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1 newsletter JANUAR 2015 Rheinland-Pfalz / Saarland Colourbox Liebe Kollegin, lieber Kollege, für das neue Jahr 2015 wünsche ich Dir beste Gesundheit, viel Freude, Glück sowie persönlichen und beruflichen Erfolg. Ich freue mich auf eine weitere, gute Zusammenarbeit mit Dir. Ein neues Jahr geht auch immer mit gesetzlichen Änderungen einher. Die aus gewerkschaftlicher Sicht wichtigsten Änderungen haben wir Dir in folgendem Newsletter überblickshaft zusammengefasst. Die Aufstellung des DGB-Bundesvorstandes mit den wichtigsten Änderungen für Beschäftigte und Versicherte in 2015 findest Du außerdem im Internet unter: Auch für das neue Jahr bleibt natürlich das Angebot bestehen, dass Du bei uns im DGB-Bezirk Rheinland-Pfalz /Saarland jederzeit nachfragen kannst, wenn Du Unterstützung bei Deiner Arbeit vor Ort brauchst. Ebenso freuen wir uns über Anregungen oder Kritik. Denn nur so können wir immer besser werden. Ich freue mich auf ein spannendes Jahr 2015 und auf die Begegnung mit Dir. Kollegiale Grüße Dein Dietmar Muscheid Vorsitzender DGB Rheinland-Pfalz / Saarland newsletter DGB-Rheinland-Pfalz/Saarland Januar 2015

2 Das ändert sich 2015 für Beschäftigte und Versicherte Der gesetzliche Mindestlohn ist wohl die bedeutendste, aber nicht die einzige Neuerung, die für Beschäftigte und Sozialversicherte zum Jahreswechsel ansteht. Wir fassen die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2015 zusammen: Arbeitsmarkt Bild: DGB/Simone M. Neumann Der gesetzliche Mindestlohn Ab gilt der gesetzliche Mindestlohn nach dem "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" (MiLoG). Damit gilt ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Für einige Beschäftigtengruppen gelten allerdings Ausnahmen, für einige Branchen Übergangsfristen: Ausnahmen Keinen rechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben Minderjährige unter 18 Jahren. Langzeitarbeitslose haben auf einer neuen Stelle erst nach sechs Monaten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausnahmen gelten auch für bestimmte Praktika. Übergangsfristen In Branchen mit Tarifverträgen mit Branchenmindestlöhnen, die nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, sowie in der Leiharbeit mit der Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und für einige Bereiche in der Zeitungszustellung kann der gesetzliche Mindestlohn in einer Übergangsfrist bis zum , beziehungsweise zum noch unterschritten werden im Detail: Ab müssen auch die oben genannten Branchen mindestens 8,50 Euro zahlen. Allerdings kann der Mindestlohn von der Mindestlohn- Kommission bis dahin bereits erhöht worden sein. In den oben genannten Branchen und Tätigkeiten müssen im Jahr 2017 also mindestens 8,50 Euro gezahlt werden (der "jetzige" Mindestlohn), aber erst ab dem Jahr 2018 newsletter DGB Rheinland-Pfalz / Saarland Januar

3 der zwischenzeitlich angehobene gesetzliche Mindestlohn. Ab gibt es dann keine "Branchen-Ausnahmen" mehr. Branchen-Mindestlöhne steigen In mehreren Branchen steigen zum die tarifvertraglich vereinbarten und für allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne. Konkret sehen die Mindestlohn-Tarifverträge in folgenden Branchen steigende oder neue Mindestentgelte zum 1. Januar 2015 vor: Bauhauptgewerbe Berufliche Aus- und Weiterbildung Dachdeckerhandwerk Elektrohandwerk (Montage) Gebäudereinigerhandwerk Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau Pflege Sozialpolitik Sozialversicherung Beitragssätze Bild: DGB/Simone M. Neumann Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung sinkt zum 1. Januar 2015 von 15,5 auf 14,6 Prozent, der ermäßigte von 14,9 Prozent auf 14,0 Prozent. Das liegt daran, dass der Anteil des Beitragssatzes von 0,9 Prozent, den die Mitglieder bisher allein getragen haben, abgeschafft wird. Die Krankenkassen können künftig wieder einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. In der Rentenversicherung wird der Beitragssatz ab Januar 2015 von 18,9 auf 18,7 Prozent sinken. Neue Beitragsbemessungsgrenzen Ab gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Bis zur Bemessungsgrenze in der jeweiligen Sozialversicherung werden Sozialversicherungsbeiträge auf das Gehalt erhoben. Die Teile des Gehalts, die über der Bemessungsgrenze liegen, sind beitragsfrei. newsletter DGB Rheinland-Pfalz / Saarland Januar

4 Wer also beispielsweise in Westdeutschland Euro monatlich verdient, muss nach den neuen Bemessungsgrenzen für 2015 zur allgemeinen Rentenversicherung nur auf Euro monatlich Rentenversicherungsbeiträge zahlen, auf die übrigen 950 Euro nicht. Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung West: Euro/Monat Ost: Euro/Monat Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung West: Euro/Monat Ost: Euro/Monat Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung West: Euro/Monat Ost: Euro/Monat Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung West: Euro/Jahr Ost: Euro/Jahr Gesundheit und Pflege Beiträge zur Pflegeversicherung steigen, Leistungen werden ausgebaut Mit dem Pflegestärkungsgesetz I wird 2015 der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent, beziehungsweise 2,6 Prozent für Kinderlose, steigen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II soll der Beitrag dann später um weitere 0,2 Prozentpunkte steigen, um die Einführung eines neuen, erweiterten Pflegebegriffs zu finanzieren. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung könnten durch die Reformen insgesamt um etwa 20 Prozent ausgeweitet werden, so das Bundesgesundheitsministerium. Elektronische Gesundheitskarte Die elektronische Gesundheitskarte mit Foto löst mit dem Jahreswechsel die Versichertenkarte ab. Nur in wenigen Ausnahmen muss kein Lichtbild abgegeben werden, beispielsweise bei Versicherten unter 15 Jahren oder mit Pflegestufe 2 oder 3. Berufskrankheiten Zum tritt die 3. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Es werden vier neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen: bestimmte Formen des sog. "weißen Hautkrebses" (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung, Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten, newsletter DGB Rheinland-Pfalz / Saarland Januar

5 Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung) und Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe. Die Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Grundsicherung Regelsätze werden erhöht Zum werden die Regelsätze für die Grundsicherung erhöht. Das gilt für die Sozialhilfe, für Hartz IV, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die neuen Regelsätze: Regelbedarfsstufe neuer Regelsatz ab Regelbedarfsstufe 1 Alleinlebende Regelbedarfsstufe 2 Paare/Bedarfsgemeinschaften Regelbedarfsstufe 3 Erwachsene im Haushalt anderer 399 Euro 360 Euro 320 Euro Regelbedarfsstufe Euro Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren Regelbedarfsstufe 5 Kinder von 6 bis unter 14 Jahren Regelbedarfsstufe 6 Kinder unter 6 Jahren 267 Euro 234 Euro Familie Elterngeld plus Künftig können Mütter und Väter während der Elternzeit weiter in Teilzeit arbeiten. Sie können dann 24 Monate statt bisher zwölf zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes nehmen. Eltern erhalten dann die Hälfte des Geldes, dafür aber doppelt so lang. Das alte Elterngeld gibt es weiterhin, newsletter DGB Rheinland-Pfalz / Saarland Januar

6 wird aber maximal 14 Monate gezahlt. Das Recht auf Teilzeitarbeit gilt nur in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern! Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternzeit ist nicht mehr erforderlich. Familienpflegezeit Wer zehn Tage lang vom Job pausiert, um einen Angehörigen zu pflegen, bekommt ab 2015 Lohnersatz vom Staat. Für maximal sechs Monate können die Pflegenden außerdem komplett oder teilweise aus dem Job aussteigen. Wer das tut, hat ab 2015 einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundes. Wichtig: Der Rechtsanspruch auf die zweijährige Familienpflegezeit gilt nicht in Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten! Steuern Kirchensteuer Ab 2015 gilt für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren. Betroffen sind neben Banken und Versicherungen auch Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter ausschütten. Sie müssen jetzt einmal im Jahr zwischen September und Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob Kunden oder Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind. Kleinere Gesellschaften, die ganz sicher wissen, dass sie im Folgejahr keine Ausschüttung vornehmen werden, brauchen die Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht abzurufen. Steuerbetrug Bild: s.media / pixelio.de Die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige werden verschärft. Ab dem 1. Januar 2015 bleiben nur noch Euro bei einer Selbstanzeige ohne Zuschlag straffrei. Bisher waren es Euro. Wer mehr hinterzogen hat, kann ebenfalls straffrei davonkommen, muss aber einen Zuschlag von zehn Prozent zahlen, derzeit sind es nur fünf Prozent. Dieser Zuschlag steigt weiter: Wurden mehr als Euro dem Finanzamt vorenthalten, steigt der Zuschlag auf 15 Prozent, ab einer Million sind es 20 Prozent. Außerdem müssen die Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent ab dem nächsten Jahr sofort gezahlt werden, damit der Steuerbetrüger straffrei davonkommt. Dazu kommt: Steuerhinterziehung wird künftig rückwirkend bis zu zehn statt fünf Jahren geahndet. newsletter DGB Rheinland-Pfalz / Saarland Januar

7 Verbraucher / Sonstiges Bild: DGB/Simone M. Neumann Lebensversicherungen Der Garantiezins für Lebens- und Rentenversicherungen geht von 1,75 auf 1,25 Prozent zurück. Außerdem dürfen die Versicherer künftig bei Neuverträgen in den ersten fünf Jahren nur noch Abschlusskosten in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme in der Gewinn- und-verlust-rechnung nehmen. Um die Transparenz bei den Kosten für Lebensversicherungen zu erhöhen, wird ab 1. Januar die effektive Kostenbelastung als Kennzahl eingeführt. Sie zeigt, wie stark die Rendite einer Police durch die Kosten sinkt. Briefporto Der Preis für den Standardbrief steigt von 60 auf 62 Cent. Standardbriefe und Postkarten ins Ausland werden fünf Cent teurer und kosten künftig 80 Cent. Der Preis für einen Kompaktbrief bis 50 Gramm innerhalb Deutschlands sinkt um fünf Cent auf 85 Cent. Keine Veränderung gibt es bei Groß- und Maxi- Briefen. Geschenke Arbeitgeber dürfen für Geschenke an ihre Mitarbeiter zu einem besonderen Anlass (wie zum Beispiel Firmenjubiläum, Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) ab kommendem Jahr 60 Euro ausgeben, bisher waren es 40 Euro. Die Freigrenze für Arbeitsessen wird ebenfalls von 40 Euro auf 60 Euro pro Arbeitnehmer angehoben. Bei Betriebsveranstaltungen steigt die Freigrenze von 110 Euro pro Veranstaltung und Arbeitnehmer. Künftig sollen aber alle Kosten rund um die Veranstaltung in den Gesamtbetrag einfließen. IMPRESSUM Kontakt: Herausgeber: DGB-Bezirk Rheinland-Pfalz / Saarland Susanne Wagner Kaiserstr DGB Rheinland-Pfalz Mainz Tel.: (06131) susanne.wagner@dgb.de Dietmar Muscheid newsletter DGB Rheinland-Pfalz / Saarland Januar

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