Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen"

Transkript

1 Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen - verabschiedet vom Landesjugendhilfeausschuss am Schutz von Kindern und Jugendlichen in Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen Angebotsformen des Jugendwohnens in Sachsen Sozialpädagogisch begleitetes Wohnen, gem. 13 Abs. 3 SGB VIII Zielgruppe Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Finanzierung Wohnformen für junge Menschen, die sich in beruflichen Fördermaßnahmen des Arbeitsamtes mit sozialpädagogischer Begleitung befinden Zielgruppe Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Finanzierung Mobilitätsbedingte Unterbringung von jungen Menschen während ihrer beruflichen Ausbildung Zielgruppe Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Finanzierung Unterbringung von Schülern in Wohnheimen an Schulen für eine vertiefte musische, sprachliche, sportliche o. ä. Ausbildung Zielgruppe Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Finanzierung Ausstattung der Einrichtungen Räumliche Mindestanforderungen Hygiene Sicherheit... 6

2 1 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen Die Jugendwohneinrichtungen und Wohnheime an Schulen in Sachsen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der schulischen und beruflichen Ausbildung junger Menschen. In ihnen finden vorwiegend Minderjährige und junge Erwachsene Aufnahme, die bedingt durch eine vertiefende Schulausbildung, Berufsvorbereitung, Berufsausbildung, Fortbildung u. ä. zumindest zeitweise nicht in ihren Familien leben können. Das gemeinschaftliche Leben in diesen Einrichtungen, zum großen Teil unter sozialpädagogischer Begleitung von Fachkräften, trägt zur Persönlichkeitsentwicklung, zur sozialen Integration und zur Überwindung von eventuellen Benachteiligungen der jungen Menschen bei. Die Anliegen der im Jahre 1995 vom Landesjugendhilfeausschuss verabschiedeten Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zur Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen gem. 13 Abs. 3 SGB VIII haben sich dahingehend verändert, dass der Bedarf an Einrichtungsplätzen weitestgehend gedeckt ist. Jugendwohneinrichtungen und Wohnheime an Schulen sind erlaubnispflichtig gem. 45 bis 48a SGB VIII, soweit Kinder und Jugendliche betreut werden. Für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist das Landesjugendamt gem. 29 Landesjugendhilfegesetz zuständig. Bei den Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen handelt es bis auf die Einrichtungen der Jugendsozialarbeit (nach 13 Abs. 3 SGB VIII) um Einrichtungen mit Zweckbestimmungen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe. Eine Erlaubnispflicht gem. 45 SGB VIII besteht für diese Einrichtungen gem. 45 Abs. 1 Nr. 3 a, da für sie keine andere gesetzliche Aufsicht besteht und Kinder und Jugendliche betreut werden. Der Landesjugendhilfeausschuss hat gem. 11 Abs. 2, 3 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) ein weitergehendes Regelungsrecht als im 71 Abs. 3 SGB VIII. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat der LJHA Grundsätze und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII aufzustellen und er hat darüber hinaus im Rahmen der Aufgaben des überörtlichen Trägers gem. 85 Abs. 2 SGB VIII ein Beschlussrecht für die vorliegende Empfehlung und wird deshalb einbezogen. Die vorliegende Empfehlung beschreibt eine Differenzierung der Einrichtungsformen und der damit verbundenen Betriebserlaubnisstandards gem. 45 bis 48a SGB VIII für Jugendwohneinrichtungen und Wohnheime an Schulen. Die gegenüber klassischen Jugendhilfeeinrichtungen anders zu bewer-tenden Zielgruppen bedürfen eines differenzierten Betreuungs- und Erziehungsangebots, das in der Regel hinsichtlich der Personalausstattung unter den für Hilfen zur Erziehung definierten Standards liegt. Das Landesjugendamt prüft gem. 46 SGB VIII, gemeinsam mit dem Träger der Einrichtung an Ort und Stelle, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind. Das zustän-dige Jugendamt soll beteiligt werden. Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, dem Landesjugendamt die Betriebsaufnahme, Änderungen in der Durchführung der Maßnahme einschließlich der Personalausstattung und auch eine bevorste-hende Schließung unverzüglich anzuzeigen. Das Landesjugendamt kann gem. 30 Landesjugendhil-fegesetz vom Träger der Einrichtung die für die Durchführung der Aufgaben gem. 46 SGB VIII erfor-derlichen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Die Namen und die berufliche Ausbildung der Mitarbeiter ( 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) sind jährlich mit dem Stichtag vom 1. November dem Landesjugendamt bis zum Jahresende mitzuteilen. Die Mitteilungen über die Zahl der Plätze ( 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und die wiederhol-ten Angaben nach 47 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII müssen ebenfalls jährlich zum 1. November erfolgen. Seite 2

3 2 Angebotsformen des Jugendwohnens in Sachsen 2.1 Sozialpädagogisch begleitetes Wohnen, gem. 13 Abs. 3 SGB VIII Zielgruppe Zielgruppe dieses Angebotes sind Jugendliche, in der Regel ab 16 Jahren, soweit sie an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen bzw. sich in der Phase der beruflichen Eingliederung befinden und eine zeitlich befristete Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen erforderlich und geeignet ist Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung Das sozialpädagogisch begleitete Wohnen findet seine Grundlage im 13 Abs. 3 SGB VIII: Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe von 40 geleistet werden. Durch die Kann-Bestimmung im Gesetzestext lässt sich kein Rechtsanspruch des Leistungsempfängers ableiten. Vielmehr hat der Leistungsträger (das Jugendamt) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Jugendliche diese Leistung erhält. Das Leben in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform soll unter Anleitung von sozialpädagogischen Fachkräften die Jugendlichen auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Die Gewährung von Unterkunft setzt keine spezifische Benachteiligung oder Beeinträchtigung voraus. Aus der Konstruktion der Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Unterkunft in diesen Wohnformen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder der beruflichen Eingliederung erfolgen muss und in diesem Sinne geeignet und notwendig ist. Die Unterstützung der Jugendlichen durch die sozialpädagogischen Mitarbeiter bei der Lösung von Alltagsproblemen sollte so selbstverständlich sein, wie die Durchführung einer sinnvollen Freizeitgestaltung in der Gruppe. Eine Zusammenarbeit von Seiten der Einrichtung mit den Ausbildungsstätten, den Eltern der Jugendlichen und den zuständigen Jugendämtern ist erforderlich. Die Berufsschule sowie der Ausbildungsbetrieb erwarten, dass ihr pädagogischer Auftrag und ihre Belange seitens der Mitarbeiter der Einrichtung erkannt, ernstgenommen und berücksichtigt werden. In der Regel sind diese Einrichtungen 365 Tage im Jahr geöffnet Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Neben der sozialpädagogischen Qualifikation sollten Beratungskompetenzen auf der Grund-lage umfassender Kenntnisse und Informationen über Maßnahmen der Jugendsozialarbeit vorhanden sein. Entwicklungen in der Berufs- und Arbeitswelt sind dabei ebenfalls in den Blick zu nehmen. Geeignete Fachkräfte für das sozialpädagogisch begleitete Wohnen sind z. B.: - staatlich anerkannte Erzieher, - Dipl.- Sozialarbeiter / Sozialpädagogen, - Fachkraft für soziale Arbeit. Fortbildung und Supervision für die sozialpädagogischen Fachkräfte sollten durch die Träger der Einrichtungen organisiert werden. In dem Beschluss der Sächsischen Pflegesatzkommission vom wird ein Personalschlüssel von 1:7,27 (sozialpädagogische Fachkraft : Jugendlicher) festgelegt Finanzierung Die Finanzierung dieses Angebotes beruht auf der Basis der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung, gemäß 78a 78e SGB VIII. Die sozialpädagogisch begleitete Wohnform ist Bestandteil des Rahmenvertrages nach 78 f Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Freistaat Sachsen, d. h. sie unterliegt dem Abschluss von Vereinbarungen nach 78 b Abs. 1 SGB VIII über die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Einrichtungen. Kostenträger ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Seite 3

4 2.2 Wohnformen für junge Menschen, die sich in beruflichen Fördermaßnahmen des Arbeitsamtes mit sozialpädagogischer Begleitung befinden Zielgruppe Zu den förderungsfähigen Zielgruppen gehören Jugendliche, die sich in einer berufsvorberei-tenden oder Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes befinden. Hierbei handelt es sich um lernbeeinträchtigte, sozial benachteiligte sowie behinderte Jugendliche Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung Die gesetzliche Grundlage für die beruflichen Fördermaßnahmen des Arbeitsamtes bildet das SGB III. Die Teilnahme an den vielfältigen Maßnahmen des Arbeitsamtes erfordert für viele Jugendli-che aufgrund der weiten Entfernung zum Heimatort die Unterbringung in einem Wohnheim. Diese Einrichtungen schließen i.d.r. am Freitagnachmittag und öffnen am Sonntagabend zur Anreise. Da es sich um Zielgruppen handelt, die auf Grund verschiedener Defizite soziale Benachteilungen erleiden, bedarf es auch außerhalb der Ausbildung, also während des Lebens im Wohnheim, eines sozialpädagogisch orientierten Förderkonzeptes. Das setzt eine enge Kooperation aller Beteiligten voraus. So ist es wichtig, dass die Betreuer mit den Lehrkräf-ten, Ausbildern und Sozialpädagogen der Ausbildungsstätten zusammenarbeiten. Dabei soll-ten auch die Eltern der Jugendlichen einbezogen werden. Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen durch spezielle sozialpäda-gogische Angebote und Freizeitaktivitäten bildet den Schwerpunkt der Betreuung Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Bedingt durch die unterschiedlichsten Problemlagen der Jugendlichen sollen bei dieser Angebotsform nur ausgebildete sozialpädagogische Fachkräfte zur Begleitung der Jugendlichen zum Einsatz kommen, wie: - staatlich anerkannte Erzieher, - Dipl.- Sozialarbeiter / Sozialpädagogen, - Fachkraft für soziale Arbeit. Die Kommission nach 78 e KJHG des Freistaates Sachsen legte in Zusammenarbeit mit dem Landesarbeitsamt Sachsen und der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit das Basisentgelt für die sozialpädagogische Begleitung von Jugendlichen mit einem Personalschlüssel von 1 : 7,27 (sozialpädagogische Fachkraft : Jugendlicher) fest Finanzierung Die Finanzierung der Unterbringung der Jugendlichen bei dieser Angebotsform erfolgt in Kostenträgerschaft der Arbeitsverwaltung. Die Beträge pro Jugendlichen und Tag werden in der Regel in Zusammenarbeit mit der Entgeltkommission des Freistaates Sachsen festgelegt. 2.3 Mobilitätsbedingte Unterbringung von jungen Menschen während ihrer beruflichen Ausbildung Zielgruppe Für diese Unterbringungsform kommen Schulabgänger mit erreichtem Bildungsabschluss, ohne wesentliche soziale Defizite, die einer regulären Berufsausbildung nachgehen oder Jugendliche, die eine berufliche Fördermaßnahme des Arbeitsamtes absolvieren und mobilitäts-bedingt am Ausbildungsort Unterkunft finden, in Frage Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung In der Regel handelt es sich hierbei um Lehrlingspensionen oder Wohnheime, die von unter-schiedlichen Trägern (kommunale, freie, gewerbliche) angeboten werden. Auch die Anmietung von Wohnräumen durch die Träger ist alternativ möglich. Die Betreuung der Jugendlichen ist entsprechend der Altersstruktur insbesondere auf eine Aufsichtsfunktion beschränkt. Da kein expliziter erzieherischer Bedarf besteht, werden die Jugendlichen zur selbständigen Lebensführung während des Aufenthaltes in der Einrichtung angehalten. Die sinnvolle Gestaltung der Freizeit sollte auch in diesen Einrichtungen durch das Vorhandensein verschiedener Funktionsräume möglich sein. Eine ausdrückliche sozialpädagogische Anleitung und Förderung wird jedoch nicht erwartet. Diese Einrichtungen schließen in der Regel am Wochenende. Seite 4

5 2.3.3 Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Die Leiter dieser Einrichtungen sollten über eine sozialpädagogische Ausbildung, bzw. über einen Fachhochschul- oder. Hochschulabschluss und pädagogische Erfahrungen verfügen. Die weiteren Mitarbeiter sollten über eine sozialpädagogische oder pädagogische Ausbildung, mindestens aber neben einer abgeschlossenen Ausbildung über pädagogische Erfahrungen verfügen. Sie sind durch den Leiter der Einrichtung regelmäßig pädagogisch anzuleiten. Bei Neueinstellungen ist vom Träger darauf zu achten, dass nur Mitarbeiter mit einer sozialpädagogischen Qualifizierung beschäftigt werden. Empfohlen wird ein Personalschlüssel von 1 : 25 (Mitarbeiter : Jugendlichen). Abweichend davon sind Einzelfallentscheidungen aufgrund der Größe der Einrichtung und der Anzahl der Minderjährigen zu treffen. Die Kommission nach 78e KJHG des Freistaates Sachsen hat gemeinsam mit dem Landesarbeitsamt und der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit für durch das Arbeitsamt geförderte Maßnahmen das Basisentgelt für die sozialpädagogische Betreuung von Jugendlichen mit einem Personalschlüssel von 1 : 25 (sozialpädagogische Fachkraft : Jugendlichen) festgelegt Finanzierung Die Finanzierung dieses Angebotes muss von den Jugendlichen bzw. deren Eltern getragen werden. Dazu werden bis zu bestimmten Einkommensgrenzen Ausbildungsbeihilfen, wie z.b. BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, gezahlt. 2.4 Unterbringung von Schülern in Wohnheimen an Schulen für eine vertiefte musische, sprachliche, sportliche o. ä. Ausbildung Zielgruppe Die Zielgruppe sind Schüler von Mittelschulen und Gymnasien mit vertiefender musischer, sprachlicher, sportlicher u. ä. Ausbildung, die aufgrund der Intensität der Ausbildung und/ oder der Entfernung von Schule und Heimatort im Wohnheim untergebracht werden müssen Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung Da diese Einrichtungen nicht der Schulaufsicht unterstellt sind, ist auch bei dieser Einrichtungsform das Landesjugendamt, gem. 45 SGB VIII, für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständig. Die besonderen Begabungen von Schülern werden an diesen Schulen mit angeschlossenem Wohnheim intensiv gefördert. Das bedeutet, dass neben dem normalen Schulbetrieb, der Hausaufgabenerledigung sowie der persönlichen Freizeitgestaltung der Alltag wesentlich durch intensive Übungs- und Trainingsstunden bestimmt wird. Durch das Getrenntsein von ihren Familien haben vordergründig die jüngeren Schüler einen erhöhten Bedarf an Betreuung und Erziehung, der neben den Übungsleitern von sozialpädagogischen Fachkräften abgesichert werden muss. In der Regel sind diese Einrichtungen am Wochenende geschlossen. Es gibt jedoch einige Einrichtungen mit besonderen konzeptionellen Inhalten, bei denen nicht jedes Wochenende die Möglichkeit zur Heimfahrt besteht (Auftritte von Chören, Teilnahme an Sportwettkämpfen) Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Die Leiter und Mitarbeiter dieser Einrichtungen müssen über sozialpädagogische bzw. pädagogische Ausbildungen verfügen. Der Personalschlüssel sollte mindestens 1 : 25 (sozialpädagogische Fachkraft : Schüler) betragen. Bei 365-Tage-Einrichtungen muss vom Träger ent-sprechend mehr Personal eingesetzt werden. Abweichend davon sind Einzelfallentscheidungen aufgrund der Größe der Einrichtung (unter 75 Plätzen) und der Altersstruktur (unter 14 Jahren) zu treffen Finanzierung Die einzelnen Einrichtungen haben sehr unterschiedliche Finanzierungskonzepte, die durch die Träger festgeschrieben sind. Die Unterbringung wird in der Regel durch monatliche Elternbeiträge finanziert bzw. durch verschiedene Zuschüsse getragen. Seite 5

6 3 Ausstattung der Einrichtungen 3.1 Räumliche Mindestanforderungen Die Wohnheime sind räumlich so auszugestalten, dass sie dem Charakter einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche vorübergehend leben, entsprechen. Mindeststandards sind: - Wohn- und Schlafräume für max. 4 Personen, - 5 qm/person bei Mehrbettzimmern, - Möglichkeiten zur Selbstversorgung in Gemeinschaftsküchen, sofern kein Bedarf an der Zentralversorgung besteht bzw. eine solche nicht vorhanden ist, - sanitäre Einrichtungen getrennt für Mädchen und Jungen, - eine Toilette für 5 Personen, - ein Waschbecken für 3 Personen, - eine Dusche für 10 Personen, - eine Personaltoilette und - ausreichende Aufenthalts- und Funktionsräume. 3.2 Hygiene Die Einrichtungen müssen in regelmäßigen Abständen durch die Gesundheitsbehörden überprüft werden. Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sind durch den Träger der Einrichtung einzuhalten. In Aufenthaltsräumen, Wirtschaftsräumen und Sanitäranlagen müssen ausreichend Abfallbehälter vorhanden sein. 3.3 Sicherheit Der Träger muss durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit in der Einrichtung und im Außengelände gewährleisten, um Unfällen vorzubeugen. Die regelmäßige Überprüfung der brandschutztechnischen Anlagen (Feuerlöscher, Ausschilderung Fluchtweg, usw.) ist durch den Träger der Einrichtung zu veranlassen. Er hat sicherzustellen, dass im regelmäßigen Zeitabschnitt von 3 Jahren eine Brandverhütungsschau, gem. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Brandverhütungsschau (BrVSchVO), durchzuführen ist und bei Beanstandungen die Mängel in kürzester Frist abzustellen sind. In jeder Einrich-tung muss ein Alarm- und Evakuierungsplan sichtbar angebracht werden. Jeder Mitarbeiter und Bewohner muss damit vertraut gemacht werden. Der bauliche Zustand der Einrichtung ist vom Träger durch die entsprechenden Behörden laufend überwachen zu lassen (SächsBO). Technische Anlagen und Einrichtungen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- und Rettungswegen im Brandfall dienen, sind regelmäßig zu überprüfen (SächsTechPrüfVO). Die Mitarbeiter der Einrichtung müssen über die notwendigen Kenntnisse zur Erstversorgung der Kinder und Jugendlichen bei Unfällen verfügen. Besondere Vorkommnisse, die das Kindeswohl, den Betrieb der Einrichtung und die Sicherheitsbestimmungen in der Einrichtung betreffen, sind unverzüglich dem Landesjugendamt und den Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Seite 6

und damit verbundener sozialpädagogischer Begleitung

und damit verbundener sozialpädagogischer Begleitung Landesjugendamt Land Brandenburg Referat Hilfen zur Erziehung Hans-Wittwer-Str. 6 16321 Bernau Beratungsgrundlage des Landesjugendamtes zur Erteilung der Betriebserlaubnis für Träger von Wohnheimen zur

Mehr

Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Beratungs- und Aufsichtsmaterialien Referat 43

Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Beratungs- und Aufsichtsmaterialien Referat 43 Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Beratungs- und Aufsichtsmaterialien Referat 43 Stand: 26.08.2014 Beratungs- und Aufsichtsmaterialien von Referat 43 Antragsformulare Grundlagenpapier Voraussetzungen

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Heimaufsicht

Mehr

Konzeption für das Ambulant Betreute Wohnen psychisch Kranker

Konzeption für das Ambulant Betreute Wohnen psychisch Kranker Deutsches Rotes Kreuz Betreutes Wohnen für psychisch Kranke zu erreichen unter Psychosoziales Wohnheim Kosmonautenweg 5 18528 Bergen Tel.:03838/209756 Fax:03838/252664 Konzeption für das Ambulant Betreute

Mehr

DIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017

DIJuF Interaktiv  Stand: Entwurfsfassung für 2017 DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016

Mehr

13 SGB VIII Jugendsozialarbeit. Grundlagen Umsetzung Forderungen. 1.1 Die wesentlichen Regelungen des 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit)

13 SGB VIII Jugendsozialarbeit. Grundlagen Umsetzung Forderungen. 1.1 Die wesentlichen Regelungen des 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit Grundlagen Umsetzung Forderungen 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Die wesentlichen Regelungen des 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) 13 SGB VIII enthält Regelungen für die Zielgruppen

Mehr

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Internetrecherche - Stand April 2008 Bundesland Rahmenvertrag 78 SGB III Anlagen zum Rahmenvertrag /

Mehr

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1. Inhalt: 1. Begriffsklärung 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Rechte und Pflichten 6. Chancen 7. Kurzes Fazit 1. Begriffsklärung Der Begriff Heimaufsicht wird

Mehr

- Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - Diana Eschelbach. Jugendberufshilfe

- Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - Diana Eschelbach. Jugendberufshilfe Das Jugendamt als Schnittstellenmanager?! - Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - DIJuF-ZweiJahrestagung am 9. und 10. Dezember 2014 in Bonn Rechtliche Grundlagen

Mehr

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in

Mehr

Eckpunkte und Personalausstattung

Eckpunkte und Personalausstattung Eckpunkte und Personalausstattung für das sozialpädagogisch begleitete Wohnen für junge Menschen in Form eines Jugendwohnheims nach 13,3 und 13,1 SGB VIII Empfehlung der Verbände der Leistungserbringer

Mehr

Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim

Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim - 116 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen II / 5 Orientierungshilfen Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim Informationen über gesetzliche Grundlagen

Mehr

Schnittstelle SGB II und SGB VIII Wohin gehört die Jugendberufshilfe?

Schnittstelle SGB II und SGB VIII Wohin gehört die Jugendberufshilfe? Gemeinsam stark für Kinder und Jugendliche! Fachtagung am 05.10.2011 in Hofheim Schnittstelle SGB II und SGB VIII Wohin gehört die Jugendberufshilfe? Diana Eschelbach Grundsicherung für Arbeitsuchende

Mehr

Vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) Zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 11. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 444)

Vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) Zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 11. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 444) Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung SH KiTaVO 2.134-101 Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten-

Mehr

Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen

Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe ( 4 Abs.1 des Rahmenvertrages zu 78f SGB VIII) Präambel Die Rahmenleistungsvereinbarung enthält

Mehr

LVR-Landesjugendamt. 1. Planung und Betriebsführung

LVR-Landesjugendamt. 1. Planung und Betriebsführung 1. Planung und Betriebsführung 1.1 Einrichtung im Sinne des 45 SGB VIII Basierend auf der Definition von Johannes Münder, den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft (Juli 1991) und dem Verständnis

Mehr

Konzeption der dem Psychosozialen Wohnheim angegliederten Trainingswohnungen für psychisch Kranke

Konzeption der dem Psychosozialen Wohnheim angegliederten Trainingswohnungen für psychisch Kranke Deutsches Rotes Kreuz Trainingswohnung für psychisch Kranke Angegliedert an das Psychosoziales Wohnheim Kosmonautenweg 5 18528 Bergen auf Rügen Tel:.03838/209756 Fax:03838/202664 Konzeption der dem Psychosozialen

Mehr

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit

Mehr

Fachkonzept für schulische Nachhilfe vor Ort

Fachkonzept für schulische Nachhilfe vor Ort Fachkonzept für schulische Nachhilfe vor Ort Ein Angebot der Katholischen Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising e.v. Abteilung Ambulante Erziehungshilfen Landkreis München Adlzreiterstr. 22

Mehr

Eingliederungshilfen / Hilfe zur Erziehung

Eingliederungshilfen / Hilfe zur Erziehung - 38 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen I / 5 Orientierungshilfen Eingliederungshilfen / Hilfe zur Erziehung Informationen über gesetzliche Grundlagen und Hinweise zur

Mehr

Richtlinie für Großtagespflegestellen in Bremerhaven

Richtlinie für Großtagespflegestellen in Bremerhaven Richtlinie für Großtagespflegestellen in Bremerhaven Richtlinie für Großtagespflegestellen in Bremerhaven Vom 27. Januar 2016 1. Allgemeines Allgemeine Kindertagespflegerichtlinien zur Förderung und Betreuung

Mehr

Wir machen Sie fit für die Zukunft Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach. Einführung ins KJHG

Wir machen Sie fit für die Zukunft Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach. Einführung ins KJHG Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach Einführung ins KJHG 1. Ziele des KJHG: Richtziel... 2. Aufgaben des KJHG: Leistungen Definition: Andere Aufgaben Definition: 3. Leistungsberechtigte des KJHG: 4.

Mehr

Wohnen und Lernen Jugendhilfe im BBW

Wohnen und Lernen Jugendhilfe im BBW Wohnen und Lernen Jugendhilfe im BBW Eine Chance für die Zukunft! Kein Schulabschluss, kein Job, zu Hause nur Ärger: Für manche Jugendliche sieht die Zukunft ziemlich grau aus. Für eine Ausbildung fehlen

Mehr

NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG

NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG 5065/1 0 Stammverordnung 3/97 1997-02-13 Blatt 1-3 Druckfehlerberichtigung 54/97 1997-05-13 Blatt 1, 2 0 Ausgegeben am 13. Mai 1997 Jahrgang 1997 54. Stück Die NÖ Landesregierung

Mehr

Leistungsbeschreibung gem. 78 c KJHG SGB VIII

Leistungsbeschreibung gem. 78 c KJHG SGB VIII Verselbstständigungsangebot Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen Leistungsbeschreibung gem. 78 c KJHG SGB VIII Bild: Unser Haupthaus aus dem Jahre 1700 Träger: Corsten Jugendhilfe GmbH Telefon: 02482 1259-0

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2010 15. Wahlperiode 02-07-09 Kleine Anfrage der Abgeordneten Frauke Tengler (CDU) und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und

Mehr

Beratungsstelle für Jugendberufshilfe

Beratungsstelle für Jugendberufshilfe Beratungsstelle für Jugendberufshilfe 18.12.2014 Amt für Kinder, Jugend und Familie 1 Inhalt: 1. Gesetzlicher Rahmen 2. Zielgruppe 3. Arbeitsbereiche im Überblick 4. Schulbezogene Jugendsozialarbeit 5.

Mehr

Leistungsvereinbarung

Leistungsvereinbarung Leistungsvereinbarung Einrichtung: (Name, Adresse) Ort der Leistungserbringung: Einrichtungsart: Angebotene gesetzl. Leistungen: SGB VIII Anzahl Gruppen und Plätze 1. Gesamteinrichtung 1.1 Art der Gesamteinrichtung/Leistungsbereich/Grundstruktur

Mehr

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung Stand: Februar 2009 Begleitetes Wohnen Jugendwohnen St. Hermann-Josef Kölnstr. 315, 53117 Bonn Tel. 0228/967710 Fax. 0228/9677129 E-Mail: st.hermann-josef@heimstatt-bonn.de Internet:

Mehr

Aufgaben der Jugendhilfe (Jugendarbeit) - Gesetze

Aufgaben der Jugendhilfe (Jugendarbeit) - Gesetze Aufgaben der Jugendhilfe (Jugendarbeit) - Gesetze nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinderund Jugendhilfegesetz KJHG = SGB VIII), dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes

Mehr

Im ersten Kapitel - erster Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Allgemeinen Vorschriften, die in den 1 bis 10 SGB VIII näher erläutert werden.

Im ersten Kapitel - erster Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Allgemeinen Vorschriften, die in den 1 bis 10 SGB VIII näher erläutert werden. Aufbau des SGB VIII Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) beschreibt die Kinder- und Jugendhilfe, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Amtsvormundschaft, das Zuständigkeitsverhältnis zu anderen

Mehr

Wohltätiger Zwang in der Kinder- und Jugendhilfe. Anhörung des Deutschen Ethikrates Thomas Meysen

Wohltätiger Zwang in der Kinder- und Jugendhilfe. Anhörung des Deutschen Ethikrates Thomas Meysen Wohltätiger Zwang in der Kinder- und Jugendhilfe Anhörung des Deutschen Ethikrates Thomas Meysen Berlin, 18. Mai 2017 Wohltat & Zwang im Kontext öff. Erziehung und Kindheit/Jugend advokatorische Ethik

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung über die Kooperation im Bereich des Kinderschutzes analog den 8a und 72a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW zwischen dem Kreisjugendamt Düren (im Folgendem

Mehr

Leistungsbeschreibung nach 13 KJHG Ergänzende sozialpädagogische Hilfen bei erzieherischem Mehrbedarf im BBW Waiblingen

Leistungsbeschreibung nach 13 KJHG Ergänzende sozialpädagogische Hilfen bei erzieherischem Mehrbedarf im BBW Waiblingen Leistungsbeschreibung nach 13 KJHG Ergänzende sozialpädagogische Hilfen bei erzieherischem Mehrbedarf im BBW Waiblingen Berufsbildungswerk Waiblingen Steinbeisstraße 16 71332 Waiblingen Tel. 07151/5004-0

Mehr

Evangelisches Kinderheim - Jugendhilfe Herne & Wanne-Eickel ggmbh

Evangelisches Kinderheim - Jugendhilfe Herne & Wanne-Eickel ggmbh Evangelisches Kinderheim - Jugendhilfe Herne & Wanne-Eickel ggmbh ISOLATION ÜBERWINDEN GEMEINSCHAFT ERÖFFNEN PERSPEKTIVEN ENTWICKELN Konzeption der ambulanten Mutter-Kind-Betreuung 1. Kurzkonzept In der

Mehr

Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung

Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung ~oi+o 1 '"'"' &::. Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung für den Leistungsbereich ~ Stationäre Hilfen in den Wohngruppen des Heidjerhof e.v. im Radbrucher Weg 2-4

Mehr

1.1 bis 1.3: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien

1.1 bis 1.3: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien IV/32/ 1 Richtlinien der Stadt Rheinbach über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebsausgaben Offener Jugendfreizeitstätten (in der Fassung vom 29.10.2007) Rechtliche Grundlage In 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz

Mehr

Rahmenleistungsvereinbarung für stationäre Einrichtungen

Rahmenleistungsvereinbarung für stationäre Einrichtungen nhang Rahmenleistungsvereinbarung für stationäre Einrichtungen Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfen für junge Volljährige ( 4 bs.1 des Rahmenvertrages zu 78f SGB VIII) Präambel Die Rahmenleistungsvereinbarung

Mehr

JUGENDwohnen braucht Zukunft eine Chance für Auszubildende und die Wirtschaft

JUGENDwohnen braucht Zukunft eine Chance für Auszubildende und die Wirtschaft JUGENDwohnen braucht Zukunft eine Chance für Auszubildende und die Wirtschaft JUGENDwohnen ermöglicht jungen Menschen, mobil zu sein und einen weiter entfernten Ausbildungsplatz anzunehmen, erweitert für

Mehr

Vernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter

Vernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter Vernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst

Mehr

Integrationsprojekt Kistlerhofstraße. Frederik Kronthaler

Integrationsprojekt Kistlerhofstraße. Frederik Kronthaler Integrationsprojekt Kistlerhofstraße 1 Wohnen mit Aussicht! Condrobs e.v. Übersicht Mietobjekte und Immoblien von Condrobs e.v. Wieviele Mietverträge haben wir bei Wohnungsbaugesellschaften? 78 Wieviele

Mehr

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung ) Stand

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII, Art. 9 BayKiBiG

Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII, Art. 9 BayKiBiG Ihre Ansprechpartner: Landratsamt Lindau (Bodensee) Fachbereich Kommunale Angelegenheiten, ÖPNV Bregenzer Straße 35 88131 Lindau (Bodensee) Fachliche Beratung: Petra Maitra Bregenzer Str. 33, 88131 Lindau

Mehr

Antrag auf Betriebserlaubnis gem. 45 SGB VIII - sonstige betreute Wohnform -

Antrag auf Betriebserlaubnis gem. 45 SGB VIII - sonstige betreute Wohnform - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein -Landesjugendamt- Sachbearbeiter/In: VIII Adolf-Westphal-Straße 4 24143 Kiel A. Angaben über Träger und

Mehr

Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit wesentlich seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht

Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit wesentlich seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht Leistungsbeschreibung Anschrift der Einrichtung Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit wesentlich seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht DRK Regionalverband Magdeburg

Mehr

VORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung.

VORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung. VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: 16.07.2002 Gültig ab: 008.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2002, 353 Gliederungs -Nr: 21130 Verordnung

Mehr

Neufassung der fachlichen Eckpunkte fu r die Großtagespflege in Bayern

Neufassung der fachlichen Eckpunkte fu r die Großtagespflege in Bayern ZBFS BAYERISCHES LANDESJUGENDAMT München, den 11.03.2014 - Strategisches Team II/2 - Neufassung der fachlichen Eckpunkte fu r die Großtagespflege in Bayern Großtagespflege in Bayern fachliche Eckpunkte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite 1. Allgemeines 2

Inhaltsverzeichnis. Seite 1. Allgemeines 2 Inhaltsverzeichnis 1 Seite 1. Allgemeines 2 2. Sicherung des Lebensunterhaltes und Nebenleistungen 2 2.1 Anspruch auf Nebenleistungen 2 2.2. Feststellung des Bedarfes und Entscheidung über die Gewährung

Mehr

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am 02.11.2006 auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Empfehlung. der Stadt Leipzig für eine Konzeptgliederung einer Trägerkonzeption im Leistungsbereich Kindertageseinrichtungen

Empfehlung. der Stadt Leipzig für eine Konzeptgliederung einer Trägerkonzeption im Leistungsbereich Kindertageseinrichtungen Empfehlung der Stadt Leipzig für eine Konzeptgliederung einer Trägerkonzeption im Leistungsbereich Kindertageseinrichtungen Stand: Juni 2014 Der Träger beschreibt die grundsätzliche fachliche Ausrichtung

Mehr

Viele Hilfen kein Netz Die wachsende Herausforderung erwachsener Jugendlicher im Blick. Prof. Dr. Jürgen Winkler Katholische Hochschule Freiburg

Viele Hilfen kein Netz Die wachsende Herausforderung erwachsener Jugendlicher im Blick. Prof. Dr. Jürgen Winkler Katholische Hochschule Freiburg Viele Hilfen kein Netz Die wachsende Herausforderung erwachsener Jugendlicher im Blick. Prof. Dr. Jürgen Winkler Katholische Hochschule Freiburg 1 Gliederung des Vortrages I. Einführung II. Leistungen

Mehr

Praxissemester in unserem Mutter-Kind-Haus

Praxissemester in unserem Mutter-Kind-Haus Praxissemester in unserem Mutter-Kind-Haus Was ist das Mutter-Kind-Haus? das Mutter-Kind-Haus bietet acht jungen Schwangeren und Müttern ab 14 Jahren die Möglichkeit, zusammen mit ihren Kindern in einem

Mehr

Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach 45 ff SGB VIII durch das Landesamt

Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach 45 ff SGB VIII durch das Landesamt Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Hannover Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach 45 ff SGB VIII durch das

Mehr

Orientierungshilfe zur Vorgehensweise bei der Etablierung neuer Projekte 1

Orientierungshilfe zur Vorgehensweise bei der Etablierung neuer Projekte 1 Orientierungshilfe zur Vorgehensweise bei der Etablierung neuer Projekte 1 I. Träger plant ein neues Projekt; mit 100 % Eigenmittel Ohne Stiftungsgelder oder anderweitige Zuschussgeber, die eine Einbeziehung,

Mehr

Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag)

Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) AllMBl.

Mehr

Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach 45 bis 48a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach 45 bis 48a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Name des Trägers Hessisches Sozialministerium Ref. II 3 A Postfach 31 40 65021 Wiesbaden über Magistrat der Stadt / Kreisausschuss des Landkreises 1 Jugendamt Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung

Mehr

SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II)

SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) Regelungsinhalt 7 Absatz 5 enthält die Grundregel, dass Auszubildende nur sehr eingeschränkt Hartz-IV-

Mehr

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem

Mehr

Mindeststandards im Freiwilligen Sozialen Jahr (Inland) der Landesarbeitsgemeinschaft der FSJ-Träger in Rheinland-Pfalz

Mindeststandards im Freiwilligen Sozialen Jahr (Inland) der Landesarbeitsgemeinschaft der FSJ-Träger in Rheinland-Pfalz FSJ Mindeststandards im Freiwilligen Sozialen Jahr (Inland) der Landesarbeitsgemeinschaft der FSJ-Träger in Rheinland-Pfalz Stand: März 2009 Seite 1 von 7 Grundverständnis Mindeststandards sollen über

Mehr

Ausweitung ausbildungsbegleitender Hilfen (abh) und Einführung der Assistierten Ausbildung (AsA)

Ausweitung ausbildungsbegleitender Hilfen (abh) und Einführung der Assistierten Ausbildung (AsA) Ausbildungsleiter-Arbeitskreis SACHSENMETALL 19.05.2015 Ausweitung ausbildungsbegleitender Hilfen (abh) und Einführung der Assistierten Ausbildung (AsA) Allianz für Aus- und Weiterbildung zielt u. a. auf

Mehr

Multiprofessionelles Team und hilfreiche Netzwerke in der Schule

Multiprofessionelles Team und hilfreiche Netzwerke in der Schule Multiprofessionelles Team und hilfreiche Netzwerke in der Schule Universität Koblenz-Landau Seminar: Lebensproblemzentrierter Unterricht Dozent: Dr. Jutta Lütjen Referent: Tobias Fromme Sommersemester

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren

Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren Zuwendungszweck: Der Kreis Coesfeld gewährt nach Maßgabe der 25 und

Mehr

Jugendheim Gerswalde

Jugendheim Gerswalde des Jugendhilfeverbunds in der Uckermark Angebotskatalog Jugendhilfeverbund in der Uckermark Jugendheim Gerswalde Dorfmitte 17, 17268 Gerswalde Tel.: (039887) 69 68 0, Fax: (039887) 69 68 11 jh.gerswalde@gfb-potsdam.de

Mehr

Positionspapier der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit zum Jugendwohnen in Baden-Württemberg

Positionspapier der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit zum Jugendwohnen in Baden-Württemberg Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Baden-Württemberg Positionspapier der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit zum Jugendwohnen in Baden-Württemberg 1. Jugendwohnen ist unverzichtbarer

Mehr

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen?

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen? Diskussionspapiere Nr. 2006-20 Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen? 1 Diskussionspapiere Nr. 2006-20 Peter-Christian Kunkel:

Mehr

Beteiligung, Beschwerde, Ombudschaften

Beteiligung, Beschwerde, Ombudschaften Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Beteiligung, Beschwerde, Ombudschaften Symposium Gewaltfreie Erziehung- Grenzen und Möglichkeiten VPK Brandenburg Wolzig 11.6.2014 Wiesner VPK BB 1 Diskursebenen Beteiligung

Mehr

Kinder- und Jugendheim Stolpe

Kinder- und Jugendheim Stolpe im Jugendhilfeverbund in der Uckermark Angebotskatalog Jugendhilfeverbund in der Uckermark Kinder- und Jugendheim Stolpe Leopold-von-Buch-Str. 45, 16278 Stolpe Tel.: (033338) 869 0, Fax: (033338) 869 20

Mehr

Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung

Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung 28. September 2015 Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung Festsetzung vom 28.09.2015 gemäß 39 Abs. 2 SGB VIII i.v.m. 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch

Mehr

Rahmenkonzept für Schulsozialarbeit in Jena

Rahmenkonzept für Schulsozialarbeit in Jena Rahmenkonzept für Schulsozialarbeit in Jena 1. Definition Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit ist ein professionelles Angebot an Schulen, welches den Erziehungs- und Bildungsauftrag durch sozialpädagogische

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3248 18. Wahlperiode 04.08.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit,

Mehr

Schutz von Kindern und Jugendlichen und sonstigen Wohnformen gemäß 45 SGB VIII (KJHG)

Schutz von Kindern und Jugendlichen und sonstigen Wohnformen gemäß 45 SGB VIII (KJHG) Träger der Einrichtung (Anschrift) Datum Tel. Fax Über die Kreis-/Stadt-Verwaltung - Jugendamt An den Landschaftsverband Rheinland Dezernat 4 - Jugend 50663 Köln Aktenzeichen des Landesjugendamtes 41.22-

Mehr

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende Mit dem 9. SGB-II-Änderungsgesetz wurde auch die Schnittstelle zwischen Ausbildungsförderung und Grundsicherung

Mehr

Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Vom 8. Januar 2014

Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Vom 8. Januar 2014 Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG) Vom 8. Januar 2014 Auf Grund von 6 Absatz 4 Satz 3, 8 Absatz 1 Satz 6, 12 Satz 5, 18 Absatz 1 Satz

Mehr

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes. Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes. Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am 13.11.2014 in Münster A.Oehlmann, LWL-Landesjugendamt Münster/Westfalen Erfolgreiche Ausschussarbeit

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V.

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. Bundestagung 2017 15. bis 17. November 2017 in Berlin und ohne Wohnung ist alles nichts! Forum B III Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach 67 ff. SGB XII für Familien? Vortrag:

Mehr

des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Gewährung von einmaligen und laufenden Leistungen gemäß 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung 1 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2.

Mehr

Um-, Aus- und Neubau Standortwechsel Änderung der Zweckbestimmung Trägerwechsel Änderung der Leistungsbeschreibung Änderung der Kapazität

Um-, Aus- und Neubau Standortwechsel Änderung der Zweckbestimmung Trägerwechsel Änderung der Leistungsbeschreibung Änderung der Kapazität (Name des Trägers) (Ort, Datum) Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 36 Landesjugendamt PF 90 03 54 99106 Erfurt Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung gemäß 45

Mehr

Partizipation und Beschwerdeverfahren in Einrichtungen der Erziehungshilfe - Einführung ins Tagungsthema-

Partizipation und Beschwerdeverfahren in Einrichtungen der Erziehungshilfe - Einführung ins Tagungsthema- Partizipation und Beschwerdeverfahren in Einrichtungen der Erziehungshilfe - Einführung ins Tagungsthema- Praxistag am 10.04.2013 in Herrenberg Gültstein Warum Beteiligung wichtig ist: Beteiligung ist

Mehr

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle

Mehr

Jugendberufshilfe beim Wort genommen

Jugendberufshilfe beim Wort genommen -Gemüsegärtnerei -Staudengärtnerei -Hofladen - Naturkost Garten- und Landschaftsbau Schreinerei Medienproduktion Jugendberufshilfe beim Wort genommen Justland GmbH Bogen Verwaltung Schreinerei Medien Äußere

Mehr

Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht)

Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht) Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht) Referent: Herr Dipl. Sozialpädagoge Richard Binzer Fachstelle

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 21.12.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Möller und Muhsal (AfD) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Schutz von Frauen

Mehr

Vernetzung von Jugendhilfe und Schule

Vernetzung von Jugendhilfe und Schule 1 2 Vernetzung von Jugendhilfe und Schule Jugendsozialarbeit an Schulen 3 Grundlagen der Kooperation Kooperationsverpflichtung in 81 SGB VIII und Art. 31 BayEUG, um im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit,

Mehr

UK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen

UK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen 2232.1-UK Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Mai 2012 Az.: III.5-5 S 7369.1-4b.13

Mehr

Kinder- und Jugendhilfe. Angebote und Maßnahmen (Deutschland)

Kinder- und Jugendhilfe. Angebote und Maßnahmen (Deutschland) Kinder- und Jugendhilfe Angebote und Maßnahmen (Deutschland) Inhalt 1. Allgemeine gesetzliche Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen 2. Ambulante Hilfen Definition Selbstverständnis und Zielsetzung Angebote

Mehr

Koordinierungsstelle Schulverweigerung- Die 2. Chance Braunschweig

Koordinierungsstelle Schulverweigerung- Die 2. Chance Braunschweig Koordinierungsstelle Schulverweigerung- Die 2. Chance Braunschweig 3.2 Teilhabe sichern trotz Schulverweigerung - Welche der innovativen Methoden, die in BS aufgegriffen wurden, gelten heute als erfolgreich?

Mehr

ERTEILUNG EINER BETRIEBSERLAUBNIS ( 45 SGB VIII) FÜR KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

ERTEILUNG EINER BETRIEBSERLAUBNIS ( 45 SGB VIII) FÜR KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Amt für Kinder, Jugend und Familie Kompetenzzentrum Familie MERKBLATT ZUR ERTEILUNG EINER BETRIEBSERLAUBNIS ( 45 SGB VIII) FÜR KINDERTAGESEINRICHTUNGEN NICHT-KOMMUNALER TRÄGER IM STADTGEBIET AUGSBURG Für

Mehr

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Präambel 1 Versorgungsvertrag 2 Personenkreis und persönliche Zugangsvoraussetzungen

Mehr

Großtagespflege Finke-Bracker, Grüll Großtagespflege am Beispiel der Umsetzung in der Stadt Oldenburg

Großtagespflege Finke-Bracker, Grüll Großtagespflege am Beispiel der Umsetzung in der Stadt Oldenburg Großtagespflege Finke-Bracker, Grüll 26.11.2012 WWW.OLDENBURG.DE 1 Großtagespflege am Beispiel der Umsetzung in der Stadt Oldenburg Großtagespflege Finke-Bracker, Grüll 26.11.2012 WWW.OLDENBURG.DE 2 Was

Mehr

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gewährt Vorschlagsrechte für die Jugendhilfe und Landesjugendhilfeausschüsse

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gewährt Vorschlagsrechte für die Jugendhilfe und Landesjugendhilfeausschüsse Hinweise des Kultusministeriums für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit gemäß 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und 4 und 17 Jugendbildungsgesetz

Mehr

Leistungstyp 25. Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen

Leistungstyp 25. Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen Leistungstyp 25 Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen Arbeits- und Betreuungsangebote für Erwachsene im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen Dieser Leistungstyp ist Bestandteil

Mehr

Frankfurter Lehrund Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz

Frankfurter Lehrund Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz J. Münder D. Greese E. Jordan D. Kreft Th. Lakies H. Lauer R. Proksch K. Schäfer Frankfurter Lehrund Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz Stand: 1.4.1993 Münster 1993 Votum Verlag Inhaltsverzeichnis

Mehr

KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg

KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg - Auszug aus dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz

Mehr

Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes

Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes Weiterentwicklung des Tarifvertrages Sozial- und Erziehungsdienst in der Tarifarbeit von ver.di Frankfurt, 05.10.2016 Fachbereich Gemeinden Kitas Bundesweit

Mehr

Jugendwohnen im Rahmen von Jugendsozialarbeit

Jugendwohnen im Rahmen von Jugendsozialarbeit Jugendwohnen im Rahmen von Jugendsozialarbeit KV JSA Fachlicher Lenkungskreis 20. Mai 2014 in Berlin Finanzierung Jugendwohnen - Überblick Mobilität Wohnungslosigkeit Modellversuch Ausbildung in Vielfalt

Mehr

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22 Aktualisierung, Stand 12/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG):

Mehr

Schnittstelle zwischen den HF 12 und 14 und schulischer Berufsvorbereitung

Schnittstelle zwischen den HF 12 und 14 und schulischer Berufsvorbereitung Schnittstelle zwischen den HF 12 und 14 und schulischer Berufsvorbereitung Titel der Präsentation Folie: 1 Ämterangabe über Folienmaster 13 SGB VIII: Jugendsozialarbeit (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich

Mehr

EGGERSSTIFTUNG Betreutes Wohnen. Konzeption der Einzelbetreuungen

EGGERSSTIFTUNG Betreutes Wohnen. Konzeption der Einzelbetreuungen EGGERSSTIFTUNG Betreutes Wohnen Konzeption der Einzelbetreuungen 1 Konzeption der Prof. Dr. Eggers-Stiftung für das sozialtherapeutisch Betreute Wohnen von psychisch kranken jungen Menschen. Diese Konzeption

Mehr

Kindertagesbetreuung in Brandenburg

Kindertagesbetreuung in Brandenburg Kindertagesbetreuung in Brandenburg Struktur und System LandesJHA KJHG (SGB VIII) Bundesministerium (BMFSFJ) Zuschuss an Landkreis, KitaG KitaG, VOs.. Betriebserlaubnis Landesministerium (MBJS) Betriebserlaubnis

Mehr

Kinder- und Jugendhilfe. Ambulante, mobile und stationäre Angebote und Maßnahmen (Österreich)

Kinder- und Jugendhilfe. Ambulante, mobile und stationäre Angebote und Maßnahmen (Österreich) Kinder- und Jugendhilfe Ambulante, mobile und stationäre Angebote und Maßnahmen (Österreich) ÜBERBLICK 1. Allgemeine gesetzliche Grundlage und Anspruchsvoraussetzungen 2. Ambulante Jugendhilfemaßnahmen

Mehr