Schlagworte: Erlaubnis, Verstoß, Aufbewahrungsvorschriften, Unzuverlässigkeit, Waffenbesitzer, Prognose, Glaubwürdigkeit

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 14 K Titel: Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften Normenkette: WaffenG 5 I Nr. 2b, 36 I, II, 45 II 1 Schlagworte: Erlaubnis, Verstoß, Aufbewahrungsvorschriften, Unzuverlässigkeit, Waffenbesitzer, Prognose, Glaubwürdigkeit Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 14 K Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2016 der 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0511 Hauptpunkte: Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften, Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers; Prognose, Glaubwürdigkeit von Zeugen Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt:... gegen Freistaat Bayern vertreten durch:... - Beklagter - wegen Waffen- und Sprengstoffrechts erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 14. Kammer, durch die Einzelrichterin... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Oktober 2015 und vom 19. Februar 2016 am 24. Februar 2016 folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand:

2 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Kläger, ein ehemaliger Polizist, erhielt durch das Landratsamt... am 18. Dezember 1973 eine grüne Waffenbesitzkarte..., am 23. August 2002 eine grüne Waffenbesitzkarte... und am 20. Dezember 2004 einen kleinen Waffenschein... In die Waffenbesitzkarten eingetragen sind ein Revolver Ruger 32 GA, Kaliber.357 Magnum (Herstellungsnummer: 65296) sowie eine Repetierbüchse im Kaliber.22 Ir und der Erwerb der dazu notwendigen Munition. Um das Jahr 2000 herum kaufte sich der Kläger für die Aufbewahrung der Waffen und Munition einen gebrauchten Tresor - ein Behältnis der Sicherheitsstufe B mit einem Gewicht von 428 kg (Hersteller Ostertag) -, der in der zum Wohnhaus des Klägers gehörenden Garage aufgestellt wurde. Im Jahr 2010 erhielt der Kläger ein Schreiben des Landratsamts..., in dem er über die Regelungen zur Lagerung von Waffen und Munition aufgeklärt wurde. Zum Nachweis über die ordnungsgemäße Aufbewahrung meldete der Kläger den Tresor Ostertag, als den Ort, in dem er die Waffen aufbewahre, beim Landratsamt an. Am 07. Mai 2014 wurde eine unangemeldete Waffenkontrolle bei dem Kläger durchgeführt. Nachdem die Kontrolleure, zwei Mitarbeiter des Landratsamtes..., die beiden Zeugen... und..., vor dem Gartentor zum Haus des Klägers klingelten, erschien nach kurzer Zeit die Ehefrau des Klägers, die Zeugin..., und verständigte den Kläger. Nach einer relativ langen Wartezeit von mind Minuten erschien der Kläger mit seinen beiden Waffen in der Hand am Gartentor und zeigte den Ladezustand (leer) sowie die Herstellungsnummern über das geschlossene Gartentor hinweg. Auf Nachfrage der beiden Mitarbeiter, wo er die Waffen aufbewahre, erklärte der Kläger, dass er als ehemaliger Polizist die Waffen im Haus mit sich führe und nur dann, wenn er im Urlaub oder nicht zu Hause sei, verwahre er die beiden Waffen im Tresor gegenüber in der Scheune. Diesen Tresor (Hersteller Ostertag) zeigte der Kläger den Vertretern des Landratsamtes und sie gingen über den Feldweg zur Scheune des Klägers. Die Kontrolleure erklärten ihm aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften die Rechtslage und dass deswegen erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung und der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Sie machten dem Kläger das Angebot, dass er sich von seinen Waffen und der waffenrechtlichen Erlaubnis freiwillig trennen könne, um sich dadurch ein Strafverfahren und ein förmliches Widerrufsverfahren zu ersparen. Hiermit war der Kläger jedoch von Beginn an nicht einverstanden. Ein sachliches Gespräch war aufgrund der Verärgerung des Klägers daraufhin nicht mehr möglich. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2014 zu dem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis angehört. Am 27. Mai 2014 erfolgte ein Schreiben durch den Bevollmächtigten des Klägers, dass der Kläger bereits seit 2012 einen ausreichenden Tresor in seinem Wohnhaus stehen habe und in diesem die Waffen auch ständig aufbewahren würde. Der Beklagte erließ mit Schreiben vom 27. Juni 2014, eingegangen beim Kläger am 30. Juni 2014, folgenden Bescheid: 1. Die Herrn... erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der grünen Waffenbesitzkarten... des kleinen Waffenscheins... ausgestellt vom Landratsamt..., werden widerrufen. 2. Herr... hat die unter Nr. 1 dieses Bescheids bezeichneten Erlaubnisse spätestens vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dem Landratsamt... zu übergeben. 3. Herr... hat seine Feuerwaffen sowie die dazugehörige Munition spätestens vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids einem Berechtigten zu übergeben oder diese durch einen Berechtigten dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen. 4. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 dieses Bescheids wird hiermit angeordnet. 5. Falls Herr...die unter Nrn. 2 und 3 dieses Bescheids genannte Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisse und zur Abgabe seiner Feuerwaffen an einen Berechtigten nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- fällig.

3 6. Die Kosten des Verfahrens hat Herr... zu tragen. 7. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 400,- festgesetzt. Der Kläger erhob hiergegen mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht... am 28. Juli 2014, Klage. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis lägen nicht vor. Die Schusswaffen des Klägers hätten sich bei der Kontrolle durch die beiden Mitarbeiter des Landratsamtes nicht mehr in dem Tresor Ostertag, der mittlerweile in der Scheune stehe, sondern seit Mitte 2012 in dem Waffenschrank - einen kombinierten Behältnis der Sicherheitsstufe A und der Sicherheitsstufe B (Innentresor) - im Keller des Wohnhauses befunden, von wo sie der Kläger auch zur Vorlage anlässlich der Kontrolle entnommen habe. Seit Anschaffung dieses A/B- Waffenschranks (Hersteller Burg Wächter) im Jahr 2012 würde er seine beiden Schusswaffen in diesem Behältnis aufbewahren. Dieses Behältnis sei im Keller des Wohnhauses des Klägers aufgestellt und fest mit der Wand verschraubt. Die beiden Tresore, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Garage befunden haben sollten (Ostertag und Leicher), würden seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Waffenaufbewahrung benutzt werden. Lediglich der Tresor Leicher diene weiterhin zur Munitionsaufbewahrung. Der Tresor Ostertag wäre aus der Garage entfernt und in die gegenüberliegende Scheune verbracht worden, wo er seitdem stehe. Der Kläger beantragt: Der Bescheid des Landratsamts..., Sachgebiet..., Waffenrecht, vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, der Bescheid sei rechtmäßig ergangen. Der Kläger hätte am Kontrolltag nur einen Tresor nachgewiesen. Er habe am Kontrolltag erklärt, dass er in etwa einem halben Jahr einen neuen Tresor geliefert bekomme, welchen er dann auch in seinem Wohnhaus aufstellen würde. Bisher lagere und führe er die Waffen im Haus, wenn er daheim sei. Sobald er abwesend sei, würde er die Waffen in der Scheune gegenüber seinem Haus im Tresor aufbewahren. Nach Ansicht des Beklagten handle es sich bei der am 27. Mai 2014 abgegebenen Antwort, dass der Kläger bereits seit 2012 einen ausreichenden Tresor in seinem Wohnhaus stehen habe und in diesem die Waffen auch ständig aufbewahren würde, um eine Schutzbehauptung. Der Kläger hätte vielmehr auf dem Standpunkt beharrt, dass er seine Waffen jederzeit unversperrt auf seinem Grundstück führen und aufbewahren dürfe. Erklärungen über die Rechtslage hätten während des weiteren Gesprächs zu keinem Erfolg geführt. Im Gegenteil - der Kläger hätte sich von den Kontrolleuren angegriffen und ungerecht behandelt gefühlt. Im Übrigen sollten sich die Kontrolleure nicht päpstlicher als der Papst verhalten. Der Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzung für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis läge vor. Nach 36 Abs. 1 WaffG hätte, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte diese unbefugt an sich nehmen. Bei einer fast dauerhaften Aufbewahrung im Haus ohne geeignetes Behältnis nach 36 Abs. 2 WaffG, hätten unbefugte Dritte (z. B. die Ehefrau des Klägers) die Waffen und evtl. vorhandene Munition leicht an sich nehmen können. Der Kläger hätte seinen Revolver bei der Kontrolle zwar ungeladen vorgezeigt, bei der langen Wartezeit vor dieser Ladezustandsprüfung sowie dem Drang des Klägers die Waffe in seinem Haus zu führen, bestehe jedoch der begründete Verdacht, dass der Kläger eine geladene Kurzwaffe immer in seiner Nähe habe, um sein Selbstschutzbedürfnis zu befriedigen. Die persönliche Eignung des Klägers sei nach 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG jedenfalls zumindest in Zweifel zu ziehen, da der Kläger anscheinend in einer Normalität wohne, in welcher er ungesicherte Schusswaffen grundsätzlich in seiner Nähe halten dürfe. Auch die Lagerung der Waffen, insbesondere der Kurzwaffe, in dem Tresor in der Scheune, entspräche nicht den Vorgaben des 13 Abs. 6 WaffG, da Kurzwaffen grundsätzlich nicht in unbewohnten Gebäuden gelagert werden dürfen.

4 Insgesamt besitze der Kläger nach 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Hiernach gelte derjenige als unzuverlässig, der mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese nicht sorgfältig aufbewahre. Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. März 2015 sowie mit Schriftsatz des Beklagten vom 6. März 2015 stimmten die Beteiligten der Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter zu. In dem Termin der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2016 fand eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen... und... statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gerichts-, die Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 30. Oktober 2015 und vom 19. Februar 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin konnte vorliegend über den Rechtsstreit entscheiden, da beide Beteiligten der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zustimmten ( 6 Abs. 1 VwGO). Die zulässige, insbesondere fristgerechte, Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes... vom 27. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. 1. Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Juni 2014 liegt vor. Das Landratsamt... ist zum Erlass dieses Bescheids sachlich und örtlich zuständig ( 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 WaffG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3a BayVwVfG). Verfahrens- oder Formfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben des Landratsamtes...vom 13. Mai 2014 zu dem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ordnungsgemäß angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). 2. Auch materiell ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in dem Bescheid vom 27. Juni 2014 rechtmäßig. Nach 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist zwingend eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein Ermessen steht der Behörde gerade nicht zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom CS juris, Rn.14) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen ( 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, dass mindestens der Norm DIN/EN Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht ( 36 Abs.1 Satz 2 WaffG). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. VG Aachen, Urteil vom K 2061/11 - juris). Gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit ( 5) und persönliche Eignung ( 6) besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden ( 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren ( 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (VGH Baden-

5 Württemberg, Beschluss vom S 1391/11 - juris; Gade/Stoppa, Kommentar zum WaffG, 2011, 5 Rn. 6 ff.). Die erforderliche Prognose hat sich im Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom B ; BayVGH, Beschlüsse vom ZB und vom ZB ; VG Aachen, Urteil vom K 2061/11 -; alle juris). Gegen diese Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen hat der Kläger verstoßen. Dieser Verstoß führt nach Überzeugung des Gerichts zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit und begründet den Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung durch die Zeugeneinvernahme der Zeugen... und der Würdigung des Akteninhalts steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das geschilderte Verhalten des Klägers eine waffenrechtlich untragbare Sorglosigkeit offenbart und er gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen hat, die dazu führt, dass der Kläger nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG i. V. m. 36 Abs. 1 WaffG verfügt. Der Kläger hat nach Überzeugung der Einzelrichterin am Kontrolltag erklärt, dass er die Waffen bisher im Haus lagere und mit sich führe, wenn er daheim sei, und, sobald er abwesend sei, die Waffen in der Scheune gegenüber seinem Haus im Tresor aufbewahre. Somit hätten unbefugte Dritte (z. B. die Ehefrau des Klägers) die Waffen und evtl. vorhandene Munition leicht an sich nehmen können. Der Kläger führte bei der waffenrechtlichen Kontrolle am 7. Mai 2014 die beiden Mitarbeiter des Landratsamtes in die gegenüber dem Wohnhaus und durch einen Feldweg getrennte Scheune, um ihnen dort den seinerzeit einzig vorhandenen Tresor zu zeigen, indem er seine Waffen bzw. Munition aufbewahrte, wenn er abwesend war. Hierbei gab er gegenüber den beiden Mitarbeitern des Landratsamtes... an, dass er erst noch einen zweiten A/B-Tresor (Hersteller Burg Wächter) kaufen wolle, der allerdings erst in einem halben Jahr geliefert werden würde. Nachdem die beiden Mitarbeiter den Kläger über die rechtlichen Vorschriften belehrt hatten und ihm mitteilten, dass dies schriftlich auch noch erfolgen werde, wurde das Gespräch aufgrund der Verärgerung des Klägers unsachlich und beendet Durch die Beweisaufnahme in dem Termin der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2016 konnten die beiden Zeugen... das Gericht glaubhaft davon überzeugen, dass der Kläger bei der waffenrechtlichen Kontrolle des Landratsamtes...am 7. Mai 2014 ihnen gegenüber die Wahrheit gesagt und die Waffen gerade nicht ordnungsgemäß gelagert hatte. Beide Zeugen des Landratsamtes konnten sich konkret und übereinstimmend an den Kontrolltag am Nachmittag erinnern. Danach habe der Kläger sich dahingehend geäußert, dass er die beiden Waffen im Haus aufbewahre, wenn er zu Hause sei. Lediglich wenn er abwesend sei, würde es sie in den Tresor, der in der gegenüberliegenden Scheune stehe, verwahren. Den angeblich im Keller befindlichen Tresor erwähnte der Kläger bei dieser Kontrolle nicht. Vielmehr verwies der Kläger darauf hin, dass er einen neuen A/B-Tresor kaufen wolle, der allerdings erst in 6 Monaten geliefert werde. Daraufhin hätten die Zeugen...den Kläger über den Verstoß aufgeklärt und ihm mitgeteilt, dies würde schriftlich noch erfolgen. Nach Auffassung des Zeugen... habe der Kläger dies als Schikane empfunden. Ein weiteres, sachliches Gespräch sei nach übereinstimmenden Aussagen der beiden Mitarbeiter des Landratsamtes nicht mehr möglich bzw. zielführend gewesen.

6 Der Kläger selbst hat hierzu hingegen wenig überzeugend vorgetragen, dass er sich von den beiden Mitarbeitern des Landratsamtes... schlecht behandelt gefühlt habe und es schade gewesen sei, dass seine Ehefrau nicht bei dem Gespräch in der Scheune dabei gewesen sei. Er sei mit seinen eigenen Worten in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2016 sogar mit den Nerven am Ende gewesen und habe deswegen den anderen A/B-Tresor im Keller den Mitarbeitern nicht gezeigt. Warum und aus welchen konkreten Gründen er sich so sehr über die beiden Mitarbeiter des Landratsamtes geärgert habe, begründete der Kläger stattdessen nicht, so dass seine Aussage diesbezüglich für das Gericht nicht nachvollziehbar ist Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellungen der beiden Zeugen... sprechen, liegen nicht vor. Beide Mitarbeiter des Landratsamtes haben zunächst die von ihnen durchgeführte Waffenkontrolle im Mai 2014 zusammenhängend und umfassend nach ihrem Erleben geschildert. Nur wenige Nachfragen waren durch das Gericht oder den Klägervertreter erforderlich. Die Zeugen haben die Geschehnisse am Nachmittag beim Wohnhaus des Klägers flüssig, anschaulich und gut nachvollziehbar erzählt. Widersprüche zu früheren Angaben traten nicht auf. Sie machten auch durchweg einen glaubwürdigen Eindruck und haben ohne zu zögern Fragen konkret beantwortet. Auch bei weiteren Details, wie z. Bsp. der örtlichen Situation des Wohnhauses des Klägers (am Berg) mit dem vorgelagerten Garten, der durch einen Feldweg getrennten Scheune und der in das Wohnhaus integrierten Garage, stimmten jeweils die Aussagen überein. Anhaltspunkte, etwa für ein eigenes Interesse der Zeugen am Ausgang des Verfahrens oder zulasten des Klägers sich zu äußern, sind nicht einmal im Ansatz ersichtlich Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen... konnte weder durch das Vorbringen des Klägers noch durch die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen... entkräftet werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung spielt eine erhebliche Rolle, dass es sich bei dem Kläger um einen ehemaligen Polizisten handelt, der aufgrund dessen in besonderem Maße mit den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften vertraut sein muss. Nach der Aussage des Klägers selbst und des Zeugen... waren beide Kollegen im Polizeidienst und sind gemeinsam lange Zeit Streife gefahren. Der Zeuge... ergänzte, dass er den Kläger als besonders gesetzestreu kenne. Umso unwahrscheinlicher erscheinte der Vortrag des Klägers, dass er den beiden Mitarbeitern des Landratsamtes gerade nicht den angeblich neuen Tresor im Keller seines Wohnhauses gezeigt hat, weil diese auch nicht danach gefragt hätten. Gerade als ehemaliger Polizist und in besonderem Maße vertraut mit den waffenrechtlichen Vorschriften weiß der Kläger, wie Waffen und Munition ordnungsgemäß aufzubewahren sind. Er kennt darüber hinaus auch Sinn und Zweck der waffenrechtliche Kontrolle durch das Sachgebiet Waffenrecht am jeweiligen Landratsamt. Bei einer unangemeldeten Waffenkontrolle geht die zuständige Behörde jeweils davon aus, dass den Vertretern der Behörde die Waffen ordnungsgemäß aufbewahrt in einem dafür vorgesehenen Tresor gezeigt bekommt. Völlig unverständlich ist für das Gericht aufgrund dessen, dass der Kläger die Mitarbeiter bereits mit beiden Waffen in den Händen, jeweils im entleerten Zustand, am Gartenzaun begrüßte, lediglich die Waffen über das Gartentor reichte. Der eigentliche Sinn einer unangemeldeten Waffenkontrolle kann hierdurch nur schwer erreicht werde. In die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung fließt auch zulasten der Glaubwürdigkeit der klägerischen Aussagen mit ein, dass der Kläger keinerlei Nachweise, wie zum Beispiel einen Kaufbeleg oder Garantieschein, über den angeblich im Jahr 2012 gekauften Tresor vorlegen konnte. Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, warum der Kläger den angeblich im Jahr 2012 neu gekauften Tresor nicht zeitnah beim Landratsamt... als neuen Aufbewahrungsort für seine Waffen angemeldet hat. Zum einen kennt der Kläger als ehemaliger Polizist die Pflicht, den Aufbewahrungsort für Waffen und Munition ordnungsgemäß anzumelden und nachzuweisen, zum anderen wurde er 2 Jahre zuvor, nämlich

7 durch ein Schreiben des Landratsamtes... im Jahre 2010 über die Regelungen zur Lagerung von Waffen und Munition aufgeklärt. Die Aussage der Zeugin... konnte die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugenaussagen... nicht schmälern. Vielmehr bestehen aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen gegenüber den Aussagen ihres Ehemannes (Klägers) sogar begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage. In ihrer Zeugenvernehmung am 19. Februar 2016 schilderte die Zeugin..., dass sie gerade im Garten gearbeitet habe, als die beiden Zeugen... vor dem Gartentor an der Außenklingel schellten und nach ihrem Mann fragten. Daraufhin habe sie ihren Mann informiert. Als bisher völlig neue Tatsache gab die Zeugin... an, dass ihr Mann im hinteren, nicht einsehbaren Gartenbereich in einer Lehmgrube gearbeitet habe, weil er dort einen Teich ausheben wollte. Deswegen habe es so lange gedauert, bis ihr Mann bei den Mitarbeitern des Landratsamtes am Zaun war. Dieser Umstand wurde bisher weder von ihr noch vom Kläger vorgetragen, obwohl die lange Zeitdauer - zwischen Klingeln/Ankündigung der Mitarbeiter des Landratsamtes und dem Erscheinen des Klägers mit den Waffen am Zaun - bereits schon im Bescheid vom 27. Juni 2014 erwähnt worden war. Selbst der Kläger, der die Waffenkontrolle in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2016 nochmals schilderte, erwähnte in seinen Ausführungen lediglich, dass er die Waffen aus dem Waffenschrank im Keller herausgeholt und durch die Garage gebracht habe. Mit keinem Wort erwähnte er den - für den zeitlichen Moment nicht unerheblichen - Umstand, dass er im hinteren Gartenbereich in einer Lehmgrube gearbeitet habe, um dort einen Teich auszuheben und es aufgrund dessen zu der Verzögerung seines Erscheinens am Gartentor gekommen sei. Die Zeugin... hat zudem eher den Eindruck hinterlassen, dass sie sich wenig um die Waffen ihres Ehemannes kümmere. Sie selber habe nach eigenen Angaben keine Kenntnis von den Waffen und vermute, dass ihr Mann nur eine Waffe habe. Von dem Besitz der Repetierbüchse wusste sie nichts. Allein der Umstand, dass sie zu Hause ihren Mann noch nie mit einer Waffe herum laufen gesehen habe (außer im Dienst), ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der beiden Zeugenaussagen der Zeugen... Beim folgenden Geschehen, dem Gespräch beim Gartenzaun, dem Weg hinüber zur Scheune als auch in der Scheune selbst, war sie jedoch nach übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen und des Klägers nicht mehr anwesend, so dass sie hierzu keine Aussagen mehr treffen konnte. Der von dem Kläger benannte Zeuge... konnte zu dem Beweisthema gerade keine Aussage treffen. Der Kläger hat zur Tatsachenbehauptung, dass er sich im Jahre 2012 einen weiteren Waffenschrank (Hersteller Burg Wächter) gekauft habe, dieser sich seitdem im Keller des Wohnhauses des Klägers befinde und er seitdem seine beiden Schusswaffen in diesem Waffenschrank aufbewahre, den Zeugen... benannt. Der Zeuge... schilderte für das Gericht durchaus nachvollziehbar und zusammenhängend, dass er mit dem Kläger - und der jeweiligen Ehefrau - im Dezember 2015 zum Karpfenessen eingeladen war. An diesem Termin und damit erst nach dem letzten Termin der mündlichen Verhandlung (30. Oktober 2015) habe der Kläger ihm den weißen, großen Waffenschrank im Keller seines Wohnhauses gezeigt. Zu der Aufbewahrung der Waffen und dem Umstand, ob bereits im Jahre 2012 der Kläger sich den Waffenschrank (Hersteller Burg Wächter) gekauft habe, konnte der Zeuge... gerade keine Aussage treffen. Da der Kläger erst im Dezember 2015 dem Zeugen... den neuen Tresor gezeigt hat, ist diese Aussage stimmig mit den Aussagen des Zeugen... Dieser schilderte in seiner Befragung, er könne sich an die Tatsache sehr genau erinnern, dass der Kläger in der Scheune am Tag der Waffenkontrolle erklärt habe, er wolle sich einen A/B-Tresor beschaffen, dieser sei jedoch noch nicht da, die Lieferung dauere noch etwa 6 Monate. Bei dem Tresor, den der Kläger dem Zeugen... im Dezember 2015 im Keller des Wohnhauses gezeigt habe, handelt es sich auch um einen sogenannten AB-Tresor.

8 3. Das Gericht lässt bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Bewertung nicht unberücksichtigt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten automatisch die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers zur Folge hat. Vorliegend hat der Kläger jedoch angegeben, wenn er zu Hause sei, die Waffen bei sich zu haben, so dass jederzeit ein Zugriff Dritter, wie zum Beispiel seiner Ehefrau, möglich wäre. Er zeigte sich gegenüber den beiden Mitarbeitern des Landratsamtes... weder einsichtig noch verständig. Gerade als ehemaliger Polizist, der langjährige Erfahrung mit dem Besitz von Waffen sammeln konnte, ist ein solcher Verstoß als schwerwiegend zu qualifizieren und begründet die nach den eingangs dargestellten Grundsätzen für die Annahme der Unzuverlässigkeit erforderliche, aber auch ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition. Die Zukunftsprognose fällt aufgrund dessen für den Kläger negativ aus. Die nachträglich eingetretenen Tatsachen begründen nach Überzeugung des Gerichts die Unzuverlässigkeit des Klägers, die gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bei Antragstellung zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis führen würde. Die Voraussetzungen für den zwingend vorgesehenen Widerruf gemäß 45 Abs. 2 S. 1 WaffG liegen vor. 4. Auch die weiteren Verfügungen in dem Bescheid des Landratsamtes... vom 27. Juni 2014 sind rechtmäßig. Die Verfügung in Nr. 2 des Bescheids, wonach der Kläger die unter Nr. 1 dieses Bescheides bezeichneten Erlaubnisse spätestens 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dem Landratsamt... zu übergeben hat, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Abgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist 46 Abs. 1 WaffG. Damit soll verhindert werden, dass ungültig gewordene Erlaubnisurkunden im Rechtsverkehr missbräuchlich verwendet werden. Die eingeräumte Frist von 4 Wochen zur Erlaubnisrückgabe ist ausreichend und angemessen. Die Verfügung unter Nr. 3 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung von Waffen und Munition an einen Berechtigten ist 46 Abs. 2 S. 1 WaffG. Die Annahme des Landratsamtes, dass Schusswaffen wegen ihrer Gefährlichkeit nicht bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens im Besitz einer - aus welchen Gründen auch immer - unberechtigten Person bleiben können und deshalb das private Interesse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse zurücktreten muss, entspricht pflichtgemäßem Ermessen. Danach liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, anzuordnen, dass Gegenstände, die sich noch im Eigentum des Betroffenen befinden, binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden. Das Landratsamt... macht von seinem Ermessen Gebrauch, um die von dem unrechtmäßigen Waffenbesitz ausgehenden Gefahren nach dem Widerruf der Waffenbesitzkarte schnellstmöglich zu unterbinden. Es kann dem Kläger zugemutet werden, bis zu einer eventuellen gerichtlichen Klärung seine Waffen vorübergehend einem Berechtigten zu überlassen. Aus der zwingenden Widerrufspflicht in 45 Abs. 2 WaffG, die dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit bzw. der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor den Aspekten von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eingeräumt hat, folgt, dass die Waffenbehörde grundsätzlich bestrebt sein muss, den Waffenbesitz, der nicht mehr durch eine entsprechende Erlaubnis gedeckt ist, zu beenden und rechtmäßige Zustände herzustellen, indem sie von den Ermächtigungen in 46 Abs. 2 oder 3 WaffG Gebrauch macht, damit ihre Entscheidung nicht wirkungslos bleibt. 5. im Hinblick auf die weiteren, nicht mit gesonderten Einwendungen angegriffenen Nebenentscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes...vom 27. Juni 2014 nach 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 6. Die Kostenentscheidung folgt auch 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war aus Sicht der Einzelrichterin nicht veranlasst, weil der Beklagte vor Eintritt der Rechtskraft ohnehin nicht vollstreckt.

9 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München, oder in in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Streitwert wird auf ,00 EUR festgesetzt ( 63 Abs. 1 GKG). Gründe: Die Festsetzung der Streitwertes ergibt sich aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziffern 50.1 und Für den Widerruf der grünen Waffenbesitzkarten wurde der Auffangwert zzgl. 750,00 EUR für eine weitere Waffe zugrunde gelegt (Ziffer 50.2). Entsprechend der Ziffer 50.1 war für den Widerruf des kleinen Waffenscheins ein Betrag von 7.500,00 EUR zugrunde zu legen. In der Summe ergibt dies den festgesetzten Streitwert in Höhe von ,00 EUR.

10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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