Michael Halstenberg 1

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1 Michael Halstenberg 1 Vertragliche Konsequenzen für Planer, Bauauftraggeber und Bauauftragnehmer nach der bauaufsichtlichen Einführung der EUROCODES durch die Bundesländer 2 Die Länder haben die Eurocodes am 1. Juli 2012 bauaufsichtlich eingeführt. Dies geschieht regelmäßig durch einen im jeweiligen Amtsblatt veröffentlichten Erlass der zuständigen Ressorts der Länder. In NRW ist der betreffende RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr X A vom im Ministerialblatt für das Land NRW vom 20. Juni 2012 veröffentlicht worden 3. Dabei haben die Länder regelmäßig keine Übergangsfristen vorgesehen, sondern verweisen auf den Tag der Baugenehmigung bzw. des Baubeginns. Eine Ausnahme gilt für Bayern 4 und Hessen 5, die eigene Übergangsregelungen bis zum geschaffen haben. Danach dürfen die bisherigen Technischen Baubestimmungen, die durch die Eurocodes ersetzt werden, in diesen Ländern alternativ bis zum 31. Dezember 2013 unter Beachtung des sog. Mischungsverbots angewandt werden. I. Einführung 1 Der Autor ist Ministerialdirektor a. D. und als Rechtsanwalt tätig bei der Kanzlei HFK Rechtsanwälte LLP am Standort Düsseldorf tätig. 2 In allen Ländern mit Ausnahme von Bayern und Hessen, die eigene Übergangsregelungen bis zum geschaffen haben, sind die EUROCODES am 1. Juli 2012 bauaufsichtlich eingeführt worden. 3 MBl. NRW. S Siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Juni 2012 Az.: IIB /91. 5 Siehe Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen vom 18. Juni 2012 (StAnz. Nr. 27).

2 Unabhängig von den Aktivitäten der Europäischen Kommission, des DIN, des DIBt und der ARGEBAU, die Eurocodes in der Praxis bekannt zu machen, ist festzustellen, dass das Thema vor allem bei kleinen und mittelständischen Betrieben, Handwerkern, Planungsbüros und auch Auftraggebern, wie der Wohnungswirtschaft vielfach nicht angekommen ist 6. Dementsprechend werden die Eurocodes in der Praxis - jedenfalls in diesem Bereich - nach wie vor in vielen Fällen praktisch nicht berücksichtigt. Das betrifft vor allem kleinere und mittlere Bauvorhaben, speziell im Bereich des Wohnungsbaus. Daran hat auch das Zurückziehen der bisherigen Bemessungsnormen und die Einführung der Eurocodes durch das DIN Anfang 2011 nichts geändert. Die genannten Unternehmen und Planer rechnen vielfach weiterhin nach den früheren Normen 7. Faktisch und auch rechtlich gesehen ergeben sich daraus zunächst keine Probleme, da die bisherigen Normen weiterhin (jedenfalls ist das für den o. g. Bereich weitgehend anzunehmen) als anerkannte Regeln der Technik gelten, deren Einhaltung die Bauunternehmen ihren Auftraggebern unabhängig davon schulden, ob es abweichende DIN-Normen gibt 8. Daher sind die Eurocodes insoweit rechtlich solange unbeachtlich, wie sie nicht von der Mehrzahl der Unternehmen bei der Berechnung der Statik tatsächlich zugrundegelegt werden 9. Dies dürfte nach Einschätzung vieler Marktteilnehmer aber noch einige Jahre dauern. Dazu hat sicherlich 6 Im Folgenden sind nur die Baubereiche gemeint, die den Bauordnungen unterfallen, also im Wesentlichen Hochbauprojekte. 7 Dabei wird in Teilbereichen durchaus zu differenzieren sein. So ist der Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken offensichtlich deutlich mehr in Gebrauch als andere Teile. 8 Vgl. zum fehlenden Rechtsnormcharakter der DIN-Normen : BGH, Urteil vom VII ZR 184/97. DIN Normen haben lediglich die widerlegbare Vermutung, dass sie die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom U 164/08, so dass die Einhaltung der DIN- Normen nur zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führen vgl. OLG Jena, Urteil vom U 1578/98.

3 auch der Umstand beigetragen, dass die erforderlichen Unterlagen, speziell die notwendigen nationalen Anhänge, z. T. deutlich später vorlagen bzw. vorliegen werden, als dies u. a. das DIN ursprünglich angekündigt hatte. Daher kann der Praxis insoweit auch kein Vorwurf gemacht werden. Auch der Hinweis, dass sich durch die Eurocodes gegenüber den bisherigen Bemessungsnormen in weiten Bereichen nicht viel ändert, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn diese Aussage lässt sich möglicherweise durch sachkundige Experten treffen. Die Praxis ist mit einem solchem Vergleich regelmäßig überfordert 10. Speziell die kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) können auf Grund des Umfangs und der Komplexität der Normen nicht erkennen, ob und was sich im Einzelfall ändert. Sie scheuen jedoch die Gefahr, die Eurocodes soweit sie überhaupt bekannt sind im Neubau und erst recht im Baubestand anzuwenden. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Eurocodes in dem Ruf stehen, die vorhandenen Sicherheitsbeiwerte auszureizen, d.h. zu verringern, so dass Ausführungsfehler eher zu Schäden führen, für die die Planer und Unternehmen ihren Bauherren haften. Zudem lassen sich Berechnungen vielfach nur noch durch den Einsatz von speziellen computergestützten Berechnungen durchführen, deren Anwendung bislang kaum möglich war. Schließlich sollte nicht aus dem Auge verloren werden, dass die Statik nur eines der Probleme ist, dem sich die Unternehmen in der täglichen Praxis gegenübersehen. Auch der Schallschutz und die energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle und die TGA erfordern laufend Anpassungen der Planungen und der 9 Die am Bau Beteiligten können die Eurocodes allerdings schon heute zugrundelegen, zumal die Eurocodes schon seit 2011 als DIN Normen gelten, der Bauherr bzw. der Planer muss dann nur deren Vergleichbarkeit mit den anerkannten Regeln der Technik dokumentieren. 10 Die Eurocodes bestehen aus 10 Normenreihen mit zusammen 58 Teilen mit einem Umfang von ca Seiten und weiteren 40 nationalen Anhängen, die ca national zu bestimmende Parameter festlegen.

4 Bauausführung, die in ihrem Zusammenwirken an technische Grenzen stoßen. Daher ist es auch mehr als verständlich, dass viele KMU und Planer zunächst einmal an bewährten Regeln festhalten und die Umstellung auf die Eurocodes scheuen, zumal sich daraus (bislang) kein Nachteil ergab. II. Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes Mit einer bauaufsichtlichen Einführung der Eurocodes durch die Länder zum 1. Juli 2012 hat sich diese Situation allerdings schlagartig geändert 11. Denn die Unternehmen sind nunmehr sowohl öffentlichals auch zivilrechtlich gezwungen, die Eurocodes einzuhalten oder - ggf. auch durch Gutachten oder Berechnungen - nachzuweisen, dass die Berechnung der Statik gegenüber den Eurocodes im konkreten Fall gleichwertig ist. Der Auftragnehmer kann die Vorlage dieser Berechnungen und Nachweise auf Grund der auch im privaten Bereich regelmäßig vereinbarten VOB/B verlangen ( 3 Abs. 5 VOB/B). Das führt zu einer weiteren Kostenbelastung der Bauauftragnehmer, da der Bauherr erfahrungsgemäß nicht bereit ist, eine doppelte Berechnung zu vergüten. Unterlässt der Bauunternehmer die Berechnung der Statik nach Eurocodes, führt dies zivilrechtlich - und unabhängig von einem konkreten Schaden 12 - grundsätzlich zu einem rechtlichen Mangel des Bauwerks und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich statische Mängel bestehen. In der Praxis wird dies von Seiten mancher Auftraggeber oder Generalunternehmern zum Anlass für pauschale Vergütungsreduzierungen genommen. 11 Das gilt nicht für die Bauvorhaben in den Ländern Bayern und Hessen, hier gelten spezielle Übergangsregelungen bis zum Vgl. OLG Celle, Urteil vom U 185/05.

5 Es ist bislang auch nicht gelungen, die Vergaberegeln (VOB/B und VOB/C), die die öffentliche Hand bei Bauaufträgen vereinbart, an die Eurocodes anzupassen, d.h. öffentliche Bauaufträge beziehen sich (vor allen in den sog. ATV) weiterhin auf die alten Normen und nicht auf die Eurocodes. Folglich müssen die Planer und Bauauftragnehmer weiterhin auf der Grundlage der alten Normen anbieten, bauordnungsrechtlich müssen sie künftig aber (auch) nach den Standards der Eurocodes bauen 13. III. Einschätzung der rechtlichen Folgen für die am Bau Beteiligten 1. Bauliche Anlagen sind so zu errichten, ändern, anzuordnen etc., dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird ( 3 Abs. 1 BauO NRW 14 ). Das bedeutet insbesondere, dass die baulichen Anlagen standsicher sein müssen. Gem. 3 Abs. 1 S. 2 BauO NRW sind bei der Änderung und der Errichtung baulicher Anlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Von diesen Regeln kann (nur) abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Bauwerken erfüllt (sog. Gleichwertigkeit). 2. Gem. 3 Abs. 3 S. 1 BauO NRW gelten als allgemein anerkannte Regeln auch die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Die Bauaufsichtsbehörden haben die Beachtung der Einhaltung dieser Regeln (im Rahmen der Vorlage des bautechnischen Nachweises gem. 69 Abs. 1 BauO NRW) zu 13 Die daraus resultierenden vergaberechtlichen Probleme sind bislang - soweit ersichtlich - nicht erörtert worden. 14 In den anderen Ländern gelten entsprechende Regelungen.

6 prüfen. Unabhängig von der Einhaltung der bautechnischen Bestimmungen hat der Bauherr aber immer gefahrenfrei i. S. d. 3 Abs. 1 BauO NRW zu bauen. 3. Im Ergebnis müssen die baulichen Anlagen, für die ab dem 1. Juli 2012 die Baugenehmigung erteilt wird, grundsätzlich den Anforderungen der Eurocodes entsprechen (soweit die Länder keine anderen Übergangsfristen bestimmen). Dem Bauherr bzw. dem Entwurfsverfasser steht es aber frei, nach anderen Regeln zu bauen. Er muss dann allerdings die Gleichwertigkeit der Lösung nachweisen. 4. Gem. 69 Abs. 2 BauO NRW hat zwar der Bauherr die Bauvorlagen zu unterschreiben. Dies gilt aber ebenso für den Entwurfsverfasser und für die Fachplaner im Hinblick auf die von ihnen bearbeiteten Unterlagen ( 69 Abs. 2 S. 2 BauO NRW). Dabei bestimmt 58 Abs. 1 S. 2 BauO NRW, dass der Entwurfsverfasser für die Vollständigkeit und die Brauchbarkeit der von ihm erstellten Unterlagen und Berechnungen verantwortlich ist. Das gilt auch für die Einzelberechnungen. Bedient sich der Entwurfsverfasser für einen einzelnen Fachbereich (insbesondere die Berechnung der Statik) eines Fachplaners, so ist dieser für die von ihm gelieferten Unterlagen verantwortlich ( 58 Abs. 2 BauO NRW). Er tritt insoweit an die Stelle des Entwurfsverfassers 15. Mit seiner Unterschrift übernimmt er also die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Einhaltung des Bauordnungsrechts. Wählt er eine von den bauaufsichtlich eingeführten Baubestimmungen abweichende Lösung (Berechnung), so muss er deren Gleichwertigkeit nachweisen und übernimmt für diese Lösung die Verantwortung. 15 Dies gilt im Rahmen des öffentlichen Bauordnungsrechts, nicht aber zwingend auch für das Zivilrecht, so dass Architekt und Fachplaner bei fehlerhaften Berechnungen dem Bauherrn gegenüber auch gesamtschuldnerisch haften können vgl. OLG Celle, Urteil vom U 257/08.

7 5. Gleichzeitig müssen Auftragnehmer (also auch Planer) im Rahmen eines Bauprojekts aber auch die (sonstigen) allgemein anerkannten Regeln einhalten ( 13 Abs. 1 VOB). Dies gilt sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung, denn der Unternehmer schuldet ein funktionsgerechtes Werk 16. Dabei ist zivilrechtlich insoweit unbeachtlich, welche Vorschriften bauaufsichtlich eingeführt sind, denn die Frage, was eine anerkannte Regel der Technik darstellt, richtet sich allein danach, welche technische Lösung sich allgemein in der Praxis durchgesetzt hat oder(noch) überwiegend Anwendung findet. Dabei kann der Auftragnehmer sich zwar an den DIN-Normen orientieren, dies entbindet ihn aber nicht von der Prüfung, ob die DIN-Normen bereits allgemein anerkannte Regel der Technik sind. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Mangel des Werks vor, wenn der Auftragnehmer sie gleichwohl anwendet und damit die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet Insbesondere die Fachplaner stehen damit vor der Aufgabe, bei der Berechnung der Statik: - Öffentlich-rechtlich die Eurocodes einzuhalten oder nach den bisherigen Regeln zu rechnen, dann aber die Gleichwertigkeit der Berechnung nachzuweisen; - Zivilrechtlich das Bauordnungsrecht einzuhalten und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dies führt in ein Dilemma, da die Eurocodes schon auf Grund der unzureichenden Einführungszeit und verzögerten Vervollständigung kaum als überwiegend in der Praxis tatsächlich 16 Vgl. BGH, Urteil vom VII ZR 54/07; Urteil vom X ZR 242/ Vgl. OLG Hamm, Urteil vom , Az.: 7 U 5/96.

8 angewandt angesehen werden können, mithin zivilrechtlich keine jedenfalls nicht in allen Bereichen- anerkannte Regeln der Technik sein können. Damit schuldet der Fachplaner sowohl die Einhaltung der bisherigen Regeln als auch der Eurocodes, auch wenn diese voneinander abweichen. 7. Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden sollte der Fachplaner den Bauherrn vorsorglich über das geplante Vorgehen hinweisen, also - auf die Folgen hinweisen, die sich durch eine Berechnung nach den Eurocodes ergeben können; - darüber informieren, dass er ggf. von den Eurocodes abweichen will; - darüber informieren, falls er von den bisherigen Bemessungsregeln abweichen will. Allerdings reicht ein allgemeiner Hinweis in der Regel nicht aus. Der Planer wird vielmehr über die konkreten Folgen des Gebrauchs oder Nichtgebrauchs der Eurocodes aufklären, d. h. dem Bauherrn letztlich auch die konkreten Konsequenzen aufzeigen müssen. Dies kann er allerdings erst, nachdem er die Statik nach den allgemein anerkannten Regeln und den neuen Bemessungsregeln (Eurocodes) berechnet hat und dies zu unterschiedlichen Ausführungen führen würde. Er muss darüber hinaus Lösungsvorschläge unterbreiten, die allerdings nicht zu einer Verletzung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder des Bauordnungsrechts hinauslaufen dürfen. Eine Mangelfreiheit kann der Planer folglich nur dadurch erreichen, dass er die Statik

9 - zunächst nach den allgemein anerkannten Regeln berechnet und - ggf. gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweist, dass er damit zugleich die Anforderungen der Bauordnung einhält, mit anderen Worten eine den Eurocodes gleichwertige Lösung vorlegt. Die Bauaufsichtsbehörde muss dies ggf. prüfen und genehmigen. Dagegen kann der Planer das Problem nicht dadurch lösen, dass mit dem Bauherrn vereinbart, die Eurocodes einfach außer Acht zu lassen. Denn dies wäre - ohne Nachweis der Gleichwertigkeit - ein Verstoß gegen das Bauordnungsrecht. 8. Den Planern wird gleichwohl empfohlen 18, mit dem Bauherrn vertraglich zu regeln, dass die Leistung auch dann als mangelfrei gilt, wenn diese - nach den bisherigen Bemessungsregeln (frühere DIN ) berechnet wird (1. Alt.), bzw. - wenn diese bereits nach den Eurocodes berechnet wird (2. Alt.). Dabei wird aber übersehen, dass eine Vereinbarung, nach der der Planer die Berechnungen nur nach den Eurocodes vornimmt und damit von den allgemein anerkannten Regeln abweichen kann, faktisch bedeutet, dass der Planer gleichzeitig die Verantwortung für eine Gleichwertigkeit dieser Lösung übernimmt. Dies ist jedoch nicht ohne rechtliches Risiko. Dagegen kann mit dem Bauherrn nicht einfach vereinbart werden, das Bauordnungsrecht außer Acht zu lassen. Auch eine Vereinbarung die anerkannten Regeln der Technik einfach nicht zu berücksichtigen, birgt hohe rechtliche Risiken. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass es keine 18 Vgl. Kalte/Wiesner, Was tun, wenn sich die Normen ändern? in Deutsches Ingenieurblatt, 2/12, S. 6. Vgl. für Bauunternehmen: Bergs, Die bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes und ihre Auswirkungen in Baugewerbe 8/2012, S. 40.

10 Verpflichtung des Auftraggebers gibt, einer solchen vertraglichen Regelung zuzustimmen. Vielmehr kann sich insbesondere der Bauherr auf den Standpunkt stellen, dass die Rechtsordnung widerspruchsfrei ist, die bestehenden Regelungen also eine richtige Berechnung der Statik erlauben. Es liegt dann an dem Fachplaner, diese Lösung auch zu finden, d. h. die Entwurfsplanung derart zu gestalten, dass das Bauwerk im Moment der Abnahme den gesetzlichen Anforderungen des Bauordnungsrechts und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies zu erreichen ist ja gerade die Kernaufgabe des Fachplaners. In der Praxis werden sich die Bauherren daher auch regelmäßig weigern, entsprechende Regeln zu treffen. 9. Wesentlich sind in diesem Fall auch die Vergütungsfragen. Denn die Änderung von technischen Regeln führen grundsätzlich nur dann zu einer zusätzlichen Vergütungspflicht, wenn dies zu zusätzlichen Arbeiten nach der Abnahme des Bauwerks führt. Ist hingegen die Änderung während der Bauausführung oder während der Erstellung der Planungsunterlagen erfolgt, kann jedenfalls dann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, wenn dies schon bei Vertragsschluss für den Planer vorhersehbar war, erst recht, wenn es sich um gar keine Änderung handelt, weil die Regeländerung bereits vollzogen war. Da für jeden Planer objektiv erkennbar ist (und auch seit längerem absehbar war), welche Rechtslage in Bezug auf die Eurocodes ab dem 1. Juli 2012 besteht, kann sich nach Vertragsschluss grundsätzlich keine zusätzliche Vergütung für einen Mehraufwand insbesondere für zusätzliche Berechnungen ergeben. Der Planer schuldet vielmehr ohne zusätzliche Vergütung eine Berechnung, die sowohl den Anforderungen der Eurocodes als auch den Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik entspricht.

11 Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Planer die Planungsunterlagen bereits erstellt hat und diese abgenommen sind, obwohl das Bauwerk noch nicht realisiert ist. Dann kommt für die Beauftragung einer Überarbeitung/Ergänzung oder Anpassung der Planungsunterlagen ein zusätzliches Honorar in Betracht. 10. Daher werden sich die Auftraggeber/Bauherr auf die üblichen allgemeinen vertraglichen Regelungen beschränken, nach denen der Planer und insbesondere der Fachplaner (ggf. auch der Generalübernehmer) a) die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und b) die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften schuldet. Der Auftraggeber kann sich bei Abnahme die entsprechenden bautechnischen Nachweise einschließlich des Nachweises der Gleichwertigkeit der Berechnungen aushändigen lassen. Entspricht das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik oder nicht den Eurocodes oder fehlt ein Gleichwertigkeitsnachweis, ist das Werk nicht erbracht (keine Erfüllung) bzw. mangelhaft, wofür der Fachplaner haftet. 11. Der Bauunternehmer schuldet dem Bauherrn regelmäßig keine Planung. Daher kann er entsprechend der ihm vorgelegten Planung bauen. Allerdings muss er den Bauherrn ggf. auf Bedenken hinweisen, wenn er Anlass hat, anzunehmen, dass die Planung entweder die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält oder gegen die Eurocodes verstößt. Dann muss der Bauherr den Fachplaner ggf. auf diese Bedenken hinweisen und diesen bitten, dies bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Dadurch ergibt sich für den (Fach-) Planer aber keine Haftungsminderung, denn der Bauherr kann die von den Bauunternehmen geäußerten Bedenken im Zweifel kaum beurteilen. Das ist vielmehr Aufgabe des (Fach-) Planers.

12 Soweit der Bauunternehmer auch für die Berechnung der Statik verantwortlich ist oder diese im Rahmen seines Gewerkes schuldet, ist er grundsätzlich in der gleichen Situation wie der Fachplaner, sollte sich insoweit aber mit dem Architekten abstimmen. In der Übergangsphase sollte sich das Bauunternehmen zudem vorsorglich vergewissern, dass die Planungen nicht noch allein nach den allgemein anerkannten Regeln erfolgt sind, sondern auch schon die Einführung der Eurocodes berücksichtigen, zumal wenn die Statik schon älter ist. 12. Will der Bauherr in Bezug auf die Eurocodes risikolos bauen, sollte er zumal bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben - rechtzeitig darauf drängen, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Gleichwertigkeit der Berechnung auch prüft und bestätigt. Dabei kann die Bauaufsicht eine Gleichwertigkeit ggf. nicht pauschal verneinen. Sie muss vielmehr konkret ausführen, warum eine Gleichwertigkeit nicht gegeben ist und haftet nach den Grundsätzen der Amtshaftung auch für Fehler. Für den Fall, dass die Bauaufsicht auf der Einhaltung der Eurocodes besteht, sollte sich der Bauherr, vor allem aber der (Fach-) Planer bescheinigen lassen, dass damit auch die anerkannten Regeln der Technik gem. 3 Abs. 2 BauO NRW eingehalten werden. 13. Der Planer und / oder der Bauunternehmer kann versuchen, mit dem Bauherrn eine Vereinbarung über das konkrete Vorgehen herbeizuführen und eine Mehrvergütung durchzusetzen. Ob ihm dies gelingt bleibt seinem Verhandlungsgeschick überlassen. Im Ergebnis muss seine Planung jedenfalls mangelfrei sein. Fazit: Die Bauherren werden sich regelmäßig nicht auf vertragliche Regelungen

13 einlassen, wonach der (Fach-) Planer entweder die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die Berechnung nach den Eurocodes schuldet. Vielmehr müssen die Anforderungen - Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und - Beachtung der gesetzlichen Anforderungen des Bauordnungsrechts (kumulativ) eingehalten werden. Dies kann vertraglich ausdrücklich vereinbart werden, gilt ohne ausdrückliche Regelung aber regelmäßig ebenfalls als vereinbart. Spätere Bedenkenanzeigen des (Fach-) Planers sind regelmäßig unbeachtlich, weil schon bei Vertragsschluss bekannt war, dass diese Anforderungen bestanden. Einen zusätzlichen Vergütungsanspruch (durch die doppelte Berechnung) wird der Planer regelmäßig nicht geltend machen können.

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