Antrag zur Berufshaftpflicht für Assistenzzahnärzte Stand WIFO-Partner WIFO 346/4031 Versicherungsnehmer

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1 Antrag zur Berufshaftpflicht für Assistenzzahnärzte Stand WIFO-Partner WIFO 346/4031 Versicherungsnehmer PLZ, Ort Straße Betriebsart Versichert gilt die Tätigkeit als Assistenzzahnarzt (auch in Weiterbildung) Deckungsbeschreibung für Zahnärzte - auszugsweise - Besitz + Verwendung von Apparaten zur Behandlung - Abhandenkommen von Schlüsseln - Konsiliar- und gelegentliche Gutachtertätigkeit Selbstbeteiligung 10 % mind. 50 maximal Amalganabscheider (ohne Begrenzung) - Auslandsschäden und Erste-Hilfe-Leistungen im Ausland : - Strahlenwagnisse (Laser- und Röntgeneinrichtungen) durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland - Entwendung und Abhandenkommen eingebrachter Sachen von Patienten/Besuchern/Begleitern bis p.a. Aus- und Weiterbildung von Assistenzärzten im Ausland Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland - Sachschäden an gemieteten Gebäuden/Praxisräumen Geschäftsreisen, Teilnahme an Kongressen, Messen, etc. - Ästhetische Zahnbehandlung (Bleaching Zahnärztliche Tätigkeit im Auftrag von Hilfsorganisationen - Erweiterter Strafrechtsschutz - Privathaftpflicht-Optimaldeckung inkl. Tierhalter-HP - Wiederherstellung von Zahnersatz Deckungssummen in Höhe des Hauptvertrages Vertragsgrundlagen - H Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - H Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Zahnärzte - Klausel(n): 263, 391 wegen Schäden durch Umwelteinwirkung - Klausel 114 Annahmerichtlinien Das Prämienangebot gilt unter der Voraussetzung, dass das Risiko vorschadenfrei ist Prämienberechnung Jahresprämie inkl. 19 % Versicherungssteuer bei DS pauschal P/S/V 40,41 Jahresprämie inkl. 19 % Versicherungssteuer bei DS pauschal P/S/V 45,46 Jahresprämie inkl. 19 % Versicherungssteuer bei DS pauschal P/S/V 50,52 Jahresprämie inkl. 19 % Versicherungssteuer bei DS pauschal P/S/V 55,57 Erhöhung auf PHV - Exklusiv inkl. Forderungsausfall = Zuschlag 46,88 55,78 Deckungssummen : pauschal für Personen- und Sachschäden, Vermögensschäden Beginn Uhr Ablauf (max. Dauer 1 Jahr) Uhr Zahlungsweise Nur Jährlich möglich! Zahlungsart Widerrufliche Lastschrift Überweisung nach Zahlungsaufforderung Name+Unterschrift (sofern nicht Versicherungsnehmer) des Kontoinhabers Vorversicherung* Bisher keine Haftpflichtversicherung für den/antragsteller Versichererwechsel Vorversicherer* Versicherungs-Nr.* Vorversicherung wurde* vom Antragsteller gekündigt vom Versicherer gekündigt Vertragsaufhebung Grund der Kündigung* (auch Aufhebungsgrund) Bank Bankleitzahl Kontonummer Der Makler bzw. der Versicherungsnehmer bestätigt mit der Unterschrift, dass die im Angebot genannten Bedingungen vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden. Bei Antragsunterschrift durch Makler ist die Vorlage des Maklermandates erforderlich. Auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten gemäß 19 Absatz 5 VVG wird gesondert hingewiesen. Die rechtlichen Voraussetzungen nach 7 Absatz 2 VVG gelten somit als erfüllt. Angebotsannahme Ort, Datum Unterschrift VN und / oder Makler WIFO GmbH Verbund unabhängiger Versicherungsmakler D Rheinstetten Gewerbering 15 Telefon Telefax info@wifo.com - Internet : Geschäftsführer Karl Burkart - Handelsregister: HRB , Amtsgericht Mannheim - Ust-ID-Nr.: DE

2 Besondere Bedingungen H Risikobeschreibungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung für Zahnärzte pdf Mai14 Seite 1 von 10 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen für die Betriebs- und Berufshaftpflicht 1 Versichertes Risiko 2 Mitversicherte Personen 3 Nebenrisiken 4 Zusätzliche Bestimmungen 4.1 Strahlenwagnisse 4.2 Entwendung und Abhandenkommen eingebrachter Sachen 4.3 Sachschäden durch Abwässer aus der ärztlichen Praxis 4.4 Sachschäden an gemieteten Gebäuden/Praxisräumen 4.5 Assistenz-Zahnärzte 4.6 Gemeinschaftspraxen/Praxisgemeinschaften 4.7 Wiederherstellung von Zahnersatz 4.8 Ästhetische Zahnbehandlung 4.9 Abhandenkommen von Schlüsseln 4.10 Auslandsschäden und Erste-Hilfe-Leistung im Ausland 4.11 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden 4.12 Erweiterter Strafrechtsschutz 4.13 Internet-Haftpflichtversicherung II Vermögensschäden III Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht IV Risikobegrenzungen für die Betriebs-, Berufs-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht V Privathaftpflicht 1 Optimaldeckung 2 Exklusivdeckung (falls vereinbart) VI Tierhalterhaftpflicht VII Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung - Restrisiko (außer Anlagenrisiko) VIII Zusatzbedingungen zur Privat-Haftpflicht- sowie der privaten Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko - I Allgemeine Bestimmungen für die Betriebs- und Berufshaftpflicht 1 Versichertes Risiko Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. 2 Mitversicherte Personen Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft. 2.2 der ständigen Vertreter, Assistenzzahnärzte, Ärzte im Praktikum (AiP), Medizinstudenten im praktischen Jahr (MPJ) und des Hilfspersonals; für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 3 Nebenrisiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 3.1 aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Zahnarztes. 3.2 aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung). Die persönliche Haftpflicht des Vertreters ist mitversichert. 3.3 aus der Beschäftigung von ständigen Vertretern, Assistenzzahnärzten, Ärzten im Praktikum (AiP), Medizinstudenten im praktischen Jahr (MPJ) und Hilfspersonal aus Besitz oder Verwendung von Apparaten und aus Behandlungen, soweit diese Apparate und Behandlungen in der Zahnheilkunde anerkannt sind aus Sedierungen von Patienten mit Distickstoffmonoxid (Lachgas) aus der Durchführung von Piercing, sofern von den zu behandelnden Patienten eine rechtsgültige Erlaubnis zur Durchführung dieser Tätigkeit vorliegt. 3.5 aus Konsiliar- und gelegentlicher Gutachtertätigkeit, sowie Tätigkeiten in der Gruppenprophylaxe bzw. als Patenschaftszahnarzt für Schulen und Kindergärten. 3.6 aus freiberuflicher betriebszahnärztlicher Tätigkeit. 3.7 als Inhaber eines oder mehrerer Amalgamabscheider im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. 3.8 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines zahntechnischen Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf. 3.9 als Eigentümer, Mieter, Pächter von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Praxisangehörigen benutzt werden als Privatperson (Optimaldeckung) inklusive Hundehalter-Risiko (Umfang des Versicherungsschutzes siehe Ziffern V 1 (Privathaftpflicht), II (Vermögensschäden sowie VII (Gewässerschäden) und VI (Hundehalterhaftpflicht)). Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Deckungssummen. 4 Zusätzliche Bestimmungen 4.1 Strahlenwagnisse Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 7 AHB und 4 Ziff. I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungszwecken, Störstrahler sowie wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Laseranlagen und Laserstrahlen wegen Schäden aus Besitz oder Verwendung von Röntgeneinrichtungen zu Heilzwecken sowie deckungsvorsorgefreien radioaktiven Stoffen und Beschleunigern wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Behandlung mit - Röntgeneinrichtungen zu Heilzwecken sowie deckungsvorsorgefreien radioaktiven Stoffen und Beschleunigern, - deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Beschleunigern. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe oder Beschleuniger oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Stoffe, Beschleuniger oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung sowie wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Apparaten und aus Behandlungen, soweit die Apparate und Behandlungen nicht in der Heilkunde anerkannt sind wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Interesse - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben gegenüber jedem VN oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 4.2 Entwendung und Abhandenkommen eingebrachter Sachen Eingeschlossen ist - in Ergänzung des 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des

3 pdf Mai14 Seite 2 von 10 Versicherungsnehmers wegen Entwendung und Abhandenkommens von Sachen (nicht Kfz und Kfz-Inhalt) der Betriebsangehörigen, Patienten, deren Begleitern und Besuchern Die Ersatzleistung bemisst sich im Falle des Abhandenkommens nach dem Zeitwert Ausgeschlossen sind Folgeschäden aus Abhandenkommen Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Kreditkarten, Pelzen und Schmucksachen Sofern für Betriebsangehörige Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht (z. B. Einbruch-Diebstahl-Versicherung usw.), gehen diese Versicherungen vor Die Höchstersatzleistung beträgt EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 4.3 Sachschäden durch Abwässer aus der ärztlichen Praxis Eingeschlossen sind - abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus der Praxis des Versicherungsnehmers. 4 Ziff. I 8 AHB bleibt unberührt. 4.4 Sachschäden an gemieteten Gebäuden/Praxisräumen Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten Gebäuden und/oder Praxisräumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für übergreifende Versicherungsfälle durch Brand und Explosion findet 4 Ziff. I 8 AHB keine Anwendung. Sind diese Schäden von Anlagen ausgegangen, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1 bis 2.5 der Umwelt- Haftpflichtversicherung fallen, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese Anlagen im Rahmen der Umwelt-Haftpflichtversicherung mitversichert sind. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt-Haftpflichtversicherung. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, sowie die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. Anmerkung: Auf Wunsch wird dem Versicherungsnehmer der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt. 4.5 Assistenz-Zahnärzte Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus zahnärztlicher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Assistenz-Zahnarzt an einer Krankenanstalt oder bei einem Zahnarzt in freier Praxis, soweit hierfür anderweitig weder Versicherungsschutz noch eine Freistellungsverpflichtung besteht. Nicht versichert ist eine verwaltende Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses. 4.6 Gemeinschaftspraxen/Praxisgemeinschaften Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt bei gesamtschuldnerischer Haftung des Versicherungsnehmers auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Gemeinschaft entspricht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. 4.7 Wiederherstellung von Zahnersatz Eingeschlossen ist - in teilweiser Abweichung von 4 Ziff. I 6 b) und 4 Ziff. I 6 letzter Absatz AHB - der Ersatz der Laborkosten für die Wiederherstellung von im Gebrauch befindlichem Zahnersatz, der aufgrund eines zahnärztlichen Fehlers nicht mehr verwendet werden kann, soweit der Versicherungsnehmer dafür von dem Krankenversicherer in Anspruch genommen wird. Nicht gedeckt sind diese Kosten, soweit sie von einem eigenen Labor oder einem Labor mit einer mehrheitlichen Beteiligung des Versicherungsnehmers in Rechnung gestellt werden. Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 50 EUR, höchstens 500 EUR, selbst zu tragen. 4.8 Ästhetische Zahnbehandlung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der kosmetischen Zahnaufhellung (Bleaching) mittels Aufbringen von Zahnschienen aus dem Aufkleben und dem Entfernen von Zahnschmuck aus dem Aufkleben und Entfernen von Veneers aus der Durchführung von Behandlungen zu kosmetischen Zwecken ohne medizinische Indikation, z. B. Austausch von Zahnfüllungen. 4.9 Abhandenkommen von Schlüsseln Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln einschl. General-Hauptschlüssel zu gemieteten, eigenen oder zu fremden Praxisräumen, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde Ausgeschlossen bleiben - die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; - die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch) Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 50 EUR, höchstens 500 EUR, selbst zu tragen Auslandsschäden und Erste-Hilfe-Leistungen im Ausland Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus - der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient im Zeitpunkt der ärztlichen Konsultation im Inland aufgehalten hat. - der beruflichen Aus- und Weiterbildung für Assistenzärzte im Ausland. - Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland. - Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Märkten. - zahnärztlicher Tätigkeit im Auftrag von Hilfsorganisationen (z. B. Ärzte ohne Grenzen) bis zur Dauer von einem Jahr im Ausland (ohne USA/Kanada und deren Territorien). Wird diese Tätigkeit im Auftrag einer Institution durchgeführt, besteht Versicherungsschutz nur, wenn und soweit nicht durch einen anderen Vertrag Versicherungsschutz erlangt werden kann Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe 4 Ziff. I 3 AHB) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 3 Ziff. III 4 AHB - als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen, gilt: Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR selbst zu tragen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers

4 pdf Mai14 Seite 3 von 10 mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder Aufwendungen des Versicherers für Kosten - abweichend von 3 Ziff. III 4 AHB - werden als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR selbst zu tragen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist Erweiterter Strafrechtsschutz Ziff. III 1 Abs. 4 AHB erhält folgende Fassung: "ln einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenmäßigen - ggf. auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Verteidigung." Anstelle von 3 Ziff. III 4 und 3 Ziff. III 1 AHB gilt Folgendes: "Die Aufwendungen des Versicherers nach vorstehender Ziff werden nicht als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet." 3 Ziff. IV 1 AHB findet keine Anwendung Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten Internet-Haftpflichtversicherung Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsschutzes sind die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die folgenden Bestimmungen. Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte versicherte Risiko besteht ausschließlich über diese Internet-Haftpflichtversicherung (Zusatzbedingungen i. V. m. AHB) Versichertes Risiko Versichert ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 b), 8, 11 und 12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziff bis gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt 6 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Für Ziff und gilt: In Erweiterung von 1 Ziff. 1 AHB ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer Mitversicherte Personen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden Deckungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung von Kosten/Selbstbeteiligung Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Deckungssumme für Sachschäden zur Betriebs-Haftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme für diese Zusatzversicherung pauschal EUR für Personen-, Sach- und sonstige Schäden. Abweichend von 3 Ziff. III 2 Abs. 3 AHB stellt diese Deckungssumme zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar Innerhalb dieser Deckungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden i. S. der Ziff je Versicherungsfall und im Versicherungsjahr EUR Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 3 Ziff. III 2 Abs. 1 Satz 3 AHB wird gestrichen Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 3 Ziff. III 4 AHB - als Leistung auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind Von jedem Sach- und Vermögensschaden sowie bei Ansprüchen i. S. von Ziff und hat der Versicherungsnehmer 500 EUR selbst zu tragen Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung

5 pdf Mai14 Seite 4 von 10 - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken - Betrieb von Telekommunikationsnetzen - Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/SigV - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 4 AHB - Ansprüche die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming). - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. II Vermögensschäden Diese Vermögensschaden-Bedingungen ersetzen nicht die für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Makler, Architekten, Ingenieure, Planungsbüros u. a.) erforderliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. 1 Vermögensschäden - Datenschutz Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des 1 Ziff. 3 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Eingeschlossen sind - abweichend von 7 Ziff. 2 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. 2 Sonstige Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des 1 Ziff. 3 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 2.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender und prüfender Tätigkeit; 2.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 2.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 2.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 2.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 2.7 aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; 2.8 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 2.9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; Ausgeschlossen sind Ansprüche von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Sozialhilfeträgern u. dgl., die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordneten Leistungen - einschließlich der Verschreibung von Medikamenten - für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; 2.11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 2.12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 2.13 Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 3 Soweit nicht eine andere Summe vereinbart ist, beträgt die Deckungssumme je Versicherungsfall EUR. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache - für private Risiken jedoch das Doppelte - dieser Deckungssumme. 4 Von jedem Vermögensschaden hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 25 EUR, selbst zu tragen. III Allgemeine Bestimmungen für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. - Die AHB, insbesondere 4 Ziff. I 6 a), werden hierdurch nicht geändert. - Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) auf den Grundstücken, auf die sich die Versicherung bezieht, bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung ( 2 AHB). 1.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. 1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Vll handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 1.4 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. 1.5 wegen Schäden, die verursacht werden durch Halten, Besitz und Gebrauch von - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen, Anhängern und Arbeitsmaschinen ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h; - Kraftfahrzeuganhängern, soweit diese nicht in Verbindung mit einem zulassungs- oder versicherungspflichtigen Zugfahrzeug gebraucht werden. Versicherungsschutz besteht nur für den Einsatz dieser Kraftfahrzeuge, Anhänger und Arbeitsmaschinen für Tätigkeiten/Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Haus- und/oder Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Kein Versicherungsschutz besteht für den Einsatz dieser Kraftfahrzeuge, Anhänger und Arbeitsmaschinen für Tätigkeiten, die einem Betrieb oder Beruf dienen. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 1 Ziff. 2 b) und in 2 Ziff. 3 c) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

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