LANDTAGSWAHL & BEZIRKSWAHLEN

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1 LANDTAGSWAHL & BEZIRKSWAHLEN Mit unserer Wahl entscheiden wir darüber, wer unsere politischen Interessen in den nächsten fünf Jahren wahrnimmt. Durch die Teilnahme an Wahlen bringen wir zum Ausdruck, dass wir das Volk sind, von dem alle staatliche Gewalt ausgeht AM 15. SEPT wählen wir die Abgeordneten des Bayerischen Landtags & die Bezirksräte.

2 LANDTAGSWAHL Grundsätze für die Wahl Damit bei den Wahlen alles gerecht und korrekt zugeht, hat jeder* das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, hat jeder gleich viele Stimmen, kann jeder sein Wahlrecht frei, d.h. ohne Zwang, ausüben, übt jeder sein Wahlrecht so aus, dass andere Personen nicht wahrnehmen können, für welche Partei oder welchen Kandidaten er sich entscheidet. * Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle deutschen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Bayern wohnen oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten.

3 WAHLSYSTEM WAHLKREISE Zunächst müssen wir wissen, dass in überschaubaren Gebieten gewählt wird. Und diese Gebiete leiten sich aus der Einteilung des Staatsgbietes in Regierungsbezirke und in Landkreise und kreisfreie Städte ab. Bayern ist in sieben Regierungsbezirke eingeteilt: Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben. Jeder Regierungsbezirk stellt einen Wahlkreis dar. Also gibt es in Bayern sieben Wahlkreise. Die Wahlkreise wiederum sind in Stimmkreise eingeteilt. Stimmkreise sind die Landkreise und kreisfreien Städte bzw., davon abweichend, räumlich zusammenhängende Stimmkreise (Art. 14 Abs. 1 BV). Ein Stimmkreis umfasst im Durchschnitt rund deutsche Einwohner. Insgesamt gibt es 90 Stimmkreise in Bayern. Die Wahlkreise sind identisch mit den sieben Regierungsbezirken.

4 101 München-Hadern 79 München-Bogenhausen München-Giesing München-Milbertshofen Rückersdorf Schwaig b.nürnberg München-Moosach Feucht München-Pasing München-Ramersdorf München-Schwabing Nürnberg-Nord Schwabach 502 Nürnberg-Ost 503 Nürnberg-Süd 504 Nürnberg-West Gersthofen Neusäß Augsburg-Stadt-Ost 702 Augsburg-Stadt-West Regierungsbezirk Stimmkreisabgeordnete Wahlkreisabgeordnete Oberbayern Niederbayern 9 9 Oberpfalz 8 8 Oberfranken 8 8 Mittelfranken Unterfranken Schwaben Insgesamt 90 90

5 Wahlergebnisse bei den bayerischen Landtagswahlen seit 1946 % ,7 52,3 28, ,5 5, Landtagswahlen - Wahlbeteiligung und Gesamtstimmen (Erst- und Zweitstimmen) 82,4 79,9 80,6 79,5 76,6 76,5 77,7 76,6 78,0 70,1 65,9 67,8 69,8 62,1 59,1 60,7 56,4 58,3 55,8 57,9 54,9 Wahlbeteiligung 52,8 52,9 Wahlbeteiligung 45,6 47,5 48,1 57,1 43,4 37,5 38,0 35,3 35,8 CSU 33,3 30,8 30,2 31,4 31,9 30,0 28,0 28,1 27,5 28,7 26,0 27,4 26,7 18,0 19,6 18,6 SPD 11,3 11,0 Sonstige 4,6 7,5 7,5 10,4 7,1 7,2 8,2 5,6 5,6 7,7 5,2 6,2 5,4 6,4 7,4 10,2 FW 3,5 5,4 6,1 9,4 GRÜNE 5,9 5,1 4,7 2,5 3,3 1,7 3,8 5,2 5,7 4,0 8,0 2,8 1,7 3,7 2,6 FDP Landtagswahl 2008 Wahlbeteiligung 57,9 % Partei Sitze CSU 92 SPD 39 FW 21 Grüne 19 FDP 16

6 1. Bayerischer Landtag ( ) 2. Bayerischer Landtag ( ) 30,9% 3. Bayerischer Landtag ( ) 29,9% 57,8% 30,0% Sitze (100%) 4. Bayerischer Landtag ( ) ,0% 7,2% 31,4% / Bayerischer Landtag ( ) 19,1% 16 40,7% ,9% ,7% / Bayerischer Landtag ( ) 2 13,7% 26 6,4% ,3% 49,5% / Bayerischer Landtag ( ) 60,8% ,4% 1 6,9% ,9% 17 8,3% 49 34,8% 53,0% ,7% / Bayerischer Landtag ( ) 64,7% ,4% 3,9% 4,4% 53,9% ,7% / Bayerischer Landtag ( ) 63,2% ,9% 7,4% 102/ ,9% 104/100 3,9% 105/ Bayerischer Landtag 11. Bayerischer Landtag 12. Bayerischer Landtag ,9%

7 10. Bayerischer Landtag ( ) 11. Bayerischer Landtag ( ) 12. Bayerischer Landtag ( ) 65,2% / ,8% 62,7% / ,9% 7,4% 62,3% / ,4% ,9% 3,4% 13. Bayerischer Landtag ( ) 14. Bayerischer Landtag ( ) 15. Bayerischer Landtag ( ) 58,8% 99 60,3% ,3% ,8% 68,9% ,8% 1 BHE-DG. 2 GB/BHE. 104/ ,9% 104/100 CSU SPD FW GRÜNE FDP BP NPD BHE WAV 14 6,9% Direktsitze Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, München 2009 Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, München ,2% 180 Sitze (100%) 92/ Bayerischer Landtag ( ) Sitze (100%) 91/96 20,9% ,2% ,3% 10,2% 8,6%

8 Mandatsverteilung seit CSU SPD FDP * BP WAV BHE NPD Die Grünen Freie Wähler fraktionslos * Gewählt wird nun in den Wahlkreisen und in den Stimmkreisen. 90 Abgeordnete werden in den Stimmkreisen direkt und 90 Abgeordnete werden aus den Wahlkreislisten gewählt. Die Abgeordneten werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. Der bayerische Landtag umfasst 180 Abgeordnete. Die Zahl der Abgeordneten kann sich durch Überhang- und Ausgleichsmandate erhöhen. * Die Zahlen geben den Stand vom Februar 2013 wieder!

9 Alle Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Mit der Erststimme wird ein Bewerber oder eine Bewerberin von einer Partei (oder Wählergruppe) nominiert in einem Stimmkreis gewählt. Diesen Bewerber nennt man Direktkandidat. Der Wähler kann den Kandidaten wählen, zu dem er einen persönlichen, direkten Bezug hat. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen hat. Mit der Zweitstimme wird ein Bewerber oder eine Bewerberin auf der Wahlkreisliste gewählt. Auch diese Wahlkreislisten werden von den Parteien (oder Wählergruppen) aufgestellt. Der Wähler kann seine Stimme auf der Wahlkreisliste aber auch nur einer bestimmten Partei geben. In diesem Fall verzichtet er auf die Möglichkeit, Einfl uss auf die von der Partei vorgegebene Reihenfolge der Kandidaten zu nehmen. Wie wird das Wahlergebnis ermittelt? Für jeden Wahlkreis werden die gesamten Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt. Die Stimmen werden nach einem bestimmten System genannt Hare-Niemeyer-Verfahren für die einzelnen Parteien in Mandate umgerechnet. Von dieser Zahl werden die von ihren jeweiligen Bewerbern in den Stimmkreisen direkt gewonnenen Sitze abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden an die Bewerber auf den Wahlkreislisten entsprechend ihrer Stimmenzahl verteilt. Dabei werden die Stimmen, die ein Stimmkreisbewerber in seinem Stimmkreis und jene, die er auf der Wahlkreisliste erhalten hat, zusammengezählt.

10 Die Fünf-Prozent-Sperrklausel Auf einen Wahlvorschlag müssen mindestens 5 Prozent der in Bayern insgesamt abgegebenen gültigen Erst- und Zweitstimmen entfallen, damit die Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, im Landtag vertreten ist. Diese Klausel soll eine Zersplitterung der politischen Meinungsbildung verhindern und die Bildung von Mehrheiten im Landtag erleichtern. DER BAYERISCHE LANDTAG Der Landtag ist als Volksvertretung ein zentrales Verfassungsorgan des Freistaates Bayern. Er hat folgende Aufgaben: 1. MITWIRKUNG BEI DER REGIERUNGSBILDUNG Die Abgeordneten wählen den Ministerpräsidenten. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen errungen hat. Der Ministerpräsident beruft die Minister und Staatssekretäre. Sie bedürfen dann der Zustimmung des Landtags.

11 Die Staatsregierung setzt sich aus Ministerpräsident, Ministern und Staatssekretären zusammen (Ministerpräsident und bis zu 17 Staatsminister bzw. Staatsekretäre). Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Staatsregierung und leitet ihre Geschäfte. Er legt die Richtlinien der Politik fest und trägt dafür dem Landtag gegenüber die Verantwortung. Jeder Minister führt sein Ministerium selbstständig und ist dem Landtag für sein Handeln verantwortlich. REGIERUNGS- BILDUNG Ministerpräsident wählt beruft Landtag wählt Minister Staatssekretäre stimmt der Berufung zu Staatsvolk

12 2. GESETZGEBUNG Gesetzesvorschläge werden überwiegend von der Staatsregierung eingebracht. Gesetzesvorschläge des Landtages werden von Fraktionen oder auch einzelnen Abgeordneten eingebracht. Die Gesetzesvorlagen werden im Landtag in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine dritte Lesung beantragt wird. In der ersten Lesung werden die Grundsätze der Vorlage besprochen und in die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Die Ausschüsse beraten ausführlich über die Gesetzesvorlage und fassen einen Beschluss, der als Empfehlung an die Vollversammlung geht. In der zweiten Lesung werden die Berichte der Ausschüsse diskutiert. Nach den Lesungen wird über die Gesetzesvorlage abgestimmt. Schließlich wird das beschlossene Gesetz dem Ministerpräsidenten zugeleitet, der es ausfertigt und im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt macht. GESETZGEBUNGS- VERFAHREN In Bayern kann sich auch das Volk unmittelbar an der Gesetzgebung beteiligen. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen Gesetzesvorschläge einbringen (Volksbegehren), über die, wenn sie der Landtag ablehnt bzw. nicht unverändert annimmt, in einem Volksentscheid entschieden wird. Bei Verfassungsänderungen ist immer ein Volksentscheid notwendig. Der Ministerpräsident fertigt das Gesetz aus und macht es im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

13 Minister Staatssekretäre Gesetzentwurf Landtag Gesetz 3. KONTROLLE VON REGIERUNG UND VERWALTUNG Eine wesentliche Aufgabe des Landtags stellt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt, also der Staatsregierung und der ihr unterstellten Verwaltung, dar. Der Landtag hat verschiedene Möglichkeiten, die vollziehende Gewalt zu kontrollieren. Grundlage dafür sind die Bayerische Verfassung und die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag. Zitierungsrecht Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers sowie Staatssekretärs verlangen (ihn herbeizitieren ). Ministerpräsident

14 Antragsrecht Mitglieder des Landtags und Fraktionen können Anträge stellen. Die Anträge beginnen mit den Worten: Der Landtag wolle beschließen. Fraktionen können auch Dringlichkeitsanträge einreichen. Frage- und Interpellationsrecht Die Abgeordneten können eine Aktuelle Stunde beantragen, Interpellationen einreichen, Schriftliche Anfragen stellen oder Anfragen zum Plenum stellen. Auf Antrag einer Fraktion fi ndet über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist, eine Aktuelle Stunde statt Interpellationen sind große öffentliche Anfragen an die Staatsregierung über besonders wichtige Angelegenheiten. Sie können nur von einer Fraktion oder von mindestens 20 Abgeordneten eingebracht werden. Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur schriftlichen Beantwortung einzureichen. Diese Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten beschränken, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Jeder Abgeordnete kann in Sitzungswochen, in denen an einem Dienstag oder Mittwoch eine Vollversammlung vorgesehen ist, eine Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung richten. Die Anfrage muss bis Montag der Sitzungswoche Uhr eingereicht und von der Staatsregierung bis Donnerstag der Sitzungswoche 9.00 Uhr schriftlich beantwortet werden.

15 Untersuchungsausschüsse Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pfl icht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse sollen vermutetes Fehlverhalten von Regierung oder Verwaltungsbehörden aufdecken. Die Ausschüsse können alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen. Die Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich. Der Vorsitz wechselt unter den Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Landtag. Enquete-Kommissionen Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder muss der Landtag eine Kommission einsetzen, die zu umfangreichen und bedeutsamen Fragen den aktuellen Kenntnisstand erarbeitet. Petitionen Jede Person hat das Recht, Eingaben (man spricht von Petitionen) beim Landtag einzureichen. Bei der Behandlung der Eingaben prüft der Landtag das Handeln der Verwaltung und befasst sich auch mit Härte- und Zweifelsfällen, die sich beim Gesetzesvollzug ergeben. Budgetrecht und Budgetkontrolle Die Abgeordneten legen in einem Haushaltsgesetz fest, wofür Geld ausgegeben werden darf. Sie können damit politische Entscheidungen maßgeblich beeinfl ussen. Über die Verwendung aller Staatseinnahmen muss der Staatsminister der Finanzen Rechnung ablegen.

16 4. WEITERE RECHTE Der Landtag wählt den Präsidenten, die Berufsrichter und die weiteren Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Der Landtag wählt auch auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Obersten Rechnungshofs und den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist keinen Weisungen unterworfen. Er kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern einschließlich der kommunalen Körperschaften, ob die Datenschutzgesetze, aber auch andere Vorschriften über den Datenschutz, eingehalten werden. Auf Grund besonderer Gesetze gehören Abgeordnete auch verschiedenen Gremien an, z.b. dem Rundfunkrat oder dem Landessportbeirat. 5. DER LANDTAG ALS DISKUSSIONSPARLAMENT Der Landtag hat auch die Aufgabe, durch lebendige Debatten die großen politischen Themen zu diskutieren und damit den politischen Willensbildungsprozess verständlich zu machen. 6. DIE ABGEORDNETEN IN IHRER BEZIEHUNG ZUM BÜRGER Die Abgeordneten müssen sich um die Menschen kümmern, die sich mit ihren Problemen an sie als Parlamentarier wenden. Dieser Kontakt spielt sich besonders intensiv in den Stimmkreisen ab.

17 BEZIRKSWAHLEN 2013 Der Bezirkstag Bayern ist auf der kommunalen Ebene in Gemeinden, Landkreise und Bezirke gegliedert. Es gibt sieben Bezirke: Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben. Diese Bezirke entsprechen in ihrer räumlichen Ausdehnung genau den sieben Regierungsbezirken, die von den staatlichen Regierungen als Mittelbehörden verwaltet werden. Die Bezirke erfüllen jedoch nicht Aufgaben der Staatstätigkeit, sondern sind kommunale Körperschaften mit dem Recht, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln; sie sind damit die dritte kommunale Ebene in Bayern. Die Bezirke erledigen kommunale Aufgaben, welche die Landkreise und kreisfreien Städte nicht bewältigen können, weil sie deren Einzugsbereich und Finanzrahmen übersteigen. Ausgewählte Aufgaben der Bezirke Die Bezirke schaffen und erhalten öffentliche Einrichtungen für das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Wohl der Bevölkerung. Im Folgenden werden die wichtigsten Aufgaben skizziert: Gesundheitswesen (Einrichtungen für Psychiatrie, Neurologie und Suchtkranke) Sozialwesen (überörtlicher Träger der Sozialhilfe, z.b. Eingliederungshilfe für Behinderte, Blindenhilfe) Kultur- und Heimatpfl ege (z.b. Freilichtmuseen) Schulwesen (Schulen für Hör- und Sehgeschädigte sowie Sprachbehinderte)

18 Die wichtigsten Organe des Bezirks sind Bezirkstag, Bezirksausschuss und Bezirkstagspräsident. Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbevölkerung und oberstes Verwaltungsorgan des Bezirks. Er ist verantwortlich für die grundsätzlichen Entscheidungen des Bezirks, er verabschiedet den Haushalt und wählt den ehrenamtlich tätigen Bezirkstagspräsidenten. Bei den Bezirkswahlen werden die Bezirkstagsmitglieder (Bezirksräte) gewählt, und zwar auf die Dauer von fünf Jahren. Die Bezirksräte sind ehrenamtlich tätig. Die Bezirkswahlen werden grundsätzlich gleichzeitig mit den Landtagswahlen durchgeführt. Der Bezirkstagspräsident vollzieht die Beschlüsse der Gremien und vertritt den Bezirk nach außen. Als Ehrenbeamter wird er für jeweils fünf Jahre aus der Mitte des Bezirkstags gewählt. Es sind so viele Bezirksräte zu wählen, wie Landtagsabgeordnete auf den jeweiligen Bezirk treffen. Das sind: Im Bezirk Oberbayern 60; im Bezirk Niederbayern 18; im Bezirk Oberpfalz 16; im Bezirk Oberfranken 16; im Bezirk Mittelfranken 24; im Bezirk Unterfranken 20; im Bezirk Schwaben 26. Für den Bezirkstag gelten im Prinzip die gleichen Wahlgrundsätze wie für den Landtag. Auch hier wird in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt, die mit denen der Landtagswahl identisch sind. Jeder Bezirksbürger hat auch zwei Stimmen. Erst- und Zweitstimmen werden zur Ermittlung der Sitzverteilung auf die Parteien zusammengezählt. Die Sitze werden nach einem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) zugeteilt. Im Gegensatz zur Landtagswahl gibt es keine Sperrklausel.

19 IMPRESSUM Herausgeber: Materialausgabe: Text: Redaktion: Foto: Gestaltung, Satz, Grafik: Druckkoordination: Druck: 2. Auflage, April 2013 Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München, Fax: 089/ , Mo., Di., Mi bis Uhr, Fr bis Uhr, Donnerstag keine Ausgabe (generell keine telefonischen Bestellungen möglich) Dr. Frank Höfer, Planegg Andreas Kolitsch Bildarchiv Bayerischer Landtag, Rolf Poss druckbar - kreative Ideen GmbH, Chemnitz Ludwig & Höhne, Marketing, Kommunikation und Design GmbH, Schweinfurt Gmähle-Scheel Printmedien GmbH, Waiblingen

20

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80,8 65,8 64,3 60,8 46,5 38,0 19,9 16,8 12,6 11,2 10,9 10,5 10,4 9,9 9,6 8,5 8,1 7,2 5,6 5,5 5,4 5,1 4,6 4,5 4,2 2,9 2,1 2,0 1,8 1,7 1,3 1,3 1,2 1,1 Oberbayern Schwaben Mittelfranken Unterfranken Niederbayern Oberpfalz Oberfranken 19,9 16,8 12,6 11,2 10,9 10,5 10,4 9,9 9,6 8,5 8,1 7,2 5,6 5,5 5,4 5,1 4,6 4,5 4,2 2,9 2,1 2,0 1,8 1,7 1,3 1,3 1,2 1,1

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