Beschuldigtenrechte zwischen Luxemburg und Straßburg

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1 Dr. Christoph Sobotta Kabinett der Generalanwältin Juliane Kokott am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg Beschuldigtenrechte zwischen Luxemburg und Straßburg Beitrag zu dem Internationalen Symposium der Friedrich-Ebert-Stiftung Verfahrensrechte in Strafsachen in der EU die Rechte des Beschuldigten und die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen Berlin, 14. November 2006 [Anrede] Herzlichen Dank für die Einladung, an diesem Panel teilzunehmen. Generalanwältin Kokott hat mich gebeten, Ihnen ihr Bedauern mitzuteilen, dass sie heute nicht zu Ihnen sprechen kann. Sie muss an einer Verhandlung der großen Kammer des Gerichtshofes teilnehmen, die trotz großer Bemühungen aller Beteiligten leider nicht zu einem anderen Zeitpunkt abgehalten werden konnte. Thema meines Beitrags ist das Verhältnis zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (EuGH) und des Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) in Bezug auf die Gewährleistung von Beschuldigtenrechten. Meine Position wird notwendigerweise eine einseitige sein, da ich zwar die Perspektive Luxemburgs aus eigener Erfahrung kenne, aber über den Straßburger Gerichtshof nur als externer Beobachter sprechen kann. Im Übrigen muss ich an dieser Stelle betonen, dass ich hier nur meine persönliche Meinung vortrage, weder die der Generalanwältin noch die des Gerichtshofes.

2 Hintergrund der Fragestellung ist das Vorhaben eines Rahmenbeschlusses über Beschuldigtenrechte. 1 Es scheint, dass das Verhältnis beider Gerichtshöfe als Argument gegen eine unionsrechtliche Kodifizierung von Beschuldigtenrechten verwendet wird. Ich werde zunächst kurz darstellen, unter welchen Bedingungen ein Konflikt zwischen beiden Gerichtshöfen theoretisch möglich ist. Anschließend beschäftige ich mich mit den rechtlichen und praktischen Gründen, die Konflikte unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) legt die Mindeststandards fest, die alle Vertragsstaaten respektieren müssen. Einige dieser Menschenrechte sind Rechtspositionen, auf die sich Beschuldigte in Strafverfahren berufen können. Ich werde allerdings nicht vertiefen, auf welche Sanktionsverfahren und Sanktionsarten die verschiedenen Garantien der EMRK anwendbar sind. Der EGMR ist das Gericht, das die EMRK letztverbindlich auslegt. An den EGMR wenden sich Einzelne, wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Menschenrechte verletzt wurden. 2 Sie müssen allerdings zuvor den innerstaatlichen Rechtsweg vollständig ausschöpfen. Schon deshalb, aber auch wegen der starken Belastung des EGMR kann es sehr lange dauern, bis der EGMR eine Entscheidung trifft. Das Recht der Europäischen Gemeinschaften und das der Europäischen Union gelten nicht für alle Vertragsstaaten der EMRK, sondern nur für die Mitgliedstaaten von Gemeinschaft und Union. Wegen verschiedener Ausnahmen gilt es teilweise noch nicht einmal für alle diese Staaten. Für die hier zu behandelnden Beschuldigtenrechte ist vor allem das Unionsrecht von Interesse, da die Beschuldigtenrechte in einem Rechtsakt der Union niedergelegt werden könnten. 1 2 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union, KOM/2004/0328 endg. Daneben ist nach Artikel 33 EMRK eine Staatenklage möglich, die aber eher selten vorkommt. Seite 2 Vortrag Dr. Christoph Sobotta Berlin, 14. November 2006

3 Nach Artikel 220 des EG-Vertrags sichert der EuGH das Recht bei der Anwendung dieses Vertrages. Aufgrund einer Verweisung in Artikel 46 Buchstabe b des EU- Vertrags kommt ihm für das Unionsrecht im Prinzip die gleiche Aufgabe zu. Artikel 35 des EU-Vertrags stellt ihm zu diesem Zweck allerdings nicht alle Instrumente des Gemeinschaftsrechts in vollem Umfang zur Verfügung. Ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission ist z. B. nicht vorgesehen. Vorabentscheidungsersuchen innerstaatlicher Gerichte zu Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts sind nur möglich, soweit der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit eines solchen Ersuchens anerkannt hat. Gegenwärtig ist dies in zwölf Altmitgliedstaaten und zwei Neumitgliedstaaten möglich. 3 Ein Vorabentscheidungsersuchen nimmt etwa 20 Monate in Anspruch. Besonders eilige Fragen kann der EuGH allerdings in einem beschleunigten Verfahren beantworten, das in dem bisher einzigen Anwendungsfall zweieinhalb Monate dauerte. 4 Der Rat und der Gerichtshof diskutieren gegenwärtig gerade im Hinblick auf das Strafrecht, unter welchen Bedingungen eine weitere Beschleunigung möglich ist. 5 Wenn nun ein Rahmenbeschluss Beschuldigtenrechte harmonisiert, so ist es möglich, dass im Rahmen eines Strafverfahrens zunächst der EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens und anschließend, nach dem Abschluss des Verfahrens, der EGMR im Wege einer Beschwerde befasst werden. Wahrscheinlicher ist, dass beide Gerichtshöfe vergleichbare Fragen in unterschiedlichen Fällen behandeln müssen. In beiden Alternativen können sie zu divergierenden Ergebnissen kommen. 3 4 Nach Kenntnis des wissenschaftlichen Dienstes des EuGH vom Januar 2006 hatten zu diesem Zeitpunkt 14 Mitgliedstaaten, d. h. Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, die tschechische Republik und Schweden, die Zuständigkeit des EuGH für Vorabentscheidungsersuchen ihrer Gerichte anerkannt. Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01 (Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689). Siehe auch die Urteile vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-39/03 P (Kommission/Artegodan, Slg. 2003, I-7885) und vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-27/04 (Kommission/Rat [Stabilitätspakt], Slg. 2004, I-6649). Diese Verfahren dauerten fast ein halbes Jahr, da es anders als im Vorabentscheidungsverfahren einen Schriftsatzwechsel gab. 5 Siehe das Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofes an den Präsidenten des Rates, Vortrag Dr. Christoph Sobotta Berlin, 14. November 2006 Seite 3

4 Wenn der EuGH Beschuldigtenrechte weiter ausdehnt, als dies der EGMR tut, so entstehen daraus grundsätzlich keine rechtlichen Probleme. Der Charakter der EMRK als Mindeststandard lässt weitergehende Gewährleistungen zu. 6 Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte müssen dann den höheren Standard aus Luxemburg beachten statt den niedrigeren Standard Straßburgs. Ein rechtlicher Konflikt ist dagegen möglich, wenn der EuGH bei der Auslegung zu einem Ergebnis kommt, das den in Straßburg identifizierten Mindeststandard nicht erreicht. Dann würde eine Anwendung des Luxemburger Standards zu einer Verletzung der EMRK führen. Ob die Beachtung des Straßburger Standards mit Unionsrecht vereinbar wäre, hinge prima facie von der einschlägigen Regelung ab. Der Vorschlag eines Rahmenbeschlusses sieht ausdrücklich nur Mindestgarantien vor. Daher wäre eine Anwendung höherer Standards aus Straßburg unproblematisch. Rechtliche Konflikte sind insbesondere ausgeschlossen, soweit Beschuldigtenrechte als Mindeststandards normiert werden, um die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit in Strafsachen zu schaffen. Unabhängig davon, welcher Gerichtshof den höheren Standard setzt, müssen und können die Stellen aller beteiligten Staaten den höheren Standard respektieren. Wenn das die EMRK sein sollte, verfehlt die Regelung der Union zwar ihren Zweck, doch zwingt dies nicht dazu, höhere Standards der EMRK zu missachten. Anders wäre es dagegen in dem unwahrscheinlichen Fall, dass der Gesetzgeber sich für eine abschließende Harmonisierung von Beschuldigtenrechten auf Unionsebene entscheiden würde. 7 Es verbleibt somit ein theoretisches Restrisiko des rechtlichen Konflikts zwischen Luxemburg und Straßburg. Selbst ohne einen solchen Konflikt mag man es als unbefriedigend ansehen, wenn zwei europäische Gerichte unterschiedliche Standards für Beschuldigtenrechte setzen. Zumindest würde sich dadurch das Risiko eines Fehlers bei der praktischen Anwendung von Beschuldigtenrechten vergrößern. Dies gilt insbesondere, wenn Rechtsanwender 6 7 Vgl. insbesondere Artikel 53 der EMRK. Vgl. Artikel 17 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss über Beschuldigtenrechte (zitiert in Fußnote 1, S. 34). Seite 4 Vortrag Dr. Christoph Sobotta Berlin, 14. November 2006

5 irrtümlich glauben sollten, eine Entscheidung des EuGH legitimiere die Verletzung der Anforderungen aus Straßburg. Derartige Bedenken sollten allerdings nicht den Weg zu einer unionsrechtlichen Regelung von Beschuldigtenrechten verstellen. Die Befürchtungen, dass es divergierende Rechtsprechung geben könnte, sind nämlich übertrieben. Vielmehr ist die Vermeidung von Konflikten bereits heute in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe angelegt, da der EuGH der Rechtsprechung des EGMR folgt. Anders als der EGMR ist der EuGH nicht ausschließlich für den Schutz der Grundrechte zuständig, sondern allgemein für die Wahrung des Rechts von Gemeinschaft und Union. Dabei geht es um die unterschiedlichsten Fragen, insbesondere integrationsrechtlicher Natur, aber auch um viele Probleme des Fachrechts. Wie ich noch zeigen werde, spielen Grundrechte dabei eine wichtige Rolle. Es wäre jedoch verfehlt den EuGH als Grundrechtsgericht zu bezeichnen oder anzunehmen, dass er eine exklusive Führungsrolle bei der Entfaltung europäischer Grundrechte in Anspruch nimmt. Bekanntlich ist die EU nicht der EMRK beigetreten. Nach einem Gutachten des EuGH ist dies für die Gemeinschaft ohne eine Änderung der Verträge nicht möglich. 8 Der Entwurf einer Verfassung enthält zwar eine entsprechende Ermächtigung, doch ist momentan nicht absehbar, ob oder wann die Verfassung ratifiziert wird. Daher ist die Union nicht formell an die EMRK gebunden. Ihre Handlungen unterliegen nicht der Zuständigkeit des EGMR. Weder das Unionsrecht noch das Gemeinschaftsrecht kennen einen rechtlich verbindlichen Grundrechtskatalog. Die von Parlament, Rat und Kommission feierlich proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union 9 kann mangels Rechtsbindung nur als Inspiration genutzt werden. 10 Daher entwickelt der EuGH die 8 Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 (Slg. 1996, I-1759). 9 ABl. 2000, C 364, S Vgl. das Urteil vom 27. Juni 2006 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat [Familienzusammenführung], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38) Vortrag Dr. Christoph Sobotta Berlin, 14. November 2006 Seite 5

6 Grundrechte rechtsfortbildend als allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts. Erste Rechtserkenntnisquelle waren und sind die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten. 11 Diese müssen im Prinzip durch wertende Rechtsvergleichung gewonnen werden. 12 Sie können sich vorstellen, dass dies bei mittlerweile 25 Mitgliedstaaten eine schwierige Aufgabe ist. Zwar wird der Gerichtshof bei der empirischen Rechtsvergleichung von einem wissenschaftlichen Dienst unterstützt, doch die wertende Gewichtung der Ergebnisse im Hinblick auf eine anwendbare Regel bleibt eine Herausforderung. Seitdem aber alle Mitgliedstaaten die EMRK ratifiziert haben, erleichtert sie die Identifizierung von gemeinsamen Rechtspositionen und die Bestimmung ihrer Tragweite. Daher bezieht sich der EuGH zunehmend auf die Konvention 13 um Bestand und Tragweite von Grundrechten zu bestimmen. Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile in Artikel 6 Absatz 2 des EU-Vertrags anerkannt und verankert. 14 Die Union achtet danach die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des und die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C- 173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, Nr. 28), des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199, Nr. 51) sowie der Generalanwältin Kokott vom 14. Oktober 2004 in den verbundene Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-3565, Fußnote 83). 11 Urteile vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnr. 4) sowie zuletzt vom 3. Mai 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 68 f.). 12 Zur Methodik vgl. Sobotta, Transparenz in den Rechtsetzungsverfahren der Europäischen Union, S. 290 ff., mwn Urteile vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73 (Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13) und vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I- 4921, Randnr. 79). Seite 6 Vortrag Dr. Christoph Sobotta Berlin, 14. November 2006

7 Gemeinschaftsrechts ergeben. Es wäre also mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn der EuGH die EMRK missachten würde. Der Gerichtshof hat darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, dass die Gemeinschaftsgerichte der Rechtsprechung des EGMR bei ihrer Auslegung von Grundrechten Rechnung müssen. 15 Der EuGH wendet die so gefundenen Grundrechte an, indem er betont, dass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der Grund- und Menschenrechte unvereinbar sind. 16 Daher führt eine Verletzung von Grundrechten zur Aufhebung der betreffenden Gemeinschaftsmaßnahme. 17 Soweit es sich allerdings um gesetzgeberische Akte handelt, bemüht sich der EuGH zunächst darum, diese grundrechtskonform auszulegen, 18 um so die Aufhebung zu vermeiden. Gleiches gilt nach Artikel 6 Absatz 2 des EU-Vertrags für Maßnahmen der Union Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 274) und vom 29. Juni 2006 in der Rechtssache C-301/04 P (Kommission/SGL Carbon AG, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 43) Urteile vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79 (Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 15), vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT (Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41), vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95 (Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14) und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00 (Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 73). So hob das Urteil vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 18 und 35/65 (Gutmann/Kommission II, Slg. 1967, S. 80 [87 f.]) eine beamtenrechtliche Entscheidung wegen Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung auf und das Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-17/01 (Sudholz, Slg. 2004, I-4243, Randnrn. 33 ff.) eine Änderung des Mehrwertsteuerrechts wegen Verletzung des Rückwirkungsverbots. Urteile vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69 (Stauder, Slg. 1969, 419), vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19), ERT (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 43), vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92 (Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16), vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97 (Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 65) und Parlament/Rat [Familienzusammenführung] (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 105). Siehe das Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03 (Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnrn. 58 ff. zur grundrechtskonformen Auslegung und Randnrn. 44 ff. zur Beschränkung der Wirkung von Rahmenbeschlüssen) sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-303/05 (Advocaten voor de Wereld, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, insbesondere Vortrag Dr. Christoph Sobotta Berlin, 14. November 2006 Seite 7

8 Dieses Schicksal würde dem oben erwähnten Beispiel einer abschließenden Harmonisierung von Beschuldigtenrechten widerfahren, wenn diese den Anforderungen Straßburgs nicht genügt. Der EuGH käme zu dem Ergebnis, dass die grundrechtlichen Anforderungen höher sind und würde daher die Regelung so auslegen, dass das gebotene Niveau erreicht wird. Gelänge dies nicht, würde er sie aufheben. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung illustriert die Bereitschaft des EuGH seine Position im Licht von Entscheidungen des EGMR zu ändern. Es betrifft das wohl am längsten diskutierte Spannungsfeld zwischen beiden Gerichtshöfen, den Schutz von Geschäftsräumen als Wohnung. Dieses Grundrecht ist gemeinschaftsrechtlich vor allem bei der Untersuchung von Wettbewerbsverstößen von Belang. Im Urteil Höchst hat der EuGH zwar den Schutz der Wohnung als Grundrecht anerkannt, doch Geschäftsräume von Unternehmen davon ausgenommen. 20 Nachfolgend hat der EGMR dagegen die Geschäftsräume eines Anwalts als Wohnung anerkannt. 21 Schon daraus wird teilweise auf einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung beider Gerichte geschlossen. Diese Auffassung verkennt allerdings, dass Geschäftsräume auch nach Auffassung des EuGH geschützt sind. Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre von Bürgern und Unternehmen bedürfen nämlich einer Rechtsgrundlage und dürfen weder willkürlich noch unverhältnismäßig sein. 22 Im späteren Urteil Roquette Frères hat der EuGH dargelegt, dass dieser Schutz den Anforderungen des EGMR an den Schutz von Geschäftsräumen genügt. 23 Nr. 79 zur Prüfung der Vereinbarkeit mit Grundrechten). 20 Urteil vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnrn. 17 f.). 21 Urteil Niemietz/Deutschland vom 16. Dezember 1992 (Serie A, Nr. 251-B) Urteil Hoechst (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 19). Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00 (Roquette Frères, Slg. 2002, I- 9011, Randnr. 29). Seite 8 Vortrag Dr. Christoph Sobotta Berlin, 14. November 2006

9 Der EuGH hat allerdings in diesem Urteil die zwischenzeitliche Rechtsprechung des EGMR aufgenommen 24 und einen weiteren Aspekt präzisiert, der bereits im Urteil Hoechst enthalten war. Bei der Durchsetzung von Durchsuchungsbeschlüssen der Kommission in Wettbewerbssachen sind die innerstaatlichen Gerichte nämlich befugt, zu prüfen, ob die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig sind. Die Prüfung schien nach dem Urteil Hoechst allerdings inhaltlich sehr begrenzt zu sein, da innerstaatliche Gerichte die Notwendigkeit einer Durchsuchung nicht beurteilen durften. 25 Diese Schranke hat der Gerichtshof im Urteil Roquette Frères relativiert, 26 indem er dem innerstaatlichen Gericht aufgab, sich zu vergewissern, dass ernsthafte Indizien vorliegen, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen. 27 Dieser Fall zeigt, dass trotz der Orientierung Luxemburgs an Straßburg Widersprüche oder zumindest Spannungen nicht ausgeschlossen sind. Der EuGH wird jedoch wie hoffentlich auch jedes innerstaatliche Gericht nachfolgender Rechtsprechung des EGMR folgen, wenn diese zeigt, dass seine ältere Rechtsprechung mit der EMRK unvereinbar ist. Der EGMR hat jüngst seinen Teil dazu beigetragen, die Gefolgschaft des EuGH sicher zu stellen, indem er klarstellte, inwieweit er Handlungen der Gemeinschaft und damit auch die Rechtsprechung des EuGH zu diesen Handlungen überprüft EGMR, Urteile vom 25. Februar 1993, Funke/Frankreich, Serie A, Nr. 256-A, 55, vom 16. Dezember 1997, Camenzind/Schweiz, Recueil des arrêts et décisions 1997-VIII, 45, und vom 16. April 2002, Colas Est u. a./frankreich, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, 47. Urteil Hoechst (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 35). Zitiert in Fußnote 23, Randnr. 60. Zitiert in Fußnote 23, Randnr Urteil des EGMR vom 30. Juni 2005 in der Beschwerde 45036/98 (Bosphorus/Irland, Reports of Judgements and Decisions, 2005 VI). Vortrag Dr. Christoph Sobotta Berlin, 14. November 2006 Seite 9

10 Im Urteil Bosphorus ging es um Sanktionen gegen Restjugoslawien, die sich zu Lasten einer türkischen Fluglinie auswirkten. Die Sanktionen waren in einer Resolution des UNO-Sicherheitsrates festgelegt worden. Die Gemeinschaft hat diese Resolution durch eine unmittelbar wirksame Verordnung umgesetzt, die schließlich von irischen Behörden angewandt wurde. Im nachfolgenden Rechtsstreit stellte der EuGH auf Ersuchen des irischen Supreme Court fest, dass die Grundrechte der betroffenen Fluglinie nicht verletzt worden seien. Nach Abschluss des Verfahrens wandte sich die Fluglinie mit einer Beschwerde gegen Irland an den EGMR. Die irischen Behörden verfügten in diesem Fall über keinen Ermessensspielraum, da sie die Gemeinschaftsverordnung anwenden mussten. Der EGMR ist wie gesagt formell nicht kompetent, die Handlungen der Gemeinschaft wie die Verordnung zu überprüfen. Der EGMR prüfte jedoch, ob der Eingriff irischer Stellen in das Eigentum der Fluglinie gerechtfertigt war. Als Rechtfertigung kam die Beteiligung Irlands an der Gemeinschaft in Betracht, da die europäische Integration ein legitimes Ziel ist. Der EGMR betonte jedoch, dass die Vertragsstaaten der EMRK sich ihren Verpflichtungen aus der Konvention nicht ohne weiteres entziehen könnten, indem sie sich an internationalen Organisationen beteiligen. Daher müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, um zu vermuten, dass die jeweilige internationale Organisation einen der EMRK äquivalenten bzw. vergleichbaren Grundrechtsschutz bietet, sowohl hinsichtlich der einzelnen Grundrechte als auch hinsichtlich der Kontrollmechanismen. Grundsätzlich ausreichende Anhaltspunkte für einen vergleichbaren Schutz sah der EGMR zunächst in den materiellen Grundrechtspositionen des Gemeinschaftsrechts sowie in den institutionellen Vorkehrungen zu ihrer Gewährleistung. 29 Er hat darüber hinaus allerdings eine Prüfung angeschlossen, ob diese Vermutung dadurch widerlegt wurde, dass der Grundrechtsschutz im konkreten Fall offensichtlich unzureichend war. 30 Dies war nicht der Fall. 29 Urteil des EGMR Bosphorus (zitiert in Fußnote 28, Para. 159 ff.). 30 Urteil des EGMR Bosphorus (zitiert in Fußnote 28, Para. 166). Seite 10 Vortrag Dr. Christoph Sobotta Berlin, 14. November 2006

11 Eine interessante Erläuterung dieses Prüfungspunktes lieferte Richter Ress in seinem Sondervotum zum Urteil Bosphorus. Er vertrat die Auffassung, eine solche Widerlegung sei insbesondere dann gegeben, wenn der EuGH die Rechtsprechung des EGMR missachte. 31 Ob der EGMR der Auffassung von Richter Ress folgt und somit in der Zukunft faktisch individuelle Entscheidungen des EuGH überprüft oder ein gewisses Abstraktionsniveau wahrt, bleibt abzuwarten. Der EuGH wird sich jedoch darum bemühen, jede Provokation des EGMR zu vermeiden. Mangels hellseherischer Fähigkeiten kann der EuGH jedoch nicht sicherstellen, niemals von Straßburg überholt zu werden. Solange der EuGH in einem solchen Fall noch keine Chance hatte, seine Rechtsprechung anzupassen, stehen innerstaatliche Gerichte vor der Frage, ob sie dem EuGH widersprechen, indem sie dem EGMR folgen. Wie gesagt, ist die Beachtung der Vorgaben aus Straßburg nur ein Rechtsproblem, wenn das Unionsrecht ausnahmsweise weitergehende Gewährleistungen verbieten würde. Darauf scheint der vorgeschlagene Rahmenbeschluss aber nicht abzuzielen. Wenn in dieser Situation eine Vorlage möglich ist, so sollte die Fragestellung an den EuGH weitergereicht werden, damit dieser die Harmonie mit der Rechtsprechung des EGMR wieder herstellen kann. Im Unionsrecht ist die Möglichkeit einer Vorlage allerdings nicht immer gegeben, sei es dass der betreffende Mitgliedstaat die Zuständigkeit des EuGH für Vorabentscheidungsverfahren nicht anerkannt hat, sei es dass sie auf letztinstanzliche Gerichte beschränkt ist. Dann kann man dem innerstaatlichen Gericht nur anraten, so zu handeln, wie es der EuGH tun würde, nämlich eine Verletzung der EMRK bei der Anwendung von Unionsrecht zu vermeiden Zitiert in Fußnote 28, Para Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi vom 26. Oktober 2006 in den Rechtsachen C-354/04 P und C-355/04 P (Gestoras Pro Amnistia u. a./rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Vortrag Dr. Christoph Sobotta Berlin, 14. November 2006 Seite 11

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