Departement des Innern GER 8/2007. Auflage zur Suche einer existenzsichernden Arbeit

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1 Sozialhilfe 8 / 2007 Auflage zur Suche einer existenzsichernden Arbeit - Die Auflage, ein Sozialhilfeempfänger solle sich eine existenzsichernde Arbeit suchen, verstösst weder gegen das kantonale Sozialhilferecht noch gegen das verfassungsmässig garantierte Recht der freien Wahl des Arbeitgebers. 1. Feststellungen 1.1. Ausgangslage G wohnt alleine in einer Mietwohnung in B. Ihr Erwerbseinkommen ist nicht ausreichend für den Lebensbedarf. Sie besitzt weder ein Auto noch Vermögen. Sie ist seit längerem beim RAV für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern gemeldet. Seit Juli hat sie einen versicherten Verdienst von Fr. 1' Dieser ist aber nicht existenzsichernd. In einer anfechtbaren Verfügung wurde G von der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde B u.a. angewiesen, sich ernsthaft und zielgerichtet um eine neue Stelle zu bemühen. Das Ziel sei die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe. Sie habe monatlich fünf qualitativ gute Arbeitsbemühungen zu erbringen. Diese seien jeweils bis zum 5. des folgenden Monats auf dem Sozialamt abzugeben Beschwerde Gegen diese Verfügung erhob G beim Departement des Innern Beschwerde mit folgender Begründung: Die Einwohnergemeinde B solle zur Kenntnis nehmen und in ihrer Verfügung entsprechend berücksichtigen, dass die Unterstützungsberechtigte derzeit mehrere Teilzeitstellen innehabe. Sie arbeite beinahe in einem 80 % Pensum, könne aber trotzdem kein existenzsicherndes Einkommen erzielen. Die Verantwortung dafür trage aber nicht die Unterstützungsberechtigte. Das Verfügungsdispositiv, nach welcher sie sich «ernsthaft und zielgerichtet um eine neue Stelle bemühen» solle, müsse ersatzlos gestrichen werden. Die verfügte Ausweispflicht gegenüber dem Sozialamt sei nicht geeignet und nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel - die Unabhängigkeit vom Sozialamt - zu erreichen. Es handle sich demnach um eine nicht verhältnismässige Auflage. 1

2 GER 8/2007 Departement des Innern 1.2. Vernehmlassung In ihrer Vernehmlassung nahm der Sozialdienst der Einwohnergemeinde B zur Beschwerde wie folgt Stellung: G sei seit längerer Zeit auf dem RAV gemeldet und musste in den letzten Jahren immer wieder durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden. Trotz verschiedener Massnahmen und Hilfestellungen von Seiten RAV und Sozialhilfe sei es ihr bis heute nicht gelungen, eine existenzsichernde Anstellung zu finden. Die Rücksprache mit der für sie zuständigen RAV-Mitarbeiterin habe ergeben, dass sich G als nicht sehr flexibel erweise, wenn ihr offene Stellen mit einem grösseren Stellenvolumen zugewiesen werden. Sie habe ihre Ablehnung damit begründet, dass sie die Teilzeitstelle beim Unternehmen P nicht zu Gunsten einer anderen Stelle aufgeben wolle. Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe sei aber lediglich gegeben, wo eigene Bestrebungen und andere finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggelder fehlen oder nicht genügen. Die Hilfe werde erbracht, solange sie nötig sei. Insbesondere sei eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Jede hilfesuchende Person habe sich nach besten Kräften darum zu bemühen, möglichst rasch ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zurück zu gewinnen. Die Weisung gegenüber G erscheine unter Berücksichtigung der vorliegenden Situation nicht nur als geeignete sondern vielmehr als notwendige Massnahme zur Förderung der hoffentlich baldigen Integration von G in den ersten Arbeitsmarkt, was letztlich vor allem ihr selbst zugute käme. 2. Erwägungen 2.1. Eintreten Gegen Beschlüsse der Gemeindeorgane kann nach 68 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 2. Juli 1989 (Sozialhilfegesetz, BGS , SHG) innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement des Innern erhoben werden. Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss 12 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS , VRG), wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Die Verfügung der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde B berührt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten und Pflichten. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben. Die Beschwerdefrist ist eingehalten. Auf die Beschwerde wird eingetreten Inhaltliches: Auflage zur Suche einer Arbeit Die Beschwerdeführerin hat mit Erlass der Verfügung eine Auflage erhalten, wonach sie monatlich fünf qualitativ gute Arbeitsbemühungen zu erbringen hat. Für das Nichtbefolgen dieser Auflage wird ihr zwar in der Verfügung die Kürzung der gegenwärtig gewährten Sozialhilfe in Aussicht gestellt, daraus ist ihr bis dato jedoch noch kein Rechtsnachteil erwachsen. Ein solcher gälte es erst zu beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin eine allfällig verfügte Kürzung vor der Beschwerdeinstanz anfechten würde. Damit besteht in diesem Punkt noch keine Beschwer, weswegen hier le- 2

3 diglich zu beurteilen ist, ob die Auflage zur Beibringung von Arbeitsbemühungen bzw. die Auflage zur Suche einer Arbeit zu Recht ergangen ist. Als wesentlicher Grundsatz im Sozialhilferecht gilt: Wer Sozialhilfe erhält, muss seinerseits alles in seiner Kraft stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben (vgl. SKOS-Richtlinie A.5.2). In 27 SHG heisst es denn auch, dass die Gemeinden zur Leistung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet sind, wenn ein Hilfsbedürftiger für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Unterstützungswohnsitz nicht hinreichend oder nicht aus eigenen Mitteln aufkommen und diese auch nicht mit zumutbarer Arbeit oder auf andere Weise beschaffen kann. Daraus ergibt sich die konkrete Pflicht der bedürftigen Person, eine zumutbare Arbeit zu suchen und bei Erfolg anzunehmen. Gemäss 33 SHG ist die Sozialhilfebehörde berechtigt, die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen zu verbinden, um u.a. dafür zu sorgen, dass der Sozialhilfeempfänger seinen Pflichten nachkommt. So ist die Sozialhilfebehörde der Einwohnergemeinde B grundsätzlich berechtigt, die Beschwerdeführerin zur Suche einer zumutbaren Arbeit aufzufordern und sich diese Bemühungen auch belegen zu lassen. 19 SHG ermöglicht es insbesondere, dass die Hilfeleistung bei Nichtbefolgung der Auflage und nach erfolglos ergangener Verwarnung gekürzt werden kann. Vorliegend unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin jedoch insoweit vom Regelfall, als dass sie bereits eine Teilzeitanstellung beim Unternehmen P hat und so einem Erwerb nachgeht. Das dadurch erzielte Einkommen vermag jedoch das Existenzminimum nicht zu decken, weshalb sie einer Unterstützung durch die Gemeinde bedarf. Gemäss Auskunft der RAV-Mitarbeiterin erweist sich die Beschwerdeführerin als nicht sehr flexibel, wenn ihr offene Stellen mit einem grösseren Stellenvolumen zugewiesen worden waren. Sie wolle die Teilzeitstelle beim Unternehmen P nicht zu Gunsten einer anderen Stelle aufgeben. Die Berufswahlfreiheit und die freie Wahl des Arbeitgebers sind Teilgehalte der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und stehen somit unter dem grundrechtlichen Schutz der Verfassung (vgl. Ulrich Häfelin/ Walter Haller; Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage 2001, Rz. 640 sowie W. Portmann/J.-F. Stöckli, Kollektives Arbeitsrecht mit einem Anhang zum öffentlichen Arbeitsrecht, S. 7, vgl. insb. auch 17 der Kantonsverfassung; BGS 111.1). Die Wirtschaftsfreiheit ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beschränkbar. Dies einerseits unter den Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung und andererseits soweit die fragliche behördliche Anordnung nicht den Mechanismus von Angebot und Nachfrage ausser Kraft setzen will und damit als systemwidrig zu bezeichnen wäre (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller; Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage 2001, Rz. 657 ff). Gemäss Art. 36 BV muss für eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit eine gesetzliche Grundlage bestehen, es muss ein öffentliches Interesse vorliegen, die Anordnung hat verhältnismässig zu sein und der Kerngehalt des Grundrechtes darf nicht beeinträchtigt werden. 17 SHG (Subsidiarität der Sozialhilfe, Nachrangigkeit zu allen anderen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung) und die bereits genannten 19, 27 und 33 SHG bilden ohne Zweifel eine ausreichende gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz. Eine Person zur Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbsarbeit anzuhalten, dient zudem nicht nur fiskalischen Interessen, sondern auch einem der Hauptziele der Sozialhilfe neben der Existenzsicherung, nämlich die Selbständigkeit einer Person wiederherzustellen und sie so gleichzeitig vor einem beruflichen oder sozialen Ausschluss zu schützen. Letzteres entspricht im Grunde der Dinge dem übergeordneten, öffentlichen Inter- 3

4 GER 8/2007 Departement des Innern esse daran, eine funktionierende und demokratisch ausgerichtete Gesellschaft zu erhalten. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie als geeignet erscheint, den verfolgten Zweck herbeizuführen, erforderlich ist, also den geringstmöglichen Eingriff darstellt und wenn sich zwischen dem gesteckten Ziel und der zur Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis feststellen lässt. Die Auflage zur Suche einer existenzsichernden Arbeit verbunden damit, die Bemühungen zu belegen, ist als Massnahme ohne Zweifel geeignet, die Ablösung von der Sozialhilfe zu erreichen. Sie stellt auch den geringst möglichen Eingriff dar. Denkbar sind nur noch strengere Massnahmen, wie bspw. die Pflicht zur Teilnahme an einem Soziallohnprojekt. Im Übrigen ist die vertragliche Abmachung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitgeber hinsichtlich der Entlöhnung nicht beeinflussbar, da grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt und es auch keinen staatlich vorgeschriebenen, allgemeingültigen Mindestlohn gibt. Für die betroffene Person ist die Auflage, eine andere Stelle zu suchen und dafür eine geschätzte Tätigkeit aufzugeben bzw. eine Anstellung zu kündigen, verständlicherweise nicht einfach hinzunehmen. Es kann jedoch nicht sein, dass eine uneingeschränkte berufliche Entfaltung aus Geldern der Sozialhilfe mitfinanziert wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschränkung für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die verfolgten Ziele der wirtschaftlichen Selbständigkeit und Integration sowie auf die bestehenden fiskalischen Interessen durchaus angemessen und vertretbar. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weswegen die angeordnete Massnahme unverhältnismässig sein soll, weil das RAV ebenfalls einen Nachweis der Arbeitsbemühungen fordert. Damit wird festgestellt, dass die Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde B mit ihrer Auflage an die Beschwerdeführerin, sich eine andere, insbesondere existenzsichernde Anstellung zu suchen und die Bemühungen mittels Beibringung von fünf Arbeitsbemühungen zu belegen, weder gegen das kantonale Sozialhilferecht noch gegen die Verfassung verstossen hat. Die Beschwerdeführerin ist damit verpflichtet, der erteilten Auflage nachzukommen, will sie nicht nach Androhung von Sanktionen - Kürzungen oder im Extremfall eine Einstellung der Sozialhilfe hinnehmen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 3. Verfahrenskosten Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4

5 4. Verfügung Gestützt auf die Art. 27 und 36 BV; 17, 19, 27 und 33 SHG; 4 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum SHG und die SKOS-Richtlinien 4.1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Verfügung vom 30. Januar 2007). 5

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