Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag DRUCKSACHE 6 / Wahlperiode. Neuntes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

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1 Sächsischer Landtag DRUCKSACHE 6 / Wahlperiode Gesetzentwurf der Staatsregierung Neuntes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes Eingegangen am: Ausgegeben am:

2 Vorblatt B) Zielsetzung Das SächsFAG ist im Freistaat Sachsen seit 1999 als Rahmen- bzw. Dauergesetz ausgestaltet. Es enthält die im Zuge einer inzwischen mehrjährigen Gestaltungs- und Vollzugspraxis des kommunalen Finanzausgleichs bewährten Regelungen für die Bestimmung der Finanzausgleichsmasse und deren sachgerechte Verteilung. Außerdem war Vorsorge für eine mittelfristig stabile kommunale Finanzausstattung zu treffen. Damit wurde dem finanzpolitischen Ziel der Nachhaltigkeit der kommunalen Finanzen Rechnung getragen. C) Wesentlicher Inhalt Entwicklung der Finanzausgleichsmassen für die Jahre 2015 und 2016 auf Basis der Ergebnisse der Steuerschätzung vom November 2014 Die Gemeinden und Landkreise werden auch künftig in fortgeführter Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich einerseits und der dem Freistaat verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich andererseits an den Verbundgrundlagen beteiligt (Steuerverbund). Aus dem vertikalen Gleichmäßigkeitsgrundsatz gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 SächsFAG ergab sich auf Basis der November-Steuerschätzung 2014 für 2015 eine effektive Verbundquote von rd. 21,62% und für 2016 eine effektive Verbundquote von 21,45%. Die regelmäßige Überprüfung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes I (GMG I) im Rahmen des GMG I-Berichtes ergab keinen eindeutigen Anpassungsbedarf zu Gunsten einer Seite, so dass sich hieraus keine Änderung des Finanzkraftverhältnisses gibt. Hieraus ergibt sich folgende Entwicklung: 1

3 Landesebene Entwicklung Entwicklung 105,62% 101,81% in Mio. EUR Steuern, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen (FehlBEZ und SoBEZ ohne Pol. - / Hartz IV- SoBEZ; ohne IfG-SoBEZ gem. 2 SächsFAG), abzgl. Kommunaler Finanzausgleich (KFA), zzgl. Kfz- Steuerkompensation, ohne KiföG, abzgl. Bundesentlastung Asyl aus USt, ohne Abrechnungsbeträge Entwicklung 105,62% Kommunen Entwicklung 101,81% in Mio. EUR Steuereinnahmen Kommunaler Finanzausgleich Steuereinnahmen abzgl. Entlastung Eingliederungshilfe aus USt (22,5 Mio. EUR) Die für das Jahr 2014 gesetzlich festgelegte Finanzausgleichsmasse enthält einen Erhöhungsbetrag von 334,1 Mio. EUR, der sich aus der vorläufigen Abrechnung des Jahres 2012 auf der Grundlage der Steuerschätzung vom November 2011 ergab. Mit der endgültigen Ist-Abrechnung wurde jedoch ein Korrekturbetrag zugunsten der Kommunen in Höhe von 349,9 Mio. EUR festgestellt. Die Differenz von 15,8 Mio. EUR wird in Form eines Erhöhungsbetrages mit der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2015 verrechnet. Die Ist-Abrechnung des Haushaltsjahres 2013 sowie das voraussichtliche Ist 2014 hat im Ergebnis einen Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen für 2013 in Höhe von 104,5 Mio. EUR und für 2014 in Höhe von voraussichtlich 71,0 Mio. EUR ergeben. 2

4 Nach dem geltenden Recht werden diese Beträge in den Jahren 2015 und 2016 bereitgestellt. Vorsorgevermögen Im Spitzengespräch mit den kommunalen Landesverbänden wurde am 13. Dezember 2014 vereinbart, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Zuführung zum Vorsorgevermögen vorgesehen ist, aber im Ergebnis der Novembersteuerschätzung 2014 ein Betrag i. H. v. 36,0 Mio. EUR, das sind 10,228% des gebildeten Vorsorgevermögens, aufgelöst wird. Überprüfung Mehrbelastungsausgleich Auf der Grundlage der Überprüfung des Mehrbelastungsausgleiches innerhalb des SächsFAG erfolgte eine Anpassung der Zuweisungsbeträge an die Landkreise und Kreisfreien Städte. Dies hat zur Folge, dass der Finanzausgleichsmasse ein Betrag von 1,6 Mio. EUR zugeführt wird, was zu einer minimalen Anpassung des Finanzkraftverhältnisses zugunsten der Kommunen führt. Einführung eines Sonderlastenausgleichs Eingliederungshilfe Im Rahmen der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur innerstaatlichen Umsetzung des EU-Fiskalpakts hatte der Bund zugesagt, sich ab der laufenden Legislaturperiode an den Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu beteiligen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD legte sich der Bund dahingehend fest, dass die Kommunen im Rahmen eines Bundesleistungsgesetzes im Umfang von 5 Mrd. Euro jährlich von der Eingliederungshilfe entlastet werden. Bis zur Verabschiedung des Bundesleistungsgesetzes (voraussichtlich im Jahr 2018) sollen die Kommunen in Höhe von 1 Mrd. Euro jährlich entlastet werden. Die Umsetzung der vorübergehenden Entlastung in Höhe von 1 Mrd. Euro jährlich wird durch eine Einigung der Bundesregierung über die Verteilung der finanziellen Mittel der im Koalitionsvertrag genannten prioritären Mittel konkretisiert. Danach wird der Bund die Kommunen ab 1. Januar 2015 mit 1 Mrd. Euro p.a. entlasten. Dies erfolgt hälftig durch einen höheren Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung und hälftig durch einen höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer. Damit die Mittel zielgenau ankommen (bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten), wird der Zufluss aus den Umsatzsteueranteilen der Gemeinden der Schlüsselmasse der Kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden entnommen und im Rahmen eines Sonderlastenausgleichs verteilt. D) Terminplan Befassung und Beschlussfassung im Kabinett am 13. Januar 2015 Anschließend Einbringung des Gesetzentwurfes in den Sächsischen Landtag Beschlussfassung durch Gesetzgeber im 2. Quartal 2015 Rückwirkendes Inkrafttreten zum E) Alternativen Keine 3

5 F) Folgewirkungen und Kosten Dem Freistaat Sachsen entstehen aus dem Entwurf für dieses Gesetz 2015 Kosten in Höhe von 2.961,4 Mio. EUR und im Jahr 2016 in Höhe von 2.932,3 Mio. EUR. G) Mehrbelastungsausgleich nach Art. 85 Abs. 2 SächsVerf Entfällt H) Ergebnis der Anhörung der kommunalen Landesverbände Das Gesetz wurde am 3. Juni und 13. Dezember 2014 im Rahmen der Spitzengespräche mit den Präsidenten der kommunalen Landesverbände einvernehmlich verhandelt. Auf die anliegenden Stellungnahmen wird verwiesen. I) Gleichstellungspolitische Relevanz Entfällt K) Wortlaut allgemein nicht zugänglicher Rechtsvorschriften keine L) Pressemitteilung keine 4

6 Kostenblatt Übersicht über die Auswirkungen der Vorlage - auf den Staatshaushalt - die mittelfristige Finanzplanung und - die kommunalen Haushalte I. Auswirkungen auf den Landeshaushalt / mittelfristige Finanzplanung Kosten der in der Kabinettsvorlage vorgeschlagenen Maßnahme und damit verbundenen Einnahmen -in T -: Haushalts-/ Planungsjahr insgesamt Ausgaben davon bereits im Haushalt Mipla enthalten insgesamt Einnahmen II. Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte -in T -: davon bereits im Haushalt Mipla enthalten Gemeinden Landkreise kreisfreie Städte Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen zusätzlich TEUR nicht vorher aufschlüsselbarer Zuweisungen an Gemeinden, Landkreise und Kreisfreie Städte *) zusätzlich TEUR nicht vorher aufschlüsselbarer Zuweisungen an 2016 Gemeinden, Landkreise und Kreisfreie Städte *) * ) darunter - investive Zweckzuweisungen TEUR jeweils in 2015 und Mehrbelastungsausgleich für übertragene Aufgaben jeweils TEUR, - Sonderlastenausgleiche für Straßenbaulasten, Kulturräume und Eingliederungshilfe jeweils TEUR - Bedarfszuweisungen jeweils TEUR (dv. fließen im Jahr TEUR in die Schlüsselmasse der Landkreise) und Finanzierungsanteil BOS/E-Government Basiskomponenten jeweils TEUR sowie Beiratsmittel mit jeweils 50 TEUR 5

7 III. Stellen Für die in der Kabinettsvorlage vorgeschlagenen Maßnahmen sind folgende Stellen erforderlich: Ab davon bereits im Haushalt oder der Mipla enthalten: IV. Bemerkungen z. B. über Folgekosten, finanzielle Auswirkungen bei Dritten usw. 6

8 Gesetzentwurf Neuntes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes Vom Der Sächsische Landtag hat am das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 21 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt: Unterabschnitt 3 Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe 21a Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe. b) Die Angabe zum Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 11 Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen. c) Die Angabe zu 34 wird wie folgt gefasst: 34 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich. d) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende Angabe eingefügt: Anlage 5 (zu 21a Absatz 2) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der 7

9 jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben unberücksichtigt: 1. in den Jahren 2015 bis 2019 folgende Beträge: a) im Jahr Euro, b) im Jahr Euro, c) im Jahr Euro, d) im Jahr Euro und e) im Jahr Euro; 2. der Betrag, den der Freistaat Sachsen gemäß 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält; 3. ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt: 1. ab dem Jahr 2014 ein Betrag in Höhe von Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht; 2. ein Betrag in Höhe von Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht; 3. in den Jahren 2015 und 2016 ein Betrag in Höhe von Euro. Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleibt der Teil des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer unberücksichtigt, der diesen zusätzlich durch die Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Höhe von Euro zufließt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 8

10 (2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates Sachsen im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 anzupassen ist. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 4 werden die Wörter für den kommunalen Finanzausgleich gestrichen Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse 1. der Kreisfreien Städte in den Jahren 2015 bis 2017 um jeweils Euro und die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden in den Jahren 2015 bis 2017 um jeweils Euro zu Gunsten des Sonderlastenausgleichs nach 21a reduziert, 2. der Landkreise im Jahr 2016 um Euro aus Mitteln der Bedarfszuweisungen erhöht und 3. der kreisangehörigen Gemeinden um die nach 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend 25a Absatz 2 Satz 4 erhöht. Die so ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2 wie folgt gefasst: Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den 1. Kreisangehörigen Gemeinden a) Im Jahr ,64 Prozent, b) Im Jahr ,13 Prozent; 2. Landkreisen a) im Jahr ,11 Prozent, b) im Jahr ,00 Prozent; 3. Kreisfreien Städten a) im Jahr ,46 Prozent, b) im Jahr ,25 Prozent. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 9

11 5. In 5 Satz 1 wird die Angabe 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 durch die Angabe 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ersetzt Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird aufgehoben. b) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ab dem Jahr 2014 gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter Mittelschulen, Abendmittelschulen durch die Wörter Oberschulen, Abendoberschulen ersetzt. c) Im neuen Satz 5 werden die Wörter nach den Sätzen 4 und 5 durch die ter nach Satz 4 und das Wort Mittelschulen wird durch das Wort Oberschulen ersetzt. d) Im neuen Satz 8 werden die Wörter Die Sätze 1 bis 8 durch die Wörter Die Sätze 1 bis 7 ersetzt und nach den Wörtern des Freistaates wird das Wort Sachsen eingefügt. e) Im neuen Satz 9 werden die Wörter Die Sätze 1 bis 8 durch die Wörter Die Sätze 1 bis 7 ersetzt. f) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst: Der Schüleransatz beträgt 309 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Abs. 4 Satz 1 bis 10 durch die Wörter Absatz 4 Satz 1 bis 9 ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Der Schüleransatz beträgt 79 Prozent der Schülerzahlen nach 7 Absatz 4 Satz 4 bis wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Ab dem Jahr 2016 wird die Einwohnerzahl der Landkreise Zwickau mit 3,16 Prozent, Görlitz mit 4,08 Prozent und Nordsachsen mit 4,02 Prozent vervielfältigt und zum Hauptansatz hinzugezählt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter 7 Abs. 4 Satz 1 bis 10 durch die Wörter 7 Absatz 4 Satz 1 bis 9 ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Der Schüleransatz beträgt 274 Prozent der Schülerzahl nach 7 Absatz 4 Satz 4 bis 9. 10

12 9. 13 wird wie folgt gefasst: 13 Umlagekraftmesszahl (1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden ( 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage ( 26 Absatz 2) vervielfältigt werden. Zur Umlagekraftmesszahl wird der dem Landkreis nach 25a Absatz 2 Satz 3 zufließende Betrag hinzugezählt. (2) Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden für das vergangene Jahr ( 26 Absatz 3) geteilt wird. 10. In 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 durch die Wörter 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, für nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat übertragene Aufgaben und vom Freistaat vorgenommene Umwandlungen von freiwilligen Aufgaben in Pflichtaufgaben sowie für vom Freistaat nach dem 31. Dezember 2013 durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar verursachte finanzielle Mehrbelastungen bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von 1. kreisangehörige Gemeinden 0,66 Euro, 2. Große Kreisstädte 9,22 Euro, 3. Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde von Verwaltungsgemeinschaften 9,11 Euro, 4. Kreisfreie Städte 35,45 Euro, 5. Landkreise 23,25 Euro. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von Absatz 1 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach 2 Absatz 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes oder Aufgabenumfangs anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse in einem Falle der Sätze 3 oder 4 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und in einem Falle des Satzes 5 entsprechend vermindert wird. Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Arti- 11

13 kel 85 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Wird vom Freistaat eine freiwillige Aufgabe in eine Pflichtaufgabe umgewandelt oder wird vom Freistaat durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben verursacht, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 ebenfalls so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Entfällt eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer von Absatz 1 umfassten Aufgabe, ohne dass die Aufgabe entfällt, so verringern sich die Zuweisungen gemäß Absatz 1 entsprechend. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 bis 5 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als Euro führen würde wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3. den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 21a) in Höhe von Euro. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter des Freistaates gestrichen. bb) In Satz 3 wird die Angabe Absatz 1 durch die Wörter Absatz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort Baulast durch das Wort Straßenbaulast ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Landkreise als Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Träger der Straßenbaulast sind. 14. In 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort Baulast durch das Wort Straßenbaulast ersetzt. 15. In 21 werden die Wörter in Höhe von Euro durch die Wörter nach Maßgabe von 17 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 12

14 16. Nach 21 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt: Unterabschnitt 3 Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe 21a Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe (1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in den Jahren 2015 bis 2017 nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung Zuweisungen zum Ausgleich ihrer Belastungen durch zu erbringende Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Zuweisungen setzen sich zusammen aus den Zuweisungen nach Maßgabe von 17 Absatz 1 Nummer 3 und einem Betrag in Höhe von Euro, der den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe außerhalb dieses Gesetzes zufließt. (2) Die Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach diesem Gesetz errechnen sich durch Multiplikation der nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel mit dem nach Absatz 3 gebildeten Verteilungsschlüssel abzüglich der in Anlage 5 genannten Beträge. (3) Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe aus 1. den reinen Ausgaben der Kreisfreien Städte und Landkreise für die Eingliederungshilfe sowie 2. den reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes für die Eingliederungshilfe; dabei werden die reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes auf die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil ihrer Umlagegrundlagen an den gesamten Umlagegrundlagen gemäß 28 Absatz 2 aufgeteilt. Den Berechnungen nach Satz 1 liegt jeweils der gewogene Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 im Jahr 2015, der Jahre 2010 bis 2013 im Jahr 2016 und der Jahre 2011 bis 2014 im Jahr 2017 zugrunde. Berechnungsgrundlage ist die Statistik zu 121 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. die Verstärkung der Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2016 in Höhe von Euro;. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 13

15 4. Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß 9 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen;. c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 8. Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Höhe von insgesamt Euro jeweils in den Jahren 2015 und wird wie folgt gefasst: 23 Kommunales Vorsorgevermögen (4) Der von den Kommunen in den Jahren 2013 und 2014 gebildete Sonderposten für das Vorsorgevermögen darf bis zu seiner Auflösung nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß 89 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen. (5) Im Jahr 2015 wird das Vorsorgevermögen zu 10,228 Prozent des Gesamtbetrages aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Über die weitere Auflösung des Sonderpostens gemäß Absatz 1 wird durch Gesetz in Abhängigkeit von der Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel entschieden. Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2019 aufgelöst werden. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen gemäß den 26 bis wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2015 und 2016 für 1. Kindertagesstätten und allgemeiner Schulhausbau in Höhe von Euro, 2. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von Euro, 3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau sowie Boden- und Grundwasserschutz in Höhe von Euro, 4. Brandschutz in Höhe von Euro, 5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von Euro, 6. Straßenbau in Höhe von Euro und 7. Hochwasserschutz in Höhe von Euro. 14

16 b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz In 25a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 13 Satz 2 durch die Angabe 13 Absatz 2 ersetzt. 21. In 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe 23 Abs. 4 Satz 3 durch die Wörter 23 Absatz 2 Satz 4 ersetzt Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: 4. zuzüglich des dem Landkreis nach 25a Absatz 2 Satz 3 zufließenden Betrages und. c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe 23 Abs. 4 Satz 3 wird durch die Wörter 23 Absatz 2 Satz 4 ersetzt Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. zuzüglich des dem Landkreis nach 25a Absatz 2 Satz 3 zufließenden Betrages und. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe 23 Abs. 4 Satz 3 wird durch die Wörter 23 Absatz 2 Satz 4 ersetzt. 24. Die Überschrift des Abschnittes 11 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 11 Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für die Nutzung der e-government-basiskomponenten des Freistaates Sachsen beteiligen sich die Kommunen an den Betriebs- und Personalkosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebs- und Personalkosten beträgt in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils Euro. Im Jahr 2016 wird überprüft, ob eine Anpassung des Finanzierungsbeitrages für die Jahre 2017 und 2018 notwendig ist wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter 18 bis 20 und 23 durch die Angabe 18 bis 20 ersetzt. 15

17 bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: Von einem Ausgleich ist abzusehen, wenn dieser zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als Euro, bei Landkreisen von nicht mehr als Euro und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als Euro führen würde. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe 16, 16a, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 7 durch die Wörter 16, 16a, 21, 21a Absatz 2 und 22 Absatz 2 Nummer 7 ersetzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter vorläufigen oder der endgültigen gestrichen. d) In Absatz 8 werden die Wörter für den kommunalen Finanzausgleich gestrichen. e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates Sachsen oder den Auszahlungen der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates ( 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. bb) In Satz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort Freistaat das Wort Sachsen eingefügt wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 34 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich. b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 16

18 (3) Der Beirat führt die Prüfungen nach 2 Absatz 2, 4 Absatz 1 Satz 2 und 16 Absatz 2 Satz 1 durch. 29. In 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter und den vorangegangenen Finanzausgleichsgesetzen gestrichen. 30. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 eingefügt: Anlage 5 (zu 21a Absatz 2) Anrechnungsbetrag gemäß 21a Absatz 2 1. Landkreise a) Erzgebirgskreis Euro, b) Mittelsachsen Euro, c) Vogtlandkreis Euro, d) Zwickau Euro, e) Bautzen Euro, f) Görlitz Euro, g) Meißen Euro, h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Euro, i) Leipzig Euro, j) Nordsachsen Euro, 2. Kreisfreie Städte a) Chemnitz Euro, b) Dresden Euro, c) Leipzig Euro. Artikel 2 Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 2. Januar 2015 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. 17

19 Artikel 3 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Nummer 17 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Nummer 17 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2015 in Kraft. 18

20 Begründung A. Allgemeiner Teil 19 I. Einleitung 19 II. Entwicklung der Finanzlage der sächsischen Kommunen und des Freistaates sowie Überprüfung der Finanzverteilung zwischen Freistaat und Kommunen Entwicklung der Finanzlage der sächsischen Kommunen Entwicklung der Finanzlage des Freistaates Überprüfung der Finanzverteilung nach dem vertikalen Gleichmäßigkeitsgrundsatz (GMG I) Überprüfung der Ausgleichsbeträge für übertragene Aufgaben 35 III. Anpassungen 36 IV. Berechnung des allgemeinen Steuerverbundes 37 V. Aufteilung der Finanzausgleichsmasse 40 B. Besonderer Teil 42 A. Allgemeiner Teil I. Einleitung Mit dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (SächsFAG) werden die sächsischen Kommunen unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des Landes und der kommunalen Ebene an den Einnahmen des Freistaates aus Steuern und bundesstaatlichen Finanzausgleichsmitteln beteiligt. Im Zusammenhang mit der Entwicklung der originären Steuereinnahmen sorgt der Freistaat auf diese Weise entsprechend Artikel 87 Abs. 1 SächsVerf für eine angemessene Finanzausstattung seiner Kommunen zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben. Das SächsFAG ist im Freistaat Sachsen seit 1999 als Dauergesetz ausgestaltet. Es enthält die im Zuge einer inzwischen mehrjährigen Gestaltungs- und Vollzugspraxis des kommunalen Finanzausgleichs bewährten Regelungen für die Bestimmung der Finanzausgleichsmasse und deren sachgerechte Verteilung. Gleichwohl unterliegen der Aufgabenbestand, die dafür notwendigen Ausgaben sowie die verfügbaren originären Einnahmen sowohl des Landes als auch seiner Kommunen einer von vielen Faktoren abhängigen Dynamik, die Anpassungsbedarfe auch im kommunalen Finanzausgleich erfordern kann. Die Jahre 2013 und 2014 waren/sind von einer deutlichen Erholung der Steuereinnahmen nach der Finanz- und Wirtschaftskrise geprägt. Die Steuereinnahmen des Freistaates und der kommunalen Ebene erhöhten sich gegenüber den vorangegangenen Schätzergebnissen. Dies führt zu Abrechnungsbeträgen zu Gunsten der Kommunen, die im Rahmen der Verwendung der Finanzausgleichsmasse der Jahre 2015 und 2016 zur weiteren Verbesserung der Finanzlage der sächsischen Kommunen genutzt werden. In angemessenen Zeitabständen ist zu überprüfen, ob die wesentlichen Parameter des Finanzausgleichsgesetzes an aktuelle Entwicklungen anzupassen sind. Dies erfolgte im Rahmen der Vorbereitungen zu diesem Gesetzentwurf durch eigene Prüfungen der Staatsregierung. Zu den Ergebnissen wird auf die Ausführungen dieser Begründung verwiesen. 19

21 II. Entwicklung der Finanzlage der sächsischen Kommunen und des Freistaates sowie Überprüfung der Finanzverteilung zwischen Freistaat und Kommunen 1. Entwicklung der Finanzlage der sächsischen Kommunen Methodisches Vorgehen Die Betrachtung der Finanzlage der sächsischen Kommunen erfolgt anschließend an das Achte Gesetz zur Änderung des SächsFAG für den Zeitraum 2011 bis 2013 auf der Grundlage der Vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände (Anlage 1). Ab dem Berichtsjahr 2011 werden die Ergebnisse der Kassenstatistik in der Abgrenzung des sogenannten Schalenkonzepts veröffentlicht. Mit dem Übergang auf das Schalenkonzept umfassen die Kassenergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts die Kern- und Extrahaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände. Bei den Extrahaushalten handelt es sich um öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die nach den Kriterien des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Die erweiterte Darstellung der Finanzen des öffentlichen Gesamthaushalts ist in fortschreitenden Ausgliederungen aus den Kernhaushalten und zunehmender Übertragung von öffentlichen Aufgaben auf Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit eigenem Rechnungswesen begründet. Nachfolgend werden neben den Ergebnissen der Kassenstatistik für die Kernhaushalte auch die integrierte Darstellung der Kern- und Extrahaushalte ausgewiesen, soweit diesbezüglich wesentliche Unterschiede bestehen. Diese Vorgehensweise gewährleistet zum einen, dass die Entwicklungen weiterhin über einen längeren Zeithorizont verglichen werden können. Zum anderen werden durch den Einbezug der Extrahaushalte zusätzliche Informationen gewonnen, welche helfen können, ein vollständigeres Bild von der Finanzlage der Kommunen zu erhalten. Im Jahr 2013 verzeichneten die kommunalen Extrahaushalte im Freistaat Sachsen Ausgaben von über 900 Mio. EUR. Dies entsprach etwa einem Zehntel des Ausgabevolumens in den Kernhaushalten. Zum 1. Januar 2013 haben die sächsischen Kommunen ihr Haushalts- und Rechnungswesen von der Kameralistik auf die doppelte Buchführung in Konten (Doppik) umgestellt. Während der Umstellungsphase kam es bei einigen Kommunen zu buchungstechnischen Problemen, das heißt, einige Positionen konnten gar nicht oder nur teilweise gebucht werden. Außerdem führte die Umstellung bei einigen Positionen der Kassenstatistik zu Verschiebungen, welche durch die Übertragung der doppischen Daten in die kamerale Struktur bedingt sind. Im Ergebnis sind die Ergebnisse der Vierteljährlichen Kassenstatistik für das Jahr 2013 hinsichtlich ihrer Aussagekraft und Vergleichbarkeit vorsichtig zu interpretieren, auch wenn ein Teil der buchungstechnischen Probleme unterjährig bereinigt werden konnte. Entwicklung der Finanzlage der sächsischen Kommunen a) Gesamthaushalt Nach einem von Sondereffekten geprägten Jahr 2012 (siehe Kasten auf nachfolgender Seite), in dem die sächsischen Kommunen erstmals seit acht Jahren ein Finanzierungsdefizit im Kernhaushalt aufwiesen (-117 Mio. EUR), hat sich die Finanzlage im Jahr 2013 wieder deutlich verbessert. Gegenüber dem Vorjahr stieg der Finanzierungssaldo im Jahr 2013 um rd. 350 Mio. EUR auf 232 Mio. EUR an. Diese Entwicklung ist das Ergebnis der stärker gestiegenen bereinigten Gesamteinnahmen (+622 Mio. EUR bzw. +6,6%) im Vergleich zu dem schwächeren Anstieg der bereinigten Gesamtausgaben (+273 Mio. EUR bzw. +2,9%). 20

22 Sondersituation im Jahr 2012 Das Jahr 2012 stellte hinsichtlich des Finanzierungssaldos ein Ausnahmejahr dar, da eine Vielzahl negativer Abrechnungseffekte kulminierte, welche sich auf der Einnahmenseite auswirkten. Einerseits war der kommunale Finanzausgleich 2012 mit negativen Abrechnungsbeträgen aus dem Jahr 2010 befrachtet. Zudem war der kommunale Finanzausgleich 2012, der im Jahr 2010 zu einem Zeitpunkt aufgestellt wurde, zu dem noch nicht abzusehen war, dass Deutschland so gut durch die Wirtschafts- und Finanzkrise kommen würde, im Nachgang zu vorsichtig veranschlagt, so dass von dort positive Abrechnungsbeträge in die Jahre 2014/2015 vorzutragen sind. Ferner war die Absenkung der Hartz IV-Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen überzeichnet, da in den Jahren 2012 und 2013 jeweils hälftig die Überzahlung des Jahres 2011 verrechnet wurde. Im Ergebnis ist der ausgewiesene Finanzierungssaldo 2012 auch an den negativen Abrechnungseffekten im SächsFAG und im Sonderlastenausgleich Hartz IV in Höhe von insgesamt rd. 570 Mio. EUR zu spiegeln. Dies bleibt in der rein statistischen Darstellung der Entwicklung des Finanzierungssaldos unberücksichtigt. Einschließlich der Ergebnisse der Extrahaushalte entwickelte sich der Finanzierungssaldo der sächsischen Kommunen in den Jahren 2012 und 2013 günstiger: So erreichten die kommunalen Kern- und Extrahaushalte im Jahr 2012 insgesamt ein ausgeglichenes Ergebnis, während der Finanzierungsüberschuss des Jahres 2013 um 117 Mio. EUR höher ausfiel als unter alleiniger Betrachtung der Kernhaushalte. Entwicklung des Finanzierungssaldos der Kommunen in Sachsen im Vergleich zu den alten Flächenländern in EUR je EW Sachsen alte Flächenländer Sachsen (einschl. Extrahaushalte) alte Flächenländer (einschl. Extrahaushalte) Quelle: Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden/Gv. inkl. Gruppierungen 192, 193, 694, 695, 786 und 787 in Sachsen 2005 und 2006 Bereinigung um hochwasserbedingte Einnahmen und Ausgaben; 2006: bereinigt um den WOBA-Effekt ab 2011: Einwohner nach Zensus 2011 Nachdem die sächsischen Kommunen in ihren Kernhaushalten im Jahr 2012 einen negativen Finanzierungssaldo in Höhe von 29 EUR je Einwohner verzeichneten, lagen sie im Jahr 2013 mit 57 EUR je Einwohner wieder über dem Wert der alten Flächenländer. Im Vergleich zum Jahr 2011 ist der Finanzierungssaldo je Einwohner geringfügig gestiegen. Interessant ist der Befund, dass bei den sächsischen Kommunen die Pro-Kopf- Finanzierungssalden unter Berücksichtigung der Extrahaushalte jeweils höher sind als die Werte der Kernhaushalte. Bei den Kommunen der alten Flächenländer ist dies entgegengesetzt. 21

23 b) Laufender Bereich Das Verhältnis der laufenden Einnahmen zu den laufenden Ausgaben ist im Jahr 2013 weiterhin positiv. Die sächsischen Kommunen verbuchten in der laufenden Rechnung der Kernhaushalte Überschüsse in Höhe von 734 Mio. EUR (2011), 423 Mio. EUR (2012) und 642 Mio. EUR (2013). Unter Einbezug der Extrahaushalte stellt sich die Situation wie folgt dar: Der Überschuss der laufenden Rechnung stieg in der weiteren Abgrenzung der kommunalen Haushalte von 728 Mio. EUR im Jahr 2011 auf 824 Mio. EUR im Jahr 2013, nachdem er im Jahr 2012 auf 598 Mio. EUR zurückgegangen war. Entwicklung des Überschusses der laufenden Rechnung der Kommunen in Sachsen im Vergleich zu den alten Flächenländern in EUR je EW Quelle: Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden/Gv. inkl. Gruppierungen 192, 193, 694, 695, 786 und 787 in Sachsen 2005 und 2006 Bereinigung um hochwasserbedingte Einnahmen und Ausgaben ab 2011: Einwohner nach Zensus 2011 Sachsen alte Flächenländer Sachsen (einschl. Extrahaushalte) alte Flächenländer (einschl. Extrahaushalte) Im Vergleich mit den Kommunen der alten Flächenländer zeigt sich, dass der Überschuss der laufenden Rechnung in den sächsischen Kernhaushalten abgesehen von der Sonder-situation des Jahres 2012 im Jahr 2013 niedriger ausfiel. Dies ist deshalb erwähnenswert, weil der Finanzierungssaldo im Kernhaushalt in diesem Jahr über dem Wert der Vergleichsländer lag. Es spricht einiges dafür, dass sich hier u. a. die flächendeckende Einführung der Doppik zum 1. Januar 2013 im Freistaat Sachsen bemerkbar macht. Die strengere Abgrenzung des Investitionsbegriffes in der Doppik führt in der Kassenstatistik zu Verschiebungen zwischen dem investiven und dem laufenden Bereich. Die Position laufender Sachaufwand war im Jahr 2013 entsprechend die Ausgabenart, die sowohl absolut als auch prozentual die größten Steigerungsraten verzeichnete. Dies führte in der Folge zu einer Belastung des laufenden Ergebnisses. Analog zu den Finanzierungssalden sind bei einer Betrachtung der kommunalen Kern- und Extrahaushalte insgesamt deutlich höhere einwohnerbezogene Überschüsse in der laufenden Rechnung zu beobachten. Das kommunale Steueraufkommen wies im Betrachtungszeitraum ein deutliches Wachstum auf. So vereinnahmten die sächsischen Kommunen im Jahr 2013 mit Mio. EUR etwa 192 Mio. EUR bzw. 7,6% mehr Steuern (netto) als im Jahr

24 Entwicklung des Aufkommens der kommunalen Steuern (netto) in Sachsen im Vergleich zu den alten Flächenländern in EUR je EW % % % % % 61% % % % Quelle: Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden/Gv. Ab 2011: Einwohner nach Zensus Sachsen alte Flächenländer Im Jahr 2013 betrugen die Steuereinnahmen je Einwohner in den sächsischen Kommunen 61% der Steuereinnahmen in den Kommunen der alten Länder. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Quote zwar um einen Prozentpunkt gestiegen. Gegenüber dem bisherigen Höchstwert im Jahr 2011 liegt die aktuelle Quote jedoch um einen Prozentpunkt niedriger. Insgesamt sind die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der sächsischen Kommunen im Jahr 2013 um rd. 219 Mio. EUR auf Mio. EUR gestiegen. Auch gegenüber dem Jahr 2011 ist ein Zuwachs um rd. 68 Mio. EUR zu verzeichnen. 700 Entwicklung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Kommunen in Sachsen im Vergleich zu den alten Flächenländern Sachsen* alte Flächenländer in EUR je EW % % 181% % 187% 170% 167% % % Quelle: Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden/Gv. * ab 2003 erfolgt in Sachsen die Verteilung des MBA finanzkraftunabhängig außerhalb der allgm. SZW. Der entsprechende Betrag je EW wurde aus Gründen der Vergleichbarkeit zu den allgemeinen SZW addiert. ab 2011: Einwohner nach Zensus Sowohl bei den sächsischen Kommunen als auch bei den Kommunen der alten Flächenländer war im Vergleichszeitraum (2011 bis 2013) ein Zuwachs der allgemeinen Schlüs- 23

25 selzuweisungen je Einwohner zu beobachten. Der Anstieg fiel dabei in den alten Ländern stärker aus, so dass sich der Abstand weiter verringerte. Per Saldo führen der Anstieg der kommunalen Steuereinnahmen und der Anstieg der allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu einer weiteren Zunahme der allgemeinen Deckungsmittel im Betrachtungszeitraum 2011 bis Aktuell verfügen die sächsischen Kommunen damit über die höchsten allgemeinen Deckungsmittel seit der Einführung des kommunalen Finanz-ausgleichs im Jahr Im Vergleich zu den Kommunen der übrigen neuen Flächenländer ist die Ausstattung mit allgemeinen Deckungsmitteln in Sachsen überdurchschnittlich (siehe nachfolgenden Kasten). Vergleich der Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen 1) in Euro je Einwohner Sachsen neue Flächenländer ohne Sachsen Quelle: bis 2013 Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden/Gv., für 2014: Mai-Steuerschätzung 2014; in Sachsen SLZ auf Basis des SächsFAG; Einw ohner zum des jew eiligen Jahres, ab 2011: Einwohner nach Zensus beinhaltet: Steuern - netto- (Gr. 00, 01, 02, 03 abzgl. 810) und allgemeine Schlüsselzuweisungen (Gr. 041) sowie Mehrbelastungsausgleich (MBA) im Rahmen des SächsFAG, für die übrigen neuen Länder MBA aus den Gemeindefinanzberichten des Deutschen Städtetags (bis 2009) sowie aus den Haushaltsplänen der Länder (ab 2010) Quelle Bemerkenswert ist dabei die relativ stetige Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel im Vergleich zum Durchschnitt der anderen ostdeutschen Flächenländer. Während das Wachstum der allgemeinen Deckungsmittel bei den sächsischen Kommunen vor allem ein Ergebnis gestiegener Steuereinnahmen ist, trugen im Durchschnitt der anderen Flächenländer Steuereinnahmen und allgemeine Schlüsselzuweisungen gleichmäßig zur Entwicklung bei. Letzteres ist jedoch im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der kommunale Finanzausgleich im Freistaat Thüringen mit dem Doppelhaushalt 2013/2014 reformiert wurde. Dadurch verringerte sich die Zweckbindung im thüringischen FAG zu Gunsten eines höheren Anteils allgemeiner Schlüsselzuweisungen. 24

26 Entwicklung der Einnahmenstruktur der sächsischen Kommunen 100% Steuern (netto) allg. Schlüsselzuweisungen 90% 80% 70% 60% 70,1 70,7 67,8 64,5 62,9 64,7 65,6 66,1 63,9 60,9 56,5 51,8 48,6 45,5 49,8 48,7 45,7 43,1 44,7 43,8 Anteile 50% 40% 30% 20% 10% 29,9 29,3 32,2 35,5 37,1 35,3 34,4 33,9 36,1 39,1 43,5 48,2 51,4 54,5 50,2 51,3 54,3 56,9 55,3 56,2 0% Quelle: bis 2013: Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden/Gv., 2014: regionalisierte Steuerschätzung Mai 2014; allg. Schlüsselzuweisungen auf Basis SächsFAG Die Einnahmestruktur der sächsischen Kommunen hat sich bezogen auf die beiden zentralen Einnahmequellen Steuern und allgemeine Schlüsselzuweisungen im Zeitablauf stark verändert. Seit Mitte der Neunziger Jahre stieg die Bedeutung eigener Steuereinnahmen tendenziell an. Die Kommunen stehen daher mit Blick auf die strukturelle Entwicklung ihrer Finanzausstattung zunehmend auf eigenen Füßen. Bei den sonstigen laufenden Zuweisungen und Erstattungen vom Land ergab sich im Jahr 2013 ein Anstieg um rd. 170 Mio. EUR (+10%) gegenüber dem Jahr Die laufenden Zuweisungen und Erstattungen vom Bund stiegen im Vergleichszeitraum um rd. 214 Mio. EUR (+42,1%), was insbesondere durch die Ausweitung der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Optionsmodell) begründet ist. 1) Zudem erstattete der Bund im Jahr % der kommunalen Nettoausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dadurch flossen den sächsischen Kommunen Mittel in Höhe von rd. 91 Mio. EUR zu. Im Jahr 2011 betrug die Bundesbeteiligung noch 15% an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Einnahmen aus Gebühren und zweckgebundenen Abgaben der sächsischen Kommunen stiegen in den Jahren 2011 bis 2013 um 21,4 Mio. EUR (+3,6%) an. Unter Berücksichtigung der Extrahaushalte ergab sich bei dieser Position sogar ein Zuwachs um rd. 443 Mio. EUR bzw. um 55,8%. Insgesamt sind die laufenden Einnahmen der sächsischen Kommunen im Vergleichszeitraum (2011 bis 2013) um 588 Mio. EUR (+7,3%) auf Mio. EUR gestiegen. Unter Berücksichtigung der Extrahaushalte sind die Einnahmen der laufenden Rechnung sogar um Mio. EUR (+15,7%) angewachsen. Aufgrund der oben genannten Abrechnungseffekte waren die laufenden Einnahmen in den Kernhaushalten im Jahr 2012 erstmals seit dem Jahr 2005 rückläufig. 1) Die sogenannten Optionskommunen nehmen im Rechtskreis des SGB II sowohl die Aufgaben des kommunalen Trägers als auch die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahr (Arbeitslosengeld II, Eingliederungsleistungen). Der Bund trägt dabei vollumfänglich die Ausgaben, die grundsätzlich der Bundesagentur für Arbeit anfallen würden. Seit dem 1. Januar 2012 optieren die Landkreise Görlitz und Leipzig vollständig (vorher nur in Teilen des Kreisgebietes) sowie der Erzgebirgskreis. Der Landkreis Mittelsachsen (auf dem Gebiet des Altlandkreises Döbeln) ist hingegen seit dem 1. Januar 2013 aus dem Optionsmodell ausgestiegen. 25

27 3.000 Entwicklung der Einnahmen der laufenden Rechnung der Kommunen in Sachsen im Vergleich zu den alten Flächenländern in EUR je EW Quelle: Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden/Gv. ab 2011: Einwohner nach Zensus 2011 Sachsen alte Flächenländer Sachsen (einschl. Extrahaushalte) alte Flächenländer (einschl. Extrahaushalte) Im Vergleich zu den Kommunen der alten Flächenländer ergab sich hinsichtlich des Einnahmenniveaus zwischen den Jahren 2011 und 2013 keine wesentliche Änderung. Das Einnahmenniveau bewegte sich weiterhin in der Bandbreite der Vorjahre. Auf der Ausgabenseite zeigte sich eine ähnliche Entwicklung: Wird die Entwicklung der laufenden Ausgaben (+170 Mio. EUR bzw. +2,3%) im Betrachtungszeitraum mit der Entwicklung der laufenden Einnahmen verglichen, fällt auf, dass der einnahmeseitig verzeichnete Anstieg stärker war (+259 Mio. EUR bzw. +3,2%). Zudem lässt sich der auf der Einnahmenseite beobachtete relative Abstand zu den Vergleichsländern auch auf der Ausgabenseite in gleicher Größenordnung feststellen Entwicklung der Ausgaben der laufenden Rechnung der Kommunen in Sachsen im Vergleich zu den alten Flächenländern in EUR je EW Quelle: Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden/Gv. ab 2011: Einwohner nach Zensus 2011 Sachsen alte Flächenländer Sachsen (einschl. Extrahaushalte) alte Flächenländer (einschl. Extrahaushalte) 26

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