Modulprüfung aus Finanzrecht,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Modulprüfung aus Finanzrecht,"

Transkript

1 Modulprüfung aus Finanzrecht, Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Außerdem ist Folgendes zu beachten: Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommensteuer [1,5 P] Unter welchen Voraussetzungen werden Zahlungen aufgrund von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nach der Rechtsprechung steuerlich anerkannt? Begründen Sie Ihre Lösung. [1,5] Zahlungen aufgrund von Verträgen zwischen nahen Angehörigen werden nach der Rechtsprechung nur anerkannt, wenn sie: nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen [0,5] einen eindeutigen Inhalt haben [0,5] dem Fremdvergleich standhalten. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 45] Seite 1 von 10

2 2. Einkommensteuer [5,5 P] Die ausländische Unternehmerin G hat in Österreich ein Haus. Sie bewohnt dieses höchstens 2 Monate pro Jahr und befindet sich ansonsten im Ausland. G überlässt dem inländischen Unternehmer Y im Rahmen ihres ausländischen Unternehmens entgeltlich ein Patent zur Nutzung. a) Ist G in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig? Begründen Sie Ihre Lösung. [2,5] G hat in Österreich einen Wohnsitz und wäre daher unbeschränkt steuerpflichtig ( 1 Abs 2 EStG, 26 Abs 1 BAO). [0,5] Gemäß der Zweitwohnsitzverordnung [0,5] besteht aber trotz Wohnsitz im Inland keine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn die Wohnung höchstens 70 Tage im Jahr genutzt wird [0,5] und der Mittelpunkt des Lebensinteresses im Ausland liegt. [0,5] Die Wirkung tritt sofort ein, doch muss der Mittelpunkt des Lebensinteresses mindestens fünf Jahre lang im Ausland beibehalten werden. [0,5] Notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Zweitwohnsitzverordnung ist das Führen eines Aufenthaltsverzeichnisses. [Doralt 2014/15 Tz 10, 11] b) Unterliegt G mit ihren Einkünften aus der Überlassung des Patents in Österreich der Steuerpflicht? Prüfen Sie dies nach nationalem Recht und begründen Sie Ihre Lösung (hierbei ist kein DBA zu berücksichtigen). [3] Da G nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, kommt nur eine beschränkte Steuerpflicht in Frage. Dies setzt voraus, dass Frau G inländische Einkünfte isd 98 EStG erzielt. [0,5] Da sie die Einkünfte im Rahmen ihres Unternehmens erzielt, lägen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. [0,5] Mangels eigener Betriebsstätte im Inland, wäre sie damit aber nicht beschränkt steuerpflichtig. [0,5] Nach der Isolationstheorie [0,5] werden jedoch inländische Einkünfte isoliert und ohne Berücksichtigung der ausländischen Betriebsstätte beurteilt. [0,5] Da der inländische Unternehmer Y das Patent in seiner österreichischen Betriebsstätte verwertet, erzielt G Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mit denen sie gemäß 1 Abs 3 ivm 98 Abs 1 Z 6 EStG in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist. [0,5] [Doralt 2014/15 Tz 173, 174] 3. Einkommensteuer [2 P] Die Obstbäuerin O verarbeitet Teile des von ihr angebauten Obstes zu Marmelade, die sie verkauft. Da der Verkauf der Marmelade sehr erfolgreich ist, verarbeitet sie zusätzlich fremdes Obst. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus Sicht des EStG und begründen Sie Ihre Lösung. [2] Isoliert betrachtet stellen die Einkünfte aus der Veräußerung der Marmelade Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG) dar. [0,5] Soweit die Marmeladeproduktion im Wesentlichen nur der Verarbeitung eigener Produkte dient, kann die Marmeladeproduktion als Nebenbetrieb zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb der O eingestuft werden. [1] In diesem Fall stellen die Einkünfte aus der Veräußerung der Marmelade Einkünfte aus Land und Fortwirtschaft ( 21 EStG) dar. [0,5] [Doralt 2014/15 Tz 18, 173, 174] Seite 2 von 10

3 4. Einkommensteuer [3 P] Herr R ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs 1 EStG. Aus einem im Oktober 2014 abgewickelten Geschäft droht ihm sehr wahrscheinlich in den kommenden Jahren ein Gewährleistungsanspruch. a) Welche Möglichkeit hat Herr R diesen Gewährleistungsanspruch bereits im Jahr 2014 steuerlich zu berücksichtigen und in welcher Höhe kann er dies tun? Begründen Sie Ihre Lösung. [2] Da es sich bei dem möglichen Gewährleistungsanspruch um eine unsichere Verbindlichkeit in der Zukunft handelt, die ihre Ursache im Jahr 2014 hat, kann Herr R freiwillig eine Rückstellung bilden und zwar eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. [1] Soweit die Rückstellung am Bilanzstichtag eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten hat, ist sie mit 3,5 % abzuzinsen. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 101f, 105] b) Ändert sich etwas an der Lösung, wenn R seinen Gewinn nach 5 EStG ermittelt? Begründen Sie Ihre Lösung. [1] In diesem Fall muss R als 5-Ermittler aufgrund des Vorsichtsprinzips/der Maßgeblichkeit der Rechnungslegungsvorschriften für die Steuerbilanz eine Rückstellung bilden. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 101] 5. Körperschaftsteuer [3,5 P] Die Gold-AG mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich plant im Jahr 2015 unter anderem folgende Aufwendungen zu tätigen. Beurteilen Sie deren Abzugsfähigkeit und begründen Sie Ihre Lösung: a) Vergütungen an ihre Aufsichtsräte in Höhe von EUR ,--.[1] Aufsichtsratsvergütungen sind gemäß 12 Abs 1 Z 7 KStG nur zur Hälfte und damit in Höhe von EUR ,-- abzugsfähig. [1] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 218] b) Lizenzgebühren an eine ausländische Konzerngesellschaft in Höhe von EUR ,--.[1,5] Seit dem AbgÄG 2014 sind Lizenzgebühren an eine ausländische Konzerngesellschaft gem 12 Abs 1 Z 10 KStG unter anderem dann nicht abzugsfähig, wenn sie auf Ebene der empfangenden, ausländischen Konzerngesellschaft einem Steuersatz von weniger als 10% (Steueroase) unterliegen. [1] Sind die Voraussetzungen des 12 Abs 1 Z 10 KStG nicht erfüllt, verringern sie den Gewinn in voller Höhe. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 218] c) Vergütungen für ihren Top-Manager in Höhe von EUR ,--. [1] Managerbezüge sind seit dem AbgÄG 2014 gem 12 Abs 1 Z 8 KStG nicht abzugsfähig, soweit sie EUR ,-- übersteigen. [0,5] Es sind daher nur EUR ,-- abzugsfähig. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 218] Seite 3 von 10

4 6. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer [5 P] Herr L ist Alleingesellschafter der T-GmbH. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus Sicht des KStG sowie des EStG und begründen Sie Ihre Lösung. a) Herr L kauft von der T-GmbH ein Auto um EUR ,-- (Buchwert= EUR 5.000,-- Verkehrswert= EUR ,--). [3,5] Es liegt eine verdeckte Einlage in Höhe von EUR ,-- vor, [1] weil die Vermögenszuwendung des Gesellschafters an die Gesellschaft allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und äußerlich nicht in Erscheinung tritt. Gesellschaftsebene: Die T-GmbH hat gem 7 Abs 3 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.000,--. [1] Die verdeckte Einlage erhöht nicht den Gewinn der Gesellschaft. [0,5] Gesellschafterebene: Die Anschaffungskosten des L an der Beteiligung an der T-GmbH sind in Höhe der verdeckten Einlage und damit um EUR ,-- zu erhöhen. [1] Auch der Einlagenstand des Evidenzkontos wird um diesen Betrag erhöht. [+0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 210] b) Nach dem Kauf überlässt Herr L der T-GmbH das Auto unentgeltlich zur Nutzung.[1,5] Die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Autos stellt eine Nutzungseinlage dar, die nicht als (verdeckte) Einlage gilt. [1] Die Nutzungsüberlassung hat keine ertragsteuerlichen Folgen. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 210] 7. Umgründungssteuerrecht [4,5 P] A und B sind zu je 50% Gesellschafter der AB-OG, die zwei Teilbetriebe führt. Da sich A und B nicht mehr verstehen, möchten sie keine Gesellschafter der AB-OG mehr sein, sondern nunmehr als Einzelunternehmer tätig sein. Dabei will A Teilbetrieb I und B Teilbetrieb II übernehmen. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus Sichtweise des UmgrStG und begründen Sie Ihre Lösung. a) Welcher Tatbestand des UmgrStG kommt für A und B in Frage? [2] Es kommt eine Realteilung isd Art V UmgrStG in Frage, weil das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft aufgeteilt werden soll und es sich bei dem Vermögen um qualifiziertes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil) handelt. [2] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 265] b) Welche Vorkehrungen müssten A und B treffen, wenn die stillen Reserven nicht gleichmäßig auf die beiden Teilbetriebe aufgeteilt sind und sie eine steuerwirksame Aufdeckung dieser stillen Reserven verhindern wollen? [1,5] Um in diesem Fall eine Verschiebung stiller Reserven zu verhindern, müssten aktive oder passive Ausgleichsposten gebildet werden, die auf 15 Jahre verteilt steuerwirksam abgeschrieben oder aufgelöst werden ( 29 Abs 1 UmgrStG). [1,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 265] c) Worauf müssten A und B bei allfälligen Ausgleichszahlungen aufpassen und wie wären diese zulässigen Ausgleichszahlungen im Rahmen der Umgründung steuerlich zu behandeln? [1] Seite 4 von 10

5 Die Ausgleichszahlungen dürften gem 29 Abs 2 UmgrStG ein Drittel des Wertes des vom Ausgleichszahlungsempfänger empfangenen Vermögens nicht übersteigen. [0,5] In diesem Fall sind die geleisteten Ausgleichszahlungen steuerneutral zu behandeln. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 265] Seite 5 von 10

6 Teil 2 UStG, Verkehrssteuern, Gebühren, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 8. Umsatzsteuer [7,5] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht: a) Der Architekt A bestellt für sein Architekturbüro in der Wiener Innenstadt ein Sofa beim Einrichtungshaus XXX-GmbH mit Sitz in Innsbruck. Da XXX das Sofa nicht auf Lager hat, bestellt es das Sofa beim Großhändler K in Kanada und lässt das Sofa von K direkt an A versenden. Welches besondere umsatzsteuerliche Geschäft liegt hier vor und wo sind die einzelnen Leistungen steuerbar bzw. pflichtig? Hinweis: Beurteilen Sie den Ort der Lieferung beim Umsatz zwischen XXX und A nach 3/7 UStG (ruhende Lieferung). [4] Es liegt ein Reihengeschäft [0,5] vor, da mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen. Es werden zwei Umsätze realisiert: K liefert an XXX und XXX an A [0,5]. K an XXX: Sowohl K als auch XXX sind Unternehmer (B2B). Es gilt das Bestimmungslandprinzip [0,5]. Lieferort ist der Ort, an dem die Versendung beginnt ( 3 Abs 8 UStG), also Kanada [0,5], daher ist der Umsatz in Österreich nicht steuerbar [0,5]. XXX tätigt eine steuerpflichtige Einfuhr. [0,5] Es handelt sich um eine bewegte Lieferung [0,5]. XXX an A: Lieferort ist Wien, weil hier die Verfügungsmacht verschafft wird. Daher steuerbar und steuerpflichtig in Österreich. [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 316, 317, 356] b) Der Rechtsanwalt R, der als Ausgleich zu seiner Arbeit leidenschaftlich gern Computer spielt, bestellt beim spanischen Computerhersteller (M), mit Sitz in Madrid, einen Computer um EUR 1.500,-- für seine Privatwohnung und lässt sich den Computer von M schicken. M hat im laufenden Jahr bereits Hardware in der Höhe von EUR ,-- an private Abnehmer in Österreich versendet. [2] Da der Rechtsanwalt R den Computer für seine Privatwohnung bestellt, liegt B2C vor. Es muss die Lieferschwelle (Art 3/3 ff UStG) beachtet werden, die zwischen Unternehmern (M) und Privaten (R) gilt. M würde mit der Lieferung des Computers die Lieferschwelle nach Österreich (EUR ,--) überschreiten. [1] Daher würde M in Österreich steuerpflichtig. [1] [Doralt 2014/15, Tz 359] c) Was würde sich an der Lösung von Beispiel 8.b) ändern, wenn R den Computer für seine Kanzlei verwenden würde? [1,5] Dann würde es sich um den B2B handeln. Lieferort wäre Österreich (Ende der Versendung) [0,5]. R würde einen steuerpflichtigen ig-erwerb tätigen, [1] weil innerhalb EU. [Doralt 2014/15, Tz 316, 317] 9. Umsatzsteuer [3] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht! a) Das Wiener Unternehmen U lässt sich im März 2014 vom chinesischen Softwareunternehmen C, das Software-Lösungen für Unternehmen anbietet und keine Betriebsstätte in Österreich hat, die komplette neue Software installieren und erklären. Die Rechnung legt C im Mai 2014, gezahlt wird von U im Juni Wann entsteht die Steuerschuld und wann ist die USt-Vorauszahlung fällig? [2] Seite 6 von 10

7 Es liegt eine sonstige Leistung im B2B Bereich vor. Da der Leistende weder Sitz noch Betriebsstätte im Inland hat, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger U (Reverse Charge System, 19/1 UStG). [0,5] Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, dann ist der Zeitpunkt der Leistung für das Entstehen der Steuerschuld maßgeblich hier März [0,5] Allerdings verschiebt sich der Zeitpunkt der Steuerschuld um einen Kalendermonat, wenn die Rechnung später gelegt wird ( 19/2/1/b UStG) [0,5]. Die Steuerschuld entsteht daher im April Die Steuer ist am 15. Juni fällig. [0,5] [Doralt 2014/15, Tz 319, 346, 349] b) A beginnt mit der Errichtung eines Gebäudes. Zwei Jahre später vermietet er eine Wohnung im nunmehr fertiggestellten Gebäude an einen Arzt, der darin seine Ordination betreiben möchte. [1] Die Vermietung für andere Zwecke als für Wohnzwecke ist von der USt befreit [0,5]. A kann nicht auf die Befreiung verzichten, weil der Mieter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Arzt ist unecht steuerbefreit) [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 336] 10. Verkehrsteuern [5] a) A ist Eigentümer dreier Liegenschaften. Eine davon schenkt er seiner Nichte (gemeiner Wert: 1 Mio, Einheitswert: ). Das zweite Grundstück schenkt er seiner Tochter (gemeiner Wert: 2 Mio, Einheitswert: ) und das Dritte verkauft er seinem Neffen (gemeiner Wert: , Einheitswert: ) um Wie hoch ist die GrEst in diesen Fällen? Begründen Sie Ihre Lösung! [4] Die Nichte und der Neffe zählen nicht zum engsten Familienbereich, die Tochter hingegen schon [0,5]. Bemessungsgrundlage [1,5]: Schenkung an Nichte: gemeiner Wert (1 Mio) Schenkung an Tochter: dreifacher Einheitswert, höchstens 30 % des gemeinen Werts (30 % von 2 Mio = ) Verkauf an Neffen: grundsätzlich Kaufpreis, mind. aber der gemeine Wert, dh Prozentsatz [1]: Nichte, Neffe: 3,5 % Tochter: 2 % GrEst [1]: Nichte: Tochter: Neffe: [Doralt 2014/15, Tz 466] Seite 7 von 10

8 b) Welche Fahrzeuge unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer und welche unterliegen dem KfZ-SteuerG? [1] motorbezogene Versicherungssteuer: [0,5] im Inland zugelassene o Krafträder o Pkw Kfz-SteuerG: [0,5] o Kominationskraftfahrzeuge Alle, die nicht unter die motorbezogene Versicherungssteuer fallen: o Lkw o Omnibusse o die im Ausland zugelassenen, aber im Inland verwendeten Kfz [Doralt 2014/15, Tz 523] 11. Gebühren [2,5] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus gebührenrechtlicher Sicht: a) Der Inländer A vermietet eine im Inland gelegene Wohnung an den Inländer B für 5 Jahre um EUR 700,-- monatlich zzgl. 100 EUR jährlich für die Versicherung des Objektes, die B übernimmt. Der schriftliche Mietvertrag wird von A unterzeichnet und an B ausgehändigt. Wie hoch ist die Gebühr und wann entsteht die Gebührenschuld? [1,5] Bei Mietverträgen über Wohnräume zu Wohnzwecken beträgt die Gebühr 1 % vom gesamten Entgelt über die Vertragslaufzeit, höchstens jedoch vom dreifachen Jahresentgelt (Jahresentgelt: EUR 8.500,-- x3 = ,-- x0,01 = EUR 255,--).[1] ( 33 TP 5) Die Gebührenschuld für Rechtsgeschäftsgebühren entsteht grundsätzl. mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner. Da in diesem Fall nur A unterschrieben hat, entsteht die Schuld mit der Aushändigung an B. [0,5] [Doralt 2014/15, Tz 508, 520] b) Würde sich etwas an der Lösung des Beispiels 11.a) ändern, wenn A und B bei Vertragserrichtung auf Urlaub im Ausland wären? [1] Nein, weil sowohl A als auch B im Inland ansässig sind und sich die Wohnung im Inland befindet. Die Gebührenschuld bleibt daher unverändert. [1] [Doralt 2014/15, Tz 520] Seite 8 von 10

9 12. Verfahren [5] Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus verfahrensrechtlicher Sicht: a) An den buchführungspflichtigen Landwirt L ergeht 2014 ein Einkommensteuerbescheid. L hält diesen für rechtswidrig, weil die Einkommensteuer seiner Meinung nach zu hoch ausgewiesen wurde. Was kann er unternehmen und wo ist das Rechtsmittel einzubringen? [1,5] L kann Beschwerde (Bescheidbeschwerde) [0,5] beim BFG innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids [0,5] erheben ( 243 BAO). Die Beschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Einbringung beim BFG ist zulässig) 249 BAO [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 572] b) Das Rechtsmittel, das L im Beispiel 12 a) erhebt, wird abgewiesen. Nachdem das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, stellt L fest, dass einige Aufzeichnungen grob fahrlässig nicht in der Buchhaltung enthalten sind. Die Berücksichtigung dieser Aufzeichnungen im Einkommensteuerbescheid 2014 hätte eine niedrigere Einkommensteuer für L zur Folge. Dem L ist ein grober Fehler bei der Buchführung unterlaufen. Was kann L unternehmen, um die neu aufgetauchten Aufzeichnungen im Bescheid für 2014 doch noch zu berücksichtigen? [1,5] Da das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht ( 303 ff BAO) [0,5]. Hier liegt der Wiederaufnahmsgrund des Neuerungstatbestandes vor: Es liegt eine Tatsache vor, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, weil sie erst später hervorgekommen ist. [0,5] Selbst wenn dem L ein grober Fehler unterlaufen ist, kann er die Wiederaufnahme begehren. [0,5] [Doralt 2014/15, Tz 565, 577] c) Die Abgabenbehörde möchte im Rahmen eines eingeleiteten Finanzstrafverfahrens das Bankkonto des A einsehen, weil sie vermutet, dass A die Schenkung von Bargeld vorsätzlich nicht angezeigt hat. Der Vorstand der Bank gewährt sofort Einsicht. Als A davon erfährt, kann er es kaum glauben. Er behauptet, die Bank hätte in diesem Fall die Einsicht verweigern müssen. Wer hat Recht der Vorstand der Bank oder A? [2] Die vorsätzliche Verletzung der Schenkungsanzeigepflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit [1] dar. Das Bankgeheimnis ist von Kreditinstituten zu wahren. Hier hat die Bank unrichtig gehandelt [0,5], weil das Bankgeheimnis auch besteht, wenn ein Finanzstrafverfahren wegen einer Finanzordnungswidrigkeit eingeleitet worden ist. A hat somit Recht [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 564/1, 565] Seite 9 von 10

10 13. Finanzstrafrecht [2] Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus finanzstrafrechtlicher Sicht: a) Der Steuerpflichtige C erkennt nach Abführung seiner USt-Vorauszahlung an das Finanzamt, dass der Betrag derselben um EUR ,-- zu niedrig war. Die Unrichtigkeit war nicht schuldhaft verursacht, aber C unterlässt es, den Fehler zu berichtigen. Was liegt hier vor und wer ist dafür zuständig? [1] Hier liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor [0,5]. Für diese ist, unabhängig von einem strafbestimmenden Wertbetrag immer die Finanzstrafbehörde zuständig [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 602, 604] b) Die Vorauszahlung im Beispiel 13.a) ist am fällig. Am hat C den ausständigen Betrag noch immer nicht ans FA abgeführt. Wann verjährt die Strafbarkeit des Finanzdelikts? Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass die Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages noch nicht kennt! [1] Die Strafbarkeit verjährt nach 3 Jahren ( 31/2 FinStrG), da es sich um ein Delikt des 49 FinStrG [0,5] handelt ( 49/1/a FinStrG) und C den ausständigen Betrag auch nicht 5 Tage nach Fälligkeit an das FA abführt [0,5]. [Doralt 2014/15, Tz 598] Seite 10 von 10

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 24.11.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 27.6.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 22.11.2010 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.11.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht,

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, 14.11.2012 Mag. Gabriele Alkan-Bruderhofer Mag. Corinna Engenhart Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;

Mehr

Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler

Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler 2. Übungsklausur aus Finanzrecht, 20.02.2014 Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten,

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 28.11.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 29.6.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.06.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba

Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am 08.06.2017 Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba Lösung Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 27.6.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 18.4.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Sebastian Pfeiffer

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Sebastian Pfeiffer Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Sebastian Pfeiffer Umsatzsteuer Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. Doralt, Steuerrecht, 142 ff Merkmale der USt Aufkommensmäßig bedeutende Steuer Indirekte Steuer Objektsteuer

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT LÖSUNGSSKIZZE. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Viel Erfolg!

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT LÖSUNGSSKIZZE. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Viel Erfolg! FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT ÖSUNGSSKIZZE Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23.02.2016 14:00 16:00 UHR HS THOMAS BERNHARD Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 27.06.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber VO Steuerrecht (19-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung,

Mehr

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit Aufgabe: 1) Unternehmer U mit Sitz in Düsseldorf kauft für EUR 100.000 Waren von Unternehmer B mit Sitz in Belgien. Da B die Ware nicht vorrätig hat, kauft B die Ware für EUR 90.000 von A mit Sitz in der

Mehr

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 1 Grundlagen [1] Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Unternehmer: Bestimmungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Bestimmungslandes; gleiche Belastung

Mehr

Lösungsskizze in Stichworten

Lösungsskizze in Stichworten FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 27. JUNI 2016 14:00 16:00 UHR HS E.001 (THOMAS BERNHARD) Lösungsskizze in Stichworten Notenschlüssel: 0 45 Nicht Genügend 46 56 Genügend

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 07.04.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Allgemein 1) Erklären Sie die Begriffe Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip! 2) Wer ist Unternehmer isd UStG? 3) Was ist Steuertatbestand im Umsatzsteuergesetz.

Mehr

66. 4 Abs 1, 5, 23 Abs 2 EStG; 8 KStG

66. 4 Abs 1, 5, 23 Abs 2 EStG; 8 KStG nur potenziell anfallenden) endbesteuerten Gewinnausschüttungen und Aufwendungen im Gesellschaftsinteresse als gegeben ansieht. Der steuerlich günstigere Weg ist damit eine Verrechnung der angefallenen

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 29.6.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 4.10.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 23.4.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

SS VO Finanzrecht KSt SS

SS VO Finanzrecht KSt SS VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 30.06.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Diplomprüfung aus Finanzrecht,

Diplomprüfung aus Finanzrecht, Diplomprüfung aus Finanzrecht, 5.3.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Klagenfurt Senat 1 GZ. RV/0152-K/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Austria, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt

Mehr

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 Mag. Markus RAML LINZ 12. 5. 2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Umsatzsteuer 4. Praxisüberlegungen 2 STEUERREFORM

Mehr

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar 2017 Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter

Mehr

Ordinariat für Finanzrecht

Ordinariat für Finanzrecht Institut für Recht der Wirtschaft Ordinariat für Finanzrecht Name:.... Matrikelnummer:.... Musterklausur zum Einführenden Universitätskurs Einführung in das Steuerrecht Die Klausur besteht aus zwei Teilen:

Mehr

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung Beispiele 1. Nationale Einbringungen III/1 Konzentrationseinbringung A bringt einen inländischen (Teil-)Betrieb/Mitunternehmeranteil/Kapitalanteil in die B-GmbH ein und erhält als Gegenleistung Anteile

Mehr

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung)

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) Überblick Grundsätze Umsatzsteuer 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) 2. Steuerobjekt ist Umsatzsteuer als Steuer

Mehr

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige

Mehr

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.11.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN UMSATZSTEUER 2016 : GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN Stand: 16. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV I. Einführung... 1 1. Entwicklung des Steuerrechts... 1 2. Einteilung der Steuern... 2 3. Die drei Funktionen der Steuern... 4 4. Rechtsquellen

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht,

Modulprüfung aus Finanzrecht, Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.1.2015 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf

Mehr

Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald

Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald 1. Aufgabe A. Zurverfügungstellung der E-Books von B S.A. an F I. Steuerbarkeit 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1. B S.A. = 2 Abs. 1 UStG

Mehr

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 15. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012 (Umsatzsteuer) 2.) Änderung bei Einkünften aus Kapitalvermögen Slide 2 Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255

Mehr

Zweite Pflichtübungsklausur (4.6.2013)

Zweite Pflichtübungsklausur (4.6.2013) Zweite Pflichtübungsklausur (4.6.2013) Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz MUSTERÖSUNG 26. FEBRUAR. 2015 14:00 16:00 UHR HS Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie

Mehr

A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15

A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15 Zur Reihe: Kompakt-Training Praktische Betriebswirtschaft 5 Vorwort zur 2. Auflage 7 Benutzungshinweise 8 A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15 1. Der Steuerbegriff 15 1.1 Steuern im System der öffentlich-rechtlichen

Mehr

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer

Mehr

VO Finanzrecht - Einkommensteuer

VO Finanzrecht - Einkommensteuer VO Finanzrecht - Einkommensteuer Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger SS 2013 1. Einheit 2 Literatur Doralt, Steuerrecht 2012/13, Manz 2012 (Pflichtlektüre) Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band

Mehr

Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010

Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Seite 1 von 9 Beispiel 1 Die österreichische M-AG hat zum Stichtag 31.12.2005 80% der Anteile an der österreichischen T-AG erworben. M-AG und T-AG haben

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 8 GZ. RV/0259-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Weiz betreffend Einkommensteuer für das Jahr

Mehr

BAKK: Was ist unter Verlustabzug (= Verlustvortrag) zu verstehen? [4]

BAKK: Was ist unter Verlustabzug (= Verlustvortrag) zu verstehen? [4] FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 26. SEPTEMBER 2014 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 14:00 16:00 UHR HS 230 Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden

Mehr

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien SENAT 14 GZ. RV/0656-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch B-D.GmbH, vom 21. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 23. APRI 2015 12:00-14:00 UHR HS E.001 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie kurz und

Mehr

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR) Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20 4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER

Mehr

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen XI. Abschreibungen 1. Eine Maschine wird um 5.000,- angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Im ersten Jahr werden 2000,- im zweiten Jahr 1.000,- im dritten Jahr 1.000,- im vierten und fünften Jahr

Mehr

Sonderinfo April 2012

Sonderinfo April 2012 Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2015 Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR

Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2015 Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2015 Betriebseinnahmen 4185 Betriebseinnahmen als umsatzst. Kleinunternehmer 6030 401000 11 Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher

Mehr

LÖSUNGEN zur NACHKLAUSUR Unternehmensbesteuerung und Umgründungen (Univ.-Ass. Mag. Martin Lehner) Lösung Beispiel 1

LÖSUNGEN zur NACHKLAUSUR Unternehmensbesteuerung und Umgründungen (Univ.-Ass. Mag. Martin Lehner) Lösung Beispiel 1 LÖSUNGEN zur NACHKLAUSUR Unternehmensbesteuerung und Umgründungen (Univ.-Ass. Mag. Martin Lehner) Die Antwrten sind unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen zu begründen! Zulässiges Hilfsmittel = Gesetzestext

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage

Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage Seite 32 h) Vermietung von Beförderungsmittel: Das Kapitel wird durch folgenden Text ersetzt: Vermietung von Beförderungsmitteln Lesen

Mehr

Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG

Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG Das Einkommensteuergesetz sieht durch 109a und 109b eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor, die die Gleichmäßigkeit

Mehr

Kapitel 5. Umsatzsteuer

Kapitel 5. Umsatzsteuer Kapitel 5 Umsatzsteuer Kap. 5 / 1 / 27 Der Aufbau der Umsatzsteuer - Übersicht RECHNUNG Netto 2.000,-- 20 % USt 400,-- Brutto 2.400,-- stellt aus erhält Verkäufer Lieferung, Leistung Zahlt Bruttopreis

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0509-S/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs von Vermieter, in Ort, vom 27. Juli

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

Allgemeine Hinweise zur Klausur:

Allgemeine Hinweise zur Klausur: WS 2009/10 I/2010 Finanzwirt. BWL I BA Dauer: 40 min. 1. Februar 2010 Teil: Besteuerung von Unternehmen Prof. Dr. Dirk Kiso Sämtliche ausgegebene Klausurunterlagen sind am Ende der Klausur zurückzugeben!!!

Mehr

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT

FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 27. APRI 2017 14:00 16:00 HS E.001 (THOMAS BERNHARD) Verwenden Sie ausschließlich das ausgeteilte Papier. Antworten Sie kurz und sachgerecht.

Mehr

Steuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer

Steuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer Steuern/Buchhaltung/Controlling Steuern Udo Cremer Reihengeschäfte Verlag Dashöfer Stand: Oktober 2009 Copyright 2009 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg. Alle Rechte, insbesondere

Mehr

VORLESUNGSPRÜFUNG STEUERRECHT

VORLESUNGSPRÜFUNG STEUERRECHT VORLESUNGSPRÜFUNG STEUERRECHT 27. September 20 Name: Matrikelnummer: Antritt: Achtung! Bei der Beurteilung spielen Art und Form der Darstellung eine wichtige Rolle. Fassen Sie sich kurz und argumentieren

Mehr

Umsatzsteuertagung 2006

Umsatzsteuertagung 2006 Lieferungen ausländischer Unternehmer aus dem Drittland nach und in Österreich Linz, 29. November 2006 Übersicht > Grundlagen Einfuhrtatbestand Vorsteuerabzug > Sonderfragen EUSt-Abzug beim Reihengeschäft

Mehr

Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern. Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater

Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern. Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater Inhaltsverzeichnis 1. Kurzeinführung: aktuelle Tendenzen

Mehr

Vorwort. Literaturhinweise. Abkürzungsverzeichnis. Kapitel 1: Einführung 1. Fall 1: Netto-Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug 2. Fall 2: Zuständigkeit 3

Vorwort. Literaturhinweise. Abkürzungsverzeichnis. Kapitel 1: Einführung 1. Fall 1: Netto-Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug 2. Fall 2: Zuständigkeit 3 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Literaturhinweise Abkürzungsverzeichnis V XIII XV Kapitel 1: Einführung 1 Fall 1: Netto-Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug 2 Fall 2: Zuständigkeit 3 Kapitel 2: Steuerbarkeit 5

Mehr

PHOTOVOLTAIK - STEUERN

PHOTOVOLTAIK - STEUERN PHOTOVOLTAIK - STEUERN 6. November 2008 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zur Land- und Forstwirtschaft (LuF) gehören insbesondere die Pflanzen- und Tierproduktion mit Hilfe der Naturkräfte sowie

Mehr

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden

Mehr

Steuerrecht 2009/10. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 11.

Steuerrecht 2009/10. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 11. Steuerrecht 2009/10 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2009 von Dr. Werner Doralt Universitätsprofessor in Wien 11. Auflage Wien 2009 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort

Mehr

Teil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz

Teil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz Unbeschränkte Steuerpflicht Teil 2: Fälle zum Körperschaftsteuergesetz 1) Die A GmbH unterhält in einer Steueroase eine Tochtergesellschaft (B GmbH), die kein eigenes Personal hat ( Briefkastenfirma ).

Mehr

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von

Mehr

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Reihengeschäft? Unter einem Reihengeschäft versteht man folgenden Sachverhalt: mehrere Unternehmer schließen über den selben Gegenstand

Mehr

Besondere Fälle in der Umsatzsteuer

Besondere Fälle in der Umsatzsteuer Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Besondere Fälle in der Umsatzsteuer Steuerforum am 11. Mai 2017 1 Lieferung von Ware aus Berlin nach Paris an einen anderen

Mehr

Umsatzsteuer im Unternehmen

Umsatzsteuer im Unternehmen Umsatzsteuer im Unternehmen Umsatzsteuer Gesetzliche Grundlage: UStG, UStDV, UStAE Steuersätze: 0 (USt-Befreiung), 7 % (ermäßigter Steuersatz), 19 % (Regelsteuersatz) Umsatzsteuerpflicht: Steuerschuldner

Mehr

2) a) Der Gewerbetreibende G erzielt jährliche Umsatzerlöse ihv Wonach hat er seinen Gewinn zu ermitteln? [2]

2) a) Der Gewerbetreibende G erzielt jährliche Umsatzerlöse ihv Wonach hat er seinen Gewinn zu ermitteln? [2] FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 28. NOVEMBER 2013 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 08:30 10:30 UHR HS 230 Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden

Mehr

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 7.10.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe Umsatzsteuerrecht Universität Trier 2. Stunde Umsatzsteuerrecht 1 C 3 Leitprinzipien und SystemaKk 25» Die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer Umsatzsteuer ist frakkonierte Allphasen- NeOo- Steuer Umsatzsteuer

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz

Mehr

Vorlesung Steuerrecht Sonstige Abgaben

Vorlesung Steuerrecht Sonstige Abgaben Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) Vorlesung Steuerrecht Sonstige Abgaben Sommersemester 2011 1 Übersicht Lohnabhängige Abgaben Verkehrsteuern, zb Grunderwerbsteuer Gesellschaftsteuer Schenkung

Mehr

Überblick zum AbgÄG 2012

Überblick zum AbgÄG 2012 Univ.-Ass. Mag. Alexander Lehner Überblick zum AbgÄG 2012 Linz, 12. 12. 2012 1 Überblick EU-Amtshilfegesetz Gebührengesetz Grunderwerbsteuergesetz Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuergesetz Stiftungseingangsteuergesetz

Mehr

Modulprüfung aus Finanzrecht, am

Modulprüfung aus Finanzrecht, am Modulprüfung aus Finanzrecht, am 7.3.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 7. Seite Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Steuern

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 7. Seite Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Steuern Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Steuern 2014... 13 1. Grundbegriffe der Steuern... 14 1.1. Abgaben... 14 1.1.1. Abgabenarten... 14 1.1.1.1. Steuern...

Mehr

Frage: Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? Wie hoch ist jeweils die Bemessungsgrundlage?

Frage: Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? Wie hoch ist jeweils die Bemessungsgrundlage? Sommersemester 1 Fall 1 Der Möbelhändler M verkauft antike Möbel an einen unternehmerischen Abnehmer A in der Schweiz, der die Möbel vor Ort an Endverbraucher veräußert. M übergibt die Ware einem Spediteur,

Mehr

Erfordernisse einer Rechnung

Erfordernisse einer Rechnung Erfordernisse einer Rechnung Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen? Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer

Mehr

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 1.1 Allgemeines zu den Neuerungen 1.1.1 Neue Bemessungsgrundlage und neue Steuersätze Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118)

Mehr

Aktuelles zur Besteuerung der KöR

Aktuelles zur Besteuerung der KöR Aktuelles zur Besteuerung der KöR Beschränkte Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 1 Ausgangslage vor 1.4.2012 Gewinne/Verluste aus Grundstücksveräußerungen

Mehr