Diplomprüfung aus Finanzrecht,
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- Erika Feld
- vor 7 Jahren
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1 Diplomprüfung aus Finanzrecht, Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Bewertung[2,5 P] a) Grenzen Sie den Begriff des Herstellungsaufwandes von jenem des Erhaltungsaufwandes ab.[1] Herstellungskosten liegen vor, wenn ein Wirtschaftsgut in seinem Wesen geändert wird (Funktions-/ Wesensänderung), während Erhaltungsaufwendungen dazu dienen ein Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder diesen wieder herzustellen. Der Erhaltungsaufwand bleibt auch dann Erhaltungsaufwand, wenn er über die Werterhaltung hinaus zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führt. [1] b) Wie werden die Herstellungskosten steuerlich behandelt? [0,5] Die Herstellungskosten sind zu aktivieren und über die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. [0,5] c) Was ist Instandsetzungsaufwand? [1] Soweit ein Gebäude für Wohnzwecke vermietet ist (Mietwohngebäude), ist der Erhaltungsaufwand in einen Instandhaltungsaufwand und einen Instandsetzungsaufwand zu trennen. [0,5] Instandsetzungsaufwand dient dazu, den Nutzwert oder die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich zu erhöhen. Zum Instandsetzungsaufwand zählen der Austausch der Fenster, die Erneuerung der Fassade oder die Erneuerung von Leitungen. [0,5] [Doralt 2010/11 Tz 79 f] Seite 1 von 8
2 2. Steuerrechtsfähigkeit [6,5 P] Im Alter von 3 Jahren bekommt X von seinem Großvater ein Zinshaus (Mieteinnahmen pro Jahr ) geschenkt. Mit 7 Jahren eröffnet X ein Sparbuch (Einlage 20) und erhält regelmäßig Zinsen. Mit 16 nimmt X seinen ersten Ferialjob an und verdient zwei Monate je Mit 24 nimmt X neben seinem Studium immer wieder Aufträge als freiberuflicher Journalist an (Honorar ca. 500 pro Auftrag). a) Wann beginnt die Steuerrechtsfähigkeit von X? [0,5] Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Geburt des X. [0,5] b) Welche Arten von Einkünften werden von X bis zu seinem 25. Lebensjahr erzielt? [2] Mieteinnahmen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach 28 EStG. [0,5] Sparbuchzinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 27 EStG [0,5]. Bei der Entlohnung des Ferialjobs handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach 25, 26 EStG. [0,5] Beim Honorar aus den Aufträgen werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach 22 EStG erzielt. [0,5] c) Beschreiben Sie die unterschiedlichen Erhebungsformen der Einkommensteuer und ordnen Sie diesen die Sachverhalte aus dem Fall zu. [3] Veranlagungssteuer: Das Finanzamt schreibt die Steuer dem Steuerschuldner mit Bescheid vor. [0,5] Das betrifft die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. [1] Abzugssteuer: Die auszahlende Stelle zieht die Steuer vom Entgelt ab und führt sie an das FA ab[0,5] Lohnsteuer: Diese betrifft Xs Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. [0,5] KESt: Diese wird vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und ist an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der KESt unterliegt X mit seinen Einkünften aus Kapitalvermögen. [0,5] d) In welchem Lebensjahr zahlt X tatsächlich zum ersten Mal Steuern? Gibt es eine Möglichkeit diese Steuern zurückerstattet zu bekommen? [1] X muss das erste Mal mit 7 Jahren KESt zahlen. [0,5] Grundsätzlich sind die Zinserträge aus Bankeinlagen endbesteuert, das bedeutet dass die ESt durch die KESt abgegolten ist, jedoch besteht für X grundsätzlich die Möglichkeit im Rahmen der Veranlagung zum normalen Tarif besteuert zu werden. [0,5] [Doralt 2010/11 Tz 13, 19, 23, 24, 25, 167ff, 170f, 172] 3. Einkommensteuer [2,5 P] Otto erzielt im Jahr 2008 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nach 5 EStG ermittelt werden, in Höhe von Da er keine sonstigen Einkünfte hat, betrug das Einkommen ebenfalls Im nächsten Jahr (2009) betrugen die Einkünfte aus dem betreffenden Gewerbebetrieb von Otto (keine weiteren Einkünfte). a) Was sind Verlustvorträge und wie hoch sind sie für die Jahre 2008 und 2009? Begründen Sie ihr Ergebnis! [2] 2008: Verlustvortrag = [0,5] 2009: Verlustvortrag = [0,5] Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit, die nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können (sie ergeben im Jahr des Verlustes den Verlustvortrag) [0,5], können in den Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden. [0,5] Seite 2 von 8
3 Vortragsfähige Verluste aus Vorjahren können nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres abgezogen werden ( Vortragsgrenze ); es müssen daher mindestens 25 % der positiven Einkünfte für die Besteuerung übrig bleiben; [0,5] b) Was geschieht mit den Verlusten aus 2008, welche 2009 nicht abgezogen werden können? [0,5] Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen ( 2 Abs 2 b). [Doralt 2010/11 Tz 153] 4. Einkommenssteuer [2 P] Der Modelleisenbahnliebhaber M beginnt mit der betrieblichen Erzeugung von Miniaturbahnhöfen, die er laufend an viele Interessenten verkaufen will. Im Jahr 2005 erwirtschaftet Herr M im Geschäftsverlauf einen deutlichen Verlust. Erst ab 2009 erzielt Herr M Gewinne und kann auch in Zukunft mit solchen rechnen. Beurteilen Sie den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Liebhabereiproblematik! [2] Ob eine Tätigkeit als Liebhaberei gilt, ist in einer eigenen Liebhabereiverordnung (LVO) geregelt. [0,5] Bei Verlusten aus bestimmten Tätigkeiten (zb typischen Hobbies) geht die Verordnung von vornherein davon aus, dass Liebhaberei vorliegt (Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung). Eine solche Tätigkeit mit Liebhabereivermutung liegt hier vor. [0,5] Bis solchen Einkünften sind Verluste grundsätzlich nicht anerkannt [0,5], außer wenn diese in absehbarem Zeitraum (35 Jahre; 2 Abs 2 LVO) einen Gesamtgewinn erwarten lassen. Da hier ein absehbarer Zeitraum vorliegt, sind die Verluste abzugsfähig.[0,5] [Doralt 2010/11 Tz 37, 38f] 5. Einkommenssteuer [3,5 P] Im Haus des Arztes A befindet sich im Erdgeschoß die Arztpraxis (50 % des Gebäudes) und im Obergeschoß die private Wohnung des A (50 % des Gebäudes). Der Parkplatz vor dem Haus wird zu 90 % von den Patienten benutzt. Das Faxgerät benutzt der Arzt zu 30 % privat. Sind die jeweiligen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen, dem Privatvermögen oder beiden Sphären zuzuordnen? Gebäude: Es handelt sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut, welches nur mit seinem betrieblich genutzten Teil zum Betriebsvermögen gehört (Aufteilungsprinzip): Das Gebäude wird daher zur Hälfte betrieblich und zur anderen Hälfte privat genutzt (Hälfte = Betriebsvermögen, andere Hälfte = Privatvermögen). [1] Parkplatz: Es handelt sich ebenfalls um ein unbewegliches Wirtschaftsgut. Da hier aber nur eine geringfügige private Nutzung vorliegt (nicht mehr als 20 %) wird der gesamte Parkplatz dem Betriebsvermögen zugerechnet. [1] Faxgerät: Es handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut. Da dieses überwiegend betrieblich genutzt wird, gehört es zur Gänze zum Betriebsvermögen (Überwiegensprinzip).[1] Die private Nutzung wird als Nutzungsentnahme erfasst.[0,5] [Doralt 2010/11 Tz 38, 54] 6. Körperschaftssteuer [3,5 P] Die M-GmbH ist an der T-AG zu 100 % beteiligt. Während die M-GmbH zumeist Gewinne erwirtschaftet, erzielt die T-AG meist Verluste. Seite 3 von 8
4 a) Was müssten die Gesellschaften tun, damit die Verluste der T-AG bei der M-GmbH verwertet werden können. [0,5] Die Gesellschaften müssten eine Gruppe nach 9 KStG gründen. [0,5] b) Was geschieht mit den zukünftig anfallenden Verlusten (zb. Im Jahr 2012) der T-AG? [1,5] Verluste, die beim Gruppenmitglied entstehen, sind steuerlich dem Gruppenträger zuzurechnen und werden daher mit seinen Gewinnen kompensiert. [1] Die Zurechnung erfolgt zu 100 %. [0,5] Auf Ebene der Mutter kommt in Folge die Verlustvortragsgrenze von 75 % zur Anwendung. c) Was sind Vorgruppenverluste? [0,5] Dies sind Verluste, die von der Gesellschaft vor ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe erwirtschaftet wurden. 1. Wie werden Vorgruppenverluste des Gruppenmitglieds behandelt? Vorgruppenverluste des Gruppenmitgliedes sind dem Gruppenträger nicht zuzurechnen. [0,5] Die T-AG kann diese Verluste aber selbst verwerten (ohne Vortragsgrenze). [0,5] 2. Wie werden Vorgruppenverluste des Gruppenträgers behandelt? Der Gruppenträger kann seine eigenen Verluste mit den Gewinnen der andren Gruppenmitglieder verrechnen bzw selbst vortragen (mit Vortragsgrenze).[0,5] [Doralt 2010/11 Tz 212f, 216] 7. Körperschaftssteuer [4,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte im Sinne des KStG: a) A ist an der A-AG zu 59 % beteiligt. Da sich die A-AG in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und sich keine Bank bereit erklärt, der A-AG einen weiteren Kredit zu geben, gewährt A der A-AG persönlich einen Kredit in Höhe von , mit dessen Rückzahlung er nicht mehr rechnen kann. zu einem marktüblichen Zinssatz. [2] Es handelt sich um verdecktes Eigenkapital, weil es nach außen als Fremdkapital erscheint, seine Ursache aber im Gesellschaftsverhältnis liegt (eigenkapitalersetzendes Darlehen). [0,5] Verdecktes Eigenkapital wird als Eigenkapital behandelt. Als Folge sind die Darlehenszinsen bei der Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe absetzbar, sondern Teil des Gewinns. [0,5] Die ausgezahlten Zinsen stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. [0,5] b) Eine Privatstiftung vermietet ein Gebäude. Welche Einkünfte werden von der Privatstiftung erzielt? [0,5] Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil 7 Abs 3 nicht anwendbar ist. [0,5] c) Die Kauf-GmbH kauft die Gekauft-GmbH, welche ihre bisherigen Tätigkeiten einstellt. Die Steuerbilanz der Gekauft-GmbH weist einen Verlustvortrag in Höhe von 5 Mio auf. Die Kauf-GmbH plant das Management und einen Großteil der Belegschaft der Gekauft-GmbH zu entlassen.[2] Es liegt ein Mantelkauf vor, weil die Gekauft-GmbH entgeltlich erworben wird und im Zuge des Erwerbes die organisatorische und wirtschaftliche Identität verloren geht (Änderung des Unternehmensgegenstandes; Erweiterung des Betriebsvermögens; Änderung der Gesellschafterstruktur). [1] Folge des Mantelkaufs ist, dass der Verlustabzug grundsätzlich nicht mehr zusteht. [0,5] Es liegt auch keine Sanierung vor, da keine Arbeitsplatzsicherung erfolgt. [0,5] [Doralt 2010/11 Tz 210, 211, 219, 225 Seite 4 von 8
5 Teil 2 UmgrStG, UStG, Gebühren, Verkehrssteuern, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 8. Umgründungssteuergesetz [2 P] A will sein Einzelunternehmen zukünftig in der Rechtsform einer GmbH betreiben: a) Welcher Umgründungsform kann sich A bedienen (Begründung)? [1] Da ein Betrieb (= Einzelunternehmen) [0,5] auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden soll, kommt die Einbringung in Frage [0,5]. b) Welchen wesentlichen Vorteil bietet das UmgrStG gegenüber der Einzelrechtsnachfolge? [1] Da ein Tausch des Einzelunternehmens gegen Gesellschaftsrechte vorliegt, wäre der Vorgang wie eine Unternehmensveräußerung zu behandeln: die stillen Reserven wären aufzulösen und zu versteuern [0,5]. Im Rahmen des UmgrStG werden allerdings die stillen Reserven nicht aufgedeckt und somit auch nicht versteuert. [0,5]. [Doralt 2010/11 Tz 259] 9. Umsatzsteuer [8 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht: a) Der deutsche Unternehmer D vermietet einen Bus an den italienischen Unternehmer I für 25 Tage ( 1.000). Der Bus wird von U in Wien übergeben. I verwendet den Bus für Geschäftsreisen. [2] Es liegt eine sonstige Leistung vor, die ein Unternehmen gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt [0,5]. Da eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an dem Ort ausgeführt wird, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird [0,5] handelt es sich um eine in Österreich umsatzsteuerbare Leistung - Inland ( 3a Abs 12 UStG) [0,5]. Eine kurzfristige Vermietung liegt bei solchen Beförderungsmitteln bis 25 Tage vor [0,5] b) Die S-AG verkauft in Wien eine neue Schreibmaschine gegen Barzahlung von sowie Eintausch des alten Modells (Buchwert 1.000, Teilwert 2.000, gemeiner Wert 3.000) an U. [1] Es liegt ein umsatzsteuerbarer Vorgang vor; die Bemessungsgrundlage erfasst sowohl die Barzahlung ( 2.000) als auch den Tausch mit dem gemeinen Wert ( 3.000). Das heißt, die Bemessungsgrundlage beträgt [0,5]. Handelt es sich um Betriebsvermögen ist der Teilwert anzusetzen [0,5]. c) Die Autohändler-AG ist Gebrauchtwagenhändler und hat das an U (Privatperson) um verkaufte Fahrzeug um von einer Privatperson erworben. Welche Probleme und Möglichkeiten ergeben sich daraus für die Autohändler-AG im Sinne des Umsatzsteuergesetzes? [1] Problem: ohne Differenzbesteuerung, wäre die USt aus dem Verkaufspreis von auszurechnen. Das heißt, die USt würde den Gewinn zumindest teilweise aufzehren [0,5]. Möglichkeit: Bei der Differenzbesteuerung gemäß 24 UStG kann die USt von der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden [0,5] d) Der ausschließlich als Psychotherapeut tätige P (Wien) kauft 2011 eine Couch ( inkl. USt) vom italienischen Möbelhaus M (Verona). M liefert die Couch nach Wien; diese Lieferung stellt die einzige Lieferung von M nach Österreich in 2011 dar (ausführlich!). [3] P ist Psychotherapeut und somit unecht steuerbefreit ( 6 Abs 1 Z 19 UStG) [0,5]. Es liegt keine steuerbare Lieferung gemäß 1 Abs 1 Z 1 vor, weil der Ort der Beförderung gemäß 3 Abs 8 UStG im Ausland liegt (wo die Beförderung beginnt) [0,5]. Seite 5 von 8
6 Es liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, weil es sich um einen, nach 6 Abs 1 Z 19 UStG unecht steuerbefreiten handelt und die Erwerbsschwelle von nicht überschritten wurde (Art 1 Abs 4 UStG) [1]. Es liegt auch kein Versandhandel isd Art 3 Abs 3 ff UStG vor, weil das die einzige Lieferung des I nach Österreich darstellt und somit die Lieferschwelle ihv nicht überschritten wird [0,5]. Die Lieferung unterliegt daher in Italien der USt [0,5]. e) Variante: Welche umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen kann P ergreifen, wenn die Umsatzsteuer in Italien 25 % betragen würde und er deshalb die USt lieber in Österreich entrichten würde? [1] Der Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten (Art 1 Abs 5 UStG) [0,5]. In diesem Fall unterliegt er unabhängig von der Erwerbsschwelle der Erwerbsteuer im Inland [0,5]. [Doralt 2010/11, Tz 317, 321, 326, 329, 358, 359] 10. Grunderwerbsteuer [5 P] Beurteilen Sie folgende Fälle aus grunderwerbsteuerlicher Sicht: a) A und B sind je zur Hälfte an der C-GmbH beteiligt. Die GmbH hat ein Hotel im Vermögen inklusive: 1) Grundstück (Verkehrswert: ), 2) Gebäude ( ), und 3) Hotelinventarwert ( ). Der dreifache Einheitswert beträgt A tritt am gegen den Betrag von seinen 50 %-igen GmbH-Anteil an B ab. [2] Vom Grunderwerbsteuergesetz wird auch die Anteilsvereinigung erfasst [0,5], wenn zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein Grundstück gehört und alle Anteile an der Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden [0,5]. Zum grunderwerbsteuerrechtlichen Grundstücksbegriff gehört auch das Zugehör (zb Hotelinventar) [0,5]. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich zwar in der Regel nach der Gegenleistung, bei Anteilsvereinigungen wird jedoch der dreifache Einheitswert ( ) herangezogen, weil sich die Gegenleistung nicht auf das Grundstück, sondern auf die GmbH-Anteile bezieht. [0,5] b) Ein Superädifikat wird von W einer eigennützigen Stiftung unentgeltlich zugewendet. [2] Unter Grundstücken isd GrEStG werden auch Gebäude auf fremdem Grund (Superädifikate) erfasst [0,5]. Der Übergang von Grundstücken auf Grund eines Vorganges, der unter das Stiftungseingangssteuergesetz fällt, [0,5] ist jedoch steuerfrei ( 3 Abs 1 Z 8 ErbStG) [0,5]. Die Zuwendung unterliegt der Stiftungseingangssteuer, weil es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt [0,5]. c) Nach 2 Jahren möchte C den Grundstückskaufvertrag mit D aus finanziellen Gründen rückgängig machen. Welche Voraussetzungen müssen für die Erstattung der GrESt vorliegen? [1] Innerhalb von 3 Jahre kann der Vertrag nur einvernehmlich ODER aufgrund eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder Widerkaufsrechtes rückgängig gemacht werden [0,5]. Darüber hinaus muss der Verkäufer die Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangen [0,5]. [Doralt 2010/11, Tz 461, 462, 464, 465, 466, 470] Seite 6 von 8
7 11. Gebühren [5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus gebührenrechtlicher Sicht. a) A (Mieter) schließt einen Mietvertrag ab: [2] 1. Zu Wohnzwecken für 3 Monate [0,5] Verträge über die Miete von Wohnräumen sind bis zu 3 Monaten gebührenfrei [0,5]. 2. Zu Wohnzwecken für 10 Jahre; nur A kann den Vertrag kündigen [0,5] Gebührenpflichtig: Vertrag auf unbestimmte Dauer ist mit 1% vom dreifachen Jahresentgelt zu bewerten [0,5]. 3. Zu Geschäftszwecken für 16 Jahre, danach kann A den Vertrag zu jedem Monatsletzten kündigen [1] Wird ein Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen und geht er danach in einen Vertrag auf unbestimmte Dauer über, dann sind die Bemessungsgrundlagen zusammenzurechnen: 16 Jahre + 3 Jahre (unbestimmte Dauer) = 19 Jahresentgelt [0,5]. Da die Höchstbemessungsgrundlage 18 Jahresentgelte sind, beträgt die Bemessungsgrundlage 18 Jahresentgelte [0,5]. b) Wer ist zur Bemessung und Abführung der Gebühr verpflichtet, wenn der Mietvertrag in der Mietwohnung bzw. vor einem Notar abgeschlossen wird (Rechtsgrundlagen)? [1] Bei Bestandsverträgen ist grundsätzlich der Bestandgeber zur Selbstbemessung und Entrichtung verpflichtet ( 33 TP 5 Abs 5 GebG) [0,5]. Notare können jedoch als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines Haftenden selbst bemessen und abführen ( 3 Abs 4a GebG) [0,5]. c) B räumt C ein Servitut auf unbestimmte Dauer für ein Jahresentgelt von ein. [1] Servituten sind Dienstbarkeiten und unterliegen der Gebührenpflicht nach 33 TP 9 GebG. [0,5] Die Gebühr beträgt 2 % vom 9fachen Jahresentgelt [0,5]. d) D nimmt ein außergerichtliches schriftliches Vergleichsangebot mündlich an. [0,5] Ein schriftliches Offert mit mündlicher Annahme löst keine Gebühr aus [0,5]. e) E verkauft seine Forderung gegenüber F an die Factoring GmbH. [0,5] Der Verkauf von Forderungen ist eine Zession und somit gebührenpflichtig ( 33 TP 21 GebG). [0,5]. [Doralt 2010/11 Tz 508, 514, 520, 521] 12. Verfahrensrecht und Finanzstrafrecht [5 P] a) A erhebt rechtzeitig eine Berufung gegen seinen Einkommensteuerbescheid (XY) mit folgendem Wortlaut: Ich erhebe Berufung gegen den Bescheid XY. Unterschrift A. Wie wird die Behörde vorgehen? [1,5] Die Berufung muss gemäß 250 BAO nicht nur die Bezeichnung des Bescheides, sondern auch die Berufungspunkte sowie eine Begründung enthalten. Daher handelt es sich um eine fehlerhafte Berufung [0,5]. Seite 7 von 8
8 Bei einer fehlerhaften Berufung hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung der inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung bei fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist als zurückgenommen gilt ( 85 Abs 2 BAO) [1]. b) Die Berufung von A wird von der ersten Instanz abgewiesen. Welche Möglichkeiten hat A (+ genaue Bezeichnung)? [1] Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats [0,5] beim FA oder bei der zweiten Instanz einen Vorlageantrag stellen (Antrag auf Entscheidung durch die zweite Instanz) [0,5]. b) A hat nach Einreichung seiner Steuererklärung erkannt, dass die Erklärung unrichtig war. Er berichtigt allerdings seine Steuererklärung nicht. Welche Folgen ergeben sich daraus, wenn: [2,5] 1. er die Unrichtigkeit vor der Veranlagung erkannt hat. [1] Vor der Veranlagung führt die Unterlassung der Berichtigung zu einer Abgabenhinterziehung, weil er damit eine Abgabenverkürzung bewirkt ( 33 Abs 1 FinStrG) [1]. 2. er die Unrichtigkeit nach der Veranlagung erkannt hat. [1] Nach der Veranlagung kann eine fahrlässige Unrichtigkeit in Betracht kommen. Da in solchen Fällen eine fahrlässige Abgabenverkürzung bereits vorliegt [0,5], ist die Unterlassung der Berichtigung für die Verkürzung nicht mehr kausal; sie stellt eine straflose Nachtat dar [0,5]. 3. A hat die Unrichtigkeit nicht schuldhaft verursacht, unterläßt jedoch eine Berichtigung. [0,5] Die Verletzung der Berichtigungspflicht stellt in diesem Fall eine Finanzordnungswidrigkeit dar [0,5]. [Doralt 2010/11, Tz 572, 602] Seite 8 von 8
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