Modulprüfung aus Finanzrecht,

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1 Modulprüfung aus Finanzrecht, Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommenssteuer [1,5 P] Wie wird das Weihnachts- und Urlaubsgeld im Allgemeinen besteuert? [1,5] Bis EUR 620,- steuerfrei [0,5], darüber bis zu einem Jahressechstel mit einem festen Steuersatz von 6 % [0,5] und darüber mit dem Normaltarif. [0,5] Zusatzpunkt: Befristeter Solidaritätszuschlag: Der feste Steuersatz von 6% erhöht sich befristet in den Jahren 2013 bis 2016 je nach Höhe der Bezüge auf 27% bzw 35,75%; ab EUR ,- sonstige Bezüge jährlich kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung (1. StabG 2012). [+1] [Doralt 2012/13 Tz 170] Seite 1 von 9

2 2. Einkommensteuer [4 P] X kauft im Jahr 2008 ein Grundstück um EUR ,-. Auf diesem Grundstück errichtet er ein Gebäude (Errichtungskosten EUR ,-). Das Haus wird ab seiner Fertigstellung im Jänner 2009 durchgehend an diverse Unternehmen vermietet. Im Dezember 2012 verkauft X das Grundstück um EUR ,-. [4] a) Welche Einkünfte erzielt X? Sind die Einkünfte des X als betrieblich oder außerbetrieblich zu qualifizieren? [2] Vermietung: Einkünfte aus VuV [0,5] außerbetrieblich [0,5] Veräußerung: Einkünfte gem 30 [0,5] außerbetrieblich [0,5] [Doralt 2012/13 Tz 15, 25, 28] b) Ermitteln Sie die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der AfA für die Besteuerung des Grundstückverkaufes. [2] Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Grundstückverkaufes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen. Soweit das Grundstück als Einkunftsquelle gedient hat (Einkünfte aus VuV) und die Anschaffungskosten- bzw Herstellungskosten im Wege der AfA steuermindernd geltend gemacht worden sind, kürzen sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. [0,5] Bemessungsgrundlage für die AfA: Die Höhe der AfA beträgt 1,5% [0,5] der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. [0,5] 0,015 * = EUR ,- 4 Jahres-AfA = EUR ,- Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Grundstückverkaufes: ( ) = EUR ,- [0,5] [Doralt 2012/13 Tz 28, 136] 3. Einkommensteuer [2 P] A arbeitet als Betriebsassistent bei einem Unternehmen und verdient EUR ,- jährlich. Als begeisterter Koch verfasst A Kochrezepte, die in diversen Zeitschriften veröffentlicht werden. Aus dieser Tätigkeit erzielt A EUR 650,- jährlich. Welche Einkünfte erzielt A und wie werden diese steuerlich erhoben? [2] A erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR ,-, die der Arbeitgeber in Form der Lohnsteuer einbehält und an den Finanzamt abführt. [1] A erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 650,-, die nicht zu veranlagen sind, da sie gem 41 die Grenze von EUR 730,- (Veranlagungsfreibetrag) nicht übersteigen. [1] [Doralt 2012/13 Tz 19, 23, 170, 171] Seite 2 von 9

3 4. Einkommensteuer [2,5 P] X verfasst Kochbücher und erzielt aus den Urheberrechten EUR ,- jährlich. Diese Einkunftsquelle ist für X mit keinen Aufwendungen verbunden. Welche Einkünfte erzielt X? Wie würden Sie die Einkommensteuerschuld des X optimieren? [2,5] X erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. [0,5] X kann die Betriebsausgabenpauschalierung [0,5] (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewinnermittlung nach 4 Abs 3, Umsatz des Vorjahres von höchstens EUR ,- [0,5]) in Höhe von 6 % (höchstens EUR ) [0,5] vom Umsatz geltend machen. Neben der Betriebsausgabenpauschalierung steht A ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) von 13% des Gewinns zu. [0,5] Zusatzpunkt: Bei Künstlern und Schriftstellern besteht außerdem auf Grund einer Verordnung eine Teilpauschalierung. [+0,5] Ein Gewinnrücktrag gem 37 Abs 9 brächte X keinen Vorteil. [Doralt 2012/13 Tz 115, 118 f, 114 f] 5. Einkommensteuer [4 P] B betreibt als Einzelunternehmer ein Hotel (laufender Umsatz über EUR ,-). Er schafft am einen Laptop im Wert von EUR 900,- (Netto) an. Der Laptop wird zu 60 % betrieblich und zu 40 % außerbetrieblich verwendet. a) Welche Einkünfte erzielt B? Wie werden die Gewinne ermittelt? [1,5] B ist Einzelunternehmer und bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. [0,5] Der Gewinn wird nach 5 EStG [0,5] ermittelt, da der Jahresumsatz über EUR ,- liegt und Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. [0,5] [Doralt 2012/13 Tz 21] b) Ist der Laptop dem Betriebsvermögen, dem Privatvermögen oder beiden Sphären zuzuordnen? [1,5] Bei beweglichen Wirtschaftsgütern gilt das Überwiegensprinzip [0,5]: überwiegt die betriebliche Nutzung so gehört der Laptop zur Gänze zum Betriebsvermögen. [0,5] Die private Nutzung wird als Privatentnahme erfasst. [0,5] [Doralt 2012/13 Tz 59] c) Wie hoch ist der Buchwert des Laptops in der Eröffnungsbilanz des Jahres 2013 (Nutzungsdauer = 3 Jahre)? [1] Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr -> halbe Jahres-AfA. [0,5] Buchwert = EUR 750,- [0,5] [Doralt 2012/13 Tz 107] 6. Einkommensteuer [4 P] A, B und C sind Gesellschafter einer landwirtschaftlich tätigen OG (Jahresumsatz in Höhe von EUR ,-). Die OG erwirtschaftet einen Gewinn von EUR ,-. Seite 3 von 9

4 a) Wie wird der Gewinn ermittelt? Welche Einkünfte werden von A, B und C erzielt? Ist die Geltendmachung eines Gewinnfreibetrages möglich? [2,5] Der Gewinn wird nach 4 Abs 1 ermittelt, da ein Jahresumsatz von mehr als EUR ,- vorliegt und die OG landwirtschaftlich tätig ist. [0,5] Gesellschafter einer Personenvereinigung mit betrieblichen Einkünften sind als Mitunternehmer anzusehen. [0,5] Es herrscht das Durchgriffsprinzip. [0,5] Im konkreten Fall beziehen A, B und C Einkünfte aus LuF ( 21 Abs 2 Z 2 EStG). [0,5] Die Geltendmachung des Grundfreibetrages ist möglich, da betriebliche Einkünfte vorliegen. Dieser ist auf die Mitunternehmer entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung aufzuteilen. [0,5] [Doralt 2012/13 Tz 24/1, 50, 52, 114, 123] b) Variante: Was würde sich ändern, wenn die OG ausschließlich im Bereich der Vermietung und Verpachtung tätig wäre? [1,5] Ermittlung der Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. [0,5] A, B und C würden Einkünfte aus VuV beziehen. [0,5] Die Geltendmachung eines Grundfreibetrages ist nicht möglich, weil der Gewinnfreibetrag auf betriebliche Einkunftsarten beschränkt ist. [0,5] [Doralt 2012/13 Tz 22, 25, 114, 124ff] 7. Körperschaftsteuer [1 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus körperschaftsteuerlicher Sicht und begründen Sie Ihre Lösung: a) Die Gemeinde X betreibt ein Schwimmbad und erzielt laufend Verluste aus dieser Tätigkeit. Liegt Liebhabereitätigkeit vor? [1] KöR unterliegen nur als BgAs der Körperschaftsteuer. [0,5] BgAs sind von der Anwendbarkeit der LVO ausdrücklich ausgeschlossen ( 5 LVO) [0,5]. [Doralt 2012/13, Tz 41; 206] 8. Körperschaftsteuer [4 P] Die österreichische A-AG mit Sitz in Wien hält eine 50% Beteiligung an der ungarischen B-AG mit Sitz in Budapest und eine 30% Beteiligung an der ungarischen C-AG mit Sitz in Györ. Die B-AG ist zu 50% an der C-AG beteiligt. Die A-AG erwirtschaftet einen Gewinn von EUR ,-. Die B-AG erwirtschaftet einen Verlust (sowohl nach österreichischem als auch nach ungarischem Recht) von EUR ,-. Die C-AG erwirtschaftet einen Verlust (sowohl nach österreichischem als auch nach ungarischem Recht) von EUR ,-. A-AG Österreich 50% 30% Ungarn B-AG C-AG B-AG 50% C-AG 50% Seite 4 von 9

5 a) In welcher Höhe ist eine Ergebniszurechnung der B-AG an die A-AG oder der C-AG an die A-AG durch Gruppenbildung möglich? [3] Eine Gruppenbildung ist auf Antrag [0,5] bei Vorliegen einer finanziellen Verbindung am Gruppenmitglied möglich. [0,5] A-AG und B-AG: Eine Gruppenbildung ist nicht möglich, da die Beteiligung der A-AG an der B-AG nicht mehr als 50% beträgt. Die Zurechnung von Verlusten ist nicht möglich. [1] A-AG und C-AG: Eine Gruppenbildung ist nicht möglich. Die finanzielle Verbindung besteht nicht über einen Gruppenmitglied (Mitgliedskörperschaft). Die Verluste können nicht bei der A-AG verwertet werden. [1] [Doralt 2012/13, Tz 212ff] b) Variante: Die C-AG ist eine österreichische Kapitalgesellschaft mit Sitz in Graz. Ist in diesem Fall eine Ergebniszurechnung an die A-AG durch Gruppenbildung möglich? [1] A-AG 50% 30% B-AG 50% C-AG Ungarn Österreich Da eine Gruppenbildung nicht möglich ist, können die Verluste der C-AG nicht bei der A-AG verwertet werden. [1] [Doralt 2012/13, Tz 214] 9. Körperschaftsteuer [2 P] Beurteilen Sie den Sachverhalt aus körperschaftsteuerlicher Sicht und begründen Sie Ihre Lösung: Die A-GmbH kauft alle Anteile an der B-GmbH, welche ihre bisherige Geschäftstätigkeit einstellt. Die Steuerbilanz der B-GmbH weist einen Verlustvortrag in Höhe von EUR ,- auf. Es ist geplant, das Management und einen Großteil der Belegschaft der B-GmbH zu kündigen. [2] Es liegt ein Mantelkauf [0,5] vor: Die B-GmbH wird entgeltlich erworben. Im Zuge des Erwerbes geht die organisatorische und wirtschaftliche Identität verloren [0,5] (Änderung des Unternehmensgegenstandes; Erweiterung des Betriebsvermögens; Änderung der Gesellschafterstruktur). Folge des Mantelkaufes ist, dass der Verlustabzug nicht mehr zusteht. [0,5] Es liegt auch keine Sanierung vor, da keine Arbeitsplatzsicherung erfolgt. [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 219] Seite 5 von 9

6 Teil 2 UStG, Gebühren, Verkehrssteuern, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 10. Umsatzsteuer [3,5 P] Wie sind folgende Vorgänge aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu beurteilen? Begründen Sie Ihre Lösung! a) Frau K betreibt ein EDV-Handelsunternehmen und bestellt bei einem Produktionsunternehmen P 100 Laserdrucker zum Nettopreis von EUR 100,-- pro Stück. Beschreiben Sie insbesondere das System der Umsatzsteuer anhand dieses Beispiels. [1,5] Die Lieferung der Drucker stellt eine steuerbare Lieferung dar. K muss den Bruttopreis (EUR ,-) an P bezahlen, welcher wiederum die USt (EUR 2 000,-) ans Finanzamt abzuführen hat. [1] K hat einen Vorsteuerabzug ihv EUR 2 000,-. [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 302f] b) Bei der Kontrolle stellt K fest, dass 10 Drucker defekt sind. Nach Reklamation einigt sie sich mit P auf eine Preisminderung um 50% für die defekten Drucker. [2] Ändert sich die Bemessungsgrundlage auf Grund der geltend gemachten Gewährleistung so hat P gegenüber dem Finanzamt seine geleistete USt um EUR 100,-- (50% von 200 (20% von 10*100)) zu reduzieren. [1,5] K muss jedoch auch ihren Vorsteuerabzug reduzieren (ebenfalls um 100). [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 330] 11. Umsatzsteuer [4,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht und begründen Sie Ihre Lösung: a) Herr T betreibt in Linz ein Transportunternehmen und liefert einen Kühlschrank von München nach Wien, der von Herrn S auf ebay von einem Privaten ersteigert wurde. [1,5] Hier liegt eine Ausnahme von der Generalklausel des 3a Abs 7 UStG im B2C Bereich vor. Innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen gelten an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt (Art 3a Abs 1): Deutschland. [1] Die sonstige Leistung ist nicht in Österreich steuerbar. [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 322] b) Familie U will im Urlaub mit einem Hausboot die Donau entlang fahren. Zu diesem Zweck mieten sie für 21 Tage ein Hausboot von einem deutschen Hausboot-Verleiher, der Ihnen das Boot in Österreich übergibt. [1,5] Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bei Wasserfahrzeugen 90 Tage) wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird ( 3a Abs 12): Österreich. [1] Daher ist die sonstige Leistung in Österreich steuerbar. [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 321] c) Frau Y liebt die Jagd. Aus dem regelmäßigen Wildbretverkauf erzielt sie Einnahmen von ca EUR 2.000,-- im Jahr. Ihre Aufwendungen sind jedoch um ein vielfaches höher. Insbesondere hat sie sich heuer ein neues Gewehr um EUR 5.000,-- zzgl. EUR 1000,-- USt angeschafft. [1,5] Seite 6 von 9

7 Es handelt sich um eine Tätigkeit mit nachhaltigen Verlusten, weshalb diese Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren ist. [0,5] Der Verkauf des Wildbretts ist aus diesem Grund nicht steuerbar (gilt nicht als unternehmerische Tätigkeit) und sie kann auch keine Vorsteuerrückerstattung für den Kauf des Gewehrs und andere Aufwendungen geltend machen. [1] [Doralt 2012/13, Tz 308] 12. Gemischtes Beispiel [6,5 P] Beurteilen Sie die abgabenrechtlichen Konsequenzen folgender Sachverhalte im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft und begründen Sie Ihre Lösung! a) G ist Gesellschafter der X-GmbH und verkauft dieser anlässlich deren Gründung (ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage) ein unbebautes Grundstück fremdüblich (Gemeiner Wert: EUR ,--; Einheitswert: EUR ,--) um EUR ,--. [1,5] Für den Erwerb des Grundstücks ist GrESt ihv 3,5 % vom Kaufpreis (EUR ,--) zu entrichten (keine Befreiung nach dem NeuFöG, weil keine Einbringung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung vorliegt). [1,5] [Doralt 2012/13, Rz 393, 477f] b) In der neuen Gesellschaft beschäftigt die X-GmbH für ihr Unternehmen eine Sekretärin und zwei weitere Mitarbeiter mit einem Jahresgehalt von je EUR ,-- sowie einen angestellten Geschäftsführer, der selbst zu 40% an der Gesellschaft beteiligt ist (Jahresgehalt von EUR ,--). [1,5] Die X-GmbH ist Dienstgeberin und hat daher den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG zu leisten, wenn sie Dienstnehmer im Bundesgebiet beschäftigt. [0,5] Dienstnehmer ist auch der Gesellschafter-Geschäftsführer, auch wenn er über 25% beteiligt ist. [0,5] Zur Förderung der Neugründung ist die Gesellschaft jedoch von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrags und anderer Lohnnebenkosten für eine bestimmte Zeit nach der Neugründung befreit. [0,5] Zudem fällt Kommunalsteuer ihv 3 % der Summe der Arbeitslöhne an, die nicht durch das NeuFöG befreit ist. [+0,5] [Doralt 2012/13, Rz 391, 392, 393] c) Außerdem schließt die Gesellschaft einen unbefristeten Mietvertrag für Büroräumlichkeiten ab und stellt bei der zuständigen Behörde ein Ansuchen auf Genehmigung einer Betriebsanlage. [3,5] Der Bestandsvertrag unterliegt der Gebühr gem 33 TP 5 GebG. [0,5] Die Gebühr beträgt 1 % vom dreifachen Jahresentgelt. [1] Es liegt keine Befreiung nach dem NeuFöG vor, weil es sich um Gebühren für Rechtsgeschäfte handelt. [1] Das Ansuchen auf Genehmigung einer Betriebsanlage löst keine Gebühr nach GebG aus, weil Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (feste Gebühr für Eingaben ihv 14,30 Euro) nach dem GebG, die unmittelbar durch die Neugründung veranlasst werden, nach dem NeuFöG befreit sind. [1] [Doralt 2012/13, Rz 393, 505, 508] Seite 7 von 9

8 13. Grunderwerbsteuer [3,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte isd GrEStG und begründen Sie Ihre Lösung! a) Frau G erhält von ihrem Onkel O ein Grundstück geschenkt (Gemeiner Wert: EUR ,--; Einheitswert: EUR ,--), jedoch behält sich der Onkel das Nutzungsrecht bis zu seinem Tode vor (Wert: EUR ,--). [2] Es fällt GrESt ihv 3,5 % vom dreifachen Einheitswert (EUR ,--) an. [1] Das Nutzungsrecht erhöht nicht die Bemessungsgrundlage, weil dieses nur beim Verkauf hinzugerechnet wird. [0,5] Steuerschuldner sind O und G. [0,5] [Doralt 2012/13, Rz 462, 466, 467, 468] b) Die Steuerschuld in Bsp a) entsteht am Wann endet die Erklärungsfrist? Wann ist die GrESt fällig? In welchem Fall ist keine Steuererklärung notwendig? [1,5] Es ist eine Steuererklärung bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerpflicht abzugeben: die Frist endet am [0,5] Die Fälligkeit tritt grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des GrESt-Bescheids ein. [0,5] Parteienvertreter (Rechtsanwälte und Notare) können als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners die GrESt innerhalb der Erklärungsfrist selbst berechnen und an das FA abführen. [0,5] In diesem Fall ist keine Steuererklärung notwendig. [Doralt 2012/13, Rz 469] 14. Verfahrensrecht [4 P] Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus verfahrensrechtlicher Sicht und begründen Sie Ihre Lösung! a) Frau X hat im Jahr 2009 von ihrer Großmutter EUR ,-- zum Geburtstag und im Jahr 2010 von ihrer besten Freundin Aktien im Wert von EUR ,-- geschenkt bekommen und im Jahr 2011 weitere Aktien im Wert von EUR ,--. [2,5] Die Schenkung der Anteile an der Kapitalgesellschaft ist meldepflichtig gem 121a BAO, weil diese über EUR ,-- beträgt und innerhalb von 5 Jahren nicht zwischen nahen Angehörigen stattgefunden hat. [1,5] Die Schenkung von der Großmutter ist bis zu der Betragsgrenze (EUR ,-- innerhalb eines Jahres zw nahen Angehörigen) nicht meldepflichtig. [1] [Doralt 2012/13, Tz 564/1] b) Herr Y hat vergessen, seine am fällig gewordene Steuerschuld zu begleichen. Als er dies zwei Wochen später bemerkt, entrichtet er diese sofort [1,5] Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet und beträgt die Säumnis mehr als 5 Tage, dann ist ein Säumniszuschlag zu verhängen. [0,5] Der Säumniszuschlag beträgt 2%. [0,5] Auf Antrag kann der Säumniszuschlag herabgesetzt bzw nicht festgesetzt werden, wenn Y kein grobes Verschulden trifft. [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 568] Seite 8 von 9

9 15. Finanzstrafrecht [3 P] Die zuständige Behörde erlangt von folgender Vorgehensweise Kenntnis: Frau G verkaufte Herrn S ein Zinshaus (Gemeiner Wert: EUR ,--; Einheitswert: EUR ,--) um EUR ,--. Beide haben den Kaufpreis im Vertrag nur mit EUR ,-- angesetzt. a) Welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen hat diese Vorgangsweise? [2] Frau G und Herr S haben einen Abgabenbetrug gem 39 FinStrG begangen, weil sie bei einem Delikt mit Gerichtszuständigkeit (Strafbestimmender Wert über EUR ,--) unter Verwendung eines Scheingeschäfts eine Abgabenhinterziehung begangen haben. [2] [Doralt 2012/13, Tz 599, 604] b) Nehmen Sie an, Frau G und Herr S wurden vom Rechtsanwalt R auf diese Idee gebracht, der ihnen auch behilflich war, den Kaufvertrag aufzusetzen. Welche finanzstrafrechtlichen Folgen sind zu erwarten? [1] Da ein berufsmäßiger Parteienvertreter im Rahmen seiner Tätigkeit vorsätzlich ein Finanzvergehen begangen hat, macht er sich als Beteiligter( 11 FinStrG) strafbar. [1] [Doralt 2012/13, Tz 551] Seite 9 von 9

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