Modulprüfung aus Finanzrecht, am

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1 Modulprüfung aus Finanzrecht, am Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragrafenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet und im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert ( 12 Abs 6 der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer [3 P] a) Wann beginnt und endet die unbeschränkte Steuerpflicht isd EStG? Nennen Sie auch die konkrete gesetzliche Grundlage. [2,5] Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Geburt [0,5] oder der Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland [0,5] und endet mit dem Tod [0,5] des Steuerpflichtigen oder der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland [0,5] gem 1 Abs 2 EStG [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 13] b) Was sind die persönlichen Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht bei Körperschaften? [0,5] Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. ( 1 Abs 2 KStG). [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 204] Seite 1 von 8

2 2. Einkommensteuer [5 P] Welche Auswirkungen haben die nachfolgenden Sachverhalte auf den steuerrechtlichen Gewinn des Überschussrechners Klein (Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 EStG) im Jahr Begründen Sie Ihre Lösungen der nachfolgenden Fragen! a) Klein ist in einen Gewährleistungsprozess mit ungewissem Ausgang verwickelt. Der Prozess wird voraussichtlich bis Ende 2018 dauern. Verliert Klein, muss er mit Kosten ihv EUR 3.000,-- rechnen. [1] Klein ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs 3 EStG. Für ihn gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip.[0,5] Der Prozessbeginn löst keinerlei Zahlungsströme aus und hat daher keine Auswirkungen auf den Gewinn des Klein. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 42, 43] b) Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten, Mietvorauszahlung für 3 Jahre. [1] Die Mietvorauszahlung ist gem 4 Abs 6 EStG auf die drei Jahre verteilt als Betriebsausgabe anzusetzen (Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip). [1] [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 97] c) Arbeitnehmer von Klein reparieren die Eingangstür im Haus des Bruders B. B entrichtet für die Reparatur kein Entgelt. [1] Im vorliegenden Fall werden betriebliche Mittel (Material und Arbeitskraft) zu unternehmensfremden Zwecken genützt. Es liegt eine Entnahme vor, die mit dem Teilwert zu bewerten ist ( 6 Z 4 EStG). [0,5] Dem Gewinn sind die Material- und anteiligen Lohnkosten hinzuzurechnen. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 63/90] d) Ein im Vorjahr im Erbweg erworbener PKW (Wert etwa EUR ,--) wird ab dem Jahr 2017 zu 60% im Betrieb verwendet. Die Betriebskosten betragen EUR 800,--. [1] Durch die überwiegende betriebliche Nutzung des PKW kommt es zu einer Einlage des Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen ( 6 Z 5 lit b EStG). Der PKW ist mit einem Teilwert ins Anlageverzeichnis aufzunehmen. [0,5] Aufwendungen izm dem PKW stellen Betriebsausgaben dar. [0,5] Im Umfang der privaten Nutzung kommt es zu einer Nutzungsentnahme. 40% der Kosten sind dem Gewinn wieder hinzuzurechnen (+ EUR 320,--). [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 59] e) Variante zu d): Der PKW wird zu 40% genutzt. [1] Wird der PKW nur zu 40% betrieblich genutzt, verbleibt er im (notwendigen) Privatvermögen von Klein. [0,5] Der mit der betrieblichen Nutzung im Zusammenhang stehende Aufwand ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. [0,5] (- EUR 320,--). [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 59] 3. Einkommensteuer [4 P] A will sein Geld gewinnbringend investieren. Er kauft ein zweistöckiges Haus, welches er umfassend renoviert und vermietet die zwei vorhandenen Wohnungen. Konkret hat A unter anderem beinahe alle Fenster und Heizungsinstallationen ausgetauscht und eine kleine Reparatur am Dach vorgenommen. Darüber hinaus hat A eine Fremdfinanzierung über eine Laufzeit von 20 Jahren aufgenommen. Trotz der Fremdfinanzierung erwartet A aufgrund einer Prognoserechnung innerhalb von 20 Jahren einen Gewinn. a) Wie kann A die Aufwendungen geltend machen? Begründen Sie Ihre Antwort! [2,5] Beim Austausch der Fenster und Heizungsinstallation handelt es sich um Instandsetzungsaufwendungen, [0,5] welche zwingend auf 15 Jahre zu verteilen sind ( 28 Abs 2 EStG). [0,5] Seite 2 von 8

3 Die Reparatur des Daches stellt einen Instandhaltungsaufwand dar, [0,5] der sofort absetzbar ist [0,5] bzw weil der Aufwand nicht regelmäßig jährlich anfällt, auf Antrag auf 15 Jahre zu verteilen ist ( 28 Abs 2 EStG). [0,5] b) Durch die Renovierung erwirtschaftet A Verluste. Kann er diese Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen? [1,5] Es handelt sich um eine sogenannte kleine Vermietung mit Liebhabereivermutung gem 1 Abs 2 Z 3 LVO. [0,5] Wenn A durch eine Prognoserechnung glaubhaft machen kann, [0,5] dass innerhalb von 20 Jahren bzw 23 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielt wird, liegt keine Liebhaberei vor ( 2 Abs 4 LVO) und eine Verlustverrechnung ist möglich. [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 38, 137] 4. Körperschaftsteuer [4P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte nach dem Körperschaftsteuergesetz. Die Gemeinde Hinterwelt hat im Jahr Verluste aus dem Betrieb des Friedhofs und der Friedhofsgärtnerei - Gewinne aus dem Betrieb einer Trabrennbahn und aus der Verpachtung einer Land- und Forstwirtschaft, - Verluste aus dem Betrieb einer lokalen Buslinie und Gewinne aus dem Hafenbetrieb. Beurteilen Sie die einzelnen Einkunftsquellen und prüfen Sie, ob die Verluste mit den Gewinnen ausgleichsfähig sind. Friedhöfe sind Hoheitsbetriebe, die Einkünfte unterliegen daher nicht der KSt ( 2 Abs 5 KStG). [0,5] Die Friedhofsgärtnerei ist ein Betrieb gewerblicher Art, die Einkünfte unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht ( 2 Abs 1 KStG). [0,5] Der Betrieb der Trabrennbahn ist ein Betrieb gewerblicher Art (die Einkünfte unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht). [0,5] Grundsätzlich gilt die Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art ebenfalls als Betrieb gewerblicher Art ( 2 Abs 2 KStG). Da die Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen ist, unterliegen die Einkünfte nicht der KSt ( 2 Abs 1 KStG). [0,5] Versorgungsbetriebe (öffentlicher Verkehr, Hafenbetrieb) der Gebietskörperschaften gehören zu den Betrieben gewerblicher Art ( 2 Abs 3 KStG; die Einkünfte unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht). [0,5] Der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen mehreren Betrieben gewerblicher Art (Friedhofsgärtnerei und Trabrennbahn) ist nicht möglich, [0,5] da Steuersubjekt der einzelne BgA und nicht die Körperschaft ist. [0,5] Eine Ausnahme stellen Versorgungsbetriebe (öffentlicher Verkehr, Hafenbetrieb) dar, ein Verlustausgleich ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (einheitliche Organisation und Leitung; gem 2 Abs 3 KStG). [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 206] 5. Körperschaftsteuer [2,5 P] Die Privatstiftung K ist seit drei Jahren an der L-AG mit Sitz in Irland zu 9% beteiligt (KSt in Irland: 12,5%). a) Am Ende des Jahres erfolgt eine Gewinnausschüttung an K. [1,5] Die Dividende ist grundsätzlich aufgrund der allgemeinen Beteiligungsertragsbefreiung ( 10 Abs 1 KStG) steuerfrei. [0,5] Da der Steuersatz unter 15% liegt, kommt es zum Methodenwechsel ( 10 Abs 5 KStG). [0,5] Gemäß dem Anrechnungsverfahren wird die Dividende bei der Privatstiftung K normal Seite 3 von 8

4 besteuert, die von der L-AG in Irland entrichtete Steuer wird bei der Privatstiftung in Österreich in Abzug gebracht ( 10 Abs 6 KStG). [0,5] b) Ein Jahr darauf veräußert K die Beteiligung mit Gewinn. [1] Grundsätzlich unterliegt der Veräußerungsgewinn der Zwischenbesteuerung von 25% KöSt (da die Stiftung zu mindestens 1% an der L-AG beteiligt war). [0,5] Dies kann vermieden werden, wenn die Privatstiftung den Veräußerungsgewinn in eine neue Beteiligung von mehr als 10% reinvestiert (Übertragung stiller Reserven gem 13 Abs 4 KStG). [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 211, 225] 6. Körperschaftsteuer [5 P] Erläutern Sie die steuerlichen Konsequenzen für die Behandlung des Verlustvortrages im Rahmen des folgenden Sachverhalts. Begründen Sie Ihre Lösung! Am hat die E-GmbH 100% der Anteile an der G-GmbH um EUR erworben. Die G-GmbH, die einen Verlustvortrag von EUR aufwies, hat die Errichtung von Sportstätten zum Betriebsgegenstand gehabt. Nach der Transaktion wurden wie bereits ursprünglich beabsichtigt die vorhandenen Mitarbeiter der ehemaligen G-GmbH samt Geschäftsführer gekündigt und der verlusterzeugende Betrieb zum verkauft. Der Veräußerungsgewinn beträgt EUR und wurde bereits verbucht. Das Wirtschaftsjahr der G-GmbH und der E-GmbH endet jeweils mit dem Kalenderjahr ( ). Zu prüfen sind die Merkmale des Mantelkauftatbestandes: Es liegen alle Merkmale des 8 Abs 4 KStG vor (wesentliche Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Basis). [1,5] Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse. [1,5] Bei einem Mantelkauf steht ein Verlustabzug grundsätzlich nicht zu. Sofern infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden, sind die Verluste abzugsfähig ( 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG). [1] Die Folge ist, dass nur die Verluste, die in den aufgedeckten stillen Reserven Deckung finden (EUR ) berücksichtigt werden können. Der restliche Verlustvortrag geht unter. [1] [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 219, 254] 7. Umgründungssteuerrecht/Verfahrensrecht [1,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umgründungssteuerlicher und verfahrensrechtlicher Sicht und begründen Sie Ihre Lösung a) Die inländische Kapitalgesellschaft A überträgt einen Betrieb an eine inländische Kapitalgesellschaft B und bekommt als Gegenleistung Anteile an der Kapitalgesellschaft B. Um welche Umgründungsart isd UmgrStG handelt es sich? [0,5] Es wird einbringungsfähiges Vermögen isd 12 Abs 2 UmgrStG auf die Kapitalgesellschaft B übertragen. Es liegt eine Einbringung isd Art III UmgrStG vor. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 259] b) Die Beteiligten sind sich nicht sicher, ob das UmgrStG auf die Umgründung Anwendung findet. Welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten isd BAO stehen ihnen zur Verfügung? Welche verfahrensrechtliche Konsequenz hat diese für das Finanzamt? [1] In Frage kommt der Auskunftsbescheid ( Advance Ruling 118 BAO; 118a BAO). Es liegt eine Rechtsfrage in Zusammenhang mit Umgründungen vor. Der Auskunftsbescheid ist zulässig, da in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse an einer behördlichen Auskunft besteht. [0,5] Das Finanzamt ist an die im Auskunftsbescheid dargelegte Rechtsansicht gebunden, wenn der verwirklichte Sachverhalt vom angefragten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 565] Seite 4 von 8

5 Teil 2 Umsatzsteuer, Verkehrsteuern, Gebührenrecht, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P] 8. Umsatzsteuer [8 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte nach Maßgabe der jeweiligen Fragestellung aus umsatzsteuerlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Die H-AG erbringt Bauleistungen und erwirtschaftet seit mehreren Jahren einen Umsatz in Höhe von EUR 1,2 Mio. Am liefert sie Stahlbeton an die B-GmbH um EUR ,-- zzgl 20% USt. Wann entsteht die Steuerschuld und wann ist die USt fällig? [2] Die H-AG ist buchführungspflichtiger Gewerbetreibender [0,5]; daher kommt die Sollbesteuerung zur Anwendung [0,5], dh der Zeitpunkt der Leistung ist auch für den Zeitpunkt der Besteuerung relevant. Die Steuerschuld entsteht am ( 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG) [0,5] und ist am fällig ( 21 Abs 1 UStG) [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 348, 350] b) Ändert sich an der Beurteilung etwas, wenn die Rechnung erst am gelegt wird? [1] Ja, dann würde die Steuerschuld am entstehen [0,5] und wäre am fällig [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 348] c) Die H-AG erhält eine Rechnung über EUR ,-- zzgl 20% USt von der österreichischen S-GmbH, die seit Jahren gegenüber der H-AG tätig ist und Bauleistungen erbringt. Was ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht hierbei zu beachten? [1] Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet ( 19 Abs 1a UStG) [0,5]. Es gelangt also das Reverse-Charge-System zur Anwendung [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 346] d) Der Sachverständige S (Sitz in Berlin) erstellt für die H-AG ein statisches Gutachten zu einer Liegenschaft in Graz. [1,5] Es handelt sich um eine sonstige Leistung izm einem Grundstück, die am Belegenheitsort steuerbar ist ( 3a Abs 9 lit a UStG); Leistungsort ist daher Österreich [0,5]. Die Leistung ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig [0,5]. Das Reverse-Charge-System gelangt zur Anwendung, weil der leistende Unternehmer keine Betriebsstätte im Inland hat [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 320, 346] e) Das polnische Sägewerk P beliefert eine Wiener Baustelle der H-AG mit Holz. [2,5] Die H-AG tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb gem Art 1 BMR [0,5]. Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist jener Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet (Österreich; Art 3 Abs 8 BMR) [0,5]. Steuerschuldnerin ist die H-AG als Erwerberin (Art 19 Abs 1 BMR) [0,5]. Sie hat im Bestimmungsland Erwerbsteuer zu entrichten, die sie als Vorsteuer abziehen kann [0,5]. P tätigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7 BMR) [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 356] 9. Umsatzsteuer [4 P] Seite 5 von 8

6 Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte nach Maßgabe der jeweiligen Fragestellung aus umsatzsteuerlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Die österreichische Ö-AG überlässt ihrer österreichischen Tochtergesellschaft T-GmbH gegen ein angemessenes Entgelt ein Markenrecht. Die Ö-AG ist an der T-GmbH zu 82% beteiligt, unterstützt diese wirtschaftlich und auch die Geschäftsführung der Gesellschaften ist ident. [3] Es liegt eine Organschaft isd 2 Abs 2 Z 2 UStG vor [0,5]. In umsatzsteuerlicher Hinsicht sind Organträger (Ö) und Organgesellschaft (T) ein Unternehmen [0,5]. T ist kein selbständiges Unternehmen, weil es in Ö nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell (über 75%) [0,5], wirtschaftlich unterstützend [0,5] und organisatorisch (idente Geschäftsführung) [0,5] eingegliedert ist. Es liegt daher zwischen den Gesellschaften kein Leistungsaustausch und damit ein nicht steuerbarer Innenumsatz vor [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 306, 309] b) Ändert sich an der Beurteilung etwas, wenn die österreichische Ö-AG das Markenrecht ihrer italienischen Tochtergesellschaft gegen ein angemessenes Entgelt überlässt? [1] Ja. Dann liegt keine Organschaft vor, weil diese auf Innenleistungen zwischen im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt ist [0,5]. Es handelt sich um eine sonstige Leistung, die zwischen Unternehmen erbracht wird (B2B). Gemäß 3a Abs 6 UStG kommt die Grundregel (Bestimmungslandprinzip) zur Anwendung, weshalb es sich um einen in Italien steuerbaren Vorgang handelt [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 306, 318 ff] 10. Verkehrsteuern [6 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte aus verkehrsteuerlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) X verkauft seiner Ehegattin Y ein Grundstück in Wien um EUR ,-- (Verkehrswert EUR ,--; Grundstückswert EUR ,--; Einheitswert: EUR ,--). Unterliegt dieser Vorgang der GrESt? Berechnen Sie auch die Höhe einer allfälligen GrESt! [3] Es handelt sich um den Erwerb eines inländischen Grundstücks [0,5], die gem 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt [0,5]. Der Erwerb unter Lebenden im Familienkreis (vgl 26a GGG) gilt als unentgeltlich ( 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG) [0,5]. Es gelangt der Stufentarif gem 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG zur Anwendung [0,5] und die GrESt ist vom Grundstückswert zu berechnen [0,5]. Die Grunderwerbsteuer beträgt EUR 750,-- (EUR ,-- x 0,5%) [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 462, 466 f] b) zu a) Berechnen Sie die Höhe der Gerichtsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch! [2] Es liegt ein Erwerb im Familienkreis vor (vgl 26a GGG) [0,5], weil die Ehegattin das Grundstück vom Ehegatten erwirbt [0,5]. Hier bemisst sich die Grundbuchsgebühr vom dreifachen Einheitswert ihv EUR ,-- ( = EUR ,-- x 3) [0,5]. Die Gebühr beträgt EUR 990,-- (EUR ,-- x 1,1%) [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 478] c) zu a) Acht Jahre später wird der Kaufvertrag aufgrund Irrtums erfolgreich angefochten, sodass Y das Grundstück wieder herausgeben musste. [1] Seite 6 von 8

7 Wird der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, dann wird bei einem unentgeltlichen Erwerb die GrESt auf Antrag zeitlich unbefristet erstattet [0,5], wenn das Grundstück nachträglich herausgegeben werden musste ( 17 Abs 1 Z 3 GrEStG) [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 476] 11. Gebührenrecht [2,5 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte aus gebührenrechtlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) V unterzeichnet als Vorstandsmitglied der I-AG am einen Mietvertrag. Die Wirksamkeit hängt jedoch im Innenverhältnis von der Zustimmung des Aufsichtsrates ab. Am verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung. [1,5] Mietverträge sind nach 33 TP 5 GebG zu vergebühren [0,5]. Der Mietvertrag ist unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung des Aufsichtsrates geschlossen worden. Es kommt 17 Abs 4 GebG zur Anwendung, weil der Aufsichtsrat kein Dritter ist [0,5]. Die Gebührenschuld entsteht daher mit Unterzeichnung am ( 16 Abs 1 Z 1 lit a) [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 508, 519] b) Welche (finanzstrafrechtlichen) Konsequenzen drohen bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenentrichtung? [1] Werden Rechtsgeschäftsgebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet, erfolgt eine verschuldensabhängige Erhöhung bis zu 100% [0,5]. Finanzstrafrechtliche Konsequenzen sind nicht zu befürchten, weil das Finanzstrafgesetz auf Gebührenverkürzungen nicht anzuwenden ist ( 2 Abs 2 FinStrG) [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 504] 12. Verfahrensrecht [2 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte nach Maßgabe der jeweiligen Fragestellungen aus verfahrensrechtlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Im Jahr 2015 stößt die Behörde in der Einkommensteuererklärung des Fliesenhändlers F auf offenkundige Unregelmäßigkeiten. Der deklarierte Materialverkauf erscheint gemessen an den Einkäufen als zu niedrig. F kann auch nach Aufklärungsversuchen der Behörde die Widersprüche nicht erklären. Wie wird die Behörde vorgehen? [1] Die Behörde kann hinsichtlich dieser Unregelmäßigkeit eine kalkulatorische Schätzung nach dem Wareneinkauf vornehmen ( 184 BAO) [1]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 122] b) Im Jahr 2016 verzeichnet F unter seinen Betriebsausgaben ohne Nennung des Empfängers dieser Zahlungen hohe Beträge unter der Angabe Fremdleistungen. Welche Möglichkeit hat die Behörde, um den Namen des Empfängers zu erhalten? [1] Seite 7 von 8

8 Auf Verlangen hat F der Behörde den Empfänger der als Betriebsausgabe geltend gemachten Zahlungen zu nennen (Empfängerbenennung; 162 BAO) [0,5]. Verweigert F die entsprechenden Angaben, sind die beantragten Absetzungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 94] 13. Finanzstrafrecht [2,5 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte nach Maßgabe der jeweiligen Fragestellung aus finanzstrafrechtlicher Sicht. Begründen Sie Ihre Lösungen! a) Was sind die rechtlichen Konsequenzen, wenn eine anzeigepflichtige Schenkung zwei Jahre nach dem Erwerb angezeigt wird? [1,5] Die Anzeige war innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu erstatten [0,5]. Die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach 49a FinStrG beträgt drei Jahre, sodass die Strafbarkeit noch nicht verjährt ist ( 31 Abs 2 FinStrG) [0,5]. Allerdings entfällt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, weil eine solche bei Finanzordnungswidrigkeiten nur innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Anzeigefrist des 121a Abs 4 BAO erstattet werden kann ( 49a Abs 2 FinStrG) [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 596/2] b) Ist die Erschleichung einer Vorsteuererstattung in Höhe von EUR ,-- unter Verwendung einer gefälschten fremden Rechnung ein Abgabenbetrug isd 39 FinStrG? [1] Einen Abgabenbetrug begeht, wer unter Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden oder mit Hilfe von Scheingeschäften eine Abgabenhinterziehung bewirkt. Zudem muss die Gerichtszuständigkeit gegeben sein; diese liegt im konkreten Fall aber nicht vor (ab EUR ,--) [1]. [Doralt, Steuerrecht 2016/17 Tz 599, 604] Seite 8 von 8

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