Dienstvereinbarung zur Konfliktbereinigung und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Mobbing am Arbeitsplatz bei der Stadt Northeim

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1 Dienstvereinbarung zur Konfliktbereinigung und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Mobbing am Arbeitsplatz bei der Stadt Northeim Die Stadt Northeim -vertreten durch den Bürgermeister- und der Gesamtpersonalrat der Stadt Northeim -vertreten durch seine Vorsitzendeschließen gemäß 78 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes folgende Dienstvereinbarung: Präambel Dienststelle und Personalrat sind sich darüber einig, dass fehlerhafter sozialer Umgang, unsoziale Verhaltensweisen, die sich aus nicht gelösten Konflikten ergeben, das Betriebsklima nachteilig beeinflussen, den Arbeitsprozess stören, die Qualität der Arbeitsergebnisse vermindern und zu einem negativen Erscheinungsbild der Stadtverwaltung in der Öffentlichkeit führen. Anliegen dieser Dienstvereinbarung ist es insbesondere, das Betriebsklima und den sozialen Umgang aller in der Dienststelle tätigen Personen zu verbessern und Mobbinghandlungen unter allen Beschäftigten zu verhindern, die Gesundheit aller zu erhalten, bzw. durch rechtzeitige Angebote und konkrete Hilfen für Betroffene wiederherzustellen. 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Stadt Northeim sowie für die bei der Stadt Northeim bestehenden Eigenbetriebe. 2 Anwendungsbereich Die Dienstvereinbarung ist anzuwenden bei anhaltenden und schwerwiegenden Konflikten, sobald Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Konflikte nicht selbst lösen können sowie bei Mobbinghandlungen oder bei Meldungen Dritter. Nach Kenntnisnahme muss einer der Ansprechpartner (siehe Ablaufschema Anlage 2) im Sinne dieser Vereinbarung tätig werden.

2 3 Definition von Mobbing am Arbeitsplatz Nicht jeder Konflikt ist gleich Mobbing, aber er kann eskalieren und zu Mobbing werden. Ein Konflikt kann bereits durch das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Meinungen entstehen und gehört zum dienstlichen Alltag. Konflikte sind im Berufsleben genauso normal wie in einer partnerschaftlichen Beziehung. Diese kann daran reifen oder zerbrechen, wenn mit dem Konflikt nicht richtig umgegangen wird. Wo aber fängt Mobbing an? Der Begriff Mobbing kommt aus dem Englischen und bedeutet soviel wie angepöbelt oder angemacht werden. Mit Mobbing ist ein ganzes Bündel von Handlungen gemeint: Schikane, Beleidigungen, Erpressungen, Psychoterror, Beschimpfungen, Anmache oder sexuelle Belästigung. (siehe Anlage 1) Unter anderem werden unter Mobbing Angriffe auf die Person verstanden, und zwar Auswirkungen auf die Möglichkeit, sich mitzuteilen auf die sozialen Beziehungen auf das soziale Ansehen auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation auf die Gesundheit Mobbing liegt dann vor, wenn eine oder mehrere genau zu beschreibende Handlungen gegen eine Person vorgenommen werden, und zwar systematisch mindestens einmal in der Woche und über einen längeren Zeitraum hinweg mit dem Ziel (auch unbewusst) oder dem Ergebnis, die Person aus der Arbeitswelt auszuschließen. Mobber können Kollegen/innen sowie auch Vorgesetzte sein. 4 Betriebliche Konfliktbeauftragte Die Dienststelle und die Personalvertretung benennen gemeinsam zwei geeignete Personen als betriebliche Konfliktbeauftragte. Die Arbeit der betrieblichen Konfliktbeauftragten ist Arbeitszeit mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Die betrieblichen Konfliktbeauftragten arbeiten an der Aufgabe unabhängig und weisungsfrei. Sie haben konkrete Aufgaben im Bereich der Konfliktlösung. Darüber hinaus sollen sie Maßnahmen zur Mobbingprävention initiieren und begleiten. Konkrete Aufgaben sind: 1. Beratung und Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich in einem Konflikt befinden bzw. von Mobbing betroffen sind. 2. Durchführung und Leitung von Gesprächen mit den Betroffenen zur Konfliktlösung (z.b. durch Mediation). 3. Gegebenenfalls Einbindung der mit der Konfliktbereinigung Beauftragten entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Ablaufschemas. 4. Die betrieblichen Konfliktbeauftragten können zur Durchführung ihrer Aufgaben die Hilfe des externen Beraters in Anspruch nehmen. Die betrieblichen

3 Konfliktbeauftragten und auch der externe Konfliktbeauftragte haben einen Anspruch auf umfassende Information über Konfliktsituationen bei der Stadt Northeim sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch die zuständige Personalund Schwerbehindertenvertretung (soweit die Betroffenen dieses wünschen). Sie haben ein Zutrittsrecht zu allen Arbeitsplätzen und können mit jedem Mitarbeiter während der Arbeitszeit Gespräche führen. Die Konfliktbeauftragten können sowohl der Dienststelle als auch der zuständigen Personalvertretung Maßnahmen zur Konfliktlösung unterbreiten. Ferner bestellt die Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren einen externen Konfliktbeauftragten. Dieser muss über die erforderlichen Sach- und Fachkenntnis zum Thema Konfliktmanagement, Mobbing, Coaching, Supervision und Mediation verfügen. 5 Verfahrensweg zur Konfliktbereinigung 1. Mit der Konfliktbereinigung Beauftragte im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind neben dem Bürgermeister die betrieblichen Konfliktbeauftragten, der Fachdienst Personal, die Personalvertretung und die / der Vorgesetzte. 2. Nachdem einer der mit der Konfliktbereinigung Beauftragten von einer Konfliktsituation in Kenntnis gesetzt worden ist, versucht diese / dieser mit den betroffenen Konfliktparteien eine Klärung des Sachverhaltes und eine erste Analyse durchzuführen, die Klärungs- und Sondierungsgespräche beinhaltet. 3. Auf Einladung eines mit der Konfliktbereinigung Beauftragten sind alle Betroffenen verpflichtet, an gemeinsamen Gesprächsterminen zur Konfliktbereinigung teilzunehmen. 4. Ist die Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Konfliktbereinigung vorhanden, leitet und moderiert ein mit der Konfliktbereinigung Beauftragter die Gespräche zwischen den Betroffenen. Dieser wird somit zum Verfahrensführer. Wird eine einvernehmliche Lösung erzielt, ist diese der Dienststelle und der zuständigen Personalvertretung vom Verfahrensführer mitzuteilen; damit ist das Verfahren beendet. Nach einem angemessenen Zeitraum soll sich der Verfahrensführer im Rahmen der Fürsorgepflicht über den Erfolg der Konfliktlösung informieren. 5. In allen anderen Fällen schaltet der betriebliche Konfliktbeauftragte vor Abgabe des Verfahrens an den externen Konfliktbeauftragten den Bürgermeister ein. Kann auch hier keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, wird das weitere Verfahren an den externen Konfliktbeauftragten übergeben, um weitergehende geeignete Lösungsmaßnahmen einzuleiten. Über das Ergebnis dieser Maßnahmen hat der externe Konfliktbeauftragte den betrieblichen Konfliktbeauftragten und dem Bürgermeister Bericht zu erstatten. (siehe Anlage 2).

4 6 Sanktionen bei Verstoß gegen diese Dienstvereinbarung Mobbing kann eine Verletzung der Menschenwürde sein und ist eine Verletzung des Betriebsfriedens. Mobbing kann damit arbeitsrechtliche, aber auch strafrechtliche, sowie disziplinarrechtliche Konsequenzen für diejenigen zur Folge haben, die andere Beschäftigte im Sinne des 3 dieser Vereinbarung mobben. Zur Lösung des Konfliktes beizutragen ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtend. Weigert sich eine Konfliktpartei zu der Konfliktbereinigung beizutragen, so gilt dieses als Störung des Betriebsfriedens. Schuldhafte Verstöße gegen diese Dienstvereinbarung werden als arbeitsvertragswidriges Verhalten bewertet und können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. 7 Verschwiegenheit Alle nach dieser Dienstvereinbarung mit der Konfliktlösung befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 8 Kostenregelung Die sich aus der Umsetzung dieser Dienstvereinbarung ergebenden Kosten trägt die Dienststelle. Ferner fördert die Dienststelle geeignete Fortbildungsmaßnahmen, die auf die Arbeitszeit angerechnet werden. 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung sich als unwirksam herausstellen, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. 10 Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie wird allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt gegeben.

5 (2) Die Dienstvereinbarung wird zweifach ausgefertigt; je ein Exemplar erhält die Dienststelle und die Personalvertretung. (3) Diese Dienstvereinbarung ist mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar. Sie gilt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. Northeim, den Für die Dienststelle gez. Harald Kühle Bürgermeister Für die Personalvertretung gez. Tanja Sander Gesamtpersonalratsvorsitzende

6 Anlage 1 Handlungen, über die Mobbingbetroffene berichteten. Auszug aus der Veröffentlichung von Herrn Prof. Heinz Leymann 1. Angriffe auf die Möglichkeit sich mitzuteilen - Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern. - Man wird ständig unterbrochen. - Kollegen schränken die Möglichkeiten ein, sich zu äußern. - Anschreien oder lautes Schimpfen. - Ständige Kritik an der Arbeit. - Ständige Kritik am Privatleben. - Telefonterror. - Mündliche Drohungen. - Schriftliche Drohungen. - Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten. - Kontaktverweigerung durch Andeutungen, ohne daß man etwas direkt ausspricht. 2. Angriffe auf die sozialen Beziehungen - Man spricht nicht mehr mit dem/der Betroffenen. - Man läßt sich nicht ansprechen. - Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen. - Den Arbeitskollegen/innen wird verboten, den/die Betroffene/n anzusprechen. - Man wird wie Luft behandelt. 3. Auswirkungen auf das soziale Ansehen - Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen. - Man verbreitet Gerüchte. - Man macht jemanden lächerlich. - Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein. - Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen. - Man macht sich über eine Behinderung lustig. - Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen. - Man greift die politische oder religiöse Einstellung an. - Man macht sich über das Privatleben lustig. - Man macht sich über die Nationalität lustig. - Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewußtsein verletzen. - Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise. - Man stellt die Entscheidung des/der Betroffenen in Frage. - Man ruft ihm/ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach. - Sexuelle Annäherungen oder verbale sexuelle Angebote. 4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation - Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu. - Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so daß er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann. - Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben. - Man gibt ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können. - Man gibt ihm ständig neue Aufgaben. - Man gibt ihm kränkende Arbeitsaufgaben. - Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren. 5. Angriffe auf die Gesundheit - Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten. - Androhung körperlicher Gewalt. - Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemandem einen Denkzettel zu verpassen. - Körperliche Mißhandlung. - Man verursacht Kosten für den/die Betroffene, um ihm/ihr zu schaden. - Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des/der Betroffenen an. - Sexuelle Handgreiflichkeiten.

7 Anlage 2 zur Dienstvereinbarung Beschäftigte im Konflikt oder Dritte, die einen Konflikt melden FD Personal Personalvertretung Vorgesetzte Betr. Konfliktbeauftragte Keine Lösung Lösung Keine Lösung Lösung Keine Lösung Lösung Keine Lösung Lösung Bürgermeister Betriebliche Konfliktbeauftragte Keine Lösung Lösung Keine Lösung Lösung Bürgermeister Keine Lösung Lösung externer Konfliktbeauftragter Lösungsvorschlag an den Bürgermeister und die Betrieblichen Konfliktbeauftragten

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