Zur Gesetzlichen Unfallversicherung der Sportvereine in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

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1 Zur Gesetzlichen Unfallversicherung der Sportvereine in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Vorwort (H.-V. Ulmer, in Zusammenarbeit mit M. Becker 1, ) Alle Arbeitnehmer in Deutschland sind in der Gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert. Aus diesem Grunde gehören alle Unternehmen zwangsläufig einer von 35 gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) als Mitglied an. Diese leisten umfassend Prävention und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen einschließlich Geldleistungen, wie z. B. Verletztengeld als Lohnersatzfunktion und Verletztenrenten. Noch vor 6 Jahren waren alle Sportvereine in Deutschland in einer einzigen Gefahrenklasse gemäß dem Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) veranlagt, was zu einer Benachteiligung der Freizeit- und Breitensportvereine gegenüber den Profi Vereinen bezüglich der Beitragslasten führte. Schrittweise wurde diese Ungleichbehandlung durch eine Anpassung des sogenannten Gefahrtarifes beseitigt. Seit dem gilt hinsichtlich des Beitragseinzugs für das jeweilige Umlagejahr ein neuer Gefahrtarif der VBG. Dieser beinhaltet für die Sportunternehmen in Deutschland folgende Regelungen: Der individuelle Beitrag eines Sportvereins bemißt sich nach den nachgewiesenen Lohnsummen, die in einem Verein an Arbeitnehmer gezahlt wurden. Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes beträgt zur Zeit Da sich die Leistungen (Lohnausfall und Renten) auch nur auf diesen Höchstbetrag beziehen, hat der Verein auch nur Lohnsummen der einzelnen Profisportler in dieser Höhe zur Beitragsberechnung nachzuweisen. Die Beitragsberechnung ist kostendeckend ausgelegt, d.h., durch das sogenannte Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung werden rückwirkend pro Jahr die angefallenen Kosten aller Profivereine (1. und 2. Bundesliga, Regionalliga) zugrundegelegt. Bei den medizinischen Behandlungskosten wurden Behandlungsinhalte und Umfänge festgelegt. Darüber hinausgehende Kosten können nicht erstattet bzw. abgerechnet werden. Die Aufteilung der Sportunternehmen in 3 verschiedene Gefahrtarifklassen und somit Risikoruppen führte bei der letzten Gefahrtarif-Einstufung zu einer Anhebung für die Profivereine von 45,40 auf 47,75 Punkte sowie Absenkung für die niedrigste Kategorie der Sportvereine von 4,43 auf 1,98 Punkte). Die Profi-Fußballvereine wurden damit zum mit Abstand höchsten Gefahrtarif eingestuft (siehe: ). Einen mittlerweile historischen Rückblick auf die Situation um das Jahr 1999 gibt die nachfolgende Seminararbeit wieder; sie macht u. a. auch deutlich, wie und daß in der angeschnittenen Thematik inzwischen ein fairer, solidarischer Weg eingeschlagen wurde. 1 Michael Becker, Verwaltungsdirektor der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Mainz

2 Seminar: Sport und Gesundheit (WS 1999/2000) Leitung: Prof. Dr. H.-V. Ulmer (Betreuer) und Prof. Dr. Dr. M. Messing Zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung von Sportvereinen (Seminararbeit) Von Lisa Jacobi Gliederung 2 1. Einleitung 2 2. Hauptteil Allgemeines Berufsgenossenschaften Sportvereine als Mitglieder einer Berufsgenossenschaft Untersuchung zur Höhe der Beiträge Sachstand Fragestellung Methodik Ergebnisse Diskussion Schlußbetrachtung 10 Literatur- und Quellenverzeichnis Einleitung Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Träger dieser Unfallversicherung für die gewerbliche Wirtschaft in Deutschland sind die Berufsgenossenschaften. In ihnen waren 1998 in Deutschland "drei Millionen Betriebe und 42 Millionen Beschäftigte 2 versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung ist zurückzuführen auf den ehemaligen Reichskanzler Otto von Bismarck, der in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts eine umfangreiche Sozialgesetzgebung entwickelte. Bis zu diesem Zeitpunkt mußte jeder Schadensersatz für einen Arbeitsunfall direkt gegen den Unternehmer geltend gemacht werden. Seit dieser Reform des Sozialrechts kommen die berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungen für Schadensersatzforderungen bei Arbeitsunfällen auf. Im folgenden Teil der Arbeit wird näher auf die festgelegten Regelungen, Rechte und Pflichten der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung und der bei ihnen versicherten Unternehmen eingegangen werden, wobei die in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versicherten Sportvereine 2 Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften:

3 - 3 - und Sportler genauer behandelt werden. Des weiteren soll exemplarisch aufgezeigt werden, welche Beiträge von Sportvereinen an die Berufsgenossenschaft zu zahlen und wie hoch die Auszahlungen an diese Sportvereine sind. Abschließend sollen diesen Berechnungen die Zahlung eines anderen Unternehmens und die Leistungen an dieses Unternehmen gegenübergestellt und dazu Stellung genommen werden. 2. Hauptteil 2.1 Allgemeines Berufsgenossenschaften Rechtliche Grundlagen "Die gesetzliche Unfallversicherung wurde 1884 zur Ablösung der Unternehmerhaftpflicht geschaffen, von 1912 bis 1996 geregelt in der Reichsversicherungsordnung, seit im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Sie befreit den Unternehmer von Schadensersatzansprüchen der in seinem Unternehmen beschäftigten und/oder tätigen Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit zu Schaden kommen. Die Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung befreite sowohl den Unternehmer als auch den Beschäftigten vom Nachweis des Verschuldens oder der Gefährdung" 3. Sie soll dafür sorgen, daß alle Betroffenen möglichst schnell und ohne Verzögerung entschädigt werden. Der Umfang der Entschädigung ist durch Gesetz festgelegt. So wurden Regelleistungen bestimmt und Bemessungsgrößen erstellt, um eine soziale Ausgewogenheit zu garantieren. Da durch die Änderung der Sozialgesetzgebung die unternehmerische Haftung wegfiel, wurde entschieden, die Unternehmer allein für die Beiträge aufkommen zu lassen. Dazu war es nötig, alle Unternehmen zu erfassen und in verschiedene Gruppen einzuteilen. Die Gliederung erfolgte unter Berücksichtigung verschiedener fachlicher Gesichtspunkte. Jeder dieser Gruppen wurde eine der Berufsgenossenschaften zugeordnet. Die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgenossenschaft kann nicht durch eine private Versicherung ersetzt werden, sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Gesetzliche Unfallversicherung ist einer der Teile des Systems der "Sozialen Sicherheit", welches im Grundgesetz festgehalten ist. Soziale Sicherung (Art. 20, 28 GG) Tab. 1: Übersicht zur sozialen "Sicherheit" (nach: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, 1997, S. 3) Sozialversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Beitritt zur Berufsgenossenschaft "Die Berufgenossenschaft hat durch schriftlichen Bescheid nach 136 SGB VII für denjenigen, für dessen Rechnung das Unternehmen geht, die Zuständigkeit festzustellen. Danach ist auch ein 3 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: Informationen für Sportvereine; 1997; S. 7 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

4 Sportverein ein Unternehmen im rechtlichen Sinne mit der Folge, daß für den Verein als selbständige juristische Person die Zuständigkeit festzustellen ist. Klarstellend sei erwähnt, daß nicht eingetragene Vereine in der gesetzlichen Unfallversicherung wie eingetragene Vereine behandelt werden." 4 Die Berufsgenossenschaft muß dem Unternehmen den Beginn und das Ende ihrer Zuständigkeit für das Unternehmen schriftlich mitteilen, wobei die Berufsgenossenschaft schon mit Beginn der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen zuständig ist. Rechte und Pflichten der Unternehmer Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft ist für den Unternehmer mit einer Vielzahl von Rechten, aber auch mit vielen Pflichten verbunden. Tab. 2: Rechte und Pflichten eines Unternehmers (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, [Hrsg.] 1997, S.10) Rechte des Unternehmers Freistellung von der Haftpflicht gegenüber den im Unternehmen tätigen Versicherten Recht auf Beratung in allen Fragen der Unfallversicherung, insbesondere der Unfallverhütung Wahlberechtigung zur Vertreterversammlung Wählbarkeit zu Organen (Vertreterversammlung, Vorstand)der VBG Pflichten des Unternehmers Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften Unterrichtung der Versicherten über Zuständigkeit und Unfallverhütungsvorschriften Meldepflicht von Versicherungsfällen Beitragspflicht Zu den sehr wichtigen Aufgaben des Unternehmers gehört es, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und seine Mitarbeiter über diese zu unterrichten. Die zuständige Berufsgenossenschaft ist berechtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, die für alle Mitarbeiter verbindlich sind. Werden sie mißachtet, so können im Schadensfall Leistungen verweigert werden. Inhaltlich behandeln die Unfallverhütungsvorschriften u. a. folgende Punkte: - "Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Vorstand zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen hat, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen. - das Verhalten von Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren." 5 Der Vorstand hat die Pflicht, alle Maßnahmen zu treffen, um die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Weiterhin ist der Unternehmer verpflichtet, für Beiträge aufzukommen. Die Beiträge werden dann nach folgender Formel berechnet. Gefahrklasse und Beitragsfuß werden jährlich neu von der jeweils zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft festgelegt (vgl. S. 5). Lohnsumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß = Beitrag Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hrsg.): Informationen für Sportvereine; 1997; S. 9 5 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hrsg.): Informationen für Sportvereine; 1997; S. 24

5 Versicherte Personen Versichert bei der Berufsgenossenschaft sind alle in einem Unternehmen beschäftigten Personen. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses wird in 7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) sehr genau definiert. Hier heißt es "Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis." 6 Unter Beschäftigung fällt allerdings auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen z. B. im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung. D. h., auch nicht bezahlte Mitarbeiter wie z. B. Praktikanten fallen unter Versicherungsschutz, da sie berufliche Kenntnisse und Erfahrungen sammeln. Ein Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn eine persönliche Abhängigkeit gegeben ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann fehlen. Eine persönliche Abhängigkeit liegt dann vor, wenn Zeit, Art, Dauer und Ort der Tätigkeit vorgeschrieben werden und Urlaubsregelungen, Kündigungsvereinbarungen und die Verpflichtung zur Berichterstattung gegeben sind. Nicht versichert bei der Berufsgenossenschaft sind Personen, die nur durch vereinsrechtliche Bindung für einen Verein arbeiten, also aufgrund der Satzung, des Vorstandsbeschlusses oder des Beschlusses der Mitgliederversammlung für einen Verein tätig sind. Ebenfalls nicht bei der Berufsgenossenschaft versicherte Personen sind alle selbständig Arbeitenden. In diesem Fall besteht entweder eine werkvertragliche Vereinbarung oder ein unabhängiges Dienstverhältnis. Die Kriterien hierfür sind: - freie Bestimmung der Tätigkeit, - freie Bestimmung der Arbeitszeit, - freie Bestimmung des Orts, - keine Urlaubs- oder Entgeltfortzahlungsregelung, - Tragen eines Unternehmerrisikos. Versicherte Tätigkeiten Wenn die Berufsgenossenschaft festgestellt hat, daß eine versicherte Person (nach den oben aufgeführten Kriterien) einen Unfall erlitten hat, so muß sie anschließend prüfen, ob dieser Unfall auch während einer versicherten Tätigkeit passierte. Generell kommt die Berufsgenossenschaft nur für Schadensersatzansprüche bei Arbeitsunfällen auf. Der Umfang und der Inhalt dieser versicherten Tätigkeit ist im Arbeitsvertrag enthalten. Falls es keinen Arbeitsvertrag gibt, so sind die mündlichen Absprachen maßgebend. An der Arbeitsstätte besteht während der Arbeitszeit immer Versicherungsschutz. Arbeitsstätte und Arbeitszeit sind von der Art der Tätigkeit abhängig und oft nicht genau festzulegen. So kann es sich z. B. bei Sportlern um ständig wechselnde Örtlichkeiten und Trainingszeiten handeln (Halle, Kraftraum, Waldlauf, Mannschaftsbesprechung). Bei Unfällen mit Arbeitsgerät oder Schutzausrüstung besteht Versicherungsschutz. "Versichert ist deshalb jede Tätigkeit einer versicherten Person, die das Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt, betrifft." 7 Eine versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des Arbeitswegs, allerdings nur des unmittelbaren Wegs zu und von dem Ort der Tätigkeit. Nur bei Zurücklegen des kürzesten oder zweckmäßigsten Wegs besteht Versicherungsschutz. Da der Arbeitsweg wechseln kann, wenn an verschiedenen Örtlichkeiten gearbeitet wird, kann sich auch der versicherte Weg ändern. Auch bei Dienstreisen oder Dienstwegen besteht Versicherungsschutz, so z. B. auch bei An- und Abreisen von und zu Auswärtsspielen. 6 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hrsg.): Informationen für Sportvereine; 1997; S Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hrsg.): Informationen für Sportvereine; 1997; S. 19

6 Leistungen der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall Leistungen zur Rehabilitation der Verletzten und der Berufserkrankten Hierzu zählen "Erstversorgung, ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, Leistungen zur Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Heilbehandlung wird auch dann gewährt, wenn für den Versicherten die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert." 8 2. Berufsfördernde Leistungen Die berufsfördernden Leistungen haben das Ziel, den Verletzten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern, falls er durch den erlittenen Arbeitsunfall seinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann. So können z. B. Fortbildungen, Umschulungen oder Ausbildungen finanziert werden. 3. Pflege Falls Versicherte durch einen Unfall so hilflos sind, daß sie Pflege benötigen, weil sie sonst den alltäglichen Vorgängen nicht mehr allein gewachsen wären, wird Pflegegeld bezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt. 4. Entschädigungen durch Geldleistungen - Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Übergangsgeld während der berufsfördernden Leistungen: Dem Verletzten wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Verletztengeld vom 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. Allerdings nur für die Zeit, in der er kein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber erhält, also erst sechs Wochen nach dem Unfall. Während der berufsfördernden Leistungen wird dem Verletzten ein Übergangsgeld bezahlt. - Verletztenrente: Dem Verletzten wird eine Rente bezahlt, wenn er länger als 26 Wochen in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, diese Minderung muß allerdings mehr als 20 v. H. betragen. Wenn die Erwerbsfähigkeit völlig verloren wurde, wird dem Versicherten eine Vollrente von zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. - Sterbegeld und Renten: Bei Tod durch einen Arbeitsunfall sind zu zahlen: Sterbegeld, Witwen- und Witwerrente, Waisenrente, Hinterbliebenenrente. Beiträge Die Berufsgenossenschaften müssen durch die Beiträge ihrer Mitglieder ihre Ausgaben decken. Dazu werden im laufenden Jahr diejenigen Beiträge von den Mitgliedern erhoben, die zur Deckung der Aufwendungen des Vorjahrs notwendig sind. Der zu zahlende Beitrag wird mit Hilfe der auf Seite 3 zu findenden Formel berechnet, wobei neben der Lohnsumme die Gefahrenklasse und der Beitragsfuß bei der Berechnung eine große Rolle spielen. Der Beitragsfuß ist der Anteil des Umlagesolls, also der einzunehmenden Beiträge, der sich auf 1000 Beitragseinheiten bezieht. Er muß jedes Jahr neu berechnet werden. Die Gefahrklasse ist eine Einteilung der verschiedenen Betriebe nach dem Grad der Unfallgefährdung in diesem Unternehmen. So haben z. B. Betriebe wie Kreditinstitute oder Versicherungen sehr niedrige Gefahrklassen, im Gegensatz dazu Betriebe wie z. B. Freizeitparks oder Detektivbüros hohe Gefahrklassen. Unternehmen, in denen die Unfallgefährdung hoch ist, müssen also auch höhere Beiträge zahlen. In der Anlage befindet sich ein Beispiel für die Einteilung der Gefahrklassen aller in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versicherten Unternehmen (Tab. 1 A, S.11). 8 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hrsg.): Informationen für Sportvereine; 1997; S. 36

7 Die festgelegte Obergrenze bei der Lohnsumme sind DM. Verdienen Mitarbeiter mehr als diesen Betrag, so werden nur DM als Lohn für die Berechnung der Beiträge verrechnet Sportvereine als Mitglieder einer Berufsgenossenschaft Zuständig für die Sportvereine ist die Verwaltungs-Berufgenossenschaft. Wie alle anderen Betriebe sind auch die Sportvereine in Gefahrklassen eingeteilt. Hier gibt es drei verschiedene Untergliederungen (siehe Tab. 1 A, S. 11): 1. Sportunternehmen mit bezahlten Sportlern aus der 1. und 2. Fußballbundesliga oder der Fußballregionalliga. 2. Sportunternehmen mit sonstigen bezahlten Sportlern. 3. Sportunternehmen, die nicht zu den Gruppen 1 und 2 gehören. Versicherte Personen in Sportvereinen 1. Sportler: Prinzipiell sind alle gegen Entgelt tätigen Sportler versichert, da sie zum Sportverein in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Allerdings nur, wenn sie monatlich mehr als 200 DM verdienen, denn Zahlungen bis 200 DM gelten nur als Aufwendungsersatz. Alle Sportler, die weniger als 200 DM monatlich erhalten, sind also während der Ausübung ihres Sports nicht über die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft versichert. 2. Übungsleiter und Trainer: Besteht hier ein Beschäftigungsverhältnis und ist die Person nicht als selbständiger Trainer tätig, so besteht auch Versicherungsschutz. Übungsleiter sind allerdings auch versichert, wenn sie kein Geld bekommen, insofern sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen sammeln. 3. Platzwarte, Zeugwarte und dergleichen: Sie sind versichert, sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht, also mehr als 200 DM monatlich verdient werden. 4. Vorstand: Der Vorstand eines Vereins ist nicht versichert, da seine Ausübung ein "Wahlamt gemäß der Satzung" 9 des Vereins ist, und somit kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Umfang des Versicherungsschutzes 1. Sportler: Die Teilnahmen an allen vom Verein vereinbarten Veranstaltungen wie Wettkämpfe, Training, Fototermine oder Autogrammstunde sind versichert. 2. Übungsleiter und Trainer: Sie sind während der Planung und Durchführung des Trainings und der Gestaltung der Trainingsstätte sowie bei der Betreuung vor, während und nach dem Wettkampf versichert, außerdem bei Fort- und Ausbildungen. 3. Platz- und Zeugwarte: Sie sind während der Ausführung von Pflege- und Wartungsarbeiten versichert. 9 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hrsg.): Informationen für Sportvereine; 1997; S. 15

8 Versicherungsschutz besteht generell immer am Arbeitsplatz und zur Arbeitszeit, wobei sowohl Örtlichkeiten und Arbeitszeiten gerade bei Sportlern und Trainern oft variieren können. Natürlich besteht auch während der An- und Abfahrtswege zum Training oder Wettkampf sowie zu allen anderen Pflichtveranstaltungen Versicherungsschutz. 2.2 Untersuchung zur Höhe der Beiträge Sachstand Da in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, wie in Tab. 1 A (S. 10) zu sehen, verschiedene Gewerbezweige zusammengeschlossen sind, die nicht alle das gleiche Unfallrisiko haben, wurden die verschiedenen Unternehmen in unterschiedliche Gefahrklassen unterteilt. Je höher die Unfallgefahr in einem Betrieb ist, desto höher ist auch seine Gefahrklasse, und um so höher sind auch die zu zahlenden Beiträge. Da die Ausgaben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft über die Beiträge der Mitglieder finanziert und die anfallenden Kosten auf alle Mitglieder umgelegt werden, gab es Beschwerden einiger Mitglieder der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (z. B. Banken und Versicherungen) hinsichtlich der hohen Kosten, die durch den Leistungssport verursacht werden. "Dem Sport wurde vorgeworfen, daß er Kosten verursacht, die er nicht durch die entrichteten Beiträge ausgleicht." 10 Dadurch müßten die anderen Unternehmen in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Kosten für den Sport mittragen, wozu sie verständlicherweise nicht bereit seien. Auf diese Beschwerden hin führte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft einige Untersuchungen durch. Eine dieser Untersuchungen ergab dann, "daß 74 % der Kosten der Sportvereine für Unfälle 1992 auf die 1. und 2. Bundesliga im Fußball entfallen." 11 Als diese Beschwerden vorgetragen wurden, waren noch alle Sportvereine unter der gleichen Gefahrklasse zusammengefaßt. Nachdem jedoch diese Untersuchungsergebnisse bekannt wurden, gab es 1995 einen Lösungsversuch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: die Sportvereine wurden in zwei Gruppen mit unterschiedlichen Gefahrklassen zusammen-gefaßt, wobei die Sportvereine der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der Regionalliga eine besonders hohe Gefahrklasse zugewiesen bekamen. Doch nachdem auch in den folgenden Jahren die Kosten, vor allem für die Rehabilitation von bezahlten Sportlern, explosionsartig anstiegen, mußte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erneut reagieren wurde eine Dreiteilung der Gefahrklassen für den Sport beschlossen (siehe Tab.1 A, S. 10). Es kam nach beiden Änderungen der Gefahrklassen zu heftigen Protesten von Seiten der Sportvereine, die jetzt erheblich höhere Beiträge leisten müssen. "Manche Bundesligavereine meinten sogar, durch diese Erhöhung der Beiträge Konkurs anmelden zu müssen." Fragestellung Die Frage ist allerdings, ob die o. g. Erhöhung der Beiträge für Vereine der 1. und 2. Fußballbundesliga und der Regionalliga nicht immer noch zu gering ist, verglichen mit den durch sie verursachten Kosten. Daß in die Berechnungsformel der Beiträge die Lohnsumme eingeht und für diese eine Obergrenze von DM festgelegt ist, könnte auch ein großer Vorteil für diese Gruppe sein, da vor allem in der 1. und 2. Bundesliga viele Spieler wesentlich mehr als DM jährlich verdienen. Um diese Vermutungen zu prüfen, werden im folgenden Teil die gezahlten Beiträge und die verursachten Kosten eines Vereins der 2. Fußballbundesliga den gezahlten Beiträgen und den verursachten Kosten eines anderen Betriebs gegenübergestellt. 10 Landessportbund Rheinland-Pfalz (Hrsg.): Mitgliedschaft in der VBG; Landessportbund Rheinland-Pfalz (Hrsg.): Mitgliedschaft in der VBG; Beck, G., persönliches Gespräch vom

9 2.2.3 Methodik Die Fakten für diese Gegenüberstellung wurden zum einen im direkten Gespräch mit dem Geschäftsführer des Zweitliga-Fußballklubs Mainz 05, Herr G. Beck, und zum anderen in einem telefonischen Gespräch mit dem Verwaltungsleiter der Mainzer Elisabeth-Dicke-Schule (Reha- Ausbildungsstätte für Massage und Physiotherapie), Herrn G. Baumann, gesammelt Ergebnisse 1. Fußballverein Mainz 05 Der Fußballverein Mainz 05 bezahlt jährlich DM (1999) Beiträge für seinen Kader von 30 Profi-Spielern an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, wobei die Beiträge aller anderen Zweitliga- Vereine ähnliche Dimensionen aufweisen 13. Allerdings sind nach Meinung G. Becks die Ausgaben, die für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft durch verletzte Spieler entstehen, sehr viel höher als die an sie entrichteten Beiträge. So haben sich z. B. alleine in den letzten fünf Jahren zwölf Spieler einen Kreuzbandriß zugezogen. Die zu tragenden Kosten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für einen Kreuzbandriß betragen zwischen und DM pro Fall 14. Bei durchschnittlich 2,4 Kreuzbandrissen jährlich wären das also zwischen und DM an Ausgaben für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, wobei alle anderen anfallenden Kosten noch nicht mitgerechnet sind, denn diese Kalkulation bezieht sich nur auf die Kosten für Kreuzbandrisse. 2. Elisabeth-Dicke-Schule (Reha-Ausbildungsstätte), in Mainz Ein ganz anderes Bild zeigt sich für die Elisabeth-Dicke-Schule, die, wie die Sportvereine, ebenfalls in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft pflichtversichert ist. Hier wird für 55 Mitarbeiter (Lehrkräfte und Mitarbeiter in der Verwaltung, der Küche und für Raumpflege) DM an Beiträgen jährlich bezahlt. Allerdings gab es in den letzten fünf Jahren keinen einzigen Arbeitsunfall, für den die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft Verletztengeld zahlen mußte, es gab keine Arbeitsausfälle, die länger als sechs Wochen dauerten, und nur einen einzigen Arbeitsunfall, durch den ein Krankenhausaufenthalt nötig war Diskussion Diese exemplarische Gegenüberstellung hat die Vermutung bestätigt, daß Vereine der 1. und 2. Fußballbundesliga, auch nach der Erhöhung der Beiträge, noch zu wenig zahlen, verglichen mit dem hohen Verletzungsrisiko und den durch sie verursachten Kosten. Die Behauptung vieler Unternehmer, sie müßten für die Sportvereine mitzahlen, hält die Verfasserin für zutreffend, da die Bundesligavereine ein Vielfaches der Beitragssumme an Kosten verursachen. Im Gegensatz dazu zahlen andere Betriebe, wie die Elisabeth-Dicke-Schule, sehr viel mehr Beiträge, als sie Kosten verursachen. Die Chancen stehen schlecht, daß dieses Mißverhältnis in näherer Zukunft im Sinne von mehr Gerechtigkeit für die kleineren Betriebe geändert wird. Es wäre allerdings nicht schwer, die Beiträge gerechter zu bestimmen, indem man die genauen verursachten Kosten des jeweiligen Betriebs bzw. Vereins in die Beitragsformel einfließen läßt, oder zumindest die Obergrenze der Löhne nicht auf DM festlegt. 13 Kammerer, M., persönliches Gespräch vom Kammerer, M., persönliches Gespräch vom

10 3. Schlußbetrachtung Die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung ist mit Sicherheit eine gute Absicherung für alle Unternehmer, vor allem gegen Schadensansprüche bei schweren Folgen von Arbeitsunfällen, aber auch eine gute Versicherung für Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und fast allen Folgekosten.. Mit den Neuregelungen der letzten Jahre wurde eine gerechtere Verteilung der Unfallfolgekosten unter den Sportvereinen geschaffen. Nachträge (H.-V. Ulmer): Zur Zeit (August ) gilt der Stand 05/2001 der Druckschrift: Informationen für Sportvereine, herausgegeben von der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Danachgilt seit dem für den Sport (s. auch )) Nr. Kategorie Gefahrklasse 54.1 Bezahlte Sportler aus der 1. oder 2. Fußballbundesliga 47,75 oder der Fußballregionalliga 54.2 Sonstige bezahlte Sportler 20,26 () 22,52 () 54.3 Übrige Versicherte 1,98 Der Beitragsfuß beträgt gemäß Internetauskunft vom August : 4,45. Literatur- und Quellenverzeichnis Baumann, G., Elisabeth-Dicke-Schule Reha-Ausbildungsstätte für Massage und Physiotherapie, Mainz, telefonisches Gespräch vom Beck, G., Geschäftsführer des LSB Rheinland- Pfalz, persönliches Gespräch vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: [Stand: ] IHK- Giessen: Merkblatt zur gesetzlichen Unfallversicherung; 1998 Kammerer, M., Geschäftsführer von FSV Mainz 05, persönliches Gespräch vom Landessportbund Rheinland-Pfalz: Informationsblatt zum Recht, über Mitgliedschaft in der VBG; Stand 1995 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hrsg.): Informationen für Sportvereine über gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, Unfallverhütung und Beitragspflicht; 1997, s. auch: Nachtrag (ULMER): Geschichte der Sozialmedizin: Startsignal 1881: Nächste Seite: Gefahrtarif für 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000

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12 Gefahrtarif gemäß 157 SGB VII der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gültig zur Berechnung der Beiträge vom 01. Januar 2001 an Quelle: I. Zuteilung der Unternehmensarten zu den Gefahrklassen Gefahrtarifstelle Unternehmensart Gefahrklasse 01 Kreditinstitut / Börse, Börsenbüro, Börsenmakler / Bausparkassenvertreter 0,37 02 Versicherungsunternehmen 0,46 03 Sozialversicherungsträger 0,42 04 Ingenieurbüro 2001 ab 0,80 0,88 0,37 06 Steuerberatung 0,52 07 Bildungseinrichtung 1,66 08 Beratung (Unternehmens-, EDV-, 2001 Organisationsberatung) 0,61 0,69 0,77 09 Technische Projektplanung 0,97 10 Hörfunk- und Fernsehunternehmen 0,44 11 Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater 12 Verwaltung, 2001 Vermietung unbeweglicher Sachen ab 13 Architekturbüro ,57 1,50 1,55 0,86 0,97 0,98 14 Bewachungsunternehmen 3,84 15 Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung, Buchführung 0,32 16 Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft 0,54 17 Institut für Wissenschaft und Forschung 0,54 18 Makler, Vermittler ,08 1,22 1,31 19 Evangelische Kirche 1,00 20 Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen 1,34 21 Katholische Kirche 1,02 22 Reisebüro 0,60 23 Technische Überwachung, Prüfung ,66 0,74 0,81 24 Verwaltungsgesellschaft 0,85 25 Werbeunternehmen 2001 ab 0,62 0,68 26 Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen 0,86 27 Versicherungsvertreter, 2001 Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler 0,92 1,04 1,16 28 Verwaltung von Vermögenswerten, 0,84 Vermögensbeteiligungen 29 Gewerkschaft 0,52 30 Hausbesorgung 2,20 31 Handelsvertretung Organisation zur Betreuung, 2001 Unterstützung im sozialen Bereich, ab soweit nicht die BG 36 zuständig ist 1,12 1,40 2,46 2,77 05 Informations- und Kommunikationsdienstleistungen Gefahrtarifstelle Unternehmensart Gefahrklasse 33 Vermessung 1,00 34 Außenwerbung 2001 ab 35 Partei, Fraktion, Abgeordnetenbüro ,69 1,88 0,47 0,53 0,59 36 Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanlagen 2,27 37 Spielstätte 2,17 38 Theater Sportverband 2001 ab 40 Andere christliche Kirche 2001 ab 1,62 1,82 2,03 1,42 1,54 1,33 41 Leasingunternehmen 0,25 42 Lotterieunternehmen, Wettbüro 2001 ab 43 Verwaltung, 2001 Vermietung beweglicher Sachen ab 44 Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit 45 Diplomatische, konsularische 2001 Vertretung 0,65 0,67 2,56 2,67 1,89 0,74 0,84 0,86 46 Freizeitpark 4,66 47 Detektivinstitut Messe-, Ausstellungsunternehmen 2001 ab 49 Veranstalter Schule für Sport, Gymnastik, 2001 Ballett, Tanz 51 Tierpark *) Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten 53*) Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 52 genannten Voraussetzungen erfüllen 54**) Sportunternehmen bezahlte Sportler aus der 1. oder 2. Fußballbundesliga oder der Fußballregionalliga sonstige bezahlte Sportler ,89 7,75 7,87 1,33 1,42 1,58 1,42 1,58 1,42 1,58 0,56 10,66 47,75 18,01 20,26 22, übrige Versicherte 1,98 *) Jedes Unternehmen wird zu den zwei Gefahrtarifstellen 52 und 53 veranlagt. **) Jedes Unternehmen wird zu den Gefahrtarifstellen 54.1, 54.2 und 54.3 veranlagt. b. w.

13 Gefahrtarifstelle Unternehmensart Gefahrklasse 55 Sonstige Unternehmensarten: 2001 Gebührenermittlung, Gebühren- abrechnung, Gebühreneinzug / religiöse Gemeinschaft / Weltanschauungsgemeinschaft / Automobilclub / Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter / Künstler der Bereiche Wort, Musik, bildende und darstellende Kunst / Gutachter, Sachverständiger / Versteigerer, Pfandleiher / Designer / Auskunftei / Inkassobüro / Spielbank / Verkehrsverein / Museum / Unternehmen der Hörfunkwerbung, Fernsehwerbung / Tierschutz, Tierpflege, Tierzucht, Tierdressur / Gerichtsvollzieher / Repräsentanz / Soziale Versorgungseinrichtung / Artist 1,42 1,50 Gefahrtarifstelle Unternehmensart Gefahrklasse noch 55 Presseagentur, Nachrichtenagentur Sonstige Dienstleistungsunternehmen, sofern sie nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen sind 0,31 0,35 0,39 0,90 Teil II Grundlegende Bestimmungen 1. (1) Teil I ist nach Unternehmensarten gegliedert. (2) Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richtet sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Die Zuordnung zu einer spezielleren Unternehmensart geht der Zuordnung zu einer allgemeineren Unternehmensart vor. 2. Unternehmen, die nicht einer der in den Gefahrtarifstellen 01 bis 55 genannten Unternehmensarten zugeordnet werden können, sind zu der Gefahrtarifstelle 56 zu veranlagen. In besonderen Fällen kann die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse festsetzen. 3. (1) Haupt- und Nebenunternehmen werden gesondert veranlagt, wenn die Arbeitsentgelte den einzelnen Unternehmensteilen zugeordnet werden können. Kann eine Zuordnung der Arbeitsentgelte nicht erfolgen, gilt für Haupt- und Nebenunternehmen die Gefahrklasse des Hauptunternehmens. In besonderen Fällen kann die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse festsetzen. (2) Abweichend von Absatz 1 werden fremdartige Nebenunternehmen stets gesondert veranlagt. Die Gefahrklasse für ein fremdartiges Nebenunternehmen wird nach der für das Jahr 2000 maßgeblichen Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, die für die Unternehmensart des Nebenunternehmens zuständig ist. 4. Hilfsunternehmen werden nicht gesondert veranlagt. Hilfsunternehmen werden dem Unternehmensteil zugerechnet, dem sie dienen. Dienen sie mehreren Unternehmensteilen, werden sie dem Unternehmensteil zugerechnet, dem sie überwiegend dienen. 5. Eine freiwillige Versicherung ist hinsichtlich der Veranlagung an die Art des Unternehmens gebunden. Für freiwillige Versicherungen im Rahmen eines Gesamtunternehmens gilt grundsätzlich die Gefahrklasse des Hauptunternehmens. 6. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens sowie sonstiger für die Veranlagung maßgebender Verhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Beschlossen in der Vertreterversammlung am 7. Dezember gez. Dr. Dann Vorsitzender Die Vertreterversammlung gez. Palsbröker stellv. Vorsitzender Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 7. Dezember 2000 beschlossene Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2001 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 13. Dezember 2000 III /00 Bundesversicherungsamt Im Auftrag gez. Merten

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