Arbeitsschutz. Mitarbeiterunterweisung. Stefan Bernhard Diplom Informatiker (FH) Seite Arbeitsschutz. BioStoffV. ArbSchG.

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1 in der Zahnmedizin Referent : Dipl.Infom (FH). Der Arbeitsplatz Gefahren am Arbeitsplatz lauern überall!!! 2 Gesetze und Verordnungen Gesetzgeber durch Gesetze und Verordnungen Vorsorge getroffen ArbSchG JArbSchG RöV GefStoffV BioStoffV BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrt 3 Seite 1

2 B u S Betriebsärtztliche und Sicherheitstechnische Betreuung bis 10 Mitarbeiter handelt es sich um eine Grundbetreuung 0,5 Stunden pro Jahr/Mitarbeiter B u S Regelmäßig überprüfen! alle 3 Jahre Ersetzt bishergige BGV A2 ab 10 Mitarbeiter handelt es sich um eine Regelbetreuung Betreuung durch Arbeitsmediziner und Fachkraft für Arbeitssicherheit Wird von Fremdfirmen übernommen z. Bsp. Fa. Streit oder über das Kammermodell d.h. Der Zahnarzt übernimmt die Tätigkeit selbst und wird unterstützt durch die Kammer 4 BuS Gesetze und Verordnungen Beurteilung der Arbeitsbedingungen 5 ArbSchG 3 BGV A1 Gefährdungsbeurteilung: Regelmäßig überprüfen! 3 BetrSichV alle 3 Jahre Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 7 GefStoffV Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Blut, Speichel, Sekrete in der Patientenbehandlung) 8 BioStoffV Bildschirmarbeitsplatz 3 BildscharbV Beschäftigung Jugendlicher in der Zahnarztpraxis: 28a JArbSchG Mutterschutz in der Zahnarztpraxis 1MuSchArbV B u S 5 Informationen Praxishandbuch LZK Praxishandbuch Gesetze & Vorschriften Bundesgesetze 6 Seite 2

3 Informationen Praxishandbuch LZK Praxishandbuch installiert auf Ihrem Rechner! Gesetze & Vorschriften Unvallverhütungsvorschriften Seite 3

4 Mitarbeiterunterweisung Gefährdungsbeurteilung Risikofälle Personelle Voraussetzungen Räumlich apparative Voraussetzungen Regelmäßige Durchführung der vom Hersteller genannten sicherheitstechnisch und messtechnischen Kontrollen Für den Einsatz von Lachgas zur Sedierung bestehen Arbeitsplatzgrenzwerte Mindestausstattung für Notfallversorgung MPG Voraussetzungen Schriftliche dokumentierte Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Seite 4

5 Gefährdungsbeurteilung 13 Unterweisungen bei Bedarf mind.1 x im Jahr durchführen hren 14 Unterweisungen gesetz (ArbSchG) Aktive Medizinprodukte (z. B. Elektrotom) MedProdBetrV Allgemeine Unfallverhütung, ArbSchG BGV A1 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung Arbeitsmittel (z. B. Druckgeräte, elektrische Anlagen und Betriebsmittel): BioStoffV GefStoffV ArbMedVV Mutterschutz und Jugendliche JArbSchG MuSchArbV Bildschirmarbeitsplatz: BildscharbV Biostoffe BioStoffV Brandschutz BGV A1 Datenschutz: LDSG Erste Hilfe BGV A1 Gefahrstoffe GefStoffV Hygiene: TRBA 250 RKI-Richtlinien Laserbetrieb: BGV B2 Persönliche Schutzausrüstung: PSA-BV Röntgenbetrieb: RöV 15 Seite 5

6 Formulare für die Unterweisung Standard-Formular der LZK Allgemeine Mitarbeiterunterweisung Vorgaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben 16 Informationen Praxishandbuch LZK Praxishandbuch Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis Leitfaden 17 Leitfaden 18 Seite 6

7 Mitarbeiterunterweisung gesetz (ArbSchG) Zum Arbeitschutzgesetzt (ArbSchG) gehören: Maßnahmen des es persönliche Schutzausrüstung PSA Mundschutz Augenschutz Handschutz Körperschutz 19 gesetz (ArbSchG) Zum Arbeitschutzgesetzt (ArbSchG) gehören: die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G24 Hauterkrankungen Angebotsuntersuchung -4 Std 22-4 Angebotsuntersuchung bei bei 2Std Feuchtarbeit Feuchtarbeit Pflichtuntersuchung Pflichtuntersuchung bei bei mehr mehr als als 44 Std Std Feuchtarbeit Feuchtarbeit G42 Tä ätigkeiten mit Infektionsgefä ährdung T Infektionsgef Tätigkeiten Infektionsgefährdung Pflichtuntersuchung ür Beschä äftigten die Besch Pflichtuntersuchung ffür Beschäftigten die an an Patienbehandlung Patienbehandlung teilnehmen teilnehmen G37 Tä ätigkeiten an Bildschirmgerä äten T Bildschirmger Tätigkeiten Bildschirmgeräten Angebotsuntersuchung irmarbeitsplatz arbeiten Bildsch Angebotsuntersuchung bei bei Mitarbeiter Mitarbeiter die die mehrheitlich mehrheitlich am am Bildschirmarbeitsplatz Bildschirmarbeitsplatz arbeiten mehrmals äglich lä änger als TTäglich llänger mehrmals Tä als 11 Std. Std. ununterbrochen ununterbrochen 20 gesetz (ArbSchG) Zum Arbeitschutzgesetzt (ArbSchG) gehören: die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung 21 Seite 7

8 Arbeitgeberpflichten Betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (BGW) Regelmäßiger arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Regelmäßige Belehrungen z.b. Umgang mit Gefahrstoffen mit schriftlicher Betriebsanweisungen Beurteilung der Arbeitsbedingungen Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen Ermittlung von Gefährdungen Gefährdungsbeurteilung Einrichtung der Arbeitsstätte Berücksichtigung spezieller Gefahren Qualifikation der Beschäftigten Unterweisungen Organisation von Erste-Hilfe-Maßnahmen Alarmplan Brandbekämpfungsmaßnahmen Fluchtwege, Feuerlöscher Erfassung von Arbeitsunfällen mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit 22 Mitwirkungspflicht der Beschäftigten Anweisungen die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Bestimmungsgemäße Verwendung der Geräte. Befolgen der Unterweisungen zur Unfallverhütung Vorschläge zum Gesundheitsschutzes zu machen Fachkundige Beschäftigte können vom Arbeitgeber beauftragt 23 Gefährdung durch Gefahrstoffe Umgang mit Gefahrstoffen Ermittlung von Gefahrstoffen Gefährdungsbeurteilung, Unterrichtung der Mitarbeiter Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe Kenntnis der Bedeutung von Gefahrensymbolen technische Maßnahmen Begrenzung von Expositionszeiten Hautkontakte vermeiden Aerosole, Stäube und Dämpfe nicht einatmen persönliche Schutzausrüstung benutzen 24 Seite 8

9 Kennzeichnen von Gefahren Verbotszeichen Warnzeichen Gefahrenzeichen Gebotszeichen Rettungszeichen 25 Gefährdung duch biologische Arbeitsstoffe Handschutz Augenschutz "Mit freundlicher Genehmigung von Hu-Friedy Mfg. Co., LLC." 26 Gesetzliche Unfallversicherung Zuständig für betriebliche Unfälle im medizinischen Bereich ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 27 Seite 9

10 Gesetztliche Unfallversicherung Arbeitsunfälle zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) es muss eine Meldung an die Berufsgenossenschaft und an die zuständige behörde - Gewerbeaufsichtsamt erfolgen Das Formblatt Unfallanzeige der BGW incl. der dazugehörigen Erläuterungen finden Sie im Internet unter zum Ausdrucken. 28 Gesetztliche Unfallversicherung Arbeitsunfälle zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) es muss eine Meldung an die Berufsgenossenschaft und an die zuständige behörde - Gewerbeaufsichtsamt erfolgen Das Formblatt Unfallanzeige der BGW incl. der dazugehörigen Erläuterungen finden Sie im Internet unter zum Ausdrucken Seite 10

11 Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen Für die TRBA 250 erfolgt zur Zeit eine Neufassung. Danach ist zur Zeit noch das Recapping im Bereich der Zahnheilkunde erlaubt Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG 33 Seite 11

12 Jugendarbeitsschutzgesetz 34 Jugendarbeitsschutzgesetz Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis 35 Jugendarbeitsschutzgesetz Tägliche Arbeitszeit Mehrarbeit Ruhepausen 5-Tage Woche Urlaub Berufsschule Ärztliche Vorsorge 36 Seite 12

13 Jugendarbeitsschutzgesetz Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis Anhang 37 Fotos Mit freundlicher Unterstützung durch: 38 Seite 13

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