Vorschau. Gefährdungsbeurteilung Bürobereich
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- Heinz Scholz
- vor 7 Jahren
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1 Vorschau Bitte beachten Sie, dieses Dokument ist nur eine Vorschau. Hier werden nur Auszüge dargestellt. Nach dem Erwerb steht Ihnen selbstverständlich die vollständige Version im offenen Dateiformat zur Verfügung. Gefährdungsbeurteilung Bürobereich
2 In E Inhalt dieser Vorlage In EIGENER SACHE Ihr kostenloser Download... 3 Wichtige Informationen zur Anwendung dieser Vorlage... 3 Gefährdungsbeurteilung Bürobereich... 5 Gesamtkatalog hier zum kostenlosen Download
3 In EIGENER SACH E Ih r kost enlo ser Do wnlo ad In EIGENER SACHE Ihr kostenloser Download Vielen Dank, dass Sie sich zum Download dieser kostenlosen Vorlage entschieden haben. Der Download der kostenlosen Vorlagen, Checklisten und E-Learning Module ist eine Serviceleistung der VOREST AG, um Ihnen bewährte und professionelle Unterstützung bei Ihren aktuellen oder kommenden operativen Aufgaben zu geben. Erfinden Sie das Rad nicht neu! Unsere kostenlosen Downloads beinhalten keinerlei Folgeverpflichtungen, kein Abonnement und bedürfen keiner Kündigung in irgendeiner Form! Wichtige Informationen zur Anwendung dieser Vorlage Die kostenlose Vorlage Gefährdungsbeurteilung Checkliste Bürobereich hilft Ihnen bei der Ermittlung von Gefährdungen im Bereich Verwaltung und Büro. Somit können Sie die nach 5 / 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geforderte Gefährdungsbeurteilung für den Bürobereich durchführen, um anschließend eventuellen Handlungsbedarf und geeignete Maßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung für den Bürobereich zeigt unterschiedliche Belastungen und Gefährdungen für die Mitarbeiter im Bürobereich auf und erläutert mögliche Schutzmaßnahmen, um den Gefährdungen bestmöglich entgegenzuwirken. Inhaltlich werden allgemeine Gefährdungen durch den Betriebsablauf und den räumlichen Gegebenheiten genannt, als auch auf Belastungen durch einseitige Arbeit, physische Belastungen, besondere körperliche Gefährdungen als auch Gefährdungen durch technische Einrichtungen beleuchtet. Durch die bereits vorformulierte Darstellungsweise, ist diese Vorlage Checkliste ist zur direkten Anwendung in der Praxis verfasst und ermöglicht das unmittelbare Arbeiten im Dokument. Nachhaltiges Lernen und informiert sein steht bei der VOREST AG an erster Stelle. Daher werden Ihnen im Anschluss an ein besuchtes Seminar weitere praktische Anwendertipps und Fachinformationen in Form eines monatlichen Expertenbriefs kostenfrei per zugesendet. Seite 3 von 15
4 VOREST AG - unser TIPP Arbeitsschutzmanagement OHSAS Basiswissen OHSAS Arbeitsschutzmanagement Mit der Ausbildung Basiswissen OHSAS erhalten Sie den idealen Einstieg in das Arbeitsschutzmanagement. Sie lernen dabei die Funktionsweise und Vorteile eines Arbeitsschutzmanagementsystems kennen und werden umfassend mit den Forderungen der OHSAS vertraut gemacht.? MEHR INFOS TERMINE Interner Auditor OHSAS Arbeitsschutzmanagement In dieser Ausbildung zum Internen Auditor nach OHSAS lernen Sie in nur zwei Tagen, wie Sie interne Audits zielgerichtet planen, durchführen und nachbereiten und wie Sie Klippen bei der Auditdurchführung umgehen. Sie werden dazu befähigt, als interner Auditor tätig zu werden und den Prozess der stetigen Qualitätsverbesserung voranzutreiben.? MEHR INFOS TERMINE Managementbeauftragter OHSAS Die Ausbildung zum Managementbeauftragten für Arbeitsschutz nach OHSAS vermittelt Ihnen die Kompetenzen und das nötige Wissen, damit Sie als Arbeitsschutzmanagementbeauftragter durch den Einsatz geeigneter Methoden Ihr Arbeitsschutzmanagementsystem einführen, aufrechterhalten und weiterentwickeln können? MEHR INFOS TERMINE Leitender Auditor OHSAS Arbeitsschutzmanagement Diese Ausbildung vermittelt Ihnen alles, was Sie über die Auditierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen nach OHSAS wissen müssen, sodass First, Second und Third Party Audits anschließend jederzeit umgesetzt werden können.? MEHR INFOS TERMINE
5 Gef ährdung sb eurteilung Bürob ereich Betriebs-/Arbeitsbereich Verwaltung/Büro des Bereiches: Verantwortlicher/Vorgesetzter: Bearbeitet/überarbeitet am: von: Tätigkeit Gefährdung/ Belastung Beanspruchung Mögliche Maßnahmen/ Schutzmaßnahmen Schutzziele/ Bezug; Weitere Info Handlungsbedarf? Notwendige Abhilfemaßnahmen Risiko ja Wer bis wann Büroarbeit, Bildschirmarbeit Allgemeine Gefährdung durch den Betriebsablauf und räumliche Gegebenheiten - Einweisung / Unterweisung durch den Vorgesetzten durchführen - Fluchtwege kennzeichnen (Sicherheitsbeleuchtung) - Evakuierer benennen - Brandbekämpfer benennen - Feuerlöscher anbringen und prüfen - Ersthelfer benennen und ausbilden - Erste-Hilfe-Einrichtungen ArbSchG 12, Unterweisungsprotokoll! ArbSchG 10 ASR A2.3 ASR A3.4/3 ASR A4.3 Gefährdung durch elektrischen Strom (schadhafte Elektrogeräte) - Alle ortsveränderlichen Elektrogeräte erfassen und prüfen (Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden). DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) Prüfbuch! Seite 5 von 15
6 Tätigkeit Büroarbeit, Bildschirmarbeit Gefährdung/ Belastung Beanspruchung Physische Belastung, Haltungsarbeit, einseitige dynamische Arbeit Mögliche Maßnahmen/ Schutzmaßnahmen - Beispielhafte Anforderungen an Arbeitsraum - min. 2,5 m hoch - min. 8 m² Grundfläche - Arbeitstisch min. 1,6 m x 0,8 m (Norm) - Stuhl mit 5 Rollen, verstellbar - Freiraum > 1,6 m x 1 m - Fußstützen - Wechsel zwischen Sitzen und Stehen - Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Schutzziele/ Bezug; Weitere Info ArbStättV, BildschirmarbV ASR V3a.2 Handlungsbedarf? Notwendige Abhilfemaßnahmen Risiko ja Wer bis wann Klima, Lärm, Beleuchtung - Raumtemperatur lt. Tabelle 1 - Lüftung - Lärmbelastung ASR A3.5, ASR A3.6 ArbStättV Ausreichendes Tageslicht - Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung - Anforderungen an künstliche Beleuchtung in Gebäuden lt. Anhang 1 ASR A3.4 Seite 6 von 15
7 Tätigkeit Büroarbeit, Bildschirmarbeit Gefährdung/ Belastung Beanspruchung Stürzen, Stolpern auf den Verkehrswegen Mögliche Maßnahmen/ Schutzmaßnahmen - Anforderungen an Verkehrswege (Freihalten!) - Aufstiegshilfe für Regale u. Schränke (herabfallenden Gegenstände!) - Kabelabdeckungen Schutzziele/ Bezug; Weitere Info DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) 24 ASR A1.8 ASR A2.1 Handlungsbedarf? Notwendige Abhilfemaßnahmen Risiko ja Wer bis wann Belastung der Augen bei Bildschirmarbeit - Angebot einer Augenuntersuchung - Sehhilfen (Bildschirmarbeitsbrille) BildschirmarbV 6 Bildschirmarbeit, Haltungsarbeit, Informationsaufnahme/ Software - PC mit Tastatur und Bildschirm nach Norm - Bildschirm verstellbar, Oberkante auf Augen höhe, Bild flimmerfrei - Wechsel von Pausen und Arbeitszeit, arbeitsmedizinische Beratung, Rückenschule BildschirmarbV 4 - Ergonomische Software, ausreichende Zeichengröße Seite 7 von 15
8 Tätigkeit Büroarbeit, Bildschirmarbeit Gefährdung/ Belastung Beanspruchung Besondere körperliche Gefährdungen Mögliche Maßnahmen/ Schutzmaßnahmen - Ermittlung vorhandener Bandscheibenschäden - Ermittlung vorhandener Allergien (Toner, Staub, Aerosole) - Prüfung auf elektromagnetische Strahlung (drahtlose Netzwerke, Mobiltelefone) - Vermeidung von Nikotinbelastung am Arbeitsplatz Schutzziele/ Bezug; Weitere Info Handlungsbedarf? Notwendige Abhilfemaßnahmen Risiko ja Wer bis wann Besondere Gefährdungen durch technische Einrichtungen - Prüfung auf Belastung durch Toner / Tinte der Drucker (Ozon, Gifte) - Sicherheit der Aktenvernichter - Belastbarkeit von Regalen prüfen Pausen- und Bereitschaftsräume, Sozialbereich - Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter - Wasch- und Toilettenräume ArbStättV 6 ASR A4.2 Hinweis: Sie können diese Tabelle jederzeit erweitern, indem Sie über das Menü Tabelle - Zellen einfügen - Zeilen unterhalb weitere Zeilen für zusätzliche Gefährdungen einfügen. Die Tabellenüberschrift wird automatisch wiederholt. Seite 8 von 15
9 Systematik der Nutzung des Bewertungsmoduls zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung: Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Tätigkeit Gefährdung/ Belastung Beanspruchung Mögliche Maßnahmen/ Schutzmaßnahmen Schutzziele/ Bezug; Weitere Info Handlungsbedarf? Spalte 1: Beschreibt die Tätigkeit des Bürobereiches. Sollten hier relevante Tätigkeiten hinzukommen, bitte ergänzen. Notwendige Abhilfemaßnahmen Risiko ja Wer bis wann Spalte 2: Beschreibt mögliche Gefährdungen, bzw. Belastungen und Beanspruchungen im Rahmen der Tätigkeiten. Die wichtigsten allgemein vorhandenen Aspekte sind bereits erfasst. Bitte ergänzen Sie eventuelle spezifische Aspekte Ihres Bereiches. Spalte 3: Hier sind die denkbaren, möglichen Maßnahmen, bzw. gesetzlich geforderten Schutzmaßnahmen gelistet. Spalte 4: Enthält die Quellen der Forderungen und eventuelle weitere Informationen zu verfügbaren Hilfsmitteln. Spalte 5: Dient zur Einschätzung und Dokumentation des Handlungsbedarfs. Dieser ist abhängig vom Risiko und davon, ob die Maßnahmen/ Schutzmaßnahmen erforderlich sind, bzw. bereits umgesetzt sind. Spalte 6: Dient zur Dokumentation der Abhilfemaßnahmen, d.h. wer, bis wann die Aufgaben erledigen muss. Sinnvollerweise sollte hierzu zusätzliche eine Aufgabenliste mit genauer Beschreibung der Maßnahmen geführt werden. Seite 9 von 15
10 Das Bewertungsmodul muss bei > 10 Beschäftigten aufbewahrt werden und ist den Behörden auf Verlangen vorzulegen! Weitere wichtige und relevante Gesetzestexte: (Die zitierten Texte geben den Stand wieder) Abkürzungen: ArbSchG ASIG ArbStättV ASR BildschirmarbV BGV BGR BGI BGG Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsstättenverordnung Technische Regeln für Arbeitsstätten Bildschirmarbeitsverordnung Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (früher UVV) Berufsgenossenschaftliche Regeln (früher ZH1/ Regeln) Berufsgenossenschaftliche Informationen Berufsgenossenschaftliche -Grundsätze Gesamtkatalog hier zum kostenlosen Download Seite 10 von 15
11 Regelwerke der Berufsgenossenschaft: Auf vollständige Darstellung der Schriften wurde verzichtet, da diese sehr umfangreich sind. Hinweis: Sie finden die gesamten berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerke unter ArbStättV, 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Im Anhang der ArbStättV finden Sie die konkreten Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1. ArbStättV, 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), 5 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. (3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, Seite 11 von 15
12 wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind. Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Anlage/Betriebsmitte Prüffrist Art der l Richt- und Maximalwerte Prüfung Prüfer Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Richtwert 6 Monate, (auf Baustellen 3 Monate *). auf ordnungsgemäßen Zustand. Elektrofachkraft, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person. Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss. Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre. *) Konkretisierung siehe BG-Information Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen DGUV Information (BGI 608) Wichtiger Hinweis: Die in diesem Formular dargestellten Gefährdungen bzw. Belastung/ Beanspruchungen und die damit getroffene Auswahl an Gesetzestexten, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln, Berufsgenossenschaftliche Informationen oder Berufsgenossenschaftliche Grundsätze stellt eine beispielhafte Selektion dar und ist deshalb nicht als vollständig zu betrachten. Deshalb ersetzt diese nicht die eigene Recherche des Anwenders! DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) Vorschrift Grundsätze der Prävention Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Seite 12 von 15
13 Achtung neue Kurzzeichen!: Die gesetzliche Unfallversicherung hat ihre Regeln und Vorschriften neu geordnet. Die altbekannten Kürzel wie BGV/GUV-V, BGI/GUV-I oder GUV-SI werden durch neue Kurzzeichen abgelöst. Die Schriften werden nun vielmehr in vier Kategorien eingeteilt: DGUV Vorschriften, DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze. Ergänzend hierzu wird auch die Nummernsystematik neu geordnet. Jede Publikation des Vorschriften und Regelwerks der DGUV erhält eine eigene mehrstellige Kennzahl in den nachfolgend dargestellten Zahlenbereichen: 1-99 = DGUV Vorschrift, = DGUV Regel, = DGUV Information, > 300 = DGUV Grundsatz. Im Rahmen der Umstellung auf das neue System stellt die DGUV eine Transferliste mit den alten und den neu zugeordneten Nummern bereit. In der Übergangsphase können Sie jedoch in der DGUV-Publikationsdatenbank bzw. dem Transferrechner sowohl nach den alten als auch nach den neuen Nummern zu recherchieren: Transferliste: Transferrechner: VOREST AG - unser TIPP Erstellung einer Arbeitsanweisung Ihr kostenloser E-Learning Kurs Mit diesem kostenlosen E-Learning Kurs "Erstellung einer Arbeitsanweisung" erhalten Sie oder Ihre Mitarbeiter den idealen Einstieg in das Thema Arbeitsanweisungen. Unser Experte zeigt Ihnen, wie Sie diese professionell erstellen und erfolgreich im Unternehmen zum Einsatz bringen!? MEHR INFOS GRATIS BUCHUNG Seite 13 von 15
14 Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände ASR A1.7 Türen und Tore ASR A1.8 Verkehrswege ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4 Beleuchtung ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme ASR A3.5 Raumtemperatur ASR A3.6 Lüftung ASR A4.1 Sanitärräume ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ASR A4.4 Unterkünfte Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie haben sukzessive die Arbeitsstätten- Richtlinien zur alten Arbeitsstättenverordnung von 1975 abgelöst. Einige bislang noch nicht überarbeitete Arbeitsstätten-Richtlinien sind mit Jahresbeginn 2013 ungültig geworden (vgl. Übergangsfrist in der ArbStättV 8 Absatz 2). Die Angaben in den ungültig gewordenen Arbeitsstätten-Richtlinien, für die derzeit noch keine entsprechenden Arbeitsstättenregeln bekannt gemacht wurden, können aber weiterhin als "Orientierungswerte" zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten verwendet werden. Für die folgenden alten Arbeitsstätten-Richtlinien wurden bis zum keine neuen Arbeitsstättenregeln bekannt gemacht: ASR 7/1 Sichtverbindung nach außen ASR 25/1 Sitzgelegenheiten ASR 34/1-5 Umkleideräume ASR 35/1-4 Waschräume ASR 35/5 Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen ASR 37/1 Toilettenräume ASR 47/1-3, 5 Waschräume für Baustellen ASR 48/1, 2 Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen Dabei muss der Anwender aber beachten, dass die Inhalte der alten Arbeitsstätten- Richtlinien teilweise überaltert sind und damit nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Seite 14 von 15
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