Diplomprüfung aus Finanzrecht,
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- Elvira Kohl
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1 Diplomprüfung aus Finanzrecht, Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 37: Befriedigend 44 50: Sehr gut 26 31: Genügend 38 43: Gut 0 25: Nicht genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [25 P] 1. Berechnung der Einkommensteuer [3 P] Unterscheiden Sie die Begriffe Absetzbetrag, Freibetrag und Freigrenze und führen Sie jeweils ein Beispiel an! Absetzbeträge kürzen die Steuerschuld [0,5]. zb Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Kinder-, Verkehrsabsetzbetrag 33 Abs 4 6 EStG. [0,5] Freibeträge kürzen die Bemessungsgrundlage [0,5]. zb Bildungsfreibetrag, Gewinnfreibetrag. [0,5] Werden Freigrenzen überschritten, dann ist der gesamte Ertrag steuerlich zu erfassen [0,5]. zb EUR 440,-- bei Spekulationsgeschäften 30 Abs 4 EStG; bei sonstigen Bezügen 67 Abs 1 EStG. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 161] Seite 1 von 9
2 2. Einkommensteuer [3,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und begründen Sie Ihre Lösung! a) Der Tiroler Familienpensionsbetreiber Hansi aus Kitzbühel hat zur Förderung des gewinnbringenden Betriebes seiner Pension einen Streichelzoo mit 20 Ziegen und 10 Kaninchen eingerichtet. Der Erlös durch den Verkauf der Eintrittskarten ist bedeutend geringer als die Kosten für die Betreibung des Streichelzoos. Hansi will die Verluste aus dem Zoo geltend machen. [1,5] Man wird hier von einer unwiderlegbaren Einkunftsquelleneigenschaft gem 1 Abs 3 LVO ausgehen [0,5]. Selbst bei nachhaltigen Verlusten liegt eine Einkunftsquelle vor, wenn die Verluste aus einer Tätigkeit stammen, die aus Gründen der Gesamtrentabilität aufrecht erhalten wird [0,5]. Durch den Betrieb des Streichelzoos erhöht sich die Attraktivität der Pension. Insofern ist eine erhöhte Gesamtrentabilität gegeben, sodass die Verluste geltend gemacht werden können [0,5]. [Doralt 2010/11, Tz 40] b) Hansi ist darüber hinaus leidenschaftlicher Jäger und hat aus diesem Grund eine Gamsjagd in Tirol gepachtet. Ab und zu verkauft er das Wildbret an ein Gasthaus. Der Erlös aus dem Wildbretverkauf ist beträchtlich geringer als seine Aufwendungen aus der Pacht. [1] Es handelt sich hierbei um Liebhaberei gem 1 Abs 2 LVO [0,5]. Demnach wird Liebhaberei vermutet, weil die Verluste aus einer Tätigkeit stammen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Im Ergebnis sind also die Verluste nicht zu berücksichtigen [0,5]. [Doralt 2010/11, Tz 38] c) Die Tiroler Gemeinde Kitzbühel übernimmt und betreibt Hansis verlustbringenden Streichelzoo. [1] Die Gemeinde ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; der Streichelzoo stellt einen Betrieb gewerblicher Art dar, welcher gem 5 LVO nicht der LiebhabereiVO unterliegt. [0,5] Auch bei nachhaltigen Verlusten wird eine betriebliche Tätigkeit anerkannt [0,5]. [Doralt 2010/11, Tz 41] 3. Einkommensteuer [6,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und begründen Sie Ihre Lösung! a) Der Restaurantbetreiber A und der Zahnarzt B haben betriebliche Umsätze von jeweils 1 Mio. Sie besitzen zusammen (jeweils 50 % : 50 %) ein Mietgebäude, das sie am gekauft haben. Beide wollen ihren Hälfteanteil an dem Mietgebäude am in den Betrieb einlegen. Ist dies möglich und wenn ja, welche einkommensteuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? [5] Der Restaurantbetreiber A hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem 23 EStG. [0,5] A ermittelt seinen Gewinn nach 5 [0,5] und kann somit gewillkürtes BV bilden [0,5]. Die Einlage erfolgt zum Teilwert. [0,5] Seite 2 von 9
3 Der Zahnarzt B hat Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem 22 EStG [0,5]. B ermittelt seinen Gewinn entweder 4 Abs 3 EStG [0,5] oder (freiwillig) nach 4 Abs 1 EStG [0,5] und kann kein gewillkürtes BV bilden [0,5]. Da das Mietgebäude nicht unmittelbar seinem Betrieb dient, ist die Einlage nicht zulässig [0,5] und der Hälfteanteil des Mietgebäudes verbleibt im Privatvermögen. Somit hat er ferner betreffend das Mietgebäude Einkünfte aus V&V. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 19f, 50, 52, 57, 58, 63, 90] b) Im Jahr 2012 wird das Gebäude veräußert. Welche einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich dadurch für den Restaurantbetreiber A und den Zahnarzt B? [1,5] In beiden Fällen liegt eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist isd 30 EStG vor. [0,5] Da bei A die Einlage innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt, wird der Gewinn bei der Veräußerung auf Spekulationseinkünfte und betriebliche Einkünfte aufgeteilt. [0,5] B hält das Mietgebäude weiterhin im Privatvermögen, so dass der spätere Veräußerungsgewinn gänzlich nach 30 EStG zu erfassen ist. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 28, 90] 4. Einkommensteuer [3 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte nach dem Einkommensteuerrecht und begründen Sie Ihre Lösung! a) A und B sind Gesellschafter der Handels-OG (50 % : 50 %). A verkauft an die Gesellschaft ein Bürogebäude, das sich in seinem Privatvermögen befindet, um EUR ,-- (gemeiner Wert EUR ,--). Wie ist der Verkauf des Grundstückes einkommensteuerlich zu qualifizieren? [1,5] Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem privaten Bereich des Gesellschafters werden wie Einlagen und Entnahmen behandelt. [0,5] Der seinem Gesellschaftsanteil entsprechende Anteil des Grundstücks ist als Einlage zu behandeln. [0,5]Im Ergebnis sind EUR ,-- als Einlage und EUR ,-- als gewinnneutrale Anschaffung zu qualifizieren. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 125] b) B ist Rechtsanwalt und erbringt an die Handels-OG unterpreisige Rechtsanwaltsleistungen. Statt EUR ,-- (marktübliche Konditionen) verrechnet er der Handels-OG EUR ,--. [1,5] Zwischenbetriebliche Leistungen zwischen der Personengesellschaft und dem Betrieb des Gesellschafters werden wie Fremdgeschäfte behandelt [0,5], wenn sie zu fremdüblichen Bedingungen abgewickelt werden. [0,5] Im vorliegenden Fall wird das Rechtsgeschäft jedoch nicht zu marktüblichen Preisen abgeschlossen, weshalb B Sonderbetriebseinnahmen ihv EUR ,-- vorliegt. [0,5] (Gewinnvoraus/Entnahme lässt Prof. Kirchmayr-Schliesselberger ausnahmsweise auch gelten.) [Doralt 2010/11, Tz 125] Seite 3 von 9
4 5. Körperschaftssteuer [5,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes und begründen Sie Ihre Lösung. Beachten Sie dabei, dass auch das Verneinen von Antwortmöglichkeiten Voraussetzung für das Erreichen einer vollen Punktezahl ist! a) Die österreichische A-AG hält folgende Beteiligungen: 90% an der österreichischen B-GmbH, 50 % an der österreichischen C-GmbH, 51 % an der österreichischen D-GmbH und 80 % an der deutschen E-AG. Ist eine Gruppenbildung möglich? Wenn ja, mit wem und warum? [2,5] Gem 9 Abs 2 1. TS KStG können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter 7 Abs 3 KStG fallen, Gruppenmitglieder sein. [0,5] Es können weiters nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften isd 9 Abs 2 2. TS KStG Gruppenmitglieder sein. [0,5] Der Gruppenträger (A-AG) benötigt ferner eine über 50 %ige Beteiligung (finanzielle Beteiligung + Stimmrechte) an dem jeweiligen Gruppenmitglied. [0,5] Die Gruppenbildung ist daher mit der B-GmbH, D-GmbH und der E-AG möglich. [0,5] C-GmbH kann kein Mitglied sein, weil die Beteiligung nur 50 % beträgt. [0,5] [Doralt 20010/11, Tz 213 ff] b) Die Gesellschaften erwirtschaften im selben Wirtschaftsjahr folgende Gewinne/Verluste: A-AG: Gewinn von EUR ,-- B-GmbH: Verlust von EUR ,-- C-GmbH: Gewinn von EUR ,-- D-GmbH: Verlust von EUR ,-- E-AG: Verlust von EUR ,-- Berechnen Sie das beim Gruppenträger der Besteuerung unterworfene Ergebnis und begründen Sie Ihre Lösung. [2,5] Nachdem die C-GmbH kein Gruppenmitglied sein kann, wird ihr Ergebnis nicht dem Gruppenträger zugerechnet.[0,5] Die Verluste der B-GmbH und der D-GmbH werden in voller Höhe unabhängig von dem Beteiligungsausmaß dem Gruppenträger zugerechnet, weil es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft handelt. [0,5] Bei ausländischen Kapitalgesellschaften wird der Verlust nur im Ausmaß der Beteiligung dem Gruppenträger zugerechnet. [0,5] In concreto können EUR (80 % von ) der Verluste der E- AG mit dem Gewinn der A-AG verrechnet werden. Somit beträgt das Ergebnis beim Gruppenträger EUR ,-- ( ( )). [1] [Doralt 2010/11, Tz 214, 216] c) Variante: Angabe wie b) mit der Modifizierung, dass die E-AG Gewinne von EUR ,-- erwirtschaftet. Welche Konsequenzen hat der Gewinn der E-AG auf das Ergebnis beim Gruppenträger? [0,5] Bei ausländischen Kapitalgesellschaften werden ausschließlich die Verluste dem Gruppenträger zugerechnet; die Gewinne von EUR ,-- sind nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen. [0,5] Seite 4 von 9
5 [Doralt 2010/11, Tz 216] 6. Ertragsteuern [2 P] Die österreichische A-AG erwirbt im Jahr 2007 eine 9 % Beteiligung an der deutschen B-GmbH um EUR ,--. Aufgrund der schlechten Marktsituation im Zuge der Finanzkrise gerät die B-GmbH 2008 in Schwierigkeiten, worauf sich deren Beteiligungswert um EUR ,-- vermindert steigt allerdings nach Umstrukturierungsmaßnahmen und aufgrund der Besserung der Wirtschaftslage der Wert der Beteiligung auf EUR ,--. Beurteilen Sie die ertragssteuerlichen Auswirkungen bei der A-AG in den Jahren 2008 und 2010! 2008 Die außerplanmäßige Teilwertabschreibung muss nach 204 Abs 2 UGB erfolgen [0,5] und ist nach 12 Abs 3 Z 2 KStG, wenn eine Beteiligung vorliegt, für die die Beteiligungsertragsbefreiung zusteht, auf 7 Jahre zu verteilen. [0,5] 2010 Die Beteiligung kann aufgewertet werden. Es besteht kein Zuschreibungszwang [0,5]. Zuschreibung bis zu den Anschaffungskosten möglich (EUR ,--). [0,5] (Beteiligung unter 20%, daher kein Zuschreibungszwang) [Doralt 2010/11 Tz 87, 211] 7. Körperschaftsteuer [1,5 P] Die Stoffkunst-AG kauft eine Schneider-GmbH, die ihre Tätigkeit eingestellt hat und einen Verlustvortrag ihv 5 Mio in ihrer Steuerbilanz aufweist. Die Stoffkunst-AG möchte einen Großteil der Belegschaft entlassen und den Verlustvortrag mit späteren Gewinnen verrechnen. Beurteilen Sie den Sachverhalt isd Körperschaftsteuergesetzes und begründen Sie Ihre Aussagen! Es liegt ein Mantelkauf vor, der die Verlustverwertung ausschließt [0,5], da die Schneider-GmbH entgeltlich erworben wurde und sie ihre organisatorische und wirtschaftliche Identität verliert. [0,5] Eine Verlustverwertung wäre nur ausnahmsweise zur Sanierung des Unternehmens mit dem Ziel der Arbeitsplatzsicherung zulässig.[0,5] [Doralt 2010/11, Tz 219] Teil 2 Umsatzsteuer, Verkehrssteuern, Verfahrensrecht [25 P] 8. Umsatzsteuer [4,5 P] Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht! Der Rechtsanwalt A verkauft seine vor 2 Jahren errichteten Kanzleiräumlichkeiten an einen anderen Unternehmer. Welche umsatzsteuerrechtlichen Überlegungen ergeben sich wenn der Erwerber einerseits ein Rechtsanwalt ist, der die Kanzleiräumlichkeiten zu Kanzleizwecken nützen möchte, andererseits ein Arzt, der die Räume für seine Ordination erwirbt? [4,5] Grundsätzlich ist der Umsatz mit Grundstücken von der USt unecht befreit [0,5] ( 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG). Es besteht aber die Möglichkeit die Veräußerung des Grundstückes freiwillig der USt zu unterwerfen. [0,5] Ein Rechtsanwalt ist ein VSt-abzugsberechtigter Unternehmer, somit könnte für A der Verzicht auf die Befreiung günstiger sein. [0,5] A bräuchte seinen VSt-Abzug von der Errichtung des Gebäudes nicht zu berichtigen. [0,5] Seite 5 von 9
6 Ein Arzt tätigt unecht steuerfreie Umsätze ( 6 Abs 1 Z 19 UStG), [0,5] dh er ist für den Kauf nicht VSt-abzugsberechtigt. [0,5] A muss das Optionsrecht nicht ausüben. -> steuerfreier Umsatz [0,5]; dafür muss er aber die bei der Errichtung in Anspruch genommene VSt anteilsmäßig (8/10) rückgängig machen ( 12 Abs 10 UStG).[0,5] Änderung der für den VSt maßgeblichen Verhältnisse. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 335, 343] 9. Umsatzsteuer [3,5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht! a) Die Software GmbH berät einen Kunden im Mai Die Rechnung wird im Juli gelegt. Welche umsatzsteuerrechtlichen Überlegungen ergeben sich in den folgenden Fällen? (Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit) [2,5] Die GmbH ist als Bilanzierer Sollbesteuerer [0,5]. Damit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung für das Entstehen der Steuerschuld relevant [0,5]. Da jedoch die Rechnung erst später gelegt wird, verschiebt sich der Entstehungszeitpunkt um einen Monat ( 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG) [0,5]. Die Steuer entsteht somit Ende Juni [0,5]. Die Fälligkeit tritt 1 Monat und 15 Tage später, also am 15. August 2011 ein [0,5]. [Doralt 2010/11, Tz 348, 350] b) Wie wäre die Situation zu behandeln, wenn der Kunde bereits eine Anzahlung im April 2011 vornimmt? [1] Bei Anzahlungen kommt es ausnahmsweise auch bei Sollbesteuerern zur Mindest-Istbesteuerung [0,5]. Folglich entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Zahlung erfolgt ist (Ende April) [0,5]. Fälligkeit 15.Juni. [Doralt 2010/11, Tz 348, 350] 10. Umsatzsteuer [5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht! a) Ein brasilianisches Unternehmen erstellt für ein steuerpflichtiges Unternehmen in Österreich Spezialsoftware und stellt diese über das Internet zum Herunterladen bereit. [2] Der Empfänger der sonstigen Leistung ist Unternehmer. Der Leistungsort liegt am Sitz des Empfängers (Österreich). [0,5] ( 3a Abs 6 UStG) Da der Empfänger der sonstigen Leistung Unternehmer ist und der Leistende keine Niederlassung in Österreich hat, kommt das Reverse Charge System [0,5] zur Anwendung: Steuerschuldner der USt ist der Leistungsempfänger, während der leistende Unternehmer für die USt-Schuld haftet. [0,5] Der Leistungsempfänger kann gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 322, 346] Seite 6 von 9
7 b) Eine österreichische Privatperson lädt sich von einer Website eines russischen Unternehmers einige Lieder herunter. [1] Es handelt sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung. Es kommt daher die Sonderbestimmung ( 3a Abs 14 Z 14 UStG) zur Anwendung. Die Leistung ist am Empfängerort (Österreich) steuerbar und steuerpflichtig.[1] [Doralt 2010/11, Tz 322] c) Ein indischer Unternehmer stellt auf einer einwöchigen Tourismusmesse in Wien aus. Für die Standmiete möchte er den Vorsteuerabzug geltend machen. Geht das? Zuständigkeit? [1] Ein ausländischer Unternehmer kann den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn er im Inland keine Leistungen erbringt, also mit eigenen Umsätzen nicht in Erscheinung tritt. [0,5] Für ausländische Unternehmer ohne Betriebsstätte in Österreich ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 341] d) Die Frau Oachl betreibt eine Gärtnerei und einen Weinkeller. Die Gärtnerei beliefert den Weinkeller mit Blumen. [1] Zwischen den Betrieben desselben Unternehmers gibt es umsatzsteuerlich keinen Leistungsaustausch und daher keine steuerbaren Umsätze. Es liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor. [1] [Doralt 2010/11, Tz 309] 11. Umsatzsteuer und sonstige Verkehrssteuern [1,5 P] Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht! Der österreichische Staatsbürger A kauft im Juni 2011 in Deutschland ein gebrauchtes Auto. Das Auto wurde im Mai 2011 erstzugelassen, Kilometerstand: km. A bringt das Auto nach Österreich. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich? [1,5] Es handelt sich um ein Neufahrzeug, da eine der Alternativvoraussetzungen erfüllt ist (<6 Monate, <6.000 km) [0,5]. Die Lieferung neuer Fahrzeuge unterliegt beim Erwerber der Erwerbsteuer im Bestimmungsland [0,5]. Bevor A das Auto in Österreich zulassen kann, muss er darüber hinaus noch die NoVA entrichten, weil es sich um die Erstzulassung des PKW in Ö handelt [0,5]. [Doralt 2010/11, Tz 360, 523] Seite 7 von 9
8 12. Grunderwerbssteuer [2 P] Beurteilen Sie den vorliegenden Fall aus grunderwerbssteuerlicher Sicht (Bemessungsgrundlage, Steuersatz)! Die Brüder A (50 % der Anteile) und B (50 % der Anteile) sind Gesellschafter der X GmBH. Zum Vermögen der X gehört ein Grundstück. (Verkehrswert ; Einheitswert ). A verkauft seine Anteile an B um [2] Fall einer Anteilsvereinigung ->GrEST fällt an. [0,5] Da eine Gegenleistung nicht vorliegt, bemisst sich die GrESt vom Wert des Grundstückes. [0,5] Als Wert des Grundstückes gilt der dreifache Einheitswert (dh ) [0,5] Der Steuersatz beträgt hier 3,5%. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 462, 466 und 538] 13. Verkehrssteuern [3,5 P] Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus verkehrssteuerrechtlicher Sicht! A ist Gesellschafter der X GmbH. A bringt ein Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Gegenleistung in die Gesellschaft ein. [3,5] GrEST fällt an. [0,5] Die Gegenleistung sind die gewährten Gesellschaftsrechte. [0,5] Bemessungsgrundlage: 3,5 % [0,5] vom Wert der Gegenleistung [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 462, 466 f] Gesellschaftsteuer fällt zusätzlich an ( 2 Z 1 KVG). [0,5] Bemessungsgrundlage: die Gegenleistung;[0,5] - 1% [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 477 f] 14. Verfahrensrecht [5 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus verfahrensrechtlicher Sicht! a) Der Unternehmer A gibt seine Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr statt Ende April erst Ende Juli ab. Welche Sanktionen sieht die BAO hier vor? [1] Einkommensteuererklärung: Der Unternehmer hat grundsätzlich bis zum 30. April des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Unternehmer hat daher seine Erklärungspflicht verletzt. Die Behörde kann einen Verspätungszuschlag [0,5] verhängen. (wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung.) -> bis 10 % [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 568] Seite 8 von 9
9 b) Der nachfolgende Einkommensteuerbescheid berücksichtigt nicht sämtliche in der Einkommensteuererklärung geltend gemachte Werbungskosten. Wann wird die bescheidmässig festgesetzte Abgabe fällig? [0,5] Die Fälligkeit einer Abgabe ist grundsätzlich von der Festsetzung der Abgabe abhängig und tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides ein. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 568] Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen zur Bekämpfung des Bescheides offen? Wie wirken sich diese auf die Fälligkeit der Abgabe aus? [1,5] Gegen Bescheide der ersten Instanz (FA) ist als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung [0,5] möglich ( 243 ff BAO). Die Berufung gegen einen Abgabenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung ( 254 BAO). *0,5+ Der Abgabepflichtige kann jedoch eine Aussetzung der Einhebung beantragen. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 568, 572] Kann die Berufungsfrist verlängert werden? Wie wirkt sich eine Verlängerung auf die Fälligkeit aus? [1] Die Berufungsfrist ist auf Antrag verlängerbar. [0,5]Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung ( 254 BAO), folglich beeinflusst der Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist die Fälligkeit nicht. [0,5] [Doralt 2010/11, Tz 572] c) Der Steuerpflichtige hat Verluste aus Vermietung erklärt. Die Verluste könnten auch aus einer Liebhabereitätigkeit stammen. Was kann die Behörde tun, um die Einkünfteentwicklung in den Folgejahren abwarten zu können? [1] Die Behörde kann einen vorläufigen Bescheid erlassen. [1] [Doralt 2010/11, Tz 567] Seite 9 von 9
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