Diplomprüfung aus Finanzrecht,
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- Ute Hoch
- vor 6 Jahren
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1 Diplomprüfung aus Finanzrecht, Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. [1P] Erklären Sie das Durchgriffsprinzip und das Trennungsprinzip? [1P] Durchgriffsprinzip: Die Personengesellschaft selbst ist im Rahmen der ESt nicht Steuersubjekt, die Gewinne werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet.[0,5] Trennungsprinzip: Gewinne von Kapitalgesellschaften werden bei dieser mit der KöSt besteuert, der Gesellschafter unterliegt mit seinen Gewinnen erst bei Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der ESt. [0,5] (Doralt 2010/11, Rz 22) Seite 1 von 8
2 2. Einkommensteuer [7P] Der Gewerbetreibende A hat einen Jahresumsatz von EUR 1,2 Mio. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte: a) A hat seinen Gewerbebetrieb (die Erzeugung und Montage von Einbaumöbeln) vor 20 Jahren zu einem Kaufpreis von EUR ,00 (Teilwert der übernommenen Aktiva EUR ,00) erworben. Wie war die Differenz zu behandeln? [1] Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem zum Teilwert bewerteten Wert der einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter ( 203 Abs. 5 UGB) ist als Firmenwert auszuweisen[0,5] und auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben ( 8 Abs. 3). [0,5] Doralt 2010/11, Rz 107 b) A besitzt ein Gebäude, wo er im Erdgeschoß sein Büro (100m²) und im 1. Stock seine Wohnung (100m²) eingerichtet hat. 13 Jahre nach der Anschaffung verkauft er das Gebäude mit einem Verlust von EUR ,00. [2] Bei Grundstücken gilt das Aufteilungsprinzip, 50% werden betrieblich und 50% werden privat genutzt. Der privat genutzte Teil kann nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, da er zum notwendigen Privatvermögen (dient zu Wohnzwecken) gehört.[1] Verkauf: Bei 5 Ermittlern ist grundsätzlich der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf des Gebäudes aber auch des Grundstückes steuerwirksam. In diesem Fall aber nur für den im Betriebsvermögen befindlichen betrieblich genutzten Teil (50%).[0,5] Der anteilige Verlust im notwendigen Privatvermögen ist nicht steuerwirksam. [0,5] Doralt 2010/11, Rz 55, Rz 59 c) A least eine Fertigungsmaschine. Der Kaufpreis beträgt ,00, die Nutzungsdauer 10 Jahre und die Mietdauer 5 Jahre. Es ist vereinbart, dass nach der Mietdauer von 5 Jahren noch ein Rest Kaufpreis von EUR ,00 zu bezahlen ist. Welche Betriebsausgaben kann A geltend machen? [2] Der Restbuchwert nach Ablauf der Mietdauer beträgt EUR ,00. Da der vereinbarte Kaufpreis unter EUR ,00 (30.000,00 minus 20% Abschlag) liegt, wird der Leasingvertrag steuerlich nicht als Mietvertrag anerkannt. [1] Somit kann die Miete nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. [0,5] Die Afa, verteilt auf die Nutzungsdauer, kann geltend gemacht werden. [0,5] Doralt 2010/11, Rz 61 d) A schenkt seiner Freundin eine Küche und baut sie selbst ein. [1] Hinsichtlich des Materials (Küche) liegt eine Entnahme vor, die mit dem Teilwert bewertet wird. Die Materialkosten sind dem Gewinn hinzuzurechnen. [0,5] Die Arbeitsleistung von A ist steuerrechtlich keine Entnahme. [0,5] Doralt 2010/11, Rz 90 e) A rechnet im Jahr 2012 mit Gewährleistungsansprüchen aus dem Einbau von Luxusküchen. Aus Erfahrung weiß er, dass im Durchschnitt 1 % der Ansprüche geltend gemacht werden. [1] Pauschale Rückstellungen dürfen in der Steuerbilanz nicht gebildet werden.[1] Doralt 2010/11, Rz 104 Seite 1 von 8
3 3. Einkommensteuer [1,5P] Beurteilen Sie folgende Einkünfte nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten! A ist Universitätsprofessor und Vizedekan der Universität. Er erhält von seinem Nachbarn B EUR ,00, um bis zur Grundstücksgrenze bauen zu dürfen. Welche Einkünfte bezieht er? [1,5] Universitätsprofessor: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 25, 26) [0,5] Vizedekan: Funktionsgebühren ( 29 Z4) [0,5] EUR ,00 Leistungen ( 29 Z3) [0,5] Doralt 2010/11, Rz 23, 31, Einkommenssteuer [3P] Der nach UGB rechnungspflichtige Gewerbetreibende A hat durch die Wirtschaftskrise bereits seit 2 Jahren immense Umsatzeinbußen und überlegt sich, auf eine Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG zu wechseln. Welche Konsequenzen hätte dieser Wechsel betreffend die folgenden Sachverhalte? a) Im Anlagevermögen befindet sich eine Lagerhalle, die hinsichtlich des Grundes seit der Anschaffung an Wert gewonnen hat. [1,5] Durch den Wechsel auf die Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 werden die Wertänderungen von Grund und Boden steuerrechtlich irrelevant. Der Wertzuwachs (Stille Reserven) während der 5 Gewinnermittlung ist steuerwirksam. Bis zum Zeitpunkt des Wechsels entstandene Stille Reserven (Wertzuwachs) sind entweder sofort zu versteuern oder einem steuerfreien Betrag zuzuführen, welcher erst bei einer späteren Veräußerung bzw. Betriebsaufgabe zu versteuern ist ( 4 Abs. 10 Z 3 lit b EStG). [1,5] Doralt 2010/11, Rz 122 b) Weiters gehört zu den Anlagen laut Bilanz ein vermietetes Gebäude (Stillen Reserven EUR ,00). [1,5] Das Mietgebäude wurde als gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bilanz aufgenommen. Da die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nach 4 Abs. 3 nicht möglich ist, wird das Mietgebäude entnommen und die Stillen Reserven von EUR ,00 müssen gewinnerhöhend aufgedeckt werden. ( 4 Abs. 10 Z 3 lit b EStG) [1,5] Doralt 2010/11, Rz 58, Rz 122 Seite 3 von 8
4 5. Körperschaftssteuer [2,5P] Wie sind die Aktivitäten der Wirtschaftskammer Wien ertragssteuerrechtlich zu beurteilen? a) Die Wirtschaftskammer Wien besitzt 2 % Anteil an der inländischen A AG, die eine Dividende in Höhe von EUR ,00 ausschüttet? [1,5] Die Wirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts nach 1 Abs. 3 Z 2 KStG.[0,5] Nach 21 Abs. 2 Z 1 sind Beteiligungserträge is 10 KStG von der Steuerpflicht ausgenommen.[1] b) Die Wirtschaftskammer erzielt Einkünfte aus der Vermietung eines Mietwohngebäudes. [1] Die Vermietung von Wohngebäuden begründet keinen Betrieb gewerblicher Art und unterliegt nicht der KSt. [1] Doralt 2010/11, Rz Körperschaftssteuer [4P] Die A AG mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich hat im Jahr 2010 unter anderem folgende Aufwendungen getätigt: Vergütungen an ihre Aufsichtsräte in Höhe von EUR ,00, Spendenzahlungen an österreichische Universitäten in Höhe von EUR ,00 und Mietzahlungen für ein Grundstück an eine österreichischen Tochtergesellschaft in Höhe von EUR ,00 (angemessen wären EUR ,00). Beurteilen Sie diese Aufwendungen! Die Aufsichtsratvergütungen sind nur zu 50 % abzugsfähig ( 12 Abs. 1 Z 7 KStG), EUR ,00 sind dem Gewinn hinzuzurechnen. [1] Spendenzahlungen an ö Universitäten sind nach 12 Abs. 1 Z 5 abzugsfähig.[1] Die überhöhten Mietzahlungen stellen eine verdeckte Einlage dar: A AG: nur EUR ,00 sind als Betriebsausgabe anzusetzen, EUR ,00 sind dem Anteil an der Tochtergesellschaft zuzubuchen. [1] Tochtergesellschaft: EUR ,00 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, EUR ,00 steuerneutrale Einlage auf ihr Evidenzkonto. [1] Doralt 2010/11, Rz 218, Rz 210 Seite 4 von 8
5 7. Körperschaftssteuer [6P] 1. Die A AG ist zu 50 % an der C AG beteiligt. Die B AG ist an C AG zu 20 % beteiligt. a) Ist eine Gruppenbildung möglich? [1] A AG und B AG können eine Beteiligungsgemeinschaft an der Beteiligungskörperschaft C AG begründen.[1] 2. Die D AG beteiligt sich zu 70 % an einem neuen Gruppenmitglied. a) Aufgrund von Fehlinvestitionen verliert das Gruppenmitglied 50 % an Wert. Hat die AG Abschreibungsmöglichkeiten? Begründen Sie die Lösung. [2] Bei Beteiligungen an Gruppenmitgliedern kommt eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht [1], da es ansonsten zu einer Mehrfachverwertung von Verlusten käme. Die Verluste werden bereits im Rahmen der Gruppenbesteuerung erfasst. 9 Abs. 7 KStG. [1] 3. Die D AG beteiligt sich zu 60 % an einem neuen italienischen Gruppenmitglied. a) Das italienische Gruppenmitglied erleidet in der Folge einen Verlust in Höhe von EUR 1 Mio. [1] Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern sind dem Gruppenträger im Ausmaß der unmittelbaren Beteiligung (somit 60%) zuzurechnen.[1] b) Ein Jahr später erzielt das italienische Gruppenmitglied einen Gewinn in Höhe von EUR 1 Mio. und tätigt daraus eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR ,00. [2] Gewinne von (beschränkt steuerpflichtigen) ausländischen Gruppenmitgliedern sind dem Gruppenträger nicht zuzurechnen.[1] Die Gewinnausschüttung ist nach 10 Abs. 1 Z 7 (Beteiligungsertragsbefreiung) steuerfrei.[1] Doralt 2010/11, Rz Seite 5 von 8
6 Teil 2 Umsatzsteuer, Gebühren, Verkehrssteuern, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 4. Umsatzsteuer [6,5P] a) Der Buchhändler B verkauft dem Steuerberater S einen Kodex Steuerrecht. In der Rechnung ist die USt mit 20% ausgewiesen. Beurteilen Sie Steuerschuld und Vorsteuerabzug. (2) Es handelt sich um einen unrichtigen, zu hohen Steuerausweis (0,5), da Bücher einem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen (0,5). B schuldet die zu hoch ausgewiesene USt (20%), er kann die Rechnung allerdings berichtigen (0,5). S kann nur den richtigen Betrag (10%) als Vorsteuer geltend machen (0,5). b) Der Schweizer Sänger X vertreibt seine Lieder über das Internet. W erwirbt in Wien das neue Album als kostenpflichtigen Download. Wo ist die Leistung zu versteuern? Wie ist dabei vorzugehen? (2,5) Es liegt eine B2C Leistung aus einem Drittland vor. Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gilt eine Sonderregel ( 3 Abs 14 Z 14 UStG). Erbringt ein Unternehmer aus einem Drittland eine elektronische Leistung an einen Nichtunternehmer im Inland, dann gelten die Leistungen als am Empfängerort (Wien) ausgeführt(1,5). Das X keinen Wohnsitz in Österreich hat (0,5), muss er einen Fiskalvertreter namhaft machen(0,5). c) Der Textilhändler T schenkt seiner Frau ein Ballkleid (Einkaufspreis: 200; Verkaufspreis: 350) aus seinem Geschäft. Das Kleid wird ihr von einer Schneiderin des Textilgeschäfts unentgeltlich angepasst (Kosten für Material und aufgewendete Arbeitszeit: 30, Verrechnungspreis für einen Kunden: 80) (2) Es handelt sich um eine Leistungsentnahme, da ein Gegenstand des Unternehmens für private Zwecke verwendet wird (1). Bemessungsgrundlage für die USt ist der Wiederbeschaffungswert mit 200 (0,5). Bemessungsgrundlage für die Arbeit der Schneiderin sind die darauf entfallenden Kosten mit 30 (0,5). [Doralt 2010/11 Tz 340, 322, 353, 312, 327] 5. Umsatzsteuer [3] Der Vermieter V vermietet eine Betriebsliegenschaft an einen Geflügelzüchter (Jahresmiete: exkl. USt) und hat sonst keine Einkünfte. Die Rechnung über die Monatsmiete (für den Monat Februar) wird am ausgestellt. Der Geflügelzüchter bezahlt die Rechnung jedoch nicht und geht in Konkurs. Wann entsteht die Steuerschuld? Wann ist die USt fällig? Wie wirkt sich der Konkurs aus? (3) Da der Jahresumsatz des Vermieters übersteigt, wird er nach den vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) besteuert (0,5). Maßgeblich für das Entstehen der Steuerschuld ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wird (Ende Februar) (0,5). Durch die spätere Rechnungslegung verschiebt sich die Steuerschuld um einen Monat auf Ende März (0,5). Die USt wird am fällig (0,5); wenn T in Konkurs geht, hat B die Bemessungsgrundlage für die USt (auf null) zu berichtigen (0,5) ( 16 UStG) und erhält die bereits bezahlte USt zurück (0,5). Seite 6 von 8
7 [Doralt 2010/11 Tz 348f, 350, 331] 6. Gebühren [3] Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus gebührenrechtlicher Sicht (Wann entsteht die Gebühr in welcher Höhe? Wer schuldet sie? Wann ist das Rechtsgeschäft anzuzeigen?) Am 1.Februar vermietet die C AG dem D eine Liegenschaft zum Betreiben eines Hallenbads. Die Wirksamkeit des Mietvertrags ist von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig. Der Vertrag wird auf 10 Jahre abgeschlossen, D soll jedoch jederzeit kündigen können. Am 15.März gibt der Aufsichtsrat seine Zustimmung. Die Gebühr fällt mit 1. Februar an (0,5). Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist eine bloße aufschiebende Bedingung(0,5). Da D jederzeit kündigen kann, gilt der Vertrag laut strsp des VwGH als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen(0,5). Die Gebühr beträgt somit 1% vom dreifachen Jahresentgelt(0,5). Gebührenschuldner sind die C und D (0,5).Die Anzeige des Mietvertrags muss bis 15.April erfolgen (15. Tag des zweitfolgenden Monats) (0,5). [Doralt 2010/11 Tz 519, 508, 501, 520f] 7. Verkehrsteuern [3,5P] a) A und B sind Miteigentümer einer Liegenschaft (Quoten: A: 60%, B: 40%) wird das Grundstück 50:50 zwischen A und B real geteilt. (1,5) Die Realteilung ist nur von der GrESt befreit(0,5), soweit das erworbene Alleineigentum dem früheren Quoteneigentum entspricht(0,5). Für die restlichen 10% fällt Grunderwerbsteuer an(0,5). b) D kommt als neuer Gesellschafter zur C AG hinzu. Er bringt eine Liegenschaft in die Gesellschaft ein und erklärt sich auch dazu bereit, unentgeltlich die Geschäftsführung zu übernehmen. (2) Der Erwerb der Gesellschaftsrechte des D und die Einbringung des Grundstücks unterliegen der Gesellschaftssteuer (0,5) Die Einbringung des Grundstücks ist außerdem grunderwerbsteuerpflichtig (1). Die unentgeltliche Geschäftsführung fällt nicht unter die Gesellschaftsteuer (0,5). [Doralt 2010/11 Tz 393, 465, 477] 8. Verfahrensrecht [6P] a) X fällt nach seiner Veranlagung zur ESt auf, dass er vergessen hat, Betriebsausgaben geltend zu machen. Bei Geltendmachung der Betriebsausgaben würde sich seine Steuerschuld um vermindern. Da er gerade in einem finanziellen Engpass ist, möchte er seine Steuerschuld auf keinen Fall sofort bei Fälligkeit zahlen müssen. Welche Möglichkeiten gibt es, die Zahlung der Steuerschuld (faktisch) zu verschieben? Welche Konsequenzen hätten diese für X? (4,5) Seite 7 von 8
8 Berufung mit Aussetzung des Einhebung: Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung(0,5). Die Aussetzung der Einhebung ist in diesem Fall nicht möglich, weil der Bescheid nicht von der Erklärung abgewichen ist. (1) Stundung: Eine Stundung kann auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird(1). Die Stundungszinsen betragen 4,5% über dem Basiszinssatz(0,5). Säumnis: Wenn X mit der Zahlung zuwartet, fällt bei einer Säumnis von über fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2% an(1). Nach drei bzw. sechs Monaten erhöht sich dieser um jeweils 1% (0,5). b) Das Finanzamt erkennt einige Betriebsausgaben des X nicht an, da er keine Belege dafür vorweisen kann. 2 Jahre später findet er die fehlenden Rechnungen. Weitere 4 Monate später macht er den Fund beim Finanzamt geltend. (1,5) Welches Rechtsmittel steht X zur Verfügung? Welche Fristen sind zu beachten? Neu hervorgekommene Beweismittel können die Wiederaufnahme des Verfahrens eines abgeschlossenen Verfahrens begründen (0,5). Allerdings muss der Antrag auf Wiederaufnahme spätestens 3 Monate nach der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden (0,5). Da Y diese Frist versäumt hat. kommt eine Wiederaufnahme nicht mehr in Betracht (0,5). [Doralt 2010/11 Tz 568, 576f.] 9. Finanzstrafrecht [3P] Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus finanzstrafrechtlicher Sicht: a) X macht in seiner Einkommenssteuererklärung falsche Angaben. Seine Steuerschuld verringert sich dadurch jedoch nicht. [1] X begeht eine Finanzordnungswidrigkeit. (0,5) Es liegt keine Abgabenhinterziehung vor, da er keine Abgabenverkürzung bewirkt. (0,5) b) Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Finanzstrafverfahrens holt die Abgabenbehörde bei der Hausbank des X Informationen über seine Konten ein. [1] Kreditinstitute haben das Bankgeheimnis auch gegenüber den Abgabenbehörden zu wahren. Es besteht nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen(0,5). Finanzordnungswidrigkeiten sind davon allerdings ausgenommen, so dass in diesem Fall das Bankgeheimnis sehr wohl besteht. (0,5) c) Das Straferkenntnis gegen X stützt sich unter anderem auf die von der Bank erhaltenen Beweismittel. [1] Beweismittel, die unter Verletzung des Bankgeheimnisses gewonnen wurden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot (0,5) und dürfen nicht zum Nachteil des Beschuldigten herangezogen werden. (0,5) [Doralt 2010/11 Tz 601, 565, 607] Seite 8 von 8
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