Newsletter 4/2008. Dank und Abschied

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1 Europäische Bausparkassenvereinigung Fédération Européenne d Epargne et de Crédit pour le Logement European Federation of Building Societies INTERNA Dank und Abschied Herrn Dr. Thomas Wieser (Allgemeine Bausparkasse/ ABV, Vorstandsvorsitzender), der in dem Zeitraum 2004 bis 2007 der EuBV als Präsident vorstand, geht am 1. Juli 2008 in den Ruhestand. EUROPÄISCHE MARKTPOLITIK Newsletter 4/2008 Seite 1 Seite 2 Seite 3 Seite 6 FINANZ- Initiativbericht des Europäischen Parlaments zu Hedge Fonds Das Europäische Parlament hat einen Initiativbericht zu Hedge Fonds und private equity verfasst, in dem die Europäische Kommission aufgefordert wird, den bestehenden europäischen Rechtsrahmen auszubauen, da dieser nicht ausreiche. Der Kommission wird vorgeworfen, auf die früheren Aufforderungen des Parlaments in den Resolutionen vom 15. Januar 2004, 27. April 2006, 11. Juli 2007 und 13. Dezember 2007 bislang nicht reagiert zu haben und wird aufgefordert, einen Gesetzgebungsvorschlag zu Hedge Fonds und private equity zu unterbreiten. Der Berichterstatter MdEP Rasmussen (DK, SPE) verdeutlicht die wirtschaftliche Bedeutung von Hedge Fonds und setzt sie in Zusammenhang mit Finanzmarktkrisen bzw. deren Ausweitung. Daher hätten Hedge Fonds eine offensichtliche Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität. Andererseits würden sie zu höherer Liquidität und mehr Finanzmarktinnovation beitragen. Der Berichterstatter fordert erhöhte Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit, den Investoren und der Finanzmarktaufsicht. Ferner fordert er, dass die 4. Juli 2008 INTERNA Dank und Abschied EUROPÄISCHE FINANZMARKTPOLITIK Initiativbericht des Europäischen Parlaments zu Hedge Fonds Interner Verordnungsentwurf zum Wechsel von Girokonten EUROPÄISCHES KREDITRECHT Inhalte der neuen Regelungen zum spanischen Hypothekenrecht im Überblick The Mortgage Reform and Anti-Predatory Lending Act vom 22. Oktober 2007 Studie zum Verhaltenskodex Studie der britischen Finanzaufsicht zu Informationspflichten Aktuelle Vergabe von Studien im Bereich des Hypothekarkredits durch die EU Kommission SONSTIGES Interner Richtlinienentwurf zur Gleichbehandlung von Personen ungeachtet einer Behinderung Zypern: Hindernisse für Betätigung von Immobilienmakler Empfehlung der EU-Kommission zur Abschlussprüfung globalen Aufsichtsbehörden und damit auch die europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörden effizienter zusammenarbeiten. Aufgrund der geringen Zeit bis zum Ende dieser Legislaturperiode, ist allerdings ein Tätigwerden der Kommission in diesem Jahr unwahrscheinlich. In einem detaillierten Annex zu dem Berichtsentwurf finden sich einige Gesetzgebungsvorschläge. So wird unter anderem gefordert, dass; - angemessene Eigenkapitalregelungen für Hedge Fonds oder der Gesellschaften gestaltet werden, die diese Hedge Fonds kontrollieren, - eine öffentliche EU Rating Agentur gegründet werden soll, die zu mehr Wettbewerb in diesem Sektor führt und für mehr Transparenz sorgt, - Regeln vorgeschlagen werden, die bestehende Interessenskonflikte bei Rating Agenturen lösen sollen, - risikogewichtete Eigenkapitalregelungen bezüglich der Liquidität in die aktuelle Revision der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) aufgenommen werden, - die Kommission konkrete Regeln zur Bewertung von illiquiden Finanzinstrumenten einführen soll, Europäische Bausparkassenvereinigung, Avenue de la Joyeuse Entrée 1-5, 1040 Brüssel Phone: +32 (0) , Fax: +32 (0) , info@efbs.org

2 2/8 EuBV Newsletter Nr. 4/ eine europäische Finanzaufsichtsbehörde gegründet werden soll, - Mindestregeln zur Transparenz von Firmen, die Hedge Funds verwalten, eingeführt werden, bzgl. Name und Sitz des Fonds, den diese Firma kontrolliert, Identität des Managements und der Direktoren sowie das Verhältnis zu Primär- Brokern. Interner Verordnungsentwurf zum Wechsel von Girokonten Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten am 12. Juni 2008 einen Verordnungsvorschlag zum Wechsel von Girokonten zugesendet. Im Januar 2008 hatte Kommissar McCreevy die Kreditwirtschaft aufgefordert, einen Kodex/Selbstregulierung zum Thema Kontenwechsel auf nationaler Ebene zu erstellen und dabei der Kreditwirtschaft bis Mitte 2008 Zeit gegeben. EBIC hat zwischenzeitlich Prinzipien zur Kundenmobilität entwickelt. Ohne die Arbeiten des EBIC s abzuwarten, hat die Kommission allerdings eine Sitzung mit den Mitgliedstaaten anberaumt, um diesen Verordnungsentwurf vorab zu diskutieren. Dabei ist entgegen den eigenen Vorgaben der Kommission auch in diesem Fall noch keine unabhängige Kosten- Nutzen-Analyse erstellt worden. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie wohl den Girokontenwechsel von Kunden auf rein nationaler Ebene im Wege ihrer Binnenmarktkompetenz nach Art. 95 EGV regeln kann. Dies dürfte rechtlich sehr angreifbar sein, denn Art. 95 regelt das Erreichen eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes. Die Regulierung eines rein nationalen Tatbestandes dürfte allerdings nicht mit Art. 95 EGV zu begründen sein. Dies kann allerdings nur ein Mitgliedstaat entsprechend anführen. Das Europäische Parlament wird diese Bedenken kaum vortragen, da es selbst Regeln zum Kontowechsel seit mehreren Monaten fordert. Dieser Verordnungsentwurf regelt nicht nur die Kontenbeziehung zwischen Verbraucher und Kreditinstitut, sondern führt auch eine neue Kategorie von Kunden ein, das Mikrounternehmen. Art. 2 Nr. 6 definiert diese als ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG zur KMU Definition. Inhaltlich sieht der Verordnungsentwurf vor, dass der Kunde beim Wechsel des Kontos nur mit der neuen Bank Kontakt aufnehmen muss. Die neue Bank muss dem Kunden alle Informationen über den Wechsel des Kontos auf Papier oder dauerhaften Medium übergeben. Der Entwurf sieht strikte Vorgaben vor, in welchem Zeitrahmen die alte und die neue Bank sich die notwendigen Informationen bezüglich der Kontoführung austauschen sollen. Innerhalb von drei Arbeitstagen hat das alte Kreditinstitut dem neuen Institut sämtliche Informationen für den Wechsel zu übergeben. Die Verordnung fordert von dem alten Kreditinstitut den Transfer des Kontostandes ohne dabei zu berücksichtigen, dass dieser auch negativ sein kann. Auch muss das neue Kreditinstitut nach Auskunft des Kunden die Gläubiger und Schuldner des Kunden über den Wechsel informieren. Das neue Kreditinstitut ist nach dem Entwurf ferner verpflichtet, die Zahlungsmittel (Schecks, Karten, etc.) der alten Bank vom Kunden einzusammeln und diese unter Umständen dem alten Institut zuzusenden, Art. 3 Nr. 1 g). Auch ist der Wechsel des Kontos innerhalb von fünf Arbeitstagen bei einem Verbraucher und zehn Tagen bei einem Mikrounternehmen abzuschließen, Art. 3 e). Der gesamte Wechsel des Kontos soll für den Kunden kostenlos sein, Art. 4 Nr. 1. Damit schreibt der europäische Gesetzgeber zwingend die Durchführung von Dienstleistungen vor, die der Dienstleister kostenlos vorzunehmen hat. Das Problem eventuell existierender Lastschriften wird seitens des Verordnungsentwurfs nicht angesprochen, die Ausführung derselben liegt demnach in der Verantwortung des Kunden. EUROPÄISCHES RECHT KREDIT- Inhalte der neuen Regelungen zum spanischen Hypothekenrecht im Überblick Am 7. Dezember 2007 ist das neue spanische Gesetz zur Regulierung des Hypothekarkreditmarktes eingeführt worden. Neben der Stärkung des spanischen Pfandbriefes wurden allerdings auch Änderungen im Sachenrecht bezüglich der Abschwächung der bisherigen strikten Akzessorietät der spanischen Hypothek aber auch Verbraucherschutzvorschriften, wie Lockerungen bei der Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Einführung von Vorschriften zur Einführung von reverse mortgages als Beitrag zu Erhöhung des Renteneinkommens vorgenommen. Als wesentlichste Neuerung kann die teilweise Aufhebung der Vorfälligkeitsbeschränkung genannt werden. Bisher galt im spanischen Recht die 1994 eingeführte Vorfälligkeitsbeschränkung

3 3/8 EuBV Newsletter Nr. 4/2008 bei vorzeitiger Kündigung des Hypothekarkreditvertrages von maximal 1 % des zurückgezahlten Kreditbetrages. Nur wenn eine solche Beschränkung im Vertrag vereinbart war und der Kreditvertrag diese Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung enthielt, durfte das Kreditinstitut eine Entschädigung oder Schadensersatz aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung verlangen. Im Jahr 2006 wurde die Beschränkung der Vorfälligkeitsentschädigung ein weiteres Mal reduziert, so dass sie nur noch 0,5 % des zurückgezahlten Kreditbetrages betrug. Nach der neuen Regelung erhält der Kreditgeber bei vorzeitiger Rückzahlung nun zweierlei Schadensersatz bei vorzeitiger Rückzahlung. Zum einen den pauschalen Schadensersatz für den Verwaltungsaufwand und zum anderen den Zinsausfallschaden. Der Gesetzgeber begründete nun diese Änderung damit, dass die 0,5 % Grenze der wirtschaftlichen Realität nicht mehr entsprechen würde und dass eine solche pauschale Beschränkung eine ungerechtfertigte Eingrenzung des Schadensersatzes darstelle. Die neuen Vorschriften, die allerdings nur für Verträge gelten, die nach dem 7. Dezember 2007 geschlossen worden sind, sehen nun grundsätzlich in Art. 8 des Hypothekarkreditgesetzes einen pauschalen Schadensersatz für den Verwaltungsaufwand im Falle von Rücktritt/Kündigung des Vertrages in Höhe von 0,5 % des zurückgezahlten Kreditbetrages in den ersten 5 Jahren vor und nach Ablauf von fünf Jahren 0,25 % Entschädigung vor. Für den Zinsausfallschaden kann der Kreditgeber darüber hinaus eine weitere Entschädigung verlangen, wenn er durch die Zinsentwicklung und die vorzeitige Rückzahlung einen Schaden erleidet. Art. 9 besagt, dass ein solcher Schaden erst für Kreditverträge über eine Laufzeit von 12 Monaten gilt. Einen Schadenersatz kann das Kreditinstitut nur verlangen, wenn die aktuellen Zinsen auf dem Kapitalmarkt niedriger sind als die des zurückzahlenden Kreditnehmers. Um den Anspruch auf Zinsausfallschaden geltend zu machen, hat das Kreditinstitut eine von zwei Berechnungsmethoden in den Kreditvertrag aufzunehmen. Dabei kann bei Vertragsschluss ein fixer Prozentsatz vom zurückgezahlten Darlehensbetrag oder die Zahlung des Zinsausfallschadens, der sich am Tage der Rückzahlung für das Kreditinstitut ergibt, vereinbart werden. Mit dieser Neuregelung in Spanien hat die spanische Regierung auf die Entwicklung reagiert, dass Verbraucher variable Kredite bevorzugen, und den Marktteilnehmern die Möglichkeit gegeben, den tatsächlichen Schaden ohne den entgangenen Gewinn zuzüglich der pauschalen Verwaltungskosten von 0,5% oder 0,25% zu verlangen. Eine weitere wesentliche Änderung im spanischen Hypothekarkreditgesetz ist die Abschwächung der strengen Akzessorietät der Hypothek als Sicherheit. Bisher musste für jede Änderung des Darlehensvertrages, welcher mit einer Hypothek abgesichert wird, eine individuelle Hypothek vereinbart und eingetragen werden. Der spanische Gesetzgeber hat das diesem zugrunde liegende Prinzip der strikten Akzessorietät mit der Regelung in 153bis des Gesetzes 2/1994 zum Hypothekarkredit dahingehend aufgebrochen, indem er eine Höchstbetrag-Hypothek nun ausdrücklich zulässt. Mit dieser floating mortgage erhofft sich der Gesetzgeber erhöhte Flexibilität und eine Kostenreduzierung. Auch wurde mit dieser Neufassung klar gestellt, dass Änderungen des schuldrechtlichen Darlehensvertrags nicht, wie bislang angenommen, die Konsequenz haben, dass die Hypothek wegen dieser Änderung nichtig ist. Eine weitere essentielle Änderung im spanischen Hypothekarkreditgeschäft ist die Neuregelung zu Leibrentenhypothek (reverse mortgage). In Anbetracht der demografischen Entwicklung und der Probleme der Finanzierung der Renten hat der spanische Staat sich dafür entschieden, dieses Produkt nur in Ansätzen zu regeln. Die neuen Vorschriften definieren diese Leibrentenhypothek als ein Darlehen, welches durch die Immobilie des Hauptsitzes des Darlehensnehmers gesichert wird. Einen solchen Vertrag können nur Personen über 65 Jahre oder Personen, die stark pflegebedürftig sind, abschließen. Der Anspruch aus dem Kreditvertrag auf Rückzahlung des Darlehens wird erst mit dem Tod des Vertragspartners oder aller Vertragsparteien fällig. Die Immobilie muss ferner entsprechend der spanischen Gesetze bewertet und versichert worden sein. Den Erben wird gesetzlich die Möglichkeit gegeben, in einer entsprechenden Frist den Darlehensvertrag zu kündigen und die Darlehensschuld zu tilgen. In diesem Fall der Kündigung hat der Kreditgeber keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Produkte dürfen von in Spanien zugelassenen Versicherungs- und Kreditinstituten angeboten werden. Ferner bietet das Gesetz die Möglichkeit, eine Pflegeversicherung abzuschließen, die letztlich mit der eigenen Immobilie abgesichert worden ist. The Mortgage Reform and Anti-Predatory Lending Act vom 22. Oktober 2007

4 4/8 EuBV Newsletter Nr. 4/2008 Nach dem Ausbruch der Subprime-Krise in den Vereinigten Staaten im Frühjahr 2007 besetzte Präsidentschaftskandidat und Senator Obama die Diskussion über die Antwort des USamerikanischen Bundesgesetzgebers zur Subprime-Krise mit seinem Gesetzesentwurf zur Bekämpfung des Betruges und Missbrauchs bei der Hypothekarkreditvergabe (Bill to Fight Mortgage Fraud and Abuse). Die ursprünglichen weitergehenden Forderungen von Senator Obama wurden durch den Gesetzesvorschlag vom House Financial Services Committee durch den Vorsitzenden, Barney Frank, abgeschwächt und letztlich im Rahmen eines Bundesgesetzes am 22. Oktober 2007 im Repräsentantenhaus und dem Senat abgestimmt. Dieses Gesetz ergänzt nun das sogenannten Truth in Lending Act (TILA) aus dem Jahre Die gesamten Vorschriften dieses Gesetzes betreffen in erster Linie die Kreditvergabe durch nicht einlagenbasierte Institute, die bereits anderen Vorschriften unterliegen. Jeder nicht einlagenbasierte Anbieter/Vermittler hat eine Lizenz im jeweiligen Bundesstaat zu beantragen. Um diese Tätigkeit aufzunehmen, muss der Antragsteller $ Eigenkapital zur Deckung eventueller Ansprüche gegen ihn nachweisen. Die Anbieter/Vermittler müssen eine Mindestausbildung und eine Prüfung absolvieren, um die Lizenz zu erhalten. Ferner haben diese sich nach Erhalt der Lizenz zwecks einer späteren Verlängerung ständig weiterzubilden. Die Anbieter/Vermittler sind verpflichtet, dem Verbraucher korrekte und nützliche Informationen bezüglich ihrer Dienstleistung zu übergeben sowie über die Kosten und Vorteile der jeweiligen Hypothekarkreditangebote zu informieren. Das Gesetz schreibt ferner in 129 A (1) (B) vor, dass der Anbieter/Vermittler dem Verbraucher die Produktpalette, die für ihn Frage komme und seinen Umständen entspreche, sorgfältig auszuwählen hat. Der Anbieter/Vermittler ist zudem verpflichtet, dem Verbraucher eine vergleichende Übersicht über die Kosten und Vorteile jedes angesprochenen oder dem Verbraucher angebotenen Hypothekarkreditproduktes zu übergeben. Auch hat der Anbieter/Vermittler mögliche Interessenskonflikte aufzuzeigen. Das Gesetz ermächtigt außerdem die verantwortlichen Organe auf Bundesebene, Informationspflichten zu kontrollieren und die einseitige Steuerung der Vermittlung eines Hypothekarkreditproduktes durch die Gestaltung von attraktiven Kommissionen und Provisionen, die nicht im Sinne des Verbrauchers sind, zu sanktionieren. Neben dem Verbot, den Verbraucher durch unlautere Beeinflussung und Steuerung zum Abschluss eines bestimmten Vertrages zu bewegen, wird dem Vermittler auch verboten, eine Erfolgsprämie für die Vermittlung eines bestimmten Kreditvertrags zu erhalten. Andererseits begrenzt diese Gesetzesreform auch die Rechte der Verbraucher, in dem erstens die Möglichkeit einer Sammelklage gegen einen Anbieter/Vermittler ausschlossen wird und indem zweitens in 105 II der Höchstbetrag der Haftung bei Verstoß gegen dieses Gesetz auf das Dreifache des Gewinns des Anbieters/Vermittlers aus dem der Streitsache zugrunde liegenden Kreditvertrag festgelegt wird. Als weitere Reaktion auf die Subprime-Krise wird in 129 B ein neuer allgemeiner Grundsatz bei der Hypothekarkreditvergabe eingeführt. Es dürfen keine Kredite vergeben werden, die der Verbraucher nicht zurückzahlen kann. Der Anbieter/Vermittler hat die Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers anhand von schriftlichen Belegen bezüglich seines Einkommens, seiner Einkommenserwartung und anderweitiger Verpflichtungen festzustellen. Die Wertentwicklung der Immobilie wird dabei nicht erwähnt und dürfte demnach keine Erwägung finden. Das Gesetz regelt zudem, dass bei variablen Kreditverträgen die Fähigkeit der Rückzahlung anhand von Amortisierungstabellen belegt werden muss. Im Vergleich zu den europäischen rechtlichen Vorgaben reguliert dieses Bundesrecht den Hypothekarkredit nur oberflächlich. Allerdings sind die Vorschriften für Anbieter/Vermittler zu den Sorgfaltspflichten weitergehend auch in Bezug auf die Beschränkung der Provision. Die Aufforderungen an Ausbildung, Eigenkapital und Lizenz scheinen sehr vage und bedürfen weiterer Präzisierung. Die Probleme und die Risiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, ausreichendes Eigenkapital, Schutzvorschriften bei variablen Krediten, Vorfälligkeitsentschädigung werden kaum geregelt. Als Beispiel für die künftige EU-Gesetzgebung kann dieses Gesetz daher sicher nicht dienen. Studie zum Verhaltenskodex Die Europäischen Kommission (GD Markt) hat am 7. Juni eine Studie zum Test des ESIS des Europäischen Verhaltenskodex ausgeschrieben. Mit

5 5/8 EuBV Newsletter Nr. 4/2008 dieser Studie soll das Format und Inhalt des ESIS von Verbrauchern getestet werden. Damit kündigt die Kommission den mit den Verbrauchern und der Kreditwirtschaft vereinbarten Kodex auf, indem Änderungsmöglichkeiten des Kodex nun nicht mehr bei den Kodexparteien liegen, sondern bei dem Unternehmensberater, der sich nun auf diese Ausschreibung bewerben kann. Das Finanzvolumen dieser Studie liegt bei ,-, diese Verbraucheruntersuchungen sollen innerhalb der nächsten 11 Monate stattfinden, so dass mit einem Ergebnis zeitgleich mit der Besetzung der neuen Kommission zu rechnen ist. Die GD Sanco hatte Ostern 2008 eine Studie vorgestellt, die den gleichen Inhalt hatte, nämlich die Untersuchung, welche Informationen der europäische Verbraucher bei Finanzdienstleistungen wünscht und erwartet. In dieser Studie wurde auch der Verhaltenskodex als veraltet, unübersichtlich und änderungsbedürftig bewertet. Studie der britischen Finanzaufsicht zu Informationspflichten Die britische Finanzaufsichtsbehörde (FSA) hat untersucht, ob das eigens für den britischen Markt entworfene standardisierte Informationsblatt, KFI (key-fact-illustration sheet) seinen Sinn erfüllt. Dieses KFI hatte die britische Finanzaufsicht 2003 entworfen, weil sie der Meinung war, dass das ESIS des europäischen Verhaltenskodex nicht praxisgerecht sei. Die FSA hat folgende Tatsachen herausgefunden; diente, herauszufinden, um welches Hypothekarkreditprodukt es sich konkret gehandelt habe. Auch haben 49 % der Befragten bestätigt, das KFI hätte dazu gedient, die individuellen Risiken besser einzuschätzen. Der Sinn und Zweck der Informationspflichten ist mit dieser Umfrage nicht in Frage gestellt worden, allerdings wird deutlich, dass das KFI nicht zu Vergleichszwecken dient. Demnach könnte sich auf EU Ebene die Frage stellen, ob die Standardisierung der Informationspflichten zu Vergleichszwecken weiterhin einen richtigen Ansatz darstellt. Eine weitere Frage im Rahmen der Untersuchung war, in welchem Ausmaß diese Informationspflichten gelesen worden sind % der Befragten gaben an, dass sie dieses Informationsblatt von Anfang bis Ende gelesen hätten, - 15 % gaben an, nur die für sie interessanten Passagen gelesen zu haben, - 8 % gaben an, gar nichts von diesem Informationsblatt gelesen zu haben, - 8 % haben die Informationen überflogen. Auf die Frage, warum diese Informationen denn gelesen worden sind, antworteten; - 64 % der Befragten, dass sie mehr Informationen haben wollten, - 49 % der befragten Verbraucher haben angegeben, sich das erhaltene KFI angesehen zu haben, - 18 % der Befragten hielten es für möglich, dass KFI angesehen zu haben, - 29 % hätten es sich gar nicht angesehen. Nur 3 % der Befragten haben erklärt, dass sie das KFI zu Vergleichszwecken genutzt haben, 21 % der Befragten diente es zur Information und 23 % hielten dieses Dokument für wesentlich, um eine Entscheidung zu treffen. Allerdings haben die meisten befragten Kunden auch angegeben, dass es dem Verbraucher dazu - 11 % gaben an, sie wollten wissen, was sie für ihr Geld bekommen würden, - 3 % gaben an, das Kleingedruckte lesen zu wollen. Diese einzige Untersuchung der Wirkung von Informationspflichten in Europa bislang seitens der britischen Finanzaufsicht macht deutlich, dass Informationspflichten durchaus berechtigt sind, da die meisten Befragten angaben, dass diese dazu dienen, das Risiko und das Produkt besser zu verstehen. Klar wurde allerdings auch, dass die britischen Verbraucher Informationen nicht zu Vergleichszwecken nutzen, somit dürfte die Standardisierung von Informationspflichten auf EU Ebene entbehrlich sein.

6 6/8 EuBV Newsletter Nr. 4/2008 Aktuelle Vergabe von Studien im Bereich des Hypothekarkredits durch die EU Kommission Die Kommission erachtet das strikte Bündeln von Finanzdienstleistungsprodukten als Binnenmarktund Mobilitätshindernis und hat daher zur genaueren Analyse einen Betrag von ,- zu Verfügung gestellt. Zweck der Studie ist die Erstellung einer Übersicht für die Kommission über Produktbündelung im Kreditwesen, Zahlungsverkehr, bei Investmentprodukten und Versicherungen. Die von der Europäischen Kommission nach einem internen Vergabeverfahren vergebene Studie zu equity release products ist an das deutsche Institut iff-hamburg vergeben worden. Die Verbraucherschützer und die GD Sanco haben bislang diese Art von Kreditprodukten sehr kritisch gesehen. SONSTIGES Interner Richtlinienentwurf zur Gleichbehandlung von Personen ungeachtet einer Behinderung Die Europäische Kommission plant am 2. Juli 2008, ein Sozialpaket an Gesetzgebungsvorschlägen zu verabschieden, um das Image der Barroso Kommission bei den Bürgern zu verbessern. Zu diesem Zweck sollen allgemeine Regeln zur Antidiskriminierung und Verhinderung der Diskriminierung von Behinderten vorgeschlagen werden. Der dem Europabüro vorliegende Richtlinienentwurf soll Ungleichbehandlung von Personen mit Behinderungen auf nationaler Ebene verhindern. Der Entwurf definiert eine Diskriminierung in Art. 2 II b) bereits dann, wenn eine vermeintliche neutrale Vorschrift, Kriterium oder Praxis für eine Person mit einer Behinderung im Vergleich zu einer Person ohne Behinderung zu einem Nachteil führt. Mit dieser recht offenen Definition der indirekten Diskriminierung können sämtliche Lebenssituationen für Personen mit Behinderung zu einer Diskriminierung im Sinne der Richtlinie werden. Damit könnten Schriftstücke, Verträge, Informationen, die einer Person mit Sehschwäche übergeben werden und von dieser Person nicht zu lesen sind, eine Diskriminierung darstellen. Der nicht behindertengerechte Zugang zu Geschäften, Filialen, Zugang zu Geldautomaten, Überweisungsterminals, etc., die in nicht rollstuhlgerechter Höhe angebracht sind, können somit eine indirekte Diskriminierung darstellen. Ferner stellt der Richtlinienentwurf klar, dass nicht gewährter Zugang (Art. 2 Nr. 7) ebenfalls eine Diskriminierung darstellt. Dabei ist wohl absichtlich offen gelassen worden, ob es sich hierbei um den physischen Zugang zu einem Gebäude, Einrichtung oder Verkehrsmittel handelt, oder ob dabei auch der Zugang zu Produkten, Online-Banking (Blinde) oder Telefonbanking (Gehörgeschädigte) betrifft. Auch ist nicht klar, ob der Gesetzgeber diese Konstellationen bedacht hat. Zumindest ist mit der Vorschrift zum nicht gewährten Zugang beabsichtigt, physische Barrieren abzubauen. Somit müssten alle Räumlichkeiten, Verkaufsstätten, Arbeitsstätten, Verkehrsmittel barrierefrei gestaltet werden, um sich nicht dem Vorwurf einer Diskriminierung auszusetzen. Die Wohnungswirtschaft wird ebenfalls von dieser Richtlinie betroffen sein, da auch der nicht ausreichende Zugang zu angemessener Unterbringung (reasonnable accomodation) für Behinderte als Diskriminierung angesehen wird (Art. 2 Nr. 8). Damit dürfte allerdings der Tourismussektor, insbesondere die Hotelwirtschaft, extrem betroffen sein. Unklar ist, ob diese offenen Formulierungen in der Richtlinie auch Auswirkungen auf den privaten Mietwohnungsmarkt haben werden, denn die Richtlinie erfasst durchaus auch den barrierefreien Zugang zu Wohnungen. Dies wird im Verlauf der Richtlinie ausdrücklich klargestellt (Art. 3 Abs. 1 d). Da sich die Richtlinie an die Mitgliedstaaten richtet, wäre bei der Umsetzung darauf zu achten, dass sich die Anforderungen eines barrierefreien Zugangs zu Wohnungen nicht unmittelbar als Aufforderung an den Eigentümer einer Wohnung richtet, diese barrierefrei zu gestalten, sondern, dass der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass barrierefreie Wohnungen generell zur Verfügung stehen. In Art. 4 Abs. 3 des Entwurfes finden sich Rechtfertigungstatbestände, die von einem barrierefreien Zugang absehen lassen. So sieht der Richtlinienentwurf vor, dass sich der unverhältnismäßige Aufwand nach der Größe des entsprechenden Unternehmens, der finanziellen und persönlichen Ressourcen und den geschätzten Kosten für den Zugang behinderter Personen bemessen lassen kann. Für die Kredit- und Versicherungswirtschaft sieht

7 7/8 EuBV Newsletter Nr. 4/2008 der Entwurf eine Ausnahme vor. Art. 5 Abs. 2 stellt klar, dass die Kredit- und Versicherungswirtschaft eine Behinderung entsprechend berücksichtigen kann, wenn die Behinderung ein wesentlicher Faktor bei der entsprechenden Dienstleistung ist. Somit könnte der Faktor Behinderung beim Kreditscoring, bei der Kalkulation von Lebens- oder Risikoversicherung durchaus weiterhin eine Rolle spielen. Art. 5 Abs. 3 des Entwurfes sieht vor, dass die Kommission vor dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie Vorgaben machen kann, inwiefern die Behinderung bei der Kredit- und Versicherungswirtschaft eine Rolle spielen darf. Diese Vorgaben sollen von einer Expertengruppe besetzt aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie von nicht Regierungsorganisationen gemeinsam erstellt werden. Art. 8 Nr. 2 sieht vor, dass nationale Verbände und Organisationen für den diskriminierten Behinderten für oder in Vertretung die Einhaltung dieser Vorgaben gerichtlich einklagen können. Sanktionen oder Strafvorschriften für Diskriminierung von Behinderten sieht die Richtlinie allerdings nicht vor. Art. 9 Nr.1 beinhaltet dass bei Klagen betreffend der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung dem Beklagten die Beweislast obliegt, dass er nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat. Zypern: Hindernisse für Betätigung von Immobilienmakler Die Europäische Kommission gab am 6. Mai 2008 bekannt, Zypern offiziell um ergänzende Auskünfte über nationale Rechtsvorschriften zu ersuchen, wonach die Tätigkeit von Immobilienmaklern beschränkt sei. Zypern hatte am 27. Juli 2007 ein Gesetz erlassen, das nach Aufforderung der Kommission das bereits bestehende Gesetz von 2004 über Immobilienmakler änderte. Diese zypriotischen Rechtsvorschriften enthalten jedoch erneut mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Bestimmungen. Vorgesehen seien bestimmte Auflagen für die Anerkennung der Qualifikation von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Angehörigen des Berufsstands. Zudem sei die Maklertätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs an die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem in Zypern niedergelassenen Angehörigen des Berufsstands geknüpft. Schließlich werde zudem verlangt, dass die Ausübung der Maklertätigkeit einziger Unternehmenszweck der in diesem Bereich operierenden juristischen Personen sei. Das Aufforderungsschreiben ist die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach EG-Vertrag. Empfehlung der EU-Kommission zur Abschlussprüfung Die Europäische Kommission hat Mitte Mai 2008 eine Empfehlung zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, Empfehlung K(2008) 1721, veröffentlicht. Die Kommission will durch die Empfehlung erreichen, dass die Glaubwürdigkeit von Finanzinformationen gesteigert wird und Anleger- und Gläubigerinteressen besser geschützt werden. Hierbei geht die Kommission davon aus, dass dies nur durch eine externe, unabhängige Qualitätssicherung garantiert werden kann. Die Empfehlung richtet sich an die Mitgliedstaaten und hat keinen verbindlichen Charakter. Hintergrund ist, dass bereits in vielen Mitgliedstaaten eine externe Qualitätssicherung der Abschlussprüfer, die von öffentlichen Stellen beaufsichtigt und inspiziert werden, praktiziert wird. Dies sei bereits in Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden der Fall. Ferner sei die Richtlinie über Abschlussprüfungen (2006/43/EG) hinsichtlich der Qualitätssicherungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt worden. Im Wesentlichen stellt die Kommission in ihrer Empfehlung gewisse Leitlinien für die Inspektionen auf. Demnach sollte eine öffentliche Aufsichtsstelle als letzte Instanz für die Qualitätssicherung zuständig sein. Die Durchführung der Inspektion soll weiterhin an andere Stellen (so z.b. Berufsverbände) übertragen werden können, wenn diese gegenüber der öffentlichen Aufsichtsstelle rechenschaftpflichtig sind und auch bestimmte andere Sicherheitsvorschriften erfüllen. Eine weitere Leitlinie betrifft die Unabhängigkeit der Inspektion. Entsprechend sollen Interessenkollisionen bei dem durchführenden Personal ausgeschlossen werden. Falls geboten, sollen Sachverständige miteinbezogen werden. Der Umfang der Inspektion soll die Bewertung des internen Qualitätssicherungssystems, die Überprüfung anhand der geltenden Anforderungen und den Vergleich mit dem jährlichen Transparenzbericht des Abschlussprüfers umfassen.

8 8/8 EuBV Newsletter Nr. 4/2008 Abschließend wird empfohlen, das Inspektionsergebnis öffentlich zu machen. Ferner soll über etwaige Disziplinarverfahren bzw. Sanktionen berichtet und größere Mängel konkret benannt werden. Laut der Empfehlung sollen die öffentlichen Aufsichtsstellen jährlich über das Gesamtergebnis des Qualitätssystems Bericht erstatten. *****

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