Ergänzung/Vertiefung Zivilrecht I
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- Kristina Buchholz
- vor 8 Jahren
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1 Michael ecker Ergänzung/Vertiefung Zivilrecht I für Studierende des -Studiengangs Law in ontext Sommersemester Stunde am Restitutionsschuldverhältnisse II: Rechtmäßiges lternativverhalten; Vorteilsausgleichung; Form und Umfang von Ersatzleistungen; Mitwirken des Geschädigten an der Schadensentstehung. Medicus, Schuldrecht I llgemeiner Teil, ugenarzt operiert Patient P ambulant an Grauem Star. Dabei unterläuft ihm ein Kunstfehler. P erblindet. Ein Sachverständigengutachten ergibt, dass P auch bei einer lege artis durchgeführten stationären Operation sein ugenlicht verloren hätte. P verlangt Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld (RGZ 171, 168 aus 1943). 2. Hausverwalter H hatte für Vermieter V Mietgelder entgegengenommen und veruntreut, anstatt sie auf das Vermieterkonto bei der -ank einzuzahlen. V verlangt dafür von H Schadensersatz. Jedoch sind die Einlagen bei nicht gesichert. gerät in Insolvenz, weshalb sich H enthaftet glaubt (RGZ 141, 365 aus 1933). 3. G gibt beim S-Museum einen alten Meister zur usstellung. Da das ufsichtspersonal des Museums nicht aufpasst, wird das Gemälde von D gestohlen. Hierfür leistet S dem G gemäß Vertrag vollen Ersatz. Der Vertrag S G sieht vor, dass eine Ersatzleistung unter btretung der Rechte am Exponat erfolgt. Später taucht das Gemälde wieder auf, und G will es Zug um Zug gegen Erstattung der verzinsten Ersatzleistung zurück haben (ähnlich RGZ 59, 367 aus 1904). 4. Mutter M unternimmt mit ihrem 4jährigen Kind K eine Reise in der Deutsche ahn G. Da M nicht gehörig auf K aufpasst, verletzt sich K und verlangt von der D vollen Ersatz der Heilungskosten (GHZ 9, 316 aus 1957). 1
2 Übertrag aus alter Rechnung: Rechtmäßiges lternativverhalten I. Vorteilsausgleichung 1. eneficium cedendarum actionum ( 255) 2. Die Vorteilsausgleichung als allgemeines schadensrechtliches Grundprinzip a. Versagte Vorteilsausgleichung b. Durchzuführende Vorteilsausgleichung 3. bzug neu für alt II. Formen und Umfang der Ersatzleistungen 1. Naturalrestitution ( 249 I) 2. Geldersatz ( 249 II) 3. Entschädigung in Geld für materielle Schäden 4. Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden III. Mitwirken des Geschädigten an der Schadensentstehung 1. Normstruktur von Mitverschulden des Geschädigten 3. Mitverschulden Dritter 4. Rechtsfolgen Ältere 9. Stunde am Restitutionsschuldverhältnisse I: Grundlagen des Schadensersatzrechts; Schadenszurechnung und ihre Grenzen. Medicus, Schuldrecht I llgemeiner Teil, Statt der Pille Eugynom händigt der potheker an Frau F versehentlich das bführmittel Enzynom aus. ls die erhoffte Wirkung ausbleibt und sich unerwünschter Nachwuchs einstellt, verlangt F von Schadensersatz wegen des Unterhaltsaufwands (vgl. ursprünglich LG Itzehoe VersR 1969, 265). 2
3 6. Der Wehrpflichtige W wird tauglich gemustert und eingezogen. Nach ntritt des Wehrdienstes stellt sich bei einer erneuten Untersuchung heraus, dass W einen Herzfehler hat. Dies führt schließlich zu seiner usmusterung. Deshalb verlangt W von der undesrepublik Deutschland Schadensersatz aus mtspflichtverletzung wegen seines Verdienstausfalls im eruf infolge der Wehrdienstableistung (vgl. GHZ 65, 196). 7. S1 fährt aus alleinigem Verschulden auf den PKW des G auf (Schaden 2000,- EUR). nschließend fährt S2 ebenfalls aus alleinigem Verschulden auf G s Fahrzeug auf (weiterer Schaden 3000,- EUR). evor G seinen Wagen reparieren lassen will, stellt ein Kfz-Sachverständiger fest, dass der uffahrunfall mit S2 ohne zutun von S1 den Wagen in Höhe von 5000,- EUR beschädigt hätte. Hocherfreut meint S1, damit enthaftet zu sein. I. Grundlagen des Schadensersatzrechts 1. Funktionen a. Kompensation b. Verhaltenssteuerung c. Totalreparation 2. egriff des Schadens 3. Problematische Schadensposten a. Immaterielle Schäden b. Nutzungsausfallentschädigung c. Ersatz für einen merkantilen Minderwert d. Grenzen des Kommerzialisierungsgedankens e. Frustrierte ufwendungen f. Ungewolltes Kind als Schaden? 4. Subjektsbezogenheit des Schadens 5. Schadensberechnungen a. Konkrete Schadensberechnung b. bstrakte Schadensberechnung II. Die Schadenszurechung und ihre Schranken 1. Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität 2. Kausalitätstheorien a. Äquivalenztheorie b. däquanztheorie 3. Lehre vom Schutzzweck der Norm (Rechtswidrigkeitszusammenhang) 4. Hypothetische Ursachen 5. Rechtmäßiges lternativverhalten 3
4 8. Stunde am Verzug des Schuldners; Musielak, Grundkurs G, 6 III, Rz. 428 ff. 8. G mahnt bei S die egleichung einer verjährten Forderung an. Erst nach 6 Wochen erhebt S die Einrede der Verjährung. 9. S schuldet dem Gelegenheitsdichter G Geld. Weil S nicht zahlt, schickt ihm G folgende Nachricht: Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst! Sie werdens oft am eigenen Leib verspüren. Man will das Geld, doch will man auch die Gunst des werten Kunden nicht verlieren. llein der Stand der Kasse zwingt mich doch, ein Kurzgesuch bei Ihnen einzureichen: Sie möchten mir, wenn möglich heute noch, die unten aufgeführte Schuld begleichen. 10. V hat an K ein Grundstück wirksam verkauft ( 311 b I G). Da V aber die uflassung nicht erklärt, lässt ihn K durch anwaltliches Mahnschreiben daran erinnern und verlangt das nwaltshonorar als Verzögerungsschaden ersetzt. I. Verzugsvoraussetzungen 1. Nichtleisten trotz Möglichkeit 2. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gläubigerforderung a. Fällig 4
5 II. b. Durchsetzbar 3. Mahnung und Mahnungssurrogate a. Wesen der Mahnung b. Surrogate c. ehandlung von Geldforderungen 4. Verschulden 5. eendigung des Verzugs Sanktionen 1. Ersatz des Verzögerungsschadens a. Kosten für die erste Mahnung b. Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros c. Verzugszinsen 2. Schadensersatz statt der Leistung 3. Verschärfte Haftung III. Schuldnerverzug im gegenseitigen Vertrag 7. Stunde am Die Lehre von der Geschäftsgrundlage; Musielak, Grundkurs G, 5 VI, Rz. 357 ff. 11. V vermietete an M einen Fensterplatz, damit dieser im Juli 1902 den Krönungszug von König Eduard VII. durch London verfolgen konnte. Der Krönungszug musste aber infolge einer plötzlichen Unpässlichkeit des Königs abgesagt werden. Schuldete M den Mietzins bei unterstellter Maßgeblichkeit deutschen Rechts? Vgl. Krell vs. Henry [1903] 2 K.. 740, [1900-3] ll E. R. Rep. 20 (..) in Dresden vorhanden: PU G hat dem S 1920 in Moskau ein Darlehen über Russische Rubel gegeben. eide gingen davon aus, dass 1 Rubel nach dem damals geltenden Umrechnungskurs 25 Pfennige wert sei. Demgemäß gab S dem G einen Schuldschein über Mark. Tatsächlich lag der Wechselkurs damals bei 1 Pfennig für 1 Rubel. Wie ist die Rechtslage bei unterstellter Maßgeblichkeit deutschen Rechts? Vgl. RGZ 105, 406 aus Die Lehre von der Geschäftsgrundlage 5
6 I. Herkunft, Grundgedanke und Standort II. Tatbestandliche Voraussetzungen 1. Geschäftsgrundlagenumstand 2. Subsidiarität der Geschäftsgrundlage a. Ergänzende Vertragsauslegung b. nfechtung c. Gewährleistung d. Unmöglichkeit e. Zweckverfehlungskondiktion 3. Erfasste Fälle a. Zweckbeeinträchtigung b. Äquivalenzstörungen c. Überobligationsmäßige Leistungserschwerung 4. Relevanz der Grundlagenveränderung III. Rechtsfolgen 6. Stunde am Unmöglichkeit der Leistung Tatbestände und Rechtsfolgen; Musielak, Grundkurs G, 6 II b und c sowie VI b und c, Rz sowie Der strologe verpflichtet sich gegenüber dem Examenskandidaten E, diesem bei seiner Examensvorbereitung astrologischen eistand zu gewähren. soll dem E günstige Termine gemäß den Sternenkonstellationen für eine erfolgreiche Examensteilnahme benennen. Leider geht das Examen trotzdem in die Grütze, und so verweigert E die egleichung von s Honorarnote. itte weissagen Sie den Prozessausgang. (Vgl. OLG Düsseldorf NJW 1953, 1553) 14. S schuldet G eine bestimmte Mehlsorte, die sich nur in einer eigens dafür eingerichteten Mühle herstellen lässt. Diese Mühle brennt mit allen Vorräten ab. Gleichwohl beharrt G auf Vertragerfüllung, da S sich schon ausgeliefertes Mehl besorgen oder die Mühle wieder aufbauen lassen könnte. Wie ist zu entscheiden? (Vgl. RGZ 57, 116 aus 1904) 15. V verkauft H seinen Trabbi für EUR. Diesen verkauft H für EUR an D. Wie ist die Rechtslage, wenn V den Untergang des Wagens zu vertreten hat? 6
7 16. V tauscht seinen Trabbi (Wert EUR) gegen eine edle Trompete des H (Wert EUR). Wie ist die Rechtslage, wenn H den Untergang der Trompete zu vertreten hat? 17. V verkauft eine Sache zum Kaufpreis ihres Marktwertes ( EUR) an K, übereignet jedoch noch nicht. evor dies geschieht, drängt X den V, ihm diese Sache für EUR zu übereignen, was V tatsächlich tut. Wie ist die Rechtslage? (Vgl. RGZ 138, 45 aus 1932) I. Unmöglichkeit der Leistung im llgemeinen 1. egriff und rten a. Physische Unmöglichkeit b. Rechtliche Unmöglichkeit c. Faktische und ökonomische Unmöglichkeit d. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung e. Dauerhafte und zeitweilige Unmöglichkeit 2. nfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit a. nfängliche Unmöglichkeit b. Nachträgliche Unmöglichkeit 3. Rechtsfolgen und Sanktionen a. Schadensersatz statt der Leistung (1) Nachträgliche Unmöglichkeit (2) nfängliche Unmöglichkeit b. Surrogatherausgabe c. ufwendungsersatz II. esonderheiten bei gegenseitigen Verträgen 1. efreiung von der Gegenleistung 2. Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Leistungsstörung 3. nnahmeverzug 4. Rückforderung der Gegenleistung 5. Rücktritt 5. Stunde am Die Forderungsabtretung ( ); Musielak, Grundkurs G, 9 VI, Rz. 907 ff.; speziell zu 406 G und seinen diversen Konstellationen: acher J 1992,
8 1. G hat eine Forderung in Höhe von EUR gegen S. X hat eine Forderung über EUR gegen G. G und X kommen überein, dass G seine Forderung gegen S an X abtritt. Welche Rechtslage ergibt sich daraus? 2. hat eine Forderung gegen S in Höhe von EUR. Diese überträgt für EUR an N ohne Wissen des S. m Fälligkeitstag zahlt S an. Wie ist die Rechtslage? Welche usgleichsbeziehungen ergeben sich zwischen und N? 3. ltgläubiger tritt seine am 1.5. fällige Forderung gegen Schuldner S am 1.6. an Neugläubiger N ab, wovon S am 1.7. erfährt. m erwirbt S eine fällige Gegenforderung gegen, die er zur ufrechnung benutzen will. Zulässig? 4. Wie ist die Rechtslage im vorangegangenen Fall, wenn die von S erworbene Gegenforderung gegen erst am 5.7. fällig wird.? (Ähnlich GHZ 19, 153) Die Forderungsabtretung (Zession) I. Grundlagen des btretungsrechts II. esondere rten der btretung 4. Sicherungsabtretung 5. Inkassoabtretung 6. Exkurs: Einziehungsermächtigung 7. Zession solvendi causa III. btretbarkeit künftiger Forderungen IV. btretungsausschlüsse Fall Fall2 (pactum de non cedendo) V. Schuldnerschutz bei der btretung 1. Einwendungserstreckung nach Redlichkeitserwerb der Leistungsfreiheit nach Erhaltung der ufrechnungsmöglichkeit nach 406 a. Konstellation 1: ufrechnung btretung Kenntniserlangung ( 404) b. Konstellation 2: btretung ufrechnung Kenntniserlangung ( 407) c. Konstellation 3: btretung Kenntniserlangung ufrechnung ( 406) 4. Stunde am
9 Die Erfüllung und ihre Surrogate, insbesondere die ufrechnung; Musielak, Grundkurs G 4 III (Rz. 206 ff., 225 ff.). 1. Der 17jährige Maurerlehrling M hat sich dem vertraglich zur Vornahme von usbesserungsarbeiten an s Garage verpflichtet. Diese rbeit führt M fachgerecht durch. Gleichwohl weigert sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, da M minderjährig sei. 2. G schuldet S EUR aus Mietvertrag. Da G nicht zahlt, verpasst ihm S eine Tracht Prügel in aller Öffentlichkeit. Daher macht G gegen S eine (in dieser Höhe gerechtfertigte) Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung über EUR geltend. Nunmehr erklärt S mit seiner Forderung die ufrechnung. 3. G benötigt dringend EUR. Er beauftragt S, mit dem er in laufender Geschäftsverbindung steht, sein (des G) uto zu veräußern, wofür S die nötige Sachkunde besitzt. S tut, wie ihm aufgetragen, und erlöst angemessene EUR. ls G diese hocherfreut herausverlangt, händigt S ihm EUR aus mit dem emerken, G schulde ihm ja noch EUR, was den Tatsachen entspricht. I. Erfüllung 1. Leistender 2. Empfänger a. Leistung an den Nichtgläubiger b. Gutgläubiger Erwerb der Leistungsfreiheit? c. Leistung an den minderjährigen Gläubiger 3. Rechtsnatur der Erfüllung 4. Folgen a. Erlöschen b. eweislast c. Dokumentierung II. ufrechnung 1. Wesen und Zweck 2. Die ufrechnungslage a. Gegenseitigkeit b. Gleichartigkeit c. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung d. Erfüllbarkeit der Hauptforderung 3. ufrechnungsaufschlüsse a. Kraft Gesetzes 9
10 b. Kraft Vertrages c. Nach Treu und Glauben 4. Die ufrechnungserklärung 5. esondere Situationen a. ufrechnungsvertrag und Skontration b. Die Prozessaufrechnung 3. Stunde am Leutehaftung, insbesondere Erfüllungsgehilfenschaft; Zurechnung von Verhalten und Wissen; bgrenzung G. Musielak, Grundkurs G, 9 III (Rz. 860 ff.). 1. G lässt seinen von S leicht beschädigten PKW in der Werkstatt von U reparieren. uf der Probefahrt nach durchgeführter Reparatur fährt U den Wagen infolge von leichter Fahrlässigkeit zu Schrott. G verlangt nun von S dafür Schadensersatz. Mit Recht? Vgl. GHZ 63, und sind Grundstücksnachbarn. Ihre Doppelhäuser verfügen über eine gemeinsame Giebelmauer, die sich auf der Grundstücksgrenze befindet. Eines Tages kommt auf die Idee, sein Haus umbauen zu lassen. Dazu nimmt sich den rchitekten D, der die gemeinsame Giebelmauer statisch zu stark belastet, so dass s Haushälfte Schaden nimmt. Deshalb verlangt von Schadensersatz für D s Pexieren. Vgl. GHZ 42, Malermeister M verpflichtet sich, E s Wohnung zu streichen. Hierzu bedient er sich seines Gesellen G. Während der usführung der Malerarbeiten beschädigt G den Perserteppich des E und lässt, weil die Gelegenheit gerade günstig ist, eine wertvolle chinesische Vase mitgehen. 4. Das 5jährige Kind K (vertreten durch seine allein erziehende Mutter M) ist gegenüber G wirksam zur Übereignung eines Grundstücks verpflichtet. ei bwicklung dieses Vertrages wird G durch ein schuldhaftes Fehlverhalten der M geschädigt und verlangt von K deshalb Schadensersatz aus 280 I, 278 G. Gliederung I. Sinn und Konzeption der Leutehaftung 10
11 II. Die Erfüllungsgehilfenschaft ( 278 G) 1. In personaler Hinsicht a. Erfüllungsgehilfe b. Gesetzlicher Vertreter 2. estehende Sonderverbindung 3. Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit 4. Schuldhaftes Handeln des Erfüllungsgehilfen III. bgrenzungsbedarf: G IV. Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen und Innenverhältnis 2. Stunde am Rund um das Trennungs- und bstraktionsprinzip, auch im Stellvertretungsrecht. Musielak, Grundkurs G, 4 III g (Rz 255 ff.); Medicus, Grundwissen, 3 III 1 c; Jauernig JuS 1994, E gibt bei V seinen Mercedes 300 SL Roadster aujahr 1956 in Reparatur. ls der Wagen fertig ist und auf V s Hof steht, erblickt ihn K dort und bietet sofort EUR für das sehr gut erhaltene Stück. V weist K wahrheitsgemäß darauf hin, dass der Wagen im Eigentum des E steht. ber bei dem Gebot sei E schon zu erweichen, weshalb V das Fahrzeug an K veräußern könne. K ist begeistert, stellt V einen (gedeckten) Scheck aus und nimmt den Wagen sogleich mit. 2. Die 17jährige M hat von der 20jährigen S 1000,- EUR zu fordern. S zahlt ihre Schuld an M ohne Wissen der Eltern von M. ls M das Geld glücklich verprasst hat, verlangen die Eltern namens M erneute Zahlung von 1000,- EUR von S. Diese verlangt nun ihr Geld zurück. 3. V ist stolzer Eigentümer einer Harley Davidson, braucht dringend Geld und hat von der Vermarktung von Motorrädern keine hnung. Über dieses Wissen verfügt aber sein Freund P, der deshalb von V den uftrag erhält, die Harley zu Geld zu machen. V meint gegenüber P, dass für die Maschine 5000,- drin sein müssen. P begibt sich mit der Harley auf einen Supermarktparkplatz, wo samstags mit gebrauchten Feuerstühlen gehandelt wird. Er trifft dort auf K, der die Harley für 4000,- EUR nimmt, was auch ihrem Marktwert entspricht. V kocht und will sein bestes Stück zurück. Gliederung 11
12 I. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte II. Kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte III. Trennungs- und bstraktionsprinzip IV. Stellenwert V. Wesen und edeutung VI. Grenzen VII. Das bstraktionsprinzip in der nspruchsprüfung VIII. Stellvertretungsrechtlicher bstraktionsgrundsatz 1. Stunde am Grundsatz der Privatautonomie: Grundlagen, edeutung, usprägungen und Schranken; VerfGE 81, 242; 89, 214; 103, 89. Recht der llgemeinen Geschäftsbedingungen, dazu Musielak, Grundkurs G, Rz. 157 ff. 1. Nur mal angenommen: Im März 2006 gründete eine größere nzahl von Firmen des Holzstoff verarbeitenden Gewerbes den Sächsischen Holzstoff Fabrikanten Verband e. V. In dessen Satzung heißt es zum Vereinszweck, der Zusammenschluss erfolge, um in Zukunft einen verderblichen Wettbewerb der Fabrikanten untereinander zu verhindern und für ihre hochwertigen Produkte im Interesse der Versorgung der evölkerung einen angemessenen Preis zu erzielen. Zur Erreichung dieses Zwecks verpflichteten sich die Mitglieder, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe (vgl. 339 ff. insb. 344 G) ihre Produktion ausschließlich über eine gemeinsame Verkaufsstelle zu vermarkten. Diese legte ihren Preis gegenüber allen bnehmern auf 100,- EUR je Produktionseinheit fest. Der Verband ist vorerst bis zum beschlossen. gehört ihm an. Er hat aus seiner Herstellung Fabrikate an der Verkaufsstelle vorbei für 70,- EUR je Produktionseinheit veräußert. ls dies herauskommt, nimmt der Verband auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe gerichtlich in nspruch. wendet ein, der gesamte Vertrag, auf dem der Verband beruhe, entbehre der Rechtswirksamkeit und es stünde in seinem elieben, jederzeit aus diesem auszutreten. Reichsgericht , RGZ 38, 155 Sächsisches Holzstoffsyndikat. chtung! Heute 1 GW und rt. 81 EG-Vertrag. 2. Vater V benötigte von seiner ank zusätzlichen Kredit für sein Erwerbsgeschäft, konnte aber keine weiteren Sicherheiten bieten. verlangt daher die Stellung eines tauglichen 12
13 ürgen, der schließlich in der gerade 18jährigen Tochter T des V gefunden wird. T begibt sich mit V zur -ank. Der ankangestellte belehrte T: Hier bitte unterschreiben Sie mal, Sie gehen kein großes Risiko ein. Ich brauche das nur für meine kten. Der beantragte Kredit wird daraufhin über EUR bewilligt und auch ausgezahlt. T verfügt über kein eigenes Vermögen, hat keine erufsausbildung, ist zumeist arbeitslos und verdingte sich bei Unterzeichnung der ürgschaftsurkunde (vgl. 766 G) als einfache Hilfsarbeiterin in einer Fischkonservenfabrik mit einem monatlichen ruttoeinkommen von 670,- EUR. Ein Jahr später wird der Kredit notleidend, und nimmt T aus der ürgschaft in nspruch. Der GH (NJW 1989, 1605) verurteilte die T letztinstanzlich zur Zahlung. Was kann T gegen das Schandurteil unternehmen? VerfGE 89, utofahrer fährt mit seinem besten Stück durch die utowaschstraße des, nachdem er eine entsprechende hipkarte erworben hat. In der Tankstelle hängen die llgemeinen enutzungsbedingungen des. ußerdem befindet sich an der Waschstraßeneinfahrt ein großes Hinweisschild, wonach keine Haftung übernimmt u. a. für eschädigung an den Scheibenwischerblättern, es sein denn, die eschädigung beruht auf grobem Verschulden. ei der Durchfahrt durch die Waschstraße reist die ürste ein Wischerblatt von s bestem Stück ab. verlangt von Schadensersatz, da die nlage schlecht gewartet sei. Vgl. Kammergericht NJW RR 1991, 698. Gliederung der Veranstaltung I. Privatautonomie und Vertragsfreiheit 1. Wesen und edeutung 2. usprägungen, insbesondere Vertragsfreiheit 3. Unfaire Verträge und Rechtsbehelfe hiergegen 2. llgemeine Geschäftsbedingungen 1. usgangslage 2. nwendungsbereich 3. Gesetzessystematik 4. Klauselkontrolle insb. Inhaltskontrolle 13
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