Widerruf einer Waffenbesitzkarte
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- Samuel Acker
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1 VG Würzburg, Urteil v W 5 K Titel: Widerruf einer Waffenbesitzkarte Normenkette: WaffG 5 II Nr. 1 Buchst. a u. b Schlagworte: Waffenbesitzkarte, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Widerruf, vorsätzliche Straftat, zweifache Verurteilung, Regelvermutung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 5 K Im Namen des Volkes Urteil vom 19. November Kammer gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr: 511 Hauptpunkte: Widerruf einer Waffenbesitzkarte; waffenrechtliche Zuverlässigkeit; vorsätzliche Straftat; fahrlässige gemeingefährliche Straftat; zweifache Verurteilung; Regelvermutung; Ergänzung der Rechtsgrundlage; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - bevollmächtigt:... gegen... vertreten durch: Landratsamt..., S-str...., Bad N., - Beklagter - wegen Widerrufs einer Waffenbesitzkarte erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht Horas als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. November 2015 folgendes Urteil: I.
2 Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: 1. Mit Bescheid vom 14. April 2015 widerrief das Landratsamt... die der Klägerin vom Landratsamt Sch.-M. erteilte Waffenbesitzkarte Nr.... (Nr. 1) und gab der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von je 100,00 EUR (Nr. 4) auf, bis 11. Mai 2015 die Waffenbesitzkarte an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) sowie die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen innerhalb der nämlichen Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Landratsamt nachzuweisen; nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Waffen und Munition eingezogen und verwertet (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5 Satz 1). Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellt, wurde eine Monatsfrist nach Unanfechtbarkeit des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Nrn. 2 und 3 eingeräumt (Nr. 5 Satz 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß 45 Abs. 2 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erlaubnis setze gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach 5 WaffG besitze. Entsprechend sei eine Waffenbesitzkarte zu widerrufen, wenn sich herausstelle, dass der Inhaber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen nach 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG Personen u. a. in der Regel nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Die Klägerin sei am 3. August 2011 vom Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und am 29. Juli 2014 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Die Urteile seien seit 9. November 2011 bzw. 29. Juli 2014 rechtskräftig. Damit besitze die Klägerin nicht mehr die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und die waffenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen. Gemäß 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG habe der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz widerrufen würden. Mit der Rückgabepflicht solle verhindert werden, dass mit ungültig gewordenen Erlaubnissen Missbrauch getrieben werde. Nach 46 Abs. 2 WaffG könne die zuständige Behörde bei einem Widerruf der Waffenbesitzkarte anordnen, dass die Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen würden. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist könne die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Die gesetzte Frist solle der Klägerin die Möglichkeit geben, ihre aufgrund der erteilten Erlaubnis erworbenen Waffen/Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Hierzu könne sie innerhalb der Frist einen empfangsbereiten Berechtigten benennen. Die Entscheidung nach 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG stehe zwar im Ermessen der zuständigen Behörde, dieses werde jedoch dadurch eingeschränkt, dass durch den Widerruf der Erlaubnis die Klägerin ansonsten ihre Waffen entgegen den Vorschriften des Waffengesetzes besitzen würde. Auch könne nur so dafür Sorge getragen werden, dass die Klägerin als Inhaberin von Schusswaffen ihre waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft dauerhaft beende, indem sie zum einen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die aufgrund der Erlaubnis erworbenen Gegenstände aufgebe und zum anderen die Waffen kein Unbefugter erwerben könne. Die gesetzte Frist sei angemessen.
3 Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder und die gesetzten Fristen seien angemessen und erforderlich. Das Zwangsmittel Zwangsgeld stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Zweck. Die Betroffene und die Allgemeinheit würden dadurch am wenigsten beeinträchtigt. 2. Am 28. April 2015 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts... vom 14. April 2015 aufzuheben. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, lediglich die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr sei eine gemeingefährliche Straftat. Nachdem hierfür nicht mindestens eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt worden sei, liege ein Regelfall der fehlenden Zuverlässigkeit nach 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG nicht vor. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 wurde die Klagebegründung wie folgt ergänzt: Die Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Neustadt, Az. Cs 5 Js 12064/13, sei wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 23. November 2013 gegen 8:52 Uhr erfolgt. Die Klägerin habe damals die Gaststätte, die sie in Fladungen betrieben habe, ausführlich gereinigt, nachdem die letzten Gäste erst morgens in der Früh gegangen seien. Als sie fast fertig gewesen sei, habe ihr Vermieter, mit dem es eine streitige Auseinandersetzung wegen des Mietverhältnisses gegeben habe, heftig am Fenster geklopft. Die Klägerin, die bereits zuvor wegen Schwindelattacken acht Tage in der Neurologischen Klinik in Bad Neustadt gewesen sei, habe daraufhin einen Zusammenbruch erlitten. Sie habe dann eigentlich mit dem Taxi nach Hause fahren wollen. Ein Taxi sei jedoch nicht mehr aufzutreiben gewesen. Auch eine andere Fahrtmöglichkeit habe es nicht gegeben. Die Klägerin sei daraufhin in ihrer Verwirrung den kurzen Weg zu ihrer Wohnung gefahren. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Neustadt, Az. Cs 5 Js 4163/11, sei wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfolgt. Die Klägerin sei am 14. April 2011 gegen 23:00 Uhr mit ihrem Pkw nach rechts von der Straße abgekommen. Wie sich später herausgestellt habe, sei der Grund hierfür ein Mangel der Lenkung gewesen. Beim Abkommen von der Straße sei es zu einer Berührung mit einem Stromverteilerkasten gekommen, was die Klägerin nicht bemerkt habe. Die Klägerin sei eine rechtstreue Bürgerin und habe sich sonst nichts zu Schulden kommen lassen. Im Umgang mit Waffen sei sie stets absolut zuverlässig. Ihr Arbeitgeber, für den sie von 1991 bis 2001 als Waldarbeiterin tätig gewesen sei, habe ihr absolute Zuverlässigkeit attestiert. Ab April 2012 sei die Klägerin als Jagdhelferin tätig, habe sich stets vorbildlich verhalten und sei verantwortungsvoll mit Waffen umgegangen. Sie habe an diversen Drückjagden teilgenommen und sich auch hier stets korrekt und zuverlässig verhalten. Die Klägerin sei absolut zuverlässig und verantwortungsbewusst im Umgang mit Waffen. Bei den beiden Taten handele es sich angesichts der jeweiligen Umstände zumindest nicht um schwere Verfehlungen, so dass im Rahmen der Gesamtabwägung die Regelvermutung entkräftet scheine. 3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt..., die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Waffenbesitzkarte der Klägerin sei wegen zweier rechtskräftiger Verurteilungen zu Recht widerrufen worden. Aus 5 Abs. 2 WaffG ergebe sich, dass Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besäßen, wenn sie zweimal zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze rechtskräftig verurteilt worden seien. Diese Verurteilungen seien in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids benannt worden. Es sei völlig ausreichend, wenn wie hier eine vorsätzliche und eine fahrlässige gemeingefährliche Straftat begangen worden seien, die letztlich jeweils mit weniger als 60 Tagessätzen geahndet worden seien. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zulassen würden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Mit Beschluss vom 8. Mai 2015 Nr. W 5 S lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
4 5. Mit Beschluss vom 4. August 2015 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung. 6. In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 7. Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakte W 5 S sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Schweinfurt Nrn. 5 Js 4163/11 und 5 Js 12064/13 wurden beigezogen. Entscheidungsgründe: 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts... vom 14. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte der Klägerin nach 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor. Nicht zu beanstanden sind auch die an den Widerruf der Waffenbesitzkarten anknüpfenden waffenrechtlichen Folgeentscheidungen sowie die hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen. a) Das Gericht nimmt im Wesentlichen auf den Beschluss vom 8. Mai 2015 Nr. W 5 S Bezug, in dem die Kammer ausgeführt hat: Die Antragstellerin erfüllt den Tatbestand von 5 Abs. 2 Nrn. 1a bzw. 1b WaffG. Sie wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat i. S. d. 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach 142 Abs. 1 Nr. 2, 15 StGB) und wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat i. S. d. 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach 316 Abs. 1 und 2 StGB) zweimal zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen verurteilt. Seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung sind auch fünf Jahre noch nicht verstrichen. Mithin ist für die Antragstellerin von der Regelvermutung auszugehen, dass sie waffenrechtlich unzuverlässig ist. Dies führt zwingend zur Anwendung von 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und lässt keinen Raum für eine Ermessensbetätigung. Dass das Landratsamt... den Bescheid nur auf die Rechtsgrundlage des 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG gestützt hat, ist unschädlich. Die Ergänzung der Rechtsgrundlage durch das Gericht beruht darauf, dass die Verwaltungsgerichte umfassend zu prüfen haben, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört beispielsweise die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. VG Würzburg, B.v Nr. W 5 S ). Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v Nr. 8 C 12/09). Dies ist hier der Fall. Der angegriffene Verwaltungsakt wird durch die Ergänzung der Rechtsgrundlage nicht in seinem Wesen geändert, insbesondere wird vom Gericht nicht eine andere Tatsachengrundlage als von der Behörde herangezogen. Aus der Regelung des 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG folgt unzweifelhaft, dass die Straftat keinen Bezug zum Umgang mit Waffen oder Munition voraussetzt. Die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, dass die Begehung von Straftaten allein schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulässt, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehlt, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern ist, und somit Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass gerade im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Belange des Waffengesetzes in der Person des Betroffenen Defizite vorliegen (BayVGH, B.v Nr. 21 B 98.11; VG Würzburg, st. Rspr., zuletzt B.v Nr. W 5 S
5 13.3). Die Indizwirkung der strafrechtlichen Verurteilung ist bei Straftaten ohne Waffenbezug nicht abgeschwächt. Das Landratsamt konnte die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ohne Weiteres an die Urteile des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 3. August 2011 und 29. Juli 2014 (rechtskräftig seit 9. November 2011 bzw. 29. Juli 2014) anknüpfen, ohne dass es dabei noch erforderlich gewesen wäre, die Richtigkeit der Verurteilungen nachzuprüfen. Zu Recht hat das Landratsamt auch keine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Betracht gezogen. In 5 Abs. 2 Nrn. 1a bzw. b WaffG hat der Gesetzgeber grundsätzlich die Wertung getroffen, dass derjenige, der vorsätzliche oder fahrlässige gemeingefährliche Straftaten begeht, die mindestens zweimal zu einer Geldstrafe geführt haben, Anlass zu der Befürchtung gibt, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen. 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG erfasst alle gemeingefährlichen Straftaten i. S. d. 28. Abschnitts des Strafgesetzbuchs ( 306 bis 323c StGB). Der Gesetzgeber sah keine Veranlassung, die fahrlässige Trunkenheitsfahrt nach 316 Abs. 2 StGB aus dem Kanon der waffenrechtlich relevanten Fahrlässigkeitstaten herauszunehmen (vgl. BT- Drs. 14/7758, S. 54). Nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert. Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt daher nur in Betracht, wenn die Umstände der Begehung der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert daher eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, B.v Nr. 1 CB 24.91, DVBl 91, 1369; BayVGH, U.v Nr. 21 B ). Die Beweislast für die Umstände, die eine - normalerweise nach rechtskräftigem Strafurteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende - Tat ausnahmsweise milder erscheinen lassen, trägt allein der Waffenbesitzer (VG Würzburg, B.v Nr. W 5 S 13.3). Die Antragstellerin hat nicht vortragen lassen, dass sich aus den konkreten Umständen der Taten bzw. ihrer Persönlichkeit, wie sie in ihrem damaligen Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, ein Anlass für ein Abweichen von der Regel ergeben würde. Nicht zu beanstanden ist Nr. 3 des angefochtenen Bescheides, die auf 46 Abs. 2 WaffG beruht. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarten erlischt das Recht des Antragstellers, Waffen und Munition zu besitzen. Die der Antragstellerin für die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung eingeräumte Frist ist - auch unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 5 - als ausreichend anzusehen. Im Antragsverfahren wurde nichts vorgetragen und es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheides begründen könnten. b) Der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Klägerin hat nach wie vor nicht dargelegt, dass sich aus den konkreten Umständen der Taten bzw. ihrer Persönlichkeit, wie sie in ihrem damaligen Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, ein Anlass für ein Abweichen von der Regel ergeben würde. Aus dem Tatverhalten der Klägerin lassen sich auch keine Gesichtspunkte ablesen, die ihre Taten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Ihr Vortrag, sie habe am 14. April 2011 die Berührung mit dem Stromverteilerkasten nicht bemerkt, ist unbehelflich, da sie aufgrund dieses Vorfalls rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB, einem Vorsatzdelikt ( 15 StGB), verurteilt worden ist und sich aus dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der... GmbH vom 1. Juli 2011 ergibt, dass eine taktile und akustische Bemerkbarkeit des Anstoßes vorgelegen hat (Bl der Strafakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt Nr.
6 5 Js 4163/11). Was der Grund für das Abkommen von der Fahrbahn war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch die zu der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vom 23. November 2013 von der Klägerin vorgetragenen Umstände lassen diese Tat - unabhängig davon, ob der Vortrag überhaupt als plausibel angesehen werden kann - nicht in einem milderen Licht erscheinen. Die Argumentation der Klägerin im gerichtlichen Verfahren lässt erkennen, dass sie den Unrechtsgehalt ihrer Taten nicht einsehen will. Vielmehr versucht die Klägerin, ihr Verhalten zu bagatellisieren. Dies spricht gegen eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Für die vorliegende Entscheidung bedeutungslos sind die sonstigen Umstände, die die Klägerin vorgetragen hat. Sonstiges Wohlverhalten der Klägerin kann keine Berücksichtigung finden. Hierbei handelt es sich nicht um tatbezogene Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründen könnten. Im Rahmen des 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist für eine Ermessensbetätigung, bei der sonstige Umstände berücksichtigt werden könnten, kein Raum. Von einem Waffenbesitzer wird generell verlangt, dass er sich in jeder Hinsicht gesetzestreu verhält (vgl. auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, Rn. 774). Nach alledem war die Klage abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
7 Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.750,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr des Streitwertkatalogs ist bei Streitigkeiten wegen einer Waffenbesitzkarte (einschließlich einer eingetragenen Waffe) vom Auffangwert (5.000,00 EUR) auszugehen. Für die weitere eingetragene Waffe sind 750,00 EUR anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Streitwert von 5.750,00 EUR ergibt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
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