Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 25. APRIL :00 18:00 UHR HS THOMAS BERNHARD
|
|
- Willi Kranz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 25. APRI :00 18:00 UHR HS THOMAS BERNHARD Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie KURZ, geben Sie die entsprechenden Paragraphenhinweise an und begründen Sie Ihre Antwort. Bitte verwenden Sie zur Beantwortung der Fragen ausschließlich das ausgeteilte Papier. Antworten auf anderen Unterlagen werden nicht bewertet. Schreiben Sie auf jeden Bogen Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer und schreiben Sie im Allgemeinen bitte leserlich! Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Viel Erfolg! NR FRAGESTEUNG PUNKTE 1. DIPOM: Erklären sie kurz die Begriffe werterhellende und wertverändernde Umstände. Wo sind diese relevant? [6] BAKK: Erklären sie kurz die Begriffe Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwand. Wo sind diese relevant? DIPOM: Stichtagsbewertung: Bewertungsstichtag ist der Bilanzstichtag, das ist der bzw. der letzte Tag eines abweichenden Wirtschaftsjahres. Wertveränderungen nach dem Bilanzstichtag bleiben unberücksichtigt. Die Notwendigkeit aus der Stichtagsbewertung ergibt sich aus der Periodenbesteuerung. Bei Umständen die nach dem Bilanzstichtag eintreten ist zu unterscheiden: Werterhellende Umstände: Werterhellende Umstände sind Umstände die vor dem Bilanzstichtag eintreten, die aber dem Steuerpflichtigen erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden. Sie werden in der Bilanz noch berücksichtigt. Wertverändernde Umstände: Wertbeeinflussende Umstände sind Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Sie haben auf die Bilanzerstellung keinen Einfluss mehr (Stichtagsprinzip). 1
2 BAKK: Abgrenzung Erhaltungsaufwand von Herstellungsaufwand. Nachträgliche Aufwendungen werden dann zum Herstellungsaufwand (und sind zu aktivieren), wenn das vorhandene Wirtschaftsgut in seiner Funktion bzw seinem Wesen verändert wird (Funktions-/Wesensänderung); ansonsten sind sie Erhaltungsaufwendungen. Instandsetzungsaufwand (= Erhaltungsaufwand, der den Nutzwert oder die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich erhöht bzw. verlängert) ist auf zehn Jahre zu verteilen. Instandhaltungsaufwand (= Erhaltungsaufwand, der kein Instandsetzungsaufwand ist) ist sofort absetzbar, auf Antrag 10-Jahres- Verteilung möglich. EINKOMMENSTEUER 2. Martina und Manfred betreiben ein Modegeschäft (Mode-KG) im Europark. Im Jahr 2010 betrug der Umsatz der Mode-KG ,-, im Jahr ,- und im Jahr ,-. Martina ist mit 30% und Manfred mit 70% am Kapital beteiligt. Das steuerliche Ergebnis der KG im Jahr 2012 beträgt ,-. Beurteilen Sie die Gewinnermittlungsart der Mode-KG und beurteilen Sie außerdem folgende Geschäftsfälle/Fragestellungen der Mode- KG aus ertragsteuerlicher Sicht. [15 ] a) Martina bezieht als Geschäftsführerin ein Jahresentgelt ihv ,- (angemessen wären allerdings nur ,-). b) Das Geschäftslokal steht im Eigentum von Manfred, der dieses um einen Mietzins von ,- jährlich an die KG vermietet. An Betriebskosten fällt ein Betrag von 5.000,- jährlich an. c) Martina hat ihre Beteiligung an der Mode-KG zum Teil durch Kredit finanziert und zahlt jährlich einen Betrag von 1.500,- (davon fallen 1.000,- auf die Tilgung zurück). Die KG erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG). Da die KG die Voraussetzungen des 189 UGB (Schwellenwerte) nicht erfüllt, ermittelt sie ihren Gewinn nach 4 Abs 3 EStG. a) Das an Martina bezahlte Jahresentgelt ist als Vorweggewinn im Rahmen ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie aus der Beteiligung der KG erzielt, zu erfassen. Bei der KG ist es nicht abzugsfähig; dass es sich dabei um ein im Fremdvergleich überhöhtes Gehalt handelt, ist steuerrechtlich unerheblich. b) Auch die Miete für das Geschäftslokal, die an Manfred bezahlt wird, stellt für ihn einen Vorweggewinn im Rahmen seiner aus der KG-Beteiligung erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Das Geschäftslokal unterliegt als Sonderbetriebsvermögen den allgemeinen Gewinnermittlungsregeln für Betriebsvermögen. Mit Aufnahme der Vermietung wurde das Gebäude samt 2
3 Grund und Boden in das Betriebsvermögen eingelegt (Einlage gemäß 4 Abs 1 EStG). Die Bewertung erfolgt mit den AnschaffungsbzwHerstellungskosten ( 6 Z 5 lit b EStG); der bebaute Grund ist in einer Ergänzungsbilanz (Sonderbilanz) auszuweisen. Ohne Nachweise einer kürzeren Nutzungsdauer kann gemäß 8 Abs 2 EStG vom Gebäudewert eine AfA ihv 3% geltend gemacht werden. Die Betriebskosten und die AfA sind als Sonderbetriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinnvorwegs bei Manfred zu berücksichtigen. c) Der Kredit, mit dem Martina ihren Anteil finanziert hat, zählt auch zum Sonderbetriebsvermögen. Die Fremdkapitalzinsen sind bei der Ermittlung des Gewinnanteils von Martina als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Tilgung der Verbindlichkeit hat keinen Einfluss auf den steuerrechtlichen Gewinn. 3. Frau Huber betreibt in Salzburg ein Möbelhaus. Im Frühjahr 2011 deckt sich Frau Huber mit den neuesten Möbelstücken zum Einkaufspreis von ,- ein. Da ihr ager in welchem die neuen Möbel untergebracht sind in Ufernähe der Salzach gelegen ist, kommt es aufgrund des Hochwassers im Sommer 2011 zu einer Überschwemmung und die Möbelstücke werden beschädigt. Aufgrund dieses Wasserschadens sind die Möbelstücke nur noch ,- wert. Im Jahr 2012 werden die Möbelstücke um ,- verkauft. [10] Welche Wirkung ergibt sich daraus für den steuerlichen Gewinn in den Jahren 2011 und 20012, wenn die Gewinnermittlung a) gemäß 5 EStG, b) gemäß 4 Abs 1 EStG? Hier liegt Umlaufvermögen (Handelswaren) vor. a) 5 EStG Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts 2011: zwingende Teilabschreibung (strenges Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen in 207 UGB) auf einen Buchwert von ,- (Verlust 5.000,-). 2012: Veräußerungsverlust von 2.000,-. b) 4 Abs 1 EStG reine Steuerbilanz 2011: Wahlrecht hinsichtlich der Teilwertabschreibung nach 6 Z 2 lit a EStG, nach VwGH nur bei dauernder Wertminderung diese scheint aber hier gegeben. 2012: je nachdem, ob 2011 eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, ergibt sich ein Veräußerungsverlust von 7.000,- oder 2.000,-. 3
4 KÖRPERSCHAFTSTEUER/EINKOMMENSTEUER 4. Der Franziskanerorden in Salzburg hat Rechtspersönlichkeit nach kanonischem (kirchlichen) Recht und gilt auch im staatlichen Recht als Körperschaft öffentlichen Rechts. Beurteilen Sie die Steuerpflicht der folgenden Vorfälle im Jahr 2012, die den Orden betreffen. a) Zum Orden gehört ein riesiger Obstgarten, welcher von den Mönchen bewirtschaftet wird. Die aus dem Obstgarten gewonnenen Früchte werden dazu verwendet, um Klostergeist (Schnaps) zu brennen. Der Klostergeist wird direkt in einem Geschäft im Orden veräußert. Die Einnahmen aus dem Verkauf im Jahr 2012 betrugen 5.000,-. b) Der Franziskanerorden besitzt viele Immobilien in Salzburg. Aufgrund der Wohnungsknappheit beschließt der Abt des Ordens einige Immobilien zu vermieten. Die Einnahmen aus der Vermietung betrugen im Jahr ,-. c) Der Franziskanerorden vermietet für den jährlich stattfindenden Ostermarkt Flächen im Innenhof des Klosters an verschiedene Gewerbetreibende, die dort ihre Osterstände aufstellen. Der Franziskanerorden organisiert auch den Ostermarkt (Standplatzvergabe) und setzt Werbemaßnahmen. Aufgrund der für die Standplätze verrechneten Entgelte vereinnahmte der Orden 2012 einen Betrag ihv ,-. d) Aufgr und eines Sparkontos bei einem Salzburger Kreditinstitut erhielt der Franziskanerorden im Jahr 2012 Zinsen ihv 5.000,- e) Da der Franziskanerorden in Geldnöte gerät, veräußert der Orden einen unbebauten Grund in der Stadt Salzburg um ,-. Beantworten Sie nur, ob dieser Veräußerungsvorgang steuerpflichtig ist. [20 ] Der Franziskanerorden ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts im steuerlichen Sinne. Der Franziskanerorden selbst kann nur mit Einkünften isd 21 Abs 2 und Abs 3 beschränkt steuerpflichtig sein (vgl 1 Abs 3 Z 2 KStG). Steuerpflicht kann aber auch für einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts (BgA) bestehen; in diesem Fall ist der BgA selbst Steuersubjekt ( 1 Abs 2 Z 2 ivm 2 KStG). a) Die 5.000,- stellen Einnahmen aus and und Forstwirtschaft isd 21 EStG dar, da hier lediglich eigene Produkte verarbeitet werden. Nebenbetriebe zu einer and- und Forstwirtschaft, die isoliert betrachtet einen Gewerbebetrieb darstellen, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb, wenn sie im Wesentlichen nur der Verarbeitung eigener Produkte dienen Diese Tätigkeit ist nicht gewerblich; sie erfüllt daher nicht den Tatbestand eines Betriebes gewerblicher Art isd 2 Abs 1 TS 4 KStG. Sonst kommt nur eine beschränkte Steuerpflicht des Franziskanerordens gemäß 1 Abs 3 Z 2 KStG ivm 21 Abs 2 und Abs 3 KStG in Betracht; diese umfasst aber nur KESt-pflichtige Einkünfte und Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken (und nicht Einnahmen aus uf). Der Betrag ihv 5.000,- ist daher beim Franziskanerorden steuerfrei. b) Die ,- stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung isd 28 EStG dar. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um Vermögensverwaltung; sie 4
5 erfüllt nicht den Tatbestand eines Betriebes gewerblicher Art isd 2 Abs 1 KStG Sonst kommt nur eine beschränkte Steuerpflicht des Franziskanerordens gemäß 1 Abs 3 Z 2 KStG ivm 21 Abs 2 und Abs 3 KStG in Betracht; diese umfasst aber nur KESt-pflichtige Einkünfte und Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken (und nicht Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung). Der Betrag ihv ,- ist daher beim Franziskanerorden steuerfrei. c) Die Organisation des Ostermarktes (Standplatzvergabe) und die Bewerbung gehen über die bloße Vermögensverwaltung (Vermietung) hinaus und erfüllen daher den Tatbestand eines Betriebes gewerblicher Art isd 2 Abs 1 KStG. Die Einnahmen ihv ,- sind daher im Rahmen des BgA steuerpflichtig. d) Mit den Zinsen ihv 5.000,- unterliegt der Franziskanerorden selbst der Steuerpflicht, und zwar der beschränkten Steuerpflicht gemäß 1 Abs 3 Z 2 KStG ivm 21 Abs 2 und Abs 3 KStG. Bei beschränkt Steuerpflichtigen erstreckt sich die Steuerpflicht auf KESt-pflichtige Einkünfte (vgl 21 Abs 2 KStG); dies ist bei den Zinsen ihv 5.000,- der Fall, da diese gemäß 93 Abs 2 Z 1 EStG dem KESt-Abzug unterliegen (die KESt führt das Salzburger Kreditinstitut ab). e) Der Veräußerungsvorgang löst beschränkte Steuerpflicht gem 21 Abs 3 Z 4 KStG aus. 5. Erläutern Sie zwischen welchen Unternehmen eine Gruppe gebildet werden kann bzw nicht gebildet werden kann und begründen Sie Ihre Antwort. [12] 80% A-AG 100% B-OG 80% B-AG D-AG 40% 70% 49% A-OG C-AG 30% Österreich E-AG Deutschland 5
6 Folgende Gruppenbildungen (sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gem 9 KStG) möglich: A-AG ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft und kommt damit als Gruppenträger in Betracht ( 9 Abs 3 KStG). Die A-AG kann aufgrund der 100%igen Beteiligung an der B-AG mit dieser eine Gruppe bilden ( 9 Abs 2 und 4 KStG). Die C-AG und die A-AG können im Ergebnis eine Gruppe bilden: Die unmittelbare Beteiligung beträgt zwar nur 40%. Die B-AG kann aber als Vehikel für die A-AG fungieren und somit eine ausreichende mittelbare finanzielle Verbindung von 61% vermitteln (40% unmittelbar + mittelbar durchgerechnet 21%; die mittelbare finanzielle Verbindung über die B-AG wird mittelbar hintereinander geschalten über die B-AG und die A-OG vermittelt). Die A-AG und die D-AG können wegen der 80% Beteiligung eine Gruppe bilden ( 9 Abs 2 und 4 KStG). Die deutsche E-AG kann nicht in die Gruppe miteinbezogen werden, da keine ausreichende Beteiligung besteht ( 9 Abs 2 und 4 KStG). Die B-OG kann nicht in die Gruppe miteinbezogen werden, da es sich hier um eine Personengesellschaft handelt ( 9 Abs 2 KStG). UMSATZSTEUER [15] 6. ederwarenhändler Maier hat genug vom Geschäftsleben und veräußert am 30. September 2011 (Datum der Rechnung) seinen Betrieb an eine Großhandelskette um ,-. eider haben sich im aufe der letzten Jahre Schulden in Höhe von ,- angehäuft, welche der Käufer jedoch übernimmt. Im Betriebsvermögen von Maier befindet sich im Zeitpunkt des Verkaufes ein Geschäftsgrundstück im Wert von ,- (in den ,- bereits inkludiert). Der Kaufpreis wird in zwei Jahresraten von je ,- am 31. Dezember 2011 und am 31. Dezember 2012 bezahlt. a. Wie hoch ist die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage? b. Was passiert aus Sicht der USt, wenn das Unternehmen verschenkt wird? c. Wann entsteht die Umsatzsteuerschuld und wann ist sie fällig? a) Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor; diese unterliegt der USt ( 4 Abs. 7 UStG). Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist jeder einzelne Gegenstand gesondert zu betrachten, wodurch Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze (weiterhin) 6
7 Beachtung finden. Es handelt sich hierbei um eine ieferung. Als Bemessungsgrundlage wird das auf die Gegenstände und Rechte entfallende Entgelt des Erwerbers angesetzt. Die übernommenen Schulden zählen zum Entgelt für die Gegenstände und Rechte und können daher nicht abgezogen werden. Das Geschäftsgrundstück ist gem. 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG ex lege unecht von der Steuer befreit. Daher ist sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wird das Grundstück nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Daher ist die Bemessungsgrundlage für die USt der Kaufpreis zuzüglich der übernommenen Schulden, insgesamt also ,-. Der Steuersatz beträgt für sämtliche erwähnten übertragenen Wirtschaftsgüter gem. 10 Abs. 1 UStG 20%. b) Die unentgeltliche Unternehmensübertragung unter ebenden (Schenkung) ist einer ieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Schenkung darf nicht mit dem Erwerb von Todes wegen verwechselt werden. Die unentgeltliche Unternehmensübertragung gilt beim Erwerb von Todes wegen als nicht steuerbar, bei Schenkungen wird dagegen eine eistung für unternehmensfremde Zwecke angenommen. Die einzelnen Aktivposten sind der USt zu unterwerfen. Es liegt eine Entnahme von Gegenständen für unentgeltliche Zuwendungen gem. 3 Abs. 2 UStG vor. Da hier das Entgelt fehlt, bilden die Wiederbeschaffungskosten der entnommenen Gegenstände, die mit VSt-Abzug angeschafft wurden ( 4 Abs. 8a UStG), die Bemessungsgrundlage. c) Soll-Besteuerung gem. 19 Abs. 2 bis 5 UStG: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bewirkt immer eine Soll- Besteuerung nach 17 Abs. 7 UStG. Für die Entstehung der USt- Schuld ist der Zeitpunkt der eistung relevant, die Bezahlung ist nicht maßgeblich. Die USt-Schuld entsteht Ende September 2011 (UVA 9/2011). Fälligkeit tritt zum 15. des zweitfolgenden Monats, also am 15. November 2011 ein. 7. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus finanzstrafrechtlicher Sicht und begründen Sie Ihre Antwort! a) Herr X hat in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 mehrere Einkünfte nicht korrekt angegeben. Da er Angst hat, deshalb sogar im Gefängnis zu landen, gibt er eine berichtigte Steuererklärung ab. Kann Herr X dadurch einer Strafe entgehen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? b) Herr X macht in seiner Einkommenssteuererklärung falsche Angaben. Seine Steuerschuld verringert sich dadurch jedoch nicht. Wie ist dieser Fall zu beurteilen? c) Herr X schließt einen Pachtvertrag mit Herren Y und vergisst dabei die Gebühren die mit dem Pachtvertrag im Zusammenhang stehen abzuführen. Wie ist [12] 7
8 dieser Fall finanzstrafrechtlich zu beurteilen? a) Durch die Selbstanzeige kann gem 29 FinStrG eine Strafbefreiung erwirkt werden. Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige sind: - Offenlegung der Verfehlung, - Offenlegung der bedeutsamen Umstände, - Fristgerechte Entrichtung des verkürzten Betrages, - Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige. Die Selbstanzeige ist bei einem Finanzamt einzubringen. Da Herr X eine berichtigte Steuererklärung einreicht, ergibt sich daraus konkludent, dass die ursprünglich eingereichte Erklärung unrichtig war. b) Es liegt keine Abgabenhinterziehung vor, da er keine Abgabenverkürzung bewirkt. X begeht daher lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit ( 49 FinStrG). c) Da das FinStrG auf Gebühren nach dem GebG nicht anwendbar ist, kommt eine Selbstanzeige für Gebühren nach 29 FinStrG nicht in Betracht ( 2 Abs 2 FinStrG). Aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen muss aber auch für Gebühren eine Selbstanzeige möglich sein. 29 FinStrG wird daher auch analog bei der Gebührenverkürzung anzuwenden sein. Summe [90] 8
KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrVorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!
Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
MehrBesteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung
MehrAuswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital
Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des Ob und Wie der Bilanzierung 1. Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) und eine
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrUnternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller
Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller Themenübersicht 1. Definition Verpachtung 2. Verpachtung a. Einkünfte b. Betriebsaufgabe durch Verpachtung
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrIWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrZusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften A/B/C - OHG
Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften A/B/C - OHG A. Sachverhalt Gesellschafter: A, B, C, D, E; Beteiligung zu je 20 %; Tätigkeit der OHG: Stahlhandel
Mehr7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt.
Beispiel zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Sachverhalt: Dr. Thomas Müller (M) betreibt in Landshut eine Zahnarztpraxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG. Bei seiner nach 164 Abs. 1 AO
MehrGeschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.
MehrUniv. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler
2. Übungsklausur aus Finanzrecht, 20.02.2014 Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten,
MehrImmobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de
Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrA N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
MehrPrivate Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrRechtliche Grundlagen III
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben
MehrVorsteuerabzug und Eigenverbrauch
Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Mag. Barbara Slawitsch 24. 11. 2004 Barbara Slawitsch 1 Einleitung Zusammenhang Eigenverbrauch - Vorsteuerabzug Ziel der Umsatzsteuer: Belastung des Letztverbrauchs Erwerb
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
Mehr18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf
18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18.1 Buchungen beim Wareneingang Ein Großhändler bezieht von einem Fabrikanten Waren auf Ziel. E INGANGSRECHNUNG Warenwert (netto)... 3.000,00 Umsatzsteuer...
MehrUmwandlung von Unternehmen
INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
MehrHaus & Grund Leipzig Steuertipps für Immobilieneigentümer
Zimmerstraße 3, 04109 Leipzig, Telefon (0341) 96400-0 www.msg-treuhand.de Haus & Grund Leipzig Steuertipps für Immobilieneigentümer von StB Peter Heberger 1 Grunderwerbsteuer In Sachsen (noch) 3,5% Bemessungsgrundlage
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrÜbertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?
Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche
MehrBitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.
Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung
MehrDas variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf
Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Robert-Perthel-Str. 81, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de variables
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
MehrExkurs: Gewinnermittlung
NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)
MehrEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG) Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen Überlassung von Rechten Veräußerung
MehrEinkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten
Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrAnlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten
Finanzamt Aktenzeichen Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung Anleitung Bitte füllen Sie den Vordruck deutlich und vollständig aus und reichen Sie ihn zusammen mit der
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrFinanzwirtschaft Wertpapiere
Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
Mehr8.4 Zeitliche Abgrenzungen
8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des
MehrSTEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN
STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft
Mehr11 Verbindlichkeiten 371
11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrSteuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.
Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen
Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrFilmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.
Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2014 Vorjahr 31.12.2014 Vorjahr EUR
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
MehrCrashkurs Buchführung für Selbstständige
Crashkurs Buchführung für Selbstständige von Iris Thomsen 9. Auflage Crashkurs Buchführung für Selbstständige Thomsen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrBesteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009. Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem:
Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009 Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem: - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( 22 Abs. 1 Satz 1 EStG) (wenn diese keiner anderen Einkunftsart
MehrMandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer
MehrFRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR:
FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: A. Anschrift des Absenders Name Anschrift B. Persönliche Angaben des Absenders Telefon, Fax, E-Mail Finanzamt, Steuernummer C. Anschaffung der Anlage/Abschreibungsmöglichkeiten
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrBayerisches Landesamt für Steuern
Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrKulturdenkmale Steuerliche Vorteile
Kulturdenkmale Steuerliche Vorteile Das einkommensteuergesetz schafft Die gesetzlichen grundlagen Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können Sie als Denkmaleigentümer steuerliche Vergünstigungen
MehrImmobilienbesteuerung
alte Rechtslage (bis. 31.3.2012) - 30 EStG idf vor dem 1. StabG 2012: Grundstücksveräußerungen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, außer: Eigenheime/Eigentumswohnungen, die
MehrLEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott
LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrEin Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.
Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,
MehrBeispiel zu 2 Abs 8 EStG:
Beispiel zu 2 Abs 8 EStG: Besteuerung in Ö im Jahr 01: EK aus Gewerbebetrieb (Ö): 587.000,- EK aus Gewerbebetrieb (D): - 133.000,- GBE 454.000,- x 0,5 12.120 = 214.880 anstelle von 281.380 Ersparnis: 66.500,-
Mehrwww.pwc.at Public Breakfast 22. März 2011 Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR
www.pwc.at Public Breakfast 22. Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR www.pwc.at Die Besteuerung des Kapitalvermögens NEU Allgemeine Übersicht Neuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte
MehrSteuerliche Sphären einer Hochschule. Folie Nr. 1
Steuerliche Sphären einer Hochschule Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb
MehrIAS. Übung 7. ) Seite 1
IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
MehrRechnungsabgrenzungsposten. Prof. Dr. W. Hufnagel Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher
Prof. Dr. W. Hufnagel Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Aufwendungen und Erträge sind in den Wirtschaftsjahren zu erfassen, in denen
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrIWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur
MehrSteuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten. Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.
Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.03321/4456-0 Welche Aufwendungen sind betroffen? - Herstellungskosten für Modernisierungs-und
MehrNeue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehrwie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.
Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehr