Organisation des Kassenwesens und Liquiditätsmanagement bei Zweckverbänden

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1 42 Organisation des Kassenwesens und Liquiditätsmanagement bei Zweckverbänden Die Organisation des Kassenwesens entsprach oft nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Liquiditätssteuerung war ungenügend. Überschüssige Kassenmittel wurden nicht Ertrag bringend angelegt. 1 Prüfungsgegenstand 1.1 Einführung Der SRH hat im Jahr 26 im Rahmen einer Querschnittsprüfung das Kassenwesen und das Liquiditätsmanagement bei 7 1 Zweckverbänden (rd. 35 % der bestehenden) verschiedener Branchen geprüft. 7 Zweckverbände nach Branchen gegliedert Naturschutz/Erholung 9 Gewerbegebiete 4 Rettungswesen 7 Trinkwasser 12 ÖPNV 5 Abwasser 34 Die Erhebungen erfolgten mittels elektronischem Fragebogen für den Zeitraum vom 1.1. bis Schwerpunkte der Prüfung waren: - Kassenwesen, - Zahlungsverkehr, - Liquiditätsmanagement, - Schulden. 1 In der folgenden Darstellung wurde berücksichtigt, dass ein Zweckverband zwei Branchen beinhaltet (Trinkwasserversorgung/Abwasserbeseitigung). 372

2 1.2 Rechtliche Grundlagen Für das Liquiditätsmanagement und das Kassenwesen bei Zweckverbänden gelten gem. 58 Abs. 1 SächsKomZG die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. Die rechtlichen Grundlagen finden sich dabei vor allem in 86, 87, 89 Abs. 3 Satz 2 und 97 Abs. 4 SächsGemO sowie den Regelungen der KomKVO, KomHVO und KomPrüfVO. 2 Prüfungsergebnisse 2.1 Das Kassenwesen Übertragung der Kassengeschäfte Von den 7 geprüften Zweckverbänden hatten 31 ihre Kassengeschäfte auf Verbandsmitglieder oder geschäftsbesorgende Gesellschaften übertragen. Kassengeschäfte können gem. 87 Abs. 1 SächsGemO ganz oder z. T. von einer Stelle außerhalb der Verwaltung besorgt werden. Der Beschluss darüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beschlüsse zur Übertragung der Kassengeschäfte hatten 14 Zweckverbände nicht bzw. nicht zeitnah der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Der Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Anzeige betrug mitunter mehrere Jahre. Bei drei Zweckverbänden hatten die Verbandsversammlungen keinen Beschluss zur Übertragung der Kassengeschäfte gefasst Organisation des Kassenwesens Kassenverwalter Nicht in allen Zweckverbänden wurden Kassenverwalter bestellt. In neun Zweckverbänden war der Fachbedienstete für das Finanzwesen gleichzeitig Kassenverwalter. Begründet wurde dies mit der begrenzten Personalausstattung. Nach 86 Abs. 2 SächsGemO ist ein Kassenverwalter und ein Stellvertreter zu bestellen, wenn der Zweckverband die Kassengeschäfte nicht durch eine andere Stelle außerhalb der Verwaltung besorgen lässt. Der Kassenverwalter darf zum Fachbediensteten für das Finanzwesen nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsGemO stehen. Die gleichzeitige Bestellung zum Kassenverwalter und zum Fachbediensteten für das Finanzwesen schließt sich aus (vgl. 86 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO). Anordnungs- und Feststellungsbefugnisse Die Befugnisse zur Erteilung von Kassenanordnungen und zur sachlichen und rechnerischen Feststellung hatten die geprüften Zweckverbände bis auf zwei Ausnahmen schriftlich geregelt. Allerdings wurden in mehreren Zweckverbänden entgegen 7 Abs. 2 Satz 1 und 11 Abs. 3 Satz 1 KomKVO die Befugnisse nicht vom Verbandsvorsitzenden festgelegt. 373

3 Nach 7 Abs. 2 Satz 3 KomKVO sollen Anordnungs- und Feststellungsbefugnisse personell getrennt sein. Bei 15 der geprüften Zweckverbände hatten eine oder mehrere Personen beide Befugnisse inne. Organisation der Zuständigkeiten im Kassenwesen Die Verfügungsbefugnis über die Konten im Zahlungsverkehr obliegt nach 86 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO ausschließlich der Kasse. In vielen Zweckverbänden waren unzulässigerweise der Verbandsvorsitzende oder Personen, die nicht zum Kassenpersonal gehören, verfügungsbefugt. In erheblichem Umfang wurde gegen die Vorschriften über die Trennung von Anordnung und Vollzug der Kassengeschäfte gem. 86 Abs. 3 SächsGemO i. V. m. 7 Abs. 3 KomKVO verstoßen. In mehr als der Hälfte der geprüften Zweckverbände waren anordnungsbefugte Personen auch über die Konten im Zahlungsverkehr verfügungsberechtigt. Kassenprüfung Gemäß 13 Abs. 1 KomPrüfVO ist bei der Verbandskasse jährlich mindestens eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen. Vor der Bestellung eines neuen Kassenverwalters ist ebenfalls eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Zuständigkeit obliegt der örtlichen Prüfungseinrichtung. Die Kassenprüfung ist in Form eines Prüfungsberichts nachzuweisen (vgl. 16 KomPrüfVO). Nach Angaben der Geprüften hatten nur 41 Zweckverbände unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt. In fünf Fällen lagen die Kassenprüfungen länger als ein Jahr zurück. Ein Zweckverband hatte vor der Bestellung eines neuen Kassenverwalters eine Kassenprüfung nicht vorgenommen. Zwölf Zweckverbände hatten nicht befugte Bedienstete, wie z. B. den Geschäftsführer, als Kassenprüfer eingesetzt. Nachweise in Form von Prüfungsberichten lagen nicht immer vor. Fremde Kassengeschäfte Ein Zweckverband darf nach 2 KomKVO fremde Kassengeschäfte nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Verbandsvorsitzenden angeordnet ist. Drei der geprüften Zweckverbände erledigten Kassengeschäfte für Dritte, z. B. Gebühreneinzug für Aufgaben eines Verbandsmitglieds. Schriftliche Vereinbarungen einschließlich Entgeltregelungen lagen dazu vor. 2.2 Zahlungsverkehr und Grundsatz der Einheitskasse Der Zahlungsverkehr ist gem. 12 Abs. 1 KomKVO nach Möglichkeit unbar abzuwickeln. Seit 25 können neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln auch Einzahlungen mittels Geld-, Debit- sowie Kreditkarten erfolgen. Auszahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten sollten nicht geleistet werden, weil anderenfalls Zahlungen ggf. ohne sachliche und rechnerische Prüfung vorgenommen werden. Ausnahmen kann in Einzelfällen nach 13 Abs. 2 KomKVO der Verbandsvorsitzende zulassen. 374

4 Zwei Zweckverbände hatten Bedienstete mit Kredit- bzw. Debitkarten ausgestattet. Für die Notwendigkeit der Verwendung gab es keine hinreichende Begründung. 2.3 Liquiditätsmanagement Voraussetzung für ein effektives Liquiditätsmanagement ist der Einsatz sachgerecht ausgebildeter Kassenbediensteten auf dem Gebiet der Organisation des Geld- und Kreditmanagements bei einer entsprechenden IT-Ausstattung. Eine effiziente Liquiditätsplanung kann jedoch nur erfolgen, wenn die anordnenden Stellen über zu erwartende Einnahmen und Ausgaben im Voraus rechtzeitig Informationen erhalten. Bei vielen Zweckverbänden wurde diese Mitteilungspflicht nach 18 Abs. 2 Satz 2 KomKVO vernachlässigt. Dienstanweisungen mit Detailregelungen zur Mitteilungspflicht fehlten oft. Die elektronische Abwicklung der Bankgeschäfte und der damit verbundene schnelle Zugriff auf die Kontostände sollte genutzt werden, um den Handlungsspielraum für das Liquiditätsmanagement zu vergrößern. Von den geprüften Zweckverbänden erledigten immer noch rd. 16 % ihre Bankgeschäfte ausschließlich oder teilweise manuell. Der Liquiditätsbestand ist damit nicht zeitnah verfügbar Finanzausstattung der Zweckverbände Die Zweckverbände verfügten je nach Branche über unterschiedlich hohe Finanzausstattungen. Während die Finanzausstattung bei den Zweckverbänden zur Förderung von Gewerbegebieten im Durchschnitt nur betrug, verfügten hingegen die Zweckverbände zur Förderung des ÖPNV über durchschnittlich

5 Die folgende Darstellung verdeutlicht die unterschiedliche Finanzausstattung der Zweckverbände. 2 Mio. 6 Finanzausstattung der Zweckverbände ZV Abwasser 7 ZV Rettungswesen 5 ZV ÖPNV 9 ZV Naturschutz/ Erholung 4 ZV Gewerbe gebiete 12 ZV Trinkwasser Verzinsung der Girogeldbestände Die geprüften Zweckverbände verfügten insgesamt über 173 Konten für den Zahlungsverkehr, die wie dargestellt verzinst waren. Bei 7 Girokonten wurden keine Guthabenzinsen gezahlt. Konten für den Zahlungsverkehr Girogeldverzinsung ,1-,5,6-1, 1,1-1,9 2,-2,4 2,5-3, Zinshöhe in % In vielen Fällen waren die Sparkassen die Hausbanken der Zweckverbände. Während andere Kreditinstitute Girogeldverzinsung zwischen 2,5 und 3 % gewährten, waren die Bedingungen für die Girokonten der Sparkassen nachteiliger. Die Zweckverbände sollten bei Verhandlungen über Konditionen die Bonität ihrer Verbandsmitglieder stärker nutzen und auf eine Mindestverzinsung bestehen. 2 Die Darstellung der Finanzausstattung bezogen auf den beinhaltet Girogeld und Geldanlagen. Die Finanzausstattung wurde bei einem Zweckverband getrennt dargestellt, vgl. Fußnote

6 2.3.3 Geldanlagen und Girogeld der Zweckverbände Niedrige Girogeldbestände mit entsprechender Verzinsung sind Ergebnis einer erfolgreichen Liquiditätsplanung. Die folgende Darstellung zeigt die Anteile der jeweiligen Geldanlagen der Zweckverbände Zweckverbände ÖPNV Wertpapiere 4,3 % Spareinlagen 2, % Girogeld - 1 % Zins 2,6 % Girogeld 2-3 % Zins 5,6 % Tagesgeld 22,8 % Termingeld 62,8 % Abwasserzweckverbände Termingeld 44,9 % Wertpapiere 3,1 % Girogeld - 1% Zins 8,9 % Girogeld 1,1-1,9 % Zins 1,4 % Girogeld 2-3 % Zins 24,1 % Tagesgeld 17,7 % Zweckverbände Rettungswesen Wertpapiere 23,5 % Girogeld - 1 % Zins 5,8 % Girogeld 2-3 % Zins 9,3 % Tagesgeld 19,3 % Termingeld 42,2 % 377

7 Trinkwasserzweckverbände Termingeld 36,3 % Girogeld - 1 % Zins 2,3 % Girogeld 1,1-1,9 Zins,1 % Girogeld 2-3 % Zins 43,9 % Tagesgeld 17,3 % Zweckverbände Naturschutz/Erholung Tagesgeld 7,8 % Spareinlagen,1 % Girogeld - 1 % Zins 16,4 % Girogeld 2-3 % Zins 23,4 % Termingeld 52,4 % Zweckverbände zur Förderung von Gewerbegebieten Termingeld 36,5 % Girogeld 2-3 % 63,5 % Geldanlagen der Zweckverbände Nach 18 Abs. 1 Satz 3 KomKVO sind vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel als kurzfristige oder längerfristige Geldanlagen so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind. Kurzfristige Geldanlagen Geldanlagen in Form von Tagesgeldern und flexiblen Kurzzeitanlagen hatten 27 Zweckverbände im Jahr 26 getätigt. Nur zehn Zweckverbände hatten mehrere Angebote für ihre kurzfristigen Geldanlagen eingeholt. Mehrere Zweckverbände hatten bei einem Kreditinstitut Girokonten eingerichtet, das im Jahr 26 zwischen 2,5 und 3 % Guthabenzinsen bot. 378

8 Befristete Geldanlagen Im Jahr 26 verfügten 29 der geprüften Zweckverbände über befristete Geldanlagen in Form von Depositeneinlagen (Termingelder). Allerdings hatten nur elf Zweckverbände dazu mehrere Angebote eingeholt. Nur zwei der geprüften Zweckverbände hatten Spareinlagen angelegt, sodass diese kaum eine praktische Bedeutung hatten Risikobehaftete und verbotene Geldanlagen Die Sicherheit von Geldanlagen hat nach 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO einen höheren Stellenwert als die Erzielung eines Ertrages. Wertpapiere Wertpapiere gelten dann als sicher, wenn sie einen festen Zinssatz aufweisen und zum Verkehr an der Börse zugelassen sind. Sichere Wertpapiere sind z. B. Kommunalobligationen, Staatsanleihen und Pfandbriefe. Aktien, Anteilscheine von Investmentfonds oder Anteile an Aktienfonds erfüllen diese Sicherheitsanforderungen in der Regel nicht. Fünf Zweckverbände hatten Wertpapiere erworben. Davon hatten zwei Zweckverbände Aktien bzw. Anteile von Investmentfonds gekauft. Geldanlagen bei ausländischen Kreditinstituten Geldanlagen bei ausländischen Banken wurden von keinem Zweckverband getätigt. Geldanlagen im Ausland oder in einer Fremdwährung im Inland sind nur dann vertretbar, wenn ein inländisches Geldinstitut, das den Bestimmungen des deutschen Einlagesicherungsfonds unterliegt, die Haftung für die Rückzahlung der Geldanlage einschließlich der Zinsen übernimmt Geldbestände der Girokonten Der SRH hat die Bestände der Konten für den Zahlungsverkehr im Zeitraum vom 1.1. bis erhoben und nach Branchen gegliedert. Einbezogen wurden Kontenbestände mit niedriger Guthabenverzinsung ( bis 1 %). 3 Die Zweckverbände der Branchen ÖPNV, Rettungswesen und Naturschutz/Erholung hatten keine nennenswerten Zwischenfinanzierungen in Anspruch genommen. Allerdings waren mitunter die Geldbestände auf den niedrig verzinsten Konten sehr hoch. Zwölf Abwasserzweckverbände wiesen niedrig verzinste Kontenbestände auf. Sieben davon hatten daneben Kassenkredite zwischen rd und rd T aufgenommen. Drei Abwasserzweckverbände hatten Zwischenfinanzierungen über den gesamten Prüfungszeitraum in Anspruch genommen. 3 Die Zahlungsverkehrskonten der Zweckverbände zur Förderung von Gewerbegebieten sind ausgenommen, weil sie durchgängig höher verzinst waren. 379

9 Weitere 17 Abwasserzweckverbände hatten keine Zwischenfinanzierung in Anspruch genommen. Zwei Drittel der geprüften Trinkwasserzweckverbände hatten im Prüfungszeitraum keine Kassenkredite aufgenommen. Vier Trinkwasserzweckverbände wiesen Kassenkredite zwischen rd. 671 und rd T aus. Davon hatten zwei Zwischenfinanzierungen über den gesamten Prüfungszeitraum in Anspruch genommen. Ein Zweckverband hatte im Prüfungszeitraum Kassenkredite aufgenommen und zeitgleich nicht benötigte Kassenmittel (24 und 1 T ) angelegt. Bei vielen Zweckverbänden fehlte die sachgerechte Liquiditätsplanung. Mitunter hatten die Zweckverbände, insbesondere im Trinkwasser- und Abwasserbereich, bis zu acht Girokonten eingerichtet, sodass die Überschaubarkeit gelitten hat. Eine beschränkte Anzahl von Konten für den Zahlungsverkehr erleichtert die Übersicht über die vorhandene Liquidität Schulden der Zweckverbände Der Gesamtschuldenstand zum stellte sich wie folgt dar: 4 Schulden der Zweckverbände Mio ZV ÖPNV 7 ZV Rettungswesen 34 ZV Abwasser 9 ZV Naturschutz/ Erholung ZV Trinkwasser ZV Gewerbegebiete Am höchsten verschuldet waren die Zweckverbände im Trinkwasser- und Abwasserbereich mit durchschnittlich und pro Zweckverband. Von den sieben Zweckverbänden für das Rettungswesen hatten zwei Kredite aufgenommen. Die Zweckverbände zur Förderung des ÖPNV waren schuldenfrei. Einsatz derivativer Finanzinstrumente - hier Zinsderivate Derivative Finanzinstrumente sind auf den Finanzmärkten gehandelte Produkte, die aus originären Basisprodukten (z. B. Aktien, Krediten, Schuldverschreibungen) abgeleitet sind. 4 Die Schulden wurden bei einem Zweckverband getrennt dargestellt, vgl. Fußnote 1. 38

10 Zinsderivate dienen dazu, Zahlungsströme (im Wesentlichen Zinszahlungen) zu verändern (Austausch mit anderen Zahlungsströmen) oder sich das Recht auf einen Austausch zu sichern. Darüber hinaus werden Derivate auch abgeschlossen, um für künftige Geschäfte bereits zum aktuellen Zeitpunkt bestimmte Konditionen festzulegen. Es wird dadurch möglich, Risiken der Zinsentwicklung in gewissem Umfang entgegenzuwirken, steuernd einzugreifen und Erträge zu erzielen. Zugleich entstehen Risiken zusätzlicher finanzieller Belastungen, die sich aus der Abhängigkeit von künftigen, nicht absehbaren Einwicklungen ergeben können. Das Risikopotenzial bei Derivaten ist insbesondere wegen der Vielschichtigkeit und der daraus erwachsenden Anforderungen an Steuerung und Bewertung ausgeprägt vorhanden. Wegen der notwendigen intensiven Marktbeobachtung und der erforderlichen Fachkenntnisse sind Derivatgeschäfte nur von größeren kommunalen Körperschaften mit entsprechendem Finanzmanagement leistbar. Im Rahmen der Querschnittsprüfung wurde festgestellt, dass fünf Zweckverbände Verträge über Zinswährungsgeschäfte (Caps bzw. Swaps) abgeschlossen hatten Einzelfälle Entgangene Zinserträge Die Mehrzahl der geprüften Zweckverbände hatte mindestens ein Girokonto, mit dem sie keine Zinserträge erzielte (Guthabenzins %). Der Betrachtung zufolge hielten einige Zweckverbände die Geldbestände auf diesen Konten viel zu hoch. Auffallend war, dass schuldenfreie Zweckverbände mit beachtlicher Finanzausstattung oft unflexibel in Bezug auf kurzfristige Geldanlagen agierten und eine Markterkundung für günstige Geldanlagen vernachlässigten. Auf angemessene Zinserträge wurde damit verzichtet. Die Finanzausstattung eines Zweckverbandes zur Förderung des ÖPNV betrug am rd Er hielt im Prüfungszeitraum vom 1.1. bis (61 Tage) nicht verzinste Guthaben auf Girokonten in Höhe von insgesamt zwischen rd und rd vor. Der Gesamtbestand an nicht verzinstem Girogeld lag an 42 Tagen immer über 2 T. 381

11 Wären die Geldbestände mit 2,5 % verzinst worden, wie es im Prüfungszeitraum möglich war, so hätten Zinserträge in Höhe von 2.192,93 allein an diesen 61 Tagen erzielt werden können. Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien Mio. 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1, Tage Gesamtbestand des nicht verzinsten Girogeldes Eine Markterkundung zu kurzfristigen und befristeten Geldanlagen, die der Zweckverband im Laufe des Jahres 26 getätigt hatte, erfolgte nicht. Nach eigenen Angaben erledigt der o. g. Zweckverband seine Bankgeschäfte teilweise noch manuell. Ein Rettungszweckverband verfügte über ein Girokonto, das nicht verzinst war. Der Kontostand wies im Prüfungszeitraum an 37 Tagen immer über 2 T Guthaben aus. An zehn Tagen lag der Kontostand zwischen rd und rd Daneben hatte der Rettungszweckverband im Jahr 26 befristete und kurzfristige Geldanlagen getätigt, dafür hatte er nur z. T. Angebote eingeholt. 382

12 Der Zweckverband hatte keine Schulden. Rettungszweckverband Westsachsen Mio. 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1, Tage Gesamtbestand des nicht verzinsten Girogeldes Ein weiterer Rettungszweckverband, der ebenfalls schuldenfrei war, verfügte im Prüfungszeitraum an 47 Tagen über Guthaben zwischen rd und rd , die er unverzinst angelegt hatte. Rettungszweckverband Schlesische Oberlausitz T Tage Gesamtbestand des nicht verzinsten Girogeldes Ein Zweckverband der Branche Naturschutz hatte auf seinen beiden nicht verzinsten Girokonten im Prüfungszeitraum Guthaben in Höhe von insgesamt zwischen rd und rd

13 Für die im Jahr 26 getätigten Geldanlagen hatte er keine Angebote eingeholt. Der Zweckverband hatte keine Schulden. T Zweckverband Naturschutzregion Neiße Tage Gesamtbestand des nicht verzinsten Girogeldes Ein Abwasserzweckverband hatte seine Kassengeschäfte einem Geschäftsbesorger übertragen. Er verfügte über acht Konten für den Zahlungsverkehr. Zwei Konten, die nicht verzinst waren, wiesen im Prüfungszeitraum einen Gesamtbestand an Guthaben zwischen rd und rd aus. T 35 Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster Tage Gesamtbestand des nicht verzinsten Girogeldes Zwischenfinanzierung Ein Trinkwasserzweckverband hatte vier Konten für den Zahlungsverkehr eingerichtet. Über den gesamten Prüfungszeitraum vom 1.1. bis wurde Kassenkredit in Anspruch genommen. Laut Haushaltssatzung 26 war der Höchstbetrag des Kassenkredits auf festgesetzt. Im Prüfungszeitraum wurde an 44 Tagen der festgesetzte Höchstbetrag zwischen rd und rd überzogen. 384

14 T Zweckverband Wasserversorgung Meißner Hochland Inanspruch genommene Kassenkredite Tage Gesamtinanspruchnahme Kassenkredit genehmigter Höchstbetrag des Kassenkredites 3 Folgerungen 3.1 Kassenwesen und Zahlungsverkehr Mit Nachdruck ist darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen für das Kassenwesen eingehalten werden. Der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Vollzug der Kassengeschäfte ist strikt einzuhalten. Die Verfügungsbefugnisse von Verbandsvorsitzenden über die Konten im Zahlungsverkehr sind unverzüglich aufzuheben. Unvermutete Kassenprüfungen sind durch die örtliche Rechnungsprüfung nach den Maßgaben der 13 bis 16 KomPrüfVO durchzuführen. Die Benutzung von Debit- oder Kreditkarten ist nach den Vorschriften von 13 KomKVO nur eingeschränkt zulässig. Sofern Zweckverbände ihr Kassenwesen an Dritte übertragen haben, sind die Vorschriften der 36 und 37 KomKVO zu beachten und deren Einhaltung vertraglich zu sichern. Soweit hiervon Ausnahmen zugelassen werden sollen, hat der Verbandsvorsitzende gem. 38 und 41 KomKVO schriftliche Regelungen zur Sicherung und Kontrolle der Geschäftsbesorgung zu erlassen. Nach 71, 44 Abs. 2 SächsKomZG können auch Gemeinden und Zweckverbände im Rahmen einer Zweckvereinbarung Kassengeschäfte an eine der beteiligten Körperschaft übertragen. In diesem Fall ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich (vgl. 72 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG). Die für Online-Banking eingesetzte Hard- und Software muss einen wirksamen Zugangsschutz haben. Neben der üblichen Absicherung des Übertragungsweges durch das PIN/TAN-System ist als Alternative die Absicherung durch Chipkarte in Erwägung zu ziehen. Diese Methode gewährleistet einen sehr hohen Sicherheitsstandard. Es wird damit sowohl die Kundenidentifizierung als auch die Übertragung der Daten abgesichert. 5 5 Vgl. Band 1 der Schriftreihe zur IT-Sicherheit (Sicherheitsaspekte bei Electronic Commerce) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (abrufbar unter 385

15 3.2 Liquiditätsmanagement Die Mitteilungspflichten der anordnenden Stellen gegenüber dem Kassenpersonal müssen beachtet werden. Entsprechende Dienstanweisungen mit Detailregelungen zu den Wertgrenzen u. a. sind zu erlassen. Eine angemessene IT-Ausstattung, qualifiziertes Personal und der Einsatz von Online- Banking sind für ein effektives Liquiditätsmanagement unumgänglich. Eine Vielzahl von Zahlungsverkehrskonten lässt die Übersicht über Geldbestände verlorengehen. Zweckverbände sollten höchstens zwei bis drei Konten für den Zahlungsverkehr haben. Notwendige Zwischenfinanzierungen sind auf den Bedarf abzustimmen. Die wirtschaftlichste Variante ist auszuwählen. Kassenkredite sollen Liquiditätsschwierigkeiten der Kasse überbrücken, sie sind kein dauerhaftes Finanzierungsinstrument. Durch geeignete Maßnahmen ist der dauerhaften Inanspruchnahme von Kassenkrediten entgegenzuwirken. Der satzungsmäßig genehmigte Höchstbetrag des Kassenkredits darf im Laufe des Haushaltsjahres nur durch Nachtragssatzung aufgestockt werden. Bei Geldanlagen und Kreditaufnahmen sind vorher mehrere Angebote einzuholen. Es ist auf eine hinreichende Sicherheit der Geldanlagen zu achten. Sie müssen bei Bedarf verfügbar sein. Bei befristeten Geldanlagen, wie z. B. Depositeneinlagen oder Spareinlagen ist mit dem Vertragsabschluss ein Sperrvermerk zu vereinbaren. Damit wird der Rückzahlungsweg des Geldes am Ende der Vertragslaufzeit für das Kreditinstitut verbindlich festgelegt. Das Risikopotenzial bei derivativen Geschäften ist wegen der Vielschichtigkeit und der daraus erwachsenden Anforderungen an Steuerung und Bewertung von Finanzderivaten ausgeprägt. Zweckverbände sollten davon Abstand nehmen, wenn sie nicht über eine hinreichende qualifizierte Verwaltung verfügen. Nur auf der Grundlage eines erfolgreich eingesetzten aktiven Schuldenmanagements (Analyse des Kreditportfolio, Umschuldung, Angebotseinholung, Verzinsung Girogeld usw.) sollten Derivate zum Einsatz kommen. In Anbetracht der exponierten Stellung und Bonität der kommunalen Körperschaften sind Verhandlungen über Konditionen (z. B. Gebühren, Zinsen) der Zahlungsverkehrskonten, Geldanlagen und Kredite mit den Kreditinstituten zu führen. 386

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