Das Infoblatt für. Zahnmedizinische. Darf s ein bisschen mehr sein? Einigung auf neuen Tarifvertrag

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1 LZK UND KZV HESSEN SONDERBEILAGE BROSCHÜRE GOZ Teil 2 Das Infoblatt für DHZH Zahnmedizinische 3/2012 Fachangestellte in Hessen Darf s ein bisschen mehr sein? Attraktivere Vergütung für einen attraktiven Beruf Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zu Verhandlungen über einen Tarifvertrag zu - sam menfinden, gestaltet sich das Abwägen der gegenläufigen Interessen oft als ein zähes Ringen. Mehr noch, wenn nicht nur die prozentuale Erhöhung der Vergütungen Gegenstand der Verhandlungen ist, sondern zugleich der Vergütungstarifvertrag selbst einer strukturellen Verjüngungskur unterzogen werden soll. Die Vertragspartner hatten sich mithin einiges vorgenommen, als sie am 3. August diesen Jahres in Hamburg zu den Tarifverhandlungen für den von Seiten des Verbandes Medizinischer Fachberufe fristgerecht gekündigten Vergütungstarifvertrag zusammentrafen. Integrale Bestandteile der Verjüngungskur waren zum einen die Straffung der Zusammenfassung von Berufsjahren in der Vergütungstabelle, um den Praxen nicht alle zwei Jahre eine automatische Gehaltserhöhung abzuverlangen; zum anderen eine Einteilung der n, die den heutigen Fortbildungsstrukturen angepasst werden sollte. Die Attraktivität eines Berufes bemisst sich nicht nur nach dem Einkommen aber es stellt einen wichtigen Faktor bei der heutigen Berufswahl dar. Der neue Tarifvertrag, auf den sich die Parteien verständigt haben, tritt am in INHALT Rechtsecke 3 Prüfungsfragen 5 Buchvorstellung 8 Kreuzworträtsel 9 Praxisjubiläen 10 Impressum 10 Benjamin Thorn pixelio.de Einigung auf neuen Tarifvertrag Kraft und läuft zwei Jahre und drei Monate, also bis zum Er beinhaltet zunächst eine Erhöhung der Grundvergütung von 3,1 Prozent ab Oktober dieses Jahres. Ab dem wird das Gehalt nochmals um 2,5 Prozent aufgestockt. Die Ausbildungsvergütung erhöht sich um 50,00 pro Ausbildungsjahr sowie ab erneut um 25,00 pro Ausbildungsjahr. Was die gewünschte Straffung bei der Einteilung der Berufsjahre anbelangt, einigte man sich für die Zukunft auf drei-jahres-schritte. Die Vergütungstabelle endet mit dem 15. Berufsjahr. Darüber hinaus erhält die Mitarbeiterin je weitere Drei Jahre 60,00 mehr. Die größte Veränderung, die durch die strukturelle Neugestaltung des Vergütungstarifvertrages wirksam wird, ergibt sich innerhalb der n, deren bisherige Zahl von vier Gruppen ab dem um eine weitere Gruppe ergänzt wird: Gruppe 1 entspricht der Grundvergütung nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung. Gruppe 2 kann erreicht werden, wenn eine ZFA mindestens 65 Stunden Fortbildung mit anerkannten Nachweisen belegen kann; der Anspruch der Mitarbeiterin beträgt dann 7,5 Prozent Zuschlag auf die Grundvergütung. Gruppe 3 ist wie Gruppe 2 zu sehen nur mit mindestens 200 Stunden Fortbildung und einem Zuschlag von 17,5 Prozent. Gruppe 4 und 5 neu entsprechen Gruppe 3 und 4 alt. Diese Neueinteilung der Gruppen 2 und 3 gelten für Fortbildungsstunden, die ab dem absolviert werden; für vorher geleistete Stunden gilt die alte Regelung. Es ist natürlich dem Verhandlungsgeschick der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überlassen, inwieweit die neue Regelung auch auf alte Fortbildungen Anwendung finden kann. Im Manteltarifvertrag gab es ebenfalls eine Änderung, die den Urlaub betrifft. Aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes ist es nicht mehr erlaubt, die Urlaubstage nach Lebensalter zu staffeln, da dies dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wieder-

2 Seite 2 DHZH 3/2012 spricht. Die Tarifparteien einigten sich in Hamburg auf folgende Regelung: Generell hat eine Mitarbeiterin unabhängig vom Alter Anspruch auf 27 Arbeitstage Urlaub. Nach acht Jahren Beschäftigungsdauer erhöht sich der Urlaub auf 29 Arbeitstage, nach 16 Jahren Beschäftigungsdauer schließlich auf 31 Ar - beits tage. Die Tarifverhandlungen waren dieses Mal sehr umfangreich und um viele der Neuregelungen wurde in langen, intensiven Diskussionen gerungen. Das erste Sondierungsgespräch fand bereits im Februar 2012 statt und ihm folgten bis zum 3. August noch mehrere Gesprächsrunden. Das Ziel von Arbeitnehmern und Arbeitgebern war zu jedem Zeitpunkt, die Attraktivität des Berufsbildes der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) zu steigern, um einer in Ballungsgebieten heute bereits spürbaren Personalknappheit entgegenzuwirken. Diese gemeinsame Zielsetzung war sicher maßgeblich für die erfolgreiche Einigung auf den neuen Tarifvertrag. Dass eine Praxis ohne gute aus- bzw. fortgebildete Mitarbeiterinnen auf Dauer nicht über lebensfähig ist, steht für jeden Praxisinhaber zweifelsfrei fest; auch wenn gerade durch die Nichtanpassung des GOZ-Punktwertes die finanzielle (Mehr-)Belastung den Zahnarztpraxen weh tun kann. (Dr. Elke Vietor) Ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013 ergeben sich folgende Monatsvergütungen: Berufsjahr(e) I II III IV V , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Je drei weitere Berufsjahre zuzüglich und ab 1. Januar 2014 bis 31. a Dezember 2014: Berufsjahr(e) 60,00 65,00 71,00 75,00 78,00 I II III IV V , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Je drei weitere Berufsjahre zuzüglich 61,50 66,00 72,00 77,00 80,00 Zahnmedizinische Fachbegriffe und ihre Erklärung Was versteht man unter einer Hämostase? Die Hämostase ist ein lebenswichtiger Prozess, der die bei Verletzung der Blutgefäße entstehenden Blutungen zum Stillstand bringt. Dadurch werden der übermäßige Austritt von Blut aus dem Blutkreislauf verhindert und die Voraussetzung für eine Wundheilung geschaffen. Was versteht man unter Gefäßpermeabilität? Als Gefäßpermeabilität wird das Ausmaß der Durchlässigkeit (Permeabilität) der Blutgefäße (insbesondere der Blutkapillaren und Venolen) für flüssige und feste Bestandteile (Zellen) des Blutes bezeichnet. Die Durchlässigkeit der Blutkapillaren wird noch einmal separat unter Kapillarenpermeabilität gefasst. Was sind Granulozyten? Granulozyten, auch polymorphkernige Leukozyten genannt, sind bestimmte weiße Blutkörperchen. Granulozyten werden im Knochenmark gebildet und ins Blut abgegeben. Ihre Lebensdauer beträgt 6 12 Stunden. Sie können die Blutbahn verlassen und ins Gewebe einwandern. Ihre Funktion liegt vor allem in der unspezifischen Abwehr von Bakterien, Parasiten und Pilzen. Einige Granulozyten sind dabei in der Lage, Krankheitserreger in sich aufzunehmen und zu zerstören. Diese werden daher zu den Fresszellen gezählt. (Aus: Zahnarzthelferin Exklusiv )

3 DHZH 3/2012 Seite 3 Stephanie/Hofschlaeger-pixelio.de Der Schutz von jugendlichen Beschäftigten in der Zahnarztpraxis Rechtsecke Bei jugendlichen Beschäftigten in Zahnarztpraxen handelt es sich in der Regel um Auszubildende zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten. Aufgrund ihrer Jugend sind diese Angestellten häufig sowohl physisch wie auch psychisch noch nicht mit volljährigen Arbeitnehmern vergleichbar. Daher bestehen neben den allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen für diese Altersgruppe besondere Schutzvorschriften am Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz, die im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt sind. Das JArbSchG findet Anwendung auf alle Beschäftigten, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Jugendliche, die jünger als 15 Jahre oder noch voll schulpflichtig sind (das heißt, wer noch nicht neun Regelschuljahre absolviert hat), dürfen hingegen generell nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht u.a. für ein Schulpraktikum, für das dann jedoch nicht das JArbSchG gilt, sondern die Kinderarbeitsschutzverordnung. Arbeitszeit Jugendliche dürfen pro Tag nicht länger als acht Stunden und in der Woche nicht länger als 40 Stunden arbeiten. Zusätzlich besteht eine Beschränkung für die der zulässigen Arbeitstage, da Jugendliche nur an fünf Tagen in der Woche eingesetzt werden dürfen. Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 8,5 Stunden ist möglich, wenn der Jugendliche an einem anderen Tag der Woche entsprechend weniger als acht Stunden gearbeitet hat. Hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Dabei müssen zwischen Arbeitsende und der erneuten Arbeitsaufnahme mindestens 12 Stunden Freizeit liegen. Dies gilt ausnahmslos. Darüber hinaus dürfen Jugendliche nicht an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen arbeiten. Eine Beschäftigung im ärztlichen Notdienst ist zwar zulässig, allerdings ist der zusätzliche Tag in der folgenden Woche auszugleichen, so dass zwei aufeinander folgende freie Tage gewährt werden. Auch eine bloß kurzfristige Tätigkeit am Wochenende ist ausreichend, um die Freistellung auszulösen. Außerdem sollen zwei Samstage und müssen zwei Sonntage im Monat frei bleiben. An Feiertagen dürfen Jugendliche gar nicht eingesetzt werden. Auch wenn Ruhepausen nicht als Arbeitszeit gelten, ist zu beachten, dass bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit über 6 Stunden mindestens 1 Stunde Pause gewährt werden muss. Dabei muss die jeweilige Ruhepause mindestens 15 Minuten am Stück betragen. Die erste Ruhepause ist bei Jugendlichen spätestens nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden zu gewähren. Dabei muss die Lage der Pause im Vorhinein, also bei Arbeitsbeginn, feststehen. Außerdem muss der Arbeitgeber bei der Zuteilung der Pausen auf berechtigte Interessen der Jugendlichen Rücksicht nehmen. Dabei darf die Pause frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen. Berufsschule Sofern der Berufsschultag aus fünf oder mehr Unterrichtseinheiten à 45 Minuten besteht, sind Jugendliche für den gesamten Tag freizustellen, damit der Unterrichtsstoff entsprechend nachgearbeitet werden kann. Wenn die Berufsschule vor 9 Uhr beginnt, dürfen Jugendliche nicht noch vor Unterrichtsbeginn beschäftigt werden. Findet die Berufsschule an mehr als einem (vollen) Tag statt, so kann der Arbeitgeber die oder den Jugendlichen an den weiteren Berufsschultagen in der Praxis beschäftigen. Auch wenn der Berufsschultag nicht als Arbeitszeit gilt, so ist er dennoch auf die Arbeitszeit anzurechen. Hierbei gilt, dass ein voller Unterrichtstag, das heißt ein Berufsschultag mit mindestens fünf Unterrichtseinheiten à 45 Minuten mit acht Stunden Arbeitszeit zu berücksichtigen ist. Daneben sind Jugendliche natürlich auch für die Zeit der Prüfung entsprechend freizustellen. Urlaub Der gesetzliche Urlaubsanspruch von Jugendlichen beträgt, ausgehend von einer 5-Tage-Woche, sofern das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, 25 Tage, sofern das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, 23 Tage und sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, 21 Tage. Maßgeblich ist hierbei das Alter zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Der Urlaub soll in den Berufsschulferien gewährt werden. Ist dies nicht möglich, so ergibt sich für jeden Berufsschultag ein weiterer Urlaubstag. Ist der Ausbildungsvertrag auf tariflicher Basis abgeschlossen worden, gelten die tariflichen Urlaubsregelungen. Ärztliche Untersuchungen Vor Beginn der Beschäftigung muss sich der Arbeitgeber ein Gesundheitszeugnis vorlegen lassen. Eine erneute Untersuchung findet sodann ein Jahr nach Ausbildungsbeginn statt. Hierbei besteht freie Arztwahl und zudem eine Freistellungspflicht für den Arbeitgeber. Durchführung Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist und bei schwerwiegenden Verstößen eine Geldbuße drohen kann. (Martin Dennis Boost, Justitiar / Inga Schmalz, Ref. iur.)

4 Seite 4 DHZH 3/2012 Abschlussprüfungen im Sommer Wir gratulieren den frischgebackenen ZFAs aus: Bad Nauheim Offenbach Frankfurt Wetzlar Auch in Darmstadt, Gießen, Kassel, Kriftel, Marburg und Wiesbaden gab es Abschlussfeiern (leider ohne Fotos). Wir gratulieren auch dort allen Absolventinnen sowie allen ZFAs in Hessen, die ihre Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben. Limburg

5 DHZH 3/2012 Seite 5 Prüfungsfragen für die Zwischenprüfung und den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung Die Lösungen der Prüfungsfragen können in der DHZH-Redak - tion angefordert werden. Schreiben Sie einfach eine an dhzh-red@lzkh.de. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur die aktuellen Lösungen und diese nur als pdf-datei (1-3 MB) online verschicken können. ZWISCHENPRÜFUNG Praxisfall Ein Patient, versichert bei der TKK, erscheint am mit starken Zahnschmerzen am Zahn 45 in der Praxis. Es wird eine Caries profunda diagnostiziert. Im Anamnesebogen gibt er an, dass er unter einer Niereninsuffizienz leidet. 1. Was liegt am erkrankten Zahn vor? (Lösungsmöglichkeiten: 2) 1. Initialkaries 2. Oberflächliche Dentinkaries 3. Tiefe Dentinkaries 4. Tiefe Schmelzkaries 5. Die Karies reicht bis in die Nähe des Zahnmarks 2. Welche Aussagen im Zusammenhang mit einer Nieren - insuffizienz sind richtig? (Lösungsmöglichkeiten: 3) 1. Es müssen bei der zahnärztlichen Behandlung keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. 2. Dabei handelt es sich um eine schwere Funktionsstörung der Niere. 3. Alle Füllungsmaterialien können bedenkenlos verwendet werden. 4. Auf Amalgamfüllungen wird verzichtet. 5. Bei einer Niereninsuffizienz kann Quecksilber nicht mehr vollständig ausgeschieden werden. 6. In der Prothetik dürfen keinerlei Metalle verwendet werden. 3. Ordnen Sie den Kariesstadien (A-C) (Zuordnungsaufgabe) A. White spot B. Caries media C. Caries superficialis die deutschen Bezeichnungen (1-3) zu! 1. Schmelzkaries 2. Initialkaries 3. Dentinkaries 4. Welches Medikament regt die Odontoblasten zur Neubildung von Dentin an? (Lösungsmöglichkeit: 1) 1. Kalziumperoxid 2. Kalziumhydroxid 3. Natriumhypochlorid 4. Wasserstoffperoxid 5. Toxavit 6. Ledermix 5. Am Zahn 45 wird unter Leitungsanästhesie eine indirekte Überkappung und eine mesial-okklusal-linguale Füllung gemacht. Dabei muss eine übermäßige Papillenblutung gestillt werden. Welche Abrechnungspositionen sind richtig? (Lösungsmöglichkeit: 1) 1. Ä1, 25, 133, 12, , 25, 137, 12, Ä1, 26, 137, Nbl 1, Ä1, 137, 411, 25, 12, , 411, 137, 25, 12, , 133, 411, 25, 12

6 Seite 6 DHZH 3/ Welche Aussagen zur Abrechnung sind richtig? (Lösungsmöglichkeiten: 3) 1. Eine Vitalitätsprüfung wird je Sitzung abgerechnet. 2. Die intraligamentäre Anästhesie des Zahnes 45 wird als L1 abgerechnet. 3. Eine indirekte Überkappung wird beim Kassenpatienten immer je Zahn abgerechnet. 4. Die Verwendung eines Matrizenbandes zur Gestaltung der Füllung wird beim Kassenpatienten immer als bmf abgerechnet. 5. Eine indirekte Überkappung wird beim Kassenpatienten je Kavität abgerechnet. 6. Wenn Zahn 45 überkront werden soll, rechnet man die m-o-li Füllung als F2 ab. A B SCH L USSPR ÜFUN G BEHANDLUNGSASSISTENZ Praxisfall Eine Patientin sucht mit Schmerzen im Bereich 36 die Praxis Schmitt auf. Eine Wurzelkanalaufbereitung mit anschließender medikamentöser Einlage erfolgte vor einer Woche. 6. Wie nennt man eine aus der Resektionswunde durchgeführte Wurzelfüllung? 7. Vor und nach der Operation werden der Patientin Medikamente verordnet. Übersetzen Sie die Arzneimittelgruppen! 1. Wie viele Wurzeln und wie viele Wurzelkanäle hat der Zahn 36 in der Regel und wie sind diese angeordnet? 2. Zur Wurzelkanalerweiterung können bestimmte Instrumente verwendet werden. Nennen Sie zwei dieser Instrumente! 3. Nennen Sie zwei Substanzen, die sich zum Spülen des Wurzelkanals eignen! 4. Eine Wurzelkanalbehandlung ist nicht immer erfolgreich. Welche Komplikationen können während oder nach einer Behandlung auftreten? Nennen Sie zwei Komplikationen! 5. Der Zahnarzt rät der Patientin zu einer Wurzelspitzenresektion. Beschreiben Sie in Stichworten die Behandlungsschritte (keine Instrumente)! Antibiotikum - Analgetikum - Antimykotikum - Entzündungshemmendes Mittel - Mittel zur Keimreduktion - Blutstillendes Mittel - 8. Warum soll die Patientin nach der Operation die Wange von außen kühlen? 9. Nennen Sie sechs weitere Verhaltensregeln nach einem chirurgischen Eingriff! 10. Welche Instrumente werden zur Entfernung der Naht benötigt? WIRTSCHAFTS- UND SOZIALKUNDE Praxisfall Die Zahnarztpraxis Dr. Tobias Mayer, Marburg, beschäftigt gegenwärtig zwei Zahnmedizinische Fachangestellte im Vollzeit-Angestellten-Verhältnis sowie die Auszubildende Selma Jokic (20 Jahre), die kurz vor dem Abschluss ihrer Ausbildung steht. 1. Wegen Zahnschmerzen rief heute Morgen der langjährige Patient Herr Ammer in der Praxis an. Wie wurde im Regelfall zwischen Herrn Ammer und der Praxis ein Behandlungsvertrag abgeschlossen? 2. Erklären Sie den Unterschied zwischen einem Behandlungsvertrag und einem Werkvertrag? 3. Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich für die Zahnarztpraxis Mayer und den Patienten Ammer Rechte und Pflichten. Nennen Sie je zwei Pflichten a) für die Zahnarztpraxis Mayer: b) für den Patienten Ammer: 4. Herrn Ammer musste ein Zahn extrahiert werden, deshalb wurde er für zwei Tage krankgeschrieben. Wie lange muss die Praxis eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufbewahren?

7 DHZH 3/2012 Seite 7 PRAXISORGANISATION UND -VERWALTUNG Praxisfall In der zahnärztlichen Praxisgemeinschaft Dr. Julia Weber und Dr. Michael Müller wird ein neuer Autoklav benötigt. Der Praxis liegt ein Angebot der Firma Medizinprodukte Max Kerner OHG vor. Praxisgemeinschaft Dr. dent. Julia Weber und Dr. dent. Michael Müller Wilhelmshöher Allee Kassel Rechnung Medizinprodukte Max Kerner OHG Braunschweig, Postfach 34 41, Hirtenweg 14 Rechnungs-Nummer: RE2231 Kunden-Nummer: Rechnungs-Datum: (Bei Überweisung bitte immer RG- und KD-Nummer angeben!) Pos. Artikel-Nr. Artikelbezeichnung Menge Betrag in EUR Autoklav ,40 Mehrwertsteuer 19 % 558,10 Total inklusive MwSt. 3495,50 ====== Zahlungsart: Zahlungsbedingungen: Bank: Musterbank AG Kontonummer: BLZ: auf Rechnung 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse 1. Erklären Sie, was unter einer Praxisgemeinschaft zu verstehen ist! 2. Der Autoklav wird im Angebot frei Haus zum Preis von 3.495,50, zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse angeboten. a) Erklären Sie die Lieferungsund Zahlungsbedingungen! b) Berechnen Sie den Überweisungsbetrag, der bei Ausnutzung von Skonto anfallen würde! c) Wie würde es sich auf den Preis auswirken, wenn die Lieferung statt frei Haus unfrei erfolgen würde? d) Die Firma weist darauf hin, dass der Autoklav auch ohne ung in 12 Raten zu je 295,00 bezahlt werden kann. Berechnen Sie den Gesamtpreis! e) Berechnen Sie, um wie viel Prozent der Gesamtratenpreis über dem Barpreis von 3.390,64 liegen würde! f) Die Zahnärzte entschieden sich gegen eine Ratenzahlung und erhalten heute mit der Lieferung des Autoklaven die nebenstehende Rechnung: Die Praxis möchte die Rechnung am begleichen. Füllen Sie für die Zahnarztpraxis (Bankverbindung: Praxis Dr. Müller / Dr. Weber, Kasseler Sparkasse, BLZ , Konto-Nr ) das Überweisungsformular aus!

8 Seite 8 DHZH 3/2012 ABRECHNUNGSWESEN Praxisfall Rechnen Sie folgenden Behandlungsablauf für einen GKVund einen Privatpatienten ab und erstellen Sie einen Heilund Kostenplan für einen GKV-Patienten. Es wird der 2,3- fache / 1,8-fache / 1,0-fache Satz berechnet soweit keine anderen Vorgaben gemacht sind Die Patientin kommt um 10:30 Uhr zum zahnärztlichen Notdienst in die Praxis. Bei der symptombezogenen Untersuchung wird die Fraktur der pal. Wand des Zahnes 16 festgestellt. Nach positiver Vitalitätsprüfung wird ein Röntgenbild erstellt. Diagnose: tiefe sekundäre Karies. Die scharfe Kante wird geglättet. Die Patientin wird darüber aufgeklärt, dass der Zahn nur durch eine Überkronung zu erhalten ist Die durchgeführte eingehende Untersuchung ergibt folgenden Befund: f: 18, 28, 38-36, c: 16, 35 Zahnstein vorhanden, Gingivitis Nach Infiltrationsanästhesie mit UDS (1 Ampulle) am Zahn 16 werden die alte Füllung und die Sekundärkaries entfernt. Die Pulpa ist großflächig eröffnet. Sie wird entfernt und die 3 Wurzelkanäle nach Röntgenmessaufnahme vollständig aufbereitet. Die Kanäle werden abgefüllt und ein speicheldichter Verschluss gelegt. Es erfolgt eine Röntgen-Kontrollaufnahme Zahn 16 wird mit einer mes-occl-dis-pal Aufbaufüllung versorgt (3,3-facher Satz wegen besonders schwieriger occlusaler Füllungsgestaltung). An allen vorhandenen Zähnen wird Zahnstein entfernt. Die Gingivitis wird behandelt. Die Patientin wird über die verschiedenen Möglichkeiten der Füllungstherapie informiert. Sie wünscht für Zahn 35 eine Compositefüllung in Adhäsivtechnik. Die Patientin unterzeichnet eine Mehr - kostenvereinbarung nach 28 SGB V Nach Leitungsanästhesie mit UDS (1 Ampulle) wird an Zahn 35 Kofferdam gelegt. Der Zahn erhält nach Unterfüllung eine mes-occl Compositefüllung in Adhäsivtechnik Es erfolgt eine ausführliche ZE-Beratung (Dauer 20 Minuten). Die Patientin wünscht am Zahn 16 eine vollverblendete MK-Krone (Hohlkehlpräparation) in NEM-Legierung. Der Unterkiefer wird mit einer Modellgussprothese zum Ersatz der fehlenden Zähne versorgt. Die Zähne 35, 34 und 44, 43 erhalten doppelarmige, gegossene Halte- und Stützelemente. Material- und Laborkosten ca. 650,00 Euro Punktwert 0, Ampulle UDS 0,68 Euro Festzuschuss (Bonus 0) 424,10 Euro Buchtipp Kein Kuss unter dieser Nummer Endlich ist es soweit! Der neue Roman der englischen Bestsellerautorin Sophie Kinsella erscheint am 12. November 2012 bei Goldmann. Und die Fans der Autorin haben Grund zur Freude Kein Kuss unter dieser Nummer hat alles, was wir an Kinsella- Büchern so lieben: Eine liebenswerte Heldin, ein bisschen Chaos und Trubel und natürlich jede Menge Lachtränenpotential. Außerdem gibt es diesmal eine Hochzeit, die es vorzubereiten, einen verlorenen Verlobungsring, den es wieder zu finden und ein fremdes Handy, das es zurückzugeben gilt. Denn als Poppy Wyatt, die kurz vor ihrer Hochzeit steht, nicht nur den wertvollen Verlobungsring verliert, sondern auch noch ihr Handy, benutzt sie kurzerhand das Smartphone eines völlig Fremden, um die Suchaktion für ihren Ring organisieren zu können. Dummerweise gehört das Handy dem Geschäftsmann Sam Roxton, dessen Leben bald Kopf steht. Denn Poppy kann dem Impuls nicht widerstehen, sich in Sams Leben einzumischen mit unübersehbaren Folgen für beide... Mir gefällt die Vorstellung, dass ich eine andere Welt erschaffe, eine, in der es etwas romantischer zugeht als in unserer, sagt Sophie Kinsella. Und das gelingt der ehemaligen Wirtschaftsjournalistin perfekt nicht nur in ihrer Serie um Shopaholic Becky Bloomwood, auch mit Romanen wie Charleston Girl oder Göttin in Gummistiefeln erobert sie die Bestsellerlisten im Sturm. Sophie Kinsella Kein Kuss unter dieser Nummer Roman 480 Seiten DEUTSCHE ERSTAUSGABE ISBN: ,99 Goldmann Taschenbuch ET:

9 DHZH 3/2012 Seite 9 Sie sind ZFA und wollen mitmachen und einen Fortbildungsgutschein der FAZH im Wert von 95,- Euro gewinnen? Dann mailen Sie das Lösungswort bis zum 30. November 2012 an: dhzh-red@lzkh.de und vergessen Sie Ihre Postanschrift nicht. P R E I S R Ä T S E L OMitmachen und gewinnen! 8 Dr. Bernhard Alfter, 2012 P R E I S R Ä T S E L Waagerecht: 2. rotierendes Instrument zum Entfernen oder Modellieren von Knochen 5. bindegewebiger Umbau des Alveolarfortsatzes z.b. bei schlecht sitzenden Totalprothesen 6. operative Halbierung eines mehrwurzeligen Zahnes und Teilextraktion einer Zahnhälfte 11. Instrument zum Abschaben des Periosts vom Knochen 14. künstliche Zahnwurzel zur Verankerung von Zahnersatz 16. operative breite Eröffnung einer ausgedehnten Zyste bei Belassung des Zystenbalgs 17. Abkürzung für Mund-Antrum-Verbindung (= Verbindung zwischen Mund- und Kieferhöhle) 18. krankhafter Hohlraum, der von einer Kapsel umgeben und mit flüssigem Inhalt ausgefüllt ist 19. Instrument zum Auskratzen von Gewebe 20. erschwerter Zahndurchbruch 21. vollständige Entfernung einer Zyste 22. operative Zahnentfernung Senkrecht: 1. Entfernung eines Zahnkeims 3. abgekapselte Eiteransammlung im Gewebe 4. chirurgisches Messer 7. Einschneiden, z.b. in einen Abszess 8. Wiedereinpflanzung eines vollständig aus der Alveole herausgeschlagenen Zahnes 9. operative Entfernung einer Wurzelspitze 10. Instrument zum Nähen 12. Schleimhaut-Knochenhaut- Lappen 13. Zange (nach Luer) zum Glätten von scharfen Knochenkanten 15. Entfernung eines Zahnes mit Zange und/oder Hebel Bitte beachten: 1. Die Umlaute (ä, ö und ü) der Fachbegriffe werden in ein Kästchen geschrieben. 2. Der Buchstabe ß wird mit Doppel-s geschrieben. 3. Begriffe, die aus zwei Worten bestehen, sind durch einen fettgedruckten Strich getrennt. 4. Zur Ermittlung des Lösungswortes müssen die grauen Kästchen mit der roten Nummerierung in die richtige Reihenfolge gebracht werden. Lösungswort:

10 Seite 10 DHZH 3/2012 Am 5. Juli 2012 feierte Christiane Ruschitschka ihr 40-jähriges Berufsjubiläum. Für Ihren Einsatz und Ihre Zuverlässigkeit bedanke ich mich recht herzlich und wünsche Ihnen auf Ihrem weiteren Lebensweg alles Liebe und Gute. Ich freue mich auf eine weitere gute Zusammenarbeit für die nächsten Jahre. Dr. Elke Luthardt, Friedrichsdorf Wir gratulieren auf das Herzlichste Frau Silvia Brendel Herzlichen Glückwunsch Wir gratulieren ganz herzlich Melanie Dippel zum 20-jährigen Praxisjubiläum. Ein ganz herzliches Dankeschön für die stets engagierte, kompetente und vertrauensvolle Mitarbeit in unserer Praxis und die große Loyalität. Wir freuen uns auf viele weitere Jahre der erfolgreichen Zusammenarbeit. Dres. Martina und Detlev Gissel, Frankfurt sowie das gesamte Praxisteam zum 25-jährigen Praxisjubiläum. Liebe Silvia, für Dein unermüdliches, vorbildliches und zuverlässiges Engagement möchte ich mich auf diesem Weg nochmals bedanken. Das ganze Praxisteam freut sich noch über viele gemeinsame Jahre mit Dir. Dr. Gertraud Jupitz-Günster mit Ramona, Neslihan und Iris, Bad Camberg Herzlichen Glückwunsch Frau Christel Kühlborn zum 15-jährigen Praxisjubiläum. Wir danken Ihnen für Ihre Treue, Ihre Zuverlässigkeit und Ihre stetige Einsatzbereitschaft nicht zu vergessen Ihre freundliche und fürsorgliche Art im Umgang mit unseren Patienten. Ihr Praxisteam Dres. Christa und Christoph Dornauf DHZH-Impressum Redaktion: Anschrift: Annette Borngräber, Petra Hensen Landeszahnärztekammer Hessen Rhonestraße 4, Frankfurt am Main Telefon , Telefax Wir gratulieren Katja Erb (ehemals Fischer) zum 10-jährigen Praxisjubiläum. Wir bedanken uns für Deinen zuverlässigen und engagierten Einsatz in unserer Praxis. Wir hoffen und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit für viele Jahre. Herzlichen Glückwunsch Dein Praxisteam Dr. Ulrich Bolz Wir gratulieren unserer Mitarbeiterin Silke Hesemann zum 25-jährigen Praxisjubiläum. Liebe Silke, für den Erfolg unserer Praxis, bei der Du vom ersten Tage an dabei warst, war Deine Tätigkeit sicher von tragender Bedeutung. Wir danken für 25 Jahre intensives Engagement und positive Ausstrahlung. Auf hoffentlich noch viele weitere Jahre. Herzlichst Drs. Peter Frank und Horst Oehm sowie das ganze Praxisteam

11 GOZ Sonderbeilage LZK UND KZV HESSEN DHZH 3/2012 Berechnung von implantologischen Leistungen Aufgrund der häufigen telefonischen Nachfragen in der GOZ-Abteilung erläutern wir Ihnen diesmal die Berechnung von implantologischen Leistungen im Zusammenhang mit einer Coverdentureprothese auf Teleskopkronen. Abschließend haben wir Ihnen eine Liste von Leistungen zusammengestellt, die im Rahmen der Implantologie in Ansatz gebracht werden können Frau M. trägt im Ober- und Unterkiefer eine Totalprothese, kommt jedoch mit der UK-Prothese aufgrund ihres atrophierten Kieferkammes nicht zurecht. Es findet daher neben der jährlichen Untersuchung auch ein Beratungsgespräch (3,5fach-15 Minuten) bzgl. einer Implantatversorgung im UK statt. Auf Wunsch der Patientin werden Situationsmodelle, ein OPG und am darauffolgenden Tag ein HKP erstellt, der sämtliche Kosten einschl. der prothetischen Versorgung beinhaltet. Geb. Nr. Leistungsbeschreibung / GOÄ Beratung auch mittels Fernsprecher 1 3,5 15 Minuten 20,41 OK/UK 5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1 1,8 41,96 GOÄ OK/UK 0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle 1 2,3 33,63 und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 4(3) Abformmaterial (Alginat) 2 3, Aufstellung eines schriftlichen HKPs nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen 1 2,3 25, Die Unterkieferprothese wird zwecks Erstellung einer Bohrschablone (Duplikatprothese) abgeformt. Geb. Nr. Leistungsbeschreibung / (3) Abformmaterial (Alginat) 1 1, Es wird ein OPG (2,5fach-schwierige Anpassung Röntgenschablone) mit einer Tiefziehschiene mit Messkugeln angefertigt, die auf dem Planungsmodell hergestellt wurde. Die Anpassung und Positionierung dieser Schablone gestaltet sich auf dem zahnlosen Kiefer schwierig und zeitaufwändig. Nach der Auswertung steht die Implantatgröße und -länge fest. Geb. Nr GOÄ Leistungsbeschreibung / Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 2,5 erhöhter Zeitaufwand wg. schwieriger Anpassung Röntgenschablone (Kugelmessaufnahme) 4(3) Rö-Kugeln 5mm für Messschablone 2 5,00 33, Implantatbezogene Analyse. 1 2,3 114,35 58,29

12 Seite 2 GOZ Sonderbeilage DHZH 3/ Der geplante Eingriff wird erläutert und nach beidseitiger Leitungsanästhesie wird der Kieferkamm eröffnet, die Bohrschablone eingesetzt (3,5fach-mehrfaches Einsetzen) und die Implantate eingebracht. Die Implantation verläuft problemlos, der beim Bohren gewonnene Knochen wird vestibulär am Implantat 43 ohne weitere Bearbeitung aufgelegt. Die Wunden werden mit Nähten verschlossen. Die vorhandene Prothese wird leicht hohlgelegt, um eine ungestörte Wundheilung zu ermöglichen (3,5fach-zeitaufwändiges Freischleifen). Geb. Nr. Leistungsbeschreibung / GOÄ Beratung auch mittels Fernsprecher 1 2,3 10,72 33, Leitungsanästhesie 2 2,3 18,10 4(3) Anästhetikum (UDS) 2 1,50 33, Intraorale Infiltrationsanästhesie 4 2,3 Erzeugung Blutleeres 31,04 OP-Gebiet (Ischämie) 4(3) Anästhetikum (UDS) 2 1,50 33, Verwenden einer Orientierungsschablone/ Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer 1 3,0 mehrfaches, zeitaufwändiges Einsetzen 33, Implantatinsertion, je Implantat 2 2,3 399, Zuschlag ambulantes Operieren (> ,0 123,73 Punkte) Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor 1 2,3 51,74 oder Knochenschaber), Kno- chenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung 4(3) Silikonfilter Knochenfalle 1 12,00 4(3) Implantat Astra Osseospeed 2 425,00 4(3) Verschlussschraube 2 54,00 4(3) atraumatisches Nahtmaterial 2 8,40 33, Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 3,5 zeitaufwändiges Freischleifen der Implantatwunde 6,89 16, Ein Kontroll-OPG wird angefertigt und die Wunden kontrolliert (alles ist reizlos). Geb. Nr. Leistungsbeschreibung / , Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 33, GOÄ 1 2,3 7,11 41,46 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1 1,8 41, Die Fäden werden entfernt. Die Wundverhältnisse sind reizlos. Für die Weiterbehandlung werden Termine in 3 Monaten vereinbart. Geb. Nr. Leistungsbeschreibung / , Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.b. Tamponieren), als selbständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) 2 2,3 16,82

13 GOZ Sonderbeilage DHZH 3/2012 Seite Die folgende Behandlung wird nochmals besprochen. Die Inspektion der Wunden und die Auswertung des Kontroll-OPG ergeben keine Besonderheiten. Nach Infiltrationsanästhesie in 33 und 43 werden mit Hilfe eines Lasers (3,2fach) die Implantate freigelegt und die Prothese nach Freischleifen der Gingivaformer (3,5fach-zeitaufwändig) in der Prothesenbasis eingesetzt. Es folgt die Abformung für den individuellen Löffel. Geb. Nr. Leistungsbeschreibung / GOÄ Beratung, auch mittels Fernsprecher 1 2,3 10,72 5 GOÄ Symptombezogene Untersuchung 1 2,3 10, GOÄ Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1 1,8 41,96 33, Infiltrationsanästhesie 2 2,3 15,52 4(3) Anästhetikum (UDS) 2 1,50 33, Freilegen eines Implantats, und Einfügen 2 3,2 erhöhter Aufwand 221,76 eines oder mehrerer Aufbauele- mente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem wg. Laseranwendung 4(3) Gingivaformer 2 54,00 33, Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 3,5 zeitaufwändiges Freischleifen der Gingivaformer 6, Die Wunden werden inspiziert (keine Besonderheiten). Die Gingivaformer werden gegen Abformabutments getauscht. Zur Programmierung des adjustierbaren Artikulators werden mehrere Registrate erstellt. Es folgt eine Funktionsabformung mit dem zuvor hergestellten individuellen Löffel, bei der die Abformabutments in der Abformung fixiert bleiben. Dem Patienten werden neue Gingivaformer eingesetzt und die Prothese wieder eingegliedert. Geb. Nr. Leistungsbeschreibung / , Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat 1 2,3 7,11 1 2,3 23,28 4(3) Bissnahmematerial (Futar D) 1 6, Arbiträre Scharnierachsenbestimmung.. 1 2,3 38,81 4(3) Bite Tabs (Bissgabel) 3 3, Registrieren von Unterkieferbewegungen 1 2,3 97,02 zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten 33, Entfernen und Wiedereinsetzen sowie 2 2,3 80,98 Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase 4(3) Gingivaformer 2 54,00 UK 5190 Funktionelle Abformung des UKs mit 1 2,3 69,85 individuellem Löffel 4(3) Abformmaterial (Impregum) 1 15,30

14 Seite 4 GOZ Sonderbeilage DHZH 3/ Die Sekundärteile werden im Rahmen der Teleskop- und Wachsanprobe ausgetauscht. Geb. Nr. Leistungsbeschreibung / , Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase 2 2,3 80, Die Teleskopkronen werden zusammen mit der neuen Prothese eingesetzt. Zum Abschluss wird der Patientin noch die Handhabung der neuen Versorgung erläutert und ein Kontrolltermin in 3 Tagen vereinbart. Geb. Nr. Leistungsbeschreibung / , Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone UK 5230 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer 2 2,3 673,94 1 2,3 284,59 Gesamt 3329,23 nach 9 GOZ (Eigenlabor) 134,94 nach 9 GOZ (Fremdlabor) Ca. 2880,00 Rechnungsbetrag 6344,17 Eigenlabor BEB- Position Leistungsbeschreibung Menge EPreis MWST% Netto Gesamt 0001 Hartgipsmodell 3 7,35 7% 14, Herstellung Bohrschablone 1 44,23 7% 44, Glasklare Positionierungsschiene 1 44,23 7% 44, Funktions- / Individueller Löffel 1 22,95 7% 22,95 Gesamtkosten netto 126,11 zuzüglich MWST 7% 8,83 Gesamtkosten 134,94

15 GOZ Sonderbeilage DHZH 3/2012 Seite 5 Implantologische Leistungen in der Übersicht Geb. GOZ Nr. Leistungstext Allgemeine Bestimmungen 1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschl. metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschl. Implantatauswahl, je Kiefer Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig 9003 Verwendung einer Orientierungsschablone/ Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig 9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschl. Fixierung, je Kiefer Die verwendeten Fixierungselemente sowie Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig Implantatinsertion, je Implantat Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre) ggf. einschl. Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss 9020 Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat 9040 Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystems Berechnungshinweise Die primäre Wundversorgung ist nicht gesondert berechnungsfähig Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig Berechnungsfähige Materialien: Knochenersatzmaterialien zur Förderung der Blutgerinnung zur Förderung Geweberegeneration (z. B. Membranen) zur Fixierung von Membranen zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen atraumatisches Nahtmaterial nur einmal verwendbare Explantationsfräsen Je Kiefer berechnungsfähig Material- und Laborkosten für eine Röntgenmessschablone sind gesondert berechnungsfähig Je Kiefer berechnungsfähig Material- und Laborkosten für eine Orientierungsschablone sind gesondert berechnungsfähig Je Kiefer berechnungsfähig Die verwendeten Fixierungselemente sowie Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig Abgegolten sind: Präparation einer Knochenkavität Einsetzen einer Implantatschablone Knochenkondensation Knochenglättung Einbringen eines Implantates Einbringen einer Verschlussschraube Einbringen von Aufbauelementen Wundverschluss Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig Nicht neben 9050 GOZ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0530 GOZ Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0510 GOZ Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig Atraumatisches Nahtmaterial ist gesondert berechnungsfähig Nicht neben 9050 GOZ berechnungsfähig

16 Seite 6 GOZ Sonderbeilage DHZH 3/2012 Geb. GOZ Nr. Leistungstext 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase Berechnungshinweise Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig Nicht neben 9010 und 9040 berechnungsfähig Je Implantat höchstens dreimal berechnungsfähig Höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig 1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall Je Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig 9090 Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und - implantation, auch zur Weichteilunterfütterung Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder schabers sind gesondert berechnungsfähig 9100 Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren 1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig 2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig 3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig 4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr nach der Nummer 9100 berechnungsfähig Geschlossene Sinusbodenelevation von Kieferkamm aus (interner Sinuslift) Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für die selbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder schabers sind gesondert berechnungsfähig Nicht neben 2253 GOÄ berechnungsfähig Nicht neben 2254 GOÄ berechnungsfähig Nicht neben 2255 GOÄ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0500 GOZ Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig Abgegolten sind: Lagerbildung Glättung Alveolarfortsatz Entnahme von Knochen im Aufbaugebiet Einbringung von Knochen Einbringung von Knochenersatzmaterial Wundverschluss mit vollst. Schleimhautabdeckung Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren Nicht für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes Nicht neben der Nummer 9130 berechnungsfähig Neben der Nummer 9110 nur mit der Hälfte der Gebühr berechnungsfähig Neben der Nummer 9120 nur mit einem Drittel der Gebühr berechnungsfähig Nicht neben 9090 GOZ berechnungsfähig Nicht neben 4138 GOZ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0110 GOZ (OP Mikroskop) Ggf. Zuschlag 0530 GOZ Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder schabers sind gesondert berechnungsfähig Abgegolten sind: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder schabers sind gesondert berechnungsfähig Für die selbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig Nicht neben 9090 GOZ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0110 GOZ (OP Mikroskop) Ggf. Zuschlag 0530 GOZ

17 GOZ Sonderbeilage DHZH 3/2012 Seite 7 Geb. GOZ Nr. Leistungstext 9120 Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren - einschließlich Fixierung -, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss 9130 Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig 9140 Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss 9150 Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren einschl. Fixierung - Osteosynthesematerial) je KH oder Frontzahnbereich 9170 Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Berechnungshinweise Abgegolten sind: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel) Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran Lagerbildung Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschl. Fixierung Reposition des Knochendeckels Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss Je Kieferhälfte berechnungsfähig Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder schabers sind gesondert berechnungsfähig Nicht neben 9090 GOZ berechnungsfähig Nicht neben 9110 GOZ berechnungsfähig Nicht neben 4138GOZ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0110 GOZ (OP Mikroskop) Ggf. Zuschlag 0530 GOZ Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig Die Entnahme von Knochen kann gesondert berechnet werden Nicht neben 9110 GOZ berechnungsfähig Nicht neben 4138 GOZ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0110 GOZ (OP Mikroskop) Ggf. Zuschlag 0530 GOZ Abgegolten sind: Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting) Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial zusätzliche Osteosynthesemaßnahmen Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, einschl. Fixierung, Schrauben, Pins Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Bei einem oder mehreren Knochenblöcken (eigenständige Fixierung) ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder schabers sind gesondert berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0510 GOZ Abgegolten sind: Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion die Versorgung der Entnahmestelle Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100 Ggf. Zuschlag 0510 GOZ Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Ggf. Zuschlag 0120 GOZ (Anwendung Laser) Ggf. Zuschlag 0500 GOZ Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Die Entfernung eines enossalen Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Nummern 3000 und 3030 abgegolten Ggf. Zuschlag 0110 GOZ Ggf. Zuschlag 0510 GOZ Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Nummern 3000 und 3030 abgegolten

18 Seite 8 GOZ Sonderbeilage DHZH 3/2012 Mögliche Analogleistungen in der Implantologie Nach 6 Abs. 1 GOZ können Leistungen, die nicht in der GOZ 2012 enthalten sind, analog berechnet werden. Wir haben Ihnen daher eine Auswahl von Leistungen zusammengestellt, die Sie analog berechnen können. Leistungsbeschreibung Andere Formen von Implantationen als die Implantation von enossalen Implantaten Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation Stabilitätsmessung an Implantaten = Periotest Hinweis: Diese Liste ist nicht abschließend und kann durch weitere Analogleistungen ergänzt werden.

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