Kreislaufwirtschaftsgesetz - Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie Eberhard Kietz

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1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie Eberhard Kietz

2 Gliederung Einleitung Fünfstufige Abfallhierarchie und Abfallvermeidung Verwertungsquoten und Wertstofferfassung Bio- und Grünabfallsammlung Ende der Abfalleigenschaft Überlassungspflichten und gewerbliche Sammlung Entsorgungsfachbetrieb Zusammenfassung Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

3 Umsetzung der RL 2008/98/EG in Deutschland I Fristen: EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde im November 2008 erlassen und veröffentlicht. Deutschland hätte deshalb bis Ende 2010 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz novellieren müssen (Inzwischen Mahnschreiben der EU-Kommission an D) Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses Zustimmung des Bundestags zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses Zustimmung des Bundesrates zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses Kreislaufwirtschaftsgesetz muss noch verkündet und veröffentlicht werden Voraussichtliches Inkrafttreten der wesentlichen Bestimmungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzen entweder am oder am Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

4 Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz Grundlagen des Regierungsentwurfs: Gutachten Weitere Vereinfachung des Abfallrechts von Prof. T. Schomerus und Prof. L.-A. Versteyl) u.a. mit Aussagen zu den Regelungen zum Entsorgungsfachbetrieb Prüfung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur gewerblichen Sammlung von Altpapier vom (Az.: 7 C 16.08) Streitpunkt gewerbliche Sammlungen Umfassende Evaluierung der Verpackungsverordnung (UBA 3. Mai 2010: Bewertung der Verpackungsverordnung Los 1: Evaluierung der Pfandpflicht ) Aussagen zur Wertstofftonne und zum künftigen Wertstoffgesetz Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

5 EU-Abfallrichtlinie 2008/98/EG vom Abfallhierarchie: Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling Sonstige Verwertung z. B. energetische Verwertung Beseitigung Kreislaufwirtschaftsgesetz: Ausgehend von dieser Rangfolge Vorrang für die Maßnahme die den Schutz der Umwelt (insbesondere Emissionen, Ressourcenschutz, Energie und Schadstoffanreicherung) bei Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus des Abfalls am besten gewährleistet. Außerdem Berücksichtigung weiterer technischer, ökonomischer und sozialer Faktoren Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

6 Abfallvermeidung nach Artikel 3 EU-RL 2008/98/EG Nr. 12: Vermeidung - Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Stoff, ein Material oder ein Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern: a) die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer b) die schädlichen Auswirkungen des erzeugten Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder c ) den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen Kreislaufwirtschaftsgesetz: Umsetzung in 3 Absatz 20 (Ergänzung: Hierzu zählen insbesondere die Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

7 Artikel 29 der EU-RL - Abfallvermeidungsprogramme - Bis : Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen durch die Mitgliedstaaten 2014: Festlegung Zielvorgaben für 2020 (insbesondere Abfallvermeidung und Entkopplung vom Wirtschaftswachstum, Überprüfung der Indikatoren aus Artikel 29 Absatz 4) Hinweis auf in Anhang IV angegebene Beispielsmaßnahmen Hinweis auf die Festlegung von Indikatoren für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren Artikel 30: Übersicht der Fortschritte bei der Ergänzung und Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen in jährlichen Berichten der Europäischen Umweltagentur Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

8 Anhang IV der EU-RL - Abfallvermeidungsmaßnahmen Rahmenbedingungen der Abfallerzeugung (Planungsmaßnahmen zur Förderung der Effizienz der Ressourcennutzung, F/E-Maßnahmen, Indikatorenentwicklung) Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase (Ökodesign, Einsatz von BAT, Schulung und Sensibilisierung, Nutzung IVU-RL, freiwillige Vereinbarungen) Verbrauchs- und Nutzungsphase (Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Aufpreise auf Verpackungen, Öffentlichkeitsarbeit, Ökozeichen, Vereinbarungen mit Industrie, umweltgerechte Beschaffung, Wiederverwendung und/oder Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen) Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

9 14 KrWG Maßnahmen zur Förderung der Verwertung Abs. 1: Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Zielvorgaben für das Recycling gehen über die Anforderungen in Artikel 11 der Abfallrahmenrichtlinie hinaus, indem für Siedlungsabfälle eine Quote von 65 % anstatt von 50 % (EU) vorgegeben wird (bei nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle entspricht die Quote von 70 % der Vorgabe der EU). Wahrscheinlich werden dadurch zusätzliche Bilanzierungspflichten durch die Länder nötig Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

10 10 Abs. 1 Nr. 3 KrWG Wertstofftonne Durch Verordnung können Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach 25 unterliegen festgelegt werden. Umweltministerkonferenz ( ): Befürwortung der Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne, Bitte an den Bund im Rahmen des Planspiels zur 6. Novelle der VerpackV (Abschluss 2011 vorgesehen) die Frage der Systemträgerschaft und Finanzierung zu erörtern. Koalitionsvertrag: Nicht vermeidbare Abfälle müssen verwertet werden, soweit dies wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist. Hierfür prüfen wir z. B. die Einführung einer Wertstofftonne Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

11 Plan BMU: Wertstofftonne weiteres Vorgehen Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Kreislaufwirtschaftsgesetz wird das BMU Eckpunkte einer Regelung zur Fortentwicklung der Verpackungsverordnung vorlegen danach Erörterung mit den Stakeholdern anschließend Erarbeitung eines Regelungsentwurfs Das Rechtsetzungsvorhaben soll noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden. Zeitplan ist sehr ambitioniert. Eine weitere Auseinandersetzung um Systemführerschaft zwischen Kommunen und privater Entsorgungswirtschaft ist zu erwarten Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

12 11 KrWG Bioabfallsammlung Abs. 1: Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach 7 Absatz 2 bis 4 und 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach 17 Absatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln. 7 Abs. 2, Satz 2: Der Vorrang (der Abfallverwertung EK) entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet.. Abs.2: Die Bundesregierung wird ermächtigt,...durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, 7 Absatz 2 bis 4 sowie 8 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere festzulegen,...2. welche Anforderungen an die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu stellen sind,... (Düngerecht entfaltet Sperrwirkung gegenüber Abfallrecht, deshalb Novelle BioAbfV vor Inkrafttreten des KrWG) Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

13 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht. Keine gravierenden Änderungen gegenüber geltendem Recht Aber: Durch neue Getrennthaltungspflichten, Verwertungsquoten, Bio- und Grünabfallerfassungspflichten ergeben sich neue Aufgaben für den Vollzug (Einhaltung von Quoten und Getrennterfassungspflichten) sowie für die Berichterstattung an Bund und EU und die Abfallwirtschaftsplanung Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

14 Abfallhierarchie in Deutschland und Sachsen - Die neue fünfstufige Abfallhierarchie ist eine wichtige abfallwirtschaftspolitische Zielvorgabe - BMU plant flexible Handhabung der fünfstufigen Abfallhierarchie ähnlich zur gegenwärtigen Praxis mit der dreistufigen Abfallhierarchie nach KrW-/AbfG - Wahrscheinlich Regelungen zu den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen aber keine zusätzlichen Regelungen zur fünfstufigen Abfallhierarchie im novellierten Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz notwendig - Datenerfassung für Siedlungsabfallbilanz wird angepasst werden - Es sind Länderzuarbeiten zum Abfallvermeidungsprogramm an den Bund notwendig - Voraussichtlich wird Abfallvermeidung explizit im Abfallwirtschaftsplan behandelt Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

15 Artikel 6 Ende der Abfalleigenschaft ( 5 KrWG) Nach Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens (auch Recyclingverfahren) bei Erfüllung von Kriterien gemäß folgender Bedingungen : Verwendung für bestimmte Zwecke Es besteht ein Markt oder eine Nachfrage Erfüllung einschlägiger technischer Anforderungen, Rechtsvorschriften und Normen Insgesamt keine schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen EU-Abstimmungsverfahren zum Abfallende für körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien. Bei fehlenden Gemeinschaftsregelungen Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Entscheidungen im Einzelfall zu treffen Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

16 Ende Abfalleigenschaft weiteres Vorgehen Ende der Abfalleigenschaft ist entsprechend Artikel 6 der ARRL im Komitologieverfahren festzulegen Inzwischen liegt Verordnung (EU) Nr. 333/2011 für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrotte vor, welche am 9. Oktober 2011 in Kraft trat. Die nächsten Verordnungen werden die für Kupfermetallschrotte und für Altpapier sein. Weitere Schritte zu diesen Verordnungsentwürfen sind nicht vor Mai 2012 zu erwarten. Die Kommission strebt an, 2012 einen Entwurf zum Ende der Abfalleigenschaft bei Bioabfällen vorzustellen. Das Joint Research Center (JRC) hat im November 2011 einen ersten Workshop zur Entwicklung von Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft für Kunststoffabfälle in Sevilla abgehalten Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

17 Ende Abfalleigenschaft Folgen Weitere Produktkriterien auf EU-Ebene sind später für RC-Baustoffe und Glasbruch zu erwarten. Die Entsorgungswirtschaft will wegen der absehbar hohen Qualitätsansprüche mit den erzeugten Materialien bisher überwiegend keine Entlassung aus dem Abfallregime. Die Abnehmer dieser Materialien werden verstärkt auf die Lieferung von qualitätsgesicherten Produkten drängen. Auf der Basis einer speziellen Rechtsverordnung werden die zuständigen Behörden über Fälle der Entlassung aus dem Abfallrecht zu entscheiden haben, die auf EU-Ebene nicht geregelt sind und eine solche Regelungsabsicht auch nicht besteht (Entscheidung ohne Verordnung?) Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

18 Gewerbliche Sammlungen - Kabinettsentwurf Ziel der Bundesregierung: Weitgehende Zulässigkeit privater gewerblicher Sammlungen - so wie sie die obergerichtliche Rechtsprechung der Jahre 2007/2008 herausgearbeitet hat (Korrektur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) Bundeskartellamt: Problematisch wäre..., dass einzelne Kommunen möglicherweise den Bürgern nur unkomfortable Abfallsammlungen... anbieten könnten. Außerdem könnten unter Monopolbedingungen einzelne Kommunen überhöhte Abfallgebühren verlangen, wenn sie mögliche Rationalisierungsmaßnahmen in ihren Abfallbetrieben unterlassen und somit unnötig hohe Entsorgungskosten und Abfallgebühren verursachen. Beide Gefahren würden entschärft, wenn Bürger Angebote von Wettbewerbern wahrnehmen dürften Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

19 Gewerbliche Sammlungen - Bundesrat Vollständige Rückkehr zur Rechtslage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: 1. Gewerbliche Sammlungen sollen nur zulässig sein, wenn es sich bei ihnen um ein auf freiwilliger Basis beruhendes Angebot der unentgeltlichen Überlassung verwertbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen ohne dauerhafte Strukturen handelt. 2. Gewerbliche Sammlungen sollen außerdem nur zulässig sein, wenn die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zuvor nachgewiesen wurde und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. SN hatte dagegen (erfolglos) den expliziten Schutz der Ausschreibungsergebnisse vor konkurrierenden gewerblichen Sammlungen vorgeschlagen Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

20 17 (3) Gewerbliche Sammlungen - Bundestag I Satz 3: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung 1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, 2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder 3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

21 17 (3) Gewerbliche Sammlungen Bundestag II Auch wegen der Relativierung des Schutzes des Ausschreibungsergebnisses durch die folgenden Sätze 4 und 5 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die von der gewerblichen Sammlung angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen selbst oder unter Beauftragung Dritter nicht in mindestens gleichwertiger Weise erbringt und die Erbringung gleichwertiger Leistungen auch nicht konkret plant. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sind die gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit, die Qualität, der Umfang, die Effizienz und die Dauer der Leistungen zu berücksichtigen. wurde der Verrmittlungsausschuss vom Bundesrat angerufen Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

22 17 (3) Vermittlungsausschuss Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohl-orientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

23 Gewerbliche Sammlungen EU ( ) 17 Absatz 3 des notifizierten Entwurfs enthält Bedingungen, unter denen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, und sieht vor, dass diesbezüglich Auswirkungen der gewerblichen Sammlung auf die Planungssicherheit und die Organisation der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen sind. Die Kommission gewinnt den Eindruck, dass die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß dieser Bestimmung bereits gefährdet sein kann, wenn die gewerbliche Sammlung z. B. strukturelle Änderungen im System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich macht Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

24 17 (3) Protokollerklärung Bundesregierung "Die getroffenen Regelung zur gewerblichen Sammlung bezwecken die EU-rechtlich gebotene Öffnung des Wettbewerbs und eine Verbesserung der Qualität und Quantität des Recyclings. Die Bundesregierung wird binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Regelung prüfen, ob diese Zielstellung erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden unverzüglich die gesetzlichen Maßnahmen zur Zielerreichung eingeleitet. Diese Zielstellung wird die Bundesregierung auch im Rahmen der kommenden rechtlichen Regelungen mit Blick auf die Wertstofftonne und die Zukunft der Produktverantwortung im Rahmen der Novellierung der Verpackungsverordnung verfolgen." Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

25 Entsorgungsfachbetrieb I Regelungsvorschläge auf der Basis des Gutachtens von Prof. T. Schomerus und Prof. L.-A. Versteyl und des Abschlussberichts einer Bund-Länder- Arbeitsgruppe Entsorgungsfachbetrieb Zentrales Ergebnis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind vier Modellvorschläge: 1. Zwei Modelle auf Basis der jetzigen Regelung mit Durchgriffsmöglichkeit bei schweren Mängeln bzw. mit weitergehende Vollzugskompetenz für die (für den Efb) zuständige Überwachungsbehörde, wenn TÜO/EG Mängel nicht abstellt 2. Ersatz des Benehmensverfahrens durch Trennung von Anerkennungsund Zustimmungsverfahren 3. Rein von der Wirtschaft getragenes Qualitätsmanagement ohne behördliche Zustimmung bzw. Anerkennung Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

26 Entsorgungsfachbetrieb II Regelungsvorschläge des Regierungsentwurfs in den 56 und 57 auf der Basis des gegenwärtigen Regelungsmechanismus weitere Ausformung aber erst in Verordnung. Deshalb entsprechende Verordnungsermächtigungen. Auf Initiative von Schleswig-Holstein wurde im Bundesratsverfahren ein Paket von Änderungsvorschlägen beschlossen, welches sichern sollte, dass keine Präjudizierung auf eines der in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe betrachteten Modells erfolgt. Dieser Initiative folgten Bundesregierung und Bundestag aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Die Realisierung von Modell 3 würde demnach wahrscheinlich eine Änderung des KrWG erfordern Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

27 Zusammenfassung Abfallvermeidung wird als Teil eines ökologischen Stoffstrommanagements eine wesentlich größere Rolle in der Kreislaufwirtschaft spielen als bisher. Durch die neuen Verwertungsanforderungen insbesondere für Bioabfälle und Wertstoffe wird der Umfang der getrennt erfassten Abfälle zu Lasten der Restabfälle weiter zunehmen Die Regelungen zu den gewerblichen Sammlungen stärken die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Die Konkretisierung von Abfallende-Eigenschaften wird die Abfallwirtschaft langfristig neu definieren. Durch die neuen Vermeidungs- und Verwertungsanforderungen ergeben sich neue Anforderungen an die Abfallbilanzen und die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Eberhard Kietz / Referat Wertstoffwirtschaft

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