KU WASSERRECHT CHARLOTTE VOGL WS 2015/16 WASSERVERTEILUNG AUF DER ERDE. Charlotte Vogl

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1 KU WASSERRECHT CHARLOTTE VOGL WS 2015/16 WASSERVERTEILUNG AUF DER ERDE 2 1

2 WASSERBILANZ ÖSTERREICH 3 WASSERNUTZUNG WASSERENTNAHMEN Entnahme und Nutzung von ca. 3 % (ca. 2,2 km³ pro Jahr) des gesamten verfügbaren Wassers (Wasserdargebots) in Österreich: Wasserentnahmen für Haushalte und Gewerbe öffentliche Wasserversorgung aus Grundwasser und Quellen: etwa 25 % (0,55 km³) Wasserentnahmen für die Industrie Grundwasser (v.a. Lebensmittelerzeugung), Flüsse (Kühlung, Wasserkrafterzeugung, Beschneiung): etwa 68 % (1,5 km³) Abwasser: verunreinigtes Wassers, das nach dem Gebrauch wieder in Oberflächengewässer/Grundwasser abgegeben wird Wasserentnahmen für die Landwirtschaft Grundwasser (Bewässerung): etwa 7 % (0,15 km³) 4 2

3 WASSERNUTZUNG TRINKWASSERVERSORGUNG Wasserversorgungsunternehmen rund kommunale Anlagen, 165 Wasserverbände, Genossenschaften Wasserverbrauch: Jahresverbrauch einer 3-köpfigen Familie: 150 m³/jahr im privaten Haushalt: ca. 135 Liter pro Tag und Person Vergleich: Inhalt einer Badewanne = 200 l Trinkwasserversorgung in Ö erfolgt zu 100 % aus Grund- und Quellwasser 5 DURCHSCHNITTLICHER WASSERVERBRAUCH PRO KOPF IN ÖSTERREICH 6 3

4 INFRASTRUKTUR TRINKWASSER Anlagenbestand: Leitungsnetz: ca km Länge Brunnen: ca Quellen: ca Wasserspeicher: ca Anlagenalter: 33 % der öffentlichen Wasserleitungen älter als 40 Jahre Aktueller Anschlussgrad: öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlagen: ca. 91,8 % der österreichischen Bevölkerung Einzelversorgungsanlagen (Hausbrunnen, Quellen): ca. 8,2 % der österreichischen Bevölkerung 7 WASSERNUTZUNG ABWASSERENTSORGUNG Wasser wird beim Gebrauch verunreinigt chemische, organische Schadstoffe und Nährstoffe wie z.b. Putz-/Waschmittel, Fäkalien, Medikamente, Stoffe aus industriellen Prozessen, Straßen-/Dachwässer Abwässer werden in der Kanalisation gesammelt und in Kläranlagen gereinigt: Kanalisation: km Länge Anzahl Kläranlagen in Ö: ca

5 INFRASTRUKTUR ABWASSER Anlagenbestand: ca km öffentliche Kanäle ca kommunale Kläranlagen größer 50 EW Anlagenalter : 13 % der öffentlichen Kanäle älter als 40 Jahre Aktueller Anschlussgrad: 9 zentrale kommunale Kläranlagen: Anschlussgrad 94% der Bevölkerung Einzelkläranlagen, Senkgruben: ca. 6 % der Bevölkerung in den zahlreichen Streusiedlungen Industriekläranlagen: spezielle Reinigungsverfahren für Branchen ÜBERBLICK 1. Rechtsgrundlagen und Organisation a) Internationales Recht /Unionsrecht b) Nationales Recht c) Organisation 3. Gewässer öffentliche Wassergut 4. Wasserwirtschaftliche Ziele 5. Maßnahmen/Instrumente zur Zielerhaltung und Zielerreichung a) generelle Instrumente im WRG b) Individuelle Rechtsakte /Ordnungsrecht 6. Benutzung der Gewässer (Wasserbenutzungsrechte) 7. Andere wasserrechtliche Bewilligungstatbestände 8. Behörde und Verfahren 9. Verpflichtungen im Zusammenhang mit Bewilligungen 10 5

6 INTERNATIONALE FLUSSEINZUGSGEBIETE ÖSTERREICH RECHTSGRUNDLAGEN UND ORGANISATION A) INTERNATIONALES RECHT /UNIONSRECHT Da Gewässer (insbesondere Wasserläufe) nicht durch lokale, regionale, nationale oder internationale Grenzen beschränkt werden können, bedürfen sie einer gesamthaften flusseinzugsgebietsbezogenen Betrachtung. Koordinationsmechanismen: internationale Gewässerverträge (Gewässerkommissionen) - mit den angrenzenden Nachbarstaaten, - für Flusseinzugsgebiete von Gewässern) UN-ECE Übereinkommen (Helsinki Übereinkommen) (zb. Donau, Rhein und Bodensee); Elbe UN Recht: Verankerung des Rechtes auf Wasser als eigenes Menschenrecht 12 6

7 WASSERINFRASTRUKTUR GLOBAL nur ca. 4, 9 Milliarden Menschen haben Zugang zu angemessenen Toiletten. Die UNO ruft dringend dazu auf, zumindest eine Basisversorgung zu sichern. 2.4 Mrd. ohne ausreichende sanitäre Anlagen 91% der Weltbevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (ca 2,6 Mrd erhielten in den vergangenen 25 Jahren Zugang) RECHTSGRUNDLAGEN UND ORGANISATION A) INTERNATIONALES RECHT /UNIONSRECHT 192 AEUV (ex Artikel 175 EG-V): Regelungen betreffend die Wasserqualität: Regelungen betreffend Wasserquantität: qualifizierte Mehrheit Einstimmigkeit 2000 : gesamthaften Betrachtung von Flusseinzugsgebieten Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL): - sechsjährige Planungszyklen (2015/2021/2027) nach Prioritäten; - bis spätestens 2027 :Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustand für natürliche Oberflächengewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand für erheblich veränderte oder künstliche Gewässer Grundwasser : guter mengenmäßiger und chemischer Zustand 14 7

8 1. RECHTSGRUNDLAGEN UND ORGANISATION A) INTERNATIONALES RECHT /UNIONSRECHT Neben WRRL für Reinhaltung und den Schutz der Gewässer maßgeblichen EU-Richtlinien (qualifizierte Mehrheit) - die kommunale Abwasserrichtlinie (91/271/EG) - die Nitratrichtlinie (91/676/EG) - Grundwasser(tochter)richtlinie (2006/118/EG) - Prioritäre Stoffe Richtlinie RL 2008/105/EG zuletzt geändert im September 2013 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik 15 - WRG, NGP, QZVen, Regionalprogramme - 1. AEV f. kommunales Abwasser - Aktionsprogramm Nitrat (V) - QZV Chemie Grundwasser - QZV Chemie Oberflächengewässer 1. RECHTSGRUNDLAGEN UND ORGANISATION A) INTERNATIONALES RECHT /UNIONSRECHT 2007 Abwehr von Gefahren durch Gewässer (qualifizierte Mehrheit) - eine Hochwasserschutz(rahmen)richtlinie (RL 2007/60/EG) betreffend die Bewertung und Management von Hochwasserrisiken - Planungen für den Bereich Hochwasserschutz nach dem Vorbild der WRRL - bis 2015 zu erstellender Hochwasserrisikomanagementplan - Die Wahl der konkreten Schutzziele und damit verbunden, die Art und Weise der Maßnahmensetzung liegt weitgehend im Ermessen der Mitgliedstaaten; - die Hochwasserrichtlinie nimmt auf die (gewässerökologischen) Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie Bezug 16 8

9 1. RECHTSGRUNDLAGEN UND ORGANISATION A) INTERNATIONALES RECHT /UNIONSRECHT Unionsrecht mit Wasserbezug - TrinkwasserRL - Badegewässer-RL - IndustrieemissionsRL - UVP-RL - REACH, - Seveso III RL RECHTSGRUNDLAGEN UND ORGANISATION B) NATIONALES RECHT Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG: Gesetzgebung und Vollziehung beim Bund) die Vollziehung erfolgt allerdings in mittelbarer Bundesverwaltung ( 102 B-VG). BVG über den umfassenden Umweltschutz Abgrenzung zu Landeskompetenzen: Naturschutz, Raumordnung, Baurecht.. Zentrale Bestimmungen: Im Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) sowie in auf diesem basierenden Verordnungen (V) und Programmen (V) WRG enthält neben öffentlich-rechtlichen Regelungen auch privatrechtliche Regelungen. Beispiele: Einräumung einer Grunddienstbarkeit (Servitut) zur Nutzung einer Quelle oder um Kanalrohre über fremde Grundstücke verlegen zu dürfen, Enteignung von Liegenschaften zur Errichtung von Schutz- und Regulierungsbauten, Festlegung von Entschädigungszahlungen für Nutzungseinschränkungen, Regelungen betreffend die Haftung für Schäden, 18 9

10 1. RECHTSGRUNDLAGEN UND ORGANISATION B) NATIONALES RECHT Darüber hinaus bestehen wasserrechtliche Regelungen ua: - Im Umweltstrafrecht ( 180ff Strafgesetzbuch) betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Umweltdelikten - Im Umwelthaftungsrecht (B-UHG), das (ebenso wie das WRG) Regelungen zur Sanierung von Schäden an Gewässern durch den Verursacher enthält. - Im Förderungsrecht: va. im UmweltförderungsG (UFG) und im WasserbautenförderungsG und auf diesen basierenden Richtlinien, ÖPUL (Österreichisches Programm Umwelt und Landwirtschaft) LIFE (L Instrument Financier pour l Environnement RECHTSGRUNDLAGEN UND ORGANISATION B) NATIONALES RECHT Wasserrechtsbehörden: Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate, Landeshauptmann und BMLFUW Auf Ebene der Länder und beim Bund technische Fachabteilungen: Hoheitsverwaltung:Sachverständigendienst, wasserwirtschaftliche Planung, der Hydrographie und der Gewässeraufsicht abdecken. Privatwirtschaftsverwaltung bestehen auf Bundes und Landesebene Organisationseinheiten für Verwaltung des öffentlichen Wassergutes sowie die Bundeswasserbauverwaltung und die Förderverwaltung. Städte und Gemeinden: öffentlichen Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz Einzelne: zur Umsetzung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen zu Wassergenossenschaften zusammenschließen während Gemeinden sich regional oder überregional in Wasserverbänden organisieren können

11 2. GEWÄSSER ÖFFENTLICHES WASSERGUT Gewässerbegriff: Wasser in seinem natürlichen Kreislauf unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, fließend oder stehend, ständig in einem Bett fließend oder verunreinigt Wasserwelle (das Wasser) das Ufer und das Wasserbett Natürliche, künstliche oder erheblich veränderte Gewässer Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter. Öffentliche und private Gewässer GEWÄSSER ÖFFENTLICHES WASSERGUT öffentliche Wassergut Die wasserführende oder verlassene Bette (Liegenschaften) öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (HQ30) steht grundsätzlich Eigentum des Bundes (als Träger von Privatrechten): Zweckwidmung im WRG : - Erhalt des ökologischen Zustandes, - Hochwasserrückhalt, -abfuhr - Erholung der Bevölkerung Verwaltung an Länder (LH) übertragen (Verwalter des öffentlichen Wassergutes) Besonderes Verfahren für Eigentumsübertragungen und Belastungen der Grundstücke 22 11

12 3. ZIELE Wasser ist die Lebensgrundlage schlechthin Bestreben von Staaten die Ressource Wasser für die Allgemeinheit zu erhalten, zu schützen, erforderlichenfalls zu sanieren und einen sorgsamen Umgang mit Wasser sicher zu stellen. Nutzungskonflikte Schutzbedürfnis vor zu viel Wasser Gefahrenabwehr ZIELE A) GRUNDSATZ - NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER GEWÄSSER ( 30 WRG). Ressourcenschonende Nutzung Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten Verwendung als Trinkwasser Oberflächengewässer so reinzuhalten Gemeingebrauch, gewerbliche Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten Reinhaltungsziel: Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens

13 3. ZIELE A) GRUNDSATZ - NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER GEWÄSSER REINHALTUNG UND SCHUTZ DER GEWÄSSER Schutz und Erhaltung (Vermeidung der Verschlechterung) des Gewässerzustandes Der Schutz der Gewässer : Wassergüte unter Betonung der Erhaltung der hydromorphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche + Schutz des Grundwassers Verbesserung der Gewässer Grundsatz der (schrittweisen) Reduzierung von Verschmutzungen durch gefährliche Schadstoffe sowie der Verhinderung neuer (weiterer) Verschmutzungen durch gefährliche Schadstoffe ZIELE A) GRUNDSATZ - NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER GEWÄSSER REINHALTUNG UND SCHUTZ DER GEWÄSSER Zielbestimmung und Grundsätze werden in den Folgebestimmungen weiter konkretisiert: - durch das für alle Gewässer normierte Verschlechterungsverbot; - durch die Ermächtigung mit V Qualitätsziele, ua für die Beschreibung des guten Zustandes für Oberflächengewässer und Grundwasser (zb in Form von Grenz- und Richtwerten) festzulegen; - Durch das Gebot, bis 2015 in allen Gewässern einen guten Zustand herzustellen bzw. die Herstellung dieses Zustandes nicht durch Maßnahmen zu konterkarieren (Verbesserungsgebot). Eine Erstreckung der Zielerreichung auf 2021 bzw sowie in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme von der Zielerreichung ist im NGP möglich

14 3. ZIELE A) GRUNDSATZ - NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER GEWÄSSER REINHALTUNG UND SCHUTZ DER GEWÄSSER QZV Chemie Oberflächengewässer: Ua. Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des (guten) chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des (guten) ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe festgelegt. - maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper einschließlich erheblich veränderter sowie künstlicher Oberflächenwasserkörper. QZV Ökologie Oberflächengewässer: Werte für die biologischen, hydromorphologischen und allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten des (sehr guten, guten, mäßigen, unbefriedigenden und schlechten) ökologischen Zustand festgelegt. Die Festlegungen erfolgen typspezifisch, d.h. gesondert für Fließgewässertypen und Seentypen. Diese Verordnung gilt für erheblich veränderte sowie künstlicher Oberflächenwasserkörper nur eingeschränkt. 27 OBERFLÄCHENGEWÄSSER BELASTUNGEN DURCH BEWIRTSCHAFTUNG Stoffliche und physikalische Belastungen: Eintrag chemischer Schadstoffe, organischer Substanzen und von Nährstoffen Temperaturveränderungen Hydromorphologische Belastungen: Hydrologische Belastungen: Veränderungen der Abflussmenge, Abflussdynamik Morphologische Belastungen: Veränderungen der Struktur und der Uferzone Strömungsgeschwindigkeiten, Vernetzung mit Au-/Uferbereichen Querbauwerke: Unterbrechung der natürlichen Durchgängigkeit Lebensräume gehen verloren oder werden signifikant verändert 28 14

15 SCHUTZ OBERFLÄCHENGEWÄSSER Vorgabe der EU-Wasserrahmenrichtlinie: Erhalt oder Wiederherstellung des guten Zustands für Oberflächengewässer bis 2027: (guter Zustand = Kombination aus ökologischem und chemischem Zustand) Organische und chemische Schadstoffe aus industriellen und kommunalen Quellen werden in Österreich durch Abwasserreinigungsanlagen weitgehend aus dem Abwasser entfernt Bei rund 25 % der Gewässer könnte aufgrund organischer Verschmutzung und Nährstoffbelastung der gute Zustand verfehlt werden. (vor allem durch diffuse Einträge in landwirtschaftlich, vor allem ackerbaulich, intensiv genutzten Gebieten) Für 60 % der Oberflächengewässer in Österreich besteht das Risiko, die ökologischen Ziele zu verfehlen. (vor allem durch Gewässerregulierungen zum Schutz vor Hochwässern, die Nutzung der Wasserkraft und die Gewinnung landwirtschaftlicher Produktionsflächen) ZIELE A) GRUNDSATZ - NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER GEWÄSSER REINHALTUNG UND SCHUTZ DER GEWÄSSER QZV Chemie Grundwasser: Schwellenwerte für den guten chemischen Zustand für Schadstoffe sowie Kriterien zur Beurteilung des chemischen Zustands im Grundwasser. - Einbringungsverbote sowie -beschränkungen und Bezeichnung der Kriterien für die Ausweisung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß 33f WRG **** Erhebung des Gewässerzustandes (Qualität) erfolgt auf der Grundlage des Siebenten Abschnittes des WRG 1959 sowie der auf dem Gesetz basierenden Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV). Auch die Erhebung des Wasserkreiskaufes (Menge) ist hier geregelt

16 GRUNDWASSER BELASTUNGEN DURCH BEWIRTSCHAFTUNG Punktuelle Verschmutzung des Grundwassers Versickerung/Auswaschung von chemischen Schadstoffen und Nährstoffen z.b. aus undichten Senkgruben/Kanälen, Industrieanlagen, Deponien, Altlasten. Flächige Verschmutzung des Grundwassers Einträge von Dünger (Nährstoffe) und Pflanzenschutzmitteln aus der Landwirtschaft Wasserentnahmen hohe Grundwasserentnahmen in niederschlagsarmen Regionen sinkende Grundwasserspiegel 31 SCHUTZ DES GRUNDWASSER kein Risiko bei Grundwassermenge - Österreich verfügt aufgrund der geographischen Lage und der hydrogeologischen Merkmale über ausreichende Grundwasserressourcen einige wenige Grundwassergebiete erreichen aufgrund von stofflichen Belastungen den guten chemischen Zustand nicht v.a. intensiv landwirtschaftlich genutzte Gebiete mit wenig Niederschlag 32 16

17 Alpine Naturgefahren: Hochwasser Muren SCHUTZ VOR DEM WASSER NATURGEFAHREN Lawinen Hangrutschungen Steinschlag 33 SCHUTZ VOR DEM WASSER HOCHWASSER 34 17

18 3. ZIELE B) SCHUTZ VOR UND ABWEHR VON GEFAHREN DES WASSERS Verringerung potentieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen va. für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeiten. Vermeidung (zb Flächenvorsorge), Vorsorge (zb Vorhersage, Vorbereitung Gefahrenabwehr, Katastrophenschutz) und Schutz (zb natürlicher Wasserrückhalt, technischer Hochwasserschutz, Gewässerunterhaltung) - planerischer Bereich Bewertung und im Management von Hochwasserrisiken (HW-Prognosen, Frühwarnsysteme, Schaffung von Planungsgrundlagen für (bauliche) Maßnahmen und - sofern dies angebracht ist für nicht-bauliche Maßnahmen, wie den Erhalt von für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten) - Bewilligung von Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes, Gewässerpflege, Instandhaltung ZIELE B) SCHUTZ VOR UND ABWEHR VON GEFAHREN DES WASSERS Im WRG verankerte Grundsätze: Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt; sofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen ;zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Maßnahmensetzungen dürfen grundsätzlich zu keiner erheblichen Erhöhung des Hochwasserrisikos für andere (Staaten) führen **** Die Erhebung des Wasserkreislaufes (zb Messung der Wasserpegel, Wasserstände ) erfolgt auf der Grundlage des Siebenten Abschnittes des WRG 1959 sowie der auf dem Gesetz basierenden Wasserkreislauferhebungverordnung (WKEV)

19 4. MAßNAHMEN/INSTRUMENTE ZUR ZIELERREICHUNG Die Gewässerbewirtschaftungspläne (WRRL und HWRRL), die Verbindlicherklärung der darin enthaltenen Maßnahmenprogramme sowie die Prioritätensetzungen geben den Rahmen zur schrittweisen Erreichung der wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen vor. hoheitliche Instrumente zur Umsetzung dieser Maßnahmen können sich - unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (zb Verbote), - mit Verordnung generell vorzugeben - mittels Bescheid im Einzelfall zu bewilligen oder anzuordnen Maßnahmen / Instrumente zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer * Maßnahmen / Instrumente zum Schutz vor den Gefahren des Wassers ^ Maßnahmen / Instrumente zum Schutz vor den Gefahren und zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer MAßNAHMEN/INSTRUMENTE ZUR ZIELERREICHUNG B) GENERELLE INSTRUMENTE IM WRG Gefahrenzonenplanungen( 42a) * Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne ( 53) ^ Wasserwirtschaftliche Regionalprogramme( 55g) ^ Verordnung zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen ( 34, 35) ^ Qualitätszielverordnung Chemie GW ( 32a) Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung für Abwassereinleitungen ( 33b) Aktionsprogramm Nitrat (55p) Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser ( 33f) Immissionsbeschränkung ( 33d) 38 19

20 4. MAßNAHMEN/INSTRUMENTE ZUR ZIELERREICHUNG C) INDIVIDUELLE RECHTSAKTE UND ORDNUNGSRECHT Allgemeine Sorge für die Reinhaltung Notstandspolizei ( 31) Herstellung der wasserwirtschaftlichen Ordnung ( 138) ^ Eingriff in bestehende Rechte ( 21a) ^ Einstweilige Verfügung ( 122) ^ Verwaltungsstrafen ( 137) ^ Wasserrechtliche Bewilligung ^ BENUTZUNG DER GEWÄSSER Benutzung öffentlicher Gewässer : innerhalb der durch Gesetze gezogenen Schranken jedenfalls gestattet; Großer Gemeingebrauch 8. (1) In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet, noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt. Über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzungen, die sich nur auf das Gewässerbett beziehen - Einwilligung des Grundeigentümers ÖWG)

21 5. BENUTZUNG DER GEWÄSSER Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören Kleiner Gemeingebrauch an privaten Gewässern 8.(2) Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen ist, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet. Kein Gemeingebrauch am Grundwasser BENUTZUNG DER GEWÄSSER Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören Eigengebrauch: 9. (2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn auf fremde Rechte oder auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht

22 5. BENUTZUNG DER GEWÄSSER abgesehen vom Eigengebrauch und vom Gemeingebrauch bedarf jeder andere Gebrauch von Wasser bei öffentlichen Gewässern einer behördlichen Bewilligung nach dem WRG, bei Privatgewässern eines Einverständnisses (Vertrages) mit dem Eigentümer sowie einer behördlichen Bewilligung. Neben Bewilligungspflichten für Wasserbenutzungen gibt es noch andere Bewilligungstatbestände: Einwirkungen, Wasserbauten.. Klassische Wasserbenutzungen: - Wasserkraftnutzung ( 9), - Entnahmen für Wasserversorgungsanlagen ( 9 und 10) ANDERE WASSERRECHTLICHE BEWILLIGUNGSTATBESTÄNDE Einwirkungstatbestände Nach 32 Abs. 1 besteht grundsätzlich eine Bewilligungspflicht für Einwirkungen, die geeignet sind, die Beschaffenheit von Gewässern unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber stellt jedoch gleichzeitig die gesetzliche Vermutung auf, dass bloß geringfügige Einwirkungen (bis zum Beweis des Gegenteils) nicht als Beeinträchtigung gelten. Der Gemeingebrauch ( 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ( 32 Abs. 8) werden demonstrativ als Beispiele einer bloß geringfügigen Einwirkung angeführt. Indirekteinleitungen ( 32 b) Maßnahmen/Anlagen mit Gefährdungspotential Wasseranlagen, Entwässerungsanlagen und Einbauten * 44 22

23 6. ANDERE WASSERRECHTLICHE BEWILLIGUNGSTATBESTÄNDE Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt ^ Änderungen und Zweckänderung ^ BEHÖRDE UND VERFAHREN Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen des WRG festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters (zb. 31), die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern im WRG keine anderweitigen Bestimmungen getroffen werden (zb. 99, 100), ist für Bewilligungsverfahren und andere (bescheidmäßigen) Anordnungen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Mitanwendung (einzelner bzw aller) wasserrechtlichen Bestimmungen im jeweiligen Bewilligungs- bzw Genehmigungsverfahren vorgesehen. Diese Genehmigung bzw Bewilligung nach anderen Materien (zb AWG, GewO, MinRoG, UVP-G) ersetzt in den meisten Fällen (ausdrücklich) die wasserrechtliche Bewilligung

24 7. BEHÖRDE UND VERFAHREN Seit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I, 51/2012) steht für Verfahrensparteien als Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Wasserrechts-behörden die Beschwerde an die Landesverwaltungsgerichte offen. Gegen Beschlüsse und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte kann in gesetzlich geregelten Fällen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden BEHÖRDE UND VERFAHREN VERFAHRENSABLAUF Anzeige an das WPLO Antrag Fakultativ Verhandlung Sofern fremde Rechte nicht entgegenstehen und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Anlage oder Maßnahme dem Stand der Technik entspricht hat die Behörde mit Bescheid Umfang und Art des Vorhabens zu bewilligen und die zu erfüllenden Auflagen vorzuschreiben. Wenn durch ein Vorhaben fremde Rechte (wasserrechtlichen) verletzt werden, darf eine (wasserrechtliche) Bewilligung nur erteilt werden wenn der Inhaber des bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt. Wenn keine Zustimmung vorliegt, sofern die Voraussetzungen vorliegen : Zwangsrechtseinräumung möglich 48 24

25 7. BEHÖRDE UND VERFAHREN VERFAHRENSABLAUF Bei Erteilung der Bewilligung sind - Ort, Maß und Art ( 11 bis 13) der Wasserbenutzung, - Zweck der Wasserbenutzung und - Bewilligungsdauer ( 21) sowie - Baufristen ( 112) festzulegen. Ausführung der Anlage ist anzuzeigen Kollaudierungsverfahren BEHÖRDE UND VERFAHREN BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN Öffentliches Interesse 105 WRG Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist; d) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde; e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde; f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung,..eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann; m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist; 50 25

26 7. BEHÖRDE UND VERFAHREN BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN 12a (3)Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist (1) Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik.. Verordnungsermächtigung Abs.2, befristete Ausnahmen Abs.3 33b WRG lex specialis für Abwasserschadstoffe Abs.3 VO Abs.6 und 10 (Abweichungen) BEHÖRDE UND VERFAHREN: BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN Kombinierter Ansatz Reichen die Begrenzungen nach dem Stand der Technik nicht aus um zb. die in der Qualitätszielverordnung Chemie festgelegten Werte zu erreichen, sind strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen (kombinierter Ansatz). Verschlechterungsverbot/ Verbesserungsgebot (und Ausnahme) 30a und 30c ivm 104a WRG) Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot/ Verbesserungsgebot nur bei: Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines OWK oder Änderungen des Wasserspiegels von GWK einer Verschlechterung des Zustandes oder mit dem Nichterreichen eines guten Zustandes oder guten ökologischen Potentials (OFWK) eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, Schadstoffeinträge Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, --> Interessenabwägung 104a Abs.2 WRG 52 26

27 7. BEHÖRDE UND VERFAHREN PARTEIEN Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren haben: - Antragsteller - diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren wasserrechtlich geschützten Rechte ( 12 Abs. 2) sonst berührt werden und die -Fischereiberechtigte ( 15 Abs. 1) (eingeschränkt) Als Rechte im Sinne des 12 Abs.2 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches ( 8), Nutzungsbefugnisse nach 5 Abs. 2 (sh. Kapitel 5 ) und das Grundeigentum (Eingriffe in die Substanz) anzusehen. Legalparteistellung: - wasserwirtschaftliches Planungsorgan und Gemeinden VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BEWILLIGUNGEN: Bauaufsicht Abwasserbeauftragter Instandhaltung Erlöschen und letztmalige Vorkehrungen Wassernutzungsrechte (und Bewilligungen für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern) erlöschen u.a. durch Verzicht des Berechtigten, durch Zeitablauf bei befristeten Wasserrechten, durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist, durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, durch behördliche Entziehung bei wiederholter Beanstandung des Wasserberechtigten

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