Sie können bleiben für weniger Geld

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sie können bleiben für weniger Geld"

Transkript

1 Sie können bleiben für weniger Geld arbeitsvertrag Angespannte wirtschaftliche Situation, schlechter Vertragsabschluss aus Sicht des Arbeitgebers: Dies kann Folgen für Beschäftigte haben. Wir gehen der Frage nach, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber Arbeitsverträge ändern kann. VO N R EG I N A ST E I NER 10

2 W er kennt nicht folgende Situation aus eigener Anschauung oder hat zumindest schon davon gehört? Vor vielen Jahren wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen. Hier wurde zum Beispiel vereinbart, dass das Entgelt nach einem bestimmten Tarifvertrag bezahlt wird und die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. Nun bedauert der Arbeitgeber den Vertragsabschluss nicht etwa, weil er mit dem Mitarbeiter nicht zufrieden ist, er hätte die Arbeitsleistung nur gerne billiger eingekauft. Von Tarifverträgen will er nichts mehr wissen und Arbeitszeiten von 42 Stunden wecken bei ihm Begehrlichkeiten. Möglicherweise zwingt ihn auch tatsächlich die wirtschaftliche Situation, Sparmaßnahme zu ergreifen, um den Betrieb gewinnbringend fortzuführen. Änderung des Arbeitsvertrags Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber an den einmal abgeschlossenen Arbeitsvertrag gebunden ist. Mag sein, dass der Arbeitsmarkt es ihm heute ermöglicht, die gleiche Arbeitsleistung günstiger zu erhalten, dennoch ist er an die Konditionen der bereits abgeschlossenen Verträge gebunden. Soweit der Arbeitsvertrag nichts Abschließendes regelt, kann der Arbeitgeber einseitig Inhalt, Ort und Zeitpunkt der Arbeitsleistung ( 106 Gewerbeordnung) bestimmen. Stößt er jedoch an die Grenzen des Direktionsrechts, hat er die Wahl, den Arbeitnehmer von der Notwendigkeit der Vertragsänderung zu überzeugen oder zur Änderungskündigung zu greifen. darum geht es 1. Verträge sind zu halten. Das gilt auch für Arbeitsverträge. Vertragsänderungen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. 2. Möchte der Arbeitgeber eine Vertragsänderung gegen den Willen des Beschäftigten durchsetzen, kann er zur Änderungskündigung greifen. 3. Die Änderungskündigung ist aber nur in engen Grenzen zulässig und Beschäftigte haben die Möglichkeit, diese gerichtlich prüfen zu lassen. Teilkündigung nicht zulässig Eine Teilkündigung einzelner Vertragsklauseln ist nicht zulässig, denn das würde den Kündigungsschutz der Beschäftigten unterlaufen. Verträge können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden, aber keine Vertragsseite muss sich auf ein entsprechendes Angebot einlassen. Vertragsänderungen sind stets freiwillig. Lässt sich der Beschäftigte darauf ein und unterzeichnet er die neuen Bedingungen, gibt es grundsätzlich kein Zurück. Die Motive, die zur Unterschrift bewogen haben, spielen keine Rolle. Die Angst um den Arbeitsplatz oder der Druck der Verhandlungssituation, dem nicht standgehalten wurde, be- 11

3 zwei teile einer Das bisherige Arbeitsverhältnis wird gekündigt und gleichzeitig erhält der Beschäftigte ein Angebot, unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll. übersicht Aktuelle Rechtsprechung zur Änderungskündigung Die Grundsätze zur Änderungskündigung Eine ordentliche Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten. Das Angebot kann lediglich in Extremfällen (beispielsweise ofensichtlich völlig unterwertige Beschäftigung) unterbleiben. Der Arbeitgeber kann Angebot und Kündigung miteinander verbinden, indem er ohne vorherige Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer sofort eine Änderungskündigung ausspricht. Macht der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer das Angebot, den Vertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen und lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ab, ist der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verplichtet, trotzdem eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine Beendigungskündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen im Fall des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung, annehmen. Spricht der Arbeitgeber ohne vorheriges oder gleichzeitiges Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen sofort eine Beendigungskündigung aus, ist diese Kündigung regelmäßig sozialwidrig. Es unterliegt Bedenken, in derartigen Fällen iktiv zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen bei einem entsprechenden Angebot vor oder mit Ausspruch der Kündigung zumindest unter Vorbehalt angenommen hätte.1 Zur Bestimmtheit des Änderungsangebots Das Änderungsangebot ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den in einem näher bezeich- 1 BAG AZR 132/04, ArbuR 2005, neten Tarifvertrag geregelten Bedingungen erfolgen soll, der jedoch im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung noch nicht unter Wahrung des Schriftformerfordernisses des 1 Abs. 2 Tarifvertragsgesetzes zustande gekommen ist. 2 Sozialauswahl auch bei Änderungskündigung Bei einer Änderungskündigung ist die Sozialauswahl nicht allein daran auszurichten, welcher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern durch den Verlust des Arbeitsplatzes am wenigsten hart getrofen würde. Es ist zu prüfen (unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat oder nicht), ob der Arbeitgeber, diese Änderung einem vergleichbaren Arbeitnehmer hätte anbieten können, dem sie eher zumutbar gewesen wäre, statt die Arbeitsbedingungen des gekündigten Arbeitnehmers zu ändern. Auch hierfür sind allein die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsplichten, Lebensalter und Schwerbehinderung maßgebend. 3 Änderungskündigung und Gehaltsabsenkung Die Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das die Verschlechterung einer arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung im Wege der Änderungskündigung bedingen kann. Zur Verschlechterung arbeitsvertraglicher Vergütungsregelungen mittels ordentlicher Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen hat das BAG entschieden, dass die Änderung sozial gerechtfertigt sein kann, wenn die Unrentabilität des Betriebes einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind. 4 2 BAG AZR 613/14, brwo. 3 BAG AZR 164/14, ArbuR 2015, (red. Leitsatz). 4 BAG ABR 40/99, AiB 2000, (red. Leitsatz 1 2 und Gründe).

4 Änderungskündigung und Krankheit Eine Änderung der Arbeitsbedingungen nach 2 KSchG kann auch durch eine krankheitsbedingte Leistungsminderung bedingt sein. Eine ordentliche Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. Liegen diese im wirtschaftlichen Bereich, kommt es darauf an, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihm das Festhalten am bisherigen Arbeitsvertrag unzumutbar wird; eine lediglich geringfügige qualitative oder quantitative Minderleistung reicht dafür nicht aus. 5 Änderungskündigung von Betriebsräten Der Arbeitgeber muss dem Mandatsträger eine möglichst gleichwertige Stellung anbieten. Die angebotene Beschäftigung muss nach der Rechtsprechung des BAG entweder im Rahmen des Direktionsrechts liegen oder einvernehmlich vorgenommen werden. Ist die Ausübung des Direktionsrechts zur Übernahme auf einen anderen Arbeitsplatz nicht ausreichend und ist es auch nicht zu einer einvernehmlichen Regelung gekommen, muss der Arbeitgeber mögliche Weiterbeschäftigung in einer anderen Betriebsabteilung im Rahmen einer Änderungskündigung anbieten. Der gleichwertige Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung muss anders als im Fall des 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG nicht frei sein. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, durch Ausübung seines Direktionsrechts oder auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen.6 5 BAG AZR 550/14, ArbuR 2016, 212 (red. Leitsatz). 6 BAG AZR 47/08, AiB 2010, rechtigen nicht zur Anfechtung des Vertrags. Dies ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Die Rechtsprechung verlangt, dass Arbeitnehmer einer Drucksituation oder Überrumpelung widerstehen und die Unterschrift verweigern.7 Erst wenn die Drucksituation die Grenze zur Nötigung überschritten hat, besteht eine Chance, den abgeschlossenen Änderungsvertrag wieder ungeschehen zu machen.8 Dabei muss bedacht werden, dass der Beschäftigte die Nötigung beweisen muss. Dies kann er in aller Regel nicht, weil entsprechende Zeugen fehlen. Werden Beschäftigte zum Gespräch ins Personalbüro gebeten, sollten sie erst mal nichts unterschreiben und auch keine Zusagen machen. Oft ist es hilfreich, ein Betriebsratsmitglied zum Gespräch hinzuzuziehen. Eine Vertragsänderung ist niemals so eilig, dass sie sofort geschehen muss. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Beschäftigte den Vertragstext mitnehmen kann und ausreichend Zeit zur Prüfung und zum Nachdenken erhält. Keine Angst vor Änderungskündigung Besteht die Unsicherheit, ob die neuen Vertragsbedingungen gerechtfertigt sind, sollte von einer freiwilligen Vertragsänderung immer Abstand genommen werden. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, deswegen das Arbeitsverhältnis zu beenden.9 Er muss stets das mildere Mittel wählen, um sein Ziel zu erreichen. Das ist in diesem Fall die Änderungskündigung. Sie besteht aus zwei Teilen: Das bisherige Arbeitsverhältnis wird gekündigt und gleichzeitig erhält der Beschäftigte ein Angebot, unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll. Dabei müssen die neuen Vertragsbedingungen so angeboten werden, dass der Arbeitnehmer, wenn er denn möchte, sie mit einem schlichten»einverstanden«annehmen kann.10 Dem Beschäftigten muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Kündigungsgrund muss vorliegen Der Arbeitgeber kann eine wirksame Änderungskündigung nur aussprechen, wenn er einen Kündigungsgrund dafür hat. Diese Gründe inden sich im Kündigungsschutzgesetsetz (KSchG).11 Eine Änderungskündigung ist danach nur möglich, wenn verhaltens-, per LAG Rheinland-Pfalz Sa 398/15, juris. BAG AZR 135/03, AiB Newsletter 2004, 32 (Leitsatz 1). BAG AZR 132/04, ArbuR 2005, (Leitsatz 1). BAG AZR 613/14. Dieses Gesetz findet nur Anwendung in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern und wenn der Arbeitsvertrag bereits länger als 6 Monate besteht, siehe dazu 23 KSchG. aib-seminartipps Zum Schwerpunkt der AiB 09/2016 empiehlt Ihnen die AiB-Redaktion diese Seminare im Jahr 2016 / 2017: 2016: ver.di b+b Mensch geht vor! Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2) Sundern Brannenburg Berlin (in Englisch) Kirkel verdi-bub.de/br2 2016: IG Metall Personelle Maßnahmen und Betriebsratshandeln (Grundlagenseminar für Betriebsräte) In den IG Metall-Bildungszentren Beverungen Lohr Beverungen Lohr / 2017: DGB Bildungswerk Bund Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen Was kann der Betriebsrat tun? Hamburg Hamburg Berlin zierung.de/seminar/ : IG BCE BWS GmbH Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsrecht Haltern am See Kagel-Möllenhorst Bad Münder Seminarthemen/Arbeitsrecht 13

5 Oft werden Umstrukturierungsmaßnahmen genutzt, um Beschäftigte zu weniger Geld weiterzubeschäftigen. 14 sonen- und betriebsbedingte Gründe vorliegen ( 1 Abs. 2 KSchG). Eine verhaltensbedingte Änderungskündigung wird in der Praxis sehr selten vorkommen. Darunter versteht man Kündigungsgründe, die sich aus dem (schlechten) Verhalten des Arbeitnehmers ergeben. Denkbar wäre der Fall, dass zwei Arbeitskollegen nicht miteinander klarkommen und es immer wieder Streit gibt. Durch die Änderungskündigung und das Angebot eines anderen Arbeitsplatzes kommt es dazu, dass sie künftig nicht mehr zusammenarbeiten müssen. Damit können die Streitigkeiten in der Zukunft vermieden werden. Zuvor wird der Arbeitgeber aber regelmäßig erst einmal eine Abmahnung aussprechen müssen. Die personenbedingte Änderungskündigung hat dagegen schon mehr Praxisrelevanz. Darunter versteht man alle Gründe, die aus der Persönlichkeit des Arbeitnehmers heraus resultieren und grundsätzlich nicht durch den Willen gesteuert werden können. Der bekannteste Fall ist die Krankheit. Eine Änderungskündigung ist beispielsweise dann notwendig, wenn der Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Arbeit nicht mehr verrichten kann und er auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz umgesetzt werden muss.12 Auch der Kraftfahrer, der seinen Führerschein wegen einer Privatfahrt verloren hat und des- halb kein Auto mehr steuern darf, kann im Wege der Änderungskündigung auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden. Der Hauptanwendungsbereich der Änderungskündigung liegt aber bei betriebsbedingten Gründen. Es muss ein dringender betriebsbedingter Grund vorliegen, der die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen unmöglich macht. Das kann der Fall sein, wenn wegen betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen bestimmte Arbeiten fremdvergeben werden, dafür aber andere neue Arbeitsplätze entstehen. Eine Änderungskündigung ist auch dann notwendig, wenn der Betrieb oder Betriebsabteilungen ihren Standort verlagern. Dies gilt nicht, wenn im Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthalten ist, die die räumliche Versetzung im Wege des Direktionsrechts gestattet. Gehaltsabsenkungen als Sparmaßnahme sind in der Regel kein dringender betrieblicher Kündigungsgrund BAG AZR 550/14, ArbuR 2016, 212 (red. Leitsatz). 13 BAG ABR 40/99, AiB 2000, (red. Leitsatz 1 2 und Gründe). Was tun bei Änderungskündigung? Nach Erhalt der Änderungskündigung hat der Beschäftigte nun drei Möglichkeiten zu reagieren: Nimmt der Beschäftigte das Angebot an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedin-

6 gungen fortzuführen, besteht das Arbeitsverhältnis zu diesen Bedingungen fort. Streitig ist, innerhalb welcher Frist das Angebot angenommen werden muss. Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann es nicht mehr angenommen werden. Dem Arbeitnehmer muss auch eine lange Bedenkzeit eingeräumt werden. Der Arbeitgeber kann dafür eine Frist setzen, diese darf aber keinesfalls kürzer als drei Wochen sein.14 Lehnt der Beschäftigte das Angebot ab oder schweigt er, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Er kann nun innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage vor dem Arbeitsgericht einlegen und überprüfen lassen, ob die Beendigungskündigung gerechtfertigt ist. Der Beschäftigte kann auch innerhalb von drei Wochen die Kündigung unter Vorbehalt annehmen und innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage erheben ( 2 KSchG). Das Arbeitsverhältnis wird dann nach Ablauf der Kündigungsfrist unter den geänderten Bedingungen fortgesetzt, bis das Arbeitsgericht über die soziale Rechtfertigung der geänderten Arbeitsbedingungen entschieden hat. Ist die Klage erfolgreich, wird das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt, ansonsten verbleibt es bei den geänderten Bedingungen. Betriebsrat und Änderungskündigung Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie sind deshalb grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Eine Ausnahme gilt, wenn sie wegen der Schließung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung gekündigt werden. Dann ist eine ordentliche Kündigung möglich ( 15 KSchG), im letzteren Fall aber nur, wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Vorschriften decken nicht alle Fälle ab, die in der betrieblichen Realität vorkommen. Hier hilft die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Arbeitgeber kann nun eine außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslaufrist aussprechen. Diese Kündigung benötigt zunächst die Zustimmung des Betriebsrats nach 103 BetrVG. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung nicht, kann der Arbeitgeber versuchen, 14 BAG AZR 674/01, AiB Newsletter 2003, 26 (Leitsatz 1). diese im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ersetzen zu lassen. Solange dieser Prozess nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Änderungskündigung nicht ausgesprochen werden. beispiel Der Arbeitgeber möchte seine Führungsstruktur verschlanken und setzt künftig keine Gruppenleiter mehr ein. Die Führungsaufgaben sollen die Regionalleiter mit übernehmen. Die Betriebsratsvorsitzende ist Gruppenleiterin. Nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes wäre eine Kündigung nicht möglich. Es liegt weder eine Betriebsschließung noch eine Betriebsteilschließung vor. Der Arbeitgeber müsste nun das Betriebsratsmitglied als Gruppenleiterin weiterbeschäftigen, obwohl es keine Aufgaben mehr hat. Es ist nachvollziehbar, dass das BAG zu dem Schluss kommt, dass es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, ein Betriebsratsmitglied weiterzuzahlen, obwohl keine Beschäftigung gemäß dem geltenden Arbeitsvertrag mehr zur Verfügung steht. Problematisch ist aber, dass Arbeitgeber in der Praxis diese Öfnung des Kündigungsschutzes dafür ausnutzen, Betriebsratsmitglieder»sauerzufahren«. Umstrukturierungsmaßnahmen werden genutzt manchmal auch initiiert, um Betriebsratsmitgliedern Arbeitsplätze im Wege der Änderungskündigung anzubieten, die beispielsweise drei bis fünf Entgeltgruppen niedriger bezahlt werden. Einer Diplompädagogin in leitender Stellung wird ein Platz als Erzieherin angeboten, einem Facharbeiter ein Platz als Maschinenbediener, weil seine Aufgaben fremdvergeben wurden. Hier heißt es, Nerven behalten und nicht klein beigeben. In seiner ständigen Rechtsprechung betont das BAG, dass der Mandatsträger Anspruch auf einen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz hat.15 Notfalls muss ein solcher Arbeitsplatz sogar freigekündigt werden. v Regina Steiner, Anwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Frankfurt BAG AZR 83/05, ArbuR 2006, 331 (Leitsatz), BAG AZR 343/11, ArbuR 2013, 50 (red. Leitsatz). 15

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots

Mehr

Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II

Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II Liebe Leserin, lieber Leser, Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II Sie erinnern sich noch an unseren letzten Newsletter im Arbeitsrecht? Dort hatten wir

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der

Mehr

2 Voraussetzungen HI660690

2 Voraussetzungen HI660690 TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

Mehr

Arbeitshilfen für Betriebsräte. Weinbrenner Fischer. Antworten für die Praxis. Kündigung. Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen.

Arbeitshilfen für Betriebsräte. Weinbrenner Fischer. Antworten für die Praxis. Kündigung. Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen. Arbeitshilfen für Betriebsräte Weinbrenner Fischer Antworten für die Praxis Kündigung Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen Verlag Vahlen Einleitung Kündigung Einleitung Die Themen Kündigung und Kündigungsschutz

Mehr

Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht

Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung Fachanwältin für Arbeitsrecht Prüfungsstufen der betriebsbedingten Kündigung bei Betriebsstilllegung 1. Unternehmerische Entscheidung über die Stilllegung

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Rechtliche Voraussetzungen 2.1 Positive Voraussetzungen 2.2 Negative Voraussetzungen 3. Rechtsprechungs-ABC 3.1 Auflösungsantrag

Mehr

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern 6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Mehr

Inhaltsübersicht. Versetzung - Arbeitsentgelt

Inhaltsübersicht. Versetzung - Arbeitsentgelt Versetzung - Arbeitsentgelt Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Änderung des Arbeitsentgelts 3. Änderung des Arbeitsbereichs 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Auslandszulage 4.2 Entgeltabsenkung 4.3 Geringwertigere

Mehr

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 1 nach 102 BetrVG Zwischen der Geschäftsführung der Firma..., im Folgenden Arbeitgeber genannt, und dem Betriebsrat der Firma... wird folgende Betriebsvereinbarung

Mehr

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt. -2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Personal und Arbeitsrecht. Landesakademie Esslingen Martin Röll, IG Metall Stuttgart

Personal und Arbeitsrecht. Landesakademie Esslingen Martin Röll, IG Metall Stuttgart Personal und Arbeitsrecht Landesakademie Esslingen 06.12.2018 Martin Röll, IG Metall Stuttgart 1 Programm o Arbeitsrecht individuell und Kollektiv im Überblick: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Fachtagung In den Räumen der Bucerius Law School

Fachtagung In den Räumen der Bucerius Law School Fachtagung 14.02.2019 In den Räumen der Bucerius Law School Die Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Verletzung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Gesetzliche

Mehr

RECHTSANWALTSKANZLEI DR. ZACHARIAS

RECHTSANWALTSKANZLEI DR. ZACHARIAS Kündigungsschutz im Arbeitsrecht Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Der wirtschaftlich schwächere Arbeitnehmer soll vor Willkür und wirtschaftlichem Ruin bewahrt werden. Denn wer eine Kündigung

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Newsletter Employment 34/06

Newsletter Employment 34/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 34 Taylor Wessing August 2006 Ausgabe 34/06 (August 2006) Newsletter Employment 34/06 Neue Rechtsprechung zur betriebsbedingten Änderungskündigung Taylor Wessing Practice Department

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Annahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2

Annahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2 Annahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2 1. Die Frist zur Erklärung des Vorbehalts nach 2 Satz 2 KSchG gilt als Mindestfrist auch für die Erklärung der vorbehaltlosen Annahme

Mehr

Die unterlassene Änderungskündigung als Unwirksamkeitsgrund der Beendigungskündigung

Die unterlassene Änderungskündigung als Unwirksamkeitsgrund der Beendigungskündigung Schriften zum deutschen und europäischen Arbeitsrecht 5 Die unterlassene Änderungskündigung als Unwirksamkeitsgrund der Beendigungskündigung Bearbeitet von Enrico Meier 1. Auflage 2011. Buch. 145 S. Hardcover

Mehr

Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigung 1. Abgrenzung zur personen- und verhaltensbedingten Kündigung 2. Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung 3. (Vorliegen der zur unternehmerischen Entscheidung führenden

Mehr

Low Performer. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern

Low Performer. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern Low Performer Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern Was ist das Problem? Kunde Dachdeckermeister Angestellter Dachdecker Werkvertrag geschuldet ist das Werk

Mehr

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......

Mehr

Prüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG

Prüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG Prüfungsschemata I. Prüfungsschema einer ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form 623 BGB - Vollmacht - Bedingung - Zugang 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag,

Mehr

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky 19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.

Mehr

Die betriebsbedingte Anderangskündigung

Die betriebsbedingte Anderangskündigung Wilfried Berkowsky Die betriebsbedingte Anderangskündigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 1: Einleitung - Problemstellung 15 2: Begriff und

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - personenbedingt: Unkündbarkeit

Inhaltsübersicht. Kündigung - personenbedingt: Unkündbarkeit Kündigung - personenbedingt: Unkündbarkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Das Problem "Unkündbarkeit" 3. "Unkündbarkeit" und personenbedingte Kündigungsgründe 4. Anforderungen an die außerordentliche

Mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Mehr

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016 Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016 Bestandsschutznormen in Deutschland Bestandsschutz in Deutschland - Gliederung

Mehr

Arbeitsrecht Kündigungsschutz

Arbeitsrecht Kündigungsschutz Arbeitsrecht Kündigungsschutz Allgemeines Führt ein Arbeitsverhältnis zu Schwierigkeiten im Betrieb, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber hierauf reagieren kann und ob eine Kündigung zulässig ist.

Mehr

Trennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Trennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen Trennungsmanagement Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen 13.04.2016 Agenda Kurzüberblick Kündigung Kündigungsarten AG-Kündigung AN-Kündigung Probleme/Risiken/Möglichkeiten Formalien Mitteilung

Mehr

Die gerichtsfeste betriebsbedingte Kündigung

Die gerichtsfeste betriebsbedingte Kündigung Die gerichtsfeste betriebsbedingte Kündigung Eine Darstellung anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Übersicht Der Kündigungsgrund Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung Überlegungen zur Sozialauswahl

Mehr

ARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis

ARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis ARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut Ernst Schwindl Rechtsanwalt, Dozent für Arbeitsrecht

Mehr

Die IHK informiert: Merkblatt. Kündigungsgründe und Kündigungsschutz

Die IHK informiert: Merkblatt. Kündigungsgründe und Kündigungsschutz Die IHK informiert: Merkblatt Kündigungsgründe und Kündigungsschutz Allgemeines Führt ein Arbeitsverhältnis zu Schwierigkeiten im Betrieb, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber hierauf reagieren kann.

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und

Mehr

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von JA- Referendarskript 9 Arbeitsrecht Eine Anleitung für Klausur und Praxis von Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut und Ernst Schwindl Dozent

Mehr

Newsletter für Betriebsräte

Newsletter für Betriebsräte 1 Schadensersatz wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit - Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 8 AZR 736/15 Die Vermutung einer

Mehr

Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE

Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Einseitige durch 1. Kündigung ( 620 II, 622, 623 BGB: ordentlich; 623, 626 BGB: außerordentlich) Vereinbarte durch Befristung bzw. Bedingung ( 620 III BGB i.v.m.

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

vangard Trennung von Führungskräften Dr. Stefan Röhrborn Düsseldorf, 28. November 2017 Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner

vangard Trennung von Führungskräften Dr. Stefan Röhrborn Düsseldorf, 28. November 2017 Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner Düsseldorf, 28. November 2017 vangard Trennung von Führungskräften Dr. Stefan Röhrborn Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner Hamburg Berlin Düsseldorf München www.vangard.de Übersicht 1. Rechtliche Situation

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 991/08 7 Sa 33/08 Landesarbeitsgericht Hamburg Verkündet am 22. April 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte

Mehr

Basis Info - Teil 2 Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Basis Info - Teil 2 Beendigung von Arbeitsverhältnissen Basis Info - Teil 2 Beendigung von Arbeitsverhältnissen 1 Beendigung von Arbeitsverhältnissen Gliederung Befristungsablauf Auflösende Bedingung Rente, Erwerbsminderung Altersteilzeit Jahressonderzahlung

Mehr

Tendenzen in der Kündigungsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Tendenzen in der Kündigungsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ortstagung Hamm am 26.10.2016 Am 26.10.2016 begrüßte Dr. Holger Schrade, Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, im gut besuchten Foyer des Landesarbeitsgerichts den Referenten, Burghard Kreft, Vorsitzender

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10 Teil 1: Teilzeitarbeit 12 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 1 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 14 1.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Mehr

Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsreche des Betriebsrat. Abgrenzung Betriebsänderung und Betriebsübergang. Betriebsänderungen frühzeitig erkennen

Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsreche des Betriebsrat. Abgrenzung Betriebsänderung und Betriebsübergang. Betriebsänderungen frühzeitig erkennen Umstrukturierung und Digitalisierung Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsreche des Betriebsrat Abgrenzung Betriebsänderung und Betriebsübergang Betriebsänderungen frühzeitig erkennen www.ifb.de Seite

Mehr

Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen

Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen Philipp Ballering Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen Eine Systematik der verschiedenen Änderungsinstrumente unter besonderer Berücksichtigung der 8, 9 TzBfG PETER LANG Europaischer Vertag der

Mehr

6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87

6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87 Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......

Mehr

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt Mitglieder des Betriebsrats Mitglieder der JAV ( 60 ff Mitglieder der Bordvertretung ( 115 Mitglieder

Mehr

WasIhnen dieses Buchbietet 13. Teil 1: Die zehn wichtigsten Kündigungsfälle 15

WasIhnen dieses Buchbietet 13. Teil 1: Die zehn wichtigsten Kündigungsfälle 15 WasIhnen dieses Buchbietet 13 Teil 1: Die zehn wichtigsten Kündigungsfälle 15 1 Betriebsbedingte Kündigungeinzelner Mitarbeiter 17 1.1 Beispiele für betriebsbedingte Kündigungsgründe 17 1.1.1 Auftragsrückgang/Umsatzrückgang

Mehr

Fragen an den Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung: Vorbereitung eines Kündigungsschutzprozesses

Fragen an den Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung: Vorbereitung eines Kündigungsschutzprozesses Stand Januar 2008 Fragen an den Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung: Vorbereitung eines Kündigungsschutzprozesses Arbeitnehmer: Name... Alter... Familienstand... Unterhaltspflichten... Eintritt

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.

Mehr

IG Metall Informationstagung. Bereich Industrie. am 3. November 2010

IG Metall Informationstagung. Bereich Industrie. am 3. November 2010 IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 3. November 2010 Referent: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg Tel: 040 280 886 20 heggemann@gsp.de

Mehr

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß, CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

8 Rationalisierungsschutzvertrag

8 Rationalisierungsschutzvertrag 8 Rationalisierungsschutzvertrag TARIFVERTRAG ZUR ABWENDUNG SOZIALER HÄRTEN BEI RATIONALISIERUNGSMAßNAHMEN (Rationalisierungsschutzvertrag) Die Nutzung der technischen Entwicklung und der Rationalisierung

Mehr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Mehr

Dr. Ulrich Boudon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Ausbilder der Fachanwaltslehrgänge für Arbeitsrecht

Dr. Ulrich Boudon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Ausbilder der Fachanwaltslehrgänge für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Boudon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Ausbilder der Fachanwaltslehrgänge für Arbeitsrecht Veröffentlichungen in Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, Das Arbeitsrechtliche Mandat,

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Mitbestimmung

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Mitbestimmung Änderungskündigung - Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 3. Mitbestimmungen bei Änderungskündigungen 4. Rechtsfolgen falscher oder fehlender Mitbestimmung

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

MEIN GUTES RECHT. Kündigung was tun? Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

MEIN GUTES RECHT. Kündigung was tun? Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer MEIN GUTES RECHT Kündigung was tun? Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer MEIN GUTES RECHT Die IG BCE informiert über Kündigung 1. Abmahnung Eine Abmahnung ist die»gelbe Karte«im Arbeitsverhältnis.

Mehr

DITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft

DITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz 21.11.2015 Beendigung von Arbeitsverhältnissen -Arten der Beendigung -Ansprüche bei Beendigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Mehr

1. ES DARF KEIN BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ BESTEHEN

1. ES DARF KEIN BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ BESTEHEN MERKBLATT Recht und Steuern AUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG Kündigungen auszusprechen ist nicht einfach. In unserem Merkblatt geben wir Ihnen wichtige Hinweise, was Sie beim Ausspruch einer fristlosen

Mehr

Der Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz

Der Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz Der Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz Ein Praxisratgeber von Rainer Seidel Landesverwaltungsdirektor Hauptfürsorgestelle, Landschaftsverband Westfalen-Lippe RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART

Mehr

Arbeitshilfen für die Praxis

Arbeitshilfen für die Praxis Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Kündigungsschutz

Mehr

V. Kündigungsrecht II

V. Kündigungsrecht II V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 4. Anhörung der Mitarbeitervertretung 5. Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung

Mehr

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 80/09 19 Sa 748/08 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Verkündet am 22. April 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagter,

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - ordentliche: Ausschluss

Inhaltsübersicht. Kündigung - ordentliche: Ausschluss Kündigung - ordentliche: Ausschluss Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsätzliches 3. Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung 4. Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Die geschuldete Leistung was der Arbeitgeber verlangen kann

Die geschuldete Leistung was der Arbeitgeber verlangen kann Die geschuldete Leistung was der Arbeitgeber verlangen kann Rechtsanwalt Philipp Rosenberg Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Übersicht 1 Was muss der Arbeitnehmer leisten 2 Wie kann ich rechtlich reagieren

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Rechtliche Aspekte personenbedingter Kündigungen

Rechtliche Aspekte personenbedingter Kündigungen Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands Frühjahrsseminar 2013: Personalwesen Bayreuth, 16. April 2013 Ernst Burger Landesarbeitsgericht München Rechtliche Aspekte personenbedingter Kündigungen I.

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dienstvereinbarungen Thomas Schmitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsnatur Eine Dienstvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für eine Einrichtung des Rechtsträgers

Mehr

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Die Kündigung im Arbeitsrecht Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Inhalf Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff und Inhalt der Kündigung

Mehr

Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung

Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung KSchG 1 Ein wegen Krankheit wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann eine Wiedereinstellung jedenfalls dann nicht verlangen, wenn die nachträgliche

Mehr

Vorwort. Literaturverzeichnis. A. Einfuhrung 1

Vorwort. Literaturverzeichnis. A. Einfuhrung 1 Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII A. Einfuhrung 1 I. Abgrenzung personen- und verhaltensbedingte Kündigung 2 1. Kündigung wegen alkohol- bzw. drogenbedingter Störung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Berichte aus der Rechtswissenschaft. Cevat Gökhan Erbas

Berichte aus der Rechtswissenschaft. Cevat Gökhan Erbas Berichte aus der Rechtswissenschaft Cevat Gökhan Erbas Die Entwicklung des türkischen Kündigungsschutzrechts bis zur Neufassung und Rechtsvergleich des neuen türkischen Kündigungsschutzrechts mit dem deutschen

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Kündigungsrecht. 2. Kündigungsberechtigung G ist als Geschäftsführer ( 35 GmbHG) der B-GmbH vertretungs- und kündigungsberechtigt.

Kündigungsrecht. 2. Kündigungsberechtigung G ist als Geschäftsführer ( 35 GmbHG) der B-GmbH vertretungs- und kündigungsberechtigt. Kündigungsrecht Teil 1 A hat 3 Möglichkeiten: 1. Die Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses akzeptieren und das Änderungsangebot annehmen; es gelten dann die neuen Bedingungen. 2. Das Änderungsangebot

Mehr