Widerruf einer Waffenbesitzkarte
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- Nadine Siegel
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1 VG München, Urteil v M 7 K Titel: Widerruf einer Waffenbesitzkarte Normenkette: WaffG 5 Abs. 1 Nr. 2b, 36, 45 Abs. 2 Leitsätze: Die Aufbewahrung einer Pistole in einem Metallkoffer erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Aufbewahrung von Waffen auch dann nicht, wenn der Waffenkoffer verschlossen in einer verschlossenen Wohnung steht, in der sich der Waffenbesitzer alleine aufhält. Hierbei handelt es sich waffenrechtlich nicht um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß oder so geringfügigen Verstoß, dass er den Widerruf der Waffenbesitzkarte als unverhältnismäßig erscheinen ließe. (redaktioneller Leitsatz) Selbst leichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften sind als relevant für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu werten, wenn sie von besonderem Gewicht sind oder wenn weitere die Negativprognose stützende Anhaltspunkte hinzutreten (vgl. auch OVG Bautzen BeckRS 2011, 50332). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Waffenbesitzkarte, Widerruf, Aufbewahrung, Waffenkoffer, Sportschütze, Zuverlässigkeit, Fahrlässigkeit Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf der ihm am... März erteilten Waffenbesitzkarte Nr...., in die eine Pistole und ein Wechsellauf eingetragen sind. Am... Juli 2015 um... Uhr fand beim Kläger eine unangekündigte Waffenkontrolle statt. Dabei stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass sich die Pistole des Klägers nicht in dem der Waffenbehörde durch Rechnung nachgewiesenen Tresor, sondern zusammen mit einer kleinen Menge an Munition in einem verschlossenen Waffenkoffer aus Metall befand, der in einem Nebenraum stand. Der Kläger gab an, dass er sich diesen Koffer extra habe anfertigen lassen, um die Waffe zum Übungsschießen mitzunehmen. Er sei aber jetzt schon vier Wochen nicht mehr beim Schießen gewesen. Im Rahmen der Anhörung zum Widerruf der Waffenbesitzkarte erklärte er, er könne den Zusammenhang zwischen dem vergangenen Schießtermin und der Verwahrung der Waffe nicht erkennen. Sollte der Eindruck entstanden sein, dass sich die Waffe seit längerem in dem Metallkoffer befunden habe, sei dem nachdrücklich zu widersprechen. Die Waffe sei zur Reinigung erst am... Juli 2015 dem Tresor entnommen
2 worden und hätte am selben Tag dort auch wieder verwahrt werden sollen. Innerhalb dieses Zeitraums, in dem er sich übrigens alleine in der Wohnung befunden habe, sei er von den Mitarbeitern der Beklagten überrascht worden. Dies habe er gegenüber den Mitarbeitern auch so geäußert. Mit Bescheid vom... September 2015 widerrief die Beklagte gestützt auf 45 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG die Waffenbesitzkarten des Klägers (Nr. 1) und gab ihm auf, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie der Beklagten hierüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2). Für den fruchtlosen Ablauf der Frist drohte sie die Sicherstellung und Verwertung der Waffen an. Sie forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,- EUR (Nr. 5) auf, die Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei der Beklagten abzugeben (Nr. 3), und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheides an (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Pistole... nicht im vorhandenen Tresor der Sicherheitsstufe B, sondern in einem verschlossenen Metallkoffer aufbewahrt, der im Nebenraum gestanden habe. Nach seinen Angaben habe er den Koffer für den Waffentransport zum Übungsschießen anfertigen lassen. Er sei seit vier Wochen nicht mehr beim Schießen gewesen. Die Angabe im Rahmen der Anhörung, er habe die Waffe reinigen wollen, erscheine wenig glaubwürdig. Gegenüber dem Waffenkontrolleur sei der Eindruck erweckt worden, dass die Waffe üblicherweise in dem extra angefertigten Metallkoffer verwahrt werde. Reinigungsmittel seien nicht sichtbar gewesen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Waffe aus dem Tresor genommen und in einem Metallkoffer verschlossen werde, um sie anschließend zu reinigen. Die Nebenverfügungen ergäben sich aus 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und die Androhung des Zwangsgeldes aus Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Am... Oktober 2015 gab der Kläger seine Pistole und den Wechsellauf bei einem Waffenhändler zur Verwahrung. Am... Oktober 2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag erheben, den Bescheid der Beklagten vom... September 2015 aufzuheben. Am... Oktober 2015 gab der Kläger seine Waffenbesitzkarte bei der Beklagten ab. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 unter Bezug auf die Bescheidsgründe und den Akteninhalt, die Klage abzuweisen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige schon ein einmaliger Verstoß gegen die in 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungsvorschriften die Feststellung der Unzuverlässigkeit. Darauf wurde mit Schreiben vom... November 2015 dahingehend Stellung genommen, dass der Beklagtenvortrag weitgehend nicht zutreffe. Nach Akteneinsicht wurde unter Vorlage von Fotos des Waffenkoffers mit Schreiben vom... und... November 2015 weiter vorgetragen, die waffenrechtlich geforderte negative Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden. Der Kläger habe die Pistole nicht dauerhaft in dem verschlossenen Metallkoffer aufbewahrt, sondern im Rahmen der Waffenkontrolle darauf hingewiesen, dass er schon ca. vier Wochen nicht mehr beim Schießen gewesen sei und nur die Waffe habe reinigen wollen. Letzteres habe er gegenüber den Waffenkontrolleuren mehrfach geäußert. Wenn keine Reinigungsutensilien zu sehen seien, könne daraus nicht geschlossen werden, dass keine Reinigung stattfinden solle. Der Kläger habe sinngemäß in bayerischer Mundart geäußert, dass er die Waffe zum Saubermachen aus dem Tresor genommen habe, weil er schon bald vier Wochen nicht mehr beim Schießen gewesen sei. Möglicherweise hätten sich hieraus Verständigungsprobleme ergeben. In dem Metallkoffer, der sich im Ankleideraum hinter der Tür befunden habe, seien sowohl die Pistole als auch geringe Mengen Munition ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Der Kläger hätte den Koffer dann wegen der Waffenreinigung in einen anderen Raum der Vier-Zimmer-Wohnung verbringen wollen. Er sei zum Zeitpunkt der Nachschau schon mehrere Stunden allein in der Wohnung gewesen.
3 In der mündlichen Verhandlung am 20. April 2016 wurden der Kläger und einer der beiden Waffenkontrolleure der Beklagten als Zeuge zu der Kontrolle am... Juli 2015 gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom... September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 VwGO). Nach 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis wie die Waffenbesitzkarte des Klägers ( 10 Abs. 1 WaffG) zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von 5 WaffG entfallen ist. Nach 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Allgemein hat nach 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus gelten die Sicherheitsanforderungen des 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG, die die Aufbewahrung in einem zertifizierten Behältnis vorsehen. Näheres regelt 13 der auf der Grundlage von 36 Abs. 5 WaffG erlassenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (st. Rspr. des BVerwG, B. v. 21. Dezember B 99/06 - juris Rn. 4 m. w. N.) lagen Tatsachen im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger seine Schusswaffen (auch zukünftig) nicht sorgfältig verwahren wird. Dieser am restriktiven Gesetzeszweck zu orientierenden Prognose ist genügt, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, B. v. 7. November ZB juris Rn. 7 u. B. v. 16. September ZB Rn. 7; VGH BW, B. v. 3. August S 1391/11 - juris Rn. 4). Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht etwa den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird (BayVGH, a. a. O.; VGH BW, a. a. O.). Die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende und gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich am ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes ( 1 Abs. 1 WaffG) zu orientieren (BayVGH, B. v. 16. September ZB juris Rn. 7), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (VGH BW, a. a. O., unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758 S. 51) und das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U. v. 26. März C 12/95 - juris Rn. 25 und B. v. 12. Oktober B juris Rn. 5). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann daher die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BayVGH, B. v. 2. Oktober CS juris Rn. 14; VGH BW, B. v. 3. August S 1391/11 - juris Rn. 4; NdsOVG, B. v. 19. April LA 389/09 - juris Rn. 3). Hiervon ist aufgrund des von den Mitarbeitern der Waffenbehörde am... Juli 2015 festgestellten Sachverhalts auszugehen. Die Behauptung des Klägers, seine Pistole erst an diesem Tag aus dem nach 36 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Sicherheitsbehältnis genommen zu haben, um sie zu reinigen, und dies den Waffenkontrolleuren mehrfach gesagt zu haben, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Der als Zeuge gehörte Waffenkontrolleur konnte nicht bestätigen, dass der Kläger geäußert hat, er habe die Waffe am...
4 Juli 2015 zu Reinigungszwecken dem Tresor entnommen. Er hat seinem Vorgesetzten vielmehr rund sechs Wochen nach der Kontrolle auf dessen Nachfrage hin gesagt, dass der Kläger bei ihm den Eindruck erweckt habe, der Koffer sei das Standardaufbewahrungsbehältnis (vgl. Aktenvermerk auf Bl. 28 der Behördenakten). Am Tag der mündlichen Verhandlung mehr als zehn Monate nach der Kontrolle konnte sich der Zeuge zwar nicht mehr an Einzelheiten des Gesprächs mit dem Kläger erinnern. Es spricht allerdings nur für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der seit Juli 2015 eine Vielzahl an Waffenkontrollen durchgeführt hat, wenn er zugibt, dass er sich nicht mehr an bestimmte Einzelheiten erinnern kann, und wenn er keinen Belastungseifer zeigt, und nicht gegen die Unrichtigkeit dessen, was der Zeuge im September 2015 seinem Vorgesetzten gesagt hat. Außerdem hat auch der Kollege des Zeugen, der bei der Waffenkontrolle hauptsächlich das Gespräch geführt und den Aktenvermerk über die Kontrolle (Bl. 23 d. A.) gefertigt hat, nicht ansatzweise eine vom Kläger geäußerte Reinigungsabsicht festgehalten, obwohl er die Erklärungen des Klägers zum Koffer durchaus aufgenommen hat. Nachdem zwei Kontrolleure die Waffenkontrolle durchgeführt haben, ist davon auszugehen, dass wenigstens einer von ihnen einen mehrfachen Hinweis auf eine Reinigungsabsicht mitbekommen hätte. Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung bestanden keinerlei dialektbedingte Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Kläger und dem Zeugen, der bei dem Gespräch seines Kollegen während der Kontrolle ständig in dessen Nähe stand und zugehört hat. Außerdem waren die Angaben des Klägers zum Geschehen vor der Waffenkontrolle widersprüchlich. Sein Bevollmächtigter hat im Schreiben vom... November 2015 hierzu vorgetragen, der Kläger hätte den Transportkoffer zu Reinigungszwecken vom Ankleidezimmer in einen weiteren Raum der Vierzimmerwohnung gebracht. Dies erkläre auch, warum sich im Ankleideraum keine Reinigungsutensilien befunden hätten. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst behauptet, die Waffe am... Juli 2015 aus dem Tresor genommen und in einen metallenen Transportkoffer gelegt und diesen bereits in ein anderes Zimmer getragen zu haben, weil er die Waffe habe reinigen wollen. Dann habe er den Koffer in einen Nebenraum gebracht und dort abgestellt. Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er die Waffe innerhalb der Wohnung in einem Koffer an den Ort der Reinigung gebracht habe, erklärte er, er habe die Waffe ohne Koffer ins Esszimmer getragen, weil er sie dort normalerweise reinige. Erst dann habe er den Koffer geholt, weil er auch die darin befindlichen Magazine habe reinigen wollen. Dann sei er aus irgendeinem Grund, den der Kläger nicht mehr wusste, gestört worden, und habe die Waffe in den Koffer gelegt. Eine Aussage dazu, wieviel Zeit zwischen der Waffenentnahme aus dem Tresor und der Waffenkontrolle vergangen ist, konnte oder wollte der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens nicht machen. Es erscheint nicht überzeugend, wenn der Kläger zwar noch immer genau weiß, in welcher Reihenfolge er die Waffe und den Koffer von welchem Ort in der Wohnung wohin gebracht hat, aber nicht mehr, was ihn davon abgehalten hat, die Reinigung durchzuführen und in welcher (ungefähren) zeitlichen Beziehung dies zu der für ihn bedeutsamen, nicht alltäglichen Waffenkontrolle stand. Sollte es sich nur um kurze Zeit handeln, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er das den Waffenkontrolleuren nicht sofort gesagt hat, als sie nach dem Grund für die Aufbewahrung der Pistole in dem Koffer gefragt bzw. dies beanstandet haben. Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass er den genauen Hergang erst nach und nach erzählt und den Vorhalten angepasst hat. Ferner hat sich dem Gericht nicht erschlossen, weshalb sich die Munition in dem Transportkoffer befunden hat, wenn der Kläger nach dem letzten Schießen etwa vier Wochen vor der Waffenkontrolle die Pistole aus dem Koffer zurück in den Tresor gelegt und sie am... Juli 2015 nur zu Reinigungszwecken daraus wieder entnommen hat. Daneben fällt nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass die Magazine, die sich nach der Darstellung zuletzt angeblich in dem Koffer befunden haben sollen, weder in den schriftlichen Ausführungen des Klägers oder seines Bevollmächtigten noch denen der Behördenmitarbeiter vorkommen. Das Gericht ist daher wie die Beklagte davon überzeugt, dass der Kläger die Waffe für längere Zeit in dem Metallkoffer aufbewahrt hat. Die Aufbewahrung einer Pistole in einem Metallkoffer erfüllt die gesetzlichen Anforderungen auch dann nicht, wenn der Waffenkoffer verschlossen in einer verschlossenen Wohnung steht, in der sich der Waffenbesitzer alleine aufhält. Hierbei handelt es sich waffenrechtlich nicht um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß oder so geringfügigen Verstoß, dass er den Widerruf der Waffenbesitzkarte als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Selbst leichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften sind nicht nur dann als relevant für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu
5 werten, wenn sie von besonderem Gewicht sind oder wenn weitere die Negativprognose stützende Anhaltspunkte hinzutreten (Sächs. OVG, B. v. 2. Mai B 128/10 - juris Rn. 6). Bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3. August S 1391/11 - juris Rn. 6). Nicht erforderlich ist, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne der Strafvorschriften der 52 a i. V. m. 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eingetreten ist. Die Anordnung, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, beruht auf 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten auf 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und die Ankündigung der Sicherstellung auf 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Diese behördlichen Verfügungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 VwZVG beruhende Androhung des Zwangsgeldes. Die Klage war mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.750,- EUR festgesetzt ( 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
6 Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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