Aufbewahrungsfristen
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- Franziska Knopp
- vor 7 Jahren
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1 Die wichtigen Aufbewahrungsfristen zahnärztlicher Aufzeichnungen und Behandlungsunterlagen sind in der Tabelle aufgeführt. Art der Unterlagen Rechtsgrundlage Aufbewahrungsfristen Ärztliche Bescheinigungen von Arbeitnehmern Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 34 Abs. 3 GefStoffV Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 38 Abs. 2 und 68 Abs. 1 StrahlenschutzVO Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) 41 JArbSchG ; längstens bis zum 18. Lebensjahr des Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 4 und 5 i. V. m. 11 BGV A4, dann aushändigen und Kopien aufbewahren bis 5 Jahre nach dem Ausscheiden (wie Personalunterlagen) Arbeitsplatzluft-Messungen 18 Abs. 3 der 30 Jahre (gefährliche Stoffe) DurchführungsVO zur VBG 119 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 12 Abs. 2 BMV-Z 1 Jahr ab Tag der Ausstellung Arbeitszeitnachweise über die tägliche Arbeitszeit 16 Abs. 2 AZG 2 Jahre hinausgehende Arbeitszeit bei Jugendlichen 50 Abs. 2 JArbSchG 2 Jahre nach der letzten ung Aufzeichnung über Beschäftigung werdender/ stillender Mütter (nach Name, Art, Dauer und Lohn- bzw. 19 Abs. 2 MuSchG 2 Jahre, gerechnet ab dem letzten
2 Gehaltszahlungen) Praxisablauf Aufzeichnung über zahnärztliche Behandlung: 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung Krankenblätter Patientendaten sonstige Behandlungsunterlagen Edelmetallbestandskarteien 10 Jahre Gutachten nach der GutachterO der LZK BW Kieferorthopädische Anfangsund Endmodelle Personalunterlagen (allgemeine) Planungsmodelle für: ZE KFO PAR 4 Abs. 7 GutachterO der 3 Jahre, nach Fertigstellung LZK des Gutachtens 3 Jahre; längere Aufbewahrungsfrist geboten, wenn aus medizinischen Erfordernissen angezeigt 5 Jahre, gerechnet ab dem letzten ; Gehaltslisten: 10 Jahre; der KZV 3 Jahre nach Abschluss der Behandlung 5 BMV-Z 3 Jahre nach Abschluss der Behandlung KBR 4 Abs. 2 Ersatzkassenvertrag ZE: 3 Jahre KFO: 5 Jahre PAR, KBR: 3 Jahre Verbandbuch 24 Abs. 6 BGV A1 5 Jahre Vorsorgekartei 34 Abs. 3 GefStoffV 11 Abs. 4 BGV A 4
3 Medizinprodukte Bestandsverzeichnisse 9 Abs. 1 MPBetrV 5 Jahre nach Außerbetriebnahme des Medizinproduktes Konformitätserklärungen 14, 15 MPG 5 Jahre nach Eingliederung nach MPG (ZE und KFO) Medizinproduktebuch 9 MPBetreibV 5 Jahre nach Außerbetriebnahme des Medizinproduktes Prüfberichte über DIN Mindestens 1 Jahr Funktionsprüfung von Sterilisatoren DIN Prüfbescheide Druckbehälter Betriebssicherheitsverordnun unbegrenzt aufbewahren g Prüfbescheide für Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) 6 MPBetreibV bis zur nächsten Prüfung Röntgenunterlagen Röntgenaufnahmen bzw. Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen 28 Abs. 3 RöV 10 Jahre (gerechnet ab dem 18. Lebensjahr der untersuchten Person) 28 Abs. 2 RöV bei Kindern/Jugendlichen bis zu deren 28. Lebensjahr Protokoll der Abnahmeprüfung, Referenzaufnahmen 16 Abs. 4 i. V m. Abs. 2 Satz 5 RöV für die Dauer des Betriebes, mindestens bis 2 Jahre nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung Konstanzprüfung (einschl. 16 Abs. 4 RöV 2 Jahre der Röntgenaufnahmen) Strahlenschutzprüfung 5 Jahre durch SV Mitarbeiterbelehrung 36 Abs. 3 RöV 5 Jahre Aufzeichnung über Einweisung bei 1. Inbetriebnahme für die Dauer des Betriebes
4 Entsorgungsnachweise Wartungsbuch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Übernahmeschein Kreislaufwirtschafts- und 5 Jahre Entsorgungsnachweise/ Abfallnachweisbuch Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Wartungsbuch für Prüf- und Belehrnachweise wenn keine speziellen Regelungen vorhanden sind 5 Jahre; nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters noch weitere 5 Jahre gem. Gefahrstoffverordnung 20 Abs. 2 GefStoffV 2 Jahre (GefStoffV) Erste Hilfe Leistung 24 Abs. 6 BGV A 1 5 Jahre Feuerlöscher BGR Jahre Prüfberichte Prüfvermerke Freistemplerabrechnungen 6 Jahre Gefahrstoff-Messungen 18 Abs. 3 GefStoffV 30 Jahre Lärm-Messungen am 7 Abs. 4 BGV B 3 30 Jahre Arbeitsplatz Betäubungsmittel Betäubungsmittelrezept (Formblatt) 8 Abs. 5 VO über das Verschreiben, die Abgabe und 3 Jahre nach Ausstellung
5 den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (BtMVV) Betäubungsmittelanforderungsschein (Formblatt) 9 Abs. 4 BtMVV 3 Jahre, gerechnet ab dem letzten Betäubungsmittelbücher 13 Abs. 3 BtMVV 3 Jahre, gerechnet ab dem letzten Wartungsbuch für
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