Diplomprüfung aus Finanzrecht,

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1 Diplomprüfung aus Finanzrecht, o. Univ. Prof. Dr. Werner Doralt; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 28 33: Befriedigend 39 + : Sehr Gut 22 27: Genügend 34 38: Gut 0 21: Nicht Genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [19 P] 1. [1 P] Worin besteht der wichtigste Unterschied zwischen den betrieblichen und außerbetrieblichen Einkunftsarten? Wertänderungen des Betriebsvermögens sind steuerwirksam, während dies für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, grundsätzlich nicht gilt. [Doralt 2009/10 Tz 16] 2. [1 P] Der Schuhgroßhändler Groß aus München liefert 1000 Paar Schuhe an den Schuhhändler Klein in Wien und erzielt daraus einen Gewinn von Euro. Groß vertritt die Meinung, dass er diesen Gewinn in Österreich nicht versteuern muss. Nehmen Sie dazu Stellung! Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an den Wohnsitz, bzw den gewöhnlichen Aufenthalt an [0,5]. Auf Groß trifft beides nicht zu. Da Groß in Österreich auch keine Betriebstätte hat, ist er auch nicht beschränkt steuerpflichtig [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 10, 173] Seite 1 von 7

2 3. [7 P] Der Rechtsanwalt A hat einen Jahresumsatz von mehr als Euro. Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus der Sicht des Rechtsanwaltes! a) Vor 12 Jahren hat er für seine Kanzlei ein Grundstück mit einem Bürogebäude um nunmehr 1 Million Euro gekauft und verkauft es jetzt um 1,3 Millionen. [2] Der Anwalt erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit [0,5]. Dabei ermittelt er seinen Gewinn unabhängig von der Umsatzhöhe immer nach 4 Abs 3 oder freiwillig nach 4 Abs 1 EStG [0,5]. In beiden Fällen sind Wertschwankungen aus Grund und Boden nicht relevant [0,5]. Da auch die 10 jährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, ist der auf den Grund und Boden entfallende Anteil des Gewinns steuerfrei. Der auf das Gebäude entfallende Anteil des Gewinns ist allerdings steuerpflichtig [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 55] b) Eine vermietete Eigentumswohnung hat er im vergangenen Jahr gegen eine Leibrente verkauft und bezieht daraus eine Jahresrente von Euro. [1] Es handelt sich um eine außerbetriebliche Kaufpreisrente weil die Wohnung Privatvermögen war [0,5]. Die Rentenzahlungen sind ab Überschreitung des Rentenbarwertes wiederkehrende Bezüge und damit steuerpflichtig [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 158] c) Von einem Onkel hat er ein Rentenlegat erhalten und bezieht daraus eine Jahresrente von Euro. [1] Es liegen sofort steuerpflichtige wiederkehrende Bezüge vor [1]. [Doralt 2009/10 Tz 160] d) Außerdem bezieht er Mieteinnahmen aus einem Mietgebäude, das er aus seinem Rechtsanwaltseinkommen angeschafft und als Betriebsvermögen ausgewiesen hat. Da das Grundstück aufgrund der Wirtschaftslage einen Wertverlust von Euro und durch Feuchtigkeit einen weiteren Wertverlust von Euro erlitten hat, macht er eine Teilwertabschreibung in Höhe von Euro geltend. [3] Das Mietgebäude ist nicht notwendiges Betriebsvermögen, weil es nicht unmittelbar dem Betrieb dient [0,5]. Aufgrund seiner möglichen Gewinnermittlungsarten kann er auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, so dass das Mietgebäude weiterhin im Privatvermögen ist; er bezieht daraus außerbetrieblich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung [0,5]. Bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten ist die Teilwertabschreibung nicht zulässig [1]. Möglich ist allerdings die AfaA, jedoch nur in Bezug auf eine dadurch eingeschränkte Nutzungsdauer (in Höhe des Wasserschadens), weil reine Wertminderungen nur im Wege einer Teilwertabschreibung berücksichtigt werden können [1]. [Doralt 2009/10 Tz 57 f, 109] Seite 2 von 7

3 4. [4 P] A ist seit 10 Jahren Gesellschafter einer Personengesellschaft. B ist ebenso lange Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. A und B verkaufen Ihre Gesellschaftsanteile; jeder ist zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt und jeder von ihnen erzielt einen Veräußerungsgewinn von Euro. Wie versteuern A und B ihre Gewinne? A (Veräußerung der Anteile an der Personengesellschaft): [3] Es handelt sich um eine Betriebsveräußerung isd 24 EStG. Dabei kommen drei Begünstigungsvorschriften in Betracht: 1. Bei der Verteilungsbegünstigung gem 37 Abs 2 Z 1 wird der Gewinn auf Antrag auf drei Jahre verteilt. Die Inanspruchnahme dieser Begünstigung ist hier möglich, weil der Betrieb (Mitunternehmerschaft) schon länger als 7 Jahre bestanden hat [1]. 2. Die Ermäßigung auf die Hälfte des Durchschnittssteuersatzes gem 37 Abs 5 steht nur zu, wenn der Betrieb ebenfalls länger als 7 Jahre bestanden hat und der Steuerpflichtige gestorben oder erwerbsunfähig ist, oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Ruhe setzt [1]. 3. Wenn keine der zuvor genannten Begünstigungen in Anspruch genommen worden sind, bleibt noch der anteilige Steuerfreibetrag des 24 Abs 5 ihv 7.300/2 Euro übrig [1]. [Doralt 2009/10 Tz 128 ff] B (Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft): [1] 5. [2 P] Es handelt sich um eine Beteiligungsveräußerung isd 31 EStG, weil B zu mindestens 1% beteiligt war [0,5]. Dabei steht die Ermäßigung auf die Hälfte des Durchschnittssteuersatzes ( 37 Abs 4) zu [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 29, 163 f] A und B beziehen Mieteinkünfte. A ist Eigentümer eines Mietgebäudes. B bezieht die Mieteinkünfte aufgrund eines zugewendeten Fruchtgenusses an einem Mietgebäude. Die Mieteinnahmen und laufenden Aufwendungen sind bei A und B gleich. Welcher wesentliche Unterschied besteht trotzdem? A kann als Eigentümer für das Gebäude die AfA geltend machen. B hat den Fruchtgenuss zugewendet bekommen, er bezieht daraus Einkünfte (Einkunftsquelle), muss aber für die Abnutzung des Gebäudes nicht einstehen und hat daher keine AfA. [Doralt 2009/10 Tz 44] 6. [2 P] Die A GmbH unterhält in einer Steueroase eine Tochtergesellschaft (B GmbH), die kein eigenes Personal hat ( Briefkastenfirma ). Die B GmbH in der Steueroase ist Eigentümerin eines Patents und überlässt das Patent gegen angemessenes Entgelt der A GmbH. Dies alles erfolgt von Österreich aus. Die A GmbH macht die Lizenzausgaben als Betriebsausgaben geltend und verlagert damit einen Teil ihres steuerpflichtigen Gewinns in die Steueroase. Nehmen Sie dazu Stellung! Da sich die tatsächliche Geschäftsleitung der Briefkastenfirma in Österreich befindet, ist sie auch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Einkünfte können somit nicht ins Ausland verlagert werden. Seite 3 von 7

4 7. [2 P] [Doralt 2009/10 Tz 204] Beurteilen Sie die Richtigkeit folgender Sachverhalte aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht! Begründen Sie! a) Eine Kapitalgesellschaft erzielt seit Jahren keine steuerlichen Gewinne mehr und entrichtet daher auch keine Körperschaftsteuer. [1] Falsch. Bei Kapitalgesellschaften besteht eine Mindestkörperschaftsteuer ihv 5% der Mindesthöhe des Grund und Stammkapitals [1]. [Doralt 2009/10 Tz 221] b) Die Kapitalgesellschaft wird liquidiert. Im ersten Jahr werden Liquidationsgewinne ihv Euro erzielt. Im zweiten und dritten werden nur mehr Verluste von je Euro erzielt. Ende des dritten Jahres wird die Liquidation abgeschlossen, daher kann die Gesellschaft die Verluste der letzten beiden Jahre nicht mehr steuerlich verwerten. [1] Falsch. Für die Liquidation besteht ein Besteuerungszeitraum von bis zu drei Jahren, in denen das Gesamtergebnis ermittelt wird. Liquidationsgewinn sind daher nur Euro [1]. [Doralt 2009/10 Tz 220] Teil 2 Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht, Verkehrssteuern, Gebühren [24,5 P] 8. [4 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus gebührenrechtlicher Sicht: a) Da das Gebäude, in dem das Finanzministerium untergebracht ist, saniert wird, muss als Ausweichquartier ein Ersatzgebäude von einer Privatperson angemietet werden. [1] Mietvertragsgebühr fällt an ( 33 TP 5 GebG). Der Bund ist allerdings persönlich befreit ( 2 Z 1 GebG). Der Vermieter als Privatperson ist nicht befreit, so dass er die Gebühr entrichten muss. [Doralt 2009/10 Tz 501, 508] b) Variante zu a): Der Mietvertrag wird auf 4 Jahre befristet abgeschlossen, wobei dem Mieter die Option eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das Bestandverhältnis einmalig um weitere 2 Jahre zu verlängern. [2] Bemessungsgrundlage ist das sechsfache Jahresentgelt (4 Jahre plus 2 Jahre), weil durch die Option ein bedingter Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Die Bedingung gilt demnach als nicht beigefügt ( 17 Abs 4 GebG). [Doralt 2009/10 Tz 508, 519] c) Variante zu a): Der Mietvertrag wird zunächst auf 4 Jahre befristet abgeschlossen, danach verlängert er sich auf unbestimmte Zeit gegen jederzeitige Kündigung. [1] Bemessungsgrundlage ist das siebenfache Jahresentgelt (4 Jahre plus 3 Jahre): 4 Jahre bestimmt danach unbestimmt, somit 3 Jahre. [Doralt 2009/10 Tz 508] Seite 4 von 7

5 9. [4] Nehmen Sie zu folgenden Vorgängen aus gebührenrechtlicher Sicht Stellung! a) A und B sind Gesellschafter der A&B GmbH. A gewährt der A&B GmbH ein Darlehen (in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen); zur Vermeidung der Gebühr wird keine Urkunde errichtet. [1] Unabhängig von der Errichtung einer Vertragsurkunde entsteht die Gebührenpflicht durch die (unternehmensrechtlich verpflichtende) Aufnahme des Darlehens in den Büchern der Gesellschaft [1]. [Doralt 2009/10 Tz 513] b) Als Sicherheit für das Darlehen verpfändet die A&B GmbH eine Liegenschaft. [2] Sicherungsgeschäfte sind grundsätzlich gebührenfrei, wenn sie zwischen denselben Vertragspartnern und in derselben Urkunde wie das Hauptgeschäft abgeschlossen werden[1]. Da für das Hauptgeschäft keine Urkunde errichtet worden ist, greift die Befreiung nicht und die Einräumung des Pfandrechtes ist steuerpflichtig [1]. Alternativ: Gebührenpflicht durch Ersatzbeurkundung und dann gebührenfreies Sicherungsgeschäft [+1] [Doralt 2009/10 Tz 516] c) B bürgt schriftlich gegenüber A für das Darlehen an die A&B GmbH. [1] Der Bürgschaftsvertrag ist gebührenpflichtig nach 33 TP 7; die Gebühr beträgt 1% vom Wert der verbürgten Schuld [1]. [Doralt 2009/10 Tz 509] 10. [2 P] Beurteilen Sie die Vermietung eines Objektes aus umsatzsteuerlicher Sicht: a) Für die Ordination eines Arztes; [1] Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist von der USt befreit mit der Möglichkeit auf die Regelsteuerpflicht zu optieren [0,5]. Da der Arzt unecht von der USt befreit ist und daher keinen VSt Abzug hat, ist die Option aus seiner Sicht ungünstig [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 334, 336] b) Für die Kanzlei eines Rechtsanwaltes; [0,5] Der Rechtsanwalt kann den VSt Abzug geltend machen, daher ist die Option zur Steuerpflicht aus der Sicht des Vermieters günstiger [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 336] c) Für Wohnzwecke. [0,5] Die Vermietung für Wohnzwecke ist nicht USt befreit, aber unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 10% [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 336] Seite 5 von 7

6 11. [7 P] Ein Unternehmer betreibt eine Schlosserei und eine Tischlerei. Korrigieren bzw bestätigen Sie die umsatzsteuerliche Beurteilung in den folgenden Angaben und geben Sie eine kurze Erklärung! a) An die Schlosserei liefert er einen Büroschrank und stellt ihr dafür Euro (inkl. USt) in Rechnung. [0,5] Da die Lieferung zwischen zwei Betrieben desselben Unternehmers stattfindet, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 309] b) Für eine eingeschlagene Fensterscheibe verrechnet er dem Schädiger Euro (inkl. USt). [1] Der Geschädigte hat einen Anspruch auf den vollen Betrag inkl. USt. Sobald er die Möglichkeit hat, den VSt Abzug geltend zu machen, erwächst dem Schädiger ein Rückersatzanspruch ihd USt [1]. [Doralt 2009/10 Tz 363 ff] c) Für eine von einem deutschen Lizenzgeber überlassene Lizenz bezahlt er an den Lizenzgeber Euro und entrichtet außerdem 20 % Erwerbssteuer. [1,5] Die Überlassung einer Lizenz ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung [0,5]. Wenn der Lizenznehmer die USt dem Finanzamt entrichtet, handelt es sich dabei nicht um die Erwerbsteuer (keine ig Lieferung), sondern um den Übergang der Steuerschuld aufgrund des reverse charge Systems [1]. [Doralt 2009/10 Tz 317 ff] d) An einen Schweizer Touristen verkauft er ein kleines schmiedeeisernes Kreuz um Euro zuzüglich 20 % USt, das dieser sogleich in die Schweiz mitnimmt. [1,5] Es handelt sich um einen Touristenexport. Der Tourist muss dem Verkäufer den Reisepass vorweisen, die Ware innerhalb von drei Monaten ausführen und einen Ausfuhrnachweis übermitteln[1]. Der Verkäufer muss danach die USt erstatten (die Ausfuhr wird damit entlastet) und der Tourist muss in der Schweiz die Einfuhrumsatzsteuer entrichten [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 333] e) Für seinen überwiegend betrieblich genutzten PKW, Anschaffungskosten Euro (inkl. USt), macht er den Vorsteuerabzug von Euro geltend. [0,5] PKW gelten grundsätzlich als nicht für das Unternehmen angeschafft (Ausnahme Fiskal LKW), daher steht kein VSt Abzug zu [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 342] f) Ein vor fünf Jahren errichtetes Bürogebäude verkauft er an einen Büromaschinenhändler und berichtigt den damals in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug. [1] Grundsätzlich zulässig, allerdings wäre es sinnvoller von der Besteuerungsoption Gebrauch zu machen, da der Büromaschinenhändler seinerseits VSt abzugsberechtigt ist [1]. [Doralt 2009/10 Tz 343, 335] g) Auf der Maschinenmesse in Wels kauft er von einem deutschen Aussteller eine Maschine um Euro (ohne USt) und führt für den deutschen Aussteller die Umsatzsteuer ab. [1] Da der deutsche Unternehmer in Österreich eine steuerpflichtige Lieferung erbringt, ist der österreichische Empfänger zur Einbehaltung und Abfuhr der Steuer verpflichtet, wofür er auch haftet [1]. [Doralt 2009/10 Tz 351] Seite 6 von 7

7 12. [7,5] Korrigieren bzw bestätigen Sie folgende verfahrensrechtlichen Beurteilungen in den folgenden Angaben und geben Sie eine kurze Erklärung! a) A hat vergessen seine Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Das Finanzamt (FA) verhängt darauf hin einen Säumniszuschlag von 2% und außerdem eine Finanzstrafe von 500 Euro. [2] Richtig wäre die Verhängung eines Verspätungszuschlages, der bis zu 10% der festgesetzten Abgaben betragen kann [1]. Die verspätete Abgabe der Steuererklärung kann nur als Finanzordnungswidrigkeit bestraft werden; eine solche liegt allerdings nur bei einer vorsätzlichen Unterlassung der Einreichung vor [1]. [Doralt 2009/10 Tz 564, 568] b) Bei der Kontrolle seiner Einkommensteuererklärung bemerkt A, dass er vergessen hat, Sonderausgaben geltend zu machen. Er beruft daher gegen den Bescheid, verlangt die Berücksichtigung der Sonderausgaben und beantragt gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung. [1,5] Im Berufungsverfahren herrscht kein Neuerungsverbot, womit die Sonderausgaben nachträglich berücksichtigt werden müssen [0,5]. Die Aussetzung der Einhebung (aufschiebende Wirkung der Berufung) kann allerdings nicht gewährt werden, weil der Steuerpflichtige erklärungsgemäß veranlagt worden ist [1]. [Doralt 2009/10 Tz 568, 574] c) Das Finanzamt entdeckt unmittelbar nach Zustellung des Bescheides, dass dem Steuerpflichtigen aktenwidrig bei der Betriebsveräußerung die Altersbegünstigung gewährt worden ist. Da der Bescheid bereits rechtskräftig ist, verfügt das Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens. [2] Eine Wiederaufnahme ist in diesem Fall nicht möglich, weil das Alter des Steuerpflichtigen amtbekannt war (aus dem Akt); es liegt daher kein Neuerungstatbestand vor [1]. Möglich ist allerdings eine amtswegige Aufhebung des Bescheides wegen Unrichtigkeit des Spruchs, weil weniger als ein Jahr seit Erlassung des Bescheides vergangen ist [1]. [Doralt 2009/10 Tz 575 f] d) Der Steuerpflichtige beantragt die Stundung einer Abgabe, weil er wegen Konkurses eines Kunden selbst vom Konkurs bedroht ist (Folgekonkurs) und er außerdem wegen einer schweren Erkrankung vorübergehend nicht arbeitsfähig ist. Das Finanzamt gewährt die Stundung für die Dauer der Erkrankung, höchstens auf 6 Monate. [1] Die Stundung wurde unzulässigerweise gewährt, weil die Einbringlichkeit der Abgabe aufgrund des drohenden Konkurses gefährdet ist [1]. [Doralt 2009/10 Tz 568] e) Der Steuerpflichtige hat die Vergebührung eines Bürgschaftsvertrages unterlassen; wegen der verkürzten Gebühr in Höhe von Euro verhängt das Finanzamt eine Finanzstrafe wegen Fahrlässigkeit von 200 Euro. [1] Das FinanzstrafG ist auf Gebührenverkürzungen nicht anzuwenden [0,5]. Nach dem GebG besteht allerdings die Möglichkeit in solchen Fällen Zuschläge festzusetzen [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 504] Seite 7 von 7

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