Ihre Private Service Card

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1 Stuttgarter Versicherung AG Ihre Private Service Card Eine Karte - dreifacher Service Ihre Private Service Card besteht aus drei rechtlich selbstständigen Verträgen. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Vertragsteilen und den jeweiligen Vertragspartnern finden Sie in den beiliegenden Bedingungen. Seite: Vertrag / Vertragspartner: 1-2 Produktinformationsblatt zur Private Service Card 3-9 ServicePLUS-Versicherung (Haus- und Wohnungsschutzbrief) bei der Stuttgarter Versicherung AG zur Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen und weiteren Dienstleistungen im Notfall 10 Rechtsberatungsvertrag mit der JURCALL GmbH zur Inanspruchnahme von telefonischer Rechtsberatung 11 Dienstleistungsvertrag mit der almeda GmbH zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen (Organisations-/Vermittlungsservice) Nachdem der Rechtsberatungsvertrag und der Dienstleistungsvertrag die ServicePLUS-Versicherung ergänzen, gelten für alle drei Verträge die Regelungen der Ziffern 13 bis 25 der ServicePLUS-Bedingungen sinngemäß. Für Rückfragen und im Servicefall stehen wir jederzeit und gerne unter der Service-Hotline 0800 / zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre Stuttgarter Versicherung AG

2 Produktinformationsblatt zur Private Service Card Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Private Service Card geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll, dem Vertragsdokument und den Vertragsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig durch. 1. Um welche Vertragsart handelt es sich? Sie beantragen mit der Private Service Card drei rechtlich selbstständige Verträge, die im Schadenfall bestimmte Hilfeleistungen (ServicePLUS-Versicherung) sowie im Bedarfsfall bestimmte Dienstleistungen erbringt (Rechtsberatungsvertrag und Dienstleistungsvertrag). Grundlage der Verträge sind die Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die ServicePLUS-Versicherung (ASP - Fassung ) der Stuttgarter Versicherung AG, die Vertragsbedingungen zum Rechtsberatungsvertrag zur Inanspruchnahme von telefonischer Rechtsberatung bei der JURCALL GmbH und die Vertragsbedingungen zum Dienstleistungsvertrag für die Serviceleistungen (Organisations-/ Vermittlungsleistungen) bei der almeda GmbH. 2. Welche Leistungen stehen zur Verfügung? 1. ServicePLUS-Versicherung (Haus- und Wohnungsschutzbrief) bei der Stuttgarter Versicherung AG, Rotebühlstr. 120, Stuttgart. Diese beinhaltet im Notfall die Organisation und Kostenübernahme bis 300 pro Versicherungsfall (max je Versicherungsjahr) von Schlüsseldienst, Rohrreinigungsservice, Sanitär- Installateurservice, Elektro-Installateurservice, Heizungs-Installateurservice und bei Befall Schädlingsbekämpfung sowie Entfernung von Wespennestern. Außerdem erfolgt eine Handwerkervermittlung (ohne Kostenübernahme) eines Elektro-Installateurbetriebs bei Defekten an Gefrier- oder Kühlschränken sowie eines Radio- oder Fernsehtechnikerbetriebs bei Defekten an Radio- oder Fernsehgeräten. 2. Rechtsberatungsvertrag mit der JURCALL GmbH, Augustaanlage 25, Mannheim zur Inanspruchnahme von telefonischer Rechtsberatung über alle Rechtsgebiete. 3. Dienstleistungsvertrag mit der almeda GmbH, Vogelweidestr. 3, München zur Inanspruchnahme der Serviceleistungen Blumen-Service, Eintrittskarten-Service und Dokumenten-Depot. Näheres hierzu finden Sie in den Ziffern 4 bis 12 ASP 2008, und in den Ziffern 2 bis 4 der Vertragsbedingungen Rechtsberatungsvertrag sowie der Vertragsbedingungen Dienstleistungsvertrag. 3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Beitrag, einschließlich Versicherungs-/Mehrwertsteuer 68,00 Beitragsfälligkeit Erstmals zu Vertragsbeginn Vertragsdauer jährlich, zur Beitragsfälligkeit Der Beginn ist ab dem Tage Ihres Anrufs möglich 1 Jahr Angaben zur Höhe Ihres Beitrags, zu Ihrer Beitragsfälligkeit und zu Ihrer Vertragslaufzeit finden Sie auch im Gesprächsprotokoll und in dem Vertragsdokument. Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten Beginn. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt die Leistungszusage erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu zahlen. Zahlen Sie einen der weiteren Beiträge nicht rechtzeitig, gefährden Sie die Leistungszusage. Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich der Beitrag während der Laufzeit ändern kann. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesprächsprotokoll und den Ziffern 14, 15, 16, 17 und 19 der ASP Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wir können nicht für alle denkbaren Fälle die Kosten übernehmen, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus der Leistungszusage herausgenommen. Seite 1

3 Wir erbringen durch die ServicePLUS-Versicherung z. B. keine Leistungen wenn: - der Schadenfall bereits vor Vertragsbeginn eingetreten ist, - die Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungsnehmer erkennbar außerhalb der Wohnung liegt, - es sich um Defekte an elektrischen und elektronischen Geräten handelt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie bei der Beschreibung der versicherten Leistungen (Ziffern 2, 5 bis 12 ASP 2008). 5. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Wenn sich zum Beispiel Ihre Anschrift ändert, dann denken Sie bitte daran uns dies mitzuteilen. Fehlende Informationen können den reibungslosen Vertragsablauf beeinträchtigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Ziffer 23.2 ASP Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Voraussetzung für die Erbringung der Leistung bzw. Dienstleistung ist, dass Sie eine Schadensfallmeldung bzw. Dienstleistungsaufforderung über die im Vertragsdokument genannte Hotline vornehmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Ziffer 1 der ASP 2008 und in den Ziffern 3 der Vertragsbedingungen Rechtsberatungsvertrag sowie den Vertragsbedingungen zum Dienstleistungsvertrag. 7. Wann beginnt und endet die Leistungszusage Ihrer Private Service Card? Die Leistungszusage beginnt zum im Vertragsdokument angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung dieses Blattes zugrunde gelegten Zeitpunkt für den Beginn der Leistungszusage entnehmen Sie bitte der Ziffer 3 dieses Blattes oder dem Gesprächsprotokoll. Dort finden Sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und -ende. Weitere Einzelheiten können Sie den Ziffern 14.1 und 19 ASP 2008 entnehmen. 8. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Neben der unter Ziffer 7 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu. Hierzu gehört das Recht, dass Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen können, wenn wir eine Leistung erbracht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 20 der ASP Seite 2

4 Verbraucherinformation zur ServicePLUS-Versicherung (Haus- und Wohnungsschutzbrief) bei der Stuttgarter Versicherung AG Die Informationen nach 7 Versicherungvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) sind in dieser Verbraucherinformation, in dem Produktinformationsblatt, in den Versicherungsbedingungen und im Versicherungsschein enthalten. Informationen zum Versicherer Name, Anschrift, Rechtsform, Sitz und Registergericht des Versicherers Ihr Vertragspartner ist die Stuttgarter Versicherung AG mit Sitz in Stuttgart, Rotebühlstr. 120, Bundesrepublik Deutschland. Die Stuttgarter Versicherung AG besteht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG). Sitz und Registergericht Stuttgart HRB Vertretungsberechtigung Die Stuttgarter Versicherung AG wird vertreten durch den Vorstand Manfred Schmidt (Vorsitzender), Ralf Berndt, Dr. Wolfgang Fischer und Martin Kübler. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Stuttgarter Versicherung AG betreibt das Unfall-, Sach- und Haftpflichtversicherungsgeschäft. Informationen zur angebotenen Leistung Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen Für Ihren Vertrag gelten die folgenden Bedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen: - die Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die ServicePLUS-Versicherung (ASP 2008) Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen finden Sie im Versicherungsschein und in den Ziffern 1 bis 12 der Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die ServicePLUS-Versicherung (ASP 2008). Gesamtpreis (Beitrag) der Versicherung Nach dem zu Stande kommen des Vertrags können Sie die Beitragshöhe Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Zusätzliche Gebühren Welche Gebühren aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen fällig werden und wie hoch diese sind, finden Sie in Ziffer 24 der Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die ServicePLUS-Versicherung (ASP 2008). Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise des Beitrags Angaben hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung Ihres Beitrags finden Sie in Ziffern 14, 15, 16 und 17 der Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die ServicePLUS-Versicherung (ASP 2008). Die Zahlungsweise Ihres Beitrag ist jährlich. Informationen zum Vertrag Zu Stande kommen des Vertrags Ihr Vertrag kommt zu Stande, wenn wir die Annahme Ihres telefonischen Antrags, in der Regel durch Aushändigung des Versicherungsscheins, erklärt haben. Nach zu Stande kommen des Vertrags finden Sie den Versicherungsbeginn in Ihrem Versicherungsschein. Angaben zum Beginn des Versicherungsschutzes können Sie der Ziffer 14 der Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die ServicePLUS-Versicherung (ASP 2008) entnehmen. Seite 3

5 Widerrufsrecht und -folgen Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen nach 7 Absatz (1) und (2) des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit 1 der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InoV) und die Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Stuttgarter Versicherung AG, Rotebühlstr. 120, Stuttgart. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, erstatten wir Ihnen die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beiträge. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Laufzeit Ihres Vertrags Nach zu Stande kommen des Vertrags können Sie die Laufzeit Ihres Vertrags Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Beendigung des Vertrages, insbesondere vertragliche Kündigungsbedingungen Die vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in den Ziffern 19 und 20 der Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die ServicePLUS-Versicherung (ASP 2008). Anwendbares Recht vor Abschluss und während des Versicherungsvertrags Die vorvertraglichen und vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Zuständiges Gericht Angaben zum Gerichtsstand finden Sie in der Ziffer 22 der Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die ServicePLUS- Versicherung (ASP 2008). Vertragssprache für Ihren Versicherungsvertrag Die Vertragssprache und die Sprache, in der die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt, ist ausschließlich deutsch. Informationen zum Rechtsweg Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten Wenn Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag haben oder eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, bitten wir Sie, diese zunächst an uns zu richten. Die Stuttgarter Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V., Leipziger Str. 121, Berlin. Sie können somit zusätzlich formlos das für Sie kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt durch die Inanspruchnahme des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren unberührt. Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Wenn Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag haben oder eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, bitten wir Sie, diese zunächst an uns zu richten. Sie können sich jedoch auch kostenlos und formlos an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, Bonn, wenden. Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht handelt es sich um die zuständige Aufsichtsbehörde. Weitere Informationen Konnexität der ServicePLUS-Versicherung mit dem Rechtsberatungsvertrag und dem Dienstleistungsvertrag Ihre Private Service Card besteht aus 3 rechtlich selbstständigen Verträgen. Nachdem der Rechtsberatungsvertrag und der Dienstleistungsvertrag die ServicePLUS-Versicherung ergänzen, gelten für alle 3 Verträge die Regelungen der Ziffern 13 bis 25 der ServicePLUS-Bedingungen sinngemäß. Daher können der Rechtsberatungsvertrag sowie der Dienstleistungsvertrag nur so lange bestehen, wie auch die ServicePLUS-Versicherung besteht. Eine Beendigung der ServicePLUS-Versicherung, gleich aus welchem Grunde, hat zur Folge, dass die gesamte Private Service Card endet. Seite 4

6 Inhaltsübersicht Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die ServicePLUS-Versicherung (ASP - Fassung ) Umfang des Versicherungsschutzes 1 Geltendmachung 2 Leistungsbegrenzung 3 Versicherungsort 4 Schlüsseldienst im Notfall 5 Rohrreinigungsservice im Notfall 6 Sanitär-Installateurservice im Notfall 7 Elektro-Installateurservice im Notfall 8 Heizungs-Installateurservice im Notfall 9 Schädlingsbekämpfung 10 Entfernung von Wespennestern 11 Defekte an Gefrier- oder Kühlschränken 12 Defekte an Radio- oder Fernsehgeräten Beitrag, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages 13 Anpassung des Beitragssatzes 14 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages 15 Folgebeiträge 16 Lastschriftverfahren 17 Ratenzahlung 18 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 19 Dauer und Ende des Vertrages 20 Kündigung nach dem Versicherungsfall Sonstige Vertragsbestimmungen 21 Verjährung 22 Gerichtsstand 23 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 24 Gesondert in Rechnung gestellte Kosten 25 Anzuwendendes Recht Seite 5

7 Der Versicherer vermittelt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten ServicePLUS-Leistungen an einen Dienstleister, wobei er teilweise die Kosten im beschriebenen Umfang übernimmt. Umfang des Versicherungsschutzes 1 Geltendmachung Voraussetzung für die Erbringung der Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer in einem Schadensfall gemäß Ziffer 4 bis 12 dieser Bedingungen eine Schadensmeldung über das im Versicherungsschein angegebene Notfall-Telefon vornimmt. 2 Leistungsbegrenzung 2.1 Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer gemäß Ziffer 4 bis 10 ist begrenzt auf insgesamt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2.2 Der Versicherer zahlt die gemäß Ziffer 4 bis 10 zu übernehmenden Kosten unmittelbar an den Dienstleister aus, jedoch nur bis zur Höhe der vereinbarten Einzelleistungen sowie der Begrenzung der Gesamtheit der Leistungen von pro Versicherungsjahr. Darüber hinausgehende Beträge wird der Dienstleister dem Versicherungsnehmer unmittelbar in Rechnung stellen. 2.3 Für die Leistungen gemäß Ziffer 11 und 12 erfolgt ausdrücklich keine Kostenübernahme. 2.4 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2.5 Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 3 Versicherungsort 3.1 Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zuprivaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen der Wohnung zugerechnet, soweit sich diese zumindest in der Nähe des Versicherungsortes befinden. Seite Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals Hausrat dauerhaft in die neue Wohnung gebracht wird Mehrere Wohnungen Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 4 Schlüsseldienst im Notfall 4.1 Der Versicherer organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versicherungsnehmer nicht in die Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist oder weil sich der Versicherungsnehmer versehentlich ausgesperrt hat. 4.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst, sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 300 je Versicherungsfall. 5 Rohrreinigungsservice im Notfall 5.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC s, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann. 5.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung, maximal jedoch 300 je Versicherungsfall. 5.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war, die Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungsnehmer erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung liegt. 6 Sanitär-Installateurservice im Notfall 6.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Sanitär- Installateurbetriebes, wenn auf Grund eines Defekts an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WC s oder Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, Spülung des WC s oder Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, auf Grund eines Defekts an einer Armatur, an einem Boiler, WC oder Urinal oder am Haupthahn in der versicherten Wohnung die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist. 6.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 300 je Versicherungsfall. 6.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,

8 6.3.2 für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern, für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitär- Installationen in der versicherten Wohnung. 7 Elektro-Installateurservice im Notfall 7.1 Bei Defekten an der Elektro-Installation (Verkabelung) der versicherten Wohnung organisiert der Versicherer den Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes. 7.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 300 je Versicherungsfall. 7.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, für die Behebung von Defekten an den elektrischen und elektronischen Geräten Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Entfernung oder Umsiedlung des Wespennestes, maximal jedoch 300 je Versicherungsfall Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn die Ansiedlung des Wespennests im zuordenbaren Bereich der Wohnung bereits vor Vertragsbeginn für den Versicherungsnehmer erkennbar war oder eine Entfernung oder Umsiedlung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. 11 Defekte an Gefrier- oder Kühlschränken Bei Defekten an Gefrier- oder Kühlschränken in der versicherten Wohnung vermittelt der Versicherer einen Elektro-Installateurbetrieb, der durch den Versicherungsnehmer beauftragt werden kann. Die Kosten für den Einsatz des Elektro-Installateurbetriebes sind vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen. 12 Defekte an Radio- oder Fernsehgeräten Bei Defekten an Radio- oder Fernsehgeräten in der versicherten Wohnung vermittelt der Versicherer einen Radio- und Fernsehtechnikerbetrieb, der durch den Versicherungsnehmer beauftragt werden kann. Die Kosten für den Einsatz des Radio- und Fernsehtechnikerbetriebes sind vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen. 8 Heizungs-Installateurservice im Notfall 8.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs- Installateurbetriebes, wenn Heizkörper in der versicherten Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können, auf Grund eines Bruchschadens oder Undichtigkeiten Heizkörper in der versicherten Wohnung repariert oder ersetzt werden müssen. 8.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 300 je Versicherungsfall. 8.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren, für die Behebung von Schäden durch Korrosion. 9 Schädlingsbekämpfung 9.1 Bei Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge, der auf Grund seines Ausmaßes nur fachmännisch behoben werden kann, organisiert der Versicherer die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma. 9.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Schädlingsbekämpfung, maximal jedoch 300 je Versicherungsfall. 9.3 Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben, Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfische. 9.4 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn für den Versicherungsnehmer erkennbar war. 10 Entfernung von Wespennestern 10.1 Bei Ansiedlung von Wespennestern im zuordenbaren Bereich der versicherten Wohnung, organisiert der Versicherer die Entfernung oder Umsetzung der Wespennester durch eine Fachfirma. Beitrag, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages 13 Anpassung des Beitragssatzes Wenn der Dienstleister seine Preise um mehr als 5 Prozent erhöht und deshalb der Tarifbeitrag um mehr als 5 Prozent für neue Verträge gleichen Umfangs erhöht wird, ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag mit Wirkung der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrages anzuheben. Eine solche Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsnehmer kann im Fall der Beitragserhöhung den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Wenn der Dienstleister seine Preise um mehr als 5 Prozent senkt und deshalb der Tarifbeitrag um mehr als 5 Prozent für neue Verträge gleichen Umfangs gesenkt wird, verpflichtet sich der Versicherer, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken. 14 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages 14.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 14.2 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Ziffer 14.1 und 14.2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 14.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Seite 7

9 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 14.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 15 Folgebeiträge 15.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen Zahlung des Beitrages nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Ziffer ) bleibt unberührt. 16 Lastschriftverfahren 16.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht Änderung des Zahlungsweges Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 17 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. 18 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 18.1 Allgemeiner Grundsatz Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste oder einmalige nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Seite 8

10 19 Dauer und Ende des Vertrages 19.1 Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum geschlossen Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. 20 Kündigung nach dem Versicherungsfall 20.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein Kündigung durch den Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird Kündigung durch den Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Sonstige Vertragsbestimmungen 21 Verjährung 21.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 22 Gerichtsstand 22.1 Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 23 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 23.1 Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und mit Ausnahme der Geltendmachung der Leistung über das Notfall-Telefon nach Ziffer 1 sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 24 Gesondert in Rechnung gestellte Kosten (Stand Januar 2008) Falls aus besonderen, von dem Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, kann der Versicherer die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass in seinem Fall ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt bei Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen ( 37 und 38 VVG) 3,00 Ermittlung der Anschrift des Versicherungsnehmers 5,00 Ersatz-Versicherungsschein ausstellen 5,00 Vertragsänderungen mit Nachtrag 5,00 Diese Gebühren gelten für das laufende Versicherungsjahr. Sie werden jedes Jahr überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Der Versicherer ist berechtigt, die von einem Kreditinstitut auf Grund einer von dem Versicherungsnehmer zu vertretenden Rücklastschrift geltend gemachten Kosten von diesem zurückzufordern. 25 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Seite 9

11 Verbraucherinformation zum Rechtsberatungsvertrag zur Inanspruchnahme von telefonischer Rechtsberatung bei der JURCALL GmbH Informationen zum Vertragspartner / Dienstleister Name, Anschrift, Rechtsform, Sitz und Registergericht des Vertragspartners / Dienstleisters Ihr Vertragspartner ist die JURCALL GmbH mit Sitz in Mannheim, Augustaanlage 25, Bundesrepublik Deutschland. Amtsgericht Mannheim HRB Vertretungsberechtigung Die JURCALL GmbH wird vertreten durch Ihre Geschäftsführer Petra Rademacher und Angelos Anastassiou. Vertragsbedingungen Rechtsberatungsvertrag zur Inanspruchnahme von telefonischer Rechtsberatung bei der JURCALL GmbH 1 Konnexität des Rechtsberatungsvertrags mit der ServicePLUS-Versicherung 1.1 Der Rechtsberatungsvertrag zur Inanspruchnahme von telefonischer Rechtsberatung gemäß Ziffer 2 ist in seiner Wirksamkeit abhängig vom Bestehen der ServicePLUS-Versicherung (Haus- und Wohnungsschutzbrief) unter gleicher Vertragsnummer. Er endet automatisch, wenn die ServicePLUS-Versicherung endet. Einer separaten Kündigung des Rechtsberatungsvertrages bedarf es in diesem Fall nicht. 1.2 Unbeschadet der Regelung im Absatz 1.1 sind die ServicePLUS- Versicherung (Haus- und Wohnungsschutzbrief) und der Rechtsberatungsvertrag rechtlich selbstständige Verträge. 2 Vermittlungsinhalt Die JURCALL GmbH vermittelt die telefonische Rechtsberatung über alle Rechtsgebiete an einen Rechtsanwalt. Durch den Anruf wird ein Beratungsvertrag zwischen dem Anrufer und dem angerufenen Rechtsanwalt geschlossen. Die JURCALL GmbH übernimmt die Kosten der telefonischen Rechtsberatung. Eine Haftung der JURCALL GmbH aus dem Beratungsvertrag ist ausgeschlossen. 4 Telefonische Rechtsberatung 4.1 Neben dem Karteninhaber haben auch die im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen die Möglichkeit der telefonischen Rechtsberatung gemäß Ziffer Ist die Beantwortung der Frage am Telefon nicht möglich, kann ein unabhängiger Anwalt vor Ort vermittelt werden. Die Kosten dieser persönlichen Anwaltsberatung werden nicht übernommen. 5 Weitere Regelungen und Bestimmungen Nachdem der Rechtsberatungsvertrag die ServicePLUS-Versicherung ergänzt (siehe Ziffer 1), gelten die Regelungen der Ziffern 13 bis 25 der ServicePLUS-Bedingungen sinngemäß auch für den Rechtsberatungsvertrag. 3 Abruf / Anforderung der Leistungen Die telefonische Rechtsberatung kann durch Anruf auf der in den Vertragsunterlagen genannten Hotline von Montag bis Freitag werktags von 8.00 Uhr bis Uhr in Anspruch genommen werden. Seite 10

12 Verbraucherinformation zum Dienstleistungsvertrag für die Serviceleistungen (Organisations-/Vermittlungsleistungen) bei der almeda GmbH Informationen zum Vertragspartner / Dienstleister Name, Anschrift, Rechtsform, Sitz und Registergericht des Vertragspartners / Dienstleisters Ihr Vertragspartner ist die almeda GmbH mit Sitz in München, Vogelweidestr. 3, Bundesrepublik Deutschland, eingetragen im Handelsregister München HRB Vertretungsberechtigung Die almeda GmbH wird vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Stefan Kottmair (Sprecher), Martin Bartetzko und Markus Müller. Vertragsbedingungen zum Dienstleistungsvertrag für die Serviceleistungen (Organisations-/Vermittlungsleistungen) bei der almeda GmbH 1 Konnexität des Dienstleistungsvertrags mit der ServicePLUS-Versicherung 1.1 Der Dienstleisungsvertrag für die Serviceleistungen gemäß Ziffer 4 ist in seiner Wirksamkeit abhängig vom Bestehen der ServicePLUS- Versicherung (Haus- und Wohnungsschutzbrief) unter gleicher Vertragsnummer. Er endet automatisch, wenn die ServicePLUS- Versicherung endet. Einer separaten Kündigung des Dienstleisungsvertrages bedarf es in diesem Fall nicht. 1.2 Unbeschadet der Regelung im Absatz 1.1 sind die ServicePLUS- Versicherung (Haus- und Wohnungsschutzbrief) und der Dienstleisungsvertrag rechtlich selbstständige Verträge. 2 Organisations-/Vermittlungsinhalt Die almeda GmbH organisiert bzw. vermittelt die in Ziffer 4.1 und 4.2 aufgeführten Leistungen verschiedener Veranstalter bzw. Dienstleistungsunternehmen. Dabei werden Vertragsbeziehungen hinsichtlich der organisierten bzw. vermittelten Leistungen ausschließlich zwischen dem Karteninhaber und dem jeweiligen Veranstalter bzw. Dienstleister geschlossen. Eine Haftung der almeda GmbH für die organisierten bzw. vermittelten Leistungen wird durch die Organisations- bzw. Vermittlungstätigkeit nicht begründet. Im Übrigen haftet die almeda GmbH wie folgt: almeda GmbH hat die Pflicht, die Organisations- und Vermittlungsleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Sie haftet nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihr obliegenden Pflichten, es sei denn es handelt sich um typische, vorhersehbare Schäden infolge der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflichten) sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. almeda GmbH ist ferner nicht verantwortlich für Verzögerungen oder Mängel, die auf höherer Gewalt, Kriegsereignissen, Überschwemmungen, Aufruhr, Explosion, terroristischen Akten, Repressalien, Einschränkungen des freien Personen- und Warenverkehrs, Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen, radioaktiven Einflüssen, Beschlagnahmen oder Verfügungen von hoher Hand, behördlichen Untersagungen oder anderen Ereignissen beruhen, die außerhalb ihrer Kontrolle stehen. 3 Abruf / Anforderung der Leistungen Die Serviceleistungen gemäß Ziffer 4 können durch Anruf auf der in den Vertragsunterlagen genannten Hotline rund um die Uhr in Anspruch genommen werden. 4 Serviceleistungen 4.1 Blumen-Service Organisation eines Blumenversandes weltweit. Die Blumen- und Versandkosten sowie etwaige sonstige Kosten trägt der Karteninhaber. Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt mittels Kreditkarte durch den Blumenlieferanten. Die Organisationskosten trägt die almeda GmbH. 4.2 Eintrittskarten-Service Organisation von Eintrittskarten: Im Rahmen der Kartenverfügbarkeit werden für den Karteninhaber Eintrittskarten für große überregionale deutsche und internationale Veranstaltungen aus den Bereichen Konzert, Oper, Theater, Musical und Sport sowie -je nach Veranstaltung- entweder die Hinterlegung an der Kasse oder die Übersendung an seine Heimatadresse organisiert. Die Eintrittskartenkosten sowie etwaige sonstige Kosten (z.b. Verkaufsgebühr) trägt der Karteninhaber. Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt per Kreditkarte durch den von almeda beauftragten Dienstleister. Die Organisationskosten trägt die almeda GmbH. 4.3 Dokumenten-Depot Die almeda GmbH übernimmt auf Wunsch des Karteninhabers die Hinterlegung von Kopien von Dokumenten (z.b. Pass, Personalausweis, Visum, Kreditkarte, Führerschein, Fahrzeugschein, Impfausweis, Allergiepass, Geschäftsunterlagen, bis zu 20 Seiten DIN A4) bei almeda in einem verschlossenen Umschlag mit persönlichem Kennwort. Im Falle eines Verlustes der Originale erfolgt anhand der Kopien Hilfe bei der Ersatzbeschaffung durch Versand (Post oder Kurierdienst) oder per Telefax. 5 Weitere Regelungen und Bestimmungen Nachdem der Dienstleistungsvertrag die ServicePLUS-Versicherung ergänzt (siehe Ziffer 1), gelten die Regelungen der Ziffern 13 bis 25 der ServicePLUS-Bedingungen sinngemäß auch für den Dienstleistungsvertrag. Seite 11

13 Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers oder eines Sachverständigen geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. die Feststellung der Reparaturwerkstatt über einen Schaden. 2. Datenverarbeitung in der Versicherungsgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherungen) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Unserer Versicherungsgruppe gehören zur Zeit folgende Versicherungsgesellschaften an: Stuttgarter Lebensversicherung a.g., Familienschutz Lebensversicherung AG, DIREKTE LEBEN Versicherung AG, PLUS Lebensversicherungs AG, Familienschutz Versicherung AG und Stuttgarter Versicherung AG. 3. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.b. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 4. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers.

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