Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU.
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1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Antrag der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU und Stellungnahme des Finanzministeriums Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze innerhalb der EU und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft im Land Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, ob ihr bekannt ist, 1. wie sich die Mehrwertsteuersätze nach folgenden Begriffen definieren: Nullsteuersatz, ermäßigter Satz, Zwischensatz, Normalsatz und erhöhter Satz, welche Vereinbarungen in der EU getroffen sind, die verschiedenen Sätze anzugleichen und in welchem Zeitraum dies geschehen soll; 2. welche Mehrwertsteuersätze in den 25 EU-Staaten und in der Schweiz für folgende ausgewählten Waren und Dienstleistungen gelten: Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Güter Arzneimittel Tabakwaren Medizinische Leistungen Personenbeförderung Bücher und Zeitschriften Kabel- und TV-Gebühren Eintrittspreise zu kulturellen Veranstaltungen Eintrittspreise zu Sportveranstaltungen Hotelbeherbergung Gaststätten Treibstoffkosten für Normalbenzin, Superkraftstoff und Diesel Pkw/Lkw-Handel Reparatur und Instandhaltung von beweglichen Gegenständen; Eingegangen: / Ausgegeben:
2 3. ob es jedem Staat freigestellt ist, Güter und Dienstleistungen mit einem beliebigen MwSt-Satz zu belegen oder ob es hierfür klare Kriterien gibt und ob es zutrifft, dass jeder EU-Staat nur eine bestimmte Anzahl von Nullsteuer/Ermäßigungssteuer-Produkten/Dienstleistungen ausweisen darf; 4. ob und in welchen Umfang es zutrifft, dass insbesondere der Tourismus in Baden-Württemberg im Vergleich zu unseren Nachbarregionen aufgrund der wesentlich günstigeren Mehrwertsteuersätze erhebliche Wettbewerbsnachteile hat und welche Initiativen bekannt sind, in diesem Bereich die MwSt-Sätze in absehbarer Zeit anzugleichen Hoffmann, Rüeck, Dr. Lasotta, Blenke, Schuhmacher, Kiefl CDU Begründung Nach wie vor führen die unterschiedlichen MwSt-Sätze innerhalb der EU zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen für Produktion, Handel und Dienstleistungen im Land. Der Antrag verfolgt das Ziel, den Bedarf einer zeitnahen Angleichung bestimmter Sätze anhand konkreter Beispiele aufzuzeigen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 Nr. 3 S 705.6/9 nimmt das Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu 1. bis 3.: 1. wie sich die Mehrwertsteuersätze nach folgenden Begriffen definieren: Nullsteuersatz, ermäßigter Satz, Zwischensatz, Normalsatz und erhöhter Satz, welche Vereinbarungen in der EU getroffen sind, die verschiedenen Sätze anzugleichen und in welchem Zeitraum dies geschehen soll; 2. welche Mehrwertsteuersätze in den 25 EU-Staaten und in der Schweiz für folgende ausgewählten Waren und Dienstleistungen gelten: Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Güter Arzneimittel Tabakwaren Medizinische Leistungen Personenbeförderung Bücher und Zeitschriften Kabel- und TV-Gebühren Eintrittspreise zu kulturellen Veranstaltungen Eintrittspreise zu Sportveranstaltungen Hotelbeherbergung Gaststätten Treibstoffkosten für Normalbenzin, Superkraftstoff und Diesel Pkw/Lkw-Handel Reparatur und Instandhaltung von beweglichen Gegenständen; 3. ob es jedem Staat freigestellt ist, Güter und Dienstleistungen mit einem beliebigen MwSt-Satz zu belegen oder ob es hierfür klare Kriterien gibt und ob es zutrifft, dass jeder EU-Staat nur eine bestimmte Anzahl von Nullsteuer/Ermäßigungssteuer-Produkten/Dienstleistungen ausweisen darf; 2
3 Die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Mehrwertsteuersätze differieren wie bereits in der Antwort zum Antrag LT-Drs. 13/4 ausgeführt trotz aller Harmonisierungsbemühungen nach wie vor sehr stark. Man konnte sich bisher auf EU-Ebene lediglich darauf verständigen, dass der Normalsatz mindestens 15 % betragen muss und es daneben zwei ermäßigte Steuersätze geben darf, die nicht niedriger als 5 % sein dürfen. Erhöhte Mehrwertsteuersätze sind nicht mehr zulässig. Soweit es in einzelnen Mitgliedstaaten noch stark ermäßigte Sätze bzw. Nullsätze gibt, basieren diese auf Übergangsregelungen. Eine weitere Angleichung der Steuersätze dürfte wenn überhaupt nur langfristig zu erreichen sein, nicht zuletzt auch deshalb, weil hierfür eine einstimmige Ratsentscheidung notwendig ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen direkten und indirekten Steuern in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist und deshalb die Harmonisierung der Steuersätze zwangsläufig unterschiedliche Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten hat. Die Mitgliedstaaten dürfen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz grundsätzlich nur auf die in Anhang H der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie enthaltenen Bereiche anwenden. Die Auflistung in Anhang H umfasst folgende Bereiche: Nahrungs- und Futtermittel (einschließlich Getränke, alkoholische Getränke jedoch ausgenommen), lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen und üblicherweise für die 1 Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten, üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse. 2 Lieferungen von Wasser. 3 Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden, einschließlich der Erzeugnisse, die für Zwecke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene benutzt werden. 4 Medizinische Geräte bzw. Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, einschließlich der Instandsetzung solcher Gegenstände, sowie Kindersitze für Kraftfahrzeuge. 5 Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks. 6 Lieferung von Büchern, einschließlich der Vermietung durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen, Bilder-, Zeichenoder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder -manuskripte, Landkarten und hydrographische oder ähnliche Karten), Zeitungen und Zeitschriften, mit Ausnahme von Druckerzeugnissen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen. 7 Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen. Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen. 8 Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte. 9 Bereitstellung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus. 10 Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden. 11 Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Ferienunterkünften und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. 12 Eintrittsberechtigung für Sportveranstaltungen. 13 Überlassen von Sportanlagen. 14 Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht nach Artikel 13 steuerbefreit sind. 15 Leistungen von Bestattungsinstituten und Krematorien, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen. 16 Medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, soweit sie nicht nach Artikel 13 steuerbefreit sind. 17 Leistungen im Zusammenhang mit der Straßenreinigung, Abfuhr von Haushaltsmüll und Abfallbeseitigung mit Ausnahme jener, die von Einrichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 erbracht werden. 3
4 Im Rahmen eines EU-weiten Versuchs ist darüber hinaus in bestimmten Mitgliedstaaten auch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für sog. arbeitsintensive Dienstleistungen im Sinne des Anhangs K zulässig. Dies gilt nicht für Deutschland, das an dem Versuch nicht teilgenommen hat (bezüglich der Details vgl. LT-Drs. 12/2710, 13/4 und 13/2342). Die Auflistung in Anhang K umfasst folgende Kategorien arbeitsintensiver Dienstleistungen: 1. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung). 2. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen. 3. Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten. 4. Häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen). 5. Friseurdienste. Die Mitgliedstaaten können den ermäßigten Mehrwertsteuersatz im Rahmen des Versuchs auf maximal 2 ausnahmsweise 3 dieser Kategorien anwenden. Die betreffenden Dienstleistungen müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen: a) sie müssen arbeitsintensiv sein; b) sie müssen in weitgehendem Maße direkt an Endverbraucher erbracht werden; c) sie müssen überwiegend lokalen Charakter aufweisen und dürfen nicht geeignet sein, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen; d) es muss ein enger Zusammenhang zwischen den durch die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes bedingten Preissenkungen und der absehbaren Zunahme der Nachfrage der Beschäftigung bestehen. Durch die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes darf ferner das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht gefährdet werden. Die Diskussion über den Vorschlag der EU-Kommission betreffend die Änderung des Anwendungsbereichs eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes einschließlich der Einschränkung noch bestehender Nullsätze, stark ermäßigter Sätze und territorialer Sondersätze (vgl. LT-Drs. 13/2391) auf EU-Ebene dauert an. Ob, wann und ggf. mit welchen Änderungen der Vorschlag die notwendige einstimmige Zustimmung des ECOFIN-Rates finden wird, ist derzeit immer noch nicht abzusehen. Die Mehrwertsteuersätze (Umsatzsteuersätze) der wichtigsten Staaten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Übersicht (Monatsbericht des BMF/Januar 2005). Bezüglich der Frage des für bestimmte Waren oder Dienstleistungen geltenden Mehrwertsteuersatzes unter Ziffer 2 wird auf das als Anlage 2 beigefügte EU-Dokument (Dok/2008/2004 DE) verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass medizinische Leistungen i. d. R. steuerfrei sind und die Rundfunkgebühren an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da diese hoheitlich tätig sind. Die Einzelheiten bezüglich der Steuersätze und der von der Besteuerung ausgenommenen Umsätze in der Schweiz ergeben sich aus Anlage 3. 4
5 Zu 4.: ob und in welchen Umfang es zutrifft, dass insbesondere der Tourismus in Baden- Württemberg im Vergleich zu unseren Nachbarregionen aufgrund der wesentlich günstigeren Mehrwertsteuersätze erhebliche Wettbewerbsnachteile hat und welche Initiativen bekannt sind, in diesem Bereich die MwSt-Sätze in absehbarer Zeit anzugleichen. Durch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze können sich in allen Grenzregionen Deutschlands Preisvor- bzw. Preisnachteile ergeben. Dies ist letztlich die Folge eines freien Warenverkehrs, von dem Deutschland als Exportnation nicht unerheblich profitiert. Solange keine Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze erfolgt ist, wird sich hieran im Grundsatz nichts ändern. Da die Mehrwertsteuer aber nur einer von vielen, keinesfalls aber der den Preis maßgeblich bestimmende Faktor ist, kann wie bereits in der Stellungnahme zum Antrag LT-Drs. 13/4 ausgeführt nicht unterstellt werden, dass die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen in den Grenzregionen führen. Stratthaus Finanzminister 5
6 Anlage 1 6
7 7
8 Anlage 2 8
9 9
10 10
11 11
12 12
13 13
14 14
15 15
16 16
17 IV. ANWENDUNG STARK ERMÄSSIGTER SÄTZE (UNTER 5 %) IN DEN MITGLIEDSTAATEN 17
18 18
19 V. ANWENDUNG DES NULLSATZES IN DEN MITGLIEDSTAATEN (ARTIKEL 28 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER 6. MWST-RICHTLINIE) 19
20 V. ANWENDUNG DES NULLSATZES IN DEN MITGLIEDSTAATEN (ARTIKEL 28 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER 6. MWST-RICHTLINIE) 20
21 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 21
22 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 22
23 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 23
24 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 24
25 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 25
26 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 26
27 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 27
28 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 28
29 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 29
30 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 30
31 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 31
32 VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN 32
33 33
34 34
35 35
36 VIII. BESONDERE RÄUMLICHE ASPEKTE DER ANWENDUNG DER MWST IN DER GEMEINSCHAFT 36
37 37
38 IX. ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUERSÄTZE IN DEN MITGLIEDSTAATEN 38
39 IX. ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUERSÄTZE IN DEN MITGLIEDSTAATEN 39
40 IX. ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUERSÄTZE IN DEN MITGLIEDSTAATEN 40
41 IX. ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUERSÄTZE IN DEN MITGLIEDSTAATEN 41
42 Anlage 3 42
43 43
44 44
45 45
46 46
47 47
48 48
49 49
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