Winter Jansen Lamsfuß. Weihnachtsfeier richtig versteuern. Damit Sie keinen Ärger mit den Kosten bekommen.

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1 Rechtsanwälte Recht Aktuell Ausgabe Auf ein Wort Sehr geehrte Damen und Herren, mit Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Hartmut Klein stellen wir Ihnen einen renommierten Experten als neuen Kollegen vor, der unsere Kanzlei im Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht verstärken wird. Passend zu den bevorstehenden Betriebs- und Weihnachtsfeiern gibt Herr Dr. Klein in seinem Artikel wertvolle Hinweise zur Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten. Betriebsfeiern das sollten Sie wissen! Steuerrecht. Das gemütliche Beisammensein im Kreise der gesamten Belegschaft und andere betrieblichen Events sind nicht automatisch Betriebsausgaben! TEXT: Dr. Hartmut Klein, Rechtsanwalt und Steuerberater Bitte beachten Sie auch die Sonderbeilage zur Vortragsveranstaltung des Bergischen Forums, die wir gemeinsam mit dem Finanzring am ausgerichtet haben. Eine ausführliche Rechtsberatung kann und will diese Publikation nicht ersetzen; wenn es uns aber gelingt, die eine oder andere Frage zu beantworten oder Sie einfach für bestehende Probleme zu sensibilisieren, haben wir unser Ziel erreicht. Ihre Anwaltskanzlei Weihnachtsfeier richtig versteuern. Damit Sie keinen Ärger mit den Kosten bekommen. Viele Unternehmen nutzen die nicht mehr allzu fernliegende Weihnachtszeit, um Geschäftsfreunden und Mitarbeitern motivierende Leistungen zukommen zu lassen. Es werden aktuell Oktoberfeste und Weinfeste nach der Traubenlese ebenso genutzt wie im Rheinland die alsbald wieder anstehende 5. Jahreszeit. Steuerlich ist man ausgerichtet, diese Kosten dem Betriebsausgabenbereich zuzuordnen. Das funktioniert aber nur, wenn der betriebliche Anlass eindeutig gegeben ist, man keinen auch noch so kleinen Bezug zur Lebensführung des Unternehmers und zur Lebensführung der Leistungsempfängers herstellen kann oder der Bereich der privaten Lebensführung eindeutig und klar vom betrieblichen Bereich abgrenzbar ist. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat vor kurzem in einer bemerkenswerten Entscheidung (BFH, Urt. vom IV R 25/09) mit nachfolgendem Leitsatz wichtige Vorgaben gegeben. Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann. Lesen Sie weiter auf Seite 2 Ausgabe

2 Recht Aktuell Mitarbeiterfeiern. Ein rein betrieblicher Bezug ist unabdingbar. >> Fortsetzung von Seite 1 Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Für Geschäftspartner und eigene Mitarbeiter aus dem Vertriebs- und Servicebereich charterte sie im Streitjahr ein historisches Segelschiff für eine sog. Regatta-Begleitfahrt anlässlich der Kieler Woche. Dafür sowie für die Bewirtung der ca. 50 Teilnehmer (davon 13 Mitarbeiter) wendete die Klägerin ,88 E zuzüglich 1.753,58 E Umsatzsteuer auf. Als abziehbare Betriebsausgabe behandelte sie davon nur 7.317,28 E, weil sie davon ausging, die Schreiben des BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendung für VIP-Logen in Sportstätten seien auf die Kosten der Regatta-Begleitfahrt entsprechend anzuwenden. Gegen die ablehnende Vorentscheidungen macht die Klägerin mit der Revision geltend, die Kosten seien nicht Unser Praxistipp Hierfür sollten Sie beachten: Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil man die genannten Ausgaben ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation ansieht und im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt wissen will. Die Rechtsprechung. des erkennenden Senats unterstreicht dieses und lässt Ausnahmen nur mit reinem betrieblichen Bezug zu. Die Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für eine Schiffsreise, sondern wirkt sich auf alle betrieblichen Events aus. für von 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannte ähnliche Zwecke entstanden, weil es sich nicht um Freizeitgestaltung oder sportliche Betätigung, sondern um eine Kundenveranstaltung anlässlich eines Sportereignisses gehandelt habe. Da die Regatta nur von einem Begleitschiff aus angemessen verfolgt werden könne, sei die Schiffsanmietung der Anmietung einer Loge in einer festen Sportstätte vergleichbar und müsse deshalb ebenso behandelt werden. Die Revision wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Kosten der Regatta-Begleitfahrt sind insgesamt nicht abziehbare Betriebsausgaben. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt. Das Abzugsverbot gilt einschränkend nur für solche Aufwendungen, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Aus tatsächlichen Gründen scheidet das Abzugsgebot nur dann aus, wenn das Schiff als schwimmender Besprechungsraum oder reines Transportmittel zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte genutzt würde. Lässt sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen und liegen auch Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation vor, handelt es sich um Ausgaben für ähnliche Zwecke. In diesem Fall bestand ein schädlicher Zusammenhang. Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation konnten hier nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin kann sich auch nicht zu ihren Gunsten auf die BMF-Schreiben zu VIP-Logen in Sportstätten berufen. Einerseits handelt es sich um sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist. Andererseits werden auch die Voraussetzungen für die von der Verwaltung zugelassene pauschale Aufteilung von Kosten nicht erfüllt. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Steuerpflichtige von einem Veranstalter ein Leistungspaket erhält, das neben dem eigentlichen Besuch der Unterhaltungs- oder Sportveranstaltung zusätzliche Bestandteile wie Werbung und Bewirtung enthält. Ein derartiges Paket eines auf Sponsoring zielenden Veranstalters fehlt im Streitfall. Deshalb komme auch der von der Klägerin geltend gemachte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen. 2 Ausgabe

3 Recht Aktuell In eigener Sache: Neuer Kollege in den Bereichen Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht Unser Experte: Dr. Hartmut Klein, Rechtsanwalt und Steuerberater Wir freuen uns, Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Hartmut Klein einen neuen Kollegen vorstellen zu können, der unsere Kanzlei in den Bereichen Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie Wirtschaftsrecht weiter verstärken wird. Er promovierte an der Universität Köln zu dem Thema Gesamtbetrag der Einkünfte und war als Sachgebietsleiter in verschiedenen Finanzämtern der Landesfinanzverwaltung NRW tätig. Von 1986 bis Juni 2012 betreute er als Dozent an der Bundesfinanzakademie im Bundesfinanzministerium Brühl die Fächer ESt, KSt, Unternehmensumstrukturierung, Einwirkung Europarecht auf direkte Steuern, Gewinnermittlung, Bilanz- u. Gesellschaftsrecht, AO, Vollstreckung, USt, Grunderwerbsteuer und ErbSt. Zudem tritt er als Dozent und Organisator bei verschiedenen Seminaranbietern und in Inhouseseminaren bei Großkanzleien zu den Themen Rechtsnachfolge, Betriebsübertragungen, Unternehmensumwandlungen, Kapitalanlagen, offene und geschlossene Fonds, Übertragungen in der Familie, Ehegattenrecht, Vollstreckung, Insolvenz und Steuern, liquiditätsorientierte Unternehmensanalyse für Stundung und Erlass von Steuern und Leitung einer Rechtsbehelfstelle auf. Er war an der Aufbauhilfe für die Einrichtung eines rumänischen Einkommen- und Körperschaftssteuersystems beteiligt. Überdies hat Herr Dr. Klein verschiedene Publikationen verfasst, einen Lehrauftrag an der früheren Fachhochschule Nordostniedersachsens, heute Leuphana-Universität in Lüneburg, und ist Autor und Mitautor u. a. an folgenden Werken: Klein, Hartmut / Müller, Thomas / Lieber, Bettina: Änderung der Unternehmensform. Handbuch zum Umwandlungsund Umwandlungssteuerrecht, 9. Aufl., NWB-Verlag (2012). Mössner/Seeger, KStG, NWB-Verlag. Schmider/Wagner/Loritz, Handbuch der Bauinvestitionen und Immobilienkapitalanlage, C. F. Müller Klein, Hartmut: Einkommensteuer visuell. Gesetzessystematik und Zusammenhänge in Schaubildern (2007). Verkauf von Karnevalsorden: steuerlich zu berücksichtigen! Finanzgericht. Der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden unterliegt der Körperschaftsteuer. TEXT: Oliver Titze, Fachanwaltschaft für Steuerrecht und Verkehrsrecht Schwere Zeiten für Karnevalsvereine! Nachdem die GEMA angekündigt hat, die Nutzungsgebühren erheblich anzuheben, sorgt bei Karnevalisten nunmehr auch eine Entscheidung des FG Köln für Aufregung. Zum Hintergrund: In Zeiten knapper Kassen werden Karnevalsorden zumindest in Köln nicht nur verliehen, sondern auch verkauft. Nach dem Urteil des FG Köln steht bei einer solchen Veräußerung dem Fiskus ein Teil des Erlöses zu. Denn das Finanzamt wertete den Verkauf der Orden als Geschäftsbetrieb. Somit entfielen für den Karnevalsverein auf die Umsätze der Regelumsatzsteuersatz und die erzielten Gewinne der Körperschaftssteuer. Die Karnevalsgesellschaft, die sich gegen diese Festsetzung wehrte, zog vor Gericht, weil sie sich als gemeinnützige Karnevalsgesellschaft als von der Körperschaftssteuer befreit ansah. Hiergegen erklärte das FG Köln, dass diese Steuerbefreiung entfalle, wenn wie im Falle der Klägerin ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werde. Ergebnis: Außer Spesen nichts gewesen... (FG Köln, Urteil vom K 1075/08). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ausgabe

4 Recht Aktuell Mietminderung bei Flächendifferenz wie können Sie vorgehen? Mietrecht. Neues aus Karlsruhe zur Berechnung einer Mietminderung wegen Unterschreitung von Gewerbe- bzw. Wohnraumflächen: Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei ca. -Zusatz TEXT: Carsten Krug, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt bei der Miete von Räumen die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Mietfläche um mehr als 10 % im Vergleich zur tatsächlich überlassenen Fläche einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter berechtigt, die Miete im Verhältnis der prozentualen Flächendifferenz zu mindern. Dies gilt sowohl für die Wohnraummiete als auch für die Gewerberaummiete, und zwar auch dann, wenn die Mietfläche nur mit ca. angegeben wurde. Allerdings hat nunmehr der Bundesgerichtshof durch Urteil vom eine Differenzierung seiner Rechtsprechung für das Gewerberaummietrecht vorgenommen. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein gewerbliches Mietverhältnis über ein Ladenlokal (Imbiss) nebst Kellerräumen. Der dortige Mieter machte Mietminderungsansprüche geltend, weil eine Nachvermessung ergeben hatte, dass die auch mit vermieteten Kellerräume statt 110 qm nur eine Grundfläche von 53,93 qm aufwiesen. Der Bundesgerichtshof hat einen Mietminderungsanspruchs des Mieters dem Grunde nach bejaht, jedoch darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall sich die Mietminderung nicht proportional im Verhältnis zwischen vermieteter und tatsächlich vorhandener Gesamtfläche (Ladenlokal und Keller) errechnen lässt. Dies deshalb, weil die Kellerräume ausweislich des Mietvertrages nur als Lager gemietet worden waren und daher gegenüber dem Ladenlokal (Imbiss) einen deutlich niedrigeren Gebrauchswert aufwiesen. Eine rein proportionale Mietminderungsquote im Verhältnis zwischen tatsächlich vorhandener und vertraglich vereinbarter Nutzfläche vernachlässigt insoweit im konkreten Einzelfall den niedrigeren Gebrauchswert der Kellerfläche. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Mietminderung zwar dem Grunde nach berechtigt ist, sie allerdings der Höhe nach neu zu berechnen ist, und zwar nach einer noch vom Berufungsgericht festzustellenden Überprüfung, in welchem Umfang der Gebrauchswert des gesamten Mietobjektes durch die Minderfläche im Bereich der Kellerräumlichkeiten eingeschränkt gewesen ist. Praxistipp Das Urteil des BGH vom hat nur Bedeutung für Gewerberaummietverträge, da Kellerräume bei der Wohnraummiete grundsätzlich nicht in die Wohnflächenberechnung einfließen. Im Rahmen von Gewerberaummietverhältnissen können Kellerräumlichkeiten jedoch mit in die Gesamtmietfläche einbezogen werden. Sofern die Flächendifferenz nur Nebenräume und nicht das Hauptgeschäftslokal betrifft, kann die Mietminderung jedoch nicht anhand einer prozentualen Flächenabweichung ermittelt werden, sondern nur auf Basis einer Überprüfung, inwieweit durch die geminderte Nutzfläche des Nebenraumes die Gebrauchstauglichkeit des gesamten Mietobjektes konkret beeinträchtigt ist. Mietminderung. Nachmessen der gemieteten Räumlichkeiten lohnt sich. 4 Ausgabe

5 Recht Aktuell Neues zum Versicherungsregress bei Unfallflucht Versicherungsrecht. Namen, Telefon-Nr. und Autokennzeichen auf einem Zettel reichen nicht unbedingt aus! TEXT: Dirk Torsten Keller, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, begeht Fahrerflucht, wenn er den Unfallort verlässt, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen; 142 StGB. Eine Unfallflucht ist dabei zugleich ein Verstoß gegen die dem Unfallbeteiligten gegenüber seiner KFZ-Versicherung obliegenden Aufklärungspflicht und kann Grundlage eines Regressanspruchs des Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer sein. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Handhabung in dieser Vorschrift für Verkehrsteilnehmer, Polizeibeamte, Staatsanwälte, Versicherungen, Richter oder Anwälte immer wieder mit erheblichen Schwierigkeiten und gewissen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Nach einer aktuellen Entscheidung ist die Pflicht, Feststellungen zur Person etc. zu ermöglichen, nicht verletzt, wenn der an einem Unfall Beteiligte zahlreiche Maßnahmen ergreift, die dazu geeignet sind, den Unfall später zu klären. In dem konkret vom Landgericht Hamburg 331, S 71/10 entschiedenen Fall war die Fahrerin des Unfallfahrzeugs mit ihrem Fahrzeug bei einem Wendemanöver gegen die linke Seite eines geparkten Fahrzeugs geprallt. Bevor Sie den Unfallort verließ, notierte sie ihren Namen, Telefon-Nr. und Autokennzeichen auf einem Zettel. Diesen befestigte sie in Plastikfolie verpackt unter dem Scheibenwischer des beschädigten Wagens. Der Ehemann fotografierte den Unfallschaden und die Position der beteiligten Fahrzeuge. Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin beglich den Schaden, wollte die Kosten jedoch von der Unfallverursacherin erstattet haben, weil diese eine Unfallflucht begangen habe. Dieser Auffassung ist das Landgericht in Hamburg nicht gefolgt. Die Unfallverursacherin habe nicht vorsätzlich gegen ihre Verpflichtung zur Aufklärung des Unfalls verstoßen. Zwar habe sie den objektiven Tatbestand der Unfallflucht begangen, als sie sich vom Unfallort entfernt habe. Die ergriffenen Maßnahmen reichen jedoch aus, um den subjektiven Tatbestand, der vorsätzliches Handeln erfordert, entfallen zu lassen. Kavaliersdelikt Falschparken Verkehrsrecht. Hartnäckiges Falschparken kann den Führerschein kosten TEXT: Dirk Torsten Keller, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht Falschparken gilt gemeinhin als Kavaliersdelikt. Die Hemmschwelle ist auch deshalb gering, weil grundsätzlich keine Eintragung im Verkehrszentralregister erfolgt und Führerscheinmaßnahmen grundsätzlich nicht zu befürchten sind. Hiervon ging offensichtlich auch ein Berliner Mitbürger aus, mit dessen Fahrzeugen in einem Zeitraum von 18 Monaten 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten, davon 127 Parkverstöße, begangen wurden. Das zuständige Landesamt entzog dem Halter die Fahrerlaubnis wegen fortgesetzter hartnäckiger Verstöße gegen die StVO. Dieser wendete sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Argumentation, dass die begangenen Verstöße keine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen und die Verstöße größtenteils von seinen Mitarbeitern begangen worden seien. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Entscheidung der Behörde in einem Beschluss bestätigt. Die Fahrerlaubnis können nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch denjenigen entzogen werden, die sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen haben. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie über einen längeren Zeitraum derart häufig auftreten, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art erkennbar werden. Diese Voraussetzungen liegen bei 144 Verstößen in 18 Monaten vor, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Praxistipp Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin wird geringe praktische Bedeutung haben. Derart hartnäckige Verkehrssünder sind nicht nur statistisch, sondern auch tatsächlich relativ selten. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass auch sogenannte Kavaliersdelikte erhebliche Auswirkungen haben können und alle Verkehrsteilnehmer deshalb gut beraten sind, die einschlägigen Vorschriften der StVO ernst zu nehmen. Ausgabe

6 Recht Aktuell Aufwendungen für Anwaltstätigkeit sind Werbungskosten! Arbeitsrecht. Liegt die Ursache eines Rechtsstreits so gut wie ausschließlich in Ihrer beruflichen Tätigkeit, sind die Rechtsberatungs- und Prozesskosten als Werbungskosten abzugsfähig! TEXT: Frank Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht Anwaltlicher Rat. Die Gebührenrechnungen hierfür gehören unbedingt zu den Steuer-unterlagen. Der BFH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom noch einmal bestätigt, dass Anwaltsgebühren, die im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung anfallen, grundsätzlich einen Werbungskostenabzug rechtfertigen. Im entschiedenen Falle musste sich der Arbeitnehmer gegen eine Vertragsstrafe wegen einer angeblichen Geheimhaltungsverletzung verteidigen. Die hierfür entstandenen Kosten für die anwaltliche Vertretung sind als Werbungskosten geltend zu machen (BFH, Urteil vom VI R 23/10). RA-Praxistipp: Der BFH hat hier festgestellt, dass auch dann, wenn es nicht zu einem Urteil kommt, sondern zu einer vergleichsweisen Regelung, dieser Werbungskostenabzug berechtigt ist. Es ist demgemäß anzuraten, anwaltliche Gebührenrechnungen zu den Steuerunterlagen zu legen. Die anwaltlichen Gebühren können dann entsprechend dem individuellen Steuersatz zu einer verringerten Steuerzahlung führen. Smarter Bauträger anspruchsvoller Bauherr TEXT: Mario Jorberg, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Vertragen sich von einem Bauträger in der Baubeschreibung versprochene gehobene Ansprüche und anspruchsvolles Ambiente mit der Notwendigkeit, vor der eigenen Garagenzufahrt rangieren zu müssen? Das OLG München bejaht das in seinem Beschluss vom U 601/12 und begründet das damit, dass sich die Zufahrt bereits auf dem privaten Grundstück befände. Der Bauherr könne in Ruhe, müsse also nicht in einem Zug einfahren. Ob das OLG das auch bei einer Einfahrt vom öffentlichen Raum aus so gesehen hätte, ist eher zu bezweifeln. Wieder einmal aber gilt: Der Bauherr sollte das, was ihm wirklich wichtig ist, durch konkrete Vorgaben in der Baubeschreibung oder in den Plänen klar und deutlich vereinbaren. Das schützt vor späteren Überraschungen. Denn, was zweifelsfrei vereinbart ist, ist einer späteren Auslegung durch Gerichte enthoben. 6 Ausgabe

7 Recht Aktuell Ausländische Fluggesellschaften in Deutschland belangen Recht bestätigt. Durchsetzung der Fluggastentschädigung gegenüber ausländischen Fluggesellschaften eine Frage des Gerichtsstandes und Klageortes TEXT: Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeitsrecht Randnotiz Bordeaux statt Porto Frau buchte auf Sächsisch falsches Flugziel und muss zahlen Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeitsrecht Häufig schrecken Flugpassagiere nach massiven Verspätungen vor der Geltendmachung der meist eindeutigen Forderungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung zurück, weil sich die Fluggesellschaften entweder bis in ein Klageverfahren mit fadenscheinigen Gründen wehren oder weil sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben. Dabei ist das Einklagen von Fluggastrechten mit dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der sogenannten Small Claims Verordnung einfach, schnell und kostengünstig möglich. Dank der europäischen Vollstreckungsmöglichkeiten ist die Durchsetzung der Forderung ebenso grenzüberschreitend möglich. Beispiel: Buchung eines Flugs über ein Internetportal von Bremen über Amsterdam nach Cancun und zurück mit einer niederländischen Fluggesellschaft. Sowohl auf dem Hin- wie auch auf dem Rückflug kam es zu erheblichen Verspätungen von zum Teil mehr als 24 Stunden. Die Fluggäste haben bei Annullierung und nach aktuellen Urteilen des EuGH und des BGH auch bei mehr als dreistündigen Verspätungen einen Anspruch auf Entschädigung, gestaffelt nach Entfernung, im Beispielfall jeweils 600, E, insgesamt je Gast also 1.200, E. Die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der niederländischen Fluggesellschaft kann über das Verfahren für geringfügige Forderungen erfolgen: >> 1. Wo wird geklagt? Das zuständige Gericht ist nach der EuGVVO am Sitz der Fluggesellschaft (hier: Amsterdam) oder am Gericht des Erfüllungsortes, hier also am Abflughafen Bremen (bei reinen Beförderungsverträgen; bei Pauschalreiseverträgen könnte sogar am Wohnsitz der Fluggäste geklagt werden!). Bei Abflughafen in Deutschland ist demnach ein deutsches Amtsgericht örtlich zuständig und es gilt prozessual deutsches Recht. >> 2. Klageverfahren Die deutschen Durchführungsvorschriften sind in ZPO geregelt, das Verfahren gilt für Forderungen bis zu 2.000, E (ohne Zinsen und Kosten) und nur bei grenzüberschreitenden Streitparteien innerhalb der EU. Das Verfahren soll von der Einreichung der Klage bis zum Urteil nicht länger als 6 Monate dauern und es handelt sich grundsätzlich um ein rein schriftliches Verfahren. Durch die Verwendung einheitlicher, in allen Amtssprachen verfügbarer Formulare (zum Ausfüllen und Ankreuzen), die leicht zugänglich sind, bleibt das Verfahren einfach. Bei Eheleuten mit Ansprüchen von z. B. jeweils 1.200,00 E (gesamt 2.400, E) könnte zur Einhaltung der Streitwertgrenze auch getrennt Klage erhoben werden. >> 3. Durchsetzung des Urteils Das Urteil wird vom Gericht durch Postdienste mit Empfangsbestätigung oder durch örtliche Gerichtsvollzieher zugestellt. Zur Vollstreckung wird ebenfalls ein Formblatt verwendet. Mit diesem Formblatt kann beim zuständigen Gerichtsvollzieher im Ausland unmittelbar die Vollstreckung eingeleitet werden. Welcher Gerichtsvollzieher im Ausland am Sitz des Schuldners zuständig ist, kann ebenso einfach über eine Suchmaschine ermittelt werden. Der Fluggast muss also nicht vor der Durchsetzung seiner Rechte aus der EU-Verordnung zurückschrecken, wenn die Fluggesellschaft im EU-Ausland sitzt. Schon gar nicht gegenüber deutschen Fluggesellschaften, auch wenn diese nach wie vor mit hanebüchenen Argumenten entgegen treten. Bordeaux statt Porto, ein Missverständnis aufgrund ihres sächsischen Dialekts hat eine Frau vor Gericht gebracht. Sie verlor einen Rechtsstreit gegen das Reiseunternehmen L Tur, weil sie sich weigerte, ein versehentlich gebuchtes Flugticket zu bezahlen. In sächsischem Dialekt hatte die 53-Jährige am Stuttgarter Flughafen einen Flug nach Porto buchen wollen und stattdessen ein Ticket ins französische Bordeaux bekommen. Nachdem die Frau Widerspruch gegen die Lastschrift über 294 E eingelegt hatte und das Reisedatum verstrichen war, zog L Tur vor Gericht, denn das Unternehmen stand wegen des ausstehenden Betrags bei der Fluggesellschaft in der Pflicht. Vor einem Stuttgarter Amtsgericht berichtete die L Tur-Mitarbeiterin, sie habe zweimal in korrektem Hochdeutsch die Flugroute genannt. Als die Kundin keine Einwände geäußert habe, habe sie den Flug gebucht. Das Gericht urteilte daraufhin: Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht das grundsätzlich zulasten des Erklärenden. Die Buchung der Stuttgarterin war also gültig. Das Urteil ist rechtskräftig. Ausgabe

8 Recht Aktuell Service schreiben wir groß! Was wir unter Service und Dienstleistung verstehen, ist ganz eindeutig zu definieren: kompetente Beratung durch unsere Fachanwaltschaften mit Spezialkompetenz. Unsere Rechtsanwälte und Mitarbeiter sind für Sie erreichbar: Montag bis Donnerstag: 7.30 bis Uhr, Freitag: 7.30 bis Uhr. Wir gewährleisten, dass Sie Ihren Rechtsanwalt auch vor oder nach Ihrem Arbeitstag noch sprechen und wichtige und eilige Informationen mitteilen können. Sollte Ihr Anwalt einmal nicht zur Verfügung stehen, können Sie unseren Mitarbeiterinnen am Empfang jederzeit eine Nachricht hinterlassen. Ihre Information gelangt auf dem schnellsten Weg zu Ihrem Rechtsanwalt. Nutzen Sie diesen besonderen Service unserer Kanzlei in eilbedürftigen Fällen, wenn Fristabläufe drohen oder sonst schnelle anwaltliche Hilfe vonnöten ist. Telefon: / kontakt@winter-jansen-lamsfuss.de Internet: www. winter-jansen-lamsfuss.de Impressum Recht Aktuell Newsletter der Rechtsanwaltskanzlei Odenthaler Str Berg. Gladbach Herausgeber: Chefredaktion: Oliver Titze Autoren: Dr. Hartmut Klein, Carsten Krug, Dirk Torsten Keller, Frank Neumann, Sören Riebenstahl, Oliver Titze Lektorat: Lydia M. Behnke, Art Direktion, Bildredaktion, Layout: Monika Schmitt, Druck: dp Druckpartner Moser Druck + Verlag GmbH, Rheinbach Auflage: Bildnachweis: istockphoto (s.s. 1) Fotolia (s. S. 2, 4, 6, 7), Große Gladbacher KG (s. S. 3), Photocase (s. S. 5), TOM-FOTO Studios GmbH Unsere Rechtsanwälte Falko Winter im Ruhestand Rechtsanwalt a. D. Horst Hermann Jansen Fachanwalt Steuerrecht und vereidigter Buchprüfer Elmar Ernst Lamsfuß bis 02/2010 Wolfgang Bosbach Frank Neumann Fachanwalt Arbeitsrecht Dirk Torsten Keller Fachanwalt Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Sören Riebenstahl Fachanwalt Arbeitsrecht Oliver Titze Fachanwalt Steuerrecht und Verkehrsrecht Astrid Conrads-Schneider Fachanwältin Familienrecht Carsten Krug Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Andreas Künne Fachanwalt Familienrecht und Erbrecht Mario Jorberg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Michael Heckmann Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Hans-Joachim Franke Stadtdirektor a. D. Konrad Heimes Bürgermeister a. D. Diethelm Schroeder Vors. Richter am Landesarbeitsgericht a. D. Carsten Schwettmann Oberbürgermeister a. D., Richter am Verwaltungsgericht a. D. Dr. Hartmut Klein Rechtsanwalt und Steuerberater Refik I. Kakmaci Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft mit Bergisch Gladbach Odenthaler Straße Telefon / Telefax / Auch in Overath, Köln und Berlin beraten wir Sie gerne! Overath Hauptstraße 58 Telefon / Telefax / Berlin Prenzlauer Allee 36 Telefon 030 / Telefax 030 / Köln Stadtwaldgürtel 10 Telefon 0 221/ Telefax 0 221/ Ausgabe

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

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