Modulprüfung aus Finanzrecht,
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- Mina Esser
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1 Modulprüfung aus Finanzrecht, Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommensteuer [1,5 P] Welche Investitionsbegünstigungen gibt es im betrieblichen Bereich? [1,5] - Die Übertragung stiller Reserven - Die Forschungsprämie - Der Gewinnfreibetrag [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 111] Seite 1 von 8
2 2. Einkommensteuer [3,5 P] A ist Rechtsanwältin und ermittelt ihren Gewinn nach 4 Abs 3 EStG. Sie erzielte aus dieser Tätigkeit im Jahr 2013 Umsätze ihv ,--. Der Vorjahresumsatz betrug ,--. Im Jahr 2013 hatte sie für die Kanzlei ua folgende Ausgaben getätigt: Miete EUR ,00, Gehaltsaufwand für einen Konzipienten EUR ,00, Haftpflichtversicherung EUR 3.000,00, Subhonorare von EUR ,--. Wie kann A am steuergünstigsten ihre Betriebsausgaben ermitteln? Begründen Sie die Lösung! [3,5] A kann ihre Betriebsausgaben mittels der Basispauschalierung ( 17) ermitteln, weil - Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß 22 EStG - Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG - Umsatz unter EUR ,00 [1,5] Mit der Betriebsausgabenpauschale (12% vom Umsatz) sind die Miete und die Versicherung abgegolten.[1] Den Gehaltsaufwand und die Subhonorare kann sie zusätzlich zur Pauschale geltend machen.[1] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 118] 3. Einkommensteuer [5,5 P] a) Der Landwirt A hat im Jahr 2000 seinen Acker in Bauland umwidmen lassen und schenkte es im selben Jahr seiner Tochter. Diese veräußerte das Grundstück im Jahr 2014 um EUR ,00. Unterliegt dieser Vorgang der Besteuerung? Begründen Sie die Lösung! [2,5] Da es sich um ein nach dem umgewidmetes Grundstück handelt, das am nicht steuerverfangen war, werden die Anschaffungskosten pauschal mit 40% des Verkaufserlöses angesetzt. Der Veräußerungserlös von EUR ,00 abzüglich dieser fiktiven Anschaffungskosten ist mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern (Immobilienbesteuerung 30 Abs. 4 Z1). [2,5] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 28] b) Variante: Der Landwirt veräußerte das Grundstück im Jahr 2003 um EUR ,00 an B und C (ein Ehepaar). Im selben Jahr 2003 errichteten B und C einen Bungalow um EUR ,00. Im Jahr 2010 zogen B und C aufgrund von Ehestreitigkeiten aus dem Bungalow und nahmen sich getrennte Wohnsitze. Den Bungalow vermieteten sie. Im Jahr 2014 veräußerten sie den Bungalow um EUR ,00. Unterliegt dieser Vorgang der Besteuerung bei B und C? Begründen Sie die Lösung! [3] Die Veräußerung des Bungalows ist aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienbesteuerung befreit, weil er B und C innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung durchgehend 5 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat. [2] Die Herstellerbefreiung kommt nicht zur Anwendung, weil der Bungalow innerhalb der letzten 10 Jahre zur Erzielung von Einkünften gedient hat.[1] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 28] Seite 2 von 8
3 4. Einkommensteuer [3 P] A ist mit 25% als Kommanditist an der Fahrzeughandel-KG (FH-KG) beteiligt. Untersuchen Sie die folgenden Sachverhalte und begründen Sie Ihre Lösung! a) A ist bei der FH-KG auch als Verkaufsberater in einem Dienstverhältnis tätig und erhält monatlich EUR 1.000,00. Welche Einkünfte hat A? Begründen Sie die Lösung! [1] A erzielt aufgrund des Durchgriffsprinzips bei Personengesellschaften unabhängig von der Art der Anstellung Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 Z2), Sonderbetriebseinnahmen [1] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 22, 125] b) A mietet von der FH-KG ein Einfamilienhaus für seine privaten Wohnbedürfnisse um angemessene EUR 3.000,00 monatlich. [1] Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem privaten Bereich des Gesellschafters werden wie Einlagen (Mietzahlung) bzw. Entnahmen behandelt. [1] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 125] c) A mietet von der FH-KG einen PKW für sein selbständiges Einzelunternehmen. Er entrichtet eine deutlich zu geringe Miete von EUR 300,00 monatlich. [1] (Zwischenbetriebliche Leistungen zwischen der FH-KG und dem Einzelunternehmen des Gesellschafters A werden nur bei Fremdüblichkeit anerkannt.) Da die Miete fremdunüblich ist, liegt eine Einlage bzw. Entnahme vor. [1] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 125] 5. Körperschaftsteuer [4 P] Es halten folgende Gesellschaften eine Beteiligung an der A-AG: B-AG hält 30%, C-AG hält 40%, D-OG hält 30% E-AG 60% E-AG hält 0%, aber 60% an D-OG. B-AG C-AG D-OG 30% 40% 30% A-AG 60% Ist eine Gruppenbildung möglich? Begründen Sie Ihre Lösungen! [4] C-AG und E-AG, B-AG und C-AG oder B-AG, C-AG und E-AG können eine Gruppenträger- Beteiligungsgemeinschaft begründen, weil in allen drei Konstellationen eine mind. 40%ige und eine weitere mind. 15% ige Beteiligung vorliegt. E-AG hält durch die mittelbare Beteiligung durch die D-OG 18%, somit ebenfalls mind. 15%. A kann durch die Beteiligungsgemeinschaft Gruppenmitglied sein. [3] D-OG kann kein Gruppenmitglied sein, weil sie eine Personengesellschaft ist. [1] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 213] 6. Körperschaftsteuer [5,5 P] Seite 3 von 8
4 A hat im Jahr 2013 eine Privatstiftung gegründet. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte und begründen Sie Ihre Lösungen! a) Die Privatstiftung erhält im Jahr 2014 durch eine Zuwendung von Todes wegen Forderungswertpapiere und einen 10%igen GmbH Anteil. Unterliegt dieser Vorgang der Besteuerung und wenn ja, in welcher Höhe und von welcher Bemessungsgrundlage? Begründen Sie die Lösung! [2,5] Forderungswertpapier: Bei Zuwendungen von Todes wegen fällt keine Stiftungseingangssteuer an, soweit es sich um endbesteuertes Kapitalvermögen handelt. [1] Der 10%ige GmbH Anteil unterliegt der Stifungseingangssteuer, 2,5% vom gemeinen da nicht börsenotiert- Wert, weil auf die daraus bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz von 25% ( 27a Abs.1 EStG) anwendbar ist. [1,5] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 225, 405] b) Ein Jahr darauf werden Zinsen aus dem Forderungswertpapier und Gewinnanteile aus dem GmbH Anteil verbucht. Unterliegen die Zinsen und die Gewinnanteile der Besteuerung? [2] Zinsen aus Forderungswertpapieren unterliegen einer Zwischenbesteuerung von 25% KSt. [1] Gewinnanteile aus GmbH Anteilen sind aufgrund der allgemeinen Beteiligungsertragsbefreiung ( 10 KStG) steuerfrei.[1] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 24, 225] c) Ein Jahr darauf veräußert die Privatstiftung diesen GmbH-Anteil und erzielt einen Gewinn, den sie im selben Jahr dem Begünstigten zuwendet. Unterliegt die Zuwendung an den Begünstigten der Besteuerung? [1] Die Zuwendung des Gewinns an den Begünstigten unterliegt der Kest, 25% endbesteuert mittels Veranlagung. [1] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 24, 225] 7. Körperschaftsteuer [2 P] Der Ziviltechniker A betreibt eine Kanzlei sowie eine Import-Export GmbH mit jeweils laufend hohen Gewinnen. Im Jahr 2013 erbt er eine 100%ige Beteiligung an der A-AG, welche hohe Verlustvorträge aufweist. Er ergreift einige Umstrukturierungsmaßnahmen, wie zb Austausch des gesamten Vorstandes, Kündigung des Großteils der Arbeitnehmer aufgrund der Umstellung auf eine neue Produktlinie. Kann A die Verlustvorträge der A-AG verwerten? Begründen Sie die Lösung! [2] Bei der AG können die Verlustvorträge verwertet werden. Es liegt kein Mantelkauf vor, weil die Anteile an der A-AG nicht entgeltlich erworben wurden.[1] Aufgrund des Trennungsprinzips bei Kapitalgesellschaften können die Verlustvorträge sonst nicht verwertet werden.[1] [Doralt, Steuerrecht 2013/14 Tz 219] Teil 2 UStG, Verkehrssteuern, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] Seite 4 von 8
5 8. Umsatzsteuer [5] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht: a) Der Möbelhändler X verkauft seiner Tochter eine Einbauküche (Verkaufspreis: 5.000; Einkaufspreis: ) um Weiters lässt er für sie eine Bücherwand unentgeltlich durch sein Personal montieren. Diese Montage würde für seine Kunden 250 kosten; für X entfallen darauf Kosten in Höhe von 120.[2,5] Bei der Einbauküche handelt es sich um eine Lieferung zu einem nicht fremdüblichen Entgelt. Als Bemessungsgrundlage wird der Normalwert herangezogen. Dieser entspricht dem fremdüblichen Verkaufspreis ( 5.000). [1,5] Bei der Montage handelt es sich um eine Leistungsentnahme (sonstige Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens, die einer sonstigen Leistung gleichgestellt ist). Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Kosten von 120. [1] [Doralt 2013/14, Tz 312, 328] b) Der Vermieter V hat im Jahr 01 ein Geschäftslokal gekauft und dafür den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Nachdem er das Lokal vorher an einen Drogisten vermietet hatte, vermietet er sie ab dem Jahr 08 an den Kleinunternehmer K. [Beurteilen Sie diesen Sachverhalt ab dem Jahr 08 unter Berücksichtigung der Optionsmöglichkeiten von Vermieter und Mieter. Wenden Sie dabei die Rechtslage ab dem Stabilitätsgesetz 2012 an.][2,5] Die Geschäftsraummiete ist unecht steuerbefreit; es kann allerdings in die Steuerpflicht optiert werden. [0,5]. Dies ist allerdings hier nicht möglich, da K als Kleinunternehmer selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[0,5] V muss den geltend gemachten Vorsteuerabzug um 13/20 berichtigen.[0,5] Wenn K auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichten würde, wäre er steuerpflichtig und selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt. In diesem Fall könnte auch V als sein Vermieter in die Steuerpflicht optieren und müsste den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht berichtigen. [1] [Doralt 2013/14, Tz 336, 337, 343] 9. Umsatzsteuer [5] Der spanische Y-Versand versendet Büromöbel nach Österreich. [Bestimmen Sie, in welchem Land die Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt und begründen Sie Ihre Antwort.] a) Empfänger ist der Private P. Die Umsätze des Y-Versands aus Versendungen an Private in Österreich betrugen im Vorjahr und im laufenden Jahr [1,5]. Grundsätzlich gilt bei Lieferungen an einen Privaten das Ursprungslandprinzip. Da der Y-Versand allerdings mit seinen Umsätzen aus Versendungen an österreichische Private im Vorjahr die maßgebliche Lieferschwelle von überschritten hat [1], kommt das Bestimmungsprinzip zur Anwendung und die Lieferung ist in Österreich steuerpflichtig. [0,5] [Doralt 2013/14, Tz 358] Seite 5 von 8
6 b) Empfänger ist der Arzt A. Neben den Büromöbeln aus Spanien um hat A bereits früher in diesem Jahr ein Laborgerät um aus Frankreich importiert. [2] Der Arzt ist als unecht steuerbefreiter Unternehmen ein Schwellenerwerber [0,5]. Da er durch seine Importe aus dem Gemeinschaftsgebiet die Erwerbsschwelle von überschritten hat [1], unterliegen diese in Österreich der Erwerbsteuer [0,5]. [Doralt 2013/14, Tz 359] c) Empfänger ist das österreichische Lager des Y-Versands. [1,5] Das Verbringen eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat gilt als entgeltliche Lieferung [0,5]. In Spanien liegt eine steuerfreie ig Lieferung vor. In Österreich kommt es zu einem steuerpflichtigen ig Erwerb [1]. [Doralt 2013/14, Tz 356] 10. Verkehrsteuern [3] a) A und B sind Miteigentümer einer Liegenschaft (Quoten: A: 60%, B: 40%) wird das Grundstück 50:50 zwischen A und B real geteilt. [1,5] Die Realteilung ist nur soweit von der GrESt befreit, als das erworbene Alleineigentum dem früheren Quoteneigentum entspricht[1]. Für die restlichen 10% fällt Grunderwerbsteuer an[0,5]. [Doralt 2013/14, Tz 465] b) C ist mit 75% an der X-Immo-GmbH beteiligt, in deren Vermögen sich Grundstücke befinden (Verkehrswert der Grundstücke Euro, EW Euro). C erwirbt die restlichen 25% an der GmbH für einen Kaufpreis von Euro [1,5]. Es liegt eine Anteilsvereinigung vor. [0,5] Bei einer Anteilsvereinigung ist der Wert der sich in der Gesellschaft befindenden Grundstücke Bemessungsgrundlage, somit der dreifache EW ihv [1] [Doralt 2013/14, Tz 462, 466] 11. Gebührenrecht [3,5] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus gebührenrechtlicher Sicht: a) Der Landwirt U veräußert seinen Betrieb gegen eine Leibrente in Höhe von jährlich. Von diesem Betrag entfällt die Hälfte auf die zum Betrieb gehörenden Grundstücke. [2] Ein Leibrentenvertag ist ein Glücksvertrag und ist gemäß 33 TP 17 GebG gebührenpflichtig[0,5]. Leibrentenverträge unterliegen allerdings nur insoweit der Gebühr, als sie sich auf bewegliche Gegenstände beziehen. [0,5] Die Gebühr beträgt 2% vom Wert der Rente [0,5]. Als Wert der Rente ist der Rentenbarwert aus einer jährlichen Rente in Höhe von anzusetzen.[0,5] [Doralt 2013/14, Tz 511] Seite 6 von 8
7 b) Das Vorstandsmitglied F der Y-AG schließt am einen Pachtvertrag ab. Die Wirksamkeit hängt jedoch im Innenverhältnis von der Zustimmung des Aufsichtsrates ab. Nach einem Monat steht fest, dass die Zustimmung des Aufsichtsrates nicht erteilt wird. [1,5] Pachtverträge sind nach 33, TP 5 GebG zu vergebühren [0,5].Der Pachtvertrag ist unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung des Aufsichtsrates geschlossen worden. Es kommt 17 Abs 4 GebG zur Anwendung, da der Aufsichtsrat kein Dritter ist, sondern als Beteiligter zu werten ist und der Vertrag ist unabhängig von seiner Wirksamkeit - sofort gebührenpflichtig, also mit Nach 17 Abs 4 und 5 GebG muss die Gebühr nicht rückerstattet werden.[1] [Doralt 2013/14, Tz 508, 519] 12. Verkehrsteuern [1,5] Prüfen Sie im folgenden Sachverhalt die Gesellschaftsteuerpflicht nach KVG : A, B und C sind Gesellschafter der X-AG. Während eines Liquiditätsengpasses erwirbt A Wertpapiere von der X-AG (Verkehrswert: 8.000) um , B gewährt der X-AG ein zinsloses Darlehen und C ist unentgeltlich als Geschäftsführer tätig. [1,5] Der Erwerb der Wertpapiere zu einem überhöhten Preis unterliegt der Gesellschaftsteuer [0,5]. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist eine Nutzungsüberlassung ohne entsprechende Gegenleistung und unterliegt als solche ebenfalls der Gesellschaftsteuer. Die unentgeltliche Geschäftsführung des C hingegen ist nicht gesellschaftsteuerpflichtig [0,5]. [Doralt 2012/13, Tz 477] 13. Verfahren [5] Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus verfahrensrechtlicher Sicht: a) Der Steuerpflichtige A legt gegen seinen Einkommensteuerbescheid Bescheidbeschwerde ein. [3] Var. 1 A bringt die Bescheidbeschwerde beim Bundesfinanzgericht ein. [1] Grundsätzlich ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde (Finanzamt) einzubringen. [0,5] Die Einbringung beim Bundesfinanzgericht ist allerdings ebenfalls zulässig [0,5], da dieses die Beschwerde fristwahrend an die zuständige Behörde weiterleitet. [Doralt 2013/14, Tz 572] Var. 2 A bringt die Bescheidbeschwerde sieben Wochen nach Zustellung des Bescheids an ihn ein. [1] Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Bescheidbeschwerde des A ist somit als verspätet zurückzuweisen. [1] [Doralt 2013/14, Tz 572] Var. 3 A unterlässt es, in seiner Bescheidbeschwerde anzugeben, aus welchem Grund sein Einkommensteuerbescheid abgeändert werden soll. [1] Die Beschwerde des A ist unvollständig. Die Behörde hat ihm unter Setzung einer angemessenen Frist einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. [1] [Doralt 2013/14, Tz 572] b) Die Abgabenbehörde hat über die Bescheidbeschwerde des A eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, mit deren Ergebnis er nicht einverstanden ist. A stellt einen Vorlageantrag. Wie hat die Abgabenbehörde mit diesem zu verfahren? [1] Nach der neuen Rechtslage ab dem darf die Abgabenbehörde keine zweite Vorentscheidung mehr erlassen, sondern hat die Beschwerde unverzüglich dem BFG vorzulegen. [1] [Doralt 2013/14, Tz 572] Seite 7 von 8
8 c) Welche Rolle kommt der Abgabenbehörde im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu? [1] Die Abgabenbehörde ist Partei im Verfahren vor dem BFG. [1] Sie kann gegen dessen Entscheidungen Revision an den VwGH erheben. [Doralt 2013/14, Tz 573] 14. Finanzstrafrecht [2] Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus finanzstrafrechtlicher Sicht: a) X macht in seiner Einkommenssteuererklärung falsche Angaben. Seine Steuerschuld verringert sich dadurch jedoch nicht. [1] X begeht eine Finanzordnungswidrigkeit. [0,5] Es liegt keine Abgabenhinterziehung vor, da er keine Abgabenverkürzung bewirkt. [0,5] [Doralt 2013/14, Tz 601] b) Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Finanzstrafverfahrens holt die Abgabenbehörde bei der Hausbank des X Informationen über seine Konten ein. [1] Kreditinstitute haben das Bankgeheimnis auch gegenüber den Abgabenbehörden zu wahren. Es besteht nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen[0,5]. Finanzordnungswidrigkeiten sind davon allerdings ausgenommen, so dass in diesem Fall das Bankgeheimnis sehr wohl besteht. [0,5] [Doralt 2013/14, Tz 565] Seite 8 von 8
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