Modulprüfung aus Finanzrecht,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Modulprüfung aus Finanzrecht,"

Transkript

1 Modulprüfung aus Finanzrecht, Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Außerdem ist Folgendes zu beachten: Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommensteuer [1,5 P] Welche Investitionsbegünstigungen gibt es im betrieblichen Bereich? [1,5] - Die Übertragung stiller Reserven - Die Forschungsprämie - Den Gewinnfreibetrag [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 111] Seite 1 von 11

2 2. Einkommensteuer [4 P] Welche Einkunftsarten werden in den folgenden Sachverhalten betätigt? Begründen Sie Ihre Lösung! a) A vermietet eine in seinem Eigentum stehende Wohnung um EUR 1.250,-/Monat. Weiters vermietet er gelegentlich seinen Privat-PKW an einen Freund, der ein kleines Lebensmittelhandelsgeschäft betreibt, um EUR 150,-/Monat [1,5] Aus der Vermietung der Eigentumswohnung erzielt A Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung isd 28 EStG ( 2 Abs 3 Z 6 EStG). [0,5] Die (gelegentliche) Vermietung von beweglichen Sachen (PKW zählt dazu) stellt Einkünfte aus sonstigen Leistungen isd 29 Z 3 EStG dar. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 25, 30] b) Herr Z ist für ein Semester (= 6 Monate)als Lehrbeauftragter im Fach Steuerrecht an der Universität Wien tätig. Z hat sich bei den zu lehrenden Inhalten an den Studienplan zu halten. Die Lehrtätigkeit wird mit EUR 400,-/Monat honoriert. Weiters verfasst Z Fachbeiträge, die in diversen Zeitschriften veröffentlicht werden. Aus dieser Tätigkeit erzielt Z EUR 1.000,- jährlich. [2] Z erzielt aus seiner Lehrtätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit isd 25 Abs 1 Z 5 EStG ihv 2.400,- EUR. [1] Das Verfassen von Zeitschriftenbeiträgen stellt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit isd 22 Z 1 lit a EStG dar. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 19, 23] c) Frau C verkauft aus ihrem Privatvermögen ein antikes und seltenes Schmuckkästchen um EUR 2.500,-, ein halbes Jahr nach der Anschaffung, am Purkersdorfer-Flohmarkt. [0,5] Bei der Veräußerung von Privatvermögen liegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften vor ( 31 EStG), wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 29] 3. Einkommensteuer [4 P] Herr B erzielt im Jahr 2014 folgende Einkünfte: Land- und Forstwirtschaft Gewinn ihv EUR ,- Vermietung und Verpachtung Gewinn ihv EUR ,- Private Grundstücksveräußerung I Gewinn ihv EUR ,- Private Grundstücksveräußerung II Verlust ihv EUR ,- Seite 2 von 11

3 a) Wie erfolgt grundsätzlich der Verlustausgleich im EStG (unter Außerachtlassung der Besonderheiten bei Immobilien- und Kapitalvermögen)? [1] Horizontaler Verlustausgleich: Positive Einkünfte einer Einkunftsart abzüglich negativer Einkünfte aus einer Einkunftsart. [0,5] Vertikaler Verlustausgleich: Positive Einkünfte aus allen Einkunftsarten abzüglich negativer Einkünften aus den Einkunftsarten.[0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 162] b) Berechnen Sie den Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr Begründen Sie Ihre Lösung ausführlich! [3] Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind vorrangig mit Gewinnen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen desselben Jahres ausgleichsfähig. [0,5] Bezieht der Steuerpflichtige im selben Jahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, kann ein verbleibender Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen zur Hälfte mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. [0,5] Private Grundstücksveräußerung I: ,- Private Grundstücksveräußerung II: ,- Verbleibender Verlust ,- [0,5] Vermietung und Verpachtung ,- ½ verbleibender Verlust ,- [0,5] Vermietung und Verpachtung ,- [0,5] Gesamtbetrag der Einkünfte: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: ,- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: ,- Gesamtbetrag der Einkünfte ,- [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 28] 4. Einkommensteuer [3 P] Wie unterscheiden sich Befreiungs- und Anrechnungsmethode in ihrer Wirkung? Erklären Sie die beiden Begriffe! Die beiden Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterscheiden sich in ihrer Wirkung bei unterschiedlichen Steuerniveaus der Länder [1 P]. Der Ansässigkeitsstaat besteuert alle Einkünfte des Steuerpflichtigen aus beiden Staaten, doch rechnet er die im anderen Staat entrichtete Steuer an [0,5]. Ist im Ansässigkeitsstaat die Steuer höher als im anderen Staat, dann kommt es im Ansässigkeitsstaat zu einer Nachholwirkung. Es wirkt jedenfalls mindestens das Steuerniveau des Ansässigkeitsstaates [0,5 P]. Bei der Befreiungsmethode werden die einzelnen Einkunftsquellen einem der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung zugewiesen; im anderen Staat ist die Einkunftsquelle von der ESt befreit (das spezifische Steuerniveau wird wirksam) [0,5]. Progessionsvorbehalt: Der Ansässigkeitsstaat berücksichtigt die ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung der Höhe des anzuwendenden Steuersatzes. [0,5] Seite 3 von 11

4 [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 177ff] 5. Körperschaftsteuer [3,5 P] Die österreichische Y-AG hält seit 5 Jahren folgende Beteiligungen: 70% an der österreichischen W-AG und 40% an der deutschen Z-GmbH. Zudem ist die W-AG zu 30% an der Z-GmbH beteiligt. a) Ist eine Gruppenbildung isd 9 KStG möglich? [1,5] Die Gruppenbildung ist mit der W-AG möglich, weil eine unmittelbare Beteiligung von über 50% vorliegt. [0,5] Zudem kann die Z-GmbH ebenfalls Gruppenmitglied sein, weil die Y-AG unmittelbar (40%), sowie mittelbar über die W-AG (21%), über 50% beteiligt ist (= 61%). [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 213] b) Die deutsche Z-GmbH erwirtschaftet im folgenden Jahr einen Gewinn und die österreichische W-AG einen Verlust. Wie ist der Verlust und der Gewinn zu behandeln. [1,5] Gewinne von ausländischen Gruppenmitgliedern sind dem Gruppenträger nicht zuzurechnen. [0,5] Verluste von inländischen Gruppenmitgliedern sind unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 100% dem Gruppenträger zuzurechnen. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 214, 216] c) Variante: Gehen Sie davon aus, dass die Y-AG neben den Beteiligungen an der W-AG und der Z- GmbH noch an der A-OG zu 80% beteiligt ist. Kann die A-OG Teil der Unternehmensgruppe sein? [0,5] Die A-OG scheidet als Gruppenmitglied aus, weil es sich um keine Körperschaft handelt. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 212] Seite 4 von 11

5 6. Körperschaftsteuer [4 P] Herr K ist zu 20 % an der M-GmbH beteiligt. Er hat die Beteiligung im Jahr 01 um ,-- erworben. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte nach dem Körperschaftsteuerrecht und begründen Sie Ihre Lösungen! a) Um seiner Gesellschaft bessere Geschäftschancen zu ermöglichen, tätigt Herr K an die Gesellschaft im Jahr 02 eine Sachzuwendung in Form eines LKWs (gemeiner Wert: ,--). [2] Es handelt sich um eine Vermögenszuwendung des Gesellschafters an die Gesellschaft, die alleine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Einlage erhöht den Gewinn der Gesellschaft nicht. [0,5] Auf Gesellschafterebene sind Anschaffungskosten der Beteiligung um ,-- zu erhöhen. [0,5] Zudem wird der Einlagenstand des Evidenzkontos um ,-- erhöht. [1] 6 Z 14 lit b EStG sieht in der Einlage von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft dem Grunde nach einen tauschartigen Vorgang, der als Veräußerung des eingelegten Vermögens gegen Anschaffung eines neuen oder Erhöhung eines schon bestehenden Anteiles [bei Fehlen einer Anteilsgewährung] zu werten ist. [Doralt 2014/15 Tz 210] b) Im Rahmen der offenen Ausschüttung des Bilanzgewinns hat die M-GmbH im Jahr 03 entschieden, einen Teil des Einlagenstandes (dieser beträgt ,--) zur Einlagenrückzahlung zur verwenden. Herr K erhält eine steuerlich zulässige Einlagenrückzahlung ihv ,--. Wie ist dieser Vorgang bei Herrn K zu behandeln? [2] Einlagen und deren Rückzahlungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich steuerneutral (auf eine Einlagenrückzahlung fällt keine KESt an). [0,5] Einlagenrückzahlungen vermindern die Anschaffungskosten der Beteiligung. [0,5] Die neuen Anschaffungskosten betragen demnach ,--. [0,5] Zudem verringert sich der Einlagenstand des Evidenzkontos um ,--. [0,5] [Doralt 2014/15 Tz 210] 7. Körperschaftsteuer [1,5 P] Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der H Privatstiftung gemäß dem KStG und begründen Sie Ihre Lösung: Die Stiftung erzielt aus der Veräußerung ihrer 5 %igen Beteiligung an der Z-AG einen Veräußerungsüberschuss ihv ,-- Euro. [1,5] Grundsätzlich liegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen in Höhe von ,-- Euro vor, welche bei der Stiftung der Zwischensteuer ihv 25 % unterliegen. [0,5] Dies kann jedoch vermieden werden, wenn die Überschüsse aus der Beteiligungsveräußerung in eine neue Beteiligung von mehr als 10 % reinvestiert werden (Übertragung stiller Reserven auf die neue Beteiligung). [0,5] Die stillen Reserven sind dann von den Anschaffungskosten der neuen Beteiligung abzuziehen. [0,5] Seite 5 von 11

6 [Doralt 2014/15 225] 8. Umgründungssteuerrecht [3,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umgründungssteuerrechtlicher Sicht! a) Herr A hält einen 40%-igen Anteil an der betrieblich tätigen ABC-OG. Weiters ist Herr A 100%-iger Gesellschafter einer GmbH ( Ein-Mann GmbH ). Herr A möchte, dass in Zukunft die GmbH den Anteil an der ABC-OG hält. Was kann Herr A unter Berücksichtigung des UmgrStG tun? [1] Zum einbringungsfähigen Vermögen gehören Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile sowie qualifizierte Kapitalanteile ( 12 Abs 2 UmgrStG). Herr A kann daher seinen Mitunternehmeranteil gemäß Art III UmgrStG in die GmbH einbringen. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 259] b) Der Einzelunternehmer A und der Einzelunternehmer B schließen sich zu der neu zu errichtenden AB-OG zusammen. Der Einzelunternehmer A überträgt seinen Gärtnereibetrieb, B überträgt seinen Blumenhandel. Ist das Umgründungssteuerrecht anzuwenden? Was ergibt sich (weshalb) für die bestehenden Verlustvorträge aus dem Betrieb des A? [2,5] Ja, das Umgründungssteuerrecht ist anzuwenden, da ein Zusammenschluss isd ArtIV UmgrStG vorliegt. [0,5] Dieser liegt vor, wenn sich mehrere Personen unter Übertragung von Vermögen zu einer Personengesellschaft zusammenschließen und mindestens ein Gesellschafter zusammenschlussfähiges Vermögen der Personengesellschaft überträgt. [1] Durch den Zusammenschluss ergibt sich keine Veränderung in der Zurechnung bestehender Verlustvorträge [0,5], da steuerlich eine Übertragung von Verlusten auf Personengesellschaften nicht in Betracht kommt/sinnlos wäre, weil die Verluste bei der Personengesellschaft den Gesellschaftern direkt zugerechnet werden [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 264] Seite 6 von 11

7 Teil 2 UStG, Verkehrssteuern, Gebühren, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 9. Umsatzsteuer [7] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht: a) Für den Münchner Parallel-Slalom fehlt dem Veranstalter auf Grund der warmen Temperaturen der Schnee. In seiner Verzweiflung wendet sich der veranstaltende Münchner Unternehmer M an die Tiroler Skigebiet Haller AG und kauft 500 m³ Schnee für ,-- aus Tirol. Die 35 erforderlichen LKWs werden vom deutschen Unternehmer M zur Verfügung gestellt. [3] Es handelt sich um eine bewegte Lieferung zwischen Unternehmern (B2B) [0,5]. Das Bestimmungslandprinzip [0,5] kommt zur Anwendung. Innerhalb des Binnenmarktes ist die innergemeinschaftliche Lieferung für die Haller AG steuerfrei (Art 7 BMR) [0,5]. Der Münchner Unternehmer tätigt gleichzeitig einen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb (Art 1 BMR), wobei er die Erwerbsteuer gegebenenfalls als Vorsteuer abziehen kann [0,5]. Der für die Erwerbsteuer maßgebliche Ort des ig Erwerbes ist jener Ort, an dem sich der Schnee am Ende der Beförderung befindet (Art 3 Abs 8 BMR) [0,5]. Steuerschuldner ist der deutsche Unternehmer (Art 19 BMR) [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 304, 333, 356] b) Auf Grund des guten Geschäftes in diesem Jahr möchte das Tiroler Skigebiet die Schneeproduktion in Zukunft ausbauen. Für die modernen Schneekanonen bedarf es komplexer Programmierarbeit, um eine optimale Beschneiung der individuellen Geländestruktur sicherzustellen. Die erforderlichen Programme bezieht die österreichische Haller AG von einem norwegischen Programmierer, welcher keine Betriebsstätte im Inland innehat. [2] Zusatzfrage: Was ist beim Rechnungsausweis zu beachten? [0,5] Es handelt sich um eine sonstige Leistung zwischen zwei Unternehmern (B2B), da die Anfertigung von Individualsoftware im Gegensatz zur Standardsoftware eine sonstige Leistung darstellt [0,5]. Die sonstige Leistung, die an die Haller AG ausgeführt wird, gilt an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort) [0,5]. Leistungsort ist Österreich. Erbringt ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im Inland, kommt es zum Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge System) [0,5]. Der norwegische Programmierer haftet weiterhin für die Steuerschuld [0,5]. Im Rechnungsausweis ist auf das Reverse Charge System hinzuweisen [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 310, 319, 346] Seite 7 von 11

8 c) Ein Wiener Student hat vom Ski-Event erfahren und kauft ein Bahnticket für die Fahrt nach München. Es handelt sich um ein Pauschalticket der ÖBB für die Strecke Wien-München. [1,5] Es liegt eine sonstige Leistung zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) vor [0,5]. Eine Personenbeförderung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird [0,5]. Besteht die Gegenleistung in einem Pauschalpreis für die Gesamtbeförderung, so hat die Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltteils stets im Verhältnis der im Inland zurückgelegten Wegstrecke zur Gesamtstrecke zu erfolgen [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 310, 321f, 338] 10. Umsatzsteuer [4] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht: a) Der Student C glaubt nach der heutigen Modulprüfung den Kodex Steuerrecht nie mehr zu benötigen. Er verkauft noch am selben Tag den Kodex an das große Buchgeschäft A. Zu diesem Zweck stellt er eine Rechnung mit 10 % Umsatzsteuer aus. Beurteilen Sie das Verhalten des C. [2,5] Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig mit Einnahmenerzielungsabsicht ausübt. Der Student C ist nicht Unternehmer isd 2 UStG [0,5]. Es handelt sich um eine Scheinrechnung [0,5]. Der Student C hat die ausgewiesene USt zu entrichten ( 11 Abs 14 UStG) [0,5]. Die Rechnung kann berichtigt werden, wenn C die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt [0,5]. Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens müsste der Buchhändler die abgezogene Vorsteuer an den Fiskus tatsächlich zurückzahlen [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 306, 340] b) Mit dem Erlös aus dem Verkauf bestellt der Student C zur Feier des Tages Zigarren bei einem deutschen Versandhandel im Internet. Da die USt in D nur 19% beträgt, freut er sich über die gesparte MwSt. [1,5] Es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C) [0,5]. In Durchbrechung des Ursprungslandprinzips werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, welche an private Abnehmer versendet werden, im Bestimmungsland der Besteuerung unterworfen [0,5]. C spart daher keine MwSt. Eine solche Lieferung ist in die Lieferschwelle des deutschen Versandhandelunternehmens nicht einzubeziehen [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 357ff, 361] Seite 8 von 11

9 11. Gebühren [2,5] a) A befindet sich verzweifelt auf Mietwohnungssuche in Wien. Als ihm endlich ein Vermieter nach einem Besichtigungstermin ein konkretes Mietanbot (3 Jahre befristet; 1.000,-- /Monat Miete) via zusendet, antwortet er sogleich mit einer euphorischen Zusage. Da das Mietanbot bereits mit einer elektronischen Signatur isd Signaturengesetz unterfertigt war, unterzeichnete A auf gleiche Weise. [2] Mietverträge über unbewegliche Sachen unterliegen der Bestandsgebühr ( 33 TP 5) [0,5].Ein im -Verkehr zustande gekommener Vertrag ist jedenfalls dann gebührenpflichtig, wenn der Vertrag eine Unterschrift isd Signaturgesetzes trägt [0,5]. Bei Mietverträgen über Wohnräume zu Wohnzwecken beträgt die Gebühr 1% vom gesamten Entgelt über die Vertragslaufzeit, höchstens jedoch vom dreifachen Jahresentgelt [0,5]. Die Gebühr beträgt daher 360 [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 508, 520f] b) Wer hat eine allfällige Gebührenschuld zu bemessen? [0,5] Bei Mietverträgen besteht eine Verpflichtung zur Selbstbemessung durch den Bestandgeber ( 33 TP 5 Abs 5 GebG) [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 508, 521] 12. Verfahren [3,5] Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus verfahrensrechtlicher Sicht: a) Ein deutscher Unternehmer C will in Österreich 100 Mio investieren. Es ist allerdings fraglich, wie die österreichische Finanzverwaltung die geplante steuerliche Gestaltung des C beurteilen wird. Weil von der steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts die ganze Rentabilität der Investition abhängt, will der Unternehmer C sicherheitshalber eine verbindliche Stellungnahme der Finanzverwaltung einholen. Hat er auf eine Auskunft allgemein ein Recht und besteht eine Bindungswirkung der Behörde an eine allfällige Auskunft? (Ein Anwendungsfall des Auskunftsbescheides soll hier nicht angenommen werden!) [2] Allgemeine Auskunftspflichten der Behörde ergeben sich aus dem AuskunftspflichtG. Aus dem AuskunftspflichtG folgt jedoch keine Verpflichtung der Behörde, zu einer von C geplanten Seite 9 von 11

10 steuerlichen Gestaltung verbindlich Stellung zu nehmen [0,5]. C hat daher kein Recht auf Auskunft (und wird die Auskunft in der Praxis auch nicht erhalten) [0,5]. Sollte die Behörde dennoch eine Auskunft geben, kann uu eine Bindung nach Treu und Glauben bestehen [0,5]. Bei einer Bindung nach Treu und Glauben müsste die Auskunft zudem von der zuständigen Behörde aufgrund eines vollständig offengelegten sachverhaltes erteilt werden und zudem nicht erkennbar unrichtig sein sowie einen unwiederbringlichen Vertrauensschaden bewirken. [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 565] b) Für welche Fälle sieht die BAO ausnahmsweise einen verbindlichen Auskunftsbescheid vor? [1,5] Gegenstand eines Auskunftsbescheides/Advance Rulings sind Rechtsfragen in Zusammenhang mit: Umgründungen [0,5] Unternehmensgruppen [0,5] Verrechnungspreisen [0,5] [Doralt 2014/15, Tz 565] 13) Verfahren [2] Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus verfahrensrechtlicher Sicht: a) U hat seit 2001 hohe Summen in spekulative Finanzprodukte investiert. Die hohen Gewinne und Verluste aus den Jahren 2001 bis 2014 wurden niemals in einer Steuererklärung angegeben. Da seine geheimen Konten aufzufliegen drohen, erfasst ihn die Panik. U stellt sich die Frage, ob alle Jahre bis 2001 zurück nachzuversteuern sind? [2] Mit der Festsetzungsverjährung verjährt das Recht, die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen ( 207 BAO) [0,5]. Die Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre [0,5]. Die Verjährung beginnt idr mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, also mit Beginn des Folgejahres ( 208 BAO). Er wird daher nur die Jahre (nach-)zu versteuern haben [0,5]. Sind seit dem Entstehen des Abgabenanspruchs zehn Jahre verstrichen, darf die Abgabe nicht mehr festgesetzt werden (absolute Verjährung, 209 Abs 3 BAO) [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 571] Seite 10 von 11

11 14) Finanzstrafrecht [6] Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus finanzstrafrechtlicher Sicht: a) U rechnet in Kürze mit der Entdeckung seiner systematischen Steuerhinterziehung. Noch bevor die Abgabenbehörde tätig wird, schickt er berichtigte Steuererklärungen an das zuständige Finanzamt und zahlt die errechnete Steuerschuld ein. Allerdings hat der Steuerberater in der kurzen Zeit nicht alle Verfehlungen in den Abgabenerklärungen berücksichtigen können. Die Hälfte der Verkürzungen wird das Finanzamt erst im Zuge seiner Nachforschungen entdecken. Unter welchen allgemeinen Voraussetzungen kann eine Selbstanzeige Straffreiheit bewirken und wie sieht es konkret im vorliegenden Sachverhalt aus? [4] Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige und der damit verbundenen Straffreiheit sind: Offenlegung der Verfehlung [0,5] Offenlegung der bedeutsamen Umstände [0,5] Fristgerechte Entrichtung des verkürzten Betrages [0,5] Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige [0,5] Für die Offenlegung der Verfehlung genügt die Einreichung einer berichtigten Erklärung wie im Sachverhalt [0,5]. Mit Hilfe der offengelegten Umstände muss die Behörde in der Lage sein, die Abgabe richtig festzusetzen. Auch eine Teilselbstanzeige (wie hier) ist grds wirksam [0,5]. Werden nach der Selbstanzeige weitere Verkürzungen bekannt, bleiben zumindest die angezeigten Verfehlungen straffrei. U entrichtet auch den verkürzten Betrag, den er in der Teilselbstanzeige offenlegt [0,5]. Die Teilselbstanzeige erfolgt auch rechtzeitig, da die Abgabenbehörde noch keine strafbehördlichen Verfolgungsmaßnahmen gesetzt hat und dem Täter die Entdeckung der Tat (noch) nicht bekannt gewesen ist. [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 596 ff] b) U hat daher zwischen 2001 und 2014 systematisch und vorsätzlich im großen Ausmaß Steuern hinterzogen (gerichtlich strafbares Finanzvergehen). Kann U auf eine Verjährung im Finanzstrafverfahren hoffen? [2] Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens verjährt allgemein nach 5 Jahren [0,5]. Wird während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen, tritt für die erste Tat die Verjährung nicht ein, bevor nicht auch für die letzte Tat die Verjährung abgelaufen ist ( 31 Abs 3 FinStrG) [0,5]. Eine absolute Verjährung von 10 Jahren kommt nur bei Delikten in Frage, welche von der Finanzstrafbehörde zu verfolgen sind [0,5]. Die Strafbarkeit des U für den Zeitraum von 2001 bis 2014 ist somit nicht verjährt [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 596 ff] Seite 11 von 11

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 27.6.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.11.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba

Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am 08.06.2017 Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba Lösung Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.06.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht,

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, 14.11.2012 Mag. Gabriele Alkan-Bruderhofer Mag. Corinna Engenhart Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;

Mehr

Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler

Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler 2. Übungsklausur aus Finanzrecht, 20.02.2014 Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten,

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 28.11.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 29.6.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 24.11.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 22.11.2010 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 24.11.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung Beispiele 1. Nationale Einbringungen III/1 Konzentrationseinbringung A bringt einen inländischen (Teil-)Betrieb/Mitunternehmeranteil/Kapitalanteil in die B-GmbH ein und erhält als Gegenleistung Anteile

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 27.06.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

SS VO Finanzrecht KSt SS

SS VO Finanzrecht KSt SS VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT LÖSUNGSSKIZZE. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Viel Erfolg!

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT LÖSUNGSSKIZZE. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Viel Erfolg! FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT ÖSUNGSSKIZZE Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23.02.2016 14:00 16:00 UHR HS THOMAS BERNHARD Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 18.4.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 29.6.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 5.3.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 30.06.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 07.04.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen XI. Abschreibungen 1. Eine Maschine wird um 5.000,- angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Im ersten Jahr werden 2000,- im zweiten Jahr 1.000,- im dritten Jahr 1.000,- im vierten und fünften Jahr

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 27.6.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 1 Grundlagen [1] Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Unternehmer: Bestimmungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Bestimmungslandes; gleiche Belastung

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung)

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) Überblick Grundsätze Umsatzsteuer 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) 2. Steuerobjekt ist Umsatzsteuer als Steuer

Mehr

VO Finanzrecht - Einkommensteuer

VO Finanzrecht - Einkommensteuer VO Finanzrecht - Einkommensteuer Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger SS 2013 1. Einheit 2 Literatur Doralt, Steuerrecht 2012/13, Manz 2012 (Pflichtlektüre) Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band

Mehr

Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010

Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Seite 1 von 9 Beispiel 1 Die österreichische M-AG hat zum Stichtag 31.12.2005 80% der Anteile an der österreichischen T-AG erworben. M-AG und T-AG haben

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV I. Einführung... 1 1. Entwicklung des Steuerrechts... 1 2. Einteilung der Steuern... 2 3. Die drei Funktionen der Steuern... 4 4. Rechtsquellen

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.11.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 27.11.2017 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 4.10.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Sebastian Pfeiffer

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Sebastian Pfeiffer Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Sebastian Pfeiffer Umsatzsteuer Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. Doralt, Steuerrecht, 142 ff Merkmale der USt Aufkommensmäßig bedeutende Steuer Indirekte Steuer Objektsteuer

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255

Mehr

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber VO Steuerrecht (19-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung,

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 18.4.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Lösungsskizze in Stichworten

Lösungsskizze in Stichworten FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 27. JUNI 2016 14:00 16:00 UHR HS E.001 (THOMAS BERNHARD) Lösungsskizze in Stichworten Notenschlüssel: 0 45 Nicht Genügend 46 56 Genügend

Mehr

Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU

Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/02 verantwortlich: RA Stefan Fritz Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0)

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0) STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0) für das Fondsgeschäftsjahr 01.09.2015 bis 31.08.2016 (in EUR pro Anteil) / Extag: 01.12.2016 1. Fondsergebnis der Meldeperiode

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 27. JUNI 2013 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 9:00 11:00 UHR HS 230 Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt.

Mehr

Übung Betriebliche Steuerlehre

Übung Betriebliche Steuerlehre Übung Betriebliche Steuerlehre Aufgabe 1 (AO) Steuern A. sind Geldleistungen und nicht geldliche Leistungen. B. sind ausschließlich Geldleistungen. C. sind Gegenleistungen für eine besondere Leistung eines

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.06.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Ordinariat für Finanzrecht

Ordinariat für Finanzrecht Institut für Recht der Wirtschaft Ordinariat für Finanzrecht Name:.... Matrikelnummer:.... Musterklausur zum Einführenden Universitätskurs Einführung in das Steuerrecht Die Klausur besteht aus zwei Teilen:

Mehr

Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern

Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes

Mehr

Klausur aus Unternehmenssteuerrecht

Klausur aus Unternehmenssteuerrecht Klausur aus Unternehmenssteuerrecht Vorlesung WS 2016/17 am Freitag, 20. Jänner 2017 1. Eine natürliche Person M kauft am 9. März 2016 eine Beteiligung von 10 % an einer KG (Fixkapital) um 15 Mio Euro.

Mehr

Besteuerung der Privatstiftung

Besteuerung der Privatstiftung Besteuerung der Privatstiftung Überblick I Die Stiftung ist eine juristisch selbständige Vermögensmasse ohne Eigentümer, die vom Stifter mit Vermögen ausgestattet ist, um damit einem vom Stifter bestimmten

Mehr

66. 4 Abs 1, 5, 23 Abs 2 EStG; 8 KStG

66. 4 Abs 1, 5, 23 Abs 2 EStG; 8 KStG nur potenziell anfallenden) endbesteuerten Gewinnausschüttungen und Aufwendungen im Gesellschaftsinteresse als gegeben ansieht. Der steuerlich günstigere Weg ist damit eine Verrechnung der angefallenen

Mehr

Teil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz

Teil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz Unbeschränkte Steuerpflicht Teil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz 1) Die A GmbH unterhält in einer Steueroase eine Tochtergesellschaft (B GmbH), die kein eigenes Personal hat ( Briefkastenfirma ).

Mehr

OFD Niedersachsen, Verfügung vom

OFD Niedersachsen, Verfügung vom Merkblatt zur Bestmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1.1.2010 durch ansässige an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden OFD Niedersachsen, Verfügung vom

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 15. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012 (Umsatzsteuer) 2.) Änderung bei Einkünften aus Kapitalvermögen Slide 2 Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT 1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/1519-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,M-Gasse, vom 28. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien

Mehr

Steuerrecht 2009/10. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 11.

Steuerrecht 2009/10. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 11. Steuerrecht 2009/10 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2009 von Dr. Werner Doralt Universitätsprofessor in Wien 11. Auflage Wien 2009 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort

Mehr

Steuerrecht 2010/11. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 12.

Steuerrecht 2010/11. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 12. Steuerrecht 2010/11 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2010 von Dr. Werner Doralt Universitätsprofessor in Wien 12. Auflage Wien 2010 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort

Mehr

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG Finanzamt Eingangsstempel Steuernummer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG über die Zurechnung des Einkommens einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Senat Graz 3 GZ. RV/0531-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A, vertreten durch PKF Österreicher-Staribacher Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, Hegelgasse

Mehr

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1237-W/09 und GZ. RV/1238-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. November 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Reihengeschäft? Unter einem Reihengeschäft versteht man folgenden Sachverhalt: mehrere Unternehmer schließen über den selben Gegenstand

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung*

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung* Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung* A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174 Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 7.10.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

Pflichtübung Finanzrecht / Steuerrecht - Wintersemester 2016/17 Folien mit Beispielen als Begleitunterlage

Pflichtübung Finanzrecht / Steuerrecht - Wintersemester 2016/17 Folien mit Beispielen als Begleitunterlage Pflichtübung Finanzrecht / Steuerrecht Wintersemester 2016/17 Folien mit Beispielen als Begleitunterlage RA Dr. Mario Perl, LL.M. perllaw www.perllaw.at schönherr tax Ziel: Modulprüfung Statistik Einkommensteuer

Mehr

Zweite Pflichtübungsklausur (4.6.2013)

Zweite Pflichtübungsklausur (4.6.2013) Zweite Pflichtübungsklausur (4.6.2013) Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER - ANTEILE AUS 2014/2015 Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4. 2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23. APRI 2015 12:00-14:00 UHR HS E.001 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie kurz und

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 3.3.2017 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

KESt neu bald geht s los! 1. Februar Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger

KESt neu bald geht s los! 1. Februar Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger KESt neu bald geht s los! 1. Februar 2012 Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger Inhalt 1. Ziele der Neuerungen 2. Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen 3. Inkrafttreten (Privatvermögen)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend

Mehr

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem

Mehr

A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15

A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15 Zur Reihe: Kompakt-Training Praktische Betriebswirtschaft 5 Vorwort zur 2. Auflage 7 Benutzungshinweise 8 A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15 1. Der Steuerbegriff 15 1.1 Steuern im System der öffentlich-rechtlichen

Mehr

Volksbank Investments

Volksbank Investments Volksbank Investments Aktueller Status hinsichtlich der Kursgewinnsteuer Stand: 02.09.2011 Kursgewinnbesteuerung Die Kursgewinnbesteuerung gilt für: Inländischen Personen (natürliche Personen, Personengesellschaften

Mehr

Vorlesung Internationales Steuerrecht I

Vorlesung Internationales Steuerrecht I Vorlesung Internationales Steuerrecht I Außensteuerrecht Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. Wintersemester 2016/2017 Wichtige DBA-Bestimmungen zu den Vorlesungsfällen Stand: 28.09.2016 Singapur DBA 1972/1998/2004

Mehr

5. Verluste aus Kapitalanlagen

5. Verluste aus Kapitalanlagen 47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen

Mehr

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Allgemein 1) Erklären Sie die Begriffe Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip! 2) Wer ist Unternehmer isd UStG? 3) Was ist Steuertatbestand im Umsatzsteuergesetz.

Mehr

8. FIRMENWERT UND BETEILIGUNGS- ANSATZ 9 Abs 7

8. FIRMENWERT UND BETEILIGUNGS- ANSATZ 9 Abs 7 8. FIRMENWERT UND BETEILIGUNGS- ANSATZ 9 Abs 7 39 > Teilwertabschreibung während Gruppenzugehörigkeit steuerlich nicht wirksam (MWR) mindert aber den steuerlichen Buchwert Zuschreibung steuerneutral Weiterlaufen

Mehr

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/1438-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.H., vom 10. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 29. Juli 2010

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/3100063/2012 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 26.9.2011 betreffend Einkommensteuer

Mehr

Bemessungsgrundlage Ermittlung bei Körperschaften

Bemessungsgrundlage Ermittlung bei Körperschaften Bemessungsgrundlage Ermittlung bei Körperschaften Besondere Einkünfteermittlung bei Körperschaften Besondere Einkünfteermittlung aufgrund des Trennungsprinzips: - Körperschaftliche Doppelbesteuerung -

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 27. APRI 2017 14:00 16:00 HS E.001 (THOMAS BERNHARD) Verwenden Sie ausschließlich das ausgeteilte Papier. Antworten Sie kurz und sachgerecht.

Mehr

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 2: Die sieben Einkunftsarten

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 28. SEPTEMBER 2016 14:00 16:00 UHR HS E.001 (HS THOMAS BERNHARD, UNIPARK) Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung.

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

Besondere Fälle in der Umsatzsteuer

Besondere Fälle in der Umsatzsteuer Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Besondere Fälle in der Umsatzsteuer Steuerforum am 11. Mai 2017 1 Lieferung von Ware aus Berlin nach Paris an einen anderen

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art

Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art 1 Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Ro 2016/15/0025)

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr