Wettbewerbspolitik und Regulierung

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1 Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Ökonomie der Informationsgesellschaft Lehrstuhlinhaber: Prof. Dr. Peter Welzel und Regulierung Allgemeine Volkswirtschaftslehre für Betriebswirte und Sozioökonomen 5. Semester Skript WS 2001/2002 Kapitel 2 PD Dr. Karl Morasch Dipl.-Vw. Astrid Meck

2 und Regulierung Inhaltsverzeichnis Wettbewerb u. : Definitionen u. Abgrenzungen Definition wirtschaftlicher Wettbewerb Beschreibungsschema wettbewerblicher Marktprozesse Funktionen des Wettbewerbs Außerökonomische Funktionen des Wettbewerbs Ökonomische Funktionen des Wettbewerbs Begriff Wettbewerbsbeschränkung Staatliche Wettbewerbsbeschränkungen Private Wettbewerbsbeschränkungen Einordnung der Wettbewerbspolitische Maßnahmen Konzeptionelle Grundlagen Messung der Unternehmenskonzentration Oligopoltheorie und Marktstruktur und Cournot-Gleichgewicht Kollusion im dynamischen Kontext Entwicklung des wettbewerbspolitischen Leitbilds Von der klassischen Theorie zur vollständigen Konkurrenz Orientierung am unvollkommenen Wettbewerb Wettbewerbsfreiheit bei Hoppmann und Chicago-School Fazit zur Diskussion der wettbewerbspolitischen Konzepte in Deutschland und der Europäischen Union Grundlagen der praktischen Gesetzliche Regelungen Inhaltliche Systematik und Anwendungsbereich des GWB Wettbewerbspolitische Institutionen Einzelne wettbewerbspolitische Problemfelder Kartelle und abgestimmtes Verhalten Mißbrauchsaufsicht bei marktbeherrschenden Unternehmen Zusammenschlußkontrolle 78 K. Morasch, 2001

3 und Regulierung 2 Der Teil gliedert sich in drei Abschnitte (vgl. Folie 2-1): 2.1 Wettbewerb und : Definitionen und Abgrenzungen 2.2 Konzeptionelle Grundlagen 2.3 in Deutschland und der Europäischen Union # 2-1 Im ersten Abschnitt werden die Begriffe Wettbewerb und erläutert. Der zweite Gliederungspunkt stellt die Verbindung zwischen der in Kapitel 1 vorgestellten Oligopoltheorie und der her, erläutert die Messung der Unternehmenskonzentration und spricht die konzeptionellen Grundlagen bzw. Leitbilder der an. Der dritten Teil beschäftigt sich mit der in der BRD: Die zentralen Vorschriften aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden vorgestellt, und anhand einiger kartellrechtlicher Fälle werden wichtige wettbewerbspolitische Problembereiche vertieft. 2.1 Wettbewerb u. : Definitionen u. Abgrenzungen Dieser erste, relativ kurze Abschnitt dient zur Klärung einiger grundlegender Aspekte im Zusammenhang mit Wettbewerb und. Nach einer Definition von wirtschaftlichem Wettbewerb (2.1.1) wird erläutert, wie sich Marktprozesse beschreiben lassen (2.1.2) und welche Funktionen der Wettbewerb erfüllen soll (2.1.3). Vor dem Hintergrund des Begriffs der Wettbewerbsbeschränkung (2.1.4) werden die zentralen Aufgaben der (2.1.5) und die dabei eingesetzten wettbewerbspolitischen Maßnahmen (2.1.6) angesprochen (vgl. Folie 2-2). Definition wirtschaftlicher Wettbewerb Beschreibung von Marktprozessen Funktionen des Wettbewerbs Begriff Wettbewerbsbeschränkung Einordnung der Wettbewerbspolitische Maßnahmen #

4 und Regulierung Definition wirtschaftlicher Wettbewerb Was versteht man unter dem Begriff wirtschaftlicher Wettbewerb? Wirtschaftlicher Wettbewerb (ein Synonym ist Konkurrenz ) ist eine Situation des Tausches (d.h. es geht um die Beziehung zwischen potentiellen Käufern und Verkäufern), bei der verschiedene Marktteilnehmer unabhängig voneinander handeln (d.h. es erfolgen keine Absprachen zwischen den einzelnen Käufern oder Verkäufern) und der Erfolg des einen zu Lasten des anderen geht (d.h. bei konkurrierenden Anbietern bzw. Nachfragern kommt jeweils nur einer zum Zug). Wettbewerb bezieht sich dabei zunächst auf die Situation zwischen den aktuellen Marktteilnehmern, z.b. zwischen den Anbietern auf einem Markt. Im weiteren Sinne muß jedoch auch der potentielle Wettbewerb berücksichtigt werden, d.h. Unternehmen, die in den Markt eintreten können und damit potentielle Wettbewerber für die am Markt bereits anbietenden Unternehmen darstellen. In einer Marktwirtschaft ist Wettbewerb das dominierende Verfahren, um wirtschaftliche Entscheidungen (Knappheitsproblem!) zu koordinieren und dabei bestmögliche Ergebnisse zu gewährleisten. Im einzelnen geht es dabei um die Antwort auf die Fragen: Was soll produziert werden (d.h. welche Güter in welchen Mengen)? Wie soll produziert werden (d.h. wie sollen die Produktionsfaktoren eingesetzt werden)? Für wen soll produziert werden (d.h. wie sollen die Güter auf die einzelnen Haushalte verteilt werden)? Wie bereits in Kapitel 1 angesprochen, gibt es in realen Marktwirtschaften jedoch auch Bereiche, in denen kein Wettbewerb herrscht, z.b. im Staatssektor aber auch bei privaten Monopolen Beschreibungsschema wettbewerblicher Marktprozesse Wie läßt sich nun die Wettbewerbssituation auf einem Markt beschreiben? Das folgende Beschreibungsschema nennt die einzelnen Faktoren, die wettbewerbliche Marktprozesse bestimmen. Damit wird zunächst nur eine allgemeine Systematik von verschiedenen Merkmalen angesprochen, mit denen ein Markt beschrieben werden kann. Die Beziehungen bzw. Wirkungszusammenhänge zwischen diesen Elementen sind nicht eindeutig und werden in den verschiedenen wettbewerbspolitischen Konzepten unterschiedlich interpretiert. Wie in Folie 2-3 gezeigt, werden vier Gruppen von Faktoren unterschieden: Rahmenbedingungen, Marktstruktur, Marktverhalten und Marktergebnis. Unter Rahmenbedingungen wird der wirtschaftliche, rechtliche und soziale Rahmen verstanden, innerhalb dem die wettbewerbliche Marktprozesse ablaufen. Dazu zählen z.b. das Vertragsrecht, arbeitsrechtliche Vorschriften, außerökonomische Werte etc

5 und Regulierung Marktstrukturelemente sind u.a. die Zahl der Anbieter auf einem Markt, ihre relative Größe, die Diversifikation der Marktteilnehmer, Marktzutrittsbedingungen und das Ausmaß der Markttransparenz. Unter Marktverhalten werden die bevorzugten Handlungsparameter der einzelnen Marktteilnehmer verstanden: Preispolitik, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, Werbeaktivitäten, Neigung der Unternehmen zu Wettbewerbsbeschränkungen etc. Das Marktergebnis läßt sich z.b. an der Höhe von Preisen und Gewinnen, der Qualität der Produkte oder am technischen Fortschritt in einem Markt ablesen. Mit Hilfe dieser vier Faktorengruppen lassen sich zum einen Marktprozesse beschreiben, und zum anderen kann die Wettbewerbsintensität auf einem Markt beurteilt werden. Unter Wettbewerbsintensität versteht man, wie stark Wettbewerb auf einem Markt ausgeprägt ist. So gibt es Märkte mit einem eher friedlichen Nebeneinander der einzelnen Unternehmen, aber auch andere mit sehr heftigem Preiswettbewerb. Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Faktoren werden in verschiedenen wettbewerbspolitischen Konzepten unterschiedlich interpretiert. Das Grundmuster der sogenannten Harvard-School (Bain, Scherer), auf die das vorliegende Beschreibungsschema zurückgeht und die auf die in USA einen nicht unerheblichen Einfluß hatte, geht beispielsweise von einem kausalen Zusammenhang in der in Folie 2-3 dargestellten Form aus: Rahmenbedingungen Marktstruktur Marktverhalten Marktergebnis Die Marktstruktur determiniert dann über das Verhalten der Marktteilnehmer letztendlich das Marktergebnis. Andere Konzepte betonen demgegenüber die wechselseitige Abhängigkeit zwischen Marktstruktur und -ergebnis: Beispielsweise ergibt sich aus hohen Gewinnen (Marktergebnis) ein Anreiz für potentielle Wettbewerber in den Markt einzutreten, wodurch sich die Konzentration (Marktstruktur) verringern würde. In 2.2 werden verschiedene Theorien des Wettbewerbsverhaltens im Detail vorgestellt

6 und Regulierung Funktionen des Wettbewerbs In einer Marktwirtschaft stellt Wettbewerb einen Anreiz-, Lenkungs- und Kontrollmechanismus dar. Er dient damit auch als gesellschaftliches Sanktionsverfahren: marktgerechte Leistung wird durch Gewinne belohnt (positive Sanktion), Leistungsschwäche dagegen mit Verlusten oder im Extremfall dem Zwang zum Marktaustritt bestraft (negative Sanktion). Diese und weitere Funktionen des Wettbewerbs werden im folgenden angesprochen. Wie in Folie 2-4 dargestellt, dient Wettbewerb nicht nur ökonomischen Zielen sondern erfüllt auch außerökonomische Funktionen. Außerökonomische Funktionen: Sicherung der individuellen Freiheit Stabilisierung des politischen Systems Ökonomische Funktionen: statische Wettbewerbsfunktionen dynamische Wettbewerbsfunktionen # Außerökonomische Funktionen des Wettbewerbs Bei den außerökonomischen Zielen (auch gesellschaftspolitische Funktionen des Wettbewerbs genannt) lassen sich zwei Aspekt unterscheiden: Wettbewerb soll die individuelle Freiheit der Marktteilnehmer sichern - dabei wird Freiheit als Wert an sich verstanden. Die Freiheitsfunktion des Wettbewerbs wird insbesondere im Wettbewerbskonzept von Hoppmann hervorgehoben: durch Wettbewerb soll der gesellschaftliche Grundwert Freiheit auch in wirtschaftlichem Zusammenhang garantiert werden. Diese wirtschaftliche Freiheit, konkretisiert als Handlungs- und Wahlfreiheit der Wirtschaftssubjekte, wird aus Art. 2 GG als Teil der persönlichen Freiheit hergeleitet. Die zweite außerökonomische Funktion des Wettbewerbs stellt auf den Zusammenhang zwischen dem erwünschten politischen System und der Wettbewerbskoordinierung ab. Dabei soll Wettbewerb das politische System stabilisieren. So erfordert eine parlamentarische Demokratie als politisches System auch eine dezentrale wirtschaftliche Ordnung, d.h. auch im wirtschaftlichen System eine Streuung von Macht. Konzentration wirtschaftlicher Macht und der dadurch mögliche Einfluß bestimmter Gruppen aus der Wirtschaft auf die Politik gilt als unvereinbar mit einer funktionsfähigen Demokratie. Wirtschaftliche Macht soll durch Wettbewerb begrenzt und kontrolliert werden

7 und Regulierung Ökonomische Funktionen des Wettbewerbs Die ökonomische Wettbewerbsfunktionen lassen sich in statische und dynamische Funktionen unterscheiden (vgl. Folie 2-5): Statische Wettbewerbsfunktionen: Lenkung der Angebotszusammensetzung Allokationsfunktion leistungsgerechte Einkommensverteilung Dynamische Wettbewerbsfunktionen: Anpassungsflexibilität Anreiz zu technischem Fortschritt # 2-5 Die drei statischen Funktionen lauten (vgl. dazu auch die Analyse in 1.1.2): Lenkung der Angebotszusammensetzung (Was wird produziert?): Wettbewerb soll dafür sorgen, daß ein den Konsumentenpräferenzen entsprechendes Angebot bereitgestellt wird. Dies wird auch als Steuerungs- oder Koordinierungsfunktion bezeichnet. Auf einem Wettbewerbsmarkt werden die individuellen Wirtschaftspläne der einzelnen Marktteilnehmer koordiniert, der Marktpreis führt im Idealfall zum Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Wettbewerb sorgt damit für ein Angebot entsprechend den Käuferpräferenzen (Stichwort Konsumentensouveränität). Wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung dieser Wettbewerbsfunktion ist ein intakter marktwirtschaftlicher Preismechanismus. Allokationsfunktion (Wie wird produziert?): Wettbewerb sorgt dafür, daß die Produktionsfaktoren effizient eingesetzt werden. Über die Faktorpreise wird eine - im Idealfall optimale - Aufteilung der knappen Ressourcen gewährleistet. Auf der Seite der einzelnen Unternehmen werden durch die Wahl der bestmöglichen Technologie und den optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren die Kosten minimiert. Lenkung der Einkommensverteilung (Für wen wird produziert?): Wettbewerb sorgt für eine leistungsgerechte Einkommensverteilung, da auf einem Wettbewerbsmarkt die Produktionsfaktoren entsprechend ihrer Leistung entlohnt werden. Diese Überlegung ist aus der Mikroökonomik bekannt: Der Preis eines Produktionsfaktors (Arbeit, Kapital) entspricht dem Wertgrenzprodukt des Faktors (Grenzprodukt multipliziert mit dem Marktpreis des Gutes). Die Entlohnung eines Produktionsfaktors ist dann insofern gerecht, als sie dem Marktwert der produktiven Leistung entspricht. Wettbewerb hat damit auch die Aufgabe, nicht-leistungsbezogene Einkommen zu verhindern bzw. abzubauen, d.h. Ausbeutung durch Marktmacht zu unterbinden

8 und Regulierung Noch wichtiger als die statischen dürften in der Praxis die dynamischen Funktionen des Wettbewerbs sein: Anpassungsflexibilität: Die Produktion wird durch Wettbewerb laufend sowohl an die Veränderungen der Nachfrage (z.b. Einkommenswachstum) angepaßt als auch an Veränderungen auf der Faktorseite (z.b. Energiepreise) und bei den Rahmenbedingungen (z.b. durch Wirtschaftspolitik). Wettbewerb soll für eine flexible Anpassung der Produktion an solche Datenänderungen in einer Volkswirtschaft sorgen. Anreiz zu technischem Fortschritt: Wettbewerb ist erforderlich für Innovationsprozesse. Dabei kann zwischen Produkt- und Prozeßinnovationen unterschieden werden, d.h. zwischen der Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte ( Qualität ) und der Einführung neuer Produktionsmethoden (geringere Kosten bzw. geringerer Ressourcenverbrauch). Da bessere Produkte oder geringere Kosten einen Wettbewerbsvorteil darstellen, sorgt Wettbewerb dafür, daß Produktionsfaktoren in den F&E-Bereich gelangen und beschleunigt so die Entstehung, den Einsatz und die Verbreitung von technischem Fortschritt. Bei dieser Innovationsfunktion von Wettbewerb wird der dynamische Aspekt besonders deutlich. Die genannten Funktionen bzw. Aufgaben von Wettbewerb können auch als Ziele einer gesehen werden. Dabei ergeben sich jedoch zum Teil Zielkonflikte - nicht nur zwischen ökonomischen und nicht-ökonomischen Funktionen (Freiheit zur Kartellbildung?) sondern auch zwischen den einzelnen ökonomischen Funktionen: So werden z.b. im Oligopol, also einer Marktform mit relativ wenigen Anbietern, die Bedingungen für eine optimale Allokation (statische Funktion) nicht uneingeschränkt erfüllt. Andererseits gibt es jedoch theoretische und empirische Belege dafür, daß sowohl ein positiver Zusammenhang zwischen der absoluten Unternehmensgröße und dem technischen Fortschritt als auch eine positive Beziehung zwischen der Konzentration und der F&E-Tätigkeit auf einem Markt besteht. In einem Oligopol, also einem konzentrierten Markt, wird die Fortschrittsfunktion von Wettbewerb (dynamische Funktion) somit besser erfüllt als bei vollkommenem Wettbewerb. Ein möglicher Zielkonflikt ergibt sich hier zwischen der Allokationsfunktion und dem Anreiz zu technischem Fortschritt. Damit wurden die wesentlichen Funktionen von Wettbewerb angesprochen. Wichtig ist, daß der marktwirtschaftliche Steuerungsmechanismus nur bei (ausreichendem) Wettbewerb funktioniert. Deshalb wird Wettbewerb auch als systembegründendes Prinzip der Marktwirtschaft bezeichnet

9 und Regulierung Begriff Wettbewerbsbeschränkung Wettbewerb ist aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive als vorteilhaft zu beurteilen, aus Sicht eines einzelnen Unternehmens jedoch bestehen Anreize, den Wettbewerb einzuschränken, um sich Vorteile gegenüber den anderen Marktteilnehmern (Konsumenten, potentielle Konkurrenz) zu verschaffen oder die Risiken des Wettbewerbs ( Wettbewerb als Sanktionsmechanismus ) zu verringern, d.h. um größere Sicherheit zu erlangen und damit letztlich höhere Gewinne erzielen zu können. Derartige Versuche werden als Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet. Eine allgemeine Definition lautet: Wettbewerbsbeschränkungen bestehen immer dann, wenn die Anbieter auf einem Markt von den Dispositionsmöglichkeiten, die ihnen bei unbeschränktem, freiem Wettbewerb offenstehen, kaum Gebrauch machen bzw. machen können. Die Beurteilung einer Situation als wettbewerbsbeschränkend hängt jedoch immer davon ab, was als Wettbewerb definiert wird; dies ist in den verschiedenen Wettbewerbskonzepten zum Teil recht unterschiedlich (vgl. dazu die Analyse in 2.2.3). In der Literatur finden sich unterschiedliche Systematisierungen von Wettbewerbsbeschränkungen. Dabei werden im allgemeinen nur die sog. privaten Wettbewerbsbeschränkungen durch ein bestimmtes Verhalten von Unternehmen angesprochen, die auch hier das zentrale Thema sind. Da eine Vielzahl von Wettbewerbsbeschränkungen auch durch staatliches Handeln begründet ist, soll jedoch zunächst auch kurz auf diesen Aspekt eingegangen werden Staatliche Wettbewerbsbeschränkungen Staatliche Wettbewerbsbeschränkungen sind Bestandteil von Regulierungsmaßnahmen, d.h. von Eingriffen des Staates in das Marktgeschehen. Dominierend findet man diese in den sog. Ausnahmebereichen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wobei die genannten Sektoren meist von GWB-Bestimmungen vollständig oder teilweise freigestellt sind (genaueres dazu in 2.3). Wichtige Formen staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen werden in Folie 2-6 vorgestellt: Marktzugangsbeschränkungen Beschränkungen bestimmter Wettbewerbsparameter Diskriminierungen Begünstigung privater Wettbewerbsbeschränkungen #

10 und Regulierung Marktzugangsbeschränkungen: Die Möglichkeit für Unternehmen, in einen Markt einzutreten, wird eingeschränkt. Beispiele hierfür sind die Monopole im Versorgungsbereich, also bei Energie, Gas, Wasser (Stadtwerke) und zum Teil noch bei der Deutschen Bundespost (Briefdienst), oder der Genehmigungsvorbehalt bei Banken und Versicherungen (schwache Beschränkung: nur fachliche Qualifikation der Personen, nicht jedoch Überprüfung des Marktbedarfs!). Beschränkungen bestimmter Wettbewerbsparameter, z.b. Preis, Qualität, Service, Sortimentsvielfalt etc. Beispiele sind die Genehmigung von Tarifen im Verkehr, im Energiebereich oder bei Versicherungen, aber auch die Beschränkung der Öffnungszeit im Handel durch das Ladenschlußgesetz. Diskriminierungen: Diese Form der Wettbewerbsbeschränkung kann z.b. durch unterschiedliche Subventionierung konkurrierender Unternehmen entstehen: Wird ein in Bedrängnis geratenes Großunternehmen durch Subventionen gestützt, verschlechtert sich dadurch die Wettbewerbsposition der kleineren Unternehmen (Beispiel Werkzeugmaschinen: Bürgschaft des Landes NRW zugunsten Gildemeister, während kleine Konkurrenten ohne Unterstützung bleiben). Eine solche staatliche Politik gibt zusätzlich Impulse für Unternehmenskonzentration. Begünstigung privater Wettbewerbsbeschränkungen: Der Staat kann auch dadurch in den Wettbewerb eingreifen, indem er private Wettbewerbsbeschränkungen, die im folgenden angesprochen werden, in bestimmten Bereichen begünstigt. Das ist insbesondere in den bereits erwähnten Ausnahmebereichen des GWB der Fall (Erlaubnis ansonsten verbotener Kartelle). Begründet werden solche Bereichsausnahmen mit dem Argument, daß entweder der Markt nicht funktioniert oder die Ergebnisse, die er ohne staatliche Eingriffe hervorbringen würde, so nicht gewünscht sind. Auf Begründungen für diese staatlichen Wettbewerbsbeschränkungen wird im Rahmen der Regulierung natürlicher Monopole im dritten Kapitel noch näher eingegangen. Eine solche staatliche Politik ist jedoch problematisch, wenn sie Unternehmenskonzentration fördert. Beispiele dafür sind die bereits erwähnte Subventionierung von Großunternehmen. Aber auch die Forschungs- und Technologiepolitik fördert meist eher die größeren Unternehmen einer Branche oder Umweltauflagen begründen häufig Finanzierungserfordernisse, die nur große Unternehmen erfüllen können. Nicht zuletzt sind auch Steuersystem und Patentrecht in ihren Wirkungen zum Teil nicht konzentrationsneutral (Beispiel: BMW zahlt im Inland nahezu keine Gewerbeertragsund Körperschaftssteuer, sondern versteuert seine Gewinne in Ländern mit möglichst niedrigen Steuersätzen; kleine Unternehmen haben diese Möglichkeit nicht)

11 und Regulierung Private Wettbewerbsbeschränkungen Im GWB fehlen Möglichkeiten, um gegen staatlich verursachte Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen. Thema der ist der Bereich der privaten Beschränkungen von Wettbewerb. Allgemein versteht man unter privaten Wettbewerbsbeschränkungen unternehmerisches Verhalten, das darauf abzielt, sich den Zwängen und Risiken eines freien Wettbewerbs zu entziehen. Wettbewerbsbeschränkungen können nach der Richtung, in der sie erfolgen, unterschieden werden: horizontal, d.h. zwischen Unternehmen der gleichen Produktionsstufe, vertikal, also Unternehmen vor- bzw. nachgelagerter Wirtschaftsstufen oder diagonal, d.h. weder eindeutig horizontal noch vertikal gerichtet. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist, ob die Wettbewerbsbeschränkung durch ein Unternehmen (individuell) oder durch mehrere (kollektiv) vorgenommen wird. Häufig werden drei wesentliche Formen privater Wettbewerbsbeschränkungen unterschieden (vgl. Folie 2-7): Kartelle und abgestimmtes Verhalten Mißbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht Unternehmenszusammenschlüsse # 2-7 Kartelle bezeichnen vertragliche Vereinbarungen zwischen rechtlich und organisatorisch selbständig bleibenden Unternehmen, in der Regel der gleichen Produktionsstufe (horizontal). Ziel ist dabei, den Wettbewerb zwischen den beteiligten Firmen einzuschränken und das mit Wettbewerb verbundene Risiko zu reduzieren. Gegenstand des Kartellvertrages zwischen tatsächlichen und potentiellen Konkurrenten können verschiedene Aktionsparameter sein (z.b. Preise, Mengen, Konditionen). Liegt zwischen den Unternehmen kein Vertrag vor, sondern nur eine formlose Absprache über Parallelverhalten, spricht man von abgestimmtem Verhalten. Diese Form der Wettbewerbsbeschränkung wird auch als Frühstückskartell bezeichnet und gilt als Versuch, das Kartellverbot zu umgehen. Hierzu zählen auch sog. Submissionskartelle, wobei Firmen ihr Angebotsverhalten bei öffentlichen Ausschreibungen (meist telefonisch) abstimmen. Mißbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht bezieht sich auf die Situation, daß Unternehmen mit großem Marktanteil ihre Marktmacht zu wettbewerbsbeschränkendes Verhalten ausnutzen. Marktmacht, die aufgrund der besseren Leistung bzw. Effizienz von Unternehmen und daraus resultierendem internen Unternehmenswachstum ent

12 und Regulierung steht, stellt für sich keine Wettbewerbsbeschränkung dar. Marktbeherrschende Unternehmen können jedoch Strategien anwenden, die in horizontaler oder vertikaler Richtung andere Marktteilnehmer behindern oder ausbeuten - sie nutzen dann ihre Marktmacht mißbräuchlich aus. Dieser Machtmißbrauch gilt als Wettbewerbsbeschränkung, wobei zwischen Behinderungs- und Ausbeutungsmißbrauch unterschieden wird. Behinderungsmißbrauch richtet sich entweder gegen Konkurrenten (z.b. Ausschließlichkeitsbindung: ein Unternehmen verpflichtet seine Lieferanten, nur ihn zu beliefern; horizontal) oder Abnehmer bzw. Lieferanten (z.b. Preisdiskriminierung: ein Unternehmen verlangt bei seinen Abnehmern unterschiedlich hohe Preise für dasselbe Produkt; vertikal). Ausbeutungsmißbrauch erfolgt in vertikaler Richtung im allgemeinen in Form von zu hohen bzw. zu niedrigen Preisen, die das marktbeherrschende Unternehmen gegenüber seinen Abnehmern bzw. Lieferanten durchsetzen kann. Eine dritte Form von Wettbewerbsbeschränkungen stellen schließlich Unternehmenszusammenschlüsse dar (z.b. Fusion, Anteilserwerb, Konzernbildung). Durch dieses externe Wachstum, das in horizontaler, vertikaler oder diagonaler Richtung erfolgen kann, steigt der Marktanteil eines Unternehmens, und es kann somit Marktmacht entstehen. Diese Form von Unternehmenswachstum ist aus wettbewerbspolitischer Sicht bedenklich, denn hier entsteht Größe im Gegensatz zum internen Wachstum nicht durch Effizienz, sondern im allgemeinen mit der Absicht, den Wettbewerbsdruck zu verringern. Beide Formen des Unternehmenswachstums führen allerdings gleichermaßen zu einer Erhöhung der Konzentration, die als wichtiger Aspekt der Marktstruktur gilt. In Abschnitt 2 wird sowohl auf die Auswirkung der Konzentration auf Marktverhalten und Marktergebnis im Oligopolwettbewerb als auch auf die Probleme bei der Messung der Unternehmenskonzentration eingegangen Einordnung der Für die Marktteilnehmer bestehen Anreize, den Wettbewerb auf einer der genannten Weisen einzuschränken. Aufgabe der ist es, gegen dieses Streben nach Verringerung des Wettbewerbs vorzugehen. Damit wurde über die Wettbewerbsbeschränkung der Zusammenhang zwischen Wettbewerb und hergestellt. kann dann definiert werden als staatliches Handeln, das auf Sicherung und Förderung eines unbeschränkten Leistungswettbewerbs abzielt. Indem den Wettbewerb davor schützt, durch bestimmte Maßnahmen aufgehoben bzw. eingeschränkt zu werden, kann sie auch als Wettbewerbsvoraussetzung bezeichnet werden, d.h. als eine Bedingung, damit Wettbewerb zustande kommt und bestehen bleibt

13 und Regulierung soll zwei Aufgaben erfüllen: Zum einen muß der Wettbewerb als marktwirtschaftliches Anreiz-, Lenkungs- und Kontrollverfahren gesichert werden - diese Aufgabe wird teilweise als Institutionsschutz bezeichnet. Zweitens soll auch die individuelle Handlungs- und Entschließungsfreiheit der Marktteilnehmer geschützt werden, der sog. Individualschutz. Diese Schutzobjektdiskussion findet bei den Juristen statt und entspricht im wesentlichen der Leitbilddiskussion der Ökonomen (siehe Abschnitt 2.3): Individualschutz ist mit Hoppmanns Freiheitskonzept weitgehend deckungsgleich, die Vorstellungen von Kantzenbach finden sich beim Institutionsschutz wieder. Wie ist nun die (wissenschaftliche) einzuordnen bzw. welchen Bezug hat sie zu anderen wissenschaftlichen Teildisziplinen? Die ist zunächst ein Teilgebiet der Wirtschaftspolitik, speziell ist sie im wesentlichen der Wirtschaftsordnungspolitik zuzuordnen, denn sie schafft die Rahmenbedingungen für Marktprozesse. In Ausnahmen kann auch prozeßpolitischen Charakter haben, wenn sie den Wettbewerb quasi ersetzt und die Marktergebnisse vorschreibt, d.h. in den Marktmechanismus eingreift. Ein Beispiel dafür ist die Preiskontrolle durch die Behörde bei Marktbeherrschung: Wenn ein Unternehmen seine Marktmacht mißbräuchlich ausnutzt, z.b. indem es die Preise zu hoch setzt, kann das Kartellamt dieses Verhalten untersagen und die Verträge für unwirksam erklären; konkret bedeutet das, daß das Kartellamt bestimmte Preisobergrenzen festlegt. Grundsätzlich bleibt jedoch festzuhalten, daß die ordnungspolitischen Aspekte bei im Vordergrund stehen. Die entsprechende rechtswissenschaftliche Teildisziplin ist das Wettbewerbs- und Kartellrecht; dazu gehören z.b. das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), das Rabattgesetz, die Zugabeverordnung und weitere Gesetze. Im Rahmen der interessiert vor allem das sog. Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wozu das GWB sowie die entsprechenden EU-Vorschriften zählen. Das GWB ( Kartellgesetz ) erfaßt die verschiedenen Arten von Wettbewerbsbeschränkungen und soll dem Schutz des Wettbewerbs vor Wettbewerbsbeschränkungen dienen. Das UWG dagegen umfaßt vor allem den Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher, auch soll ein fairer und anständiger Wettbewerb als Institution geschützt werden

14 und Regulierung Wettbewerbspolitische Maßnahmen Verschiedene Arten oder Typen von Eingriffen stehen dem Staat zur Verfügung, um auf wettbewerbsbeeinträchtigende Strategien der Marktteilnehmer zu reagieren. An dieser Stelle erfolgt zunächst eine grundsätzliche Unterscheidung, die einzelnen Instrumente der deutschen werden in 2.3 angesprochen. Neben interventionistischen Maßnahmen, d.h. staatliche Eingriffe nur bezogen auf einen Einzelfall (was wie in angesprochen im Bereich der eher die Ausnahme darstellt) werden bestimmte Regeln festgelegt, z.b. in Form von Gesetzen, um wettbewerbsbeschränkende Strategien zu erfassen. Unterschieden wird dabei zwischen per-se-rule und rule-of-reason : Per-se-rule ist eine automatisch wirkende Regel. Damit ist das sog. Verbotsprinzip gemeint, wonach bestimmte Verhaltensweisen durch Gesetz verboten sind. Im GWB wurde das Verbotsprinzip in 1 GWB verwirklicht: Das allgemeine Kartellverbot ist eine derartige per-se-regel (jedoch mit einer Reihe von Ausnahmen). Das Gegenstück zur per-se-rule ist die rule-of-reason. Diese stellt eine Ermächtigungsnorm für Behörden dar, die für jeden Einzelfall eine Abwägung von Vor- und Nachteilen des wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens erlaubt, d.h. der Behörde wird ein Ermessensspielraum eingeräumt. Im GWB ist z.b. das sog. Mißbrauchsprinzip bei marktbeherrschenden Unternehmen ( 19 GWB n.f., bislang 22 GWB a.f.) eine derartige Maßnahme. Wettbewerbspolitische Maßnahmen können auch nach dem Zeitpunkt des staatlichen Eingriffs unterschieden werden: Je nachdem, ob vor oder erst nach dem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten eingegriffen spricht man von ex-ante- bzw. ex-post- Kontrolle. Von Bedeutung ist auch, ob die Beweislast bei der Kartellbehörde oder auf Seite der Unternehmen liegt. Schließlich ist eine Differenzierung nach der Größe, auf die eine wettbewerbspolitische Maßnahme zielt, möglich: Maßnahmen können auf das Marktverhalten gerichtet sein, wie beispielsweise das Verbot von Preisabsprachen, wodurch das Verhalten der einzelnen Unternehmen eingeschränkt wird; die Zusammenschlußkontrolle setzt dagegen an der Marktstruktur an (Größe bzw. Marktanteil der Unternehmen)

15 und Regulierung 2.2 Konzeptionelle Grundlagen In diesem Abschnitt sollen einige konzeptionelle Grundlagen der angesprochen werden. Folie 2-8 gibt einen Überblick: Konzentrationsmessung Oligopoltheorie und Marktstruktur und Cournot-Gleichgewicht Kollusion im dynamischen Kontext Entwicklung des wettbewerbspolitischen Leitbilds Von der klassischen Theorie zur vollständigen Konkurrenz Orientierung am unvollkommenen Wettbewerb "Wettbewerbsfreiheit" bei Hoppmann und Chicago-School # 2-8 In einem ersten Schritt (2.2.1) geht es dabei um die Messung der Unternehmenskonzentration, die sowohl für die theoretische Analyse im Oligopolmodell als auch für die praktische von Bedeutung ist. Im zweiten Abschnitt (2.2.2) werden wettbewerbspolitisch relevante Aspekte der Oligopoltheorie thematisiert. Schließlich werden in diejenigen wettbewerbspolitischen Konzeptionen vorgestellt, die die praktische Ausgestaltung der maßgeblich beeinflußt haben Messung der Unternehmenskonzentration Ein steigender Konzentrationsgrad kann grundsätzlich sowohl auf internes Wachstum großer Unternehmen als auch auf Zusammenschlüsse und Übernahmeaktivitäten, also externes Unternehmenswachstum, zurückgeführt werden. Im allgemeinen verbessert eine hohe Konzentration in einem Markt die Möglichkeit, den Wettbewerb erfolgreich zu beschränken und ist damit unter wettbewerbspolitischen Aspekten als problematisch anzusehen - teilweise gilt sie an sich schon als eine Form von Wettbewerbsbeschränkung. In der BRD erstellt die Monopolkommission (ein Gremium unabhängiger Sachverständiger) alle 2 Jahre ein Gutachten zum Stand und zur Entwicklung der Unternehmens- und Angebotskonzentration (Unternehmen werden weiter nach Produkten aufgespalten) im produzierenden Gewerbe und zur Konzentration von Großunternehmen in Deutschland, seit dem Gutachten 1990/91 auch für die Unternehmens- und Konzernkonzentration im Handel. Zur Messung der Konzentration werden hauptsächlich drei Maße verwendet: Konzentrationsrate, Herfindahl-Index und Variationskoeffizient

16 und Regulierung (a) Arten von Konzentrationsmaßen Die (horizontale) Konzentration eines Marktes kann mit verschiedenen statistischen Maßzahlen erfaßt werden: Häufig werden Konzentrationsraten (CR) zur Messung der absoluten Konzentration verwendet, ein weiteres absolutes Konzentrationsmaß ist der Herfindahl-Index. Daneben kann auch die relative Konzentration eines Marktes gemessen werden, z.b. mit dem Variationskoeffizienten. Die relativen Konzentrationsmaße unterscheiden sich von den absoluten dadurch, daß bei ihnen die Anzahl der Merkmalsträger normiert ist und somit ausschließlich die Ungleichverteilung berücksichtigt wird. (b) Konzentrationsrate CR Die Konzentrationsrate CR 3 weist z.b. den zusammengefaßten Anteil der drei größten Unternehmen in der Regel am Umsatz (andere Bezugsgrößen sind z.b. die Produktion oder die Beschäftigtenzahl) des gesamten Marktes aus (analog werden CR 6, CR 10, CR 25, CR 50 für die jeweils 6, 10, 25 oder 50 größten Merkmalsträger ermittelt). Bei n Unternehmen im gesamten Markt, k als Anzahl der größten Unternehmen und a i als jeweiliger Marktanteil des einzelnen Unternehmens, ist die Konzentrationsrate CR k folgendermaßen definiert (vgl. Folie 2-9): CR k = k S a i i=1 S mit a i = x i / x x = x i n i=1 # 2-9 Der Wertebereich der Konzentrationsraten erstreckt sich von k/n (falls alle Unternehmen genau gleich groß sind) bis 1 (falls genau k Unternehmen existieren). Grafisch ist dieses Maß einfach zu veranschaulichen (der Marktanteil kann dabei - wie bereits erwähnt - am Umsatz gemessen werden) - vgl. Folie 2-10: Marktanteil 15% 10% 5% Marktanteil CR(3) = 35% CR(3) = 12% 15% 10% 5% Unternehmen Unternehmen #

17 und Regulierung Konzentrationsraten werden häufig wegen ihrer einfachen Berechnung und Anschaulichkeit verwendet, sind jedoch in ihrer Aussagefähigkeit begrenzt. So geben sie keine Auskunft darüber, wie sich der Anteil der größten Unternehmen auf die einzelnen Merkmalsträger aufteilt, also die Größenverteilung innerhalb der erfaßten Gruppe. Auch eine Verschiebung der Anteile über die Zeit kommt nicht zum Ausdruck. Schließlich sagt die Konzentrationsrate nichts darüber aus, wie sich die Anteile auf die Unternehmen verteilen, die nicht in der betrachteten Gruppe sind, da der CR sich auf die größten Unternehmen beschränkt. (c) Herfindahl-Index H Um die Nachteile der Konzentrationsraten zu vermeiden, verwendet die Monopolkommission als weiteres absolutes Konzentrationsmaß den Herfindahl-Index (auch Hirschman-Herfindahl-Index), der als Summe der quadrierten Anteilswerte aller Unternehmen definiert ist (vgl. Folie 2-11): H = n 2 S a i i=1 n S i=1 mit a i = x i / x x = x i # 2-11 Der Wertebereich des Herfindahl-Index ist normiert auf 1/ n H 1. Die untere Grenze wird bei n Unternehmen genau gleicher Größe erreicht (n/n 2 = 1/n), während sich der Wert 1 bei nur einem Unternehmen errechnet. Da der Herfindahl-Index für stark besetzte Wirtschaftsbereiche sehr kleine Werte annehmen kann, wird er zur besseren praktischen Anwendung von der Monopolkommission mit multipliziert (das Statistische Bundesamt verwendet als Multiplikator 1000). Wenn ein Unternehmen den gesamten Marktanteil auf sich vereinigt, also einen Anteil von 1 hat, nimmt der Herfindahl-Index den Wert an. In den sog. Merger Guidelines (1982, U.S. Department of Justice) wird definiert, daß ein Markt niedrig konzentriert ist, wenn der Herfindahl-Index Werte unter 1000 aufweist; mäßige Konzentration herrscht bei Index-Werten zwischen 1000 und 1800; bei Werten über 1800 wird ein hoch konzentrierter Markt angenommen. Ein praktischer Vorteil des Herfindahl-Index besteht darin, daß durch die Quadrierung der Merkmalswerte die Marktanteile der größeren Unternehmen stärker gewichtet werden als die der kleineren (jedes Unternehmen wird quasi mit seinem eigenen Marktanteil gewichtet): Kann eine Anzahl kleinerer Unternehmen nicht exakt erfaßt werden, hat dies

18 und Regulierung nur einen geringen Einfluß auf den Wert des Herfindahl-Index. So haben z.b. Unternehmen mit einem individuellen Marktanteil unter 1% keinen spürbaren Einfluß auf den Herfindahl-Index, er konvergiert relativ schnell gegen einen bestimmten Wert. (d) Vergleich von Herfindahl-Index und Konzentrationsrate Zur Illustration dieser beiden absoluten Konzentrationsmaße folgendes Beispiel: es wird ein Markt mit 7 Unternehmen betrachtet, deren einzelne Marktanteile a i sind: Markt 1: n = 7 a 1 =0,6; a 2 =0,1; a 3 =0,1; a 4...a 7 =0,05 CR 3 = 0,8 H = 3900 (0,39 x ) Markt 2: n = 7 a 1 =0,3; a 2 =0,3; a 3 =0,3; a 4...a 7 =0,025 CR 3 = 0,9 H = 2725 (0,2725 x ) # 2-12 Dieses Beispiel zeigt, daß der erste Markt, der sehr viel höher konzentriert ist, da auf ein Unternehmen bereits die Hälfte des gesamten Marktumsatzes entfällt, einen geringeren CR-Wert ausweist als der zweite Markt mit drei Unternehmen, die jeweils 30% Marktanteil besitzen. Der Herfindahl-Index dagegen macht die höhere Konzentration des ersten Marktes im Vergleich zum zweiten deutlich. (e) Relative Konzentration: Variationskoeffizient Die Monopolkommission berechnet ergänzend als relatives Konzentrationsmaß den Variationskoeffizient V, um die Größenverteilung der Merkmalsträger bzw. speziell der Marktanteile besser sichtbar zu machen. Der Variationskoeffizient ist das dem absoluten Konzentrationsmaß Herfindahl-Index zugeordnete relative Konzentrationsmaß (er ist definiert als Standardabweichung/Mittelwert). Ein relatives Konzentrationsmaß ist dann von Bedeutung, wenn z.b. ein Markt mit einer großen Anzahl von Unternehmen und breit gestreuten Produktionsanteilen (was durch einen hohen Variationskoeffizienten zum Ausdruck kommt) einen gleich hohen Herfindahl-Index aufweist wie ein Markt mit einer geringen Anzahl gleich großer Unternehmen (niedriger Variationskoeffizient). Die Schlußfolgerung von einem gleich hohen Herfindahl-Index auf gleiche Wettbewerbsverhältnisse auf beiden Märkte wäre in diesem Fall falsch: Bei gleichzeitiger Betrachtung beider Maßzahlen wird deutlich, daß der hohe Herfindahl-Index im einen Fall durch die geringe Zahl an Wettbewerbern und im anderen durch die starke Streuung der Marktanteile bedingt ist

19 und Regulierung (f) Datenprobleme Neben den Meßproblemen bestehen bei den von der Monopolkommission veröffentlichten Konzentrationsraten auch Datenprobleme: die verwendeten Daten beruhen auf der Industrieberichterstattung des Statistischen Bundesamtes, wobei eine Klassifikation nach Wirtschaftszweigen (z.b. Maschinenbau) erfolgt (zweistellige SYPRO-Positionen). Die Einteilung der Wirtschaftszweige und deren Untergliederung nach Güterklassen (z.b. Herstellung landwirtschaftlicher Maschinen, Herstellung von Metallbearbeitungsmaschinen, Herstellung von Textil- und Nähmaschinen,...) erfolgt nach produktionstechnischen Gesichtspunkten und nicht danach, welche Güter bzgl. ihrer Austauschbarkeit zu einem Markt zusammenzufassen sind. Es wird also nicht der jeweils relevante Markt betrachtet (auf das Problem der Abgrenzung des relevanten Marktes wird an späterer Stelle noch eingegangen). Damit geben die CR-Werte häufig verzerrte Aussagen über die tatsächliche Konzentration eines Marktes. Einige Beispiele für CR 3 - Werte in verschiedenen Branchen liefert Folie 2-13: Unternehmenskonzentration CR(3)-Umsatzwerte einiger Branchen in der BRD Flugzeugbau Mineralöl Chemie Bau Textil # 2-13 Beim Datenproblem ist auch darauf hinzuweisen, daß sich die Daten der amtlichen Statistik in der Regel auf den Wirtschaftsraum der Bundesrepublik Deutschland beziehen, der relevante Markt jedoch kleiner (regionale bzw. lokale Märkte) oder größer (EG- Markt, Weltmarkt) sein kann. Beispielsweise ist die Deutsche Airbus GmbH der einzige Hersteller von Großflugzeugen in der Bundesrepublik. Der Anteil an der deutschen Produktion beträgt damit 100%, d.h. es ergibt sich ein CR-Wert von 1. Da jedoch der räumlich relevante Markt in diesem Wirtschaftszweig der Weltmarkt ist und hier der europäische Anbieter Airbus Industries den (inzwischen fusionierten) US-Unternehmen Boeing und McDonnell Douglas im Wettbewerb gegenübersteht, sind Aussagen über die Konzentration bei falscher Marktabgrenzung (z.b. deutscher Markt) irreführend. Zu beachten ist schließlich, daß Konzentrationsraten nur den Grad horizontaler Konzentration darstellen, jedoch keine vertikale oder diagonale Unternehmenskonzentration sowie keine Konzernverflechtungen berücksichtigen (Unternehmen sind in der Industriestatistik als rechtliche Einheit erfaßt)

20 und Regulierung Oligopoltheorie und Im ersten Kapitel wurden wichtige Aussagen der Oligopoltheorie am Beispiel eines Mengenduopols erläutert: Verhalten sich die Duopolisten nicht-kooperativ (Cournot- Annahme), so verringern sie den Absatz gegenüber der Situation bei vollkommenem Wettbewerb. Es gelingt ihnen in diesem Fall jedoch nicht, den gemeinsamen Gewinn zu maximieren - dazu müßten sie sich im Rahmen einer Kartellvereinbarung auf eine noch geringere Absatzmenge festlegen. In diesem Abschnitt soll die Analyse um zwei zusätzliche Aspekte erweitert werden: Welche Auswirkung hat die Anzahl und die relative Größe der Wettbewerber in einem Cournot-Oligopol auf die Wohlfahrtsdifferenz zwischen vollständiger Konkurrenz und Oligopolwettbewerb? Gibt es für die Oligopolisten im Rahmen langfristiger Beziehungen auch ohne bindende Kartellverträge eine Möglichkeit das kollusive Gleichgewicht zu erreichen? Marktstruktur und Cournot-Gleichgewicht (a) Anzahl der Wettbewerber und Wohlfahrt im linearen Oligopol-Beispiel Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen bildet das Beispiel des linearen Mengenduopols aus dem letzten Kapitel: Die Unternehmen sehen sich einer Preisabsatzfunktion p( X ) = 30 X gegenüber und ihre Grenzkosten betragen null (C = 0). Es wird im folgenden davon ausgegangen, daß sich die Unternehmen entsprechend der Cournot-Annahme verhalten, im Gegensatz zur bisherigen Analyse erfolgt jedoch keine Beschränkung auf den Fall des Duopols, sondern das Ergebnis wird für n > 2 Wettbewerber ermitteln. Betrachtet wird zunächst der Fall n = 3. Die Gewinnfunktion von Unternehmen 1 läßt sich dann schreiben als = [ 30 ( + + )] π x x x x. Die Bedingung erster Ordnung für die Gewinnmaximierung lautet somit 30 2x x x = 0. Im Prinzip müßte das Cournot-Gleichgewicht dadurch bestimmt werden, daß die n Bedingungen erster Ordnung simultan gelöst werden. Da die Unternehmen im vorliegenden Fall symmetrisch sind (gleiche Grenzkosten), kann man sich die Bestimmung der Gleichgewichtsmengen durch einen Trick erleichtern: Alle Unternehmen müssen im Cournot-Gleichgewicht identische Mengen absetzen. Damit ergibt sich für n = 3 unmittelbar aus der Bedingung erster Ordnung (30 4 x i = 0): x1 = x2 = x3 = 30 / 4 = 7, 5. Da der Gesamtabsatz X = 22,5 beträgt resultiert ein Marktpreis in Höhe von p = 7,5 - in einem Oligopol mit drei Unter

21 und Regulierung nehmen resultiert also ein höherer Gesamtabsatz und ein geringerer Marktpreis als im Duopol. Nach dem gleichen Verfahren wie für n = 3 kann das Cournot-Gleichgewicht für beliebiges n bestimmt werden. So ergibt sich für n = 4 ein Gesamtabsatz X = 24 und damit ein Marktpreis p = 6, für n = 5 erhält man X = 25 und p = 5. Für steigendes n nähert sich das Cournot-Gleichgewicht immer mehr dem Ergebnis bei vollständiger Konkurrenz (X = 30, p = 0) an z.b. resultiert für n = 9 bereits X = 27 und p = 3 und für n = 99 ergibt sich X = 29,7 und p = 0,3. Für wettbewerbspolitische Überlegungen ist insbesondere von Interesse, wie stark die Wohlfahrt (gemessen als Summe von Konsumenten- und Produzentenrente) bei unvollkommenem Wettbewerb (Cournot-Oligopol) vom Ergebnis bei vollständigem Wettbewerb abweicht. Auf Folie 2-14 kann man erkennen, daß der Wohlfahrtsverlust (das Dreieck unterhalb der Nachfragekurve und rechts vom Gesamtabsatz im jeweiligen Gleichgewicht) mit zunehmender Anzahl an Wettbewerbern immer kleiner wird. p 30 Prozentualer Wohlfahrtsverlust (relativ zum Ergebnis bei vollständiger Konkurrenz: W=30 2 /2=450) DW(n=1) = -25% ,5 3 n=1 n=2 n=3 n=9 DW(n=2) = -11% DW(n=3) = -6,3% DW(n=4) = -4% DW(n=9) = -1% , x # 2-14 Der (statische) Wohlfahrtsverlust ist im Monopolfall mit 25% recht drastisch. Solange nur einige wenige Unternehmen im Oligopolmarkt aktiv sind, ergeben sich ebenfalls erhebliche Wohlfahrtseinbußen. Bei mehr als neun Wettbewerbern beträgt die prozentuale Wohlfahrtseinbuße jedoch weniger als 1% - wenn sich dann durch den Oligopolwettbewerb dynamische Vorteile ergeben oder Skalenerträge bei der Produktion auftreten, dürfte die statische Wohlfahrtseinbuße nur von untergeordneter Bedeutung sein. (b) Anzahl der Wettbewerber und Gleichgewicht im linearen Oligopol Im folgenden wird das Ergebnis unseres Beispiels zunächst auf die allgemeine lineare Spezifikation (lineare Nachfragekurve p( X ) = α β X und konstante Grenzkosten C ) übertragen. Die Gewinnfunktion von Unternehmen i ist gegeben durch

22 und Regulierung ( ) 2 πi = α β X x i C( xi ) = α β xi βx i x j C x i. Die Bedingung erster Ordnung für Unternehmen i lautet dann: π x i i j i = α 2β x β x C = 0 i Da auch in diesem Fall symmetrische Unternehmen vorliegen, gilt im Cournot- Gleichgewicht x x = x. Damit läßt sich die Bedingung erster Ordnung schreiben als α 2β x n 1 β x C = 0 1 als Gleichgewichtsmenge. Setzt man X i j ( ) ' und man erhält x = ( α C') [( n + ) β] j i j = n x in die Preisabsatzfunktion ein, so erhält man p = ( α + nc') ( n + 1 ) - mit zunehmendem n nähert sich der Oligopolpreis p also immer mehr den Grenzkosten C und damit das Oligopolergebnis dem Ergebnis bei vollkommenem Wettbewerb. (c) Zusammenhang Marktstruktur Marktergebnis im allgemeinen Fall Im allgemeinen Fall eines homogenen Cournot-Modells verzichtet man auf die Annahme einer linearen Preisabsatzfunktion und identischer Grenzkosten. Es läßt sich dann ein Zusammenhang zwischen der Preis-Kosten-Marge (Differenz zwischen Preis und Grenzkosten im Gleichgewicht) und dem Herfindahl-Index ableiten. Die Gewinnfunktion von Unternehmen i lautet in diesem Fall: p( X ) x C ( x ) π i = i i i Die Bedingung erster Ordnung ergibt sich dann als: p( X ) + x p ( X ) C' ( x ) = 0 i i i Diese Bedingung erster Ordnung kann so umgeformt werden, daß sich eine Beziehung zwischen der Preis-Kosten-Marge (Preis-Grenzkosten-Relation) des Unternehmens p( X ) C '( x ) p( X ) η = p( X ) X p'( X ) und [ i i ], der Preiselastizität der Nachfrage [ ] des Marktanteils des Unternehmens a = x X ableiten läßt. i i Dazu wird x p X i '( ) auf die rechte Seite der Gleichung gebracht und die ganze Gleichung durch p(x) dividiert - auf der linken Seite steht dann bereits die Preis-Kosten- Marge. Nenner und Zähler des Bruches xi p'( X ) p( X ) auf der rechten Seite werden durch p'( X ) X dividiert - damit ergibt sich ( x / X ) [ p( X ) / ( p'( X ) X ] = a η. Dies führt letztendlich auf folgenden Zusammenhang: p( X ) Ci'( xi ) ai = p( X ) η i i

23 und Regulierung Der Aufschlag auf die Grenzkosten ist also um so höher, je größer der Marktanteil eines Unternehmens und je geringer die Preiselastizität der Nachfrage ist. Aus wettbewerbspolitischer Perspektive ist jedoch interessanter, einen Zusammenhang zwischen der Konzentration und der Abweichung von der Grenzkostenpreissetzung abzuleiten. Dies läßt sich dadurch erreichen, daß man die Gleichung für jedes einzelne Unternehmen mit a i gewichtet und anschließend alle Gleichungen aufsummiert. Dies führt auf: a p ( X ) C '( x ) i = p( X ) a 2 η i i i Es gilt Σa i = 1 und der Herfindahl-Index ist durch H = Σa i 2 definiert; wenn man jetzt die durchschnittlichen Grenzkosten als C' = Σ a C '( x ) definiert, so ergibt sich folgender i i i Zusammenhang zwischen dem durchschnittlichen Aufschlag auf die Grenzkosten, der durch den Herfindahl-Index gemessenen Konzentration und der Preiselastizität der Nachfrage: p C' = p Bei gegebener Preiselastizität der Nachfrage nimmt der durchschnittliche Preisaufschlag zu den Grenzkosten mit steigender Konzentration (gemessen durch den Herfindahl- Index) zu. Qualitativ bleibt somit das Ergebnis des linearen Modells auch im allgemeinen Fall erhalten: Bei steigender Zahl der Wettbewerber nähert sich das Marktergebnis im Oligopol dem bei vollständiger Konkurrenz an. Zusätzlich wird das Marktergebnis jedoch auch durch die Größenverteilung der Unternehmen (der Herfindahl-Index steigt bei stärkerer Ungleichheit) und die Nachfragesituation (durch eine geringe Preiselastizität erhöht sich die Marktmacht der Oligopolisten) determiniert. Folie 2-15 gibt nochmals einen Überblick zu den wesentlichen Aussagen des Cournot- Modells zum Zusammenhang zwischen Konzentration und Marktergebnis: H η Konzentrationsgrad und Marktergebnis Zusammenhang zwischen Marktstruktur und Cournot-Ergebnis Lineare Spezifikation mit identischen Grenzkosten c: Zahl der Wettbewerber n determiniert Gleichgewichtspreis p α + n c p = n + 1 Allgemeine Spezifikation: Zusammenhang zwischen Konzentration und Preis-Kosten-Marge 2 a p ( X ) K a i ' i p K ' H i = = p( X ) η p η #

24 und Regulierung Kollusion im dynamischen Kontext (a) Kollusion im statischen Spiel? Aus Sicht der Unternehmen ist das kollusive Gleichgewicht dem Cournot-Gleichgewicht vorzuziehen, da sie in diesem Fall höhere Gewinne erzielen. Um das kollusive Gleichgewicht im statischen Spiel (einmalige simultane Festlegung der Menge bzw. des Preises) zu realisieren, müßten die Unternehmen die Möglichkeit haben, bindende Verträge abzuschließen. Das Kartellverbot macht den Abschluß solcher bindenden Verträge jedoch unmöglich. In diesem Fall stellt es für jedes Unternehmen eine dominante Strategie (d.h. immer höhere Auszahlungen, unabhängig von der Strategiewahl der Wettbewerber) dar, die Cournot-Menge zu produzieren. Diese Gefangenendilemma-Situation wird in der folgenden Abbildung (Auszahlungen auf Basis des Cournot-Beispiels) nochmals für den Duopolfall verdeutlicht: Unternehmen 2 Unternehmen 1 Kollusions-Menge Cournot-Menge Kollusions-Menge (113; 113) (94; 125) Cournot-Menge (125; 94) (100; 100) Gewinn U 1 Gewinn U 2 (jeweils gerundet) # 2-16 Die Unternehmen erzielen bei Kollusion höhere Gewinne (113) als im Cournot- Gleichgewicht (100) - aus Sicht der Unternehmen stellt die Kollusionslösung ein Pareto- Optimum dar. Jedes einzelne Unternehmen hat jedoch bei simultaner Bestimmung der Absatzmengen einen Anreiz von der Kollusionslösung abzuweichen, weil es dadurch einen höheren Gewinn erzielen kann (125 statt 113, wenn der Mitspieler die Kollusions- Menge produziert und 100 statt 94, wenn er die Cournot-Menge herstellt). Nur wenn in einem bindenden Vertrag entsprechende Strafzahlungen bei Abweichung vom Kollusions-Gleichgewicht (z.b. in Höhe von 15 GE) vereinbart werden können, läßt sich im simultanen Spiel die kooperative Lösung erreichen. (b) Grundidee bei wiederholten Spielen In der Realität kann man jedoch feststellen, daß es Kartellen auch ohne die Möglichkeit bindender Verträge häufig gelingt, zumindest für eine gewisse Zeit die kollusive Lösung zu realisieren - man denke nur an das OPEC-Kartell. Dies läßt sich dadurch erklären, daß

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