PUTZ & Rechtsgutachten RECHTSANWÄLTE. DGHS Bundesgeschäftsstelle Postfach WOLFGANG PUTZ* Augsburg BEATE STELDINGER* ALEXANDER SESSEL*

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1 PUTZ & STELDINGER MEDIZINRECHTLICHE SOZIETÄT PUTZ & STELDINGER RECHTSANWÄLTE QUAGLIOSTRASSE MÜNCHEN DGHS Bundesgeschäftsstelle Postfach Augsburg RECHTSANWÄLTE WOLFGANG PUTZ* Medizinrecht Lehrbeauftragter an der Ludwig- Maximilians-Universität München Vertretungsberechtigt vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bayerischen Obersten Landesgericht BEATE STELDINGER* Medizinrecht Vertretungsberechtigt vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bayerischen Obersten Landesgericht München, den pu /gutachten dghs.doc ALEXANDER SESSEL* Medizinrecht Sozial- und Versicherungsrecht Vertretungsberechtigt vor allen Amts- und Landgerichten * Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e. V. Rechtsgutachten Strafrechtliche Aspekte der Suizid-Begleitung in Deutschland Kann in Deutschland ein Suizid von den ersten Vorbereitungshandlungen bis zum Versterben des Suizidenten legal begleitet werden, wenn ja, in welcher Form und durch welche Personen? Quagliostraße München Telefon 089 / Fax 089 / kanzlei@putz-medizinrecht.de Bankhaus Reuschel BLZ Konto Nr

2 - 2 - Gliederung: A) Gutachtenauftrag und Problemstellung B) Konkretisierung des Gutachtenauftrags C) Gutachten I. Vorbemerkung II. Suizid 1) Strafgesetz 2) Strafrechtsprechung und -lehre III. Behandlungsabbruch, indirekte und aktive Sterbehilfe 1) Formen passiver Sterbehilfe a) Sterbebegleitung b) Behandlungsabbruch 2) Formen aktiver Sterbehilfe a) Indirekte aktive Sterbehilfe b) Direkte aktive Sterbehilfe c) Beihilfe zur Selbsttötung 3) Verwirrung durch den Begriff Sterbehilfe aa) Was Ärzte unter aktiver Sterbehilfe verstehen bb) Was Juristen unter aktiver Sterbehilfe verstehen cc) Wovon hängt ab, was erlaubt und was verboten ist? 4) Strafgesetz 5) Strafrechtsprechung und -lehre a) Kemptener Entscheidung b) Dolantin-Fall 6) Auswirkung zivilrechtlicher Entscheidungen des BGH a) Beschluss vom b) Beschluss vom

3 - 3 - IV. Synopse der Rechtsprechung zur Suizidbeihilfe im Verhältnis zur Rechtsprechung zur sonstigen Sterbehilfe 1) Abgrenzung Suizidbeihilfe von Behandlungsablehnung a) Fallgruppen aa) Klassische Suizidfälle bb) Behandlungsverbote durch aktuelle Willensäußerung cc) Behandlungsverbot durch Vorausverfügung b) Zu Fallgruppen bb) / Fall 1 c) Zu Fallgruppe bb) / Fall 2 d) Zu Fallgruppe bb) / Fall 3 e) Zu Fallgruppe cc) / Fall 3 f) Weitere Fallbeispiele zu bb) und cc) V. Strafrechtliche Absicherung der Suizidbegleitung 1) Die Aufklärung des selbstbestimmungsfähigen Patienten 2) Freiverantwortlichkeit aus medizinischer Sicht 3) Modifizierung der Garantenpflicht VI. Strafrechtliche Bewertung des Lösungsweges 1) Kein strafbares Tötungsdelikt 2) Keine strafbare unterlassene Hilfeleistung 3) Könnte umgekehrt sogar die Suizidvereitelung strafbar sein? VII. Besonderheiten für Ärzte VIII. Zusammenfassung D) Anhang: I. Auszüge aus den Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung von 2004 II. Modifizierung der Garantenpflicht nach Putz/Steldinger E) Literaturnachweis:

4 - 4 - A) Gutachtenauftrag und Problemstellung: Der Gutachter hat im Schreiben vom Vorschläge zur Fassung der Gutachtenfragestellung gemacht, auf dessen Basis dann der Auftrag zur Gutachtenerteilung am erteilt wurde. In der Folge hat der Auftraggeber am sowohl per als auch per Post Materialien zur Verfügung gestellt. Weiter wurde ein Kurzgutachten des RA Dr. Oliver Kautz vom November 2004 überlassen. B) Der Gutachtenauftrag wird daher wie folgt konkretisiert: Kann in Deutschland ein Suizid von den ersten Vorbereitungshandlungen bis zum Versterben des Suizidenten legal begleitet werden, wenn ja, in welcher Form und durch welche Personen? Es soll der Frage nachgegangen werden, ob sich aus der Zusammenschau der früheren Rechtsprechung zu Suizidfällen und der neueren Rechtsprechung zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht und Behandlungsabbruch aus strafrechtlicher Sicht eine Neubewertung ergibt. Nicht betrachtet werden sollen vereinsrechtliche Aspekte. Es soll keine Rechtsvergleichung mit anderen Ländern erfolgen. Unbetrachtet bleiben Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ( 29 I BtMG, BGH vom StR 474/00), zum einen, weil es tödliche Chemikalien gibt, die nicht dem BtMG unterliegen, zum anderen, weil das Interesse, die legale Abgabe von Natriumpentobarbital in Deutschland zu erreichen, wie es etwa die Schweizer Organisation Dignitats verfolgt, nicht Gegenstand des Gutachtens ist, weil dies de lege lata nicht möglich ist. C) Gutachten: I. Vorbemerkung: Bis in die Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts thematisierte die Rechtsprechung Fälle des Suizides vorwiegend bei Auffindungssituationen, bei denen die Vorgeschichte unbekannt und die Rettung des Suizidenten noch möglich war. Zwar wird in Rechtsprechung und Lehre ausnahmslos darauf hingewiesen, dass es auch den freiverantwortlichen Suizid gibt, indes waren die zur Entscheidung anstehenden Fälle ersichtlich stets Fälle, wo insoweit keine Erkenntnis vorlag. Grundsätzlich muss man also schon nach diesen Urteilen davon ausgehen, dass der freiverantwortliche Suizid in der Rechtsprechung anerkannt wird, auch wenn Tendenzen im Bereich der Psychiatrie bestehen, den Prozentsatz der freiverantwortlichen Suizide eher gegen Null gehen zu lassen (Eser in Schönke-Schröder, Vorb zu 211 StGB, Rz 34 mit weiteren Nachweisen).

5 - 5 - Seit 1984 beschäftigt sich die Rechtsprechung in obergerichtlichen und höchstgerichtlichen Urteilen oder Beschlüssen mit der Thematik der in Deutschland legalen Formen der Sterbehilfe. Zum Begriff Sterbehilfe : Der Gutachter verwendet diesen Begriff als Überbegriff für sämtliche (fünf) Formen der Sterbehilfe (vgl. Putz, Steldinger, Patientenrechte am Ende des Lebens, 2. Aufl. S. 149 ff). Beihilfe zum Suizid ist eine dieser fünf Formen. Auffällig ist, dass Sterbehilfe in der öffentlichen Wahrnehmung immer das ist, was aktuell durch einen spektakulären Fall in den Medien hochgespielt wird. So wurde im Jahr 2005 während der Berichterstattung über den Fall der Amerikanerin Terri Schiavo der dort zur Debatte stehende tödliche Behandlungsabbruch als Sterbehilfe bezeichnet. Wenige Monate später wurde in der Diskussion um die Gründung Dignitas/Deutschland durch Rechtsanwalt Minelli Sterbehilfe identisch mit Beihilfe zum Suizid gesehen. Ebenso wurden die Vorschläge des Hamburger Justizsenators Roger Kusch für die Zulässigkeit der aktiven Tötung von Menschen in Ausnahmefällen als Sterbehilfe in den Medien bewertetet. So plausibel es einerseits ist, den Begriff Sterbehilfe vollkommen emotionslos als Überbegriff wie Geburtshilfe zu verwenden, so birgt dies die Gefahr des Unterlassens jeglicher Differenzierung. Das erste Urteil zum Thema Sterbehilfe, nämlich der Fall Wittig, den der BGH am entschied (3 StR 96/84, siehe Seite 10) war eine Auffindungssituation der noch lebenden Patientin nach einer Suizidhandlung. Allerdings war die Vorgeschichte der Patientin dem hinzukommenden Arzt bestens bekannt und zugleich lagen Willensäußerungen der Suizidentin vor, die man heute problemlos für die Feststellung des mutmaßlichen Willens heranziehen würde, wenn man sie nicht sogar als schriftliche Patientenverfügung gelten lassen würde. Schon dieser Fall zeigt die Nähe von Suizidbeihilfe und Beachtung einer Patientenverfügung. Interessant ist, dass eine BGH-Entscheidung zu einem Suizidfall Grundlage für die weitere Rechtsprechung zum Behandlungsverbot in einer Patientenverfügung wurde. Man wird also fragen müssen, ob man angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung vom Paternalismus (salus aegroti suprema lex) hin zur Patientenautonomie (voluntas aegroti suprema lex) mit der Folge der gleichwertigen Achtung des aktuellen wie des im Voraus geäußerten Patientenwillens wie des mutmaßlichen Patientenwillens bis hin zum Zulassen des medizinisch abwendbaren oder jedenfalls hinausschiebbaren Sterbeprozesses die frühere Rechtsprechung zu Suizidfällen aufrecht erhalten können wird.

6 - 6 - Das Gutachten befasst sich zuerst mit der Rechtslage zu Suizid und Suizidbeihilfe, sodann mit der Rechtslage zur Beachtung des Patientenwillens, der einer möglichen Lebensverlängerung entgegensteht. Schließlich soll die Frage beantwortet werden, ob die Zusammenschau der beiden Rechtslagen stimmig ist oder eine Änderung der einen oder anderen Rechtsprechung erzwingt. Ferner wird geprüft, ob die geltende Rechtslage eine Suizidbegleitung bis zum Tod erlaubt. Noch eine Vorbemerkung erscheint dem Gutachter wichtig: im Zivilrecht haben die Parteien aufgrund der Parteimaxime weitgehend den Gang des Verfahrens bis in die höchste Instanz in der Hand. Im Zivilrecht geht es - wie im Fall des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K. - um Unterlassung oder Schadensersatz. In diesem Fall hatten sich die Anwälte abgesprochen, dass der jeweilige Verlierer einer Instanz ein Rechtsmittel einlegen wird. So kann höchstrichterliche Rechtsprechung geradezu erzeugt werden. Diese ist inzwischen im gesamten Bereich des Vormundschaftsrechts und Zivilrechts sowie im Bereich des Strafrechts hinsichtlich des Behandlungsabbruchs und der indirekten aktiven Sterbehilfe ohnehin weitestgehend abgeschlossen. Eine Fortentwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich der Beihilfe zum Suizid ist ausschließlich im Strafrecht möglich. Dort haben es die Beteiligten gerade nicht in der Hand, das Verfahren bis zum Bundesgerichtshof zu führen; denn wenn ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft erst gar nicht aufgenommen wird, wird der am Ergebnis interessierte Bürger nicht einen Staatsanwalt zu seiner Verfolgung überreden können, um höchstrichterliche Rechtsprechung herbeizuführen. Ebenso wenig wird ein Angeklagter seinen Richter um eine Verurteilung bitten. Noch wird ein in erster Instanz freigesprochener Angeklagter mit dem Staatsanwalt vereinbaren, dass dieser in Berufung geht. Außerdem würde eine Verurteilung des Angeklagten in erster Instanz und ein jahrelanges Revisionsverfahren eine unzumutbare Belastung des Angeklagten darstellen. Der Gutachter ist sich daher seiner hohen Verantwortung bewusst, dass dieses Gutachten möglicherweise die Basis für künftige Verhaltensweisen bei ärztlich oder nicht ärztlich assistierten Suiziden sein soll, die anschließend auf den Prüfstand der Strafjustiz kommen. Deswegen erfolgt umgekehrt der Hinweis, dass dieses Gutachten nicht künftige Rechtsprechung sicher voraussagen kann.

7 - 7 - II. Suizid: 1) Das Strafgesetz: Töten - Sterben zulassen - Beihilfe zum Suizid Die 211 bis 216 und 222 StGB setzen die Tötung eines anderen Menschen voraus. Wer sich selbst tötet oder zu töten versucht, verwirklicht keinen Straftatbestand. Nach strafrechtlicher Dogmatik ist jede Form der Teilnahme an einer straflosen Handlung ihrerseits nicht strafbar, weil es insoweit an einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Haupttat i. S. der 11 I Nr. 5, 26, 27 StGB fehlt (BGHSt 24, 324; 32, 367, 371; 46, 2790). Gäbe es nur freie und eigenverantwortliche Entscheidungen zur Selbsttötung, so wäre hiermit alles gesagt (Tröndle/Fischer, 52. Aufl. Rz 12). Fraglich wäre dann nur noch, ob sich nach der Suizidhandlung eines freiverantwortlichen Suizidenten bis zum Eintritt des Todes eine Situation ergibt, die zur Hilfeleistung verpflichtet (Unterlassene Hilfeleistung nach 323 c StGB). Die Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen nach 216 StGB ist hinreichend scharf: Bei der Selbsttötung muss die letzte todeskausale Handlung vollverantwortlich gesteuert beim Suizidenten liegen, bei der Fremdtötung (mit oder ohne Verlangen) liegt sie bei einem anderen Menschen. Beihilfe zur Selbsttötung kann also alle Hilfshandlungen umfassen aber niemals die letzte kausale Handlung selbst (etwa das eigenständige Trinken, nicht aber das Einflößen von Gift). 2) Die Strafrechtsprechung und -lehre: Die Problematik resultiert allein daraus, dass unstreitig die Mehrzahl der versuchten oder erfolgreichen Selbsttötungen keine Bilanz-Suizide sind, dass es an der freiverantwortlichen Entscheidung auf Grund einer Störung der geistigen oder seelischen Befindlichkeit von krankhaftem Ausmaß fehlt. Wessels, Strafrecht, Besonderer Teil, Rz 43 ff stellt anschaulich dar, dass die Rechtsprechung zunächst bestrebt war, die Beteiligung Dritter an Suizidhandlungen durch die Annahme einer generellen Verhinderungs- oder Rettungspflicht möglichst weitgehend strafend zu erfassen, weil sie den Willen des Suizidenten, gleich ob gesund oder krank, für rechtlich bedeutungslos und daher unbeachtlich hielt. Wer Garant für Leben und Gesundheit des Suizidenten war (i.d.r. enge Angehörige, Ärzte, Pflegepersonal und andere), wurde regelmäßig wegen Fremdtötung in Form der Unterlassungstäterschaft bestraft (BGHSt 2, 150), wer nicht Garant war, wurde wegen unterlassener Hilfeleistung (BGHSt 6, 147: Rettungspflicht Dritter ab dem Zeitpunkt der Hilflosigkeit und Hilfsbedürftigkeit wegen Bewusstlosigkeit des Suizidenten)

8 - 8 - bestraft. Von diesem rigorosen Standpunkt rückte die Rechtsprechung Ende der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts teilweise ab. Immer mehr wurde auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und auf die mögliche Eigenverantwortlichkeit des Suizidenten abgestellt, ferner auf die Frage, ob der untätige Garant das vom Lebensmüden in Gang gesetzte Geschehen noch beherrschte oder beherrschen wollte. (Wessels, a.a.o, RZ 43). Erstmals wurde auch anerkannt, dass es an einem solchen Täterwillen fehlen konnte, wenn der Garant den freiwilligernsthaften Selbsttötungsentschluss des Schutzbefohlenen achten wollte und sich ihm (mit bloßem Gehilfenvorsatz) untergeordnet hat (OLG Düsseldorf NJW 73, 2215 mit kritischer Anmerkung von Geilen, NJW 74, 570). Zur Verständnis der strafrechtlichen Problematik ist die dogmatische Trennung des Geschehens in zwei aufeinander folgende Abschnitte bedeutsam: 1. die Unterstützung des Suizidenten bis zur Tathandlung, nach der ohne weitere Betätigungen des Helfers die Wirkung der Tathandlung zum Tod führt und 2. die Phase nach dieser Tathandlung. Beispiele: Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die Beteiligung beide Phasen betrifft. Betreut etwa ein Arzt einen psychisch kranken und suizidgefährdeten Patienten in einer geschlossenen Einrichtung, dann trifft ihn die Pflicht, sowohl die Tathandlung selbst abzuwenden (erst recht nicht, dazu Hilfe zu leisten) als auch bei erfolgter Tathandlung den Eintritt des Todes abzuwenden. Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die Beteiligung nur die erste Phase betrifft. So hat sich etwa Hackethal nach der Beihilfe zum Suizid für die Patientin E. organisatorisch so verhalten, dass er den Zeitpunkt der Tatausführung nicht kannte und jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht zugegen war. So konnte ihm allenfalls die Beihilfe zum Suizid, nicht aber die unterlassene Hilfeleistung nach der Suizidhandlung überhaupt tatbestandsmäßig zugerechnet werden. (OLG München, Beschl. vom , NJW 87, 2940). Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die Beteiligung nur die zweite Phase betrifft. Trifft eine Person ausschließlich erst nach der Suizidhandlung hinzu (Auffindungssituation) und hat diese Person von der Vorgeschichte keinerlei Kenntnis, ist die regelmäßige Hilfepflicht völlig unstreitig, weil allein statistisch die höchste Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es

9 - 9 - sich mangels Ernstlichkeit und Freiverantwortlichkeit des Suizidenten um einen Unfall im Sinne des 323 c StGB handelt. Es wird der Wille des Patienten dann seine Rettung sein, insbesondere bei Appell-Suiziden und bei Suiziden in einer die Steuerungsfähigkeit ausschließenden krankhaften Phase oder bei Änderung des Willens nach der Selbsttötungshandlung. Befremdlich ist in diesem Zusammenhang die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom im Verfahren gegen den Gutachter u. a. wegen versuchten Totschlags (der so genannte Traunsteiner oder Kiefersfeldener Fall des Wachkomapatienten Peter K.; die Einstellungsverfügung ist abgedruckt in Putz, Steldinger, Patientenrechte am Ende des Lebens, 2. Auflage, Seite 193 ff) in jener Passage, wo es heißt: Die Zusammenschau der vorgelegten schriftlichen Aussagen von nahen Bezugspersonen des Patienten Peter K. lässt darüber hinaus den Schluss zu, dass die geäußerte Ablehnung eines Weiterlebens im Koma durch Einsatz medizinischer Geräte nicht nur momentanen Stimmungen entsprang, sondern einer verfestigten inneren Einstellung entsprach. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Sachverständigen Dr. G. die Möglichkeit, dass eine wesentliche Verbesserung des Zustandes des Patienten eintritt, als extrem gering einzuschätzen ist. Letztendlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der derzeitige Zustand von Peter K. auf einen Suizidversuch zurückzuführen ist, durch den dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm sogar ein Leben ohne die massiven Beeinträchtigungen und Beschränkungen, die nunmehr gegeben sind, als nicht lebenswert erschien. Hier wurde von der Staatsanwaltschaft die Suizidhandlung als Argument für den Behandlungsabbruch herangezogen, was tunlichst vom Betreuer (Vater), der Mutter und allen Nahestehenden und vor allem vom Gutachter als dem anwaltlichen Vertreter des Betroffenen Peter K. nicht so gesehen wurde; denn niemand konnte exakt sagen, aus welchem Grund Peter K. seinen Suizidversuch in dieser konkreten Situation begangen hatte. Hier gab es hinsichtlich des Suizids die klassische Auffindungssituation, während es für den später folgenden Eintritt der nach ärztlicher Einschätzung irreversiblen Bewusstlosigkeit die Patientenverfügung gab, die die weitere künstliche Lebenserhaltung verbot. Nur an der letzteren orientierten sich die folgenden Zivilprozesse auf Unterlassung der Zwangsernährung durch das Pflegeheim und auf Schadensersatz wegen nicht konsentierter Lebensverlängerung.

10 Hinsichtlich der an den Gutachter gestellten Frage erübrigt sich die nähere Erörterung jener Fälle, in denen aus den eben beschrieben Gründen ohne jeden Zweifel etwa der Arzt verpflichtet ist, sowohl die Tathandlung als auch den danach laufenden Kausalverlauf zum Tod zu verhindern. Ebenso erübrigt sich die Erörterung der reinen Auffindungssituation durch den Hinzukommenden ohne ausreichende Vorkenntnis. Gegenstand des Gutachtens ist vielmehr zum einen, ob ein freiverantwortlicher Suizident bis zur Tathandlung unterstützt werden darf, zum anderen, ob ein solcher freiverantwortlicher Suizident nach der Tathandlung gerettet werden muss. Es muss hinterfragt werden, ob es dogmatisch überhaupt vertretbar sein kann, ersteres für zulässig und beim selben Suizidenten und beim selben Tatkomplex letzteres für unzulässig zu betrachten. (Wessels, a.a.o.: Die Rechtsprechung entbehrt einer klaren und widerspruchsfreien Linie (Überblick bei Scheffler, JahrbRuW 99,341); ebenso Verrel, JZ 5/1996, S 224 ff, 229 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der zweiten Phase nach dem beendeten Selbsttötungsversuch und bei Eintritt von Bewusstlosigkeit und Handlungsunfähigkeit geht bis zum Tod nach herrschender strafrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die so genannte Tatherrschaft jedenfalls auf einen anwesenden oder hinzukommenden Garanten über. Ab diesem Zeitpunkt hängt es nach bisheriger Auffassung vom Willen des Garanten ab, ob der Schutzbefohlene stirbt oder sein Versterben verhindert wird (BGH NJW 60, 1821; BGHSt 32, 367, 374;) Nun wurde stets zu Recht kritisiert (für alle Wessels, a.a.o.) dass diese Konstruktion nicht dem Sinn des Gesetzes entspreche und einer überzeugenden Begründung entbehre. Es wurde praktisch nicht thematisiert, ob nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Sterbewille fortbestehen könnte. So argumentiert Wessels zutreffend, dass bei fortbestehendem Sterbewillen es widersprüchlich wäre, das vorangegangene Tun als bloße Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung straflos zu stellen, hingegen das diesem Tun nachfolgende Untätigbleiben als Unterlassungstat zu bestrafen. Der Wittig-Fall: Im Wittig-Fall, BGHSt 32, 367, hält der Bundesgerichtshof zwar an der von Widersprüchen gekennzeichneten bisherigen Rechtsprechung fest, schränkt sie jedoch durch die These ein, im Widerstreit zwischen der prinzipiellen Lebenserhaltungspflicht des Arztes und der gebotenen Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten sei es eine Frage des ärztlichen Gewissens, welche dieser beiden Pflichten im Einzelfall den Vorrang habe. Prinzipiell wurde damit anerkannt, dass das Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten nach Eintritt der Bewusstlosigkeit existiere und vom Inhaber der Tatherrschaft zu beachten sei Es gebe keine Rechtspflicht zur Erhaltung des erlöschenden Lebens um jeden Preis. Ausschlaggebend für die

11 Entscheidung des Wittig-Falles war zum einen, dass man dem angeklagten Arzt zugute hielt, dass er davon ausgehen durfte, dass bei einer Rettung die Patientin nur mit schwersten Schädigungen hätte überleben können, zum anderen, dass die umfassende Garantenpflicht des angeklagten Arztes Dr. Wittig bei seinem Hinzutreffen nach der Suizidhandlung noch in vollem Umfang aus dem Arzt-Patientenverhältnis bestand. Immerhin wurde vom Bundesgerichtshof in der Wittig-Entscheidung auf die bedeutendste Entscheidung zum Medizinrecht (BGHSt 11, 111) hingewiesen, wonach der Arzt das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit auch gegenüber einem Patienten respektieren muss, der es ablehnt, einen lebensrettenden Eingriff zu dulden. Ob ein solches Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gilt, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handelt, war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Wittig-Urteils noch nicht entschieden worden. Man muss aus heutiger Sicht darauf hinweisen, dass im Fall Wittig (1981!) keinerlei juristische Maßnahmen wie etwa eine rechtliche Absicherung durch eine Patientenverfügung in Form einer Modifizierung der Garantenpflicht oder Ähnliches erfolgt war (vgl. Putz, Steldinger, Patientenrechte am Ende des Lebens, 2. Auflage, S. 154, 155 und 219). Im Fall Wittig hätte der Bundesgerichtshof der nach der Tötungshandlung gerade noch bewusstseinsklaren Patientin ein solches Verbot einer Rettungsmaßnahme möglicherweise zugestanden ( es kann auf sich beruhen,... ), jedoch war die Suizidentin bereits bewusstlos, als der Angeklagte über die Einleitung der Rettungsmaßnahmen entscheiden musste. Der BGH führt aus: in dieser Situation... darf sich der behandelnde Arzt nicht allein nach dessen vor Eintritt der Bewusstlosigkeit erklärten Willen richten, sondern hat in eigener Verantwortung eine Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme auch des nur möglicherweise erfolgreichen Eingriffs zu treffen. So entspräche es etwa ärztlichem Selbstverständnis, lebenserhaltende Maßnahmen zu ergreifen, solange bei einem dem Tode nahen Kranken oder Verletzten Aussichten auf Besserung bestehen. Die Todesnähe und die Aussicht auf Besserung erscheinen allerdings widersprüchlich. Sofort zitiert dann der BGH die damals gültigen Richtlinien für die Sterbehilfe der Bundesärztekammer, wonach sich die Behandlung Bewusstloser nach dem vernünftig verstandenen Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Kranken in seiner gegenwärtigen Situation richten soll. Erstmals nimmt hier die Rechtsprechung eine unmittelbare Verknüpfung von Auffindungssituation nach einer Suizidhandlung und ärztlichem Standesrecht zur Sterbehilfe / Sterbebegleitung vor. Hierzu sei angemerkt, dass genau diese Richtlinien der Bundesärztekammer 1998 und 2004 völlig neu gefasst und neu betitelt als Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (Anhang) herausgegeben wurden. Sie stellen eine Reaktion der Bundesärztekammer auf die wegweisende Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zum Behandlungsabbruch bei irreversibel Bewusstlosen vom , NJW 1995, 204 (Kemptener Entscheidung) dar.

12 Umgekehrt müssten sie bei einer neuerlichen Entscheidung in einem vergleichbaren Fall Wittig heute zugrunde gelegt werden. Danach müsste der Arzt heute prüfen, ob der Wille des Patienten einer Lebensrettung entgegensteht: Liegt weder vom Patienten noch von einem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten eine bindende Erklärung vor und kann eine solche nicht - auch nicht durch Bestellung eines Betreuers - rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Patienten in der konkreten Situation entspricht. Der Arzt hat den mutmaßlichen Willen aus den Gesamtumständen zu ermitteln. Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Patienten können neben früheren Äußerungen seine Lebenseinstellung, seine religiöse Überzeugung, seine Haltung zu Schmerzen und zu schweren Schäden in der ihm verbleibenden Lebenszeit sein. In die Ermittlung des mutmaßlichen Willens sollen auch Angehörige oder nahe stehende Personen als Auskunftspersonen einbezogen werden, wenn angenommen werden kann, dass dies dem Willen des Patienten entspricht. Die Rechtsprechung im Jahr 1984 verpflichtete also bereits den Arzt, den Patientenwillen für seine Entscheidung, ob er das Leben des Suizidenten retten muss, heranzuziehen. Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf dem damaligen ärztlichen Standesrecht, welches sich angesichts der Entwicklung des Bewusstseins zu Patientenverfügung und Beachtung des Patientenwillens beim Zulassen des Sterbens inzwischen grundlegend verändert hat. Deutlich festgehalten werden muss, dass der Bundesgerichtshof schon auf Basis des damaligen Standesrechts im Fall Wittig erstmals zur Frage, ob Garanten (oder Nichtgaranten) in einer Auffindungssituation an einen ihnen bekannten, der Lebensrettung entgegenstehenden Patientenwillen gebunden seien, die alte Rechtsprechung verlassen hat, wonach dies praktisch ausnahmslos unbeachtlich war. Im Wittig-Urteil hat der Bundesgerichtshof zwar im Ergebnis die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung verneint, allerdings immer noch einen Unglücksfall im Sinne des 323c StGB bejaht. Es wird nachfolgend unter dem Aspekt der gewandelten Betrachtungsweise, wie sie sich aus der Neuformulierung der Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung zeigt, diskutiert werden müssen. Das Urteil ist bis heute unter vielen Aspekten heftig kritisiert worden (Übersicht Wessels, a.a.o., RZ 45, 46, Tröndle/Fischer, 52. Aufl. Rz 12 mit zahlreichen Nachweisen).

13 Der Fall Hackethal: Während der Fall Wittig allein den oben genannten zweiten Abschnitt der Suizidbegleitung nach der Suizidhandlung zum Gegenstand hat, betraf der Sachverhalt des Falles Hackethal die oben dargestellte erste Phase der Suizidunterstützung bis zur eigentlichen Suizidhandlung. In diesem Fall hatte das Oberlandesgericht München als Strafgericht darüber zu entscheiden, ob das Landgericht Traunstein die Eröffnung des Strafverfahrens gegen Professor Hackethal zu Recht abgelehnt hatte. (NJW 1987, 2940). Demnach macht sich ein Arzt nicht strafbar, wenn er einer unheilbar erkrankten, zur Selbsttötung entschlossenen Patientin auf deren Verlangen ein zur Selbsttötung geeignetes Mittel zur Verfügung stellt. Hackethal war bei dieser Suizidhandlung und in der nachfolgenden (kurzen) Sterbephase nicht anwesend und nicht erreichbar. Er konnte auch nicht wissen, wann die Patientin die Suizidhandlung ausführen würde. Das Oberlandesgericht München trat mit dieser Entscheidung der Ansicht des Bundesgerichtshofs im Fall Wittig überzeugend entgegen (... der Senat (weist) darauf hin, dass er (...) dazu neigt, einem ernsthaften, freiverantwortlich gefassten Selbsttötungsentschluss eine stärkere rechtliche Bedeutung beizumessen, als dies in... (Fall Wittig)... geschehen ist. (Hervorhebung durch den Gutachter)) und begründet die Entscheidung wie folgt: es komme allein darauf an, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht. Behielt die Patientin bis zuletzt die freie Entscheidung über ihr Schicksal, dann tötete sie sich selbst. So lag der Sachverhalt im zu entscheidenden Fall. Die Patientin handelte eigenverantwortlich. D. h., eine krankhafte seelische Störung oder eine tief greifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit lagen nicht vor. Die Patientin wurde auch nicht zum Suizid gezwungen. Nach allen hierzu vertretenen Kriterien verschiedener Auffassungen bejahte das Oberlandesgericht München, dass die Patientin im Zustand freier Willensentscheidung eigenverantwortlich gehandelt hat (vgl. Tröndle/Fischer, 52. Aufl. Rz 13 mit weiteren Nachweisen). Das OLG München geht also noch einen Schritt weiter als der BGH im Wittig-Urteil. Es misst dem Patientenwillen eine noch stärkere rechtliche Bedeutung als das Wittig-Urteil zu. Zu bewerten war, wer die Tatherrschaft hatte. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft lag diese bei Professor Hackethal. Das Gericht begründet jedoch umfassend, dass die Tatherrschaft bis zuletzt bei der Patientin selbst lag. Der Beitrag von Hackethal ging damit über den eines Gehilfen nicht hinaus und war deshalb als straflose Beihilfe zur Selbsttötung zu bewerten. Daran änderte auch die berufliche Stellung als Arzt nichts. Auch ein Arzt bleibt jedenfalls straflos, so weit er sich lediglich als Gehilfe aktiv an einer freiverantwortlich verwirklichten Selbsttötung beteiligt. (Anders das ärztliche Standesrecht, welches dem Arzt die Beihilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung verbietet).

14 Als weitere Voraussetzung sah das Gericht ein hoffnungsloses, dem Lebensinteresse entgegenstehendes Leiden gegeben. Die Patientin verlor die Tatherrschaft mit Eintritt der Bewusstlosigkeit. Solange der Suizident bewusst ist, bleibt er Herr des Geschehens (Bezugnahme auf das Wittig-Urteil), danach hat nicht mehr der Suizident, sondern nur noch der Garant die Tatherrschaft. Da Hackethal in diesem Zeitpunkt nicht anwesend war, konnte die Tatherrschaft nicht auf ihn übergehen. Die tatsächliche Möglichkeit, das Geschehen abzuwenden, ist Voraussetzung. Hackethal hatte durch die Konstruktion seiner Beteiligung gezielt vermieden, dass die zweite Phase der Suizidbegleitung Prüfgegenstand des Strafverfahrens werden konnte. Insofern gibt dieser Beschluss auch für die zweite Phase nichts her. Immerhin aber betont der Beschluss, dass sehr wohl Fälle denkbar sind, in denen ein Arzt den Patienten in der ersten Phase der Vorbereitung des Suizids helfen darf, ohne gegen das Strafrecht und ärztliche Pflichten nach Sicht der Strafrechtsordnung (nicht des Standesrechts) zu verstoßen. Sollte dies für die zweite Phase im gleichen Fall nicht gelten, so wäre dies jedenfalls die von vielen kritisierte Widersprüchlichkeit des Rechts: derjenige, der unmittelbar vorher noch legal zur eigenverantwortlichen Selbsttötung helfen durfte, soll anschließend zur Rettung verpflichtet sein. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die herrschende Ansicht in der Rechtslehre davon ausgeht, dass die aktive Teilnahme am Suizid ebenso wie die unterlassene Verhinderung nicht als Tötungsdelikt strafbar sind, wenn eine freiverantwortliche Willensentscheidung des Lebensmüden zu Grunde liegt. Umstritten ist und wird immer bleiben, wann im Einzelfall ein Selbsttötungsentschluss als freiverantwortlich zu bezeichnen ist und nach welchen Maßstäben diese Frage zu beurteilen ist (vgl. Tröndle/Fischer Rz 13 vor 211) Eine solche Freiverantwortlichkeit wird man etwa bei unreifen Jugendlichen, geistig erkrankten, seelisch schwer gestörten Menschen sowie bei krankhaft Lebensmüden (i. S. der Definition der Psychiatrie) verneinen. Wessels (a.a.o. Rz 49), stellt auf die natürliche Einsichtsfähigkeit des Lebensmüden, sein Urteils- und Hemmungsvermögen sowie die Ernstlichkeit seiner Entscheidung und die Mangelfreiheit seiner Willensbildung ab. Die Entscheidung muss frei sein von Zwang, zielgerichteter Täuschung und anderen wesentlichen Willensmängeln und es muss der Lebensmüde nach seiner geistigen Reife wie nach seinem psychischen Zustand im Stande sein, die Tragweite seines Entschlusses sachgerecht zu erfassen und nach dieser Einsicht zu handeln (so wohl auch BGH NStZ 83,117, MüKo-Schneider, Rn 70 vor 211, allerdings wohl eher die Ausnahme als die Regel, Kaiser, Kriminologie, 3. Auflage 1996, 59, Rn 18). Empirische Suizidforschung tendiert eher dazu, den Suizidwillen regelmäßig als pathologisch anzusehen (vgl. Eser in Schönke Schröder Vorbem. zu 211 StGB mit zahlreichen Nachweisen, Geilen NJW 1974, 570, 572).

15 Wer sich mit der Thematik Suizid und Sterbehilfe seit vielen Jahren beschäftigt, wie es der Gutachter tut, begegnet regelmäßig auf allen entsprechenden Fachveranstaltungen Psychiatern, die praktisch ausnahmslos vom Suizidwillen auf die pathologische Störung der Willensbildung zurückschließen. Nachdem aber die Rechtsprechung ebenso ausnahmslos die Existenz freiverantwortlicher Suizide akzeptiert (Eser in Schönke-Schröder, Vorbem. zu 211 StGB, Rz 36), scheint es sich um berufsbedingte Sichtweisen zu handeln, wobei im Sinne dieses Rechtsgutachtens die juristische Sichtweise heranzuziehen ist. Ansonsten könnte das Gutachten hier schließen. Fehlt es an einer ernst gemeinten und freiverantwortlichen Entscheidung des Suizidenten in diesem Sinne, so ist schon das Nichtverhindern (und erst recht die Beihilfe) des Suizides durch Garanten (Verwandte, Pflegekräfte, Ärzte) wie auch die Nichtrettung nach der Suizidhandlung nach den 13, 211 ff als Tötung durch Unterlassen zu beurteilen. Der Jurist spricht hier von einer Unterlassungstäterschaft, unstreitig in Literatur und Rechtsprechung. Wenn der Suizident das Bewusstsein und damit die Tatherrschaft verloren hat und in diesem Augenblick der Nicht- Garant erstmals hinzukommt, ist für ein Tötungsdelikt kein Raum mehr, wohl aber kommt die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. Diese setzt einen Unglücksfall und die Zumutbarkeit der lebensrettenden Hilfe voraus. Fraglich ist also, unter welchen Voraussetzungen eine solche Situation und die dadurch geschaffene Gefahrenlage für den Suizidenten als Unglücksfall im Sinne des 323 c StGB angesehen werden muss und eine entsprechende Hilfspflicht auslöst. Man muss verstehen, dass der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung die Mobilisierung der mitmenschlichen Solidarität im Sinn hat, um drohende Schäden von dem Betroffenen abzuwenden und Schlimmeres ohne Rücksicht darauf zu verhindern, wie es zum Eintritt des Unglücksfalles gekommen ist, BGHSt 32, 367, 347 ff. Fraglich ist, ob der Sinn des Gesetzes auch die gezielte ärztliche Suizidbeihilfe von den Vorbereitungen bis zur Begleitung im Sterbeprozess betreffen kann. Immerhin ist die Einstufung eines freiverantwortlichen Suizides als Unglücksfall umstritten. Nachvollziehbar wird die Meinung vertreten, dass allein aus der Nichtstrafbarkeit der aktiven Teilnahme an einem Suizid sich zeige, dass dieses Handeln nicht als Unglücksfall gewertet werden dürfe (vgl. Wessels, a.a.o. RZ 63 mit zahlreichen Nachweisen). Viele Argumentationen grenzen an einen Zirkelschluss, wenn sie bei der Bewertung der Situation auf die Sicht des Hinzutretenden in der Auffindungssituation abstellen, der zumeist nicht zu erkennen vermag, ob der Suizident kraft freier Entschließung oder nicht freiverantwortlich gehandelt hat und ob er mit einem Rettungsversuch einverstanden ist oder nicht (BGHSt 6, 147, 149). Daraus könnte man bereits entnehmen, dass gerade derjenige, der aus Kenntnis der Vorgeschichte die Freiverantwortlichkeit positiv kennt und womöglich

16 darüber hinaus ausdrücklich durch eine Modifizierung der Garantenpflicht oder durch eine sonstige Erklärung die Rettung verboten wurde, nicht von einem Unfall auszugehen braucht. Sodann müsste ihm auch ein Strafgericht nachträglich zubilligen, dass es sich nicht um einen Unfall handelt, wenn schon die Definition des Unfalls wesentlich von der Sicht des Hinzutretenden abhängen soll. Dennoch wird stets mit der Argumentation aus dem Regelfall die Nichthinderung des Erfolgseintritts auch nach einem freiverantwortlichen Suizid (Ausnahmefall) als strafbar dargestellt. In einer weiteren Entscheidung des BGH (NStZ 1987, 406) sagt der Bundesgerichtshof, es müsse geprüft werden, ob nach den Umständen davon auszugehen war, dass ein noch in freier Selbstbestimmung getroffener Entschluss der Patientin, sich nicht behandeln zu lassen, auch für die veränderten Verhältnisse nach Verlust der Fähigkeit zu freier Selbstbestimmung gelten sollte und damit zu respektieren war. Diese zu Recht geforderte Prüfung kann aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass man regelhaft die Rettung eines bewusstlos gewordenen Suizidenten fordert, weil dieser nach der Suizidhandlung seinen Willen geändert haben könnte. Man darf nicht übersehen, dass die Strafvorschrift des 323 c StGB zusätzlich auch voraussetzt, dass die Erfolgsabwendung dem Hinzutretenden zumutbar ist. Auch dies haben Gerichte stets sorgfältig geprüft (BGHSt 13, 162, 169; 32, 367, 3819). Wo klar auf der Hand liegt, dass der Suizident am Selbsttötungswillen festhält, keine Rettung wünscht und sich zur Wiederholung der Tat veranlasst sähe, falls man seinen eigenverantwortlich ins Werk gesetzten Willen nicht respektiert (so genannter Bilanzsuizid), ist die Zumutbarkeit von Rettungsbemühungen zu verneinen. Bedeutung hat das insbesondere gegenüber hoffnungslos Leidenden, die mit ihrem Entschluss dem weiteren Krankheitsfall ein Ende setzen wollten und für solche Personen, die ihnen bei der Realisierung des Selbsttötungswillens bereits aktiv Hilfe geleistet haben. (Wessels, a.a.o. Rz 61) Letztendlich hätte sich die Rechtsprechung mit ausnahmsloser Beachtung ihrer Konstruktion einer der legalen Suizidbeihilfe folgenden nachträglichen Rettungspflicht in eine unsinnige Sackgasse begeben. Also sollen aus ihr nun wieder einzelfallorientierte Notlösungen (Gropp, NStZ 1985, 102, Storr MedR 2002, 438) herausführen, nicht ohne dass die Gerichte in diesem Bereich stets mit Formulierungen wie angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles oder des hier gegebenen Grenzfalles oder ausnahmsweise Vorsorge dagegen treffen, dass diese Entscheidungen die sonstige Wirkung höchstrichterlicher Entscheidungen entfalten können, nämlich Grundlage für die Rechtsprechung der Untergerichte zu werden.

17 Für die Praxis stellt diese Art der Rechtsprechung eine Zumutung dar, die nicht scharf genug angeprangert werden kann. So ist letztlich jeder neue Fall von Sterbehilfe, egal ob in Form von Behandlungsabbruch oder Suizidbeihilfe, seltener natürlich im Falle der indirekten Sterbehilfe mutig und bedarf sorgfältigster rechtlicher Absicherung. Hinzu kommt, dass selbst dort, wo wir klare Rechtsprechung haben, den beteiligten Ärzten, Einrichtungen und Pflegekräften nicht klare gesetzliche Regelungen präsentiert werden können. Vielmehr erzählt der spezialisierte Jurist notgedrungen ausschweifend vom Wittig-Fall, vom Hackethal-Urteil, der Kemptener Entscheidung oder dem Traunsteiner Komapatienten. Will der Arzt ein solches Urteil gar selbst lesen, wird er es nicht verstehen (Musterbeispiel ist der, selbst für Juristen, selbst bei mehrfachem Lesen nur schwer erfassbare Beschluss des BGH vom , NJW 2003, 1588). Wenn der Arzt ein solches Urteil zu verstehen glaubt, wird er wiederum nicht verstehen, wie es zu der juristischen Interpretation kommt, weil diese wiederum die Gesamtschau der Rechtsprechung einbezieht. Es sei an dieser Stelle bereits erstmals deutlich gesagt, dass die Aufnahme des geltenden Rechts in verständlicher Form in das geschriebene Gesetz eine mehr als überfällige Forderung an den Gesetzgeber ist. Zusätzlich sollte die Straflosigkeit der Nichthinderung der Selbsttötung des freiverantwortlichen Suizidenten aus der Sicht des Gutachters unbedingt in das geltende Gesetz aufgenommen werden. Insoweit besteht völlige Übereinstimmung mit dem Alternativentwurf Sterbebegleitung (AE-StB) des Arbeitskreises deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer (Alternativ-Professoren), GA 10/2005, S. 553 ff). III. Behandlungsabbruch, aktive und indirekte Sterbehilfe: Es sei noch einmal wiederholt, dass der Gutachter den Begriff Sterbehilfe als Überbegriff für alle fünf Formen der Sterbehilfe versteht (in Anlehnung an Geburtshilfe ). Die bisher unter II) behandelte Suizidbeihilfe versteht der Gutachter als eine der fünf Formen der Sterbehilfe. Im Sinne des Aufbaus des Gutachtens (Gegenüberstellung von Rechtsprechung zur Beihilfe zur Suizidbeihilfe im Verhältnis zur neuesten Rechtsprechung zum Behandlungsabbruch und indirekter aktiver Sterbehilfe) wurde die Suizidbeihilfe im ersten Teil betrachtet, während der zweite Teil die Rechtsprechung und -lehre zu den übrigen vier Formen der Sterbehilfe, insbesondere die strafrechtlich einzig relevanten Fallgestaltungen des tödlichen Behandlungsabbruchs, der indirekten aktiven und der direkten aktiven Sterbehilfe darstellt.

18 Zur Klarheit die folgende Zusammenstellung aller fünf Formen der Sterbehilfe: 1) Formen passiver Sterbehilfe: (Kausal für den Tod ist die Krankheit / Schicksal) a) Sterbebegleitung in Form von Beistand, Trost, humaner Umgebung, einfühlsamer Betreuung, Hospizarbeit, Seelsorge, Symptomkontrolle, Palliativmedizin u. a. b) Behandlungsabbruch (auch Zulassen des Sterbens oder Hilfe zum Sterben ): Unterlassen oder Beenden von lebens- und evtl. leidensverlängernden Behandlungen (z. B. Beatmung, künstlicher Ernährung, künstlicher Flüssigkeitszufuhr, Antibiose, künstl. Niere) 2) Formen aktiver Sterbehilfe (Kausal für den Tod ist ein Eingriff / eine Behandlung): a) Indirekte aktive Sterbehilfe: Die notwendige Schmerzmittelgabe zum Zwecke der Schmerzlinderung; wobei die aktiv herbeigeführte Lebensverkürzung als ungewollte aber ggf. unvermeidbare Nebenwirkung billigend in Kauf genommen wird. Nach der lex artis der Palliativmedizin wohl heute die Ausnahme. b) Direkte aktive Sterbehilfe: Direkt gewollte Tötung durch aktives Tun (z.b.: Todesspritze ) c) Beihilfe zur Selbsttötung des Patienten: Bewusstes, gewolltes Helfen, ohne die letzte Handlung selbst auszuführen. 3) Verwirrung durch den Begriff Sterbehilfe : Der Gutachter ist sich bewusst, dass die Begriffe aktive Sterbehilfe und passive Sterbehilfe in Zukunft möglichst nicht mehr zum Wortschatz von Ärzten und Juristen gehören sollten. Tatsächlich sind sie aber derzeit noch gängiger Sprachgebrauch, zugleich auch Ansatzpunkt für fehlerhafte rechtliche Darstellungen.

19 aa) Was Ärzte unter aktiver und passiver Sterbehilfe verstehen: Ärzte gehen üblicherweise von ihrer ärztlichen Handlungsweise aus und betrachten als aktive Sterbehilfe einen Ablauf, bei dem der Patient nur sterben kann, wenn der Arzt eine Handlung als conditio sine qua non begangen hat (etwa das Abschalten einer Beatmungsmaschine). bb) Was Juristen unter aktiver und passiver Sterbehilfe verstehen: Juristen unterscheiden (etwa im Strafrecht oder Medizinrecht) zwischen Tun (Aktivität) oder Unterlassen (Passivität). Sie beziehen dies aber auf die Kausalität für den Handlungserfolg und nicht auf das Verhalten des Täters. Geht es um Sterbehilfe, so geht es aus Sicht der Juristen grundsätzlich darum, ob Krankheit oder Alter, also schicksalhafte Verläufe kausal zum Tod führen, und seitens anderer Menschen (Angehörige, Ärzte, Pflegekräfte) nicht in diese Verläufe eingegriffen wird, oder ob das Versterben erst durch einen Eingriff ursächlich herbeigeführt wird. Im ersten Fall sprechen Juristen vom Unterlassen, im zweiten Fall vom Tun. Stellt man also auf die Kausalität für den konkreten Todeseintritt zum konkreten Todeszeitpunkt ab, so zeigt sich, dass etwa das Abschalten einer Beatmungsmaschine zwar ein Handeln des Arztes ist, kausal für den Tod ist jedoch die Unfähigkeit des Patienten zur Eigenatmung infolge seiner Erkrankung. Das Abschalten ist eine Beendigung der Substitution, ein Untätigwerden, gleich dem Untätigbleiben von Anfang an (Urteil des Landgerichts Ravensburg vom , MedR 1987, 196 und seitdem herrschende höchstgerichtliche Rechtsprechung). Damit ist das Abschalten der Beatmungsmaschine rechtlich gesehen ein Unterlassen, während es viele Ärzte als eine aktive Handlung sehen und vor allem so empfinden. cc) Wovon hängt ab, was erlaubt und was verboten ist? Hinzukommt ein zweiter Umstand, der zur allgemeinen Begriffsverwirrung beiträgt: während es den Juristen völlig geläufig ist, dass man auch durch ein Unterlassen einer Tötung schuldig werden kann, neigen Ärzte und Laien im allgemeinen zu der vorschnellen Wertung, im Zusammenhang mit Sterbehilfe sei aktives Handeln stets strafbar, passives Verhalten straflos. In Wirklichkeit hängt die Strafbarkeit nicht von der Aktivität oder Passivität des Handelnden ab und auch nicht davon, ob Handeln oder Unterlassen den konkreten Todeseintritt im konkreten Todeszeitpunkt bewirkt hat. Ausnahme ist das insofern systemwidrige nur durch das (gar nicht so) absolute Tötungsverbot und im übrigen rechtspolitisch begründete Verbot der Tötung auf Verlangen. Tötung auf Verlangen im Sinne des 216 StGB setzt zwar nicht zwingend eine aktive Tötungshandlung voraus. Verlangt der willensfreie Patient aber das Beenden einer lebenserhaltenden Substitution, so ist dies nach unstrittiger Rechtsprechung nicht strafbar,

20 sondern nur die Beachtung eines Weiterbehandlungsverbots im Respekt vor der Selbstbestimmung des Patienten (Urteil des LG Ravensburg vom , MedR 1987, 196). Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom , BGHSt 37, 367, festgestellt, dass auch bei aussichtsloser Prognose Sterbehilfe nicht durch gezieltes Töten, sondern nur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geleistet werden darf. Dadurch könne gewährleistet werden, dass dem Sterben ggf. unter wirksamer Schmerzmedikation sein natürlicher, der Würde des Menschen angemessener Verlauf gelassen wird. Die Strafbarkeit hängt ausschließlich von der Willensrichtung des Patienten ab. Will der Patient sterben, so ist jedes Verhalten, sei es aktiv oder passiv, legal, wenn es zum Tod des Patienten führt, außer der durch die 211, 212, 216 StGB verbotenen Formen der direkten aktiven kausalen Herbeiführung des Todes. Daher ist das Ausschalten eines Beatmungsgerätes nach dem Willen des Patienten, welches unmittelbar anschließend zum Versterben des Patienten führt, nicht strafbar, weil nicht das Handeln des Arztes todeskausal ist sondern die Erkrankung und weil der Ablauf dem Willen des Patienten entspricht. In den verschiedenen Fällen, die die Kanzlei des Gutachters rechtlich abgesichert hat, wurde, um den rechtlichen Vorgaben, der medizinischen Ethik und der gefühlsmäßigen Befindlichkeit der beteiligten Ärzte und Pflegekräfte Rechnung zu tragen, die Beatmung nicht einfach ausgeschaltet. Dadurch wurde vermieden, dass dem Vorgang des Ausschaltens der unmittelbare Sterbevorgang folgte, auch wenn dies rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch wenn dieser Sterbevorgang durch entsprechende palliative Medikation ein sanftes Entschlafen ohne Atemnot, Angst, Panik und Schmerzen darstellt, so folgt er doch dem Vorgang des Abschaltens unmittelbar und belastet alle Beteiligten. (Hier gilt die alte Erkenntnis: Der Patient muss den Tod nur sterben, die anderen müssen ihn aushalten ) Es wurden daher in allen Fällen, in denen die Beendigung der Beatmung geboten war, die Sauerstoffsättigung bei gleichzeitiger palliativer Medikation zur Unterdrückung des Atemschutzreflexes so zurückgefahren, dass der Sterbevorgang länger dauerte, nämlich Stunden bis wenige Tage. Durch die palliative Symptomkontrolle fällt der Patient in tiefe Bewusstlosigkeit (wenn er nicht ohnehin schon bewusstlos war) und für alle Umstehenden ist das langsame Entschlafen des Patienten ein erträglicher und sehr würdiger Vorgang, für die Angehörigen ausnahmslos ein

21 tief ergreifender und unvergessener letzter Weg, auf dem sie den Patienten begleiten konnten. Jeder weiß, wie belastend es ist, wenn man den unmittelbaren Sterbevorgang eines geliebten Menschen, von dessen Seite man in der Sterbephase gar nicht mehr weichen wollte, nicht miterleben konnte. Insofern haben wir ausnahmslos erlebt, dass das Miterleben des sanften Versterbens nach einem Behandlungsabbruch von den Angehörigen als das Positivste im Rahmen des schrecklichen Verlustes gesehen wird. Aus der jahrelangen Praxis des Gutachters mit allen gesetzlich zulässigen Formen der Sterbehilfe kann die Feststellung getroffen werden, dass die meisten kritischen Anmerkungen zu den in Deutschland gesetzlich erlaubten Sterbehilfeformen oder aber deren kategorische Ablehnung auf rechtlicher und medizinischer Unkenntnis beruhen. Oft haben Kritiker keinerlei Erfahrung mit derartigen Sterbeverläufen. Es wird mit großem Engagement abgelehnt, was noch nie erlebt wurde. Die Kanzlei des Gutachters dürfte wie kaum eine andere Institution in Deutschland Erfahrung mit Behandlungsabbrüchen haben (Einstellung von Beatmung, von künstlicher Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung, von Dialyse) mit jeweils entsprechender palliativer Begleitung (Ausschaltung von Schmerz, Unruhe, Angst, Atemnot, Durst durch entsprechende Medikamente, in Einzelfällen bis hin zur flachen, vorübergehenden, intermittierenden oder bis zum Tod dauernden Sedierung). Nicht wenige geplante Suizidfälle und Forderungen nach Fremdtötung konnten der Gutachter und seine Kollegen in die legalen Formen der Sterbehilfe in Deutschland umleiten. Jene meist sehr konstruierten Extremfälle, in denen dies nicht möglich sein soll, sind dem Gutachter und seinen Kollegen bis dato nicht begegnet und auch nicht bekannt geworden. Dies soll aber nicht in Abrede stellen, dass es zur Selbstbestimmung des Kranken gehört, dass er etwa lieber einen unterstützten Suizid begeht, um seinem Leben ein Ende zu setzen, als von seinem Recht Gebrauch zu machen, weitere künstliche Lebenserhaltung zu verbieten oder durch Nahrungsverweigerung zu sterben. 4) Das Strafgesetz: Es gibt kein Sterbehilfegesetz in Deutschland. Nur die direkte aktive Sterbehilfe ist im Strafgesetzbuch (StGB) expressis verbis geregelt: 216 StGB verbietet die Tötung auf Verlangen, die 211 und 212 StGB verbieten die Tötung auch ohne Verlangen des Getöteten. Damit ist die direkte aktive Sterbehilfe, sei sie auf Verlangen oder ohne Verlangen, eine mit Strafe bedrohte rechtswidrige Handlung nach dem StGB. Die Sterbebegleitung im Sinne der

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