Haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung und Schnittstellen zur neuen EnEV 2014

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1 Haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung und Schnittstellen zur neuen EnEV 2014 Mit der neuen Trinkwasserverordnung 2012 und den weiteren Änderungen hat der Gesetzgeber den Schutzzweck der Verordnung noch deutlicher gefasst. Oberstes Ziel ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers und weiterhin die Gewährleistung der hohen Qualität des Trinkwassers in Deutschland, wenn möglich die weitere Qualitätssteigerung. Hierzu hat der Verordnungsgeber klare Handlungsvorgaben für Planer, Installateure und Betreiber von Trinkwasseranlagen festgelegt und die Betreiberhaftung weiter verschärft. Mit der neuen EnEV 2014 hat der Gesetzgeber weitere Vorgaben zur Umsetzung der erklärten Klimaziele normiert. Ziel ist die Energieeinsparung im Gebäudesektor bis zu einem annähernd klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr Hierbei geht es nicht nur um die Wärmedämmung von Gebäuden und moderne Heiztechnik, sondern auch um den Energieverbrauch bei der Warmwasserbereitung. Für Planer, ausführende Firmen und für Betreiber stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Bestandsschutz für Altanlagen überhaupt noch greifen kann und welche Schnittstellen zwischen den hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser einerseits und Energieeinsparmaßnahmen andererseits zu beachten sind. Auch wenn Trinkwasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, es also rein und genusstauglich ist, ist es gleichwohl nicht steril. Auch dieses Trinkwasser enthält regelmäßig in gesundheitlich unbedenklicher Konzentration Keime. Hygienetechnisch belegt ist, dass sich insbesondere im Temperaturbereich von 20 C bis ca. 55 C eine erhebliche Vermehrung von Legionellen zeigt, also die Temperaturhaltung Einfluss auf die Trinkwasserqualität haben kann. Es gilt daher der Satz Kaltes Wasser muss kalt, warmes Wasser muss warm sein. Da die Rohrleitung die Verpackung des Lebensmittels Trinkwassers ist, sind diese Überlegungen auch bei der Dämmung der trinkwasserführenden Leitungen zu berücksichtigen. Hier steht jedoch regelmäßig der Planer oder auch der ausführende Betrieb vor der Herausforderung, dass möglichst viel Energie eingespart werden soll, jedoch die Anforderungen der TrinkwV und aller einschlägigen, allgemein anerkannten Regeln der Technik und weitere gesetzliche Vorgaben einzuhalten sind, um insbesondere auch eine gesundheitlich bedenkliche Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen im Trinkwasser zu vermeiden. Dies stellt u. U. bei Planungs- oder Bauleistungen im Bestand eine zu lösende Aufgabe dar. Die Vorgaben der Trinkwasserverordnung Mindestvoraussetzungen Zur Risikominimierung legt die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) die Mindestvoraussetzungen fest, die Trinkwasser bei Abgabe an den Verbraucher haben muss: Rein und genusstauglich muss es sein. Diese Anforderung gilt gem. 4 Abs. 1 TrinkwV als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und -verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einge- Sandra Herrig Haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung l 93

2 halten werden. Zudem darf das Trinkwasser keine gesundheitsschädigenden Krankheitserreger oder Stoffe enthalten, die mikrobiologische, chemische oder radiologische Grenzwerte sowie Indikator-Parameter überschreiten (Anforderungen der 5 bis 7a der TrinkwV). Neben den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften sind auch die Handlungsanweisungen aus 12 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) zu beachten. Demnach dürfen Veränderungen an der Anlage nur durch einen in das Installateurverzeichnis eingetragenen SHK-Betrieb erfolgen ( 12 Abs. 2 AVB WasserV) und nur Produkte oder Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Nach der neuen TrinkwV haftet nicht nur der Planer und der SHK-Betrieb für das eingesetzte Material, sondern neu geregelt ist, dass auch der Betreiber für die Werkstoffauswahl verantwortlich ist ( 17 Abs. 2 TrinkwV, 12 Abs. 2 AVBWasserV). Wichtige Handlungspflichten aus der TrinkwV Wichtige Handlungspflichten der TrinkwV richten sich an den sog. Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage. Damit ist der Betreiber der Trinkwasseranlage gemeint, wobei der Betreiber nicht zwangsläufig gleichbedeutend ist mit dem Eigentümer. Vielmehr ist Betreiber derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über den Betrieb der Anlage ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom , III ZR 225/87). Der Betreiber hat je nach Art der Wasserversorgungsanlage gem. 13 TrinkwV dem Gesundheitsamt gegenüber Anzeigepflichten. Danach haben z. B. die Betreiber von ständiger Wasserverteilung anzuzeigen: die Errichtung der Anlage spätestens vier Wochen im Voraus, die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Anlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen, die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Anlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus, Eigentums- oder Nutzungsrechtswechsel an einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus. Diese Anzeigepflichten gelten, sofern Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird ( 3 Ziff. 2 e TrinkwV). Der Diskussion, wann eine gewerbliche oder öffentliche Tätigkeit vorliegt, ist mit der Klarstellung in 3 Ziff. 10 und 11 TrinkwV die Grundlage entzogen. Danach liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn die unmittelbare oder mittelbare zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit erfolgt. Trinkwasser wird im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt, wenn die Abgabe für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis erfolgt. Darüber hinaus treffen den Betreiber einer Trinkwasseranlage die im Einzelnen in 14, 15 TrinkwV festgelegten Untersuchungspflichten. Gemäß 14 Abs. 3 TrinkwV hat z. B. der Betreiber einer ständigen Wasserverteilung, in der sich eine Großanlage befindet, in der es zur Vernebelung von Trinkwasser kommen kann und sofern die Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, eine systemische Untersuchung an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf die jeweils erforderliche Einhaltung der Parameterwerte zu untersuchen. Eine Unter- 94 l Sandra Herrig Haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung

3 suchung hat insbesondere auch auf die speziellen Indikatorparameter Legionella spec. zu erfolgen. Hier gilt ein technischer Maßnahmewert von < 100 KBE/100 ml. Hinsichtlich der begrifflichen Definition einer Großanlage nimmt die Trinkwasserverordnung die Festlegung aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 mit dem Unterscheidungskritierium der 3-Liter-Regel auf. Dies sind Speicher-Trinkwassererwärmer und zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer, deren Volumen des gespeicherten Trinkwassererwärmers größer als 400 Liter ist oder das Wasservolumen zwischen dem Trinkwassererwämer und den Entnahmestellen in einer Rohrleitung größer als 3 Liter ist, ohne Inhalt der Zirkulationsleistung. Sollte dem Betreiber eine nachteilige Veränderung des Trinkwassers bekannt werden, treffen ihn gem. 16 Abs. 3 TrinkwV besondere Pflichten. Danach hat der Betreiber und dies gilt für jeden Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unverzügliche Untersuchungen zur Ursachenaufklärung zu veranlassen, er hat ggf. erforderliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und er hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Sollte dem Betreiber bekannt werden, dass der technische Maßnahmewert für Legionella spec. von 100 KBE/100 ml überschritten ist, hat er eine besondere Handlungspflicht nach 16 Abs. 7 TrinkwV. Neben der Einleitung einer Ursachenaufklärung hat er eine Ortsbesichtigung sowie eine Überprüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu veranlassen. Ferner hat der Betreiber eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Aufgaben des Gesundheitsamtes Nach 9 TrinkwV fällt dem Gesundheitsamt die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Vorgaben aus der TrinkwV zu. Danach hat das Gesundheitsamt bei Bekanntwerden von Tatsachen, wonach die in 5 bis 7a TrinkwV festgelegten Grenzwerte und Anforderungen nicht eingehalten oder erfüllt werden und dies auf die Trinkwasserinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, dem Betreiber gegenüber entsprechende Abhilfe- und/oder Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzuerlegen. Bei Bekanntwerden der Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen spec. sind Anordnungen gegenüber dem Betreiber auch auszusprechen, wenn dieser seiner Betreiberpflicht gem. 16 Abs. 7 TrinkwV nicht nachkommt, unabhängig davon, ob die Gefährdung auf die Trinkwasserinstallation zurückgeführt werden kann. Zivilrechtliche Pflichten der Betreiber Neben den vorstehend genannten öffentlich-rechtlichen Pflichten hat der Betreiber daneben auch zivilrechtliche Pflichten zu beachten, die sich im Einzelnen aus dem jeweiligen Nutzungsvertrag ergeben, wie z. B. aus einem Mietvertrag. Im Weiteren hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auch sog. Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht ist durch die Rechtsprechung als allgemeines Gewohnheitsrecht anerkannt; deren widerrechtliche Verletzung deliktische Schadenersatzansprüche auslösen kann. Verkehrssicherungspflichtig ist danach jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die einem Dritten gefährlich werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (BGH Urteil vom , VI ZR 274/05). Schadenersatzpflichtig macht sich gem. 823 Abs. 2 BGB auch, wer gegen ein Schutzgesetz verstößt. Dabei ist anerkannt, dass die TrinkwV ein Schutzgesetz in diesem Sinne ist (vgl. statt vieler BGH-Urteil vom , V ZR 212/12). Weitere Schutzgesetze, sind z. B. AVBWasserV, IfSchG u. a. Sandra Herrig Haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung l 95

4 Den Betreiber treffen beim Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eine Reihe von Verkehrssicherungspflichten. Neben der Anzeige- und Untersuchungspflicht aus der TrinkwV hat er eine Hygienepflicht und eine Wartungspflicht. Hygienemängel stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung als voll beherrschbare Risiken ein (BGH Urteil, VI ZR 158/06; VI ZR 118/06). Eine Wartungspflicht, die sich bereits aus den einschlägigen, allgemein anerkannten Regeln der Technik ergibt (so z. B. VDI 6023, DIN EN 806, Teil 5), lässt sich daneben auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungpflicht ableiten. Im Übrigen hat der Betreiber auch für bestimmungsgemäßen Betrieb zu sorgen. Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom (Akz. VIII ZR 161/14) entschieden, dass ein Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn er die Trinkwasserinstallation nicht regelmäßig warten lässt und die Temperaturhaltung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Zusammenfassend treffen den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage daher öffentlich-rechtliche Pflichten aus der TrinkwV (insbesondere Untersuchungs- und Betriebspflichten) und daneben auch Pflichten aus spezialgesetzlichen Vorschriften, die nach dem jeweiligen Betriebszweck zu ermitteln sind (z. B. aus der Landeskrankenhausverordnung (LKrkHV), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie Pflichten aus 12 AVBWasserV). Hinzu kommen zivilrechtliche Pflichten aus dem jeweiligen Nutzungsvertrag, Verkehrssicherungspflichten sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der spezialgesetzlichen Regelungen. Zivilrechtliche Pflichten der Planer Planer und Installateure sind neben den öffentlich-rechtlichen Pflichten aus der TrinkwV, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, der AVBWasserV, dem Infektionsschutzgesetz und der im Einzelfall einschlägigen baurechtlichen Vorschriften auch zivilrechtlich verpflichtet. Zivilrechtlich ist der Planer und Installateur als Auftragnehmer gem. 633 BGB insgesamt verpflichtet, ein mangelfreies Werk herzustellen, welches funktionstauglich vom Betreiber nach den Vorgaben der TrinkwV und unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung aller einschlägigen Spezialgesetze betrieben werden kann. Ob ein Werk zivilrechtlich betrachtet mangelfrei ist, ist daher durch eine abgestufte Prüfung zu ermitteln. Danach ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es entweder der vertraglich geschuldeten Vereinbarung entspricht, es sich ansonsten zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignet oder sich zu der gewöhnlichen Verwendung eignet. Dies definiert den subjektiven bzw. funktionalen Mangelbegriff im Sinne des Werkvertragsrechts. EnEV 2014 Die Vorgaben der EnEV stellen grundsätzlich zu berücksichtigendes materielles Bauordnungsrecht dar, regeln also baulich-technische Anforderungen an die Bauvorhaben und damit in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Im Bauordnungsrecht wird grob gesagt geregelt, wie im Einzelnen zu bauen ist, während im Bauplanungsrecht geregelt ist, ob gebaut werden darf, regelt also die städtebauliche Entwicklung. Demzufolge sind die Vorgaben aus der EnEV öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Baubehörde gegenüber dem Gebäudeeigentümer ahnden kann. Allerdings hat auch der Bauherr (Auftraggeber) gegenüber dem Planer möglicherweise Schadenersatzansprüche, als die Vorgaben der EnEV so diese einschlägig sind zwingend einzuhalten sind. Hierzu bedarf es keinerlei Vereinbarung der EnEV im Vertrag. 96 l Sandra Herrig Haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung

5 Die Regelungen der EnEV stehen jedoch nach 5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) unter dem allgemeinen Gebot der technischen Erfüllbarkeit wobei hier der Maßstab der Stand der Technik und nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, also ein höherer Leistungsstandard und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Danach gelten erforderliche Aufwendungen nur als wirtschaftlich vertretbar, wenn diese innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom (VII ZR 180/11) festgestellt, dass ein Mangel wegen einer wesentliche Funktionsbeeinträchtigung vorliegt, so die Genehmigungsfähigkeit wegen nicht eingehaltener Vorgaben der EnEV fehlt. Damit bestimmt die EnEV in derart gelagerten Fällen jedenfalls mittelbar das vertragliche Leistungssoll im Sinne von zivilrechtlichen Ansprüchen. Im Rahmen von Neubauprojekten dürfte die Einhaltung der Vorgaben der EnEV einerseits und die Einhaltung der TrinkwV in der Praxis keine allzu großen Schwierigkeiten bereiten. Fragen stellen sich aber bei Maßnahmen im Gebäudebestand. 10 EnEV 2014 befasst sich mit der Nachrüstpflicht des Betreibers für Bestandsanlagen. Danach hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 der EnEV zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. Ist dies im Bestand nicht der Fall, trifft ihn eine Nachrüstpflicht. Bestimmte Heizkessel dürfen nicht mehr betrieben werden und im Einzelnen ist geregelt, für welche obersten Geschossdecken eine Dämmungspflicht besteht. In 11 Abs. 3 EnEV ist dem Betreiber explizit auferlegt, Anlagen der Warmwasserversorgung sachgerecht zu bedienen, regelmäßig fachkundig warten zu lassen und fachkundig instand zu halten. In 14 EnEV sind die Anforderungen an Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen geregelt. Allerdings ist in 10 Abs. 5 EnEV ein Anwendungsausschluss dahingehend normiert, wonach eine Befreiung von vorstehenden Nachrüstpflichten bis auf das Verbot bestimmte Heizkessel nicht mehr zu betreiben besteht, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. In 25 der EnEV ist geregelt, dass die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von einer Nachrüstpflicht zu erteilen hat also keine Kannregelung, sondern eine zwingend zu erteilende Befreiung, wenn wegen besonderer Umstände eine Nachrüstung einen unangemessenen Aufwand bedeuten würde oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Völlig offen lässt die EnEV 2014 jedoch die Frage, in welchem Zeitrahmen eine Amortisation der Investitionskosten zu erfolgen hat und welche Kostenpositionen in eine Wirtschaftlichkeitsberechnung einzufließen haben. Die Frage nach dem Bestandsschutz Bei welcher Änderung der Anlage kann sich der Betreiber noch auf Bestandsschutz beziehen? Und was bedeutet Bestandsschutz? Nach dem Grundgesetz ist das Eigentum des Einzelnen im Sinne eines Bestandsschutzes geschützt (Art. 14 Abs. 1 GG). Grundrechtlich geschützt ist aber auch die körperliche Unversehrtheit, hieraus abgeleitet die Gesundheit des Einzelnen (Art. 2 Abs. 2 GG). Ihrer Wertigkeit nach absteigend geordnet sind die Grundrechte: das Leben, die Freiheit, die Gesundheit, die Ehre und das Eigentum. Daraus entnimmt sich bereits, dass der Gesundheitsschutz dem Eigentums- Sandra Herrig Haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung l 97

6 und Bestandsschutz gegenüber als höherwertiges Rechtsgut ausgewiesen ist. Zudem können einzelne Grundrechte eingeschränkt werden, wobei den Inhalt der Schranke der Gesetzgeber festlegt. Hieran muss sich die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung orientieren (z. B. Art. 2 Abs.2, 14 Abs.1 S.2 GG). Der Gesetzgeber hat mit der Musterbauordnung, auf der alle jeweiligen Landesbauordnungen basieren, in 3 MBO festgelegt, dass Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die Gesundheit des Einzelnen nicht gefährdet wird. Nach 13 MBO müssen Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen nicht entstehen. Der Gesetzgeber hat hiermit eine sog. Grundrechtsschranke formuliert, wonach sich ein Eigentümer einer Trinkwasseranlage nicht uneingeschränkt auf sein Grundrecht auf Bestandsschutz berufen kann. Auch in 9 ff. EnEV ist eine entsprechende Grundrechtsschranke durch den Verordnungsgeber gesetzt worden, allerdings mit der Einschränkung, dass eine Nachrüstpflicht nur im Rahmen einer positiven Wirtschaftlichkeitsberechnung bestehen kann. Dies ist auch der entscheidende Unterschied zu einer Nachrüstpflicht im Rahmen der Einhaltung der Vorgaben der TrinkwV, welche ausnahmslos einzuhalten sind. Im Hinblick auf die Vorgaben der TrinkwV gilt daher ganz eindeutig: Gesundheit vor Bestandsschutz! Da die Rohrleitung die Verpackung des Lebensmittels Trinkwasser ist, ist die Frage nach Bestandsschutz für eine nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Anlage eindeutig zu beantworten: Es gilt kein Bestandsschutz! Nachfolgend drei Beispiele, die diese Aussage verdeutlichen: 1. Der Gesetzgeber hat zum 01. Dezember 2013 den zulässigen Grenzwert für Blei auf 0,010 mg/l herabgesetzt. Da feststeht, dass dieser Grenzwert bei Trinkwasserinstallationen, in denen (noch) Bleirohre vorhanden sind, unmöglich einzuhalten ist, kann es in diesem Zusammenhang keinen Bestandsschutz geben. Die Absenkung des Bleiwertes hat oberste Priorität. 2. Im Rahmen der regelmäßigen Untersuchungspflicht gem. 14 TrinkwV wird festgestellt, dass die vorhandene Anlage nicht den derzeit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der Betreiber hat als Konsequenz die Trinkwasseranlage anzupassen, so dass diese den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Andernfalls liegt mindestens ein Verstoß gegen den ordnungsgemäßen Betrieb nach 17 Abs. 1 TrinkwV vor. Dies ist gem. 25 Nr. 11 h TrinkwV i.v.m. 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Wenn ein Betreiber einer Wasserversorgungsanlage in Kenntnis der nicht eingehaltenen allgemein anerkannten Regeln der Technik die Anlage vorsätzlich oder fahrlässig weiterbetreibt und die festgelegten Grenzwerte nach 5, 6 und 9 TrinkwV nicht eingehalten sind, ein Verstoß gegen 10 TrinkwV vorliegt oder der Maßnahmewert für Legionellen überschritten ist, liegt sogar eine Straftat vor. Diese ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet ( 24 Abs. 1 TrinkwV i.v.m. 74 IfSG). Bei Nichteinhalten der Anforderungen gem. 5 bis 7a TrinkwV darf der Betreiber gem. 4 Abs. 2 und Abs. 3 TrinkwV Trinkwasser nicht bzw. nicht uneingeschränkt an den Verbraucher zur Verfügung stellen. Er hat gem. 9 und 10 TrinkwV entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. 3. Anpassungs- und Nachrüstpflicht Es stellt sich für Planer und ausführende Betriebe wie auch für Betreiber die Frage, ob eine Trinkwasserinstallation insgesamt den geltenden allgemein anerkannten Regeln der 98 l Sandra Herrig Haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung

7 Technik und den neuesten gesetzlichen Vorschriften entsprechend umzuplanen und technisch anzupassen ist, wenn lediglich einzelne bauliche Änderungen an der Anlage vorgenommen werden sollen. 17 Abs. 2 i.v.m. 4 Abs. 1 TrinkwV bringt klar zum Ausdruck, dass bei Instandhaltung von Trinkwasseranlagen nur Werkstoffe und Materialien die Kontakt mit dem Trinkwasser haben verwendet werden dürfen, welche die Gesundheit nicht gefährden, die den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht nachteilig verändern und nicht mehr (Schad)-Stoffe an das Wasser abgeben, als bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist. Bei wesentlichen Eingriffen und Veränderungen an der Anlage bedarf es wohl keiner näheren Darstellung, dass aufgrund der vorgenannten Vorschriften eine Anpassungs- bzw. Nachrüstpflicht des Betreibers besteht. Wesentliche Veränderungen sind danach Veränderungen an der Trinkwasseranlage, die bei unsachgemäßer Ausführung die Sicherheit der Anlage gefährden können oder zu einer nachteiligen Veränderung des Trinkwassers im Sinne der TrinkwV führen können. Dazu gehören unter anderem: Veränderungen an Rohrleitungen z. B. durch Gewindeschneiden, Löten, Schweißen, Schrauben, Klemmen und Kleben; Wartung und Austausch von Sicherungs- bzw. Sicherheitsarmaturen; der Austausch einer Standbrause gegen eine Schlauchbrause usw. Soweit in der TrinkwV von Instandhaltung gesprochen wird, entnimmt sich die begriffliche Definition aus der DIN 31051: die Kombination aller technischen und administrativen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder zur Rückführung in diesen, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann. Dies meint also alle Maßnahmen, die für den zweckgerichteten ordnungsgemäßen Betrieb der Trinkwasseranlage erforderlich sind. Die allgemeine Betriebspflicht gem. 4 Abs. 1 TrinkwV erfordert auch, dass mindestens die jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dies bedeutet konkret im Hinblick auf die Temperaturhaltung, dass für Großanlagen eine Mindesttemperaturhaltung von 60 C nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 und der VDI 6023 einzuhalten ist. Dies sind allgemein anerkannte Regeln der Technik, was durch zahlreiche gerichtliche Entscheidungen bestätigt ist (z. B. zu W 551: Urteil des OLG Köln v , 12 U 121/03). Ein Betreiber, der eine derartige Trinkwasseranlage zur Energieeinsparung (auch möglicherweise zur Einhaltung der EnEV-Werte) mit einer Wassertemperatur unter 60 C betreibt, handelt aufgrund eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik jedenfalls fahrlässig, u. U. sogar vorsätzlich. Die einzelnen im Rahmen der Instandhaltung zu beachtenden technischen Maßnahmen sind den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik und den technischen Normen zu entnehmen (VDI 6023, DIN 2000, DIN EN 806 5, DVGW-Arbeitsblatt W551, W312 u.a.). Fazit Dem Grunde nach ist ein Bestandsschutz für Trinkwasseranlagen nur denkbar, wenn die Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung die seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie die zum damaligen Zeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten hat und wenn sich keine Anpassung aufgrund neuerer gesetzlicher Vorschriften oder neuerer allgemein anerkannter Regeln der Technik ergibt und wenn die Trinkwasseranlage seit Inbetriebnahme unverändert weiterhin betrieben wird und an der Trinkwasseranlage keinerlei Mängel vorhanden sind, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen können. Sandra Herrig Haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung l 99

8 Aufgrund der klaren Anforderungen der Trinkwasserverordnung und des erklärten Ziels des Gesundheitsschutzes ist ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Altanlagen nicht ersichtlich. Die Vorgaben der EnEV stehen dem in keinster Weise entgegen, als dort keine Ausnahme von den mindestens nach der TrinkwV geforderten Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zugelassen wird. 100 l Sandra Herrig Haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung

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