Aktuelle Rechtsprechung (Juli 2015)

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1 Aktuelle Rechtsprechung (Juli 2015) Urteile 07/2015 Inhaltsverzeichnis: Wirtschaftsrecht Gewährleistung: Geringe Anforderungen an Fristsetzung bei Nachbesserungsaufforderung Zulässiger Boykottaufruf im Wahlkampf gegenüber Unternehmer Sturz über ungesicherte Versorgungsleitung eines Festbetriebs Versäumung einer Antragsfrist bei befristeter Taxilizenz Kein Betrieb einer Spielhalle durch Personengesellschaft Kein Ausgleichsanspruch für Vertragshändler nach Beendigung der Geschäftsbeziehung Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz Sternchenhinweis auf vom Gesamtpreis nicht erfasste Artikel nicht zwingend notwendig Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer unzulässig BGH: Bibliotheken dürfen Buchbestand digitalisieren "Puma" klagt erfolgreich gegen "springenden Pudel" Haftung für unvollständige Pflichtinformationen auch bei technischen Darstellungsfehlern Kein Urheberrechtsschutz für in Möbelkatalog abgebildetes Gemälde Voraussetzungen für rechtsmissbräuchliche Abmahnung Arbeits- und Sozialrecht Kenntniserlangung von Schwangerschaft durch Dritte Herztod auf Geschäftsreise Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit bei Vertragsende Keine fristlose Kündigung trotz Verletzung der Verschwiegenheitspflicht Widersprüchlicher Antrag auf Weiterbeschäftigung im Eilverfahren Betriebsratswahl: Anforderungen an Aushang der Wahlausschreibung Betriebliche Altersversorgung: Unklare "Haupternährerklausel" Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Wertchips Unzulässige Observation durch einen Detektiv ohne konkreten Hinweis auf vorgetäuschte Betriebsratswahl: Verspätete Korrektur der Wählerliste Online-, Medien- und EDV-Recht Klage eines Internetunternehmens gegen kritische Blog-Veröffentlichung Angebotsänderung bei ebay-auktion nach Abgabe eines Gebots 1/21

2 Abzug "neu für alt" bei Schadensersatz für zerstörte Website Angabe der örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum Unklare AGB zur Kündbarkeit eines Softwarepflegevertrags Keine Befangenheit eines Sachverständigen wegen kritischer Blog-Beiträge Verfahren zur Ermittlung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung Insolvenzrecht Insolvenzanfechtung bei Zahlungen mit Firmenkreditkarte Insolvenzbezogenes Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers unwirksam Verfahrenskostenhilfe: Aufbringen der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger Bau-, Miet- und Immobilienrecht Unwirksamkeit einer Rückgewährklausel bei einer vom Bauunternehmer zu stellenden Beurkundung eines zu hohen Grundstückskaufpreises Kein Swimmingpool für Wohnhaus im "Außenbereich" Eigenes Berufungsrecht des Streithelfers bei Untätigkeit der Hauptpartei Diebstahlrisiko beim Bauvertrag Versorgung mit Mobilfunkleistungen geht vor Bebauungsplan Recht der freien Berufe Ärztliche Approbation: Anfechtbarkeit der Anordnung der fachärztlichen Untersuchung Versicherungsrecht Kein Regress der Gebäudeversicherung gegen schadensverursachenden Arbeitnehmer Steuerrecht Anforderungen an elektronisch geführtes Fahrtenbuch Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für E-Book-Downloads Vergnügungssteuer für Tantra-Massage Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden Wirtschaftsrecht Gewährleistung: Geringe Anforderungen an Fristsetzung bei Nachbesserungsaufforderung Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat ( 439 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof stellt an die mit der Aufforderung verbundene Fristsetzung allerdings recht geringe Anforderungen. Für eine Fristsetzung im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Termins bedarf es nicht. Weder lässt sich dem Begriff der 2/21

3 Fristsetzung entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist, noch erfordert es der Zweck der Fristsetzung, dass der Käufer für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Verkäufer soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird durch die im entschiedenen Fall gewählte Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, verbunden mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, hinreichend erfüllt. Urteil des BGH vom VIII ZR 176/14 jurispr-bghzivilr 9/2015 Anm. 1 EBE/BGH 2015, 155 Zulässiger Boykottaufruf im Wahlkampf gegenüber Unternehmer Das Oberlandesgericht Dresden hat einen im Wahlkampf verbreiteten "Boykott"-Aufruf als von der grundrechtlich in Artikel 5 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt angesehen. Gegenstand des Verfahrens war ein Beitrag im privaten Twitteraccount eines Grünenpolitikers mit dem Inhalt: "Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur in... zu gehen. Inhaber ist ein AFDler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt." Nach Ansicht des Gerichts begründet die Empfehlung, die Dienstleistung eines politischen Gegners nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein wirtschaftlich uneigennütziger Boykottaufruf im öffentlichen Meinungskampf stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf und ist daher vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Gericht wies die Klage des Friseurmeisters als unbegründet ab. Urteil des OLG Dresden vom U 1676/14 Pressemitteilung des OLG Dresden Sturz über ungesicherte Versorgungsleitung eines Festbetriebs Der Inhaber eines Kirmesbetriebs haftet einem Passanten auf Schadensersatz, wenn dieser über eine oberirdisch auf dem Gehsteig verlegte und unzureichend abgesicherte Versorgungsleitung gestolpert ist und sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen hat. Auf Laufwegen, die von Besuchern überquert werden, muss einem Stolper- und Sturzrisiko mit einer sorgfältigen Verlegung bzw. Abdeckung der Leitungen entgegengewirkt werden, weil der Kirmesbereich mit seinen wechselnden Attraktionen erfahrungsgemäß die Aufmerksamkeit der Besucher auf sich zieht und sie vom Bodenbereich ablenkt. Die Verletzte musste sich hier allerdings ein hälftiges Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil die Kabel bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen hatten und ihr der unzureichende Verlegungszustand wegen der bereits mehrmaligen Überquerung der Gefahrenstelle hätte bekannt sein müssen. 3/21

4 Urteil des OLG Hamm vom U 114/14 MDR 2015, 588 Versäumung einer Antragsfrist bei befristeter Taxilizenz Wird der Inhaber einer befristeten Taxikonzession drei Monate vor Ablauf der Frist von der zuständigen Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frist für die Neuerteilung unbedingt einzuhalten sei, ist die Ablehnung der Verlängerung auch dann verhältnismäßig, wenn die Antragsfrist nur wenige Tage überschritten wurde. Der Taxiunternehmer hat sich dabei das Versäumnis eines von ihm mit der Antragstellung beauftragten, unzuverlässigen Vertreters als eigenes anrechnen zu lassen. Beschluss des VG Köln vom L 939/15 JURIS online Kein Betrieb einer Spielhalle durch Personengesellschaft Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde ( 33i GewO). Eine Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) ist nicht gewerbefähig und kann daher nicht Träger einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle sein. Wird eine gewerbefähige Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) in eine Personengesellschaft umgewandelt, erlischt die der Kapitalgesellschaft erteilte Erlaubnis. Beschluss des OVG Lüneburg vom ME 1/15 Pressemitteilung des OVG Lüneburg Kein Ausgleichsanspruch für Vertragshändler nach Beendigung der Geschäftsbeziehung Ist ein Unternehmen nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen zu löschen, steht dem Vertragshändler kein Ausgleichsanspruch zu. Eine analoge Anwendung der für Handelsvertreter geltenden Vorschrift des 89b HGB, die diesem einen angemessenen Ausgleichsanspruch zubilligt, wenn der Unternehmer aus den vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterhin Vorteile zieht, scheidet in diesem Fall aus, weil der Unternehmer nach der bestehenden Vereinbarung bei Beendigung des Vertragshändlervertrags die ihm überlassenen Kundendaten nicht mehr ohne Weiteres für sich nutzen kann. 4/21

5 Urteil des BGH vom VII ZR 315/13 DB 2015, 551 Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz Sternchenhinweis auf vom Gesamtpreis nicht erfasste Artikel nicht zwingend notwendig Wird in einem Verkaufsprospekt für Möbel ein Schlafzimmer, bestehend aus Schrank, Doppelbett und Nachtkonsolen, angeboten, muss der herausgehobene Sonderpreis nicht zwingend mit einem sogenannten Sternchenhinweis versehen werden, wenn nicht alle abgebildeten Teile (hier Bettzeug und Lattenrost) von dem Gesamtpreis erfasst werden. Für den Bundesgerichtshof ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis bei den blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung etwa für langlebige und kostspielige Güter handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nimmt. Werden die Preisangabe mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" versehen und darunter in deutlicher Schrift die Bestandteile "DREHTÜRENSCHRANK", "DOPPELBETT" und "NACHTKONSOLEN" genannt, kann es auch ohne Sternchenhinweis genügen, wenn unter der Abbildung ein in kleiner schwarzer Schrift gehaltener Text vermerkt "Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko". Urteil des BGH vom I ZR 129/13 GRURPrax 2015, 239 Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer unzulässig Wird durch eine Widerrufsbelehrung in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Widerruf könne nur schriftlich erklärt werden, weil trotz vorhandenem Anschluss keine Telefonnummer angegeben wird, ist die Verwendung der betreffenden Widerrufsbelehrung unlauter und damit wettbewerbswidrig. Beschluss des OLG Hamm vom U 30/15 JurPC Web-Dok. 92/2015 BGH: Bibliotheken dürfen Buchbestand digitalisieren Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bibliotheken berechtigt sind, Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. In diesen Fällen ist die 5/21

6 unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, welche die für die Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen erlaubt. Die Karlsruher Richter hielten eine entsprechende Anwendung dieser Regelung für geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein zusätzliches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen. Das Recht, Bücher an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, war auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Werke von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die beklagte Bibliothek verletzte das Urheberrecht des klagenden Verlags auch nicht dadurch, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglichte, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Urteil des BGH vom I ZR 69/11 Pressemitteilung des BGH "Puma" klagt erfolgreich gegen "springenden Pudel" Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt. Die Karlsruher Richter gaben der Klage eines bekannten Sportartikelherstellers statt, der Inhaber der bekannten deutschen Wort-Bild- Marke mit dem Schriftzug "Puma" und dem Umriss einer springenden Raubkatze ist. Beklagt war ein Textilbetrieb, der mit dem Schriftzug "Pudel" und dem Umriss eines springenden Pudels u.a. T-Shirts herstellt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Das beklagte Unternehmen nutzt jedoch mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke "Puma" im Sinne von 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Es profitiert damit von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die es für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Die weitere Verwendung der Wort-Bild-Marke "Pudel" wurde danach untersagt und muss gelöscht werden. Urteil des BGH vom I ZR 59/13 Pressemitteilung des BGH Haftung für unvollständige Pflichtinformationen auch bei technischen Darstellungsfehlern Ein gewerblicher Internetanbieter, der eine Verkaufsplattform wie Amazon oder ebay für seine Geschäfte nutzt, kann sich nicht darauf berufen, die Angabe gesetzlich 6/21

7 vorgeschriebener Pflichtinformationen sei deshalb nicht möglich, weil die Händler-AGB und die darin aufgeführten Angaben aufgrund technischer Voreinstellungen des Plattformbetreibers in einigen Webbrowsern unter Umständen nicht angezeigt werden können. Die Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers (hier ebay) schließt nach einem Urteil des Landgerichts Leipzig des Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes des Internethändlers in einem derartigen Fall nicht aus. Urteil des LG Leipzig vom HKO 1295/14 jurispr-itr 11/2015 Anm. 4 Kein Urheberrechtsschutz für in Möbelkatalog abgebildetes Gemälde Ein bildender Künstler hatte einem Möbelhersteller für eine Ausstellung mehrere Bilder zur Verfügung gestellt. Nach Rückgabe der Gemälde bemerkte er, dass im Katalog des Unternehmens eine Fotografie veröffentlicht wurde, auf der neben den in der Verkaufsausstellung präsentierten Möbeln auch eines seiner Gemälde zu sehen war. Diese Fotografie war zudem auf der Internetseite abrufbar. Ein Hinweis auf den Künstler als Urheber des Gemäldes fehlte jeweils. Er sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts. Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz unter Hinweis auf die Vorschrift des 57 UrhG ab. Diese besagt, dass die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken (hier des Gemäldes) zulässig sind, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand (hier Fotografie im Möbelkatalog), anzusehen sind. Dies war hier der Fall. Die Prüfung, ob ein Werk gem. 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Dies war hier nicht der gesamte Möbelkatalog, sondern lediglich die Fotografie, auf der im Hintergrund das Gemälde zu sehen war. Schließlich ist ein Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich, wenn - wie hier - das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Urteil des BGH vom I ZR 177/13 WRP 2015, 750 Voraussetzungen für rechtsmissbräuchliche Abmahnung Ein Elektronikmarkt wurde von einem Kopfhörerhersteller auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil in dem Geschäft Produkte ohne die gesetzlich vorgeschriebene CE- Kennzeichnung zum Verkauf angeboten wurden. An dem Rechtsverstoß und dem damit verbundenen wettbewerbswidrigen Verhalten bestanden keine Zweifel. Der Marktbetreiber wandte gegen die anwaltliche Abmahnung jedoch ein, diese sei rechtsmissbräuchlich, da die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des abmahnenden Unternehmens stehe. 7/21

8 Gemäß 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hält den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens grundsätzlich nur dann für erfüllt, wenn das Unternehmen mit seinem Anwalt in der Weise unerlaubt zusammenwirkt, dass der Anwalt seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung dieser Verfahren verbundenen Kostenrisiken freistellt. In diesem Fall würden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur oder vorwiegend im Gebührenerzielungsinteresse des Antragstellervertreters verfolgt. Fehlt es dagegen an einer solchen Freistellung von Kostenrisiken durch den Anwalt oder kann sie vom Abgemahnten - wie im entschiedenen Fall - nicht bewiesen werden, ist in der Regel nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Ein Unternehmen hat nach dem Gesetz grundsätzlich die Befugnis, Wettbewerbsverstöße in seinem Bereich auch systematisch und in großem Umfang zu unterbinden. Urteil des OLG Frankfurt vom U 218/14 WRP 2015, 598 BB 2015, 1025 Arbeits- und Sozialrecht Kenntniserlangung von Schwangerschaft durch Dritte Die Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin ohne Zustimmung der dafür zuständigen Behörde ist unzulässig ( 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MuSchG). Dies setzt jedoch voraus, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder diese ihm innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang mitgeteilt wird. Die Kenntniserlangung erfordert nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Saale aber nicht, dass sie von der Schwangeren selbst herrührt. Der Sonderkündigungsschutz besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft unmittelbar nach Zugang der Kündigung von einer anderen Mitarbeiterin informiert wird. Dies gilt auch dann, wenn dieser keine personalrechtlichen Befugnisse gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin zustehen. Urteil des LAG Halle (Saale) vom Sa 539/13 jurispr-arbr 19/2015 Anm. 1 ArbR 2015, 231 Herztod auf Geschäftsreise 8/21

9 Erleidet ein Angestellter auf einer Dienstreise nach Übersee im Flugzeug einen tödlichen Herzinfarkt, ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass keine Verbindung zwischen dem Tod und der Geschäftsreise besteht. Die gesetzliche Unfallversicherung ist in einem derartigen Fall nicht eintrittspflichtig. Sofern die Angehörigen des Verstorbenen den Gegenbeweis nicht führen können, erhalten sie keine Versicherungsleistung. Urteil des SG Karlsruhe vom S 1 U 4100/14 Wirtschaftswoche Heft 16/2015, Seite 93 Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit bei Vertragsende Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen kann. Die Regelung in 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nur noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Urteil des BAG vom AZR 725/13 Pressemitteilung des BAG Keine fristlose Kündigung trotz Verletzung der Verschwiegenheitspflicht Nicht jede Weitergabe brisanter Betriebsunterlagen rechtfertigt eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie ein vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedener Fall zeigt. Einem Betriebsrat fielen eher zufällig Rechnungen einer Anwaltskanzlei für die Vertretung des Arbeitgebers in arbeitsrechtlichen Verfahren in die Hände. Er zeigte die Unterlagen dem Betriebsratskollegen eines Schwesterunternehmens. Da dieser die Papiere als "brisant" bewertete, vernichtete der Betriebsrat die Unterlagen umgehend in einem Schredder. Als der Vorgang trotzdem bekannt wurde, erklärte das Unternehmen wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen die fristlose Kündigung, die jedoch keinen Bestand hatte. Der Fall wies die Besonderheiten auf, dass die Unterlagen weder mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen waren, nicht außerhalb der Zugriffsrechte des Arbeitnehmers lagen und nicht außerhalb der Unternehmensgruppe weitergeben wurden. Unter diesen Umständen hätte das Verhalten des Betriebsrats in ausreichender Weise mit einer Abmahnung sanktioniert werden können. Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom Sa 400/14 BB 2015, 1012 AA 2015, 93 9/21

10 Widersprüchlicher Antrag auf Weiterbeschäftigung im Eilverfahren Die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes setzt als Verfügungsgrund ein besonderes, objektiv bestehendes Beschäftigungsinteresse voraus, das sich aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ergibt, welches das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers überwiegt. Dies ist außer bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung bei erheblichen negativen Auswirkungen der Nichtbeschäftigung, wie dem drohenden Verlust von beruflichen Qualifikationen, der Fall. Beantragt ein Arbeitnehmer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits sowie hilfsweise, also bei Zurückweisung seines Weiterbeschäftigungsantrags, seine unwiderrufliche Freistellung, so widerlegt er durch diese widersprüchliche Antragstellung selbst die Dringlichkeit des Verfahrens. Es fehlt damit bereits an einem Verfügungsgrund. Urteil des LAG Mainz vom SaGa 7/14 jurispr-arbr 19/2015 Anm. 4 Betriebsratswahl: Anforderungen an Aushang der Wahlausschreibung Nach 3 Abs. 4 Satz 1 WahlO (Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz) ist die Ausschreibung zur Betriebsratswahl vom Tag des Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einem oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu halten. Dem ist laut Arbeitsgericht Essen mit einem Aushang der Wahlausschreibung am Schwarzen Brett des Betriebsrats in dem täglich für fast 12 Stunden geöffneten Speisesaal des Betriebs Genüge getan. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung des Wahlvorstandes, zusätzlich zum Aushang über das im Betrieb gebräuchliche Network-Mail- System (NMS) die Beschäftigten vorab darauf hinzuweisen, dass und wo der Aushang des Wahlausschreibens erfolgt. Urteil des ArbG Essen vom BV 42/14 EzA-SD 2015, Nr. 6, Betriebliche Altersversorgung: Unklare "Haupternährerklausel" Die in einer formularmäßigen Pensionszusage enthaltene sogenannte Haupternährerklausel, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte "den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht beanstandete, dass nach der Formulierung insbesondere unklar ist, in welchem Zeitraum die Einkommen der Eheleute gegenüberzustellen sind. Somit war 10/21

11 im konkreten Fall missverständlich, ob die Klausel (auch) anzuwenden ist, wenn die Ehefrau nur in den letzten Berufsjahren mehr verdient hatte als ihr verstorbener Ehemann, der in früheren Jahren das höhere Einkommen bezogen hatte. Derartige Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders der Klausel, also des Arbeitgebers. Im Ergebnis wurde der Witwe die Hinterbliebenenrente in voller Höhe zugesprochen. Urteil des BAG vom AZR 930/12 DB 2015, 320 Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Wertchips In einem Großbetrieb verfügten sämtliche Mitarbeiter über eine elektronische Chipkarte mit Lichtbild, die ihnen den Zutritt zum Betriebsgelände ermöglichte und über eine betriebsinterne Bezahlfunktion verfügte. Die Beschäftigten konnten an speziellen Aufwertungsgeräten die Chips mit einem Guthaben bis zu 200 Euro durch Bezahlung mit Geldscheinen aufladen und damit in der Kantine und an diversen Warenautomaten bezahlen. Eine vom Arbeitgeber zunächst unentdeckte Fehlfunktion eines Automaten ermöglichte es, die Chipkarten ohne entsprechende Geldzahlung aufzuladen, was von einer Reihe von Arbeitnehmern ausgenutzt wurde. Mit Zustimmung des Betriebsrats wurden die elektronisch gespeicherten Daten ausgewertet und die unberechtigten Aufladevorgänge den einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet. Unter anderem konnte so einem Facharbeiter eine unberechtigte Guthabenentnahme von 120 Euro nachgewiesen werden, was den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zur Folge hatte. Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters hatte vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Gekündigte verschaffte sich - so die Urteilsbegründung - durch die Aufbuchung des Guthabens auf seine Chipkarte einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil, denn mit dem Guthaben aus den unberechtigten Aufladungen erwarb er in der Folgezeit Waren, ohne dafür den Kaufpreis mit eigenem Geld bezahlen zu müssen. Die Begehung derartiger, in der Regel mit einem Vertrauensbruch verbundener Vermögensdelikte stellt in der Regel einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung dar. Eine umfassende Interessenabwägung führte hier zu dem Ergebnis, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Urteil des Sächsischen LAG vom Sa 407/14 Wirtschaftswoche Heft 17/2015, Seite 93 Unzulässige Observation durch einen Detektiv ohne konkreten Hinweis auf vorgetäuschte Erkrankung Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit die Überwachung eines Arbeitnehmers einem Detektiv überträgt, der sodann heimlich Aufnahmen von dem Arbeitnehmer macht, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen 11/21

12 Persönlichkeitsrechts kann einen Schmerzensgeldanspruch (hier in Höhe von Euro) begründen. Alleine der Umstand, dass die vom betroffenen Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten stammten und wechselnde Krankheiten bezeichneten, stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keinen hinreichenden Grund für eine vorgetäuschte Krankheit und somit eine Observierung dar. Urteil des BAG vom AZR 1007/13 RdW Heft 6/2015, Seite III Betriebsratswahl: Verspätete Korrektur der Wählerliste Eine Betriebsratswahl kann dann angefochten werden, wenn gegen - eine oder mehrere - wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Unerheblich ist dabei, ob der Verstoß schuldhaft oder gutgläubig erfolgt ist. Nach 4 Abs. 3 WahlO ist die nachträgliche Berücksichtigung eines wahlberechtigten Arbeitnehmers in der Wählerliste, der versehentlich nicht in diese aufgenommen war, nur bis spätestens dem der Wahl vorausgehenden Tag möglich. Die Korrektur der Wählerliste erst am Wahltag stellt somit einen Verfahrensfehler dar, der zur Wahlanfechtung berechtigt, soweit sich dieser auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. Beschluss des LAG München vom TaBV 64/14 jurispr-arbr 22/2015 Anm. 6 Online-, Medien- und EDV-Recht Klage eines Internetunternehmens gegen kritische Blog-Veröffentlichung Ein auf Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt veröffentlichte auf dem von ihm betriebenen Blog einen kritischen Bericht über einen Internetdienst, der auf seiner Webseite unter bestimmten Bedingungen Fotos kostenfrei zur Nutzung anbietet, in dem er dessen Geschäftsmodell als "Abzocke" bezeichnete. In einem von dem Internetunternehmer angestrengten Eilverfahren wurde sein Antrag auf Unterlassung der Bezeichnung "Abzocke" abgelehnt. Daraufhin verklagte er den Rechtsanwalt wegen eines Wettbewerbsverstoßes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Sachlichkeitsgebots nach 43b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) der unwahren Tatsachenbehauptung und der Irreführung. Diese Klage scheiterte jedoch bereits daran, dass zwischen einem Unternehmen und einem Rechtsanwalt, der in einem Internetartikel den Vorwurf der "Abzocke" erhebt, kein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis besteht. Gleiches hätte gegolten, wenn der 12/21

13 beanstandete Artikel beispielsweise von einem Onlinejournalisten veröffentlicht worden wäre. Beschluss des OLG Frankfurt vom W 4/15 WRP 2015, 461 K&R 2015, 260 Angebotsänderung bei ebay-auktion nach Abgabe eines Gebots Sobald bei einer ebay-auktion auf ein Angebot geboten wurde, darf der Anbieter dieses nach den ebay-agb nur noch ändern, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist (z.b. bei Untergang oder Beschädigung der Sache). Wird ein Angebot ohne gesetzliche Berechtigung geändert, kommt bei Auktionsende ein Vertrag mit dem Höchstbietenden und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zustande. In dem vom Amtsgericht Dieburg entschiedenen Fall hatte der Verkäufer eines Gebrauchtwagens nach der Abgabe des späteren Höchstgebots in der Angebotsbeschreibung eingefügt, dass der Pkw binnen sieben Tagen nach Bietende abgeholt werden müsse; ansonsten würden tägliche Standgebühren von 11 Euro berechnet. Das Gericht bestätigte den wirksamen Abschluss des Kaufvertrages - jedoch zu den ursprünglichen Bedingungen. Der Käufer musste trotz späterer Abholung des Fahrzeugs keine Standgebühren bezahlen. Urteil des AG Dieburg vom C 945/14 BB 2015, 1217 Abzug "neu für alt" bei Schadensersatz für zerstörte Website Im Schadensrecht gilt der Grundsatz, dass in Fällen, in denen durch eine Schadensersatzleistung an dem ersetzten Gegenstand eine Wertverbesserung und damit eine Vermögensvermehrung eintritt, der Ersatzpflichtige einen Abzug "neu für alt" vornehmen kann. Dies gilt laut Oberlandesgericht Düsseldorf auch bei der Berechnung des Schadens für eine bei einem Update zerstörte Website. Selbst wenn die neue Internetseite optisch keine Veränderung aufweist, gibt es regelmäßig technische Verbesserungen im Hintergrund. Die technischen Neuerungen und die erhöhte Sicherheit der Internetseite, die somit einen künftigen Aufwand im Hinblick auf Updates ersparen, stellen einen vermögenswerten Vorteil dar, der im Wege der Vorteilsausgleichung nach dem Grundsatz "neu für alt" zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Höhe des Abzugs ist in der Regel eine Schätzung durch das Gericht erforderlich. Bietet - wie hier - der Wert einer gebrauchten Sache vor dem Schadensereignis keinen Anhaltspunkt für den Abzug, kann auf die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit (hier acht Jahre) abgestellt werden. Der Abzug erfolgt dann prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen. 13/21

14 Urteil des OLG Düsseldorf vom I-22 U 130/14 K&R 2015, 137 MMR 2015, 237 Angabe der örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum Die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) eines gewerblichen oder freiberuflichen Internetanbieters ist wettbewerbswidrig. Dabei handelt es sich auch nicht lediglich um einen bloßen Bagatellverstoß. Wurde ein Gewerbetreibender (hier ein Immobilienmakler) wegen der fehlenden Angabe der Aufsichtsbehörde entsprechend auf Unterlassung und im Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt, stellt es keinen Verstoß gegen die auferlegte Verpflichtung dar, wenn die sodann angegebene Aufsichtsbehörde wegen eines Wohnsitzwechsels des Verpflichteten örtlich nicht mehr zuständig ist und das Impressum nicht berichtigt wird. Dies begründet das Landgericht Leipzig damit, dass es im Kerngehalt des Urteils um die gänzlich fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde geht. Der Wechsel der Zuständigkeit stellt demgegenüber einen ganz anderen Unwertgehalt dar. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die Zuständigkeitsregelung recht unübersichtlich ist. Im Übrigen kann ein Verbraucher, der die nunmehr nicht mehr zuständige Aufsichtsbehörde kontaktiert, ohne Schwierigkeiten die jetzt zuständige Stelle in Erfahrung bringen. Im Ergebnis musste der Immobilienmakler das Ordnungsgeld nicht bezahlen. Beschluss des LG Leipzig vom O 848/13 JurPC Web-Dok. 82/2015 Unklare AGB zur Kündbarkeit eines Softwarepflegevertrags In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Softwarebetreuungsvertrags wurde zur Laufzeit und Kündigung folgende Klausel verwendet: "Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und richtet sich nach dem Nutzungszeitraum der Q- Softwarelizenz. Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre und ist im Anschluss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen. ( ) Das Landgericht Dortmund hielt die Kündigungsregelung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam. Die beiden Halbsätze passten inhaltlich nicht zusammen, da zum einen im ersten Halbsatz ausdrücklich eine "Mindestlaufzeit" (hier von zwei Jahren) und dann im zweiten Halbsatz eine "anschließende" Frist zur ordentlichen Kündigung vorgesehen war. Der Kunde durfte das Wort "Mindestlaufzeit" so verstehen, dass er das Vertragsverhältnis nach Ablauf dieser Zeit beenden kann. Demgegenüber wollte das Softwareunternehmen anscheinend keine Mindestlaufzeit in diesem Sinne vereinbaren, sondern der Vertrag sollte auch nach Ablauf der ersten zwei Jahre während eines weiteren Zeitraums von mindestens einem halben Jahr 14/21

15 nicht ordentlich kündbar sein. Derart unklare Regelungen gehen zulasten des Verwenders der AGB und belasten den Kunden in unangemessener Weise. Urteil des LG Dortmund vom O 14/14 jurispr-itr 10/2015 Anm. 5 Keine Befangenheit eines Sachverständigen wegen kritischer Blog-Beiträge Ein in einem Zivilprozess tätiger Sachverständiger kann wie ein Richter z.b. wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er sich gegenüber einer Prozesspartei nicht neutral verhält oder nach verständiger Würdigung der Umstände konkreter Anlass für ein Misstrauen der Partei gegenüber dem Sachverständigen gerechtfertigt ist. Für das Oberlandesgericht Hamm ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für ein berechtigtes Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Sachverständigen nicht bereits daraus, dass dieser Kommentare und Stellungnahmen zur Diskussion in einem gegenüber der Schadensregulierung durch die Versicherungswirtschaft kritischen Blog eingestellt hat. Allein aus dieser Beteiligung kann aus objektiver Sicht nicht der Schluss gezogen werden, der Sachverständige sei generell nicht mehr in der Lage, in einem Rechtsstreit konkrete Beweisfragen unabhängig und unparteilich zu beantworten. Beschluss des OLG Hamm vom W 86/14 JurPC Web-Dok. 97/2015 Verfahren zur Ermittlung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung im Internet Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Daten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist ( 101 UrhG). Das Amtsgericht Koblenz stellt das weitere Vorgehen in derartigen Fällen im Einzelnen wie folgt dar: "Die Ermittlung des Anschlussinhabers über eine dem mutmaßlich Verletzten durch von diesem angestrengte Ermittlungsmaßnahmen [und nach entsprechendem Gerichtsbeschluss] bekannt gewordene IP-Adresse erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In einem ersten Schritt muss der Netzbetreiber (sogenannter Access-Provider oder Zugangsanbieter) über die durch den Verletzten mitgeteilte IP-Adresse die Benutzerkennung des vom Teilnehmer und mutmaßlichen Urheberrechtsverletzer verwendeten Anschlusses ermitteln. In einem weiteren zweiten Schritt ordnet der Netzbetreiber anhand seines eigenen Datenbestandes den Anschluss einem bestimmten Teilnehmer zu und übermittelt die auf diese Weise ermittelte Identität des Anschlussinhabers dem auskunftverlangenden Rechteinhaber." 15/21

16 Beschluss des AG Koblenz vom C 3184/14 CR 2015, 190 ZD 2015, 237 Insolvenzrecht Insolvenzanfechtung bei Zahlungen mit Firmenkreditkarte Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte ( 130 InsO). Wird eine Firmenkreditkarte - hier vom Vorstand des später in Insolvenz gegangenen Unternehmens - als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die Deckungsanfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers gegen den Vertragspartner und nicht gegen den Kartenaussteller (Bank). Der Insolvenzverwalter muss sich daher an das jeweilige Unternehmen halten, dessen Waren oder Dienstleistung der Kartenverwender mit der Kreditkarte bezahlt hat. In der Praxis wird die Anfechtung dann jedoch in den meisten Fällen daran scheitern, dass dem Vertragspartner die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens als Karteninhaber nicht bekannt war. Urteil des BGH vom IX ZR 290/13 BB 2015, 466 Insolvenzbezogenes Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers unwirksam Bei der fortlaufenden Lieferung von Waren oder Energie und Bauverträgen sind sogenannte Lösungsklauseln üblich, die einem Vertragspartner etwa durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts eine einseitige Lösungsmöglichkeit einräumen, wenn für den anderen Vertragspartner ein Insolvenzantrag gestellt oder das (vorläufige) Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird. Der Bundesgerichtshof erklärte in einer früheren Entscheidung derartige Lösungsklauseln, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften der Insolvenzordnung für unwirksam (Urteil vom , IX ZR 169/11). Dementsprechend erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt die Bestimmung des 8 Abs. 2 VOB/B, die dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht im Insolvenzfall einräumt, nach 119 InsO für unwirksam. Dem Bauherrn, der die Kündigung alleine auf den Eigeninsolvenzantrag des Bauhandwerkers stützt, steht deshalb kein Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten zur Fertigstellung zu. Urteil des OLG Frankfurt vom U 38/14 16/21

17 ZIP 2015, 697 DB 2015, 1099 Verfahrenskostenhilfe: Aufbringen der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger Einem Insolvenzverwalter kann für einen Zivilprozess beantragte Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) unter anderem dann bewilligt werden, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht getragen werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass in einem Insolvenzverfahren auch Gläubigern mit einem Anteil von weniger als 4 Prozent der angemeldeten und anerkannten Forderungen die Finanzierung des Prozesses des Insolvenzverwalters durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses zumutbar sein kann. Sind dadurch die Verfahrenskosten abgedeckt, ist die beantragte Verfahrenshilfe abzulehnen. Beschluss des OLG Celle vom: W 6/15 ZInsO 2015, 636 Bau-, Miet- und Immobilienrecht Unwirksamkeit einer Rückgewährklausel bei einer vom Bauunternehmer zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft Der Bundesgerichtshof hat die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrags enthaltene Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft "Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können..." wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam erklärt. Dies wurde damit begründet, dass bei einer solchen Formulierung der teilweise Wegfall des Sicherungszwecks nicht hinreichend berücksichtigt wird. Hiernach hat der Besteller regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen. Urteil des BGH vom VII ZR 92/14 WM 2015, 867 Beurkundung eines zu hohen Grundstückskaufpreises Lassen die Parteien eines Grundstückskaufvertrags aus steuerlichen Gründen einen bewusst unrichtigen (hier zu hohen) Kaufpreis beurkunden, so ist der beurkundete Vertrag 17/21

18 als bloßes Scheingeschäft gemäß 117 Abs. 1 BGB nichtig. Aus ihm können später keine Ansprüche hergeleitet werden. In derartigen Fällen gilt der Grundsatz "Das Gewollte wurde nicht beurkundet und das Beurkundete wurde nicht gewollt". Urteil des OLG Düsseldorf vom I-9 U 8/14 jurispr-privbaur 6/2015 Anm. 5 Kein Swimmingpool für Wohnhaus im "Außenbereich" Ein Schwimmbecken, das im Garten Wohngebäudes, das laut Flächennutzungsplan im sogenannten Außenbereich liegt, errichtet wurde, ist nicht genehmigungsfähig und muss beseitigt werden. Daran änderte im vorliegenden Fall auch nichts, dass der Pool vom Besitzer des in unmittelbarer Nähe gelegenen Hotels errichtet wurde. Bei der Errichtung des privaten Schwimmbades ist die insoweit bestehende Privilegierung des Hotels zum Betrieb eines Pools auf dem Hotelgelände unbeachtlich. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom A 11037/14.OVG Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz Eigenes Berufungsrecht des Streithelfers bei Untätigkeit der Hauptpartei im Berufungsverfahren Ein sogenannter Streithelfer kann einem fremden Zivilprozess beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, dass die von ihm unterstützte Prozesspartei den Rechtsstreit gewinnt. Diese Konstellation kommt nicht selten bei Bauprozessen vor, wenn an einer Bauausführung mehrere Unternehmen beteiligt sind, aber nur eines an dem Zivilprozess beteiligt ist. Zwar darf sich der Streithelfer - auch Nebenintervenient genannt - etwa durch eigene Schriftsätze zu der unterstützten Partei nicht in Widerspruch setzen. Gleichwohl billigte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Nebenintervenienten das Recht zu, gegen ein Urteil, durch das die unterstützte Partei unterlegen ist, im eigenen Namen Berufung einzulegen, wenn die Hauptpartei im Berufungsverfahren untätig bleibt. Beschluss des OLG Düsseldorf vom I-22 U 111/14 jurispr-privbaur 4/2015 Anm. 6 Diebstahlrisiko beim Bauvertrag Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken trägt bei einem Bauvertrag das Diebstahlsrisiko auch dann der Unternehmer, wenn der Besteller (Bauherr) die tatsächliche Sachherrschaft über das Gewerk (hier Ausbauhaus) innehat. Der Bauherr kann daher nicht haftbar gemacht werden, wenn in einem verschlossenen Haus eingelagerte Baumaterialien des Bauhandwerkers gestohlen werden. 18/21

19 Urteil des OLG Saarbrücken vom U 49/14 jurispr-privbaur 6/2015 Anm. 4 Versorgung mit Mobilfunkleistungen geht vor Bebauungsplan Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat entschieden, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkleistungen eine Befreiung von der Festsetzung eines Bebauungsplans rechtfertigen kann. Das Gericht verpflichtete die Stadt Ravensburg, der Deutschen Funkturm GmbH (DFMG) eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation für Mobilfunk mit einem 30 Meter hohen Funkmast zu erteilen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom S 634/13 Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg Recht der freien Berufe Ärztliche Approbation: Anfechtbarkeit der Anordnung der fachärztlichen Untersuchung Die Approbation als Arzt kann u.a. versagt werden, wenn die Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist. Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Approbation noch erfüllt sind, und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dies ist in der Bundesärzteordnung geregelt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass die Aufforderung, sich fachärztlich untersuchen zu lassen, nicht gesondert angefochten und gerichtlich überprüft werden kann. Die Anordnung der Untersuchung dient allein der Vorbereitung der nachfolgenden Sachentscheidung über das Ruhen der Approbation. Erst gegen diese Entscheidung stehen dem Betroffenen Rechtsmittel zu. Beschluss des OVG Lüneburg vom PA 75/15 Pressemitteilung des OVG Lüneburg Versicherungsrecht Kein Regress der Gebäudeversicherung gegen schadensverursachenden Arbeitnehmer 19/21

20 Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist, kann keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen, auch wenn diese den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit durch einen nicht abgeschalteten Herd fahrlässig verursacht hat. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die entsprechende Zahlungsklage des Gebäudeversicherers mit der Begründung zurück, dass die Arbeitnehmerin, der bei der Verursachung des Brandes keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten war, mit in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer schlüssig (konkludent) vereinbarten Regressverzicht einbezogen ist. Urteil des OLG Schleswig vom U 58/14 JURIS online Steuerrecht Anforderungen an elektronisch geführtes Fahrtenbuch Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Die oftmals nachteilige Pauschalregelung kann durch regelmäßiges Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle privaten Fahrten aufzulisten sind, vermieden werden. Welche Anforderungen an ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch zu stellen sind, ergibt sich aus folgendem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg: "Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden." Urteil des FG Baden-Württemberg vom K 736/1 EFG 2015, 458 Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für E-Book-Downloads Der Download digitaler Bücher von gewerblichen Internetanbietern unterliegt laut eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nach dem Unionsrecht nicht dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Urteil des EuGH vom /21

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