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1 Human Resource Services aktuell Inhalt Steuerreform 2015/2016 Themen rund um s Personal 1 Einkommensteuer-/Lohnsteuertarif 2 Änderungen beim monatlichen Kfz-Sachbezug 2 Allgemeine Bewertungsregel für Sachbezüge 3 Mitarbeiterrabatte 3 Jubiläumszuwendung 4 Essensbons 4 Mitarbeiterbeteiligungen 4 Reiseaufwandsentschädigungen für Betriebsratsmitglieder 4 Begräbniskostenzuschuss 4 Zinsersparnis 5 Prämien für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen 5 Besonderheit in der Bauwirtschaft das Barzahlungsverbot von Arbeitslohn Ausblick auf Meldepflicht-Änderungsgesetz 5 Neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen 5 Ihre Ansprechpartnerin 5 5 Steuerreform 2015/2016 Themen rund um s Personal PwC hat in den letzten Monaten in den verschiedensten Newslettern zur Steuerreform berichtet. Im Gesetzwerdungsprozess gab es naturgemäß verschiedenste Abänderungen und Ergänzungen. Wir fassen für Sie den Letztstand zusammen:

2 1. Einkommensteuer-/Lohnsteuertarif Der Eingangssteuersatz von 36,5% wird auf 25% gesenkt. Anstelle von drei Progressionsstufen gibt es ab 2016 sechs Progressionsstufen, dies führt zu einer flacheren Progression. Der 50%-ige Steuersatz greift erst ab einer Bemessungsgrundlage von (bisher ). Einkommen bis bleiben wie bisher steuerfrei. Für Einkommensteile über 1 Mio. beträgt der Steuersatz 55%, diese Bestimmung ist vorerst befristet und gilt für die Kalenderjahre 2016 bis Nachfolgend ein paar Zahlenbeispiele, um die Auswirkungen greifbar zu machen: Einkommen aktuell ab bis % 0% bis % 36,5% bis % bis % 43,21% bis % bis Bei einem Bruttobezug von monatlich, erspart man sich etwa 40 im Monat, somit rund 485 im Jahr. Bei einem Bruttobezug von monatlich, sind es 57 im Monat oder 690 im Jahr. Bei einem Bezug von monatlich, wären es etwa 73 im Monat bzw. 882 im Jahr. 48% bis 1 Million 50% 50% über 1 Million 55% Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungen für den Personalverrechner vor: 2. Änderungen beim monatlichen Kfz-Sachbezug ab dem Der monatliche Sachbezugswert wird von 1,5% auf 2% der Anschaffungskosten angehoben. Es wird ein begünstigter Sachbezugswert in Höhe von 1,5% für Öko-Autos geschaffen. Die Deckelung der Anschaffungskosten mit bleibt unverändert, somit beträgt der maximale monatliche Kfz-Sachbezug 960 ( * 2%). Die Regelung zum halben Sachbezug bei Privatfahrten bis maximal km pro Jahr bleibt unverändert. Die Regelung zum Mini-Sachbezug bleibt erhalten und wird ökologisiert. Definition Öko-Auto: Wurde das Kfz im Jahr 2016 oder davor angeschafft und liegt der CO2-Ausstoß bei maximal 130 g/ km, gilt dieses Kfz als Öko-Auto. Der maximale Sachbezugswert für ein Öko-Auto beträgt somit 720 ( * 1,5%). Die Abgaskriterien für ein Öko- Auto verschärfen sich im Zeitraum 2016 bis 2020, siehe nachfolgende Tabelle. Einmal Öko-Auto, immer Öko- Auto: Wurde ein Kfz im Jahr der Anschaffung als Öko-Auto eingestuft, bleibt es dieses auch in den Folgejahren, auch wenn es den Abgaskriterien in Folgejahren nicht mehr entspricht. Bei Gebrauchtwagen hingegen knüpft der Sachbezug nicht an das Jahr der Anschaffung, sondern an das Jahr der erstmaligen Zulassung Anschaffungsjahr CO 2 -Grenzwert 2016 oder früher 130 Gramm/km Gramm/km Gramm/km Gramm/km 2020 oder später 118 Gramm/km des Fahrzeugs an. Damit wird eine Schlechterstellung von Gebrauchtwagen gegenüber Neuanschaffungen vermieden. Ein Beispiel: Der Arbeitgeber kauft im Jahr 2018 einen zwei Jahre alten Gebrauchtwagen. Die erstmalige Zulassung war demnach im Jahr Der damalige Listenpreis liegt bei , der CO 2 -Ausstoß bei 128 Gramm/km. Kein Überschreiten im Jahr der Anschaffung 1,5 % von den Anschaffungskosten, max. 720 im Monat (auch in den Folgejahren) voller Sachbezug oder 0,75 % von den Anschaffungskosten max. 360 im Monat (auch in den Folgejahren) halber Sachbezug Überschreiten im Jahr der Anschaffung 2 % von den Anschaffungskosten, max. 960 im Monat (auch in den Folgejahren) voller Sachbezug oder 1 % von den Anschaffungskosten max. 480 im Monat (auch in den Folgejahren) halber Sachbezug 2

3 Da der CO 2 -Ausstoß unter dem für das Jahr 2016 relevanten Grenzwert von 130 Gramm/km liegt, wird der Gebrauchtwagen als Öko-Auto eingestuft. Es kommt somit der begünstigte Sachbezugswert von 1,5% zur Anwendung. Der Sachbezug beträgt demzufolge monatlich 450. Würde man in diesem Fall auf das Jahr der Anschaffung abstellen, käme eine Qualifizierung des Gebrauchtwagens als Öko-Auto nicht in Frage. Der maßgebliche CO 2 -Emissionswert ist der Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder der EG-Typgenehmigung zu entnehmen. Bei einem CO 2 -Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer ist kein Sachbezugswert anzusetzen (Fahrzeuge mit Elektroantrieb, Elektroautos). Für derartige Kfz ist für die Anschaffung, Miete und Betrieb ein Vorsteuerabzug möglich. Die einkommensteuerrechtliche Luxustangente bleibt jedoch bestehen. Auch beim sogenannten Mini-Sachbezug wirkt sich die Ökologisierung aus, die Sätze wurden wie folgt angepasst: bei einem 1,5%-Sachbezug (Öko- Auto) 0,50 pro km (ohne Chauffeur), 0,72 pro km (mit Chauffeur) bei einem 2%-Sachbezug KFZ 0,67 pro km (ohne Chauffeur), 0,96 pro km (mit Chauffeur) PwC empfiehlt: Insbesondere bei einem größeren Fuhrpark stellen Sie bitte sicher, dass die CO 2 -Werte der Firmenfahrzeuge rechtzeitig erhoben werden und der Gehaltsverrechnungsabteilung ein entsprechender Nachweis für Öko- Fahrzeuge zur Verfügung gestellt wird. Wir empfehlen weiters eine Information an jene Mitarbeiter zu geben, deren Sachbezugswerte ab erhöht werden, um eine Rückfragenflut nach der Jänner- Abrechnung zu vermeiden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers: Einmalige und laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers führen unverändert zu Kürzungen des Sachbezugswertes. Derzeit: Bei einmaligen Kostenbeiträgen werden von der Finanzbehörde aktuell 2 verschiedene Methoden akzeptiert (Sofortabzug oder 8-Jahresverteilung). Ab fällt dieses Wahlrecht weg. Vom Arbeitnehmer geleistete Kostenbeiträge mindern unmittelbar den Anschaffungswert des Kfz, die Deckelung in Höhe von greift jedoch nicht. Anschaffungskosten: Kostenbeitrag: Sachbezug: 1,5%/2% von Allgemeine Bewertungsregel für Sachbezüge Derzeit: Sachbezüge sind mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten. Ab gilt für die Bewertung von Sachbezügen der übliche Endpreis des Abgabeortes. Der übliche Endpreis ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Preis beim Unternehmen für betriebsfremde Letztverbraucher. 4. Mitarbeiterrabatte Derzeit: Mehrrabatte an eigene Arbeitnehmer (das sind Rabatte, die höher sind als jene, die üblicherweise Endverbraucher erhalten) sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ab : Mehrrabatte an eigene Arbeitnehmer sind bis zu 20% steuerfrei. Wird ein höherer Rabatt gewährt, so ist ein Freibetrag von jährlich anzuwenden. Diese Regelung ist analog für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge anzuwenden. Ein Beispiel: Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer um 100. Seine Mitarbeiter erhalten diese um 80. Da die 20%-Grenze nicht überschritten wird, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Erhalten die Mitarbeiter die Ware jedoch um 70, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil in Höhe von 30 vor. Steuerpflicht tritt jedoch nur dann ein, wenn der jährliche Freibetrag von überschritten wird. Sofern der Mitarbeiterrabatt die 20%-Grenze nicht überschreitet, kann die Summe der steuerfreien Mitarbeiterrabatte pro Mitarbeiter auch mehr als betragen. Die neue Regelung gilt für alle Berufsgruppen. Es muss nur sichergestellt sein, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die vom Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden, weiters muss der Mitarbeiterrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zugänglich sein. 3

4 5. Jubiläumszuwendungen Derzeit: Die Regelungen für die lohnsteuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Jubiläumsgeldern und Jubiläumsgeschenken sind derzeit sehr heterogen. Ab : a) Jubiläumsgelder, die bei Dienstgeber- und Dienstnehmerjubiläen gezahlt werden, sind lohnsteuerund sozialversicherungspflichtig, unabhängig davon, ob ein kollektivvertraglicher Anspruch dazu besteht oder nicht. b) Jubiläums-Sachgeschenke erhalten einen Freibetrag ihv 186 jährlich. Dieser Freibetrag besteht neben dem allgemeinen Freibetrag für Sachzuwendungen ihv 186. Ein Beispiel: Anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Arbeitnehmer eine Uhr im Wert von 120. Im selben Jahr erhalten die Arbeitnehmer Weihnachtsgeschenke im Wert von 180. Beide Geschenke sind steuer- bzw. abgabenfrei. Bitte beachten: Diese Gesetzesänderung hat auch eine Auswirkung auf die Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellungen. Bereits bei den Rückstellungen per ist zu beachten, dass zukünftig ausbezahlte Jubiläumsgelder sozialversicherungspflichtig sein werden, ein Zuschlag für die Lohnabgaben ist daher anzusetzen. 6. Essensbons Bis : Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 sind nur dann steuerfrei, wenn die Einlösung in der Nähe des Arbeitsplatzes erfolgt. Ab : Die Bedingung der nahe gelegenen Gaststätte entfällt. Alle anderen Voraussetzungen zu dieser Steuerbefreiung bleiben unverändert. Diese Befreiung ist analog im Sozialversicherungsrecht vorgesehen. 7. Mitarbeiterbeteiligungen Derzeit: Freibetrag von pro Kalenderjahr. Ab : Anhebung des Freibetrages auf Alle anderen Voraussetzungen zu dieser Steuerbefreiung bleiben unverändert. Diese Befreiung ist analog im Sozialversicherungsrecht vorgesehen. 8. Reiseaufwandsentschädigungen für Betriebsratsmitglieder Bis : Ausgelöst durch eine höchstgerichtliche Entscheidung gelten Reiseaufwandsentschädigungen für Tätigkeiten in der Funktion als Betriebsratsmitglied als steuerpflichtig. Rückwirkend ab sind Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, nunmehr steuerfrei. 1 Dies gilt analog im Sozialversicherungsrecht. 9. Begräbniskostenzuschuss Ab : Zuschüsse des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder können steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Eine betragliche Deckelung besteht nicht. Entsprechende Nachweise sind zum Lohnkonto zu nehmen. 1 ) soweit sie die Beträge gemäß 26 Z 4 EStG nicht übersteigen (zb Inland: EUR 26,40). 4

5 10. Zinsersparnis Die bislang nur in der Sachbezugsverordnung enthaltene Regelung zum geldwerten Vorteil Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen wurde inhaltlich ident im Gesetz aufgenommen. Der Freibetrag von bleibt unverändert. Der maßgebliche Vergleichszinssatz beträgt für ,5% und wird für 2016 mittels Erlass bis spätestens 30. November 2015 bekanntgegeben. 11. Prämien für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen Derzeit: Prämien für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen können im Ausmaß eines zusätzlichen Sechstels mit 6% versteuert werden. Es besteht keine Sozialversicherungspflicht. Ab : Sowohl die begünstigte Besteuerung als auch die Befreiung in der Sozialversicherung fallen künftig weg. Derartige Leistungen sind dann grundsätzlich als sonstige Bezüge bzw. Sonderzahlungen abzurechnen. 12. Besonderheit in der Bauwirtschaft das Barzahlungsverbot von Arbeitslohn Ab dürfen Geldzahlungen von Arbeitslohn an zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigte Arbeitnehmer nicht in bar geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Die Verletzung dieses Verbots stellt eine Finanzordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu geahndet werden. Ausblick auf 2017 Meldepflicht-Änderungsgesetz Das Meldepflicht-Änderungsgesetz bringt ab wesentliche Änderungen im Bereich des Sozialversicherung-Meldewesens. In der Zwischenzeit haben einige Fachmedien berichtet, dass aus technischen Gründen eine Verschie- bung des Inkrafttretens auf geplant ist, die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten. Im Folgenden bieten wir Ihnen einen ersten kurzen Überblick zu den wichtigsten Bestimmungen. Neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung Das derzeitige Meldewesen an die Sozialversicherungsträger beruht auf einem monatlichen Beitragsnachweis sowie einem jährlichen Beitragsgrundlagennachweis. Der monatliche Beitragsnachweis summiert die Beiträge pro Unternehmen und gliedert nach Abgabenarten auf (Krankenversicherung, Pensionsversicherung etc.). Der jährliche Beitragsgrundlagennachweis wird pro Dienstnehmer erstellt, ist Teil des jährlichen Lohnzettels und die Basis für spätere Pensionsansprüche. 5

6 Der monatliche Beitragsnachweis und der derzeitige jährliche Beitragsgrundlagennachweis (als Teil des Lohnzettels) fallen weg und werden durch eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung pro Dienstnehmer ersetzt. Durch die umfassende Meldung dienstnehmerbezogener Daten pro Monat reduzieren sich einzelne Meldeverpflichtungen des Dienstgebers. Die Meldungen sind unverändert bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten. Eine Rollung eines bereits abgerechneten Monats verursacht somit im neuen System eine Berichtung des üblicherweise bereits gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagennachweises des Dienstnehmers. Innerhalb einer Periode von 6 Monaten können derartige Berichtigungen sanktionslos vorgenommen werden. Werden Berichtigungen nach der 6-Monatsfrist vorgenommen und führt die Berichtigung zu einer Nachzahlung (es wurde ein zu niedriges Entgelt gemeldet), ist die Vorschreibung von Verzugszinsen vorgesehen. Der Sozialversicherungsträger kann auf die Vorschreibung der Verzugszinsen auch verzichten, die Umsetzung dieser Bestimmung in die Praxis ist abzuwarten. Die Verzugszinsen liegen ab nicht mehr 8 Prozentpunkte, sondern 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. PwC empfiehlt: Um derartige finanzielle Sanktionen zu vermeiden empfehlen wir, die derzeitigen Ablaufprozesse zu überprüfen um Rollungen von bereits abgerechneten Perioden zukünftig weitestgehend zu vermeiden. Wir werden zu diesem Thema im Laufe des Kalenderjahres 2016 noch berichten. Veranstaltungs-Tipp: HRS Network Breakfast 12. November 2015 Wir laden Sie herzlich zu unserem bevorstehenden HRS Network Breakfast ein. Alle Details zur Veranstaltung und Anmeldung unter: Ihre Ansprechpartnerin Claudia Grabner Human Resource Services claudia.grabner@at.pwc.com Redaktion Sie haben Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter? Unser Ansprechpartner aus der Redaktion ist gerne für Sie da! Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Claudia Grabner claudia.grabner@at.pwc.com PwC Wien Standort HRS/Payroll Guglgasse 7-9 / 6. Stock 1030 Wien Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Claudia Grabner claudia.grabner@at.pwc.com Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Stefanie Friedl, stefanie.friedl@at.pwc.com, Tel.: Wenn Sie Human Resource Services aktuell bestellen möchten, senden Sie bitte ein leeres mit der Betreffzeile HRS aktuell Bestellung an: stefanie.friedl@at.pwc.com Wenn Sie Human Resource Services aktuell abbestellen möchten, senden Sie bitte ein leeres mit der Betreffzeile HRS aktuell Abbestellung an: stefanie.friedl@at.pwc.com Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. Die Beiträge sind als Hinweis für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unseres Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichungsinformation dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. PwC bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter

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