Das österreichische Wasserrecht

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1 Das österreichische Wasserrecht o.univ.prof. Dipl.Ing. Dr. H.P. Nachtnebel Dipl.Ing. Dr. C. Neuhold Institut für Wasserwirtschaft, Hydrologie und konstruktiver Wasserbau

2 Das österreichische Wasserrecht am 01/11/1959 in Kraft getreten dient dazu Angelegenheiten - im Bereich Wasser für das Bundesgebiet Österreich zu regeln Gesetzgebungskompetenz liegt - gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z. 10 Bundesverfassungsgesetz beim Bund 2

3 Inhalt 1. Abschnitt: Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer ( 1-4) 2. Abschnitt: Von der Benutzung der Gewässer ( 5-29) 3. Abschnitt: Von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer ( 30-37) 4. Abschnitt: Von der Abwehr und Pflege der Gewässer ( 38-49) 5. Abschnitt: Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen ( 50-59) 6. Abschnitt: Von den Zwangsrechten ( 60-72) 7. Abschnitt: Von den Wassergenossenschaften ( 73-86) 8. Abschnitt: Von den Wasserverbänden ( 87-97) 9. Abschnitt: Von den Behörden und dem Verfahren ( ) 10. Abschnitt: Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen ( ) 11. Abschnitt: Von den Übertretungen und Strafen ( ) 12. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen ( ) 3

4 Inhalt Anhang A: Verzeichnis der Gewässer zu 2 Abs. 1it. A und 99 Abs. 1 lit. A Anhang B: Tabelle zu 32 Abs. 2 lit. G Anhang C: Abwasserherkunftsbereiche gemäß 99 Abs. 1 lit. D Artikel II der WRG-Novelle Übergangsbestimmungen - EU-WRRL in nationales Recht umgesetzt (2003) BGBl. I Nr. 14/2011 WRG-Novelle 2011 Anpassung von bestehenden Instrumenten zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen d. nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans Verwaltungsvereinfachungen EU-HWRL in nationales Recht umgesetzt 4

5 Instrumente Die wesentlichsten Planungsinstrumente sind Änderungen von wasserwirtschaftlichen Bewilligungen gemäß 21a WRG Schutz- und Schongebiete, 34, 35 WRG Anpassung an wasserwirtschaftliche Verhältnisse 52 WRG Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne 53 WRG Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen 54 WRG Schutz der Gewässer, einschließlich der ökologisch bedeutsamen Gewässernahbereiche durch Emissions- und Immissionsregelungen Sanierung belasteter Grundwasservorkommen 5

6 Instrumente Aufbau eines flächendeckenden Gewässergüteüberwachungssystem wasserwirtschaftliches Planungsorgan Wasserwirtschaftskataster Förderungsmaßnahmen 6

7 Rechtliche Relevanz Diesen Planungs- und Steuerungsinstrumenten verleiht das WRG unterschiedliche rechtliche Relevanz Es reicht von - Anzeigepflicht (schwächstes Instrument ) - Normierung verwaltungsintern grundsätzlich verbindlicher Planungsgrundlagen - bis zu jeweiligen Normadressaten unmittelbar verpflichtenden Anordnungen mit wasserwirtschaftlichen Planungscharakter (Bescheid oder Verordnung) 7

8 Hemmnisse Hemmnisse die wasserwirtschaftlichen Planungen entgegenstehen - unterschiedliche Interessenslage innerhalb der Wasserwirtschaft - unterschiedliche Zielvorstellungen der Planungsträger, die in anderen Bereichen infrastrukturelle Planungen betreiben Die Realisation ww. Planung setzt Freiräume voraus, die einer Gestaltung noch zugänglich sind 8

9 Das österreichische Wasserrecht im Detail WRG Gewässerreinhaltung zuständige Behörde hat Möglichkeit (Verordnungsweg) normative Zielsetzungen im Hinblick auf die Gewässergüte festzulegen Nach 30a, b des Wasserrechtsgesetzes sind - alle Gewässer im Rahmen des öffentlichen Interesses reinzuhalten und zu schützen Oberflächengewässer so zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, - dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - bis spätestens der Zielzustand erreicht wird 30c WRG ermächtigt Bundesminister durch Verordnungen den Grundwasserkörper zu schützen - guter mengenmäßiger und chemischer Zustand erreicht 9

10 30 33 WRG Gewässerreinhaltung 31 regelt - allgemeine Sorge für die Reinhaltung der Gewässer für Maßnahmen, die keine wasserrechtl. Bewilligung benötigen - Schadensersatzfrage für Schadensfälle 32 - definiert Maßnahmen, die wasserrechtl. Bewilligung benötigen - ermächtigt den Bundesminister (Verordnungen) die direkte oder indirekte Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächengewässer und Grundwasserkörper zu verbieten 10

11 30 33 WRG Gewässerreinhaltung 33b ermächtigt den Bundesminister (Verordnung) - Emissionswerte in Form von Grenz- oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezielle Frachten festzulegen 33d ermächtigt den Bundesminister (Verordnung) - jene Wassergüte mittels charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder Mittelwerten näher zu bezeichnen, - die in Oberflächenwässern im Allgemeinen nicht überschritten werden sollen - NEU: Verbesserung der hydromorph. Bedingungen Verpflichtung des Wasserberechtigten zur Anpassung! 33f ermächtigt den Bundesminister (Verordnung) - jene Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Trinkwassernutzung untauglich zu werden droht durch Schwellenwerte festzulegen 11

12 30 33 WRG Gewässerreinhaltung GW - Sanierung 12

13 34, 35 WRG Schutz- und Schongebiete Hauptziel ist längerfristige, vorausschauende Sicherung des Wasserdargebotes in Quantität und Qualität Schutzgebiete gem. 34 (1) WRG kann Wasserrechtsbehörde (Bescheid) - besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder - sonstige Benutzung von Grundstücken oder Gewässern treffen, - sowie die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und - entsprechende Schutzgebiete bestimmen Änderung bestehender Schutzgebietsanordnungen ist möglich 13

14 34, 35 WRG Schutz- und Schongebiete Schongebiete In einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes müssen Maßnahmen, die das Wasservorkommen gefährden können, - vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde angezeigt werden, - bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung oder - sind nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig Sicherung der künftigen Wasserversorgung Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können -für ein noch nicht genutztes Wasserdargebot gemäß 35 WRG -Anordnungen im Sinne des 34 WRG erlassen werden 14

15 52 WRG Anpassung an wasserwirt. Verhältnisse Nach 52 kann, - sobald eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse möglich ist, - eine Änderung von Wassernutzungen erfolgen, - wenn bestehende Rechte nicht wesentlich beeinträchtigt werden - bzw. die Veränderungen (Nachteile) zumutbar sind 15

16 53 WRG Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne Nach 53 stellen sie generelle Planungen dar, die - die verschiedenen wasserwirts. Interessen möglichst abstimmen, - um die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse - in einem Gebiet optimal zu ermöglichen Die Verwirklichung ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse ( 105) anzustreben 16

17 54 WRG Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung Durch wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen erlangen wasserwirts. Rahmenpläne eine rechtliche Verbindlichkeit Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke Einschränkung bei Verleihung von Wasserrechten Gesichtspunkte für die Handhabung einzelner Bestimmungen des WRG Beibehaltung eines bestimmten Zustandes die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen Bestehende Rechte können durch Rahmenverfügungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden 17

18 55 i- WRG: EU-HWRL Vorläufige Bewertung des HW-Risikos 55i WRG Bestimmung der Gebiete mit pot. signifikantem HW- Risiko 55j WRG Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten 55k WRG Hochwasserrisikomanagementpläne 55l WRG 18

19 103 WRG Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat generell folgende Unterlagen zu beinhalten a) Angabe über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens b) beanspruchte Liegenschaften und bestehende Vereinbarungen (Fischerei-, Wasserrechte,...) c) Darstellung des Vorhabens und der Vorteile bzw. Nachteile bei Unterlassung d) Angaben über die Betroffenen und deren Rechte e) Pläne, technische Erläuterungen durch einen Fachkundigen f) Beanspruchte Wassermenge (Sekunde, Tag, Jahr) und Auswirkungen auf das Gewässer, Maßnahmen zum Schutz des Gewässers g) bei KW: Leistung, Jahresarbeit, Restwassermenge h) bei Talsperren: Standsicherheit, und Hochwasserabfuhr 19

20 103 WRG Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung i) Wasserversorgungsanlagen: Gutachten über Eignung des Wassers, Aufbereitungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Art der Beseitigung der Abwässer j) Einbringungen in Gewässer: Menge und Art der Abwässer, Fracht und Konzentration schädlicher Inhaltsstoffe k) Angaben zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung von Auswirkungen von Störfällen l) Überwachungs- und Betriebsprogramme 20

21 104 WRG vorläufige Überprüfung einen 103 entsprechenden Antrag hat Behörde dahingehend zu prüfen a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen ( 105) berührt werden b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen ( 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen ( 34) voraussichtlich erforderlich sind 21

22 104 WRG vorläufige Überprüfung g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung ( 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ( 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung ( 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm ( 33d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht Der Untersuchung sind - das wasserwirtschaftliche Planungsorgan - die Sachverständigen Stellen nach 108 (Behörden und Fachkörperschaften) - die vom Vorhaben betroffenen Gemeinden beizuziehen 22

23 105 WRG öffentliche Interessen Im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung wird geprüft, inwieweit ein Vorhaben die öffentlichen Interessen verletzt a) Landesverteidigung, öffentliche Sicherheit b) negative Auswirkungen auf Abfluss, Schifffahrt, Flößerei c) Widerspruch zu bestehenden oder geplanten Regulierungsmaßnahmen d) schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer e) Beschaffenheit des Wassers f) wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, Landeskultur, ästhetische Auswirkungen g) Konflikte Industrie und Landwirtschaft h) Wasserverschwendung 23

24 105 WRG öffentliche Interessen i) Möglichst vollständige Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers j) Nachteilige Wasserabgabe ins Ausland k) Sicherung der Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung l) wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer m) wesentliche Beeinträchtigung aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen 24

25 Wasserwirtschaftliches Planungsorgan eine Einzelperson, eine Fachabteilung oder Arbeitskreis vom Landeshauptmann bestimmt Aufgaben des Planungsorgans die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirts. Planungsfragen im Lande die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Sanierungsprogramme ( 33d), für Grundwassersanierungsgebiete ( 33f) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern 25

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