Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden
|
|
- Lisa Hofmeister
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden aktuelle Rechtslage und Reformvorschläge Vortrag anlässlich des VHV Bauforum, 8. Februar 2012 in Mannheim Rechtsanwalt Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a. D. HFK Rechtsanwälte LLP
2 Vertragliches Beziehungsgeflecht Bauherr Generalübernehmer Architekt Fachplaner Projektsteuerer Bauunternehmer Bauwerk Bauaufsicht Prüfingenieur RA Michael Halstenberg / Seite 1
3 Wer schuldet wem was? Die zwischen dem Bauherrn und den Planern sowie den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge sind regelmäßig WERKVERTRÄGE. Der Auftragnehmer schuldet daher den Eintritt des vereinbarten Erfolgs. RA Michael Halstenberg / Seite 2
4 Primärpflichten der Auftragnehmer Planer schuldet: - einwandfreie Planung und bei Vereinbarung auch - fehlerfreie Umsetzung # Koordinierung und # Objektüberwachung Bauunternehmen schuldet: - mangelfreie Umsetzung der Planung RA Michael Halstenberg / Seite 3
5 Bis zur Erfüllung der vertraglichen Primärpflichten haftet jeder der Beteiligten allein für sein Werk Für die Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs stehen dem Auftraggeber verschiedene Instrumente zur Verfügung - Vertragserfüllungsbürgschaften - Zurückbehaltung des Werklohns RA Michael Halstenberg / Seite 4
6 Nach Abnahme des Werks besteht kein Erfüllungsanspruch An seine Stelle treten Gewährleistungsrechte des Bestellers Im Fall eines Mangels des Bauwerks: Nachbesserung Minderung Schadensersatz, ggf. auch für Mangelfolgeschäden RA Michael Halstenberg / Seite 5
7 Probleme aus Sicht des Bestellers: Nachbesserung nur durch den Bauunternehmer möglich. Der Planer kann nicht nachbessern, weil sich sein Fehler bereits in einem mangelhaften Bauwerk manifestiert hat (Mangelfolgeschaden an einem fremden Werk). Verursachung des Mangels oft streitig (Gewerke). (Gerichtliche) Durchsetzung der Ansprüche schwierig und teuer. Solvenz der Beteiligten fraglich. RA Michael Halstenberg / Seite 6
8 Vorteile einer Inanspruchnahme des Planers: Planer schuldet Schadensersatz = Haftung auf Zahlung Haftpflichtversicherung des Planers für Mangelfolgeschäden Planer haftet grundsätzlich bei mangelhafter Objektüberwachung schnittstellenunabhängig Keine Frage eines Planungs- und/oder Ausführungsmangels Kein Mitverschulden des Bauherrn RA Michael Halstenberg / Seite 7
9 Haftung der Planer bezieht sich nicht nur auf den Architekten Der wegen seines Spezialwissens beauftragte Sonderfachmann wird i. d. R. wie ein Architekt behandelt, denn er schuldet regelmäßig ebenfalls den werkvertraglichen Erfolg. Der Projektsteuerer ist zwar regelmäßig beratend mit der Qualitätssicherung beauftragt, gleichzeitig enthält der Vertrag aber oft typische Architektenaufgaben oder Aufgaben eines Sonderfachmanns. Rechtliche Einordnung des Projektsteuerungsvertrags als Werkvertrag wenn die Gesamtleistung mehr erfolgsorientiert ist und diese den Vertrag prägen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom U 140/08). RA Michael Halstenberg / Seite 8
10 Die Haftung der Planer für mangelhafte Objektüberwachung ist sehr weitgehend: Auch Objektüberwachungsvertrag ist in der Regel Werkvertrag. Architekt ist auch dann zuständig, wenn Sonderfachleute Stichproben machen. Bei gefährlichen oder schadensträchtigen Gewerken muss der Architekt erst recht kontrollieren. Besteht der Verdacht einer mangelhaften Leistung muss der Architekt auch fehlendes Können der Bauunternehmen durch intensivere Kontrolle ausgleichen. Architekt muss über allgemeines Fachwissen verfügen. Entlastung des Architekten nur im Ausnahmefall (Aufklärung des Bauherrn, Ablehnen der Verantwortung, Sonderwissen erforderlich). RA Michael Halstenberg / Seite 9
11 Gesamtschuldnerische Haftung Sieht sich der Besteller bei einer unteilbaren Leistung (Bauwerk) mehreren potentiellen Schuldnern gegenüber soll er im Rahmen der Rechtsverfolgung nicht das Risiko der Zuordnung der Schadensbeiträge tragen. Folge: Der Besteller kann von jedem der (Gesamt-) Schuldner (Wahlfreiheit des Gläubigers) die gesamte Leistung oder Teile davon verlangen, er kann diese aber (insgesamt) nur einmal fordern. RA Michael Halstenberg / Seite 10
12 Gesamtschuldnerische Haftung Allerdings muss ein Gesamtschuldverhältnis vorliegen: Alle Schuldner müssen für den gleichen Erfolg bzw. Schaden haften. Der Bauunternehmer schuldet in der Regel Nachbesserung. Der Planer schuldet regelmäßig Schadensersatz (Nachbesserung der Planung spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle). BGH: Planer und Bauunternehmer bilden in Bezug auf das Leistungsinteresse des Bestellers an einem mangelfreien Bauwerk eine rechtliche Zweckgemeinschaft. Eine Identität der geschuldeten Leistung ist nicht erforderlich. RA Michael Halstenberg / Seite 11
13 Die Haftung der beteiligten Planer Im Fall eines Mangels haftet entweder der Architekt oder der Bauunternehmer oder beide gesamtschuldnerisch, wenn bei beiden ein mit-ursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsfehlers vorliegt. Den Bauherrn trifft ein (Mit-) Verschulden nur, wenn er auf Grund einer umfassenden Beratung der Beteiligten wider besseres Wissens handelt. Im Übrigen haftet der Bauherr grundsätzlich für eine mangelhafte Planung. Beachte: Bauen ist eine Querschnittsaufgabe, Koordinator ist in der Regel der Architekt. RA Michael Halstenberg / Seite 12
14 Gesamtschuldnerische Haftung Nimmt der Besteller einen der Schuldner in Anspruch, hat dieser gegen die übrigen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch. Quotierung des Schadens nach dem Maß des Verursachungsbeitrags. Der Regress geht bei der Insolvenz eines der Beteiligten ins Leere (Risiko tragen die Gesamtschuldner). Beispiel: Hallig-Fall : Neubau eines Wohn- und Stallgebäudes mit Setzungsrissen, da Untergrund unterschiedlich tragfähig - Haftung des Statikers: Berechnung auf Grund unzutreffender Annahmen - Haftung des Architekten : keine Kontrolle der Berechnung - Haftung des Bauunternehmens: wegen der örtlichen Kenntnisse RA Michael Halstenberg / Seite 13
15 Gesamtschuldnerische Haftung Beispiel: Stadionbau (OLG Jena Urteil vom U 1223/05) Schaden durch abgeknickten Flutlichtmast Haftung Ingenieur: Planung und Bauüberwachung mangelhaft ,-- (zur Beseitigung der fiktiven Schäden). Haftung des Bauunternehmers: Mangelhafter Stahl und Schweißnähte ,-- für Demontage und Neubau der Masten. Gesamtschuldnerische Haftung: ,--. RA Michael Halstenberg / Seite 14
16 Gesamtschuldnerische Haftung Diskutierte Lösungsansätze: Auflösung der Zweckgemeinschaft Folge: Planer haftet ggf. für den Gesamtschaden! denn Besteller trifft kein Mitverschulden Begrenzung der Haftung auf eine Quote Folge: Insolvenzrisiko trägt der Besteller Besteller kann nur auf Quote klagen Parallel-Prozesse können zu unverträglichen Ergebnissen führen (Quote) Stufenklage erforderlich: Nachbesserung und Schadensersatz RA Michael Halstenberg / Seite 15
17 Gesamtschuldnerische Haftung Probleme der gesamtschuldnerischen Haftung: Planer haften auch für nicht qualifiziertes Bauunternehmen ohne für höheren Kontrollaufwand vergütet zu werden. Der Bauherr reduziert die Baukosten auf Kosten des Planers. Die Haftpflichtversicherung mutiert zu einer gesetzlichen Gewährleistungsversicherung, die allein die Planer finanzieren. Dem Planer wird die Möglichkeit zur Nachbesserung genommen, selbst wenn bauliche Nachbesserung möglich ist. RA Michael Halstenberg / Seite 16
18 Versicherungslösung Lösung durch Gesamtversicherung? Grundidee: Absicherung der Beteiligten angleichen. Gewährleistungsrechte sollen zumal bei Verbrauchern generell abgesichert werden. Bürgschaft würde wegen der Subunternehmerketten Zu einer großen finanziellen Belastung führen. Versicherung von Gewährleistungsschäden durch Direktanspruch des Bestellers. Keine Pflichtversicherung Versicherung wird zum Qualitätssicherer, da sie nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Vorhaben versichert, z. B. unabhängige Kontrolle. RA Michael Halstenberg / Seite 17
19 Vorbild: Baugewährleistungsversicherung der Der Gesetzgeber könnte den Abschluss einer Versicherung als (alternative) Sicherung der Gewährleistungsrechte zulassen. Versicherungsnehmer könnte der Bauherr oder der Bauunternehmer sein. In jedem Fall profitieren die Planer. RA Michael Halstenberg / Seite 18
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Copyright : Michael Halstenberg RA Michael Halstenberg / Seite 19
21 HFK Michael Rechtsanwälte HalstenbergLLP Bleichstraße Rechtsanwalt Düsseldorf Tel.: Ministerialdirektor +49 / 211 a. / D. - 0 / Fax -99 Mobil: +49/160/ Mail: halstenberg@hfk.de Web: Frankfurt Berlin München Hamburg Düsseldorf Stuttgart Hannover Wien 20
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrVersicherungsschutz beim Bauen - Welche Anforderungen sind an ein zukünftiges Modell der Absicherung von Baubeteiligten zu stellen?
Arbeitskreis IX Bauversicherungsrecht Arbeitskreisleiter: Stellvertretender Arbeitskreisleiter: Referenten: Rechtsanwalt Dr. Florian Krause-Allenstein, Hamburg Ulrich Langen, Düsseldorf Ass. jur. Desmond
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrBAUGRUPPENMODELL. Kenntnisstand ist 15. April 2015 / Copyright Jörg Th. Dägele, Freiburg
BAUGRUPPENMODELL Kenntnisstand ist 15. April 2015 / Copyright Jörg Th. Dägele, Freiburg AUFGABENSTELLUNG: 1. HOCHWERTIG BAUEN PREISWERT WOHNEN 2. THEMA 100% ERNEUERBARE ENERGIEN (HEIZEN OHNE ÖL UND OHNE
MehrBAUGEWÄHRLEISTUNG SIE GEBEN TRÄUMEN EIN ZUHAUSE. WIR DIE SICHERHEIT.
BAUGEWÄHRLEISTUNG SIE GEBEN TRÄUMEN EIN ZUHAUSE. WIR DIE SICHERHEIT. SICHERHEIT BIETEN. WETTBEWERBSVORTEILE SICHERN. Sie verwirklichen die Träume Ihrer Kunden. Dabei punkten Sie mit Qualität, Kompetenz
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Mehr2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrSchäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht?
Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht? Verwaltungsbeiratsseminar 30.08.2014 Referent: Volker Grundmann RA u. FA f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Beispiel: Wasserschaden am Sondereigentum
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrRechtsberatung durch Ingenieure
33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn
MehrPräsentation zu Kapitel 4
Präsentation zu Kapitel 4 Einführung in die Baunormen Aufbau der Normen Einsatz der Normen Ausschreibung mit und ohne ABB Norm SIA 118: Sinn und Zweck Norm SIA 451: Standard für den Datenaustausch Was
MehrBerufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen
Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Chemnitz, den 6. Oktober 2015 Ralf M. Höhler, UNIT Leipzig UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH Führender
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrWas ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich?
Thema Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich? Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator + Baurechtszirkel: 24.10.2013 RA Prof. Dr. Dieter Kainz
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung
Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrBerufsunfähigkeit trifft jeden Vierten. Sehr gut, dann bei der SV versichert zu sein.
Berufsunfähigkeit trifft jeden Vierten. Sehr gut, dann bei der SV versichert zu sein. Sparkassen-Finanzgruppe Sichern Sie mit der Berufsunfähigkeitsversicherung Ihre Existenz ab. Ihr größtes Vermögen sind
MehrAnwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen
Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
Mehrkampft Mein Roland fur mich. JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract
ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract geht es mir gut Mein Roland fur mich. kampft Für Geschäftskunden JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten JurContract Ihr Schutzschild bei
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrProdukthaftung des Handwerkers und Händlers
Produkthaftung des Handwerkers und Händlers Besonderheiten für Aus- und Einbaukosten (Diese Information ersetzt nicht die persönliche Risikoanalyse.) Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an: Roland
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrDie Probandenversicherung in der klinischen Forschung die Sicht des (Rück-)Versicherers
Die Probandenversicherung in der klinischen Forschung die Sicht des (Rück-)Versicherers 23. Jahresversammlung des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen am 11.11.2005 in Berlin Burkhardt D. Swik
MehrDer wachsende Berufsunfähigkeitsschutz SV Start-Easy-BU.
SV STart-easy-bu Der wachsende Berufsunfähigkeitsschutz für junge Leute. SV Start-Easy-BU. Was auch passiert: Sparkassen-Finanzgruppe www.sparkassenversicherung.de Weiter mit im Leben dabei auch bei Berufsunfähigkeit.
MehrDas Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?
Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter
MehrZuverlässiger Schutz, auf den Sie bauen können. SV PrivatSchutz Hausbau. Sparkassen-Finanzgruppe
Zuverlässiger Schutz, auf den Sie bauen können. SV PrivatSchutz Hausbau. Sparkassen-Finanzgruppe Das PrivatSchutz Hausbau-Paket: lückenloser Schutz mit der Bauleistungs-, Bauherren-Haftpflichtund Bauhelfer-Unfallversicherung.
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrIhren Kundendienst effektiver machen
Ihren Kundendienst effektiver machen Wenn Sie einen neuen Kundendienstauftrag per Handy an Ihrem Monteur senden mag das ja funktionieren, aber hat Ihr Kunde nicht schon darüber gemeckert? Muss der Kunde
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrGesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013)
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab 01.08.2013) Markus Schwab, CC Freiwillige Mitglieder, AOK Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen Praktikerforum Gesetz zur
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrKostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?
-1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrSicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!
Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrBerufsunfähigkeit trifft jeden Vierten. Gut, dann bei der SV versichert zu sein.
Berufsunfähigkeit trifft jeden Vierten. Gut, dann bei der SV versichert zu sein. Sparkassen-Finanzgruppe Sichern Sie mit der Berufsunfähigkeitsversicherung Ihre Existenz ab. Ihr größtes Vermögen sind nicht
MehrAbrechnung I Beratung I Inkasso. Gemeinsam ins Zahlungsziel.
Abrechnung I Beratung I Inkasso Gemeinsam ins Zahlungsziel. 2 3 Wir haben etwas gegen leere Kassen Ob Zahlungsverzögerer, notorische Nichtzahler oder zahlungsunfähige Schuldner das Forderungsmanagement
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrAngebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen
Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen seit ca. 1970 durch. Unsere Monteure
MehrWir vermitteln sicherheit
Wir vermitteln sicherheit 2 3 Eine solide basis für unabhängige Beratung wir vermitteln sicherheit Als unabhängiger Versicherungsmakler sind wir für unsere Geschäfts- und Privatkunden seit 1994 der kompetente
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrRisiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 -
Risiken im Netz - Bonner Unternehmertage 2014 - Referent: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Folie 1 Übersicht 1. Impressum und kein
MehrSchutz vor Insolvenzanfechtung
Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrKlauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)
TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
MehrSicherheit für Ihre Elektrogeräte
Sicherheit für Ihre Elektrogeräte Einfach. Gut. Geschützt. Service plus Sicherheit Mit unserem Plus 3 Geräteschutz können Sie jetzt beim Kauf Ihr Neugerät nach Ablauf der 2-jährigen Gewährleistung für
MehrFreier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606
Über den Autor: Er ist gewerblich tätiger Architekt / Generalplanung und Baubetreuung. Eingetragen in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden - Württemberg unter Nr. 30 494 Freier Sachverständiger
MehrKabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Elektromeister Dipl.-Ing. (FH)
Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Haftungsfalle: Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers bei Vorleistungen Urteil des zuständigen Kreisgerichts: Jeder Bauhandwerker, der
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrVorgestellt von Hans-Dieter Stubben
Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
MehrSchweigen ist Silber, Reden ist Gold!
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.
Mehr- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.
- 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
MehrStähler Rechtsanwälte
Sachverständigenforum Risiken bei Kfw Effizienz Haus Krediten und Haftungsrisiken für die Sachverständigen Stephan Deckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 29.02.2016 Übersicht
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrVERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE
VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE SICHERHEIT. VERTRAUEN. KOMPETENZ. WIR SORGEN DAFÜR, DASS SIE VORWÄRTS KOMMEN! Als Ihr vertrauensvoller und kompetenter Partner in Sachen
MehrAngebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen
Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries Hydraulikservice und Pressen GmbH führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrStolpersteine als Selbstständige (er)kennen und vermeiden
Selbständig und doch abhängig? Risiken und Auswirkungen prekärer Selbständigkeit auf die Erwerbsbiografie von Frauen. Kompetenzzentrum Frau und Beruf OstWestfalenLippe Selbstständig? Aber sicher! Stolpersteine
MehrDas weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -
Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)
MehrDarlehensvertrag. Zwischen der. und der
Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin
Mehrinklusive Familienschutz
VERSICHERN inklusive Familienschutz Großer Schutz für kleine Leute VPV Vital Junior Rundum-Schutz für Ihr Kind bei Krankheit und Unfall Wie die VPV Vital Junior Ihnen im Ernstfall helfen kann: Max (3 Jahre)
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
Mehr