Führerschein weg Was tun? Wegweiser zum neuen Führerschein Die wichtigsten Fragen und Antworten

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1 Führerschein weg Was tun? Wegweiser zum neuen Führerschein Die wichtigsten Fragen und Antworten Eine Information zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung Was ist passiert? Ein Gericht hat Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Ob Sie nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhalten, entscheidet auf Antrag Ihre Fahrerlaubnisbehörde. Wo kann ich den Antrag stellen? Den Antrag auf Neuerteilung können Sie bei Ihrer Gemeinde (Einwohnermeldeamt) oder der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes stellen. Dies müssen Sie persönlich tun. Wann kann ich den Antrag stellen? Sie können den Antrag frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen. Wir empfehlen Ihnen diese Möglichkeit auch zu nutzen, damit sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht unnötig verzögert. Wichtig! Auskünfte bezüglich der Führerscheinangelegenheit sowie der benötigten Unterlagen zur Beantragung des Führerscheines kann das Einwohnermeldeamt nicht geben. Bitte setzen Sie sich deshalb mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung. Welche Unterlagen muss ich zur Fahrerlaubnisbehörde mitbringen? Für alle Klassen 1 biometrisches Lichtbild neuesten Datums (35 x 45 mm; Hochformat ohne Rand) ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen in Frontalaufnahme (gem. Passverordnung) Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebestätigung) Für die Klassen A, A1 B, BE, M, L, S, T: Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis nach dem erteilt worden war) Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre) Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E: Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis für Lkw (Klasse 2) oder Bus nach dem erteilt worden war) Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre) Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) Nachweis nach dem Berufskraftfahrer-Qualifiaktions-Gesetz (BKrFQG) Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E: Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) Außerdem müssen Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt ein Führungszeugnis beantragen, das unmittelbar an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt wird. Wann muss ich weitere ärztliche Gutachten vorlegen? In bestimmten Fällen, z.b. bei Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit kann Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde ohne nähere Prüfung Ihrer Eignung die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis versagen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird dann zur Abklärung einer Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit ein ärztliches Gutachten fordern, um die Eignung festzustellen. Dazu bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde auch, welche Qualifikationen der Arzt haben muss. Die Kosten für das Gutachten tragen Sie. Sollten Sie das Gutachten nicht fristgerecht beibringen, kann die Fahrerlaubnisbehörde auf Ihre Nichteignung schließen und die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis ablehnen.

2 Wann muss ich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen? Ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung wird notwendig, beispielsweise wenn Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt haben, Sie bereits wiederholt im Straßenverkehr unter Drogen- oder Alkoholeinfluss auffällig geworden sind. Dies gilt auch für eine Fahrerlaubnisklasse, die vom Gericht von der Sperrfrist ausgenommen wurde (z. B. Klasse L oder T). Sie können jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland wählen, müssen diese aber Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde mitteilen. Die Kosten für das Gutachten haben Sie zu tragen. Wenn Sie das Gutachten nicht vorlegen, kann die Erteilung der Fahrerlaubnis versagt werden. Wie vermeide ich ein negatives Gutachten? Nutzen Sie die Zeit der Sperrfrist und bereiten Sie sich auf die medizinisch-psychologische Untersuchung vor. Voraussetzung für ein positives Ergebnis ist, dass Sie sich mit der zu Grunde liegenden Verfehlung auseinander setzen und sich die Hintergründe Ihres Führerscheinentzuges bewusst machen. Zusätzlich sollten Sie die kompetente Hilfe z. B. von Verkehrspsychologen, Ärzten, Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen suchen. Diese können Ihnen individuell geeignete Schulungen empfehlen. Bei früherer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist Sie in der Regel eine Entgiftungs- und Entwöhnungszeit nachzuweisen und anschließend eine einjährige Abstinenz einzuhalten und zu belegen. Erst dann kann davon ausgegangen werden, dass Sie die Eignung haben, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Der Nachweis der einjährigen Abstinenz bezüglich Alkohol oder Drogen ist durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen zu führen. Im Falle früherer Alkoholabhängigkeit, bzw. -missbrauch auf Basis von mindestens sechs unangekündigten Alkoholscreenings (EtG s Ethylglucuronid-) in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist. Die Belegung mit Leberwerten ist für eine Begutachtung nicht mehr aussagekräftig. Im Falle früherer Drogenabhängigkeit, bzw. -konsums auf Basis von mindestens sechs unangekündigten Drogenscreenings in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist. Wichtig! Nachdem diese Abstinenzbelege einige Zeit in Anspruch nehmen, bitten wir Sie, sich umgehend mit einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in Verbindung zu setzen um die geforderte Abstinenz belegen zu können. Muss ich eine neue Fahrerlaubnisprüfung machen? In der Regel kann auf eine erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden. Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis jedoch bereits länger als 5 Jahre zurückliegen, so ist im Einzelfall zu prüfen ob eine theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist. Bei Prüfungspflicht ist der Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrschule zu benennen. Sie benötigen keine reguläre Fahrschulausbildung, sondern vereinbaren individuell die Vorbereitung auf die theoretische und praktische Prüfung. Was passiert mit meiner Fahrerlaubnis auf Probe? Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis endet die Probezeit. Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit. Diese umfasst stets die Restdauer der vorherigen Probezeit und zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung um 2 Jahre, sofern nicht bereits in einem früheren Verfahren eine Verlängerung erfolgt ist. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger ist Voraussetzung für die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis, außer Sie haben bereits früher an einem solchen Aufbauseminar teilgenommen. Wurde Ihnen Ihre Fahrerlaubnis auf Grund von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr entzogen, müssen Sie an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen. Was bedeutet eine Ausnahme von der Sperrfrist? Das Gericht bestimmt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich, dass für die Dauer einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperrfrist). Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z.b. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) können von der Sperre

3 ausgenommen werden. Aber auch diese Fahrzeuge dürfen Sie solange nicht fahren, bis Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Bitte beachten Sie, dass auch vor Erteilung einer von der Sperrfrist ausgenommenen bestimmten Kraftfahrzeugart eine Eignungsprüfung erforderlich ist. Wie kann ich erreichen, dass meine Sperrfrist abgekürzt wird? Das Gericht kann die angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich abkürzen, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet sind. Dies ist frühestens nach Ablauf von 3 Monaten der Sperre möglich. Eine Sperrzeitverkürzung von 2 Monaten ist möglich, wenn - Sie erstmals wegen einer unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftat rechtskräftig verurteilt wurden und kein weiteres Mal gegen die 0,5 Promille-Grenze verstoßen haben, - Ihre Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt weniger als 1,6 Promille betragen hat, - Sie die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer nachweisen, - Sie nach der gegenständlichen Verurteilung inzwischen keine erneuten Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen haben. Die Gerichte entscheiden in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Wir empfehlen, sich zunächst bei einer rechtsberatenden Stelle, z.b. einem Rechtsanwalt, über die Möglichkeit einer Sperrzeitverkürzung zu informieren. Was passiert mit meiner ausländischen Fahrerlaubnis? Auch wenn Sie eine ausländische Fahrerlaubnis haben, dürfen Sie in Deutschland kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, solange ein Fahrverbot wirksam ist oder eine Sperrfrist in Deutschland angeordnet wurde. Eine ausländische Fahrerlaubnis hat in Deutschland auch dann keine Gültigkeit, wenn Ihnen vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Sperrfrist inzwischen abgelaufen ist. Führen Sie trotz der fehlenden Berechtigung ein Kraftfahrzeug in Deutschland, müssen Sie mit einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen. Im Übrigen herrscht innerhalb der EU das Wohnsitzprinzip: Ein Führerschein darf nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sich dort also mindestens 185 Tage lang im Jahr aufhalten. Erlangen deutsche Stellen Kenntnis von einem rechtswidrigen Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland, informieren sie die ausländische Behörde umgehend und ersuchen diese um Rücknahme beziehungsweise Widerruf der Fahrerlaubnis. Ferner leiten die deutschen Behörden bei bestehendem Eignungszweifel gegebenenfalls ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung ein. Haben Sie noch Fragen? Dieses Merkblatt kann nur einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen geben. Sollten Sie daher noch Fragen zu Ihrem persönlichen Fall haben, bitten wir Sie, sich an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu wenden. Wir empfehlen Ihnen einen persönlichen Gesprächstermin telefonisch zu vereinbaren. Landratsamt Pfaffenhofen Fahrerlaubnisbehörde Pettenkoferstr Pfaffenhofen Tel.: 08441/27-507, oder Fahrerlaubnisbehoerde@landratsamt-paf.de

4 Anlagen: Akademie Sicherheit und Verkehr GmbH: München Herkomerplatz 2 Tel.:089/ Fax: 089/ bayern@akademie-verkehr.de BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, Bonn: Deggendorf Würzburg Mühldorf am Inn Ulrichsberger Str. 17 Schönleitenstr. 2 Tel.: 0991/ Tel.: 0931/ Birkenstr. 10 Fax: 0991/ bad-321@bad-gmbh.de Fax: 0931/ bad-glso@bad-gmbh.de DEKRA e.v. Dresden: München Bayerstr. 15 Tel.: 089/ Fax: 089/ bffmuenchen@dekra.com Gesellschaft für Arbeits- Verkehrs- und Umweltsicherheit mbh AVUS: München Weißenburger Str. 43 Tel.: 089/ Fax: 089/ mue@avus-mpu.de Nürnberg Ritter-von-Schuh-Platz 3 Tel.: 0911/ Fax.: 0911/ nuernberg@avus-mpu.de Buchloe Hindenburgstr. 2b Tel.: 08241/ Fax: / buchloe@avus-mpu.de IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung: München Lothstr.19 Tel.: 089/ Fax: 089/ BfF.Muenchen@ias-gruppe.de Institut für Beratung Begutachtung Kraftfahreignung GmbH IBBK Nürnberg Pillenreuther Str. 14 Tel.: 0911/ Fax.: 0911/ oder 03221/ PIMA-MPU GmbH: Augsburg Schaezlerstr. 2 Tel.: 0821/ Fax: 0821/ augsburg@pima-mpu.de Nürnberg Tafelfeldstr. 3 Tel.: 0911/ Fax: 0911/ nuernberg@pima-mpu.de Stuttgart Königstr. 20 Tel.: 0711/ Fax: 0711/ stuttgart-mitte@pima-mpu.de München Candidplatz 13 Tel.: 089/ Fax: 089/ muenchen@pima-mpu.de Regensburg Paracelsusstr. 1 Tel.: 0941/ Fax: 0941/ regemsburg@pima-mpu.de Stuttgart Böblinger Str. 9 Tel.: 0711/ Fax: 0711/ stuttgart@pima-mpu.de München Sendlinger Str. 24 Tel.: 089/ Fax: 089/ muenchen-mitte@pima-mpu.de Würzburg Haugerring 6 Tel.: 01931/ Fax: 0931/ wuerzburg@pima-mpu.de

5 TÜV Life Service GmbH: Aschaffenburg Weißenburger Str. 38 Tel.: 06021/ Fax: 06021/ Augsburg Halderstr. 23 Tel.: 0821/ Fax: 0821/ Bayreuth Wittelsbacherring 10 Tel.: 0921/ Fax: 0921/ mpi.bayreuth@tuev-sued.de Deggendorf Zieglerstr. 2b Tel. 0991/ mpi.deggendorf@tuev-sued.de Kempten Bodmanstr.4 Tel.: 0831/ Fax: 0831/ mpi.kempten@tuev-sued.de Landshut Altstadt 362 Tel.: 0871/ Fax: 0871/ mpi.landshut@tuev-sued.de München-Mitte Goethestr. 4 nähe Hauptbahnhof Tel.: 089/ MPI.muenchen-mitte@tuev-sued.de Nürnberg Königstorgraben 7 Tel.: 0911/ Fax: 0911/ mpi.nuernberg@tuev-sued.de Regensburg Bahnhofstr. 1 Tel.: 0941/ Fax: 0941/ mpi.regensburg@tuev-sued.de Rosenheim Münchener Str. 27 Tel.: 08031/ Fax: 08031/ mpi.rosenheim@tuev-sued.de Schweinfurt Fischerrain 2 Tel.: 09721/ mpi.schweinfurt@tuev-sued.de Weiden/Opf. Schillerstr. 13 Tel.: 0961/ Fax: 0961/ mpi.weiden@tuev-sued.de Ingolstadt Pfarrgasse 6 Tel.: 0841/ Fax: 0841/ mpi.ingolstadt@tuev-sued.de Passau Ludwigstr. 15 Tel.: 0851/ Fax: 0851/ mpi.passau@tuev-sued.de TÜV Rheinland Verkehrs- und Betriebspsychologie GmbH: München Moosacher Str Tel.: 089/ Fax: 089/ tuvcert_b2@de.tuv.com ProSecur GmbH: Saarbrücken Reichsstr. 16 Tel.: 0681/ Fax: 0681/ info@prosecur.com Würzburg Bahnhofstr. 11 Tel.: 0931/ Fax: 0931/ mpi.wuerzburg@tuev-sued.de

6 Schulungen oder verkehrspsychologische Beratungen: Bamberg Obstmarkt 8 BASIS 98 Bamberger Gesellschaft für Sicherheit im Straßenverkehr (GbR) Tel. 0951/ Ingolstadt Johannesstr. 11 Michael Huber & Marius Wiedmann Diplom Psychologen, IDRAS-Schulungspartner Tel.: 0800/ oder 08421/ Hompage: Freising Untere Hauptstr. 30 F.A.H.R.T. e.v. Freising Tel / Ingolstadt Pfarrgasse 9 TÜV Süd Pluspunkt GmbH Info-Hotline: 0800/ auch in anderen Orten tätig Hompage: München Amalienstr. 45 Fritz Becker Praxis für Verkehrspsychologische Beratung und Psychotherapie Tel.: 089/ Mobil: 0170/ Fax: 089/ info@fritz-becker.de Hompage: München AFN Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.v. Tel. 0180/ Hompage: München Orlandostr. 8 Dr. Matthias Junker Sicher am Steuer Verkehrspsychologische Beratung, Therapie Tel.: 089/ München Karlstr. 54 a Ecke Dachauer Str. Club 29 e.v. Tel.: Fax: 089/ VPZ@club29.net Hompage: München Schwanthaler Str. 60 PRO-NON Verkehrspsychologische Beratung und Therapie e.v. Tel. 089/ oder 08232/ München Lindwurmstr. 92 E. Pfeiff, Ch. Eggerdinger, B. Scheucher Verkehrspsychologische Praxis Tel. 089/ Fax: 089/ info@mpu-praxismuenchen.de Hompage: München Herrschinger Str. 3 Hella Wanke Klinische Psychologin BDP, Verkehrspsychologin Psychotherapie /-analyse Tel. 089/ München Sedanstr. 31 Georg Klarnetsis Fahr fit und sicher Verkehrspsychologische Praxis Tel.: 089/ Mobil: Fax: 089/ München Nymphenburger Str. 63 Startklar, Fahrpraxis für Verkehrspsychologie Tel. 089/ Pfaffenhofen Münchner Vormarkt 10 PROP e.v. Psychosoziale Beratungsstelle Tel / Regensburg Adolf-Schmetzer-Str. Wilhelm Eberl Verkehrspsychologische Praxis Tel. 0941/ Bitte beachten: Diese Auflistungen sind nicht abschließend und es wird keine Gewähr dafür geboten.

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