Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden

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1 Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden aktuelle Rechtslage und Reformvorschläge Vortrag anlässlich des VHV Bauforum, 8. Februar 2012 in Mannheim Rechtsanwalt Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a. D. HFK Rechtsanwälte LLP

2 Vertragliches Beziehungsgeflecht Bauherr Generalübernehmer Architekt Fachplaner Projektsteuerer Bauunternehmer Bauwerk Bauaufsicht Prüfingenieur RA Michael Halstenberg / Seite 1

3 Wer schuldet wem was? Die zwischen dem Bauherrn und den Planern sowie den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge sind regelmäßig WERKVERTRÄGE. Der Auftragnehmer schuldet daher den Eintritt des vereinbarten Erfolgs. RA Michael Halstenberg / Seite 2

4 Primärpflichten der Auftragnehmer Planer schuldet: - einwandfreie Planung und bei Vereinbarung auch - fehlerfreie Umsetzung # Koordinierung und # Objektüberwachung Bauunternehmen schuldet: - mangelfreie Umsetzung der Planung RA Michael Halstenberg / Seite 3

5 Bis zur Erfüllung der vertraglichen Primärpflichten haftet jeder der Beteiligten allein für sein Werk Für die Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs stehen dem Auftraggeber verschiedene Instrumente zur Verfügung - Vertragserfüllungsbürgschaften - Zurückbehaltung des Werklohns RA Michael Halstenberg / Seite 4

6 Nach Abnahme des Werks besteht kein Erfüllungsanspruch An seine Stelle treten Gewährleistungsrechte des Bestellers Im Fall eines Mangels des Bauwerks: Nachbesserung Minderung Schadensersatz, ggf. auch für Mangelfolgeschäden RA Michael Halstenberg / Seite 5

7 Probleme aus Sicht des Bestellers: Nachbesserung nur durch den Bauunternehmer möglich. Der Planer kann nicht nachbessern, weil sich sein Fehler bereits in einem mangelhaften Bauwerk manifestiert hat (Mangelfolgeschaden an einem fremden Werk). Verursachung des Mangels oft streitig (Gewerke). (Gerichtliche) Durchsetzung der Ansprüche schwierig und teuer. Solvenz der Beteiligten fraglich. RA Michael Halstenberg / Seite 6

8 Vorteile einer Inanspruchnahme des Planers: Planer schuldet Schadensersatz = Haftung auf Zahlung Haftpflichtversicherung des Planers für Mangelfolgeschäden Planer haftet grundsätzlich bei mangelhafter Objektüberwachung schnittstellenunabhängig Keine Frage eines Planungs- und/oder Ausführungsmangels Kein Mitverschulden des Bauherrn RA Michael Halstenberg / Seite 7

9 Haftung der Planer bezieht sich nicht nur auf den Architekten Der wegen seines Spezialwissens beauftragte Sonderfachmann wird i. d. R. wie ein Architekt behandelt, denn er schuldet regelmäßig ebenfalls den werkvertraglichen Erfolg. Der Projektsteuerer ist zwar regelmäßig beratend mit der Qualitätssicherung beauftragt, gleichzeitig enthält der Vertrag aber oft typische Architektenaufgaben oder Aufgaben eines Sonderfachmanns. Rechtliche Einordnung des Projektsteuerungsvertrags als Werkvertrag wenn die Gesamtleistung mehr erfolgsorientiert ist und diese den Vertrag prägen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom U 140/08). RA Michael Halstenberg / Seite 8

10 Die Haftung der Planer für mangelhafte Objektüberwachung ist sehr weitgehend: Auch Objektüberwachungsvertrag ist in der Regel Werkvertrag. Architekt ist auch dann zuständig, wenn Sonderfachleute Stichproben machen. Bei gefährlichen oder schadensträchtigen Gewerken muss der Architekt erst recht kontrollieren. Besteht der Verdacht einer mangelhaften Leistung muss der Architekt auch fehlendes Können der Bauunternehmen durch intensivere Kontrolle ausgleichen. Architekt muss über allgemeines Fachwissen verfügen. Entlastung des Architekten nur im Ausnahmefall (Aufklärung des Bauherrn, Ablehnen der Verantwortung, Sonderwissen erforderlich). RA Michael Halstenberg / Seite 9

11 Gesamtschuldnerische Haftung Sieht sich der Besteller bei einer unteilbaren Leistung (Bauwerk) mehreren potentiellen Schuldnern gegenüber soll er im Rahmen der Rechtsverfolgung nicht das Risiko der Zuordnung der Schadensbeiträge tragen. Folge: Der Besteller kann von jedem der (Gesamt-) Schuldner (Wahlfreiheit des Gläubigers) die gesamte Leistung oder Teile davon verlangen, er kann diese aber (insgesamt) nur einmal fordern. RA Michael Halstenberg / Seite 10

12 Gesamtschuldnerische Haftung Allerdings muss ein Gesamtschuldverhältnis vorliegen: Alle Schuldner müssen für den gleichen Erfolg bzw. Schaden haften. Der Bauunternehmer schuldet in der Regel Nachbesserung. Der Planer schuldet regelmäßig Schadensersatz (Nachbesserung der Planung spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle). BGH: Planer und Bauunternehmer bilden in Bezug auf das Leistungsinteresse des Bestellers an einem mangelfreien Bauwerk eine rechtliche Zweckgemeinschaft. Eine Identität der geschuldeten Leistung ist nicht erforderlich. RA Michael Halstenberg / Seite 11

13 Die Haftung der beteiligten Planer Im Fall eines Mangels haftet entweder der Architekt oder der Bauunternehmer oder beide gesamtschuldnerisch, wenn bei beiden ein mit-ursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsfehlers vorliegt. Den Bauherrn trifft ein (Mit-) Verschulden nur, wenn er auf Grund einer umfassenden Beratung der Beteiligten wider besseres Wissens handelt. Im Übrigen haftet der Bauherr grundsätzlich für eine mangelhafte Planung. Beachte: Bauen ist eine Querschnittsaufgabe, Koordinator ist in der Regel der Architekt. RA Michael Halstenberg / Seite 12

14 Gesamtschuldnerische Haftung Nimmt der Besteller einen der Schuldner in Anspruch, hat dieser gegen die übrigen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch. Quotierung des Schadens nach dem Maß des Verursachungsbeitrags. Der Regress geht bei der Insolvenz eines der Beteiligten ins Leere (Risiko tragen die Gesamtschuldner). Beispiel: Hallig-Fall : Neubau eines Wohn- und Stallgebäudes mit Setzungsrissen, da Untergrund unterschiedlich tragfähig - Haftung des Statikers: Berechnung auf Grund unzutreffender Annahmen - Haftung des Architekten : keine Kontrolle der Berechnung - Haftung des Bauunternehmens: wegen der örtlichen Kenntnisse RA Michael Halstenberg / Seite 13

15 Gesamtschuldnerische Haftung Beispiel: Stadionbau (OLG Jena Urteil vom U 1223/05) Schaden durch abgeknickten Flutlichtmast Haftung Ingenieur: Planung und Bauüberwachung mangelhaft ,-- (zur Beseitigung der fiktiven Schäden). Haftung des Bauunternehmers: Mangelhafter Stahl und Schweißnähte ,-- für Demontage und Neubau der Masten. Gesamtschuldnerische Haftung: ,--. RA Michael Halstenberg / Seite 14

16 Gesamtschuldnerische Haftung Diskutierte Lösungsansätze: Auflösung der Zweckgemeinschaft Folge: Planer haftet ggf. für den Gesamtschaden! denn Besteller trifft kein Mitverschulden Begrenzung der Haftung auf eine Quote Folge: Insolvenzrisiko trägt der Besteller Besteller kann nur auf Quote klagen Parallel-Prozesse können zu unverträglichen Ergebnissen führen (Quote) Stufenklage erforderlich: Nachbesserung und Schadensersatz RA Michael Halstenberg / Seite 15

17 Gesamtschuldnerische Haftung Probleme der gesamtschuldnerischen Haftung: Planer haften auch für nicht qualifiziertes Bauunternehmen ohne für höheren Kontrollaufwand vergütet zu werden. Der Bauherr reduziert die Baukosten auf Kosten des Planers. Die Haftpflichtversicherung mutiert zu einer gesetzlichen Gewährleistungsversicherung, die allein die Planer finanzieren. Dem Planer wird die Möglichkeit zur Nachbesserung genommen, selbst wenn bauliche Nachbesserung möglich ist. RA Michael Halstenberg / Seite 16

18 Versicherungslösung Lösung durch Gesamtversicherung? Grundidee: Absicherung der Beteiligten angleichen. Gewährleistungsrechte sollen zumal bei Verbrauchern generell abgesichert werden. Bürgschaft würde wegen der Subunternehmerketten Zu einer großen finanziellen Belastung führen. Versicherung von Gewährleistungsschäden durch Direktanspruch des Bestellers. Keine Pflichtversicherung Versicherung wird zum Qualitätssicherer, da sie nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Vorhaben versichert, z. B. unabhängige Kontrolle. RA Michael Halstenberg / Seite 17

19 Vorbild: Baugewährleistungsversicherung der Der Gesetzgeber könnte den Abschluss einer Versicherung als (alternative) Sicherung der Gewährleistungsrechte zulassen. Versicherungsnehmer könnte der Bauherr oder der Bauunternehmer sein. In jedem Fall profitieren die Planer. RA Michael Halstenberg / Seite 18

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Copyright : Michael Halstenberg RA Michael Halstenberg / Seite 19

21 HFK Michael Rechtsanwälte HalstenbergLLP Bleichstraße Rechtsanwalt Düsseldorf Tel.: Ministerialdirektor +49 / 211 a. / D. - 0 / Fax -99 Mobil: +49/160/ Mail: halstenberg@hfk.de Web: Frankfurt Berlin München Hamburg Düsseldorf Stuttgart Hannover Wien 20

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