Das Steueränderungsgesetz 2007 und die Folgen für die Werkstätten

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1 Werkstätten:Messe 2007 Das Steueränderungsgesetz 2007 und die Folgen für die Werkstätten Entwurf des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Nürnberg, 22. Februar 2007

2 Werkstätten:Messe 2007 Steueränderungsgesetz 2007 und andere Referentin: Dagmar Stock Steuerberaterin Steuerabteilung Stuttgart CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Presselstr Stuttgart Tel: 0711/ (Zentrale: -0) Fax: 0711/ Homepage: Folie 2

3 Werkstätten:Messe 2007 Steueränderungsgesetz 2007 und andere Themenübersicht Allgemeines zur Abgrenzung steuerbefreiter Zweckbetriebe und wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (wigb) bei WfbM Steueränderungen ab 2006 Umsatzsteuerpflichtige Leistungen bei WfbM Jahressteuergesetz 2007 zur Umsatzsteuer Folie 3

4 Zur Abgrenzung von Zweckbetrieben und wigb bei WfbM 4 Sphären: Ideeller Bereich - Spenden - Fundraising - (Mitgliederwesen) - Zuschussbereich Vermögensverwaltung - Vermietung + Verpachtung - Beteiligungen (Grundsatz) - Anlage Kapitalvermögen Zweckbetriebe u.a. -WfbM Umsatzerlöse der WfbM Verkauf v. Produkten der WfbM im Werkstattladen - Berufsbildungswerke - Integrationsbetrieb 132 SGB IX - Bildung u. Kultureinr. (Satzungszweck?) Stpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetriebe - z.b. Verkauf zugekaufter Produkte im Werkstattladen - Produktionserlöse, wenn Wertschöpfungsquote unter 10 v.h.? - Personalgestellung an Dritte - Basare, Festveranstaltungen - öffentliche Cafeteria? (alle Nicht-Satzungszwecke!) Folie 4

5 Zur Abgrenzung von Zweckbetrieben und wigb bei WfbM Ideeller Bereich Tätigkeitsbereiche Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sog. Zweckbetrieb: Tätigkeiten in Ausübung der Satzungszwecke Ertragsteuerfreiheit; Umsatzsteuerfreiheit/-pflicht gesondert zu prüfen, bei Zweckbetrieben/Vermögensverwaltung Umsatzsteuersatz grds. 7 v. H. Stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatz > Ertragsteuerpflicht + i. d. R. UStpflicht 19 v. H. Folie 5

6 Mögliche Zweckbetriebe bei WfbM Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Steuerfreier Zweckbetrieb (Satzungsaufgaben) Stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatz > AO Allgemeiner Zweckbetrieb - satzungsmäßige Zwecke - nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreichbar - nicht in größerem Unfang in Wettbewerb tritt, als vermeidbar 66 AO Zweckbetrieb Wohlfahrtspflege - Sorge für notleidende oder gefährd. Menschen - mindestens 2/3 an Hilfsbedürftige i. S. 53 Abgabenordnung (AO) 68 AO Katalog : Alten- /Pflegeheime, WfbM, Mahlzeitendienste u. a. (Katalogzweckbetriebe siehe Folgeseite) Folie 6

7 Katalog-Zweckbetriebe nach 68 AO: Alten-, Wohn- und Pflegeheime, ErholungsH, Mahlzeitendienst (Nr. 1a) Kindergärten, Kinder- Jugend- und Studentenheime, Jugendherbergen (Nr. 1 b) Bestimmte Selbstversorgungsbetriebe (Nr. 2; z. B. Küche, Gärtnerei 20 v. H.?) Werkstätten für behind. Mensch. (3a) Einrichtung für Beschäftigungsund Arbeitstherapie (Nr. 3 b) Integrationsbetrieb 132 SGB IX (3c) hier: CAP-Märkte anerkannt (BW, M-V) Einrichtungen der Blinden- und Körperbehindertenfürsorge (Nr. 4) Einricht. der Fürsorgeerziehung und Erziehungshilfe (Nr. 5) Lotterien, Tombola für wohltätige Zwecke (Nr. 6) Kulturelle Einrichtungen (Theater, Museen) und Veranstaltungen (Nr. 7) Volkshochschulen und Bildungseinrichtungen (Nr. 8) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (Nr. 9) Folie 7

8 Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Ertragsteuerfreier Zweckbetrieb oder wigb? Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Zweckbetriebe Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Betreuung/Unterbringung Verpflegung/ Kantinen Nr. 6 zu 68 AEAO Werkstatt Verkaufsstellen/Läden Ertragsteuerfrei Selbst hergestellt oder Zukauf v. anderen WfbM Weiterverkauf zugekaufter unveränderter Ware Hier: KöSt/GewSt Folie 8

9 Steueränderungen Abs. 2 bis Abs. 5 AO Beratung, Auskunft Kostenpflicht für verbindliche Auskünfte Finanzämter können (müssen!) auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen. Mit Wirkung ab dem gilt dafür eine Kostenpflicht Die Gebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert. Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in dem Antrag darlegen Fälligkeit innerhalb eines Monats nach Festsetzung der Gebühr Bearbeitung des Antrags kann bis zur Entrichtung der Gebühr zurück gestellt werden. Folie 9

10 Steueränderungen Abs. 2 bis Abs. 5 AO Beratung, Auskunft Kostenpflicht für verbindliche Auskünfte Wenn ein solcher nicht ermittelbar ist, berechnet sich die Gebühr nach Zeitaufwand: 50 je angefangene halbe Stunde, mindestens 100. Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft gemäß 42e EstG ist nach wie vor kostenlos. Lohnsteuerliche Fragen sollten Sie daher immer auf diesem Wege klären. Weitere Einzelheiten regelt ein BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2006 Folie 10

11 Reform des Gemeinnützigkeitsrechts (Referentenentwurf BT vom , soll gelten ab ) Anhebung der Übungsleiter-Pauschale von auf Anhebung und Vereinheitlichung des Spendenabzug auf 20 v. H. für alle Steuerarten (bislang 5 bzw. 10 v. H.) Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital auf (bislang ) Verringerung der Haftungssatzes für unrichtig ausgestellte Zuwendungsbescheinigungen von derzeit 40 v. H. auf 30 v. H. Definition der gemeinnützigen Zwecke ( 52 Abs. 2 AO) Die bislang beispielhafte Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in 52 AO wird durch einen erheblich umfangreicheren, dafür aber abschließenden Katalog ersetzt Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ( 64 Abs. 3 AO) von auf p. a. Folie 11

12 Reform des Gemeinnützigkeitsrechts (Referentenentwurf BT vom , soll gelten ab ) Einführung eines Abzugsbetrages von der Steuerschuld für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von EUR 300 ( 34h EStG) (Ergänzung des Einkommensteuergesetzes um eine weitere Abzugsmöglichkeit. Steuerlich begünstigt wird künftig die freiwillige und unentgeltliche Betreuung (mds. 20 Zeitstunden monatlich) alter, kranker oder behinderter Menschen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Somit gehören beispielsweise die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit bei Essen auf Rädern oder bei der Telefonseelsorge zu den begünstigten Betreuungstätigkeiten). Verdoppelung der Steuerermäßigung bei Zusammenveranlagung Folie 12

13 Grundzüge des Umsatzsteuerrechts Umsatzbesteuerung steuerbegünstigter Unternehmen Ideeller Bereich Tätigkeitsbereiche Vermögensverwaltung Unternehmen im Sinne des UStG Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Zweckbetriebe Stpfl. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 0 v. H. Stfrei oder 7 v. H. Stfrei oder idr 19 v. H. Folie 13

14 Umsatzsteuerbefreiungen nach 4 UStG Übersicht über Steuerbefreiungen - 4 UStG (Auszug) Nr. 9a Nr. 12 Nr. 14 Nr. 15 Nr. 16 Nr. 17 Nr. 18 Nr. 19 Nr. 21 Nr. 22 Nr. 23 Nr. 25 Nr. 27 Nr. 28 Umsätze die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen Vermietung von Grundstücken ärztliche Leistungen Umsätze der gesetzl. Träger der Sozialvers. untereinander eng mit dem Betrieb... verbundene Leistungen Lieferung von menschlichem Blut, Krankentransport Leistungen der Verbände der Wohlfahrtspflege Leistungen der Blinden und Blindenwerkstätten unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen Vorträge, Kurse, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden Betreuung, Beköstigung etc. in der stationären Jugendhilfe bestimmte Leistungen der Träger der Jugendhilfe Überlassung Mitglieder geistl. Gemeinschaften Lieferung bestimmter Gegenstände Folie 14

15 Umsatzsteuerbefreiungen nach 4 UStG USt-Befreiungen bei Aufnahme/Pflege kranker oder pflegebedürftiger Personen - 4 Nr. 16 UStG Einrichtung Krankenhaus 4 Nr. 16 b UStG Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung, 4 Nr. 16 c Altenheim, Altenwohnheim oder Pflegeheim, 4 Nr. 16 d vorübergehende Aufnahme oder ambulante Pflege pflegebedürftiger Personen, 4 Nr. 16 e UStG Voraussetzung Wenn Zweckbetrieb nach 67 AO oder 40 % Grenze erfüllt oder Betreiber j.p.d.ö.r. Wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangeg. Kj. mind. 40 v.h. der Leistungen SozV. zugute kommen mindestens 40% im vorangeg. Kj. der Leistungen an körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Pers. Pflegekosten von mehr als 40% der Pflegefälle werden ganz oder zum überwiegenden Teil von den Trägern der Sozialversicherung getragen Folie 15

16 Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 18 UStG Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen Steuerfrei sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn... a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, und b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Folie 16

17 Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 18 UStG Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen müssen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. sog. Entgeltsbeschränkung oder Abstandsgebot verordnete Einheitspreise (z. B. Betreuungsvergütung, Hausnotruf) erfüllen diese Voraussetzung nicht, da kein Zurückbleiben möglich ist STRITTIG, da 6. EG-Richtlinie anders interpretiert wird! Grundsätzlich: Preisvergleich Ausnahme: Wenn kein Preisvergleich möglich, dann ist die Voraussetzung erfüllt, wenn Entgelte auf der Grundlage der Selbstkosten ermittelt werden. z. B. Urteil FG Düsseldorf zu Betreuungsleistung (Revision BFH AZ VR63/06) Folie 17

18 Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 18 UStG Beispiele für Leistungen der Wohlfahrtsverbände Beispiele für steuerfreie Umsätze der Wohlfahrtspflege Betreuung, Beköstigung u. Beförderung der behinderten Menschen Erholungsheim für gesundheitlich gefährdete Kinder Gestellung von Pflegepersonal für Pflegezwecke unter den genannten Voraussetzungen ggf. Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens Beispiele für steuerpflichtige Umsätze im Bereich der Wohlfahrtspflege Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen (Zweckbetrieb) Leistungen von Beschäftigungsgesellschaften Notruf soll bei Vergütung mit einheitlichem Betrag ustpfl. sein (strittig) Ambulante Leistungen im Bereich Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe nach 53 ff. SGB XII) sind nach BMF-Schreiben vom nach 4 Nr. 16 e UStG umsatzsteuerbefreit Folie 18

19 Umsatzsteuerpflicht bei Werkstattleistungen Umsatzbesteuerung von Tätigkeiten der WfbM Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Unterbringung in Wohn- o. Pflegeheimen Zweckbetriebe Betreuung / Kantine Nr. 6 zu 68 AEAO Werkstatt Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Verkaufsstellen/Läden 4 Nr. 12 / 16 d UStG (frei) 4 Nr. 18 UStG (frei) Selbst hergestellt oder Zukauf v. anderen WfbM Weiterverkauf zugekaufter unveränderter Ware 12 (2) Nr. 8 UStG (7%) 12 UStG (19%) Folie 19

20 Umsatzsteuerpflichtige Leistungen BMF vom , (überholt durch BMF vom ) oder Integrationsprojekt dient Erzielung von Steuervorteilen Schwerbehinderter Mensch ist nur Leiharbeitnehmer I.Projekt ist nur zwischengeschaltet Indiz: Fehlen einer angemessenen Geschäftseinrichtung, Werbung mit niedrigem Steuersatz, Leistung überwiegend an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Personen nein kein ungerechtfertigter Steuervorteil ja Indiz: Gesamtumsatz I.Projekt < oder Umsatz je schwerbehinderten Mensch < Differenz 19 % - 7 % ist kleiner als Zusatzaufwand für die schwerbehinderten Menschen ja nein Steuersatz 19 % Steuersatz 7 % Folie 20

21 Jahressteuergesetz 2007 zur USt Änderung 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG: (Satz 2 bisher: Ermäßigter USteuersatz 7% für steuerbegünstigte Einrichtungen, soweit diese Leistungen nicht im Rahmen eines wigb erbracht werden). Neuer Satz 3 : Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, - wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder - wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht. Folie 21

22 Jahressteuergesetz 2007 zur USt Zur Anwendung des neuen 12 Abs. 2 Nr. 8 a Satz 3 UStG (BMF-Schreiben vom 9. Februar 2007)...Nicht betroffen von der Neuregelung sind insbesondere Zweckbetriebe, die sich schon nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht überwiegend aus der Erzielung zusätzlicher Einnahmen finanzieren können, wie: - sämtliche Zweckbetriebe nach 65 AO - Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nach 66 AO - Selbstversorgungseinrichtungen nach 68 Nr. 2 AO Nicht betroffen sind außerdem Zweckbetriebe, soweit deren Leistungen selbst den steuerbegünstigten Zweck verwirklichen, wie: - Krankenhäuser nach 67 AO - Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime oder Mahlzeitendienste, Kindergärten, Kinder- und Jugendheime hinsichtlich ihrer Betreuungs-, Beherbergungs-, Beköstigungs- und Pflegeumsätze - Zweckbetriebe, die in den Bereichen Betreutes Wohnen, Hausnotrufleistungen, Betreute Krankenfahrten oder Mahlzeitendienste tätig sind ( 68 Nr. 1 AO) Folie 22

23 2. Jahressteuergesetz 2007 zur USt Zur Anwendung des neuen 12 Abs. 2 Nr. 8 a Satz 3 UStG (BMF-Schreiben vom 9. Februar 2007) Einzelfälle: 1. Werkstätten - Bei Verkauf von Waren: Beibehaltung der 10%-Wertschöpfungsklausel - Bei sonstigen Leistungen und Werkleistungen von WfbM ist analog auf die Voraussetzungen für Integrationsprojekte nach 68 Nr. 3 c AO abzustellen 2. Integrationsprojekte - Können mit der Ausführung ihrer Leistungen keinen steuerbegünstigten Zweck erfüllen, daher sind folgende Indizien zu prüfen, die auf eine steuerliche Vorteilsnahme hindeuten: - Entleihung der Menschen mit Behinderungen von Zeitarbeitsfirmen, statt Beschäftigung als Arbeitnehmer - lediglich Zwischenschaltung für andere nicht gemeinnützige Unternehmen - Fehlen einer ausreichenden Geschäftseinrichtung Folie 23

24 2. Jahressteuergesetz 2007 zur USt Zur Anwendung des neuen 12 Abs. 2 Nr. 8 a Satz 3 UStG (BMF-Schreiben vom 9. Februar 2007) Einzelfälle: 2. (noch) Integrationsprojekte - Nutzung des ermäßigten Steuersatzes als Werbemittel - Leistungen fast ausschließlich an Kunden ohne Vorsteuerabzug - Fehlen sozialer (medizinisch, psychologisch, pädagogisch oder anderweitiger) Betreuung - Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen überwiegend in Hilfsfunktionen, statt im eigentlichen Erwerbsbereich Folie 24

25 Werkstätten:Messe 2007 Das Steueränderungsgesetz 2007 und die Folgen für die Werkstätten Noch Fragen? Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 25

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