Modulprüfung aus Finanzrecht,
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- Bettina Goldschmidt
- vor 6 Jahren
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1 Modulprüfung aus Finanzrecht, Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Außerdem ist Folgendes zu beachten: Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommensteuer [1,5 P] Unter welchen Voraussetzungen werden Zahlungen aufgrund von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nach der Rechtsprechung steuerlich anerkannt? Begründen Sie Ihre Lösung. [1,5] Zahlungen aufgrund von Verträgen zwischen nahen Angehörigen werden nach der Rechtsprechung nur anerkannt, wenn sie: nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen [0,5] einen eindeutigen Inhalt haben [0,5] dem Fremdvergleich standhalten. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 45] Seite 1 von 10
2 2. Einkommensteuer [5,5 P] Die ausländische Unternehmerin G hat in Österreich ein Haus. Sie bewohnt dieses höchstens 2 Monate pro Jahr und befindet sich ansonsten im Ausland. G überlässt dem inländischen Unternehmer Y im Rahmen ihres ausländischen Unternehmens entgeltlich ein Patent zur Nutzung. a) Ist G in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig? Begründen Sie Ihre Lösung. [2,5] G hat in Österreich einen Wohnsitz und wäre daher unbeschränkt steuerpflichtig ( 1 Abs 2 EStG, 26 Abs 1 BAO). [0,5] Gemäß der Zweitwohnsitzverordnung [0,5] besteht aber trotz Wohnsitz im Inland keine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn die Wohnung höchstens 70 Tage im Jahr genutzt wird [0,5] und der Mittelpunkt des Lebensinteresses im Ausland liegt. [0,5] Die Wirkung tritt sofort ein, doch muss der Mittelpunkt des Lebensinteresses mindestens fünf Jahre lang im Ausland beibehalten werden. [0,5] Notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Zweitwohnsitzverordnung ist das Führen eines Aufenthaltsverzeichnisses. [Doralt 2014/15 Tz 10, 11] b) Unterliegt G mit ihren Einkünften aus der Überlassung des Patents in Österreich der Steuerpflicht? Prüfen Sie dies nach nationalem Recht und begründen Sie Ihre Lösung (hierbei ist kein DBA zu berücksichtigen). [3] Da G nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, kommt nur eine beschränkte Steuerpflicht in Frage. Dies setzt voraus, dass Frau G inländische Einkünfte isd 98 EStG erzielt. [0,5] Da sie die Einkünfte im Rahmen ihres Unternehmens erzielt, lägen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. [0,5] Mangels eigener Betriebsstätte im Inland, wäre sie damit aber nicht beschränkt steuerpflichtig. [0,5] Nach der Isolationstheorie [0,5] werden jedoch inländische Einkünfte isoliert und ohne Berücksichtigung der ausländischen Betriebsstätte beurteilt. [0,5] Da der inländische Unternehmer Y das Patent in seiner österreichischen Betriebsstätte verwertet, erzielt G Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mit denen sie gemäß 1 Abs 3 ivm 98 Abs 1 Z 6 EStG in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist. [0,5] [Doralt 2014/15 Tz 173, 174] 3. Einkommensteuer [2 P] Die Obstbäuerin O verarbeitet Teile des von ihr angebauten Obstes zu Marmelade, die sie verkauft. Da der Verkauf der Marmelade sehr erfolgreich ist, verarbeitet sie zusätzlich fremdes Obst. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus Sicht des EStG und begründen Sie Ihre Lösung. [2] Isoliert betrachtet stellen die Einkünfte aus der Veräußerung der Marmelade Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG) dar. [0,5] Soweit die Marmeladeproduktion im Wesentlichen nur der Verarbeitung eigener Produkte dient, kann die Marmeladeproduktion als Nebenbetrieb zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb der O eingestuft werden. [1] In diesem Fall stellen die Einkünfte aus der Veräußerung der Marmelade Einkünfte aus Land und Fortwirtschaft ( 21 EStG) dar. [0,5] [Doralt 2014/15 Tz 18, 173, 174] Seite 2 von 10
3 4. Einkommensteuer [3 P] Herr R ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs 1 EStG. Aus einem im Oktober 2014 abgewickelten Geschäft droht ihm sehr wahrscheinlich in den kommenden Jahren ein Gewährleistungsanspruch. a) Welche Möglichkeit hat Herr R diesen Gewährleistungsanspruch bereits im Jahr 2014 steuerlich zu berücksichtigen und in welcher Höhe kann er dies tun? Begründen Sie Ihre Lösung. [2] Da es sich bei dem möglichen Gewährleistungsanspruch um eine unsichere Verbindlichkeit in der Zukunft handelt, die ihre Ursache im Jahr 2014 hat, kann Herr R freiwillig eine Rückstellung bilden und zwar eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. [1] Soweit die Rückstellung am Bilanzstichtag eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten hat, ist sie mit 3,5 % abzuzinsen. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 101f, 105] b) Ändert sich etwas an der Lösung, wenn R seinen Gewinn nach 5 EStG ermittelt? Begründen Sie Ihre Lösung. [1] In diesem Fall muss R als 5-Ermittler aufgrund des Vorsichtsprinzips/der Maßgeblichkeit der Rechnungslegungsvorschriften für die Steuerbilanz eine Rückstellung bilden. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 101] 5. Körperschaftsteuer [3,5 P] Die Gold-AG mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich plant im Jahr 2015 unter anderem folgende Aufwendungen zu tätigen. Beurteilen Sie deren Abzugsfähigkeit und begründen Sie Ihre Lösung: a) Vergütungen an ihre Aufsichtsräte in Höhe von EUR ,--.[1] Aufsichtsratsvergütungen sind gemäß 12 Abs 1 Z 7 KStG nur zur Hälfte und damit in Höhe von EUR ,-- abzugsfähig. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 218] b) Lizenzgebühren an eine ausländische Konzerngesellschaft in Höhe von EUR ,--.[1,5] Seit dem AbgÄG 2014 sind Lizenzgebühren an eine ausländische Konzerngesellschaft gem 12 Abs 1 Z 10 KStG unter anderem dann nicht abzugsfähig, wenn sie auf Ebene der empfangenden, ausländischen Konzerngesellschaft einem Steuersatz von weniger als 10% (Steueroase) unterliegen. [1] Sind die Voraussetzungen des 12 Abs 1 Z 10 KStG nicht erfüllt, verringern sie den Gewinn in voller Höhe. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 218] c) Vergütungen für ihren Top-Manager in Höhe von EUR ,--. [1] Managerbezüge sind seit dem AbgÄG 2014 gem 12 Abs 1 Z 8 KStG nicht abzugsfähig, soweit sie EUR ,-- übersteigen. [0,5] Es sind daher nur EUR ,-- abzugsfähig. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 218] Seite 3 von 10
4 6. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer [5 P] Herr L ist Alleingesellschafter der T-GmbH. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus Sicht des KStG sowie des EStG und begründen Sie Ihre Lösung. a) Herr L kauft von der T-GmbH ein Auto um EUR ,-- (Buchwert= EUR 5.000,-- Verkehrswert= EUR ,--). [3,5] Es liegt eine verdeckte Einlage in Höhe von EUR ,-- vor, [1] weil die Vermögenszuwendung des Gesellschafters an die Gesellschaft allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und äußerlich nicht in Erscheinung tritt. Gesellschaftsebene: Die T-GmbH hat gem 7 Abs 3 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.000,--. [1] Die verdeckte Einlage erhöht nicht den Gewinn der Gesellschaft. [0,5] Gesellschafterebene: Die Anschaffungskosten des L an der Beteiligung an der T-GmbH sind in Höhe der verdeckten Einlage und damit um EUR ,-- zu erhöhen. [1] Auch der Einlagenstand des Evidenzkontos wird um diesen Betrag erhöht. [+0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 210] b) Nach dem Kauf überlässt Herr L der T-GmbH das Auto unentgeltlich zur Nutzung.[1,5] Die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Autos stellt eine Nutzungseinlage dar, die nicht als (verdeckte) Einlage gilt. [1] Die Nutzungsüberlassung hat keine ertragsteuerlichen Folgen. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 210] 7. Umgründungssteuerrecht [4,5 P] A und B sind zu je 50% Gesellschafter der AB-OG, die zwei Teilbetriebe führt. Da sich A und B nicht mehr verstehen, möchten sie keine Gesellschafter der AB-OG mehr sein, sondern nunmehr als Einzelunternehmer tätig sein. Dabei will A Teilbetrieb I und B Teilbetrieb II übernehmen. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus Sichtweise des UmgrStG und begründen Sie Ihre Lösung. a) Welcher Tatbestand des UmgrStG kommt für A und B in Frage? [2] Es kommt eine Realteilung isd Art V UmgrStG in Frage, weil das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft aufgeteilt werden soll und es sich bei dem Vermögen um qualifiziertes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil) handelt. [2] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 265] b) Welche Vorkehrungen müssten A und B treffen, wenn die stillen Reserven nicht gleichmäßig auf die beiden Teilbetriebe aufgeteilt sind und sie eine steuerwirksame Aufdeckung dieser stillen Reserven verhindern wollen? [1,5] Um in diesem Fall eine Verschiebung stiller Reserven zu verhindern, müssten aktive oder passive Ausgleichsposten gebildet werden, die auf 15 Jahre verteilt steuerwirksam abgeschrieben oder aufgelöst werden ( 29 Abs 1 UmgrStG). [1,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 265] c) Worauf müssten A und B bei allfälligen Ausgleichszahlungen aufpassen und wie wären diese zulässigen Ausgleichszahlungen im Rahmen der Umgründung steuerlich zu behandeln? [1] Seite 4 von 10
5 Die Ausgleichszahlungen dürften gem 29 Abs 2 UmgrStG ein Drittel des Wertes des vom Ausgleichszahlungsempfänger empfangenen Vermögens nicht übersteigen. [0,5] In diesem Fall sind die geleisteten Ausgleichszahlungen steuerneutral zu behandeln. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 265] Seite 5 von 10
6 Teil 2 UStG, Verkehrssteuern, Gebühren, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 8. Umsatzsteuer [7,5] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht: a) Der Architekt A bestellt für sein Architekturbüro in der Wiener Innenstadt ein Sofa beim Einrichtungshaus XXX-GmbH mit Sitz in Innsbruck. Da XXX das Sofa nicht auf Lager hat, bestellt es das Sofa beim Großhändler K in Kanada und lässt das Sofa von K direkt an A versenden. Welches besondere umsatzsteuerliche Geschäft liegt hier vor und wo sind die einzelnen Leistungen steuerbar bzw. pflichtig? Hinweis: Beurteilen Sie den Ort der Lieferung beim Umsatz zwischen XXX und A nach 3/7 UStG (ruhende Lieferung). [4] Es liegt ein Reihengeschäft [0,5] vor, da mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen. Es werden zwei Umsätze realisiert: K liefert an XXX und XXX an A [0,5]. K an XXX: Sowohl K als auch XXX sind Unternehmer (B2B). Es gilt das Bestimmungslandprinzip [0,5]. Lieferort ist der Ort, an dem die Versendung beginnt ( 3 Abs 8 UStG), also Kanada [0,5], daher ist der Umsatz in Österreich nicht steuerbar [0,5]. XXX tätigt eine steuerpflichtige Einfuhr. [0,5] Es handelt sich um eine bewegte Lieferung [0,5]. XXX an A: Lieferort ist Wien, weil hier die Verfügungsmacht verschafft wird. Daher steuerbar und steuerpflichtig in Österreich. [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 316, 317, 356] b) Der Rechtsanwalt R, der als Ausgleich zu seiner Arbeit leidenschaftlich gern Computer spielt, bestellt beim spanischen Computerhersteller (M), mit Sitz in Madrid, einen Computer um EUR 1.500,-- für seine Privatwohnung und lässt sich den Computer von M schicken. M hat im laufenden Jahr bereits Hardware in der Höhe von EUR ,-- an private Abnehmer in Österreich versendet. [2] Da der Rechtsanwalt R den Computer für seine Privatwohnung bestellt, liegt B2C vor. Es muss die Lieferschwelle (Art 3/3 ff UStG) beachtet werden, die zwischen Unternehmern (M) und Privaten (R) gilt. M würde mit der Lieferung des Computers die Lieferschwelle nach Österreich (EUR ,--) überschreiten. [1] Daher würde M in Österreich steuerpflichtig. [1] [Doralt 2014/15, Tz 359] c) Was würde sich an der Lösung von Beispiel 8.b) ändern, wenn R den Computer für seine Kanzlei verwenden würde? [1,5] Dann würde es sich um den B2B handeln. Lieferort wäre Österreich (Ende der Versendung) [0,5]. R würde einen steuerpflichtigen ig-erwerb tätigen, [1] weil innerhalb EU. [Doralt 2014/15, Tz 316, 317] 9. Umsatzsteuer [3] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht! a) Das Wiener Unternehmen U lässt sich im März 2014 vom chinesischen Softwareunternehmen C, das Software-Lösungen für Unternehmen anbietet und keine Betriebsstätte in Österreich hat, die komplette neue Software installieren und erklären. Die Rechnung legt C im Mai 2014, gezahlt wird von U im Juni Wann entsteht die Steuerschuld und wann ist die USt-Vorauszahlung fällig? [2] Seite 6 von 10
7 Es liegt eine sonstige Leistung im B2B Bereich vor. Da der Leistende weder Sitz noch Betriebsstätte im Inland hat, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger U (Reverse Charge System, 19/1 UStG). [0,5] Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, dann ist der Zeitpunkt der Leistung für das Entstehen der Steuerschuld maßgeblich hier März [0,5] Allerdings verschiebt sich der Zeitpunkt der Steuerschuld um einen Kalendermonat, wenn die Rechnung später gelegt wird ( 19/2/1/b UStG) [0,5]. Die Steuerschuld entsteht daher im April Die Steuer ist am 15. Juni fällig. [0,5] [Doralt 2014/15, Tz 319, 346, 349] b) A beginnt mit der Errichtung eines Gebäudes. Zwei Jahre später vermietet er eine Wohnung im nunmehr fertiggestellten Gebäude an einen Arzt, der darin seine Ordination betreiben möchte. [1] Die Vermietung für andere Zwecke als für Wohnzwecke ist von der USt befreit [0,5]. A kann nicht auf die Befreiung verzichten, weil der Mieter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Arzt ist unecht steuerbefreit) [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 336] 10. Verkehrsteuern [5] a) A ist Eigentümer dreier Liegenschaften. Eine davon schenkt er seiner Nichte (gemeiner Wert: 1 Mio, Einheitswert: ). Das zweite Grundstück schenkt er seiner Tochter (gemeiner Wert: 2 Mio, Einheitswert: ) und das Dritte verkauft er seinem Neffen (gemeiner Wert: , Einheitswert: ) um Wie hoch ist die GrEst in diesen Fällen? Begründen Sie Ihre Lösung! [4] Die Nichte und der Neffe zählen nicht zum engsten Familienbereich, die Tochter hingegen schon [0,5]. Bemessungsgrundlage [1,5]: Schenkung an Nichte: gemeiner Wert (1 Mio) Schenkung an Tochter: dreifacher Einheitswert, höchstens 30 % des gemeinen Werts (30 % von 2 Mio = ) Verkauf an Neffen: grundsätzlich Kaufpreis, mind. aber der gemeine Wert, dh Prozentsatz [1]: Nichte, Neffe: 3,5 % Tochter: 2 % GrEst [1]: Nichte: Tochter: Neffe: [Doralt 2014/15, Tz 466] Seite 7 von 10
8 b) Welche Fahrzeuge unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer und welche unterliegen dem KfZ-SteuerG? [1] motorbezogene Versicherungssteuer: [0,5] im Inland zugelassene o Krafträder o Pkw Kfz-SteuerG: [0,5] o Kominationskraftfahrzeuge Alle, die nicht unter die motorbezogene Versicherungssteuer fallen: o Lkw o Omnibusse o die im Ausland zugelassenen, aber im Inland verwendeten Kfz [Doralt 2014/15, Tz 523] 11. Gebühren [2,5] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus gebührenrechtlicher Sicht: a) Der Inländer A vermietet eine im Inland gelegene Wohnung an den Inländer B für 5 Jahre um EUR 700,-- monatlich zzgl. 100 EUR jährlich für die Versicherung des Objektes, die B übernimmt. Der schriftliche Mietvertrag wird von A unterzeichnet und an B ausgehändigt. Wie hoch ist die Gebühr und wann entsteht die Gebührenschuld? [1,5] Bei Mietverträgen über Wohnräume zu Wohnzwecken beträgt die Gebühr 1 % vom gesamten Entgelt über die Vertragslaufzeit, höchstens jedoch vom dreifachen Jahresentgelt (Jahresentgelt: EUR 8.500,-- x3 = ,-- x0,01 = EUR 255,--).[1] ( 33 TP 5) Die Gebührenschuld für Rechtsgeschäftsgebühren entsteht grundsätzl. mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner. Da in diesem Fall nur A unterschrieben hat, entsteht die Schuld mit der Aushändigung an B. [0,5] [Doralt 2014/15, Tz 508, 520] b) Würde sich etwas an der Lösung des Beispiels 11.a) ändern, wenn A und B bei Vertragserrichtung auf Urlaub im Ausland wären? [1] Nein, weil sowohl A als auch B im Inland ansässig sind und sich die Wohnung im Inland befindet. Die Gebührenschuld bleibt daher unverändert. [1] [Doralt 2014/15, Tz 520] Seite 8 von 10
9 12. Verfahren [5] Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus verfahrensrechtlicher Sicht: a) An den buchführungspflichtigen Landwirt L ergeht 2014 ein Einkommensteuerbescheid. L hält diesen für rechtswidrig, weil die Einkommensteuer seiner Meinung nach zu hoch ausgewiesen wurde. Was kann er unternehmen und wo ist das Rechtsmittel einzubringen? [1,5] L kann Beschwerde (Bescheidbeschwerde) [0,5] beim BFG innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids [0,5] erheben ( 243 BAO). Die Beschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Einbringung beim BFG ist zulässig) 249 BAO [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 572] b) Das Rechtsmittel, das L im Beispiel 12 a) erhebt, wird abgewiesen. Nachdem das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, stellt L fest, dass einige Aufzeichnungen grob fahrlässig nicht in der Buchhaltung enthalten sind. Die Berücksichtigung dieser Aufzeichnungen im Einkommensteuerbescheid 2014 hätte eine niedrigere Einkommensteuer für L zur Folge. Dem L ist ein grober Fehler bei der Buchführung unterlaufen. Was kann L unternehmen, um die neu aufgetauchten Aufzeichnungen im Bescheid für 2014 doch noch zu berücksichtigen? [1,5] Da das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht ( 303 ff BAO) [0,5]. Hier liegt der Wiederaufnahmsgrund des Neuerungstatbestandes vor: Es liegt eine Tatsache vor, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, weil sie erst später hervorgekommen ist. [0,5] Selbst wenn dem L ein grober Fehler unterlaufen ist, kann er die Wiederaufnahme begehren. [0,5] [Doralt 2014/15, Tz 565, 577] c) Die Abgabenbehörde möchte im Rahmen eines eingeleiteten Finanzstrafverfahrens das Bankkonto des A einsehen, weil sie vermutet, dass A die Schenkung von Bargeld vorsätzlich nicht angezeigt hat. Der Vorstand der Bank gewährt sofort Einsicht. Als A davon erfährt, kann er es kaum glauben. Er behauptet, die Bank hätte in diesem Fall die Einsicht verweigern müssen. Wer hat Recht der Vorstand der Bank oder A? [2] Die vorsätzliche Verletzung der Schenkungsanzeigepflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit [1] dar. Das Bankgeheimnis ist von Kreditinstituten zu wahren. Hier hat die Bank unrichtig gehandelt [0,5], weil das Bankgeheimnis auch besteht, wenn ein Finanzstrafverfahren wegen einer Finanzordnungswidrigkeit eingeleitet worden ist. A hat somit Recht [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 564/1, 565] Seite 9 von 10
10 13. Finanzstrafrecht [2] Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus finanzstrafrechtlicher Sicht: a) Der Steuerpflichtige C erkennt nach Abführung seiner USt-Vorauszahlung an das Finanzamt, dass der Betrag derselben um EUR ,-- zu niedrig war. Die Unrichtigkeit war nicht schuldhaft verursacht, aber C unterlässt es, den Fehler zu berichtigen. Was liegt hier vor und wer ist dafür zuständig? [1] Hier liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor [0,5]. Für diese ist, unabhängig von einem strafbestimmenden Wertbetrag immer die Finanzstrafbehörde zuständig [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 602, 604] b) Die Vorauszahlung im Beispiel 13.a) ist am fällig. Am hat C den ausständigen Betrag noch immer nicht ans FA abgeführt. Wann verjährt die Strafbarkeit des Finanzdelikts? Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass die Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages noch nicht kennt! [1] Die Strafbarkeit verjährt nach 3 Jahren ( 31/2 FinStrG), da es sich um ein Delikt des 49 FinStrG [0,5] handelt ( 49/1/a FinStrG) und C den ausständigen Betrag auch nicht 5 Tage nach Fälligkeit an das FA abführt [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 598] Seite 10 von 10
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