Allgemeine Bedingungen für die SIGNAL IDUNA Global Garant Invest - SIGGI - Betriebliche Lebensversicherung

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1 IDUNA Vereinigte Lebensversicherung ag für Handwerk, Handel und Gewerbe Allgemeine Bedingungen für die SIGNAL IDUNA Global Garant Invest - SIGGI - Betriebliche Lebensversicherung (Fassung ) Sehr geehrter Kunde*), als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Der Versicherungsnehmer ist die natürliche oder juristische Person, die die Versicherung beantragt hat. In der Regel ist dies der Arbeitgeber, der über uns die betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter durchführt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen unter Mitgabe der Versicherung ist nach der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft der ehemalige Mitarbeiter der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer wird als solcher im Versicherungsschein genannt. Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wurde. Mitversicherte Personen sind diejenigen Personen, für die eine Hinterbliebenenrente oder eine Waisenrente versichert wurde. Für eine Hinterbliebenenrente bzw. Waisenrenten können Ehepartner, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, und Kinder sowie diesen rechtlich gleichgestellte Personen, wenn sie die Voraussetzungen des 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen (im Allgemeinen: die Kindergeldberechtigung), mitversichert werden. Inhaltsverzeichnis Versicherungsleistungen 1 Was ist versichert? 2 Was gilt für unsere Leistungsabsicherung oder für eine von Ihnen gewählte fondsgebundene Verrentung? 3 Welche Rechnungsgrundlagen verwenden wir und wie wirken sich Änderungen derselben während der Vertragslaufzeit auf die Leistungsberechnung aus? 4 Wie entstehen Überschüsse und Bewertungsreserven? 5 Wie sind Sie an den Überschüssen und den Bewertungsreserven beteiligt? Beitragszahlung 6 Wie verwenden wir Ihre Beiträge, die staatlichen Zulagen und die Zuzahlungen? 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 9 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? Beginn des Versicherungsschutzes 10 Wie kommt ihr Vertrag zustande und wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 11 Können Sie ihre Vertragserklärung widerrufen? Eintritt des Versicherungsfalls 12 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Kündigung und Beitragsfreistellung 13 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen und welche Leistungen erbringen wir? 14 Wann können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? Ausscheiden aus dem Unternehmen 15 Was geschieht, wenn die versicherte Person aus dem Unternehmen ausscheidet? Der Bezugsberechtigte ist derjenige, der eine Versicherungsleistung erhält. Bezugsberechtigt können die Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnlichen Personen, ehemaligen Arbeitnehmer und ehemals arbeitnehmerähnlichen Personen der Unternehmen sein. Für eine Hinterbliebenenrente bzw. Waisenrenten können Ehepartner, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, und Kinder sowie diesen rechtlich gleichgestellte Personen, wenn sie die Voraussetzungen des 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen (im Allgemeinen: die Kindergeldberechtigung), bezugsberechtigt sein. Nur ausnahmsweise werden Leistungen im Todesfall - höchstens jedoch EUR - als einmaliges Sterbegeld an Personen ausgezahlt, die nicht für eine Hinterbliebenen- oder Waisenrente bezugsberechtigt sein können. Sind Sie die versicherte Person oder der Bezugsberechtigte, aber nicht Versicherungsnehmer (z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Kosten 16 Wie werden die Abschlusskosten Ihres Vertrages verrechnet? 17 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Versicherungsschein, Mitteilungen, Bezugsrecht 18 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 19 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 20 Wer erhält die Versicherungsleistungen? Anzeigepflichten 21 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 22 Was passiert, wenn Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen? Ausschlussklauseln 23 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 24 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? Besonderheiten der fondsgebundenen Rentenversicherung 25 Veränderung der vereinbarten Höhe der Mindestleistung und Ablaufmanagement 26 Sie wollen den Fonds wechseln? 27 Änderung der Fondspalette 28 Was passiert bei Schließung eines Fonds? 29 Wie erfahren Sie den Wert Ihrer Versicherung? Sonstiges 30 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 31 Wo ist der Gerichtsstand? Änderungsvorbehalte 32 Wann können wir den Beitrag oder die Leistung für Ihre Versicherung ändern? 33 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? pdf Jan15 Seite 1 von 17 Versicherungsleistungen 1 Was ist versichert? 1 Leistungen SIGGI Betriebliche Lebensversicherung ist eine fondsgebundene Rentenversicherung mit - lebenslanger Rentenzahlung (vgl. Abs. 3) - Leistungsabsicherung durch Anlage in Wertsicherungsfonds (vgl. Abs. 3 b) und 2) und - Recht auf Kapitalauszahlung anstelle der Rentenzahlung (vgl. Abs. 4). *) Sämtliche verwendeten Begriffe, die Personen bezeichnen, sind geschlechtsneutral formuliert. Sie gelten sowohl für Frauen als auch für Männer. Für die Zeit vor Rentenbeginn kann zusätzlich eine Beitragsrückgewähr bei Tod der versicherten Person vereinbart werden (vgl. Abs. 8). Für die Zeit des Rentenbezuges können zusätzlich garantierte Rentensteigerungen (vgl. Abs. 7), eine Rentengarantiezeit (vgl. Abs. 9) oder eine Todesfallleistung im Rentenbezug (vgl. Abs. 10) eingeschlossen werden. Einzelheiten des Umfangs der mit uns vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Die Gültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen ist davon abhängig, ob Ihrer Versicherung arbeitsrechtlich - eine beitragsorientierte Leistungszusage oder - eine Beitragszusage mit Mindestleistung zugrunde liegt.

2 pdf Jan15 Seite 2 von 17 Welche Zusageart für Ihre Versicherung zutrifft, entnehmen Sie bitte ebenfalls dem Versicherungsschein. 2 Grundsätze, Chancen und Risiken der fondsgebundenen Versicherung Ihre fondsgebundene Rentenversicherung dient während der Ansparzeit dem Aufbau einer Altersversorgung in Form einer lebenslangen Rente (vgl. Abs. 3), welche aus dem angesparten Kapital (Vertragsguthaben) gebildet wird. Dabei bietet sie in der Ansparzeit eine unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Investmentfonds (Fondsguthaben). Zum Rentenbeginn erfolgt eine Umwandlung des angesparten Vertragsguthabens in eine lebenslange Rente. Für diese Umwandlung wird ein im Versicherungsschein genannter Rentenfaktor von uns garantiert (vgl. Abs. 3 e)). Die Wertentwicklung der Investmentfonds ist nicht vorherzusehen. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Fondsanteile der Fonds einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung. Bei guter Fondsentwicklung wird Ihre Rente höher sein als bei einer weniger guten Entwicklung. Sie erreicht jedoch mindestens den mit uns als Mindestleistung vereinbarten Betrag. Durch unsere Leistungsabsicherung steht zum Zeitpunkt des vereinbarten Rentenbeginns eine Mindestleistung als Vertragsguthaben zur Bildung der lebenslangen Rente zur Verfügung. Aus dieser Mindestleistung ergibt sich eine garantierte Mindestrente (in EUR), die bei Rentenbeginn nicht unterschritten wird (vgl. Abs. 3 f)). Während des Rentenbezugs wird das Vertragsguthaben bei konventioneller Verrentung vollständig in unserem übrigen Vermögen für konventionelle Versicherungen angelegt, d.h. es erfolgt keine Beteiligung an der Wertentwicklung von Investmentfonds. Die Höhe der bei Rentenbeginn aus dem Vertragsguthaben gebildeten Rente ist während der gesamten Rentenbezugszeit garantiert. Zusätzliche Rentenerhöhungen ergeben sich aus der möglichen Zuteilung von Überschüssen und der Beteiligung an den Bewertungsreserven (vgl. Abs. 3 d)). Sie haben die Möglichkeit, durch eine fondsgebundene Verrentung auch im Rentenbezug einen Teil des Vertragsguthabens in einem Wertsicherungsfonds anzulegen (vgl. Abs. 3 d)) und somit bei günstiger Wertentwicklung des Wertsicherungsfonds Ihre Rente im Laufe der Rentenbezugszeit stärker zu erhöhen als im Vergleich zur konventionellen Anlage. Diesen Chancen steht gegenüber, dass Sie bei Kursrückgängen das Risiko der Wertminderung tragen und somit Ihre Rente weniger stark steigt. Die Höhe der bei Rentenbeginn aus dem Vertragsguthaben gebildeten Rente ist auch bei dieser Verrentungsform während der gesamten Rentenbezugszeit garantiert. Bitte beachten Sie unsere weiteren Erläuterungen zu dem Wertsicherungsfonds in 2. 3 Lebenslange Rentenzahlung Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir monatlich eine lebenslange Rente. Die Rente wird erstmals am ersten Tage des nach dem Ablauf der Ansparzeit beginnenden Monats gezahlt und dann laufend am ersten Tage jedes folgenden Monats, solange die versicherte Person den Fälligkeitstermin erlebt. Rentenzahlungen beginnen in der Regel nicht vor Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person. Der genaue Rentenbeginn (Beginn der Auszahlungsphase) ist im Versicherungsschein dokumentiert. a) Rentenhöhe Die Höhe Ihrer Rente ist abhängig - vom Geldwert Ihres Vertragsguthabens bei Rentenbeginn (vgl. Abs. 11), - von der Höhe des bei Rentenbeginn gültigen tatsächlichen Rentenfaktors (vgl. Abs. 3 e)) sowie - von der Höhe Ihrer garantierten Mindestrente (vgl. Abs. 3 f)). Der Geldwert Ihres Vertragsguthabens und damit auch die Höhe Ihrer Rente in EUR ist bei Vertragsschluss nicht vorherzusehen, da er abhängig ist von der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Investmentfonds. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Fondsanteile der Fonds einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung. Bei guter Fondsentwicklung wird Ihre Rente höher sein als bei einer weniger guten Entwicklung. Die von uns genannte garantierte Mindestrente wird jedoch nicht unterschritten. b) Wie bildet sich in der Ansparzeit Ihrer Versicherung das für die Rentenzahlung bei Rentenbeginn zur Verfügung stehende Vertragsguthaben? Ihr Vertragsguthaben ist entweder unmittelbar an der Wertentwicklung von Fonds beteiligt oder in unserem übrigen Vermögen angelegt. Bei den Fonds handelt es sich um einen speziellen Wertsicherungsfonds sowie um die von Ihnen gewählten Fonds (freie Fondsanlage). Jeder der angebotenen Fonds stellt einen gesonderten Anlagestock innerhalb unseres Sicherungsvermögens dar. Der einzelne Anlagestock wird gesondert von unserem übrigen Vermögen in Wertpapieren (Fondsanteilen von Investmentfonds) geführt. Ihre Anlagebeiträge (vgl. 6 Abs. 1) werden in Anteileinheiten des zugehörigen Anlagestocks (Fondsanteile) umgerechnet bzw. unserem übrigen Vermögen zugeführt. Die Aufteilung zwischen Anlage in Wertsicherungsfonds, freien Fonds und in unserem übrigen Vermögen wird dabei monatlich nach einem automatisierten Verfahren neu festgelegt (vgl. 2 Abs. 1). Ziel dieses Verfahrens ist eine hohe Beteiligung an der Entwicklung der Fonds bei gleichzeitiger Absicherung der Mindestleistung (vgl. Abs. 3 c) und 2 Abs. 1, 3 und 4). Ihr Vertragsguthaben ergibt sich somit stets aus den auf Ihre Versicherung entfallenden Anteilen von Wertsicherungsfonds und freien Fonds und dem auf Ihre Versicherung entfallenden Anteil an unserem übrigen Vermögen. Es kann - je nach Entwicklung der Kapitalmärkte - sowohl vollständig in Fonds als auch vollständig in unserem übrigen Vermögen investiert sein. c) Welche Leistungen sind vor Rentenbeginn garantiert? Wir garantieren einen im Versicherungsschein dokumentierten Rentenfaktor, der angibt, welche monatliche Rente wir mindestens für EUR Geldwert des Vertragsguthabens zahlen werden (vgl. Abs. 3 e)). Dieser Rentenfaktor ist abhängig von der von Ihnen gewählten Verrentungsform (konventionell oder fondsgebunden) sowie von Art und Umfang der von Ihnen eingeschlossenen Leistungen im Todesfall während der Rentenbezugszeit (Rentengarantiezeit, Todesfallleistung im Rentenbezug, Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung). Zum Rentenbeginn steht mindestens der als Mindestleistung vereinbarte Betrag zur Bildung einer Rente zur Verfügung. Ihre garantierte Mindestrente (in EUR) ermitteln wir aus dieser Mindestleistung und dokumentieren sie im Versicherungsschein. Bitte beachten Sie die nachstehenden Erläuterungen in 2 Abs. 1, 3 und 4 zur Zusammensetzung der Garantie, zu den besonderen den Wertsicherungsfonds betreffenden Ereignissen und den Rechtsverhältnissen zu dem Wertsicherungsfonds. d) Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Vertragsguthabens Mit Rentenbeginn verrenten wir den gemäß Abs. 11 ermittelten Geldwert des Vertragsguthabens je nach vertraglicher Vereinbarung - konventionell oder - fondsgebunden. Bei konventioneller Verrentung wird der Geldwert des Vertragsguthabens vollständig unserem übrigen Vermögen für konventionelle Versicherungen zugeführt und ab Rentenbeginn mindestens mit dem Rechnungszins des tatsächlichen Rentenfaktors (vgl. Abs. 3 e)) verzinst. Die sich daraus zum Rentenbeginn ergebende Rente ist garantiert und erhöht sich um künftige Überschüsse sowie um die Beteiligung an den Bewertungsreserven (vgl. 5 Abs. 5). Eine Beteiligung an der Wertentwicklung von Investmentfonds findet dann nicht mehr statt. Bei der fondsgebundenen Verrentung wird ein Teil des Geldwertes des Vertragsguthabens in unserem übrigen Vermögen angelegt und ab Rentenbeginn mindestens mit dem Rechnungszins des tatsächlichen Rentenfaktors (vgl. Abs. 3 e)) verzinst. Der verbleibende Teil wird in einem Wertsicherungsfonds angelegt, wobei die Aufteilung monatlich nach einem automatisierten Verfahren neu festgelegt wird (vgl. 2 Abs. 2). Die auf diese Weise bei Rentenbeginn ermittelte Rente ist für die Dauer des Rentenbezugs garantiert. Da nur ein Teil des Geldwertes des Vertragsguthabens in unserem übrigen Vermögen angelegt wird, der verbleibende Teil jedoch dem Risiko von Kursrückgängen des Wertsicherungsfonds unterliegt, können wir nur eine geringere anfängliche Rente garantieren als bei der konventionellen Verrentung. Wegen der Beteiligung an der Wertentwicklung des Wertsicherungsfonds kann sich bei günstiger Wertentwicklung des Wertsicherungsfonds Ihre garantierte Rente stärker erhöhen als bei konventioneller Verrentung. Diesen Chancen steht gegenüber, dass Sie bei Kursrückgängen das Risiko der Wertminderung tragen und somit die garantierte Rente weniger stark steigt (vgl. Abs. 2). Bitte beachten Sie insoweit die nachstehenden Erläuterungen in 2 Abs. 2, 3 und 4 zur Zusammensetzung der Garantie, zu den besonderen den Wertsicherungsfonds betreffenden Ereignissen und den Rechtsverhältnissen zu dem Wertsicherungsfonds.

3 pdf Jan15 Seite 3 von 17 Die fondsgebundene Verrentung ist nur für das Vertragsguthaben der Hauptversicherung möglich. Rentenleistungen aus der Umwandlung von Todesfallleistungen in Hinterbliebenen- oder Waisenrenten (vgl. Abs. 8 und 10) und vorgezogene Altersrenten im Falle der Erwerbsminderung (vgl. Abs. 4) werden jedoch stets nach den Regeln der konventionellen Verrentung und ohne garantierte Rentensteigerungen (vgl. Abs. 7) gebildet. Das gleiche gilt für Rentenleistungen aus eingeschlossenen Zusatzversicherungen. e) Vertragliche Rente (Rentenfaktor) Der im Versicherungsschein dokumentierte garantierte Rentenfaktor ist mit vorsichtigeren Annahmen über die Rechnungsgrundlagen (z.b. künftige Lebenserwartung, Rechnungszins) kalkuliert als denjenigen, die für heute neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung verwendet werden. Zurzeit verwenden wir für heute neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen ohne Ansparzeit als Rechnungsgrundlagen einen Rechnungszins von 1,25 % und unsere unternehmenseigene Unisex-Tafel SI R, Grundlage hierfür sind die DAV-Tafeln 2004 R für Männer und Frauen. Die Berücksichtigung der Unsicherheiten über die zukünftige Entwicklung der Rechnungsgrundlagen im garantierten Rentenfaktor erfolgt durch einen pauschalen Abschlag von 20 % auf den mit den aktuellen Rechnungsgrundlagen ermittelten Rentenfaktor. Bei Rentenbeginn ermitteln wir einen tatsächlichen Rentenfaktor für EUR Geldwert des Vertragsguthabens mit dem Rechnungszins und den Rechnungsgrundlagen für das Langlebigkeitsrisiko, die wir zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung verwenden werden; er ist jedoch mindestens so hoch wie der im Versicherungsschein genannte garantierte Rentenfaktor gemäß Abs. 3 c). Wie der garantierte Rentenfaktor ist auch der tatsächliche Rentenfaktor abhängig von der von Ihnen gewählten Verrentungsform (konventionell oder fondsgebunden) sowie von Art und Umfang der von Ihnen eingeschlossenen Leistungen im Todesfall während der Rentenbezugszeit. Den Geldwert Ihres Vertragsguthabens zuzüglich der noch nicht im Vertragsguthaben eingerechneten Überschussbeteiligung gemäß 4 und 5 rechnen wir unter Ansatz des tatsächlichen Rentenfaktors um in eine vertragliche Rente. Die vertragliche Rente garantieren wir für die Dauer des Rentenbezuges. f) Garantierte Mindestrente Die im Versicherungsschein dokumentierte garantierte Mindestrente ermitteln wir, indem wir aus der gemäß 1 Abs. 3 c) vereinbarten Mindestleistung auf der Grundlage unserer in Abs. 3 e) beschriebenen unternehmenseigenen Unisex-Tafel und eines Rechnungszinses von 1,25 % eine lebenslange Rente bilden. Wie der garantierte und der tatsächliche Rentenfaktor ist auch die garantierte Mindestrente abhängig von der von Ihnen gewählten Verrentungsform sowie von Art und Umfang der von Ihnen eingeschlossenen Leistungen im Todesfall während der Rentenbezugszeit. Zuzahlungen und Beitragserhöhungen der Hauptversicherung aufgrund von Dynamiken erhöhen neben der Mindestleistung gemäß Abs. 3 c) auch die garantierte Mindestrente. Erhöhungen der für die Berechnung der vertraglichen Rente maßgeblichen Mindestleistung gemäß 25 haben hingegen keine Auswirkungen auf die Höhe der garantierten Mindestrente. g) Tatsächliche Rente Die tatsächliche Rente, die wir monatlich zahlen werden, entspricht der vertraglichen Rente gemäß Abs. 3 e). Haben wir Ihnen jedoch eine garantierte Mindestrente gemäß Abs. 3 f) dokumentiert und ist diese höher als die vertragliche Rente, zahlen wir diese garantierte Mindestrente. Die tatsächliche Rente garantieren wir für die Dauer des Rentenbezugs. 4 Vorziehen des Rentenbeginns (Option) a) Vorziehen des Rentenbeginns wegen Altersruhegeld Die Altersrente kann auf Antrag bereits vor dem vereinbarten Rentenbeginn gewährt werden, wenn die versicherte Person Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht. Gleiches gilt für versicherte Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wenn sie die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen würden. b) Vorziehen des Rentenbeginns wegen Erwerbsminderung Auf Antrag kann der Rentenbeginn vorgezogen werden, wenn die versicherte Person eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gleiches gilt für versicherte Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wenn sie die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen würden. Die Erwerbsminderung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Der Rentenbeginn kann nur wegen Erwerbsminderung vorgezogen werden, wenn keine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (einschließlich der Premium-Variante) in den Vertrag eingeschlossen ist. Sofern Ihrer Versicherung arbeitsrechtlich eine Beitragszusage mit Mindestleistung zugrunde liegt, ist das Vorziehen des Rentenbeginns wegen Erwerbsminderung nur möglich, wenn das Vertragsguthaben zum vorgezogenen Rentenbeginn mindestens so hoch ist wie die Summe der eingezahlten Beiträge. Bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit kann eine vorgezogene Rentenzahlung auf Antrag beendet werden; aus dem dann vorhandenen Vertragsguthaben wird unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Versicherung mit dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Altersrente gebildet. c) Höhe der vorgezogenen Rente Die Höhe der vorgezogenen Rente ermitteln wir gemäß Abs. 3 e) bis g) aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vertragsguthaben zuzüglich der noch nicht im Vertragsguthaben eingerechneten Überschussbeteiligung gemäß 4 und 5, dem für das vorgezogene Rentenbeginnalter der versicherten Person berechneten Rentenfaktor und der für das vorgezogene Rentenbeginnalter der versicherten Person berechneten garantierten Mindestrente. Im Falle eines vorgezogenen Rentenbeginns vermindern sich der Rentenfaktor sowie die garantierte Mindestrente. Die Leistungsabsicherung des Vertragsguthabens gilt nicht bei Vorziehen des Rentenbeginns. Eine wegen Erwerbsminderung vorgezogene Rente wird - unabhängig von der für die Altersrente gewählten Verrentungsform - als konventionelle garantiert gleichbleibende Rente gezahlt. d) Beginn der vorgezogenen Rente Die vorgezogene Rente beginnt am ersten Tag des Monats, zu dem die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wurden. Bei versicherten Personen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, beginnt die vorgezogene Rente am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Abs. 4 a) und 4 b)) erfüllt worden wären. Eine Leistung wird jedoch frühestens nach Antragstellung fällig. Es müssen keine Fristen eingehalten werden. Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht überzahlte Beiträge werden von uns zurückerstattet. e) Auswirkungen des Vorziehens des Rentenbeginns Bei Vorziehen des Rentenbeginns wegen Altersruhegeld bleibt das Kapitalwahlrecht erhalten. Einzelheiten zum Kapitalwahlrecht entnehmen Sie bitte Abs. 6 c). Die Dauer einer ursprünglich vereinbarten Rentengarantiezeit (vgl. Abs. 9) oder einer Todesfallleistung im Rentenbezug (vgl. Abs. 10) bleibt erhalten. Die Anfangsversicherungssumme der Todesfallleistung im Rentenbezug wird im gleichen Verhältnis wie die Rente herabgesetzt. Das zum Zeitpunkt des vorgezogenen Rentenbeginns bestehende Verhältnis der versicherten Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn zur Altersrente bleibt bei der Berechnung der vorgezogenen Rentenleistung unverändert. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (einschließlich der Premium-Variante) erlischt. Etwaige Zahlungen werden eingestellt. Dies hat für die versicherte Person ggf. nachteilige wirtschaftliche Folgen. 5 Aufschieben des Rentenbeginns (Option) a) Voraussetzungen für das Aufschieben des Rentenbeginns Während der Ansparzeit kann auf Antrag der Rentenbeginn um volle Jahre aufgeschoben werden. Wenn eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (einschließlich der Premium-Variante) in den Vertrag eingeschlossen wurde, so ist das Aufschieben des Rentenbeginns nur möglich, sofern die versicherte Person nicht berufsunfähig ist. b) Höhe der Rente und Dauer des Aufschiebens Die Höhe der aufgeschobenen Rente ermitteln wir gemäß Abs. 3 e) bis g) aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vertragsguthaben zuzüglich der noch nicht im Vertragsguthaben eingerechneten Überschussbeteiligung gemäß 4 und 5, dem für das aufgeschobene Rentenbeginnalter der versicherten Person berechneten Rentenfaktor und der für das aufgeschobene Rentenbeginnalter der versicherten Person berechneten garantierten Mindestrente. Die Rente kann höchstens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres aufgeschoben werden.

4 pdf Jan15 Seite 4 von 17 Für die Dauer des Aufschiebens können weiter Beiträge in gleicher Höhe entrichtet oder der Vertrag kann ab dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn beitragsfrei fortgeführt werden. c) Beginn der aufgeschobenen Rente Wir zahlen die aufgeschobene Rente erstmals am ersten Tag des nach dem Ablauf der verlängerten Ansparzeit beginnenden Monats und dann laufend am ersten Tag jedes folgenden Monats, solange die versicherte Person den Fälligkeitstermin erlebt. d) Fristen Das Aufschieben des Rentenbeginns muss spätestens 1 Monat vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn in Textform beantragt werden. e) Auswirkungen des Aufschiebens des Rentenbeginns Das Kapitalwahlrecht kann auch bei Aufschieben des Rentenbeginns ausgeübt werden (vgl. Abs. 6 c)). Das Recht auf Dynamik erlischt zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. Für die aufgeschobene Rente gilt dieselbe Rentengarantiezeit wie für die ursprünglich vereinbarte Rente, sofern für den tatsächlichen Rentenbeginn die bisher vereinbarte Rentengarantiezeit die restliche mittlere Lebenserwartung der versicherten Person nicht überschreitet. Anderenfalls wird die Rentengarantiezeit entsprechend gekürzt. Die Versicherungsdauer einer mitversicherten Todesfallleistung im Rentenbezug (vgl. Abs. 10) bleibt erhalten. Das zum Zeitpunkt des aufgeschobenen Rentenbeginns bestehende Verhältnis der versicherten Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn zur Altersrente bleibt bei der Berechnung der aufgeschobenen Rentenleistung unverändert. Die eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (einschließlich der Premium-Variante) erlischt zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. 6 Kapitalwahlrecht (Option) a) Kapitalauszahlung anstelle der Altersrente zum vereinbarten Rentenbeginn Auf Antrag kann anstatt der Rente zum vereinbarten Rentenbeginn ein Kapitalbetrag ausgezahlt werden, wenn die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Als Kapitalauszahlung wird das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vertragsguthaben zuzüglich der noch nicht im Vertragsguthaben eingerechneten Überschussbeteiligung gemäß 4 und 5 fällig. Das Kapitalwahlrecht kann auch teilweise ausgeübt werden. In diesem Fall können einmalig bis zu 30 % des bei vollständiger Kapitalauszahlung möglichen Kapitalbetrages ausgezahlt werden. Aus dem Restkapital bilden wir gemäß Abs. 3 d) und e) eine vertragliche Rente; die garantierte Mindestrente verringert sich entsprechend. Ist eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn oder eine Todesfallleistung im Rentenbezug mitversichert, reduzieren sich deren Leistungen bei teilweiser Auszahlung des Kapitals im selben Verhältnis wie die Altersrente. Die ursprünglich vereinbarte Dauer einer Rentengarantiezeit bleibt erhalten. Kapitalauszahlungen müssen in Textform beantragt werden. Wird die einmalige oder teilweise Kapitalauszahlung gewählt, ist eine Frist von 3 Monaten vor dem vereinbarten Altersrentenbeginn einzuhalten. b) Kapitalauszahlung anstelle einer Hinterbliebenen- oder Waisenrente aus einer Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Beitragsrückgewähr, Vertragsguthaben) oder aus einer Todesfallleistung im Rentenbezug Anstelle einer Hinterbliebenen- oder Waisenrente kann auf Antrag auch einmalig eine vollständige Kapitalauszahlung erfolgen. Die Höhe dieser Kapitalzahlung entspricht dem für die Verrentung zur Verfügung stehenden Betrag. Eine teilweise Kapitalauszahlung ist nicht möglich. Sind bei Tod der versicherten Person keine Personen vorhanden, die für eine Hinterbliebenen- oder Waisenrente bezugsberechtigt sein können, wird der für eine Verrentung zur Verfügung stehende Betrag - höchstens jedoch EUR - als einmaliges Sterbegeld ausgezahlt. Der Antrag auf Ausübung des Kapitalwahlrechts muss vor Zahlung der ersten Rente von der jeweils bezugsberechtigten Person (von den bezugsberechtigten Personen) gestellt werden. c) Kapitalwahlrecht bei vorgezogenem oder aufgeschobenem Rentenbeginn Auf Antrag kann zum vorgezogenen Rentenbeginn wegen Altersruhegeld (vgl. Abs. 4) anstelle der Rentenzahlung einmalig eine vollständige oder teilweise Kapitalauszahlung (bis zu 30 %) erfolgen. Das Kapitalwahlrecht bleibt auch beim aufgeschobenen Rentenbeginn (vgl. Abs. 5) erhalten. Das Kapitalwahlrecht entfällt jedoch, wenn der Rentenbeginn wegen Erwerbsminderung vorgezogen wird und die Höhe der vorgezogenen Rente wegen Erwerbsminderung 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Als Kapitalauszahlung wird das zum vorgezogenen Rentenbeginn wegen Altersruhegeld oder zum aufgeschobenen Rentenbeginn vorhandene Vertragsguthaben zuzüglich der noch nicht im Vertragsguthaben eingerechneten Überschussbeteiligung gemäß 4 und 5 fällig. Ist eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn oder eine Todesfallleistung im Rentenbezug mitversichert, reduzieren sich deren Leistungen bei teilweiser Auszahlung des Kapitals beim vorgezogenen oder aufgeschobenen Rentenbeginn im selben Verhältnis wie die Altersrente. Die ursprünglich vereinbarte Dauer der Rentengarantiezeit bleibt erhalten. Im Übrigen gelten für die vorgezogene Rente die in Abs. 4 e) dargestellten Auswirkungen des Vorziehens des Rentenbeginns und für die aufgeschobene Rente die in Abs. 5 e) dargestellten Auswirkungen des Aufschiebens des Rentenbeginns. Fristen und Ausüben des Kapitalwahlrechts Das Kapitalwahlrecht ist mit einer Frist von 3 Monaten vor dem vorgezogenen oder aufgeschobenen Altersrentenbeginn in Textform auszuüben. d) Auszahlung des Kapitalbetrages Die Kapitalleistung zahlen wir in Euro aus. Sie können aber auch verlangen, dass wir denjenigen Teil der Leistung, welcher sich aus den auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteilen ergibt, in Fondsanteilen der entsprechenden Anlagestöcke erbringen. Einen Wert des Fondsguthabens von weniger als 500 EUR erbringen wir stets als Geldleistung. e) Wirksamkeit und Ausschluss des Kapitalwahlrechts Stirbt die versicherte Person in dem Zeitraum zwischen der Ausübung des Kapitalwahlrechts und dem vereinbarten Rentenbeginn, so gilt das Kapitalwahlrecht als nicht ausgeübt. Das Kapitalwahlrecht kann durch individuelle Vereinbarung im Antrag ausgeschlossen werden; ein Ausschluss wird im Versicherungsschein dokumentiert. 7 Garantierte Rentensteigerungen Bei Einschluss dieser Option wird zu jedem Jahrestag des Rentenbeginns die bisher gezahlte Rente um 1 % erhöht. Der Einschluss der garantierten Rentensteigerung muss spätestens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns festgelegt werden, ein nachträglicher Ein- oder Ausschluss ist nicht möglich. 8 Todesfallleistung in der Ansparzeit Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Rentenbeginn wird - unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Abs entweder eine sofort beginnende Hinterbliebenenrente oder es werden sofort beginnende Waisenrenten für die bei Tod bezugsberechtigten Personen gezahlt. Die Rentenhöhe ergibt sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Geldwert des Vertragsguthabens zuzüglich der noch nicht im Vertragsguthaben eingerechneten Überschussbeteiligung gemäß 4 und 5, ist eine Beitragsrückgewähr mitversichert, mindestens jedoch aus dem Betrag der eingezahlten Beiträge und Zuzahlungen (ohne Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen). Sind mehrere Waisen bezugsberechtigt, werden Waisenrenten in gleicher Höhe gezahlt. Für den Fall, dass der Tod nach einer vorzeitigen Beitragsfreistellung (vgl. 14 Abs. 1) oder während einer Beitragspause (vgl. 9 Abs. 2) eintritt, wird ausschließlich der Geldwert Ihres Vertragsguthabens zuzüglich der noch nicht im Vertragsguthaben eingerechneten Überschussbeteiligung gemäß 4 und 5 in der oben beschriebenen Weise verwendet. Sind bei Tod der versicherten Person keine Personen vorhanden, die für eine Hinterbliebenen- oder Waisenrente bezugsberechtigt sein können, wird der für eine Verrentung zur Verfügung stehende Betrag - höchstens jedoch EUR - als einmaliges Sterbegeld ausgezahlt. 9 Rentengarantiezeit Stirbt die versicherte Person während einer vereinbarten Rentengarantiezeit, so wird die Altersrente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit weitergezahlt, wenn und solange die Auszahlung an Perso-

5 pdf Jan15 Seite 5 von 17 nen erfolgt, die für eine Hinterbliebenen- oder Waisenrente bezugsberechtigt sein können (vgl. die Erläuterungen in Abs. 12). Sind bei Tod der versicherten Person keine Personen vorhanden, die für eine Hinterbliebenen- oder Waisenrente bezugsberechtigt sein können, wird der auf die restliche Rentengarantiezeit entfallende Teil des noch vorhandenen Deckungskapitals - höchstens jedoch EUR - als einmaliges Sterbegeld ausgezahlt. Der Einschluss einer Rentengarantiezeit ist nur möglich, wenn weder eine Todesfallleistung im Rentenbezug noch eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung mitversichert ist. 10 Todesfallleistung im Rentenbezug Bei Vertragsschluss wird eine Dauer ab Rentenbeginn festgelegt, innerhalb der bei Tod der versicherten Person eine Leistung fällig werden soll (Versicherungsdauer). Bei Tod der versicherten Person nach dem vereinbarten Rentenbeginn wird - unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Abs entweder eine sofort beginnende lebenslange Hinterbliebenenrente oder es werden sofort beginnende Waisenrenten für die bei Tod bezugsberechtigten Personen gezahlt. Die Rentenhöhe wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Der für die Verrentung zur Verfügung stehende Betrag ist die Summe der bei Rentenbeginn ermittelten tatsächlichen Altersrenten für die Dauer der Todesfallleistung im Rentenbezug, abzüglich der bereits vor dem Tod der versicherten Person gezahlten, bei Rentenbeginn ermittelten tatsächlichen Renten. Sind mehrere Waisen bezugsberechtigt, werden Waisenrenten in gleicher Höhe gezahlt. Sind bei Tod der versicherten Person keine Personen vorhanden, die für eine Hinterbliebenen- oder Waisenrente bezugsberechtigt sein können, wird der für eine Verrentung zur Verfügung stehende Betrag - höchstens jedoch EUR - als einmaliges Sterbegeld ausgezahlt. Erlebt die versicherte Person den Ablauf der Versicherungsdauer der Todesfallleistung im Rentenbezug, wird keine Leistung fällig. Der Ablauf der Versicherungsdauer ist im Versicherungsschein dokumentiert. Der Einschluss einer Todesfallleistung im Rentenbezug ist nur möglich, wenn weder eine Rentengarantiezeit noch eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung mitversichert ist. 11 Geldwert des Vertragsguthabens Den Geldwert Ihres Vertragsguthabens ermitteln wir als Summe aus dem in unserem übrigen Vermögen angelegten Teil Ihres Vertragsguthabens und dem gemäß vorgenannten Regelungen bestimmten Geldwert der auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile. Für den Erwerb oder die Veräußerung von Fondsanteilen ermitteln wir den Geldwert dieser Fondsanteile zu folgenden Stichtagen: Erwerb von Fondsanteilen anlässlich - Zuführung von Beiträgen gemäß 6 Abs. 1: vereinbarter Beitragsfälligkeitstermin gemäß 7 Abs. 1 und 2 - Zuführung von Zuzahlungen gemäß 6 Abs. 1: Monatserster nach Eingang der Zuzahlung - Zuführung von staatlichen Zulagen gemäß 6 Abs. 1: Monatserster nach Eingang der Zulage - Zuteilung von Risiko-, Kosten- oder Zinsüberschüssen: Fälligkeitstermin; ist dieser kein Monatserster, gilt der Monatserste als Stichtag, der auf den Fälligkeitstermin folgt - Fondswechsel: der Tag der Übertragung Veräußerung von Fondsanteilen anlässlich - Fondswechsel: der Tag der Übertragung - vollständiger Kündigung der Versicherung vor Ablauf der Ansparzeit oder Übertragung der Versicherung bei Arbeitgeberwechsel: der letzte Tag vor dem Wirkungsdatum der Kündigung bzw. Übertragung - Tod der versicherten Person und Verrentung bzw. Auszahlung der Todesfallleistung: der Tag des Eingangs der Meldung des Todesfalls - (Teil-)Auszahlung des Kapitals bei Ablauf der Ansparzeit: der erste Tag des Monats vor Ablauf der Ansparzeit - Rentenbeginn: der erste Tag des Monats vor Rentenbeginn Für alle Stichtage gilt: Ist der zuvor genannte Termin kein Börsentag, gilt der erste Börsentag danach als Stichtag. 12 Allgemeine Bestimmungen a) Hinterbliebenenrente Für eine Hinterbliebenenrente können Ehepartner, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, bezugsberechtigt sein. Weitere Einzelheiten enthalten die Bedingungen der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung, die sinngemäß auch für die Verrentung einer Todesfallleistung in der Ansparzeit oder einer Todesfallleistung im Rentenbezug anzuwenden sind. b) Waisenrente Die Zahlung von Waisenrenten erfolgt nur an Personen, die die Voraussetzungen des 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG (im Allgemeinen: die Kindergeldberechtigung) erfüllen, und nur für die Zeiten, in denen diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Waisenrentenendalter darf höchstens 25 Jahre betragen. c) Zusammenfassung von Renten Wenn eine monatliche Rente weniger als 50 EUR beträgt, fassen wir 3 bzw. 6 Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammen, bis ein Betrag von 50 EUR erreicht ist. Wenn dieser Betrag auch dann noch nicht erreicht ist, werden 12 Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammengefasst. d) Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten Ist der Arbeitgeber bei Rentenbeginn Versicherungsnehmer, können mit seiner Zustimmung bei Rentenbeginn Kleinbetragsrenten, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen, kapitalisiert und als einmaliger Betrag an die bezugsberechtigte Person als Abfindung im Sinne von 3 Abs. 2 Betriebsrentengesetz ausgezahlt werden. Eine Auszahlung erfolgt nur, soweit keine rechtlichen Regelungen entgegenstehen. 2 Was gilt für unsere Leistungsabsicherung oder für eine von Ihnen gewählte fondsgebundene Verrentung? 1 Wie funktioniert unsere Leistungsabsicherung in der Ansparzeit? a) Unser Verfahren zur Absicherung der garantierten Mindestleistung gemäß 1 Abs. 3 c) (Leistungsabsicherung) basiert auf einem so genannten Wertsicherungsfonds. Dabei handelt es sich um einen Fonds, welcher innerhalb bestimmter Zeiträume (Sicherungszeitraum) nur beschränkte Kursverluste erleiden kann. Der maximal mögliche Kursverlust wird dabei von einem externen Garantiegeber, mit dem die Kapitalanlagegesellschaft eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat, rechtlich verbindlich garantiert (Sicherungsniveau). Die IDUNA Vereinigte Lebensversicherung ag übernimmt eine Garantie für den Wert der Anteileinheiten der Wertsicherungsfonds zu einem bestimmten Zeitpunkt nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4. b) Mit der Leistungsabsicherung sorgen wir dafür, dass zum vereinbarten Rentenbeginn die gewünschte Mindestleistung zur Verfügung steht. Zu diesem Zweck legen wir vor Rentenbeginn zu Beginn eines jeden Monats nach einem tariflich festgelegten methodischen Rechenverfahren, das die allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berücksichtigt, einen Teil Ihres Vertragsguthabens in einen Wertsicherungsfonds und einen anderen Teil in unserem übrigen Vermögen an (vgl. 1 Abs. 3 b)). Diese Aufteilung wird dabei gerade so gewählt, dass zum Ende des Sicherungszeitraums auch bei einem Kursverlust des Wertsicherungsfonds bis zu seinem aktuellen Sicherungsniveau ein ausreichendes Vertragsguthaben vorhanden ist, um bei Anlage in unserem übrigen Vermögen die gewünschte Mindestleistung zum Rentenbeginn sicherzustellen. c) In Zeiträumen, in welchen durch günstige Entwicklung der Kapitalmärkte die Garantie des Wertsicherungsfonds so hoch ist, dass keine Anlage in unserem übrigen Vermögen mehr notwendig ist, steht ein Teil Ihres Vertragsguthabens für eine freie Fondsanlage zur Verfügung. Dieser Teil kann sich abhängig von der Kursentwicklung des Wertsicherungsfonds monatlich ändern. Die Auswahl der Investmentfonds für die freie Fondsanlage können Sie innerhalb einer von uns vorgegebenen Auswahlliste selbst vornehmen. d) Die Leistungsabsicherung greift nicht bei einem vorgezogenen Rentenbeginn, im Todes- oder Rückkaufsfall. 2 Wie funktioniert die fondsgebundene Verrentung nach Rentenbeginn? a) Das Verfahren der fondsgebundenen Verrentung mit Absicherung einer mindestens gleich bleibenden Rentenhöhe basiert auf einem so genannten Wertsicherungsfonds. Dabei handelt es sich um einen Fonds, welcher innerhalb bestimmter Zeiträume (Sicherungszeitraum) nur beschränkte Kursverluste erleiden kann. Der maximal mögliche Kursverlust wird dabei von einem externen Garantiegeber, mit dem die Kapitalanlagegesellschaft eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat, rechtlich verbindlich garantiert (Sicherungsniveau). Die IDUNA Vereinigte Lebensversicherung ag übernimmt eine Garantie für den Wert der Anteileinheiten der Wertsicherungsfonds zu einem bestimmten Zeitpunkt nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4. b) Mit diesem Absicherungsverfahren sorgen wir dafür, dass die zum Rentenbeginn ermittelte tatsächliche Rente während des Rentenbezugs immer gleich bleibt oder steigt.

6 pdf Jan15 Seite 6 von 17 Zu diesem Zweck legen wir zu Beginn eines jeden Monats nach einem tariflich festgelegten methodischen Rechenverfahren, das die allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berücksichtigt, einen Teil Ihres Vertragsguthabens in einen Wertsicherungsfonds und einen anderen Teil in unserem übrigen Vermögen an (vgl. 1 Abs. 3 b)). Diese Aufteilung wird dabei gerade so gewählt, dass zum Ende des Sicherungszeitraums auch bei einem Kursverlust des Wertsicherungsfonds bis zu seinem aktuellen Sicherungsniveau ein ausreichendes Vertragsguthaben vorhanden ist, um bei Anlage in unserem übrigen Vermögen die Weiterzahlung der bis dahin erreichten Rente sicherzustellen. c) Haben Sie die Option der garantierten Rentensteigerung gemäß 1 Abs. 7 gewählt, wenden wir das unter b) beschriebene Rechenverfahren in der Weise an, dass zum Ende des Sicherungszeitraums auch bei einem Kursverlust des Wertsicherungsfonds bis zu seinem aktuellen Sicherungsniveau ein ausreichendes Vertragsguthaben vorhanden ist, um bei Anlage in unserem übrigen Vermögen die Weiterzahlung der bis dahin erreichten Rente und deren Steigerung um jährlich mindestens 1 % sicherzustellen. d) Jeweils nach einem Jahr wird die für den weiteren Rentenbezug garantierte Rente neu bestimmt. Eine erhöhte (bzw. über den garantierten Steigerungssatz hinaus erhöhte) Rente kann gezahlt werden, falls durch günstige Entwicklung des Wertsicherungsfonds und/oder durch Überschüsse aus den Erträgen unserer im übrigen Vermögen geführten Kapitalanlagen (vgl. 4) das Vertragsguthaben in einem dafür ausreichenden Maß angewachsen ist. 3 Was gilt bei besonderen Ereignissen, die die in Abs. 1 und 2 genannten Wertsicherungsfonds betreffen? a) Sollte zum Beginn eines Monats die Rücknahme von Anteileinheiten am Wertsicherungsfonds vorübergehend nicht möglich sein, behalten wir uns vor, die Aufteilung Ihres Vertragsguthabens zur Leistungsabsicherung ebenfalls erst dann vorzunehmen, wenn eine Rücknahme unter Berücksichtigung der Garantien des Wertsicherungsfonds wieder möglich ist. b) Sollten hinsichtlich des Wertsicherungsfonds erhebliche Änderungen eintreten, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berechtigt, den Wertsicherungsfonds auszutauschen. Über einen Austausch werden wir Sie rechtzeitig informieren. Erhebliche Änderungen hinsichtlich eines Wertsicherungsfonds können insbesondere sein: - Der Wertsicherungsfonds wird aufgelöst, die Ausgabe oder Rücknahme von Anteileinheiten wird eingestellt. - Das Rating einer Bank, die für diesen Wertsicherungsfonds dem Erwerber der Anteile gegenüber Garantien ausspricht oder Muttergesellschaft der Kapitalanlagegesellschaft ist, die den Fonds verwaltet, sinkt bei mindestens einer anerkannten Rating-Agentur unter ein Investmentgrade-Rating. - Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Fonds verwaltet, verliert ihre Zulassung für den Vertrieb von Investmentanteilen, stellt deren Vertrieb ein oder kündigt die mit uns bestehende Vertriebsvereinbarung. Falls wir einen Wertsicherungsfonds austauschen, werden wir versuchen, einen ähnlichen Ersatzfonds zu finden und Ihnen diesen Ersatzfonds, dessen Anlagegrundsätze sowie den Stichtag des Fondswechsels mitteilen. Ab dem Zeitpunkt des Fondswechsels wird der Teil des Vertragsguthabens, der in dem betroffenen Wertsicherungsfonds investiert ist, statt in den bisherigen Wertsicherungsfonds in den Ersatzfonds investiert. Aufgrund eines Fondswechsels kann sich die Aufteilung Ihres Vertragsguthabens in freie Fonds, Wertsicherungsfonds und übriges Vermögen zum Zeitpunkt des Fondswechsels ändern. Die gewünschte Mindestleistung zum Rentenbeginn bzw. die zum Zeitpunkt des Fondswechsels gezahlte Rente bei fondsgebundener Verrentung sind jedoch von diesem Fondswechsel nicht betroffen. Im Zeitraum vom Wegfall des Wertsicherungsfonds bis zum Einsatz des Ersatzfonds wird das betroffene Vertragsguthaben vollständig in unserem übrigen Vermögen angelegt und ist nicht an der Wertentwicklung eines Wertsicherungsfonds beteiligt. Sollten wir keinen Ersatzfonds finden, bleibt das Vertragsguthaben vollständig im übrigen Vermögen angelegt und Ihre Beteiligung an der Wertentwicklung des Wertsicherungsfonds endet. 4 Wer stellt die von uns im Zusammenhang mit der optionalen Leistungsabsicherung / fondsgebundenen Verrentung gegebenen Garantien sicher? Die von Ihnen gewählten Mindestleistungen sind in der Weise rechtlich verbindlich abgesichert, dass a) die IDUNA Vereinigte Lebensversicherung a. G. bei Rentenbeginn die Mindestleistung unter der Bedingung zur Verfügung stellt, dass zum Ende jedes Sicherungszeitraums der Kurswert des Wertsicherungsfonds mindestens das in den Vertragsbedingungen des Wertsicherungsfonds festgelegte Sicherungsniveau erreicht und b) ein externer Garantiegeber gegenüber dem Wertsicherungsfonds dafür haftet, dass der Kursverlauf des Wertsicherungsfonds dieser Bedingung genügt. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Kurswert des Wertsicherungsfonds am Ende eines Sicherungszeitraums einmal nicht das in den Vertragsbedingungen des Wertsicherungsfonds festgelegte Sicherungsniveau erreichen sollte, ist der externe Garantiegeber verpflichtet, die Wertdifferenz zwischen Kurswert und Sicherungsniveau auszugleichen. Dadurch ist für den Teil Ihres Vertragsguthabens, der im Wertsicherungsfonds angelegt ist, ein Wert in Höhe des jeweiligen Sicherungsniveaus durch den externen Garantiegeber garantiert und gleichzeitig die Voraussetzung dafür gegeben, dass die Mindestleistung gemäß a) bei Rentenbeginn zur Verfügung steht. Nur falls der externe Garantiegeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, übernehmen wir die Garantie für die Mindestleistung. Den für Ihren Vertrag verwendeten Wertsicherungsfonds, seine Sicherungszeiträume und Sicherungsniveaus sowie die Namen der auflegenden Kapitalanlagegesellschaft und des externen Garantiegebers entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Wertsicherungsfonds und der externe Garantiegeber von uns unabhängige rechtlich selbstständige juristische Personen sind. 3 Welche Rechnungsgrundlagen verwenden wir und wie wirken sich Änderungen derselben während der Vertragslaufzeit auf die Leistungsberechnung aus? 1 Rechnungsgrundlagen bei Vertragsschluss Für die Berechnung des garantierten Rentenfaktors, der garantierten Mindestrente und der garantierten Leistungen von ggf. eingeschlossenen Zusatzversicherungen und des dafür von Ihnen zu zahlenden Beitrags, verwenden wir bei Vertragsschluss die folgenden Rechnungsgrundlagen: a) Wahrscheinlichkeitstafeln - für das Langlebigkeitsrisiko die Erlebensfallwahrscheinlichkeiten nach unserer unternehmenseigenen Unisex-Tafel SI R, Grundlage hierfür sind die DAV-Tafeln 2004 R für Männer und Frauen, - für das Todesfallrisiko der versicherten Person während der Ansparzeit der Versicherung die Sterbewahrscheinlichkeiten nach unserer unternehmenseigenen Unisex-Tafel SI T, Grundlage hierfür sind die DAV-Tafeln 2008 T für Männer und Frauen, - für das Berufsunfähigkeitsrisiko (einer etwa eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) die Invalidisierungswahrscheinlichkeiten nach unserer unternehmenseigenen Unisex-Tafel SI I, Grundlage hierfür sind die DAV-Tafeln 1997 I für Männer und Frauen. b) Rechnungszins Der Rechnungszins beträgt 1,25 % p. a. 2 Anwendung aktueller Rechnungsgrundlagen Die in Abs. 1 genannten Rechnungsgrundlagen können sich während der Vertragslaufzeit ändern. a) Zeitpunkt - Für die folgenden Berechnungen in der Ansparzeit (für ggf. eingeschlossene Zusatzversicherungen): - Leistungserhöhung durch Zuzahlungen gemäß 7 Abs. 4 - Leistungserhöhung durch eine vereinbarte Dynamik gemäß den Besonderen Bedingungen für die entsprechende Dynamik - Leistungserhöhung bzw. Leistungsumwandlung durch die Ausübung der Ausbaugarantie gemäß den Besonderen Bedingungen für die Ausbaugarantie verwenden wir grundsätzlich die Rechnungsgrundlagen des Vertragsschlusses gemäß Abs Für die folgende Berechnung in der Rentenbezugszeit (für die Hauptversicherung): - Bildung jeder zusätzlichen beitragsfreien Bonusrente aus den jährlichen Überschüssen und den Bewertungsreservenüberschüssen gemäß 5 Abs. 5 und 6 verwenden wir als Rechnungsgrundlagen Rechnungszins und Wahrscheinlichkeitstafeln diejenigen, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung für die Beitragskalkulation verwendet werden. Wenn zum Wirksamkeitstermin der obigen Berechnungen aufgrund - aufsichtsrechtlicher Regelungen oder - Veröffentlichungen der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. für neu abzuschließende Haupt- und Zusatzversicherungen vergleichbarer Tarife andere Rechnungsgrundlagen verwendet werden (nachfolgend "aktuelle Rechnungsgrundlagen" genannt), dann können wir diese auch für die obigen Berechnungen verwenden.

7 pdf Jan15 Seite 7 von 17 Die Anwendung aktueller Rechnungsgrundlagen erfolgt jedoch stets nur für die jeweilige Berechnung; die bereits in der Vergangenheit vertraglich garantierten Leistungen bleiben von einer Änderung der Rechnungsgrundlagen unberührt. b) Wirtschaftliche Konsequenzen künftiger Veränderungen der Rechnungsgrundlagen Die Anwendung der jeweils aktuellen Rechnungsgrundlagen anstelle der in Abs. 1 genannten hat zur Folge, dass die in Abs. 2 a) bezeichneten Versicherungsleistungen höher oder geringer ausfallen als bei Verwendung der in Abs. 1 genannten Rechnungsgrundlagen bei Vertragsschluss. Die Höhe der sich aus der Verwendung aktueller Rechnungsgrundlagen ergebenden Veränderungen lässt sich im Vorwege - insbesondere aufgrund nicht vorhersehbarer Veränderungen der Lebenserwartung und der Lage am Kapitalmarkt - nicht beziffern. 3 Informationspflicht Wir werden Sie bei einer Verwendung aktueller Rechnungsgrundlagen im Rahmen der in Abs. 2 genannten Berechnungen informieren. 4 Wie entstehen Überschüsse und Bewertungsreserven? 1 Überschüsse a) Grundsätze Um die mit Ihnen vereinbarten Versicherungsleistungen erfüllen zu können, müssen wir unsere Tarife vorsichtig kalkulieren. Wir müssen ausreichend Vorsorge treffen für Veränderungen der Kapitalmärkte, eine ungünstige Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten. Unsere vorsichtigen Annahmen bezüglich der Kapitalanlagenverzinsung und der Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten führen zu Überschüssen, an denen wir Sie beteiligen. Durch die jährliche Beteiligung an den Überschüssen erhöht sich Ihre vertragliche Rente. Überschüsse erzielen wir in der Regel aus dem Kapitalanlage-, dem Risiko- und dem Kostenergebnis. Die Überschüsse sind umso größer, je erfolgreicher unsere Kapitalanlagepolitik ist, je günstiger sich die versicherten Lebensrisiken entwickeln (z. B. Langlebigkeit oder Berufsunfähigkeit) und je sparsamer wir wirtschaften. b) Kapitalanlageergebnis Sofern Teile Ihres Vertragsguthabens in unserem übrigen Vermögen angelegt sind, entstehen Überschüsse aus den Erträgen der Kapitalanlagen. c) Risikoergebnis Bei der Tarifkalkulation haben wir vorsichtige Annahmen über den Eintritt von Versicherungsfällen zugrunde gelegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die vertraglichen Leistungen langfristig auch dann noch erfüllt werden können, wenn sich die versicherten Risiken ungünstig entwickeln. Ist der Risikoverlauf dagegen in der Realität günstiger als kalkuliert, entstehen Risikoüberschüsse. d) Kostenergebnis Ebenso haben wir auch Annahmen über die zukünftige Kostenentwicklung getroffen. Wirtschaften wir sparsamer als kalkuliert, entstehen Kostenüberschüsse. 2 Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen (vgl. Abs. 1 b)) über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. 5 Wie sind Sie an den Überschüssen und den Bewertungsreserven beteiligt? Entscheidend für die Höhe des Vertragsguthabens vor Rentenbeginn ist die Entwicklung der Anlagestöcke, an denen Sie unmittelbar beteiligt sind (vgl. 1 Abs. 3 b)). Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Höhe der Überschussanteilsätze können Sie unserem Geschäftsbericht entnehmen, den Sie bei uns anfordern können. Die verteilungsfähige Bewertungsreserve zum Bilanzstichtag wird für alle anspruchsberechtigten Versicherungen im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. 1 Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer a) Überschüsse Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Ermittlung der auf die überschussberechtigten Verträge entfallenden Kapital-, Risiko- und übrigen Erträge und die Beteiligung der überschussberechtigten Verträge an diesen Erträgen erfolgen nach den gesetzlichen Regelungen, derzeit geregelt in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung). Die Überschüsse - vor und insbesondere nach Rentenbeginn - stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (vgl. 3 der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben (vgl. 4 und 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der versicherten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen. Weitere Überschüsse entstehen durch das Risiko- und das Kostenergebnis. Auch an diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach den gesetzlichen Regelungen, derzeit geregelt in der Mindestzuführungsverordnung (vgl. 4 und 5 Mindestzuführungsverordnung). In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind für das Risikoergebnis (z. B. die Sterblichkeit) grundsätzlich mindestens 90 % und für das übrige Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich mindestens 50 % vorgeschrieben. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestands- und Risikoklassen zusammengefasst, bei denen z.b. das versicherte Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko besonders zu berücksichtigen ist. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestands- und Risikoklassen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. b) Bewertungsreserven Während der Ansparzeit (d.h. vor Rentenbeginn) fließen die Bewertungsreserven, die nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen für die Beteiligung der Versicherungen zu berücksichtigen sind (verteilungsfähige Bewertungsreserve), den Versicherungsnehmern gemäß 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe der verteilungsfähigen Bewertungsreserve nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen monatlich neu ermittelt. Der so ermittelte Wert wird den Versicherungen nach dem in Abs. 2 f) beschriebenen Verfahren zugeordnet. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere 53 c, 54 Abs. 1 und 2, 56 a Abs. 3 und 4 sowie 81 c Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt. In der Rentenbezugszeit (d.h. nach Ablauf der Ansparzeit) erfolgt eine angemessene Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß 153 Abs. 1 VVG. Das Verfahren ist in Abs. 6 beschrieben. c) Rückstellung für Beitragsrückerstattung Für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer wird eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung gebildet, soweit die Überschussbeteiligung nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Hiervon können wir nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abweichen. Aufgrund der derzeitigen, in 56 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) genannten Ausnahmefälle können wir die Rückstellung - mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und soweit diese nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt - im Interesse der Versicherungsnehmer - zur Abwendung eines drohenden Notstandes, - zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind oder - sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. d) Die Bemessungsgrößen für die Überschussbeteiligung werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den in 3 genannten Rechnungsgrundlagen ermittelt. 2 Bemessungsgrundlage und Fälligkeit für die Überschussanteile und die Beteiligung an den Bewertungsreserven während der Ansparzeit Der auf Ihre Versicherung entfallende Teil der Überschüsse wird Ihnen in Form von Risiko-, Kosten-, Zins- und Schlussüberschussanteilen sowie einer Schlusszahlung zugeteilt. Außerdem werden Sie an den Bewertungsreserven beteiligt.

8 pdf Jan15 Seite 8 von 17 a) Risikoüberschussanteil Einen Risikoüberschussanteil erhalten Sie zu Beginn eines jeden Kalendermonats. Bemessungsgröße für den Risikoüberschussanteil ist der nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Risikobeitrag für das Todesfallrisiko des am Zuteilungstermin beginnenden Kalendermonats. b) Kostenüberschussanteil Einen Kostenüberschussanteil erhalten Sie zu jedem Beitragsfälligkeitstermin. Bemessungsgröße für den Kostenüberschussanteil ist der zum jeweiligen Fälligkeitstermin gezahlte Beitrag gemäß 7 Abs. 1 und 2. c) Zinsüberschussanteil Einen Zinsüberschussanteil erhalten Sie zu Beginn eines jeden Kalendermonats, wenn im Vormonat Teile Ihres Vertragsguthabens in unserem übrigen Vermögen angelegt waren. Bemessungsgröße für den Zinsüberschussanteil ist der in unserem übrigen Vermögen angelegte Teil des Vertragsguthabens Ihrer Versicherung zum Ende des Vormonats. d) Schlussüberschussanteil Sie erhalten einen Schlussüberschussanteil bei - Tod der versicherten Person während der Ansparzeit - Ablauf der Ansparzeit oder - vollständiger Kündigung (vgl. 13 Abs. 3) bzw. Übertragung der Versicherung bei Arbeitgeberwechsel (vgl. 15) nach Ablauf einer Wartezeit, die ein Drittel der Ansparzeit, höchstens jedoch 10 Jahre beträgt. Die Bemessungsgröße für den Schlussüberschussanteil ist ein fiktives Guthaben. Dieses fiktive Guthaben wird durch Zuführung eines Betrages jeweils zu Beginn eines jeden Kalendermonats gebildet. Der Zuführungsbetrag ist ein im Geschäftsbericht deklarierter Prozentsatz der jeweiligen Bemessungsgröße für den Zinsüberschussanteil (vgl. Abs. 3 c)). Das fiktive Guthaben seinerseits wird am Ende eines jeden Kalendermonats mit einem im Geschäftsbericht deklarierten Anteilsatz verzinst. Bei Tod der versicherten Person wird die zu diesem Zeitpunkt erreichte Bemessungsgröße diskontiert mit einem im Geschäftsbericht deklarierten Zins für die noch ausstehenden Jahre der Ansparzeit. Bei vollständiger Kündigung oder Übertragung der Versicherung nach Zurücklegen einer Wartezeit wird die zu diesem Zeitpunkt erreichte Bemessungsgröße gekürzt im Verhältnis der abgelaufenen Dauer zur Ansparzeit, jeweils vermindert um die Wartezeit, und diskontiert mit einem im Geschäftsbericht deklarierten Zins für die noch ausstehenden Jahre der Ansparzeit. e) Schlusszahlung Sie erhalten eine Schlusszahlung bei - Tod der versicherten Person während der Ansparzeit - Ablauf der Ansparzeit oder - vollständiger Kündigung (vgl. 13 Abs. 3) bzw. Übertragung der Versicherung bei Arbeitgeberwechsel (vgl. 15) nach Ablauf einer Wartezeit, die ein Drittel der Ansparzeit, höchstens jedoch 10 Jahre beträgt. Die Bemessungsgröße für die Schlusszahlung ist ein fiktives Guthaben. Dieses fiktive Guthaben wird durch Zuführung eines Betrages jeweils zu Beginn eines jeden Kalendermonats gebildet. Der Zuführungsbetrag ist ein für den jeweiligen Fonds deklarierter Prozentsatz des im Vormonat in diesem Fonds angelegten Vertragsguthabens. Das fiktive Guthaben seinerseits wird am Ende eines jeden Kalendermonats mit einem im Geschäftsbericht deklarierten Anteilsatz verzinst. Bei Tod der versicherten Person wird die zu diesem Zeitpunkt erreichte Bemessungsgröße diskontiert mit einem im Geschäftsbericht deklarierten Zins für die noch ausstehenden Jahre der Ansparzeit. Bei vollständiger Kündigung oder Übertragung der Versicherung nach Zurücklegen einer Wartezeit wird die zu diesem Zeitpunkt erreichte Bemessungsgröße gekürzt im Verhältnis der abgelaufenen Dauer zur Ansparzeit, jeweils vermindert um die Wartezeit, und diskontiert mit einem im Geschäftsbericht deklarierten Zins für die noch ausstehenden Jahre der Ansparzeit. f) Beteiligung an den Bewertungsreserven Sie werden an den Bewertungsreserven beteiligt; die Zuteilung für Ihre Versicherung erfolgt bei - Ablauf der Ansparzeit - Tod der versicherten Person während der Ansparzeit - vollständiger Kündigung (vgl. 13 Abs. 3) oder - Übertragung der Versicherung bei Arbeitgeberwechsel (vgl. 15). Die Bemessungsgröße für Ihren Anteil an der verteilungsfähigen Bewertungsreserve ist die Summe der Kapitalerträge der bisher abgelaufenen Ansparzeit. Der Kapitalertrag eines Versicherungsjahres besteht aus den Zinsen auf den in unserem übrigen Vermögen angelegten Teil des Vertragsguthabens Ihrer Versicherung. Zum 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres wird für jede anspruchsberechtigte Versicherung ein Verteilungsschlüssel für die Beteiligung an der verteilungsfähigen Bewertungsreserve ermittelt. Der Verteilungsschlüssel für Ihre Versicherung ist das Verhältnis der Summe der Kapitalerträge Ihrer Versicherung zur Summe der Kapitalerträge aller anspruchsberechtigten Versicherungen. Der so ermittelte Verteilungsschlüssel gilt für das gesamte folgende Kalenderjahr. Zum Zuteilungstermin der Bewertungsreserve Ihrer Versicherung erhalten Sie die Hälfte Ihres anhand dieses Verteilungsschlüssels ermittelten Anteils an der verteilungsfähigen Bewertungsreserve, die an dem zugehörigen Stichtag vorhanden ist. Die Stichtage für die Ermittlung der Höhe der verteilungsfähigen Bewertungsreserve sind bei - Ablauf der Ansparzeit: der vierte Tag des letzten Monats vor Ablauf der Ansparzeit - Tod der versicherten Person während der Ansparzeit: der vierte Tag des Monats des Eingangs der Meldung des Todesfalls - vollständiger Kündigung: der vierte Tag des letzten Monats vor dem Wirkungsdatum der Kündigung - Übertragung der Versicherung bei Arbeitgeberwechsel: der vierte Tag des letzten Monats vor dem Wirkungsdatum der Übertragung. g) Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven Sie erhalten zu den Zuteilungsterminen der Bewertungsreserve Ihrer Versicherung (vgl. Abs. 2 f)) eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven (im Folgenden: Mindestbeteiligung). Die Bemessungsgröße für diese Mindestbeteiligung ist der jeweilige, zum Zuteilungstermin fällig werdende Schlussüberschussanteil (vgl. Abs. 2 d)). Wird kein Schlussüberschussanteil fällig, entfällt ebenfalls die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven. Ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Abs. 2 f) geringer als die Mindestbeteiligung, wird nur die Mindestbeteiligung fällig. Ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Abs. 2 f) höher als die Mindestbeteiligung, dann wird zusätzlich der die Mindestbeteiligung übersteigende Teil fällig. 3 Verwendung der Überschussanteile und der (Mindest-)Beteiligung an den Bewertungsreserven während der Ansparzeit a) Risiko-, Zins- und Kostenüberschussanteile Die zugeteilten Überschussanteile werden zur Erhöhung des Vertragsguthabens verwendet. Erfolgt die Zuteilung jedoch innerhalb der letzten 2 Monate vor Ablauf der Ansparzeit, werden die Überschussanteile zur Erhöhung der vertraglichen Rente (vgl. 1 Abs. 3 e)) verwendet. b) Schlussüberschussanteil Wird Ihrer Versicherung ein Schlussüberschussanteil wegen Tod, vollständiger Kündigung oder Übertragung zugeteilt (vgl. Abs. 2 d)), so wird dieser Betrag wie folgt verwendet: - bei Tod der versicherten Person: zur Erhöhung der Todesfallleistung (vgl. 1 Abs. 8) - bei vollständiger Kündigung der Versicherung: zur Erhöhung des Rückkaufswertes (vgl. 13 Abs. 2) - bei Übertragung der Versicherung bei Arbeitgeberwechsel (vgl. 15): zur Erhöhung des Übertragungswerts (vgl. 15 Abs. 2) c) Schlusszahlung Wird Ihrer Versicherung eine Schlusszahlung wegen Tod, vollständiger Kündigung oder Übertragung zugeteilt (vgl. Abs. 2 e)), so wird dieser Betrag wie folgt verwendet: - bei Tod der versicherten Person: zur Erhöhung der Todesfallleistung (vgl. 1 Abs. 8) - bei vollständiger Kündigung der Versicherung: zur Erhöhung des Rückkaufswertes (vgl. 13 Abs. 2) - bei Übertragung der Versicherung bei Arbeitgeberwechsel (vgl. 15): zur Erhöhung des Übertragungswerts (vgl. 15 Abs. 2)

9 pdf Jan15 Seite 9 von 17 d) (Mindest-)Beteiligung an den Bewertungsreserven Wird Ihrer Versicherung eine Beteiligung an den Bewertungsreserven wegen Tod, vollständiger Kündigung oder Übertragung zugeteilt (vgl. Abs. 2 f) und g)), so wird dieser Betrag wie folgt verwendet: - bei Tod der versicherten Person: zur Erhöhung der Todesfallleistung (vgl. 1 Abs. 8) - bei vollständiger Kündigung der Versicherung: zur Erhöhung des Rückkaufswertes (vgl. 13 Abs. 2) - bei Übertragung der Versicherung bei Arbeitgeberwechsel (vgl. 15): zur Erhöhung des Übertragungswerts (vgl. 15 Abs. 2) 4 Verwendung des Schlussüberschussanteils, der Schlusszahlung und der (Mindest-)Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Ablauf der Ansparzeit Bei Ablauf der Ansparzeit werden der Schlussüberschussanteil, die Schlusszahlung und die (Mindest-)Beteiligung an den Bewertungsreserven zur Erhöhung der vertraglichen Rente (vgl. 1 Abs. 3 e)) bzw. der Kapitalabfindung (vgl. 1 Abs. 4) verwendet. 5 Bemessungsgrundlage, Fälligkeit und Verwendung für die Überschussanteile während der Rentenbezugszeit a) Bemessungsgrundlage Sie erhalten Überschussanteile in Form von Zins-, Kosten- und Risikoüberschussanteilen, die gemeinsam fällig und verwendet werden. Die Bemessungsgröße für den Zinsüberschussanteil ist der am Zuteilungstermin in unserem übrigen Vermögen angelegte Anteil des Vertragsguthabens Ihrer Versicherung, bei konventioneller Verrentung also das gesamte Vertragsguthaben. Die Bemessungsgröße für den Kostenüberschussanteil ist der Jahresbetrag der zum Beginn des am Zuteilungstermin abgelaufenen Versicherungsjahres erreichten Rente. Die Bemessungsgröße für den Risikoüberschussanteil ist der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Risikobeitrag für das Langlebigkeitsrisiko des am Zuteilungstermin beginnenden Versicherungsjahres. b) Fälligkeit bei konventioneller Verrentung Bei konventioneller Verrentung werden alle Überschussanteile in voller Höhe am Ende eines jeden Versicherungsjahres fällig. c) Verwendung bei konventioneller Verrentung Für die Zeit der Rentenzahlung können Sie - abhängig von der Art der dieser Versicherung zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Zusage (siehe Versicherungsschein) - zwischen - einer Bonusrente (bei beitragsorientierter Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung) und - einer Bonusrente mit Sockel (nur bei Beitragszusage mit Mindestleistung) wählen. Bei der Bonusrente wird im ersten Jahr der Rentenzahlung die tatsächliche Rente gezahlt. Erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn und für jedes folgende Jahr werden die jährlichen Überschussanteile zur Steigerung der dann jeweils erreichten Gesamtrente (tatsächliche Rente bei Rentenbeginn zuzüglich der Steigerungen) verwendet. Die sich danach ergebende Gesamtrente ist jeweils garantiert. Bei der Bonusrente mit Sockel wird ein Teil der zu erwartenden zukünftigen jährlichen Überschussanteile dazu verwendet, ab Beginn der Rentenzahlung eine zusätzliche so genannte Sockelrente zu bilden. Dies bedeutet, dass die Sockelrente die tatsächliche Rente ab Rentenbeginn erhöht. Im Weiteren werden erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn und für jedes folgende Jahr der restliche Teil der jährlichen Überschussanteile zur Steigerung der dann jeweils erreichten Gesamtrente (tatsächliche Rente bei Rentenbeginn zuzüglich Sockelrente zuzüglich der Steigerungen) verwendet. Der Teil der Gesamtrente, der die tatsächliche Rente bei Rentenbeginn übersteigt, ist nicht garantiert und kann ggf. auch sinken. d) Nach Beginn der Rentenzahlung können Sie die Überschussverwendung nicht mehr ändern. e) Fälligkeit bei fondsgebundener Verrentung Bei fondsgebundener Verrentung werden alle Überschussanteile jeweils anteilig am Ende eines jeden Kalendermonats fällig. f) Verwendung bei fondsgebundener Verrentung Die Überschussanteile werden zur Erhöhung des Vertragsguthabens verwendet. Eine mögliche Erhöhung der Rente ergibt sich dann im Rahmen der Neuaufteilung des Vertragsguthabens gemäß 2 Abs. 2 d). 6 Bemessungsgrundlage und Verwendung für die Bewertungsreserven während der Rentenbezugszeit Bewertungsreservenüberschussanteile erhalten Sie zu den gleichen Fälligkeitsterminen wie die Zinsüberschussanteile. Die Bemessungsgröße für die Bewertungsreservenüberschussanteile entspricht der Bemessungsgröße für die Zinsüberschussanteile gemäß Abs. 5. Für die Bewertungsreservenüberschussanteile gilt dieselbe Verwendung, wie Sie sie für die Überschussanteile gemäß Abs. 5 vereinbart haben. 7 Änderungsmöglichkeit der Verwendung zukünftiger Überschüsse Sollte sich nach Vertragsabschluss aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, herausstellen, dass die unserer Tarifkalkulation zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen aufgrund eines unerwartet starken Anstiegs der Lebenserwartung voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um dauerhaft die Zahlung der garantierten Rente sicherzustellen und aufgrund - aufsichtsrechtlicher Vorgaben oder - offizieller Stellungnahmen der allgemein anerkannten Berufsvereinigung der Aktuare (etwa Fachgrundsätze der Deutschen Aktuarvereinigung e.v.) oder - Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars wegen unverschuldeter, nicht vorhersehbarer Veränderung unternehmensindividueller Risiken angepasste Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellungen verwendet werden müssen, ist eine Auffüllung der Deckungsrückstellung für Ihre Versicherung erforderlich. Wir können vom Zeitpunkt der Notwendigkeit der Auffüllung an die für Ihre Versicherung künftig anfallenden Überschüsse (vgl. Abs. 3 bis 5) ganz oder teilweise so lange zur Refinanzierung der Auffüllung verwenden, bis die Refinanzierung abgeschlossen ist. Über eine solche Änderung informieren wir Sie schriftlich vor Beginn der Auffüllung, spätestens 2 Jahre nach Feststellung der Notwendigkeit der Auffüllung. Die Änderung hat zur Folge, dass für Ihre Versicherung in der Zeit der Refinanzierung keine Überschüsse gutgeschrieben werden. Ihre tatsächliche Rente und die schon erreichten Steigerungen aus der Überschussbeteiligung (bei Überschussverwendungsart Bonusrente) bzw. aus Überschussbeteiligung und Wertentwicklung der Wertsicherungsfonds (bei fondsgebundener Verrentung) bleiben unberührt. Beitragszahlung 6 Wie verwenden wir Ihre Beiträge, die staatlichen Zulagen und die Zuzahlungen? 1 Wir führen Ihre Beiträge, etwa gewährte staatliche Zulagen (gemäß 79 ff. EStG) und etwaige Zuzahlungen - jeweils vermindert um die kalkulatorischen Kosten - dem Vertragsguthaben zu. Bei beitragsfreien Verträgen oder Verträgen mit nicht monatlicher Beitragszahlung entnehmen wir ggf. Kostenanteile nicht nur aus den eingezahlten Beiträgen, sondern auch aus dem Vertragsguthaben. 2 Ist eine Beitragsrückgewähr mitversichert und unterschreitet in einem Monat das Vertragsguthaben die Summe der in die Hauptversicherung eingezahlten Beiträge, etwa gewährten staatlichen Zulagen und etwaigen Zuzahlungen, so wird ein Risikoschutz für die Mindest-Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) aus dem Vertragsguthaben aufgebaut. 3 Zu Beginn eines jeden Kalendermonats während der Ansparzeit erfolgt jeweils eine Neuaufteilung des Vertragsguthabens auf die Anlagestöcke bzw. unser übriges Vermögen (vgl. 2 Abs. 1). Ergibt sich im Rahmen dieser Neuaufteilung, dass zusätzliche Beträge dem freien Fondsguthaben zugeführt werden können, so erfolgt diese Zuführung auf die einzelnen Fonds in dem von Ihnen gewählten Verhältnis. Wenn jedoch Beträge dem freien Fondsguthaben entnommen werden müssen, so geschieht dies im Verhältnis der Geldwerte der Guthaben in den einzelnen Fonds. 4 Der Wert eines Fondsanteils richtet sich nach der Wertentwicklung des jeweiligen Fonds. Die Anzahl der jeweils zu erwerbenden Fondsanteile ergibt sich durch Teilung des anzulegenden Beitrages durch den jeweiligen Rücknahmepreis der Fondsanteile. Dabei ist für die Bewertung der in 1 Abs. 11 genannte Stichtag maßgebend. 5 Soweit die Erträge, die aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten erzielt werden, nicht ausgeschüttet werden, fließen sie unmittelbar den Fonds zu und erhöhen damit den Wert der jeweiligen Fondsanteile. Mit den ausgeschütteten Erträgen eines Fonds werden Anteile des gleichen Fonds erworben, die im Verhältnis des zum Ausschüttungszeitpunkt vorhandenen Fondsguthabens des gleichen Fonds Ihrer Versicherung anteilig gutgeschrieben werden. 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 1 Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.

10 pdf Jan15 Seite 10 von 17 Haben Sie keine laufende Beitragszahlung mit uns vereinbart, ist die Zahlung eines Einlösungsbeitrags erforderlich. Die Versicherungsperiode umfasst dann einen Monat. 2 Der erste Beitrag oder Einlösungsbeitrag (Erstbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. 3 Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Haben Sie mit uns die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag einziehen können und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Zuzahlungen Sie können jederzeit während der Ansparzeit - bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung auch zu Beginn Ihrer Versicherung - Zuzahlungen zu Ihrer Versicherung unangekündigt leisten oder mit uns gesondert vereinbaren; die in Abs. 5 genannten Höchstbeträge dürfen jedoch nicht überschritten werden. - Leisten Sie eine Zuzahlung unangekündigt, erhöhen sich - nach Verrechnung mit ggf. vorhandenen Beitragsrückständen - nur die Leistungen der Hauptversicherung, die Leistungen eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen bleiben unverändert. - Eine Erhöhung der Leistungen aus einer ggf. eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie durch Zuzahlungen nur im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit uns bewirken. Die Erhöhung der Leistungen dieser ggf. eingeschlossenen Zusatzversicherung kann mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden sein. Die Leistungen einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung in der Ansparzeit werden durch Zuzahlungen nicht erhöht. Für die aus den Zuzahlungen resultierenden Leistungen der Hauptversicherung gelten bezüglich der Rechnungsgrundlagen die in 1 Abs. 3 e) bis g) aufgeführten Bestimmungen. Die durch eine Zuzahlung bedingte Leistungserhöhung einer Zusatzversicherung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu Beginn des auf den Eingang der Zuzahlung folgenden Monats ermittelt. Für die Berechnung der Leistungserhöhung legen wir die zu diesem Termin aktuellen Rechnungsgrundlagen gemäß 3 zugrunde. 5 Die Summe aus den im Laufe eines Kalenderjahres aufgewendeten Zuzahlungen darf einen Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich EUR nicht übersteigen. Für den Fall, dass ein Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Zuzahlung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbringt, erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um den Betrag, der sich aufgrund der Vervielfältigungsregel nach 3 Nr. 63 Satz 4 EStG bestimmt. Daneben sind Zuzahlungen im Rahmen der Übertragung von Anwartschaften gemäß 4 BetrAVG möglich, soweit sie nach 3 Nr. 55 EStG steuerfrei geleistet werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres können die zuvor aufgeführten Höchstbeträge erneut in Anspruch genommen werden. 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 1 Erster Beitrag oder Einlösungsbeitrag (Erstbeitrag) a) Wenn Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig zahlen (vgl. 7 Abs. 3 ), können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen. Darüber hinaus erheben wir für die Bearbeitung Ihres Vertrages eine besondere Gebühr. Diese Gebühr, die unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht, beträgt 10 % der Beiträge des ersten Versicherungsjahres bzw. 3 % des Einlösungsbeitrags. Der Nachweis der Angemessenheit der von uns erhobenen Gebühr obliegt uns. Sofern Sie uns dann aber nachweisen, dass die der Gebühr zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt diese Gebühr bzw. wird - im letzteren Fall - entsprechend herabgesetzt. b) Ist der Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2 Folgebeitrag Wenn ein Folgebeitrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden - dazu gehört auch eine zum Versicherungsbeginn vereinbarte Zuzahlung, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte (vgl. 7 Abs. 3), erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen. Gleichzeitig werden wir die versicherte Person in Textform über die erfolgte Mahnung informieren und ihr eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Monaten einräumen. Begleichen Sie oder die versicherte Person den Rückstand nicht innerhalb der jeweils gesetzten Frist, so entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz nach Ablauf der der versicherten Person gesetzten Frist. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung und die versicherte Person in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen. Für eine Mahnung eines Folgebeitrages erheben wir eine besondere Gebühr. Diese Gebühr, die unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht, beträgt 15 EUR. Der Nachweis der Angemessenheit der von uns erhobenen Gebühr obliegt uns. Sofern Sie uns dann aber nachweisen, dass die der Gebühr zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt diese Gebühr bzw. wird - im letzteren Fall - entsprechend herabgesetzt. 9 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? 1 Auf Antrag kann die Höhe der vereinbarten Beiträge für die restliche Versicherungsdauer reduziert werden. Über die konkreten Auswirkungen auf die versicherten Leistungen informieren wir Sie nach Beantragung einer solchen Reduktion. 2 Beitragspause a) Sie haben das Recht, Ihre Beitragszahlung frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode durch eine Mitteilung in Textform für einen festen Zeitraum von höchstens 3 Jahren auszusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beiträge durch die versicherte Person durch Entgeltumwandlung finanziert oder von Ihnen als Arbeitgeber und durch Entgeltumwandlung (so genannte Mischfinanzierung) finanziert werden. Bei reiner Arbeitgeberfinanzierung besteht das Recht auf Beitragspause nur bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, unbezahlten Urlaubs oder wegen Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst. Die Versicherung wird während dieser Zeit als beitragsfreie Versicherung gemäß 14 Abs. 1 fortgeführt. Es können höchstens drei Beitragspausen während der Vertragslaufzeit vereinbart werden, wobei zwischen den Beitragspausen mindestens ein Jahr Beitragszahlung liegen muss. Scheidet die versicherte Person während der Beitragspause aus dem Arbeitsverhältnis aus, endet die Beitragspause und es gelten die Bestimmungen des 15. b) Für die Leistungen der Zusatzversicherungen gelten ab dem Beginn der Beitragspause die gleichen Bestimmungen wie bei einer Beitragsfreistellung (vgl. 14 Abs. 1). Ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen und liegt der Eintritt der Berufsunfähigkeit der versicherten Person in dem Zeitraum der Beitragspause, wird der Vertrag ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit dauerhaft - auch nach Ablauf der Beitragspause - beitragsfrei fortgeführt. Die Leistung einer ggf. vereinbarten Beitragsbefreiung entfällt und eine ggf. vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente wird nur in der durch die Beitragspause herabgesetzten Höhe geleistet. Entfällt die Berufsunfähigkeit während ihrer Leistungsdauer, ist die Wiederaufnahme der Beitragszahlung nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Das Recht auf Erhöhung aus einer ggf. eingeschlossenen Dynamik oder Ausbaugarantie setzt für den Zeitraum der Beitragspause aus. c) Ist eine Beitragsrückgewähr mitversichert, so entfällt diese während der Beitragspause, d. h. bei Tod während der Beitragspause wird der Geldwert des Vertragsguthabens zuzüglich der noch nicht

11 pdf Jan15 Seite 11 von 17 im Vertragsguthaben eingerechneten Überschussbeteiligung gemäß 4 und 5 gezahlt. Nach Wiederaufnahme der Beitragszahlung bezieht sich die Beitragsrückgewähr auf die vor und nach der Beitragspause in die Hauptversicherung eingezahlten Beiträge. d) Nach Ablauf der Beitragspause müssen Sie die Beitragszahlung in der vor der Beitragspause zu zahlenden Höhe entsprechend den vertraglich vereinbarten Fälligkeiten wieder aufnehmen (vgl. 7, 8 Abs. 2), außer die versicherte Person ist während der Beitragspause berufsunfähig geworden (vgl. Abs. 2 b)). Zusatzversicherungen werden nach Ablauf der Beitragspause wieder eingeschlossen. Eine ggf. bei Beginn der Beitragspause ausgesetzte Dynamik oder Ausbaugarantie wird wieder in Kraft gesetzt. Die versicherten Leistungen aus der Haupt- und den ggf. vorhandenen Zusatzversicherungen verringern sich wegen der während der Zeit der Beitragspause nicht gezahlten Beiträge. e) Sie haben das Recht, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Beitragspause ohne eine erneute Gesundheitsprüfung, die durch die Beitragspause verringerten Leistungen Ihres Vertrages auf die vor Beginn der Beitragspause versicherten Leistungen zu erhöhen. Wir bieten Ihnen - in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung Ihres Vertrages - auf Ihren schriftlichen Antrag folgende Möglichkeiten: - einmalige oder ratierliche Nachzahlung der während der Beitragspause nicht gezahlten Beiträge. Eine eventuelle Nachzahlung der Beiträge erhöht sowohl die Hauptversicherung als auch ggf. eingeschlossene Zusatzversicherungen, sodass das Verhältnis zwischen Hauptversicherung und Zusatzversicherungen erhalten bleibt. - Verlegung des Rentenbeginns. Beginn des Versicherungsschutzes 10 Wie kommt Ihr Vertrag zustande und wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 1 Ihr Versicherungsvertrag kann auf unterschiedliche Weise zustande kommen: - Stellen Sie einen Antrag auf Abschluss der Versicherung uns gegenüber, liegt Ihre Vertragserklärung in dem durch Sie unterzeichneten Antrag. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn Ihnen unsere ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung oder der Versicherungsschein zugegangen ist (sog. Antragsverfahren). - Erhalten Sie dagegen auf Ihre Angebotsanfrage von uns ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, liegt Ihre Vertragserklärung in der durch Sie unterzeichneten schriftlichen Annahme unseres Angebotes. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn uns Ihre Annahmeerklärung (schriftlich) zugegangen ist (sog. Invitatioverfahren). 2 Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. Abs. 1). Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz. Soweit Sie den Erstbeitrag oder einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, entfällt Ihr Versicherungsschutz unter den in 8 Abs. 1 b) und 2 genannten Voraussetzungen. 10 Können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen? 1 Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung (vgl. 10 Abs. 1) in Textform widerrufen. Eine Begründung muss Ihr Widerruf nicht enthalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 2 Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die folgenden Unterlagen in Textform zugegangen sind: - der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Bedingungen sowie der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen nach 7 Abs. 1 und 2 VVG in Verbindung mit der Infopflichten-Verordnung und - eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs (vgl. Abs. 3). 3 In der Belehrung informieren wir Sie über - Ihre Rechte, - unseren Namen und Anschrift als Empfänger Ihres Widerrufs, - den Fristbeginn und Fristablauf des Widerrufs, - das Erfordernis der Textform des Widerrufs, - die mangelnde Verpflichtung zur Begründung des Widerrufs und - die Rechtsfolgen und den zu zahlenden Betrag. Die Belehrung werden wir Ihnen zusammen mit dem Versicherungsschein übermitteln. 4 Haben Sie eine laufende Beitragszahlung (vgl. 7 Abs. 1) vereinbart und widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung (vgl. 10 Abs. 1), so erstatten wir Ihnen den auf die Zeit nach Zugang Ihres Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dieser Teil des Beitrages berechnet sich wie folgt: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit: - 1/360 des Jahresbeitrages bzw. - 1/180 des Halbjahresbeitrages bzw. - 1/90 des Vierteljahresbeitrages bzw. - 1/30 des Monatsbeitrages Die Höhe des für Ihren Vertrag maßgeblichen Beitrages entnehmen Sie dem Abschnitt "Beitragszahlung" im Versicherungsschein. Den Rückkaufswert (gemäß 13 ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten) einschließlich der Beteiligung an den Überschüssen gemäß 5 zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung der ganz oder teilweise zurückzuzahlenden Beiträge werden wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang Ihres Widerrufs vornehmen. 5 Haben Sie die Zahlung eines Einlösungsbeitrages (vgl. 7 Abs. 1) vereinbart und widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung (vgl. 10 Abs. 1), so endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang Ihres Widerrufs entfallenden Teil des Einlösungsbeitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Einlösungsbeitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dieser Teil des Einlösungsbeitrages berechnet sich wie folgt: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit 1/30 des auf einen Monat entfallenden Betrages. Den auf einen Monat entfallenden Betrag ermitteln Sie, in dem Sie den Einlösungsbeitrag durch die Anzahl der Monate der Ansparzeit teilen. Die Höhe des für Ihren Vertrag maßgeblichen Einlösungsbeitrages entnehmen Sie dem Abschnitt "Beitragszahlung" im Versicherungsschein. Den Rückkaufswert (gemäß 13 ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten) einschließlich der Beteiligung an den Überschüssen gemäß 5 zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung des ganz oder teilweise zurückzuzahlenden Einlösungsbeitrages werden wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang Ihres Widerrufs vornehmen. 6 Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Eintritt des Versicherungsfalles 12 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 1 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. Wird eine vorgezogene Altersrente beantragt, ist uns eine Kopie des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung vorzulegen, wenn die versicherte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Zusätzlich können wir die Vorlage des Versicherungsscheins sowie den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen. 2 Wir können vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. 3 Der Tod der versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Abs. 1 genannten Unterlagen ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. 4 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, so ist uns ferner ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursachen sowie über Beginn und Verlauf der Krankheiten, die zum Tode der versicherten Person geführt haben, vorzulegen. 5 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.

12 pdf Jan15 Seite 12 von 17 6 Die mit den Nachweisen gemäß Abs. 1, 3 und 4 verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. 7 Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 8 Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. Kündigung und Beitragsfreistellung 13 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen und welche Leistungen erbringen wir? 1 Kündigung - Versicherungen mit laufender Beitragszahlung Sie können Ihre Versicherung jederzeit - jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn - mit einer Frist von 14 Tagen zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode schriftlich kündigen. - Versicherungen gegen Einlösungsbeitrag, beitragsfrei gestellte Versicherungen oder Versicherungen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer Sie können Ihre Versicherung - jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn - zum Ende des laufenden Monats schriftlich kündigen. - Versicherungen im Rentenbezug Versicherungen im Rentenbezug können nicht gekündigt werden. 2 Rückkaufswert a) Allgemeine Regelung Der Rückkaufswert ist der für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode (bei beitragsfreien Versicherungen: für den Schluss des laufenden Monats) bestehende Geldwert Ihres Vertragsguthabens (vgl. 1 Abs. 11). b) Mindestrückkaufswert bei Kündigung und Beitragsfreistellung für beitragspflichtige Versicherungen Nur bei Kündigung oder Beitragsfreistellung ist der Rückkaufswert mindestens der Geldwert des Vertragsguthabens (vgl. 1 Abs. 11), das sich bei gleichmäßiger Verteilung der auf die laufend zu zahlenden Beiträge entfallenden Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre der Ansparzeit ergibt. Sofern die Ansparzeit weniger als 5 Jahre beträgt, werden diese Abschlusskosten auf die Ansparzeit verteilt; die auf eine Zuzahlung entfallenden Abschlusskosten werden der jeweiligen Zuzahlung sofort entnommen (vgl. 16 Abs. 2 b)). 3 Leistung bei Kündigung a) Grundsatz Bei Kündigung zahlen wir den durch Ihre Beitragsanteile finanzierten Rückkaufswert (vgl. Abs. 2) aus, wenn und soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung weder eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz noch eine vertraglich unverfallbare Anwartschaft besteht. In allen anderen Fällen bewirkt die Kündigung die Beitragsfreistellung der Versicherung gemäß 14. b) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abs. 1 vollständig kündigen und es wird nach Abs. 3 a) ein Rückkaufswert ausgezahlt, erhalten Sie zusätzlich die für den Fall der Kündigung vereinbarte, noch nicht im Vertragsguthaben eingerechnete Überschussbeteiligung gemäß 4 und 5. Etwaige Beitragsrückstände werden wir von dem so ermittelten Betrag abziehen. Den Rückkaufswert erbringen wir als Geldleistung. Auf Ihren Wunsch erbringen wir denjenigen Teil der Leistung, welcher sich aus den auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteilen ergibt, auch in Fondsanteilen der entsprechenden Anlagestöcke. Einen Wert des Fondsguthabens von weniger als 500 EUR erbringen wir stets als Geldleistung. c) Zusatzversicherungen Etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen erlöschen bei vollständiger Kündigung und deren Rückkaufswert wird unter den Voraussetzungen des Abs. 3 a) ausgezahlt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert der Zusatzversicherungen enthalten die Bedingungen für die jeweilige Zusatzversicherung. d) Garantiebetrag Wir garantieren Ihnen vom Rückkaufswert einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung abhängt. 4 Befristete Herabsetzung des Rückkaufswertes Wir sind nach 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den Rückkaufswert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf 1 Jahr befristet. 5 Wirtschaftliche Folgen a) Keine Rückzahlung der Beiträge Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. b) Folgen der Verteilung bzw. Entnahme der Abschlusskosten Die Kündigung Ihrer Versicherung ist wegen der Verteilung bzw. Entnahme der Abschlusskosten für Sie mit wirtschaftlichen Folgen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist - für beitragspflichtige Versicherungen (laufende Beitragszahlung) wegen der Verwendung Ihrer laufenden Beiträge zur Deckung der auf diese entfallenden Abschlusskosten nur der aus den laufenden Beiträgen gebildete gesetzlich vorgegebene Mindestwert (vgl. Abs. 2 b)) zur Bildung des Rückkaufswertes vorhanden (vgl. Abs. 2). Dies gilt nicht für die aus einer Zuzahlung gebildeten Werte, da der Zuzahlung die auf sie entfallenden Abschlusskosten sofort in voller Höhe entnommen werden (vgl. 16 Abs. 2 b)) und/oder - für beitragsfreie Versicherungen (Einlösungsbeitrag) oder für Zuzahlungen zu beitragspflichtigen oder beitragsfreien Versicherungen wegen der Entnahme der Abschlusskosten nur ein geringerer Wert als der jeweils eingezahlte Betrag zur Bildung des Rückkaufswertes (vgl. Abs. 2) vorhanden. c) Der nach Abs. 2 gebildete Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beträge (vgl. 7: laufende Beiträge, Einlösungsbeitrag oder Zuzahlungen). Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Abs. 5 d). d) Nähere Informationen zur Höhe - der garantierten beitragsfreien Rente, - des garantierten Übertragungswertes und - des garantierten Rückkaufswertes gemäß 169 VVG, speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Übertragungs-/ Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten entnehmen. Soweit zu einzelnen Terminen die Höhe des garantierten Rückkaufswertes 0,00 EUR beträgt, erklärt sich dies wie folgt: Für die Leistungsabsicherung bei Rentenbeginn werden die Sparanteile der ersten Beiträge nicht benötigt und daher - zur Optimierung der Renditechancen - vollständig in das freie Vermögen (vgl. 2 Abs. 1 b)) investiert. Für Anlagen im freien Vermögen können jedoch keine Rückkaufswerte garantiert werden. Die in den Tabellen genannten Werte garantieren wir Ihnen unter der Voraussetzung, dass Sie die vertraglich vereinbarten Beträge ab Vertragsbeginn bis zur vollständigen Kündigung fortlaufend gezahlt haben, also keine Rückstände bestehen. 14 Wann können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? 1 Beitragsfreistellung a) Verlangen der Beitragsfreistellung Sie können für Ihre beitragspflichtige Versicherung jederzeit - jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn - mit einer Frist von 14 Tagen zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Haben Sie Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so führen wir die Versicherung beitragsfrei fort. Das Vertragsguthaben (in Anteileinheiten der Anlagestöcke) bleibt bestehen und wird im weiteren Verlauf lediglich um Kostenanteile gemindert (vgl. 6 Abs. 1). b) Leistungsabsicherung nach Beitragsfreistellung Wir garantieren Ihnen eine beitragsfreie Rente, deren Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung der Versicherung abhängt. Sofern Ihrer Versicherung arbeitsrechtlich eine Beitragszusage mit Mindestleistung zugrunde liegt, wird die für den Rentenbeginn vereinbarte Mindestleistung auf die Summe der bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge festgesetzt. c) Zusatzversicherungen Etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen werden bei einer Beitragsfreistellung ebenfalls beitragsfrei fortgeführt. Vor der Beitragsfreistellung ggf. fest vereinbarte Verhältnisse zwischen der Leistung einer Zusatzversicherung und der vereinbarten Bruttobeitragssumme der Hauptversicherung gelten nicht fort. Einzelheiten zur Bestimmung der beitragsfreien Leistungen der Zusatzversicherungen entnehmen Sie bitte den Bedingungen der jeweiligen Zusatzversicherung. d) Beitragsrückgewähr Eine ggf. mitversicherte Beitragsrückgewähr entfällt, d.h. bei Tod ab dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird ausschließlich der Geldwert Ihres Vertragsguthabens zuzüglich der noch nicht im Vertrags-

13 pdf Jan15 Seite 13 von 17 guthaben eingerechneten Überschussbeteiligung gemäß 4 und 5 gezahlt. e) Rentengarantiezeit Die Dauer einer ggf. vereinbarten Rentengarantiezeit bleibt erhalten. f) Todesfallleistung im Rentenbezug Die vereinbarte Anzahl der bei Tod im Rentenbezug unabhängig vom Erleben der versicherten Person auszuzahlenden Altersrenten bleibt erhalten. g) Wiederinkraftsetzung Sie können eine beitragsfrei gestellte Versicherung durch eine Mitteilung in Textform innerhalb von 2 Jahren wieder in Kraft setzen. Über die konkreten Auswirkungen auf die versicherten Leistungen werden wir Sie im Einzelfall informieren. Nach erfolgter Wiederinkraftsetzung haben Sie die Möglichkeit, die während der beitragsfreien Zeit nicht gezahlten Beiträge in Form einer Zuzahlung (vgl. 7 Abs. 4) in den Vertrag einzuzahlen. h) Befindet sich die versicherte Person in Elternzeit und wird die Direktversicherung in dieser Zeit wegen Nichtzahlung der fälligen Beiträge in eine beitragsfreie umgewandelt und besteht während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ohne Entgelt gemäß 1 a Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes fort, kann die versicherte Person innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Elternzeit schriftlich verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung geltenden Bedingungen beitragspflichtig fortgesetzt wird. 2 Wirtschaftliche Folgen a) Folgen der Verteilung bzw. Entnahme der Abschlusskosten Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist wegen der Verteilung bzw. Entnahme der Abschlusskosten für Sie mit wirtschaftlichen Folgen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist für beitragspflichtige Versicherungen (laufende Beitragszahlung) wegen der Verwendung Ihrer laufenden Beiträge zur Deckung der auf diese entfallenden Abschlusskosten als Wert zur Bildung einer beitragsfreien Rente (vgl. Abs. 1) nur der aus den laufenden Beiträgen gebildete gesetzlich vorgeschriebene Mindestwert (vgl. 13 Abs. 2 b)) vorhanden. Dies gilt nicht für die aus einer Zuzahlung gebildeten Werte, da der Zuzahlung die auf sie entfallenden Abschlusskosten sofort in voller Höhe entnommen werden (vgl. 16 Abs. 2 b)). b) Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beträge (vgl. 6: laufende Beiträge oder Zuzahlungen) für die Bildung einer beitragsfreien Rente (vgl. Abs. 1) zur Verfügung. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Abs. 2 c). c) Nähere Informationen zur Höhe - der garantierten beitragsfreien Rente, - des garantierten Übertragungswertes und - des garantierten Rückkaufswertes gemäß 169 VVG, speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Übertragungs-/ Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten entnehmen. Soweit zu einzelnen Terminen die Höhe der garantierten Leistung bei Beitragsfreistellung 0,00 EUR beträgt, erklärt sich dies wie folgt: Für die Leistungsabsicherung bei Rentenbeginn werden die Sparanteile der ersten Beiträge nicht benötigt und daher - zur Optimierung der Renditechancen - vollständig in das freie Vermögen (vgl. 2 Abs. 1 b)) investiert. Für Anlagen im freien Vermögen können jedoch keine beitragsfreien Leistungen garantiert werden. Die in den Tabellen genannten Werte garantieren wir Ihnen unter der Voraussetzung, dass Sie die vertraglich vereinbarten Beträge ab Vertragsbeginn bis zur vollständigen Beitragsfreistellung fortlaufend gezahlt haben, also keine Rückstände bestehen. Ausscheiden aus dem Unternehmen 15 Was geschieht, wenn die versicherte Person aus dem Unternehmen ausscheidet? 1 Soweit bei Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen weder eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz noch eine vertraglich unverfallbare Anwartschaft besteht, können Sie verlangen, dass der durch von Ihnen finanzierte Beitragsanteile entstandene Rückkaufswert nach 13 an Sie ausgezahlt wird. Die Versicherungsleistung wird entsprechend dem Umfang der Auszahlung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzt und der Versicherungsvertrag wird weitergeführt. Haben Sie den gesamten Beitrag finanziert, wird der Rückkaufswert vollständig ausgezahlt. 2 Falls nach dem Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen der Vertrag nach einer evtl. teilweise vorgenommenen Auszahlung nach Abs. 1 weitergeführt wird, hat die versicherte Person das Recht, den Vertrag als Versicherungsnehmer zu übernehmen und mit eigenen Beiträgen zu bedienen, soweit dies in dem Versicherungsvertrag vereinbart worden ist. Über den mit eigenen Beiträgen finanzierten Teil der Versicherung kann die versicherte Person verfügen. Unter den Voraussetzungen des 4 Betriebsrentengesetz kann die Versicherung auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden. Die garantierte Höhe der zu übertragenden Werte (Übertragungswerte) ergibt sich aus der im Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Übertragungs-/Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen. Mit der Übertragung erlischt die Versicherung. Kosten 16 Wie werden die Abschlusskosten Ihres Vertrages verrechnet? 1 Allgemeiner Hinweis Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden, die Sie zu tragen haben. Diese Kosten sind in Ihren Beitrag bereits einkalkuliert und werden Ihnen deshalb nicht gesondert in Rechnung gestellt. Es handelt sich um Abschlusskosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschlusskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen, Courtagen, die Kosten für die Aufnahme des Versicherungsvertrages inkl. Risikoprüfung sowie allgemeine Werbeaufwendungen. Bei den übrigen Kosten handelt es sich um Kosten für die laufende Verwaltung. Die Art und Höhe der für Ihren Vertrag einkalkulierten Abschlusskosten sowie der übrigen Kosten (Verwaltungskosten) entnehmen Sie bitte der vor Vertragsschluss ausgehändigten Information gemäß 7 VVG. 2 Verrechnung der Abschlusskosten In welcher Form die Abschlusskosten bei der Tarifkalkulation berücksichtigt werden, ist davon abhängig, ob es sich um Abschlusskosten aus laufenden Beitragszahlungen zu beitragspflichtigen Versicherungen, um Abschlusskosten aus Einlösungsbeiträgen zu beitragsfreien Versicherungen oder um Abschlusskosten aus Zuzahlungen zu beitragspflichtigen bzw. beitragsfreien Versicherungen handelt. Bei Zuzahlungen gilt für die Berücksichtigung der Abschlusskosten stets das Verfahren für beitragsfreie Versicherungen (vgl. Abs. 2 b)). a) Verteilung der Abschlusskosten aus laufenden Beitragszahlungen zu beitragspflichtigen Versicherungen Für Abschlusskosten aus laufenden Beitragszahlungen einer beitragspflichtigen Versicherung wenden wir das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung der Abschlusskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. b) Entnahme der Abschlusskosten aus Einlösungsbeiträgen zu beitragsfreien Versicherungen oder aus Zuzahlungen zu beitragspflichtigen bzw. beitragsfreien Versicherungen Die Abschlusskosten werden dem einmalig zu zahlenden Betrag sofort in voller Höhe entnommen. 3 Wirtschaftliche Folgen der Verteilung bzw. Entnahme der Abschlusskosten Die Verteilung bzw. Entnahme der Abschlusskosten ist für Sie mit wirtschaftlichen Folgen verbunden. a) Verteilung der Abschlusskosten für beitragspflichtige Versicherungen In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist für beitragspflichtige Versicherungen (laufende Beitragszahlung) wegen der Verwendung Ihrer laufenden Beiträge zur Deckung der auf diese entfallenden Abschlusskosten (vgl. Abs. 2 a)) nur der aus den laufenden Beiträgen gebildete gesetzlich vorgeschriebene Mindestwert zur Bildung des Rückkaufswertes (vgl. 13 Abs. 2) oder zur Bildung einer beitragsfreien Rente (vgl. 14 Abs. 1) vorhanden. Dies gilt nicht für die aus einer Zuzahlung gebildeten Leistungen, da der Zuzahlung die auf sie entfallenden Abschlusskosten sofort in voller Höhe entnommen werden (vgl. Abs. 2 b)). b) Entnahme der Abschlusskosten für beitragsfreie Versicherungen oder Zuzahlungen zu beitragspflichtigen bzw. beitragsfreien Versicherungen Die Entnahme der Abschlusskosten (vgl. Abs. 2 b)) hat zur Folge, dass in der Anfangszeit nach Zahlung des Einlösungsbeitrages oder der Zuzahlung nur ein geringerer Wert zur Bildung des Rückkaufswertes (vgl. 13 Abs. 2) oder zur Bildung der beitragsfreien Rente (vgl. 14 Abs. 1) als der jeweils eingezahlte Betrag vorhanden ist.

14 pdf Jan15 Seite 14 von 17 c) Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beträge (vgl. 6: laufende Beiträge, Einlösungsbeitrag oder Zuzahlungen) zur Bildung des Rückkaufswertes (vgl. 13 Abs. 2) und zur Bildung der beitragsfreien Rente (vgl. 14 Abs. 1) zur Verfügung. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Abs. 3 d). d) Nähere Informationen zur Höhe - der garantierten beitragsfreien Rente, - des garantierten Übertragungswertes und - des garantierten Rückkaufswertes gemäß 169 VVG, speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Übertragungs-/ Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten entnehmen. Soweit zu einzelnen Terminen die Höhe des garantierten Rückkaufswertes oder der garantierten beitragsfreien Leistung 0,00 EUR beträgt, erklärt sich dies wie folgt: Für die Leistungsabsicherung bei Rentenbeginn werden die Sparanteile der ersten Beiträge nicht benötigt und daher - zur Optimierung der Renditechancen - vollständig in das freie Vermögen (vgl. 2 Abs. 1 b)) investiert. Für Anlagen im freien Vermögen können jedoch keine Rückkaufswerte oder beitragsfreien Leistungen garantiert werden. Die in den Tabellen genannten Werte garantieren wir Ihnen unter der Voraussetzung, dass Sie die vertraglich vereinbarten Beträge ab Vertragsbeginn bis zur vollständigen Kündigung/Beitragsfreistellung fortlaufend gezahlt haben, also keine Rückstände bestehen. 17 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 1 Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir - soweit nichts anderes vereinbart ist - die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschale Gebühr gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein oder Abschriften des Versicherungsscheins - Nichtzahlung des Erstbeitrags - schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen - Rückläufern im Lastschriftverfahren - Durchführung von Vertragsänderungen - individuellen Wertanforderungen Die kostenpflichtigen Geschäftsvorfälle sowie die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte der vor Vertragsschluss ausgehändigten Gebührenübersicht. 2 Der Nachweis der Angemessenheit der von uns erhobenen Gebühren obliegt uns. Sofern Sie uns dann aber nachweisen, dass die der pauschalen Gebühr zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt die Gebühr bzw. wird - im letzteren Fall - entsprechend herabgesetzt. 3 Abschlusskosten werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für sie gilt 16 Abs. 2 und 3. Versicherungsschein, Mitteilungen, Bezugsrecht 18 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 1 Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. 2 In den Fällen des 20 Abs. 3 erkennen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann an, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 19 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 1 Wir weisen Sie in den vor- und nachstehenden Bestimmungen jeweils darauf hin, ob Ihre das Versicherungsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen uns gegenüber schriftlich (eigenhändig von Ihnen unterzeichneter Brief) oder in Textform (z. B. als oder Fax) zu erfolgen haben. 2 Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können; unsere Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung dieses Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. 3 Bei Änderung Ihres Namens gilt Abs. 2 entsprechend. 4 Bei einer Änderung der Postanschrift oder des Namens eines eventuellen Leistungsempfängers gelten Abs. 2 und 3 entsprechend. 5 Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns - auch in Ihrem Interesse - eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 20 Wer erhält die Versicherungsleistungen? 1 Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. 2 Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. 3 Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (vgl. Abs. 1 und 2) sind nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben. Das gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind. 4 Die Abtretung von Ansprüchen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag sowie seine Verpfändung oder Beleihung sind ausgeschlossen, wenn die versicherte Person die Beiträge durch Entgeltumwandlung finanziert. Anzeigepflichten 21 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 1 Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. 2 Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. 22 Was passiert, wenn Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen? I Rücktritt 1 Wenn gemäß 21 Abs. 1 erfragte Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. 21 Abs. 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie uns nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 2 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie die Anzeigpflicht arglistig verletzt, sind wir auch dann nicht zur Leistung verpflichtet. 3 Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert (vgl. 13). Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. II Kündigung 1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen.

15 pdf Jan15 Seite 15 von 17 2 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie uns nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3 Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um (vgl. 14 Abs. 1). III Vertragsanpassung 1 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 2 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. IV Ausübung unserer Rechte 1 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie rechtzeitig vor Vertragsabschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der jeweiligen Frist nach Satz 2 dürfen wir weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. 2 Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 3 Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsabschluss ausüben; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die innerhalb der ersten 5 Jahre eingetreten sind. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist 10 Jahre. V Anfechtung Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, so können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Abschnitt I Abs. 3 gilt entsprechend. VI Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung 21 und die Abschnitte I bis V gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Abschnitt IV Abs. 3 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. VII Erklärungsempfänger Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie gleichzeitig die versicherte Person sind und uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. Ausschlussklauseln 23 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 1 Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. 2 Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen beschränkt sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes Ihrer Versicherung (vgl. 13). Für den Todesfall versicherte Rentenleistungen vermindern sich auf den Betrag, den wir aus dem für den Todestag berechneten Deckungskapital erbringen können. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 3 Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit terroristischen Akten durch vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder durch vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes Ihrer Versicherung (vgl. 13), sofern durch den Einsatz oder das Freisetzen billigend in Kauf genommen wird, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden und es infolge des Einsatzes oder des Freisetzens zu einer nicht kalkulierbaren Häufung von Leistungsfällen in einer Höhe kommt, bei der die Erfüllbarkeit nicht betroffener Verträge nicht mehr gewährleistet werden kann und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. 24 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 1 Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf von 2 Jahren seit Abschluss des Vertrages oder seit Wiederherstellung oder Erhöhung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihrer Versicherung (vgl. 13). Für den Todesfall versicherte Rentenleistungen vermindern sich auf den Betrag, den wir aus dem für den Todestag berechneten Deckungskapital erbringen können. Im Fall der Erhöhung beginnt die Zweijahresfrist nur für die aus der Erhöhung resultierenden Leistungen neu. 2 Bei vorsätzlicher Selbsttötung nach Ablauf der Zweijahresfrist bleiben wir zur Leistung verpflichtet. Besonderheiten der fondsgebundenen Rentenversicherung 25 Veränderung der vereinbarten Höhe der Mindestleistung und Ablaufmanagement 1 Änderung der Mindestleistung Sie können Ihre Mindestleistung (vgl. 1 Abs. 1) erhöhen durch - gesonderte individuelle Vereinbarung oder - Vereinbarung einer automatischen Erhöhung. Individuelle Erhöhungen der Mindestleistung gemäß Abs. 1 a) können Sie auch dann vornehmen, wenn Sie automatische Erhöhungen gemäß Abs. 1 b) vereinbart haben. Die automatischen Erhöhungen gemäß Abs. 1 b) können Sie zum Versicherungsbeginn, aber auch nachträglich während der Ansparzeit mit uns vereinbaren. Eine individuelle oder automatische Erhöhung der Mindestleistung hat jedoch keinen Einfluss auf die Höhe einer vereinbarten garantierten Mindestrente. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte 1 Abs. 3 f). a) Individuelle Erhöhung Je nach Kursentwicklung der Fonds haben Sie zu Beginn eines jeden Kalendermonats während der Ansparzeit - jedoch frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres - die Möglichkeit, Ihre Mindestleistung zur Absicherung von Kursgewinnen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist begrenzt auf die rechnerisch höchstmögliche Mindestleistung gemäß Abs. 2. b) Automatische Erhöhung Sofern Ihrer Versicherung arbeitsrechtlich eine beitragsorientierte Leistungszusage zugrunde liegt, können Sie mit uns vereinbaren, dass künftige Zuwächse des Vertragsguthabens in einem vorbestimmten Umfang automatisch zur Erhöhung der Mindestleistung verwendet werden. Wir bieten Ihnen hierzu zwei verschiedene Optionen an, die wir mit GarantiePlan Sicherheit und GarantiePlan Chance bezeichnen. Falls Sie eine der beiden Optionen gewählt haben, überprüfen wir zu Beginn eines jeden Kalendermonats während der Ansparzeit die Höhe der rechnerisch höchstmöglichen Mindestleistung gemäß Abs. 2. Nach Ablauf eines Drittels der Ansparzeit werden wir prüfen, ob das Vertragsguthaben ausreicht, um die vereinbarte Mindestleistung um mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Sobald dies gegeben ist, werden wir je nach vereinbarter Option die Mindestleistung erhöhen, wenn die rechnerisch höchstmögliche Mindestleistung gemäß Abs. 2 bestimmte Schwellenwerte erreicht, die am Verhältnis der Mindestleistung zur Summe der vereinbarten Regelbeiträge und der bis zu ihrer Ermittlung eingegangenen Zuzahlungen und Zulagen bemessen werden. Dieses Verhältnis wird im Folgenden als Garantieniveau bezeichnet. Nach jeder Erhöhung dokumentieren wir im Versi-

16 pdf Jan15 Seite 16 von 17 cherungsschein die Mindestleistung, die sich aus dem neu festgesetzten Garantieniveau und der Summe der vereinbarten Regelbeiträge sowie der bis zum Erhöhungszeitpunkt eingegangenen Zuzahlungen und Zulagen ergibt. - Option GarantiePlan Sicherheit: Die Schwellenwerte ergeben sich, indem wir das sich aus der rechnerisch höchstmöglichen Mindestleistung gemäß Abs. 2 ergebende Garantieniveau auf volle 10 Prozentpunkte abrunden. Bei Erreichen des nächsthöheren Schwellenwerts erhöht sich das Garantieniveau auf den Wert, der 10 Prozentpunkte unter diesem Schwellenwert liegt. (Aus einem höchstmöglichen Garantieniveau von 120 % ergibt sich demnach eine Erhöhung auf 110 %, aus 130 % ergeben sich 120 %, aus 140 % ergeben sich 130 % usw.). - Option GarantiePlan Chance: Die Schwellenwerte ergeben sich, indem wir das sich aus der rechnerisch höchstmöglichen Mindestleistung gemäß Abs. 2 ergebende Garantieniveau auf volle 20 Prozentpunkte abrunden. Bei Erreichen des nächsthöheren Schwellenwerts erhöht sich das Garantieniveau auf den Wert, der in der Mitte zwischen diesem Schwellenwert und dem zum Versicherungsbeginn bestehenden Garantieniveau liegt. (Aus einem höchstmöglichen Garantieniveau von 140 % und einem zum Versicherungsbeginn bestehenden Garantieniveau von 110 % ergibt sich demnach eine Erhöhung auf 125 %, aus 160 % ergeben sich 135 %, aus 180 % ergeben sich 145 % usw.). c) Ablaufmanagement Ihr Vertrag ist - zusätzlich zu den Erhöhungsoptionen gemäß Abs. b) - mit einem Ablaufmanagement zur systematischen Sicherung des Vertragsguthabens ausgestattet. Im Rahmen dieses Ablaufmanagements werden wir Sie 5 Jahre vor Rentenbeginn schriftlich über die Höhe der für Ihren Vertrag rechnerisch höchstmöglichen Mindestleistung gemäß Abs. 2 informieren. Mit dieser Information werden wir Ihnen gleichzeitig anbieten, Ihre Leistungsabsicherung zu erhöhen. Falls Sie dieses Angebot annehmen, werden wir die von Ihnen gewünschte Leistungsabsicherung gemäß dem in 2 beschriebenen Verfahren durch regelmäßige Umschichtungen von Teilen Ihres Vertragsguthabens in den von uns verwendeten Wertsicherungsfonds bzw. in unser übriges Vermögen für konventionelle Versicherungen durchführen. Für das Ablaufmanagement erheben wir weder Gebühren noch Ausgabeaufschläge. 2 Höchstmögliche Mindestleistung Die rechnerisch höchstmögliche Mindestleistung während der Ansparzeit Ihrer Versicherung wird zu Beginn eines jeden Kalendermonats wie folgt ermittelt: - Für Versicherungen mit laufender Beitragszahlung setzt sich die rechnerisch höchstmögliche Mindestleistung zusammen aus dem zum Berechnungszeitpunkt maßgebenden Geldwert des Vertragsguthabens (vgl. 1 Abs. 11) und den für den Zeitraum vom Berechnungszeitpunkt bis zum Ende der Ansparzeit vereinbarten künftigen Beiträgen, gemindert um Kostenanteile und Risikobeiträge sowie auf den Rentenbeginn aufgezinst mit dem für die Tarifkalkulation angesetzten Rechnungszins von 1,25 % (vgl. 3 Abs. 1 b)). - Für Versicherungen mit Einlösungsbeitrag oder nach einer Beitragsfreistellung, aber auch während einer Beitragspause gemäß 9 Abs. 2 entspricht die rechnerisch höchstmögliche Mindestleistung dem um Risikobeiträge und Kostenanteile geminderten sowie mit 1,25 % auf den Rentenbeginn aufgezinsten Geldwert des Vertragsguthabens. 3 Konsequenzen einer Veränderung der Mindestleistung Nach einer Erhöhung der Mindestleistung verändert sich im Allgemeinen die Zusammensetzung Ihres Vertragsguthabens: Die Anteile im Wertsicherungsfonds und in unserem übrigen Vermögen werden zu Lasten der freien Fondsanlage gestärkt. Insbesondere führt eine Erhöhung auf die rechnerisch höchstmögliche Mindestleistung dazu, dass das Vertragsguthaben unmittelbar danach nahezu vollständig in unserem übrigen Vermögen angelegt ist und eine Teilnahme an der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Fonds im Wesentlichen nur noch durch die Verwendung der Überschussbeteiligung zur Fondsanlage gemäß 4 und 5 möglich ist. 26 Sie wollen den Fonds wechseln? 1 Fondswechsel sind nur innerhalb der freien Fondsanlage möglich. Sie können jederzeit beantragen, dass das vorhandene freie Fondsguthaben ganz oder teilweise in andere Fonds übertragen wird, die für Ihren Vertrag zur Verfügung stehen. 2 Hierzu wird der Geldwert des zu übertragenden Fondsguthabens ermittelt und in Anteile der anderen Fonds umgewandelt. Die Übertragung werden wir nach Eingang Ihres schriftlichen Antrags unverzüglich vornehmen. Sowohl der Wertermittlung des zu übertragenden Fondsguthabens als auch der Bestimmung der Anzahl der Anteileinheiten der Fonds, auf die der Geldwert des Fondsguthabens übertragen werden soll, legen wir den Rücknahmepreis eines Fondsanteils am Tag der Übertragung zugrunde, d.h. es werden keine Ausgabeaufschläge erhoben. 3 Sie können auch schriftlich beantragen, dass ab dem folgenden Termin für die Aufteilung Ihres Vertragsguthabens (vgl. 2 Abs. 1) die zusätzlich auf die freie Fondsanlage entfallenden Anteile ganz oder teilweise in andere Fonds eingezahlt werden, die für Ihren Vertrag zur Verfügung stehen. 4 Sie können von uns beliebig oft einen Anlagewechsel gemäß Abs. 1 oder 3 verlangen. 6 Übertragungen innerhalb eines Kalenderjahres sind kostenfrei; für jede darüber hinausgehende Übertragung wird eine Gebühr von 25 EUR erhoben. 5 Umschichtungen zwischen Wertsicherungsfonds und unserem übrigen Vermögen werden automatisch gemäß den Regelungen der Leistungsabsicherung (vgl. 2 Abs. 1) vorgenommen. Sie sind kostenfrei. 27 Änderung der Fondspalette Bei einer Versicherung handelt es sich um ein langfristiges Produkt. Das bei Abschluss der Versicherung dargestellte Fondsangebot kann während der gesamten Laufzeit Änderungen und Erweiterungen unterliegen. Die jeweils aktuelle Liste der Fonds, die Sie der freien Fondsanlage Ihrer Versicherung zugrunde legen können, können Sie jederzeit kostenlos bei uns anfordern. 28 Was passiert bei Schließung eines Fonds? Sollten die der freien Fondsanlage Ihrer Versicherung zugrunde liegenden Fonds nicht mehr zur Verfügung stehen, insbesondere weil sie uns nicht mehr wie bisher von der Kapitalanlagegesellschaft zur Verfügung gestellt werden, können wir stattdessen solche Fonds aus dem Fondsangebot zu Ihrer Versicherung zugrunde legen, die nach unserer Einschätzung den von Ihnen gewählten Fonds am ehesten entsprechen. Über Änderungen werden wir Sie vorab schriftlich informieren. Alternativ können Sie in diesem Fall kostenlos einen Wechsel der Fonds gemäß 26 vornehmen. 29 Wie erfahren Sie den Wert Ihrer Versicherung? 1 Sie erhalten von uns während der Ansparzeit jährlich eine Mitteilung, der Sie den Wert Ihres Vertragsguthabens sowie dessen Aufteilung in übriges Vermögen, Wertsicherungsfonds und freie Fondsanlage entnehmen können. Der Wert des Fondsguthabens wird dabei in Anteileinheiten und als Euro-Betrag mitgeteilt. 2 Auf Wunsch teilen wir Ihnen den Wert Ihrer Versicherung sowie die Höhe der rechnerisch höchstmöglichen Mindestleistung gemäß 25 Abs. 2 während der Ansparzeit jederzeit mit. Sonstiges 30 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 31 Wo ist der Gerichtsstand? 1 Für Klagen aus Ihrem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. 2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. 3 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Änderungsvorbehalte 32 Wann können wir den Beitrag oder die Leistung für Ihre Versicherung ändern? 1 Wir sind nach 163 VVG berechtigt, den Beitrag für Ihre Versicherung neu festzusetzen, wenn - sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags verändert hat, - der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten

17 und - ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die vorbezeichneten Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat. Wir sind zur Neufestsetzung des Beitrags insoweit nicht berechtigt, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. 2 Sie können verlangen, dass anstelle einer Erhöhung des Beitrags gemäß Abs. 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. 3 Bei einer beitragsfreien Versicherung sind wir unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt. 4 Die Neufestsetzung des Beitrags und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an Sie folgt. 33 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? 1 Wir sind nach 164 VVG unter folgenden Voraussetzungen zur Änderung der Bestimmungen dieses Vertrages berechtigt: Ist eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. 2 Die neue Regelung wird 2 Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil pdf Jan15 Seite 17 von 17

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