Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 25. APRIL :00 18:00 UHR HS THOMAS BERNHARD

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1 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 25. APRI :00 18:00 UHR HS THOMAS BERNHARD Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie KURZ, geben Sie die entsprechenden Paragraphenhinweise an und begründen Sie Ihre Antwort. Bitte verwenden Sie zur Beantwortung der Fragen ausschließlich das ausgeteilte Papier. Antworten auf anderen Unterlagen werden nicht bewertet. Schreiben Sie auf jeden Bogen Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer und schreiben Sie im Allgemeinen bitte leserlich! Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Viel Erfolg! NR FRAGESTEUNG PUNKTE 1. DIPOM: Erklären sie kurz die Begriffe werterhellende und wertverändernde Umstände. Wo sind diese relevant? [6] BAKK: Erklären sie kurz die Begriffe Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwand. Wo sind diese relevant? DIPOM: Stichtagsbewertung: Bewertungsstichtag ist der Bilanzstichtag, das ist der bzw. der letzte Tag eines abweichenden Wirtschaftsjahres. Wertveränderungen nach dem Bilanzstichtag bleiben unberücksichtigt. Die Notwendigkeit aus der Stichtagsbewertung ergibt sich aus der Periodenbesteuerung. Bei Umständen die nach dem Bilanzstichtag eintreten ist zu unterscheiden: Werterhellende Umstände: Werterhellende Umstände sind Umstände die vor dem Bilanzstichtag eintreten, die aber dem Steuerpflichtigen erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden. Sie werden in der Bilanz noch berücksichtigt. Wertverändernde Umstände: Wertbeeinflussende Umstände sind Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Sie haben auf die Bilanzerstellung keinen Einfluss mehr (Stichtagsprinzip). 1

2 BAKK: Abgrenzung Erhaltungsaufwand von Herstellungsaufwand. Nachträgliche Aufwendungen werden dann zum Herstellungsaufwand (und sind zu aktivieren), wenn das vorhandene Wirtschaftsgut in seiner Funktion bzw seinem Wesen verändert wird (Funktions-/Wesensänderung); ansonsten sind sie Erhaltungsaufwendungen. Instandsetzungsaufwand (= Erhaltungsaufwand, der den Nutzwert oder die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich erhöht bzw. verlängert) ist auf zehn Jahre zu verteilen. Instandhaltungsaufwand (= Erhaltungsaufwand, der kein Instandsetzungsaufwand ist) ist sofort absetzbar, auf Antrag 10-Jahres- Verteilung möglich. EINKOMMENSTEUER 2. Martina und Manfred betreiben ein Modegeschäft (Mode-KG) im Europark. Im Jahr 2010 betrug der Umsatz der Mode-KG ,-, im Jahr ,- und im Jahr ,-. Martina ist mit 30% und Manfred mit 70% am Kapital beteiligt. Das steuerliche Ergebnis der KG im Jahr 2012 beträgt ,-. Beurteilen Sie die Gewinnermittlungsart der Mode-KG und beurteilen Sie außerdem folgende Geschäftsfälle/Fragestellungen der Mode- KG aus ertragsteuerlicher Sicht. [15 ] a) Martina bezieht als Geschäftsführerin ein Jahresentgelt ihv ,- (angemessen wären allerdings nur ,-). b) Das Geschäftslokal steht im Eigentum von Manfred, der dieses um einen Mietzins von ,- jährlich an die KG vermietet. An Betriebskosten fällt ein Betrag von 5.000,- jährlich an. c) Martina hat ihre Beteiligung an der Mode-KG zum Teil durch Kredit finanziert und zahlt jährlich einen Betrag von 1.500,- (davon fallen 1.000,- auf die Tilgung zurück). Die KG erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG). Da die KG die Voraussetzungen des 189 UGB (Schwellenwerte) nicht erfüllt, ermittelt sie ihren Gewinn nach 4 Abs 3 EStG. a) Das an Martina bezahlte Jahresentgelt ist als Vorweggewinn im Rahmen ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie aus der Beteiligung der KG erzielt, zu erfassen. Bei der KG ist es nicht abzugsfähig; dass es sich dabei um ein im Fremdvergleich überhöhtes Gehalt handelt, ist steuerrechtlich unerheblich. b) Auch die Miete für das Geschäftslokal, die an Manfred bezahlt wird, stellt für ihn einen Vorweggewinn im Rahmen seiner aus der KG-Beteiligung erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Das Geschäftslokal unterliegt als Sonderbetriebsvermögen den allgemeinen Gewinnermittlungsregeln für Betriebsvermögen. Mit Aufnahme der Vermietung wurde das Gebäude samt 2

3 Grund und Boden in das Betriebsvermögen eingelegt (Einlage gemäß 4 Abs 1 EStG). Die Bewertung erfolgt mit den AnschaffungsbzwHerstellungskosten ( 6 Z 5 lit b EStG); der bebaute Grund ist in einer Ergänzungsbilanz (Sonderbilanz) auszuweisen. Ohne Nachweise einer kürzeren Nutzungsdauer kann gemäß 8 Abs 2 EStG vom Gebäudewert eine AfA ihv 3% geltend gemacht werden. Die Betriebskosten und die AfA sind als Sonderbetriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinnvorwegs bei Manfred zu berücksichtigen. c) Der Kredit, mit dem Martina ihren Anteil finanziert hat, zählt auch zum Sonderbetriebsvermögen. Die Fremdkapitalzinsen sind bei der Ermittlung des Gewinnanteils von Martina als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Tilgung der Verbindlichkeit hat keinen Einfluss auf den steuerrechtlichen Gewinn. 3. Frau Huber betreibt in Salzburg ein Möbelhaus. Im Frühjahr 2011 deckt sich Frau Huber mit den neuesten Möbelstücken zum Einkaufspreis von ,- ein. Da ihr ager in welchem die neuen Möbel untergebracht sind in Ufernähe der Salzach gelegen ist, kommt es aufgrund des Hochwassers im Sommer 2011 zu einer Überschwemmung und die Möbelstücke werden beschädigt. Aufgrund dieses Wasserschadens sind die Möbelstücke nur noch ,- wert. Im Jahr 2012 werden die Möbelstücke um ,- verkauft. [10] Welche Wirkung ergibt sich daraus für den steuerlichen Gewinn in den Jahren 2011 und 20012, wenn die Gewinnermittlung a) gemäß 5 EStG, b) gemäß 4 Abs 1 EStG? Hier liegt Umlaufvermögen (Handelswaren) vor. a) 5 EStG Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts 2011: zwingende Teilabschreibung (strenges Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen in 207 UGB) auf einen Buchwert von ,- (Verlust 5.000,-). 2012: Veräußerungsverlust von 2.000,-. b) 4 Abs 1 EStG reine Steuerbilanz 2011: Wahlrecht hinsichtlich der Teilwertabschreibung nach 6 Z 2 lit a EStG, nach VwGH nur bei dauernder Wertminderung diese scheint aber hier gegeben. 2012: je nachdem, ob 2011 eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, ergibt sich ein Veräußerungsverlust von 7.000,- oder 2.000,-. 3

4 KÖRPERSCHAFTSTEUER/EINKOMMENSTEUER 4. Der Franziskanerorden in Salzburg hat Rechtspersönlichkeit nach kanonischem (kirchlichen) Recht und gilt auch im staatlichen Recht als Körperschaft öffentlichen Rechts. Beurteilen Sie die Steuerpflicht der folgenden Vorfälle im Jahr 2012, die den Orden betreffen. a) Zum Orden gehört ein riesiger Obstgarten, welcher von den Mönchen bewirtschaftet wird. Die aus dem Obstgarten gewonnenen Früchte werden dazu verwendet, um Klostergeist (Schnaps) zu brennen. Der Klostergeist wird direkt in einem Geschäft im Orden veräußert. Die Einnahmen aus dem Verkauf im Jahr 2012 betrugen 5.000,-. b) Der Franziskanerorden besitzt viele Immobilien in Salzburg. Aufgrund der Wohnungsknappheit beschließt der Abt des Ordens einige Immobilien zu vermieten. Die Einnahmen aus der Vermietung betrugen im Jahr ,-. c) Der Franziskanerorden vermietet für den jährlich stattfindenden Ostermarkt Flächen im Innenhof des Klosters an verschiedene Gewerbetreibende, die dort ihre Osterstände aufstellen. Der Franziskanerorden organisiert auch den Ostermarkt (Standplatzvergabe) und setzt Werbemaßnahmen. Aufgrund der für die Standplätze verrechneten Entgelte vereinnahmte der Orden 2012 einen Betrag ihv ,-. d) Aufgr und eines Sparkontos bei einem Salzburger Kreditinstitut erhielt der Franziskanerorden im Jahr 2012 Zinsen ihv 5.000,- e) Da der Franziskanerorden in Geldnöte gerät, veräußert der Orden einen unbebauten Grund in der Stadt Salzburg um ,-. Beantworten Sie nur, ob dieser Veräußerungsvorgang steuerpflichtig ist. [20 ] Der Franziskanerorden ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts im steuerlichen Sinne. Der Franziskanerorden selbst kann nur mit Einkünften isd 21 Abs 2 und Abs 3 beschränkt steuerpflichtig sein (vgl 1 Abs 3 Z 2 KStG). Steuerpflicht kann aber auch für einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts (BgA) bestehen; in diesem Fall ist der BgA selbst Steuersubjekt ( 1 Abs 2 Z 2 ivm 2 KStG). a) Die 5.000,- stellen Einnahmen aus and und Forstwirtschaft isd 21 EStG dar, da hier lediglich eigene Produkte verarbeitet werden. Nebenbetriebe zu einer and- und Forstwirtschaft, die isoliert betrachtet einen Gewerbebetrieb darstellen, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb, wenn sie im Wesentlichen nur der Verarbeitung eigener Produkte dienen Diese Tätigkeit ist nicht gewerblich; sie erfüllt daher nicht den Tatbestand eines Betriebes gewerblicher Art isd 2 Abs 1 TS 4 KStG. Sonst kommt nur eine beschränkte Steuerpflicht des Franziskanerordens gemäß 1 Abs 3 Z 2 KStG ivm 21 Abs 2 und Abs 3 KStG in Betracht; diese umfasst aber nur KESt-pflichtige Einkünfte und Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken (und nicht Einnahmen aus uf). Der Betrag ihv 5.000,- ist daher beim Franziskanerorden steuerfrei. b) Die ,- stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung isd 28 EStG dar. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um Vermögensverwaltung; sie 4

5 erfüllt nicht den Tatbestand eines Betriebes gewerblicher Art isd 2 Abs 1 KStG Sonst kommt nur eine beschränkte Steuerpflicht des Franziskanerordens gemäß 1 Abs 3 Z 2 KStG ivm 21 Abs 2 und Abs 3 KStG in Betracht; diese umfasst aber nur KESt-pflichtige Einkünfte und Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken (und nicht Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung). Der Betrag ihv ,- ist daher beim Franziskanerorden steuerfrei. c) Die Organisation des Ostermarktes (Standplatzvergabe) und die Bewerbung gehen über die bloße Vermögensverwaltung (Vermietung) hinaus und erfüllen daher den Tatbestand eines Betriebes gewerblicher Art isd 2 Abs 1 KStG. Die Einnahmen ihv ,- sind daher im Rahmen des BgA steuerpflichtig. d) Mit den Zinsen ihv 5.000,- unterliegt der Franziskanerorden selbst der Steuerpflicht, und zwar der beschränkten Steuerpflicht gemäß 1 Abs 3 Z 2 KStG ivm 21 Abs 2 und Abs 3 KStG. Bei beschränkt Steuerpflichtigen erstreckt sich die Steuerpflicht auf KESt-pflichtige Einkünfte (vgl 21 Abs 2 KStG); dies ist bei den Zinsen ihv 5.000,- der Fall, da diese gemäß 93 Abs 2 Z 1 EStG dem KESt-Abzug unterliegen (die KESt führt das Salzburger Kreditinstitut ab). e) Der Veräußerungsvorgang löst beschränkte Steuerpflicht gem 21 Abs 3 Z 4 KStG aus. 5. Erläutern Sie zwischen welchen Unternehmen eine Gruppe gebildet werden kann bzw nicht gebildet werden kann und begründen Sie Ihre Antwort. [12] 80% A-AG 100% B-OG 80% B-AG D-AG 40% 70% 49% A-OG C-AG 30% Österreich E-AG Deutschland 5

6 Folgende Gruppenbildungen (sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gem 9 KStG) möglich: A-AG ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft und kommt damit als Gruppenträger in Betracht ( 9 Abs 3 KStG). Die A-AG kann aufgrund der 100%igen Beteiligung an der B-AG mit dieser eine Gruppe bilden ( 9 Abs 2 und 4 KStG). Die C-AG und die A-AG können im Ergebnis eine Gruppe bilden: Die unmittelbare Beteiligung beträgt zwar nur 40%. Die B-AG kann aber als Vehikel für die A-AG fungieren und somit eine ausreichende mittelbare finanzielle Verbindung von 61% vermitteln (40% unmittelbar + mittelbar durchgerechnet 21%; die mittelbare finanzielle Verbindung über die B-AG wird mittelbar hintereinander geschalten über die B-AG und die A-OG vermittelt). Die A-AG und die D-AG können wegen der 80% Beteiligung eine Gruppe bilden ( 9 Abs 2 und 4 KStG). Die deutsche E-AG kann nicht in die Gruppe miteinbezogen werden, da keine ausreichende Beteiligung besteht ( 9 Abs 2 und 4 KStG). Die B-OG kann nicht in die Gruppe miteinbezogen werden, da es sich hier um eine Personengesellschaft handelt ( 9 Abs 2 KStG). UMSATZSTEUER [15] 6. ederwarenhändler Maier hat genug vom Geschäftsleben und veräußert am 30. September 2011 (Datum der Rechnung) seinen Betrieb an eine Großhandelskette um ,-. eider haben sich im aufe der letzten Jahre Schulden in Höhe von ,- angehäuft, welche der Käufer jedoch übernimmt. Im Betriebsvermögen von Maier befindet sich im Zeitpunkt des Verkaufes ein Geschäftsgrundstück im Wert von ,- (in den ,- bereits inkludiert). Der Kaufpreis wird in zwei Jahresraten von je ,- am 31. Dezember 2011 und am 31. Dezember 2012 bezahlt. a. Wie hoch ist die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage? b. Was passiert aus Sicht der USt, wenn das Unternehmen verschenkt wird? c. Wann entsteht die Umsatzsteuerschuld und wann ist sie fällig? a) Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor; diese unterliegt der USt ( 4 Abs. 7 UStG). Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist jeder einzelne Gegenstand gesondert zu betrachten, wodurch Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze (weiterhin) 6

7 Beachtung finden. Es handelt sich hierbei um eine ieferung. Als Bemessungsgrundlage wird das auf die Gegenstände und Rechte entfallende Entgelt des Erwerbers angesetzt. Die übernommenen Schulden zählen zum Entgelt für die Gegenstände und Rechte und können daher nicht abgezogen werden. Das Geschäftsgrundstück ist gem. 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG ex lege unecht von der Steuer befreit. Daher ist sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wird das Grundstück nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Daher ist die Bemessungsgrundlage für die USt der Kaufpreis zuzüglich der übernommenen Schulden, insgesamt also ,-. Der Steuersatz beträgt für sämtliche erwähnten übertragenen Wirtschaftsgüter gem. 10 Abs. 1 UStG 20%. b) Die unentgeltliche Unternehmensübertragung unter ebenden (Schenkung) ist einer ieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Schenkung darf nicht mit dem Erwerb von Todes wegen verwechselt werden. Die unentgeltliche Unternehmensübertragung gilt beim Erwerb von Todes wegen als nicht steuerbar, bei Schenkungen wird dagegen eine eistung für unternehmensfremde Zwecke angenommen. Die einzelnen Aktivposten sind der USt zu unterwerfen. Es liegt eine Entnahme von Gegenständen für unentgeltliche Zuwendungen gem. 3 Abs. 2 UStG vor. Da hier das Entgelt fehlt, bilden die Wiederbeschaffungskosten der entnommenen Gegenstände, die mit VSt-Abzug angeschafft wurden ( 4 Abs. 8a UStG), die Bemessungsgrundlage. c) Soll-Besteuerung gem. 19 Abs. 2 bis 5 UStG: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bewirkt immer eine Soll- Besteuerung nach 17 Abs. 7 UStG. Für die Entstehung der USt- Schuld ist der Zeitpunkt der eistung relevant, die Bezahlung ist nicht maßgeblich. Die USt-Schuld entsteht Ende September 2011 (UVA 9/2011). Fälligkeit tritt zum 15. des zweitfolgenden Monats, also am 15. November 2011 ein. 7. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus finanzstrafrechtlicher Sicht und begründen Sie Ihre Antwort! a) Herr X hat in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 mehrere Einkünfte nicht korrekt angegeben. Da er Angst hat, deshalb sogar im Gefängnis zu landen, gibt er eine berichtigte Steuererklärung ab. Kann Herr X dadurch einer Strafe entgehen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? b) Herr X macht in seiner Einkommenssteuererklärung falsche Angaben. Seine Steuerschuld verringert sich dadurch jedoch nicht. Wie ist dieser Fall zu beurteilen? c) Herr X schließt einen Pachtvertrag mit Herren Y und vergisst dabei die Gebühren die mit dem Pachtvertrag im Zusammenhang stehen abzuführen. Wie ist [12] 7

8 dieser Fall finanzstrafrechtlich zu beurteilen? a) Durch die Selbstanzeige kann gem 29 FinStrG eine Strafbefreiung erwirkt werden. Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige sind: - Offenlegung der Verfehlung, - Offenlegung der bedeutsamen Umstände, - Fristgerechte Entrichtung des verkürzten Betrages, - Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige. Die Selbstanzeige ist bei einem Finanzamt einzubringen. Da Herr X eine berichtigte Steuererklärung einreicht, ergibt sich daraus konkludent, dass die ursprünglich eingereichte Erklärung unrichtig war. b) Es liegt keine Abgabenhinterziehung vor, da er keine Abgabenverkürzung bewirkt. X begeht daher lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit ( 49 FinStrG). c) Da das FinStrG auf Gebühren nach dem GebG nicht anwendbar ist, kommt eine Selbstanzeige für Gebühren nach 29 FinStrG nicht in Betracht ( 2 Abs 2 FinStrG). Aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen muss aber auch für Gebühren eine Selbstanzeige möglich sein. 29 FinStrG wird daher auch analog bei der Gebührenverkürzung anzuwenden sein. Summe [90] 8

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