Human Resource Services aktuell
|
|
- Dieter Schuler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Human Resource Services aktuell Inhalt Steuerreform 2015/2016 Themen rund um s Personal 1 Einkommensteuer-/Lohnsteuertarif 2 Änderungen beim monatlichen Kfz-Sachbezug 2 Allgemeine Bewertungsregel für Sachbezüge 3 Mitarbeiterrabatte 3 Jubiläumszuwendung 4 Essensbons 4 Mitarbeiterbeteiligungen 4 Reiseaufwandsentschädigungen für Betriebsratsmitglieder 4 Begräbniskostenzuschuss 4 Zinsersparnis 5 Prämien für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen 5 Besonderheit in der Bauwirtschaft das Barzahlungsverbot von Arbeitslohn Ausblick auf Meldepflicht-Änderungsgesetz 5 Neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen 5 Ihre Ansprechpartnerin 5 5 Steuerreform 2015/2016 Themen rund um s Personal PwC hat in den letzten Monaten in den verschiedensten Newslettern zur Steuerreform berichtet. Im Gesetzwerdungsprozess gab es naturgemäß verschiedenste Abänderungen und Ergänzungen. Wir fassen für Sie den Letztstand zusammen:
2 1. Einkommensteuer-/Lohnsteuertarif Der Eingangssteuersatz von 36,5% wird auf 25% gesenkt. Anstelle von drei Progressionsstufen gibt es ab 2016 sechs Progressionsstufen, dies führt zu einer flacheren Progression. Der 50%-ige Steuersatz greift erst ab einer Bemessungsgrundlage von (bisher ). Einkommen bis bleiben wie bisher steuerfrei. Für Einkommensteile über 1 Mio. beträgt der Steuersatz 55%, diese Bestimmung ist vorerst befristet und gilt für die Kalenderjahre 2016 bis Nachfolgend ein paar Zahlenbeispiele, um die Auswirkungen greifbar zu machen: Einkommen aktuell ab bis % 0% bis % 36,5% bis % bis % 43,21% bis % bis Bei einem Bruttobezug von monatlich, erspart man sich etwa 40 im Monat, somit rund 485 im Jahr. Bei einem Bruttobezug von monatlich, sind es 57 im Monat oder 690 im Jahr. Bei einem Bezug von monatlich, wären es etwa 73 im Monat bzw. 882 im Jahr. 48% bis 1 Million 50% 50% über 1 Million 55% Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungen für den Personalverrechner vor: 2. Änderungen beim monatlichen Kfz-Sachbezug ab dem Der monatliche Sachbezugswert wird von 1,5% auf 2% der Anschaffungskosten angehoben. Es wird ein begünstigter Sachbezugswert in Höhe von 1,5% für Öko-Autos geschaffen. Die Deckelung der Anschaffungskosten mit bleibt unverändert, somit beträgt der maximale monatliche Kfz-Sachbezug 960 ( * 2%). Die Regelung zum halben Sachbezug bei Privatfahrten bis maximal km pro Jahr bleibt unverändert. Die Regelung zum Mini-Sachbezug bleibt erhalten und wird ökologisiert. Definition Öko-Auto: Wurde das Kfz im Jahr 2016 oder davor angeschafft und liegt der CO2-Ausstoß bei maximal 130 g/ km, gilt dieses Kfz als Öko-Auto. Der maximale Sachbezugswert für ein Öko-Auto beträgt somit 720 ( * 1,5%). Die Abgaskriterien für ein Öko- Auto verschärfen sich im Zeitraum 2016 bis 2020, siehe nachfolgende Tabelle. Einmal Öko-Auto, immer Öko- Auto: Wurde ein Kfz im Jahr der Anschaffung als Öko-Auto eingestuft, bleibt es dieses auch in den Folgejahren, auch wenn es den Abgaskriterien in Folgejahren nicht mehr entspricht. Bei Gebrauchtwagen hingegen knüpft der Sachbezug nicht an das Jahr der Anschaffung, sondern an das Jahr der erstmaligen Zulassung Anschaffungsjahr CO 2 -Grenzwert 2016 oder früher 130 Gramm/km Gramm/km Gramm/km Gramm/km 2020 oder später 118 Gramm/km des Fahrzeugs an. Damit wird eine Schlechterstellung von Gebrauchtwagen gegenüber Neuanschaffungen vermieden. Ein Beispiel: Der Arbeitgeber kauft im Jahr 2018 einen zwei Jahre alten Gebrauchtwagen. Die erstmalige Zulassung war demnach im Jahr Der damalige Listenpreis liegt bei , der CO 2 -Ausstoß bei 128 Gramm/km. Kein Überschreiten im Jahr der Anschaffung 1,5 % von den Anschaffungskosten, max. 720 im Monat (auch in den Folgejahren) voller Sachbezug oder 0,75 % von den Anschaffungskosten max. 360 im Monat (auch in den Folgejahren) halber Sachbezug Überschreiten im Jahr der Anschaffung 2 % von den Anschaffungskosten, max. 960 im Monat (auch in den Folgejahren) voller Sachbezug oder 1 % von den Anschaffungskosten max. 480 im Monat (auch in den Folgejahren) halber Sachbezug 2
3 Da der CO 2 -Ausstoß unter dem für das Jahr 2016 relevanten Grenzwert von 130 Gramm/km liegt, wird der Gebrauchtwagen als Öko-Auto eingestuft. Es kommt somit der begünstigte Sachbezugswert von 1,5% zur Anwendung. Der Sachbezug beträgt demzufolge monatlich 450. Würde man in diesem Fall auf das Jahr der Anschaffung abstellen, käme eine Qualifizierung des Gebrauchtwagens als Öko-Auto nicht in Frage. Der maßgebliche CO 2 -Emissionswert ist der Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder der EG-Typgenehmigung zu entnehmen. Bei einem CO 2 -Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer ist kein Sachbezugswert anzusetzen (Fahrzeuge mit Elektroantrieb, Elektroautos). Für derartige Kfz ist für die Anschaffung, Miete und Betrieb ein Vorsteuerabzug möglich. Die einkommensteuerrechtliche Luxustangente bleibt jedoch bestehen. Auch beim sogenannten Mini-Sachbezug wirkt sich die Ökologisierung aus, die Sätze wurden wie folgt angepasst: bei einem 1,5%-Sachbezug (Öko- Auto) 0,50 pro km (ohne Chauffeur), 0,72 pro km (mit Chauffeur) bei einem 2%-Sachbezug KFZ 0,67 pro km (ohne Chauffeur), 0,96 pro km (mit Chauffeur) PwC empfiehlt: Insbesondere bei einem größeren Fuhrpark stellen Sie bitte sicher, dass die CO 2 -Werte der Firmenfahrzeuge rechtzeitig erhoben werden und der Gehaltsverrechnungsabteilung ein entsprechender Nachweis für Öko- Fahrzeuge zur Verfügung gestellt wird. Wir empfehlen weiters eine Information an jene Mitarbeiter zu geben, deren Sachbezugswerte ab erhöht werden, um eine Rückfragenflut nach der Jänner- Abrechnung zu vermeiden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers: Einmalige und laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers führen unverändert zu Kürzungen des Sachbezugswertes. Derzeit: Bei einmaligen Kostenbeiträgen werden von der Finanzbehörde aktuell 2 verschiedene Methoden akzeptiert (Sofortabzug oder 8-Jahresverteilung). Ab fällt dieses Wahlrecht weg. Vom Arbeitnehmer geleistete Kostenbeiträge mindern unmittelbar den Anschaffungswert des Kfz, die Deckelung in Höhe von greift jedoch nicht. Anschaffungskosten: Kostenbeitrag: Sachbezug: 1,5%/2% von Allgemeine Bewertungsregel für Sachbezüge Derzeit: Sachbezüge sind mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten. Ab gilt für die Bewertung von Sachbezügen der übliche Endpreis des Abgabeortes. Der übliche Endpreis ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Preis beim Unternehmen für betriebsfremde Letztverbraucher. 4. Mitarbeiterrabatte Derzeit: Mehrrabatte an eigene Arbeitnehmer (das sind Rabatte, die höher sind als jene, die üblicherweise Endverbraucher erhalten) sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ab : Mehrrabatte an eigene Arbeitnehmer sind bis zu 20% steuerfrei. Wird ein höherer Rabatt gewährt, so ist ein Freibetrag von jährlich anzuwenden. Diese Regelung ist analog für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge anzuwenden. Ein Beispiel: Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer um 100. Seine Mitarbeiter erhalten diese um 80. Da die 20%-Grenze nicht überschritten wird, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Erhalten die Mitarbeiter die Ware jedoch um 70, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil in Höhe von 30 vor. Steuerpflicht tritt jedoch nur dann ein, wenn der jährliche Freibetrag von überschritten wird. Sofern der Mitarbeiterrabatt die 20%-Grenze nicht überschreitet, kann die Summe der steuerfreien Mitarbeiterrabatte pro Mitarbeiter auch mehr als betragen. Die neue Regelung gilt für alle Berufsgruppen. Es muss nur sichergestellt sein, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die vom Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden, weiters muss der Mitarbeiterrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zugänglich sein. 3
4 5. Jubiläumszuwendungen Derzeit: Die Regelungen für die lohnsteuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Jubiläumsgeldern und Jubiläumsgeschenken sind derzeit sehr heterogen. Ab : a) Jubiläumsgelder, die bei Dienstgeber- und Dienstnehmerjubiläen gezahlt werden, sind lohnsteuerund sozialversicherungspflichtig, unabhängig davon, ob ein kollektivvertraglicher Anspruch dazu besteht oder nicht. b) Jubiläums-Sachgeschenke erhalten einen Freibetrag ihv 186 jährlich. Dieser Freibetrag besteht neben dem allgemeinen Freibetrag für Sachzuwendungen ihv 186. Ein Beispiel: Anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Arbeitnehmer eine Uhr im Wert von 120. Im selben Jahr erhalten die Arbeitnehmer Weihnachtsgeschenke im Wert von 180. Beide Geschenke sind steuer- bzw. abgabenfrei. Bitte beachten: Diese Gesetzesänderung hat auch eine Auswirkung auf die Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellungen. Bereits bei den Rückstellungen per ist zu beachten, dass zukünftig ausbezahlte Jubiläumsgelder sozialversicherungspflichtig sein werden, ein Zuschlag für die Lohnabgaben ist daher anzusetzen. 6. Essensbons Bis : Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 sind nur dann steuerfrei, wenn die Einlösung in der Nähe des Arbeitsplatzes erfolgt. Ab : Die Bedingung der nahe gelegenen Gaststätte entfällt. Alle anderen Voraussetzungen zu dieser Steuerbefreiung bleiben unverändert. Diese Befreiung ist analog im Sozialversicherungsrecht vorgesehen. 7. Mitarbeiterbeteiligungen Derzeit: Freibetrag von pro Kalenderjahr. Ab : Anhebung des Freibetrages auf Alle anderen Voraussetzungen zu dieser Steuerbefreiung bleiben unverändert. Diese Befreiung ist analog im Sozialversicherungsrecht vorgesehen. 8. Reiseaufwandsentschädigungen für Betriebsratsmitglieder Bis : Ausgelöst durch eine höchstgerichtliche Entscheidung gelten Reiseaufwandsentschädigungen für Tätigkeiten in der Funktion als Betriebsratsmitglied als steuerpflichtig. Rückwirkend ab sind Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, nunmehr steuerfrei. 1 Dies gilt analog im Sozialversicherungsrecht. 9. Begräbniskostenzuschuss Ab : Zuschüsse des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder können steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Eine betragliche Deckelung besteht nicht. Entsprechende Nachweise sind zum Lohnkonto zu nehmen. 1 ) soweit sie die Beträge gemäß 26 Z 4 EStG nicht übersteigen (zb Inland: EUR 26,40). 4
5 10. Zinsersparnis Die bislang nur in der Sachbezugsverordnung enthaltene Regelung zum geldwerten Vorteil Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen wurde inhaltlich ident im Gesetz aufgenommen. Der Freibetrag von bleibt unverändert. Der maßgebliche Vergleichszinssatz beträgt für ,5% und wird für 2016 mittels Erlass bis spätestens 30. November 2015 bekanntgegeben. 11. Prämien für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen Derzeit: Prämien für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen können im Ausmaß eines zusätzlichen Sechstels mit 6% versteuert werden. Es besteht keine Sozialversicherungspflicht. Ab : Sowohl die begünstigte Besteuerung als auch die Befreiung in der Sozialversicherung fallen künftig weg. Derartige Leistungen sind dann grundsätzlich als sonstige Bezüge bzw. Sonderzahlungen abzurechnen. 12. Besonderheit in der Bauwirtschaft das Barzahlungsverbot von Arbeitslohn Ab dürfen Geldzahlungen von Arbeitslohn an zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigte Arbeitnehmer nicht in bar geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Die Verletzung dieses Verbots stellt eine Finanzordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu geahndet werden. Ausblick auf 2017 Meldepflicht-Änderungsgesetz Das Meldepflicht-Änderungsgesetz bringt ab wesentliche Änderungen im Bereich des Sozialversicherung-Meldewesens. In der Zwischenzeit haben einige Fachmedien berichtet, dass aus technischen Gründen eine Verschie- bung des Inkrafttretens auf geplant ist, die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten. Im Folgenden bieten wir Ihnen einen ersten kurzen Überblick zu den wichtigsten Bestimmungen. Neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung Das derzeitige Meldewesen an die Sozialversicherungsträger beruht auf einem monatlichen Beitragsnachweis sowie einem jährlichen Beitragsgrundlagennachweis. Der monatliche Beitragsnachweis summiert die Beiträge pro Unternehmen und gliedert nach Abgabenarten auf (Krankenversicherung, Pensionsversicherung etc.). Der jährliche Beitragsgrundlagennachweis wird pro Dienstnehmer erstellt, ist Teil des jährlichen Lohnzettels und die Basis für spätere Pensionsansprüche. 5
6 Der monatliche Beitragsnachweis und der derzeitige jährliche Beitragsgrundlagennachweis (als Teil des Lohnzettels) fallen weg und werden durch eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung pro Dienstnehmer ersetzt. Durch die umfassende Meldung dienstnehmerbezogener Daten pro Monat reduzieren sich einzelne Meldeverpflichtungen des Dienstgebers. Die Meldungen sind unverändert bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten. Eine Rollung eines bereits abgerechneten Monats verursacht somit im neuen System eine Berichtung des üblicherweise bereits gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagennachweises des Dienstnehmers. Innerhalb einer Periode von 6 Monaten können derartige Berichtigungen sanktionslos vorgenommen werden. Werden Berichtigungen nach der 6-Monatsfrist vorgenommen und führt die Berichtigung zu einer Nachzahlung (es wurde ein zu niedriges Entgelt gemeldet), ist die Vorschreibung von Verzugszinsen vorgesehen. Der Sozialversicherungsträger kann auf die Vorschreibung der Verzugszinsen auch verzichten, die Umsetzung dieser Bestimmung in die Praxis ist abzuwarten. Die Verzugszinsen liegen ab nicht mehr 8 Prozentpunkte, sondern 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. PwC empfiehlt: Um derartige finanzielle Sanktionen zu vermeiden empfehlen wir, die derzeitigen Ablaufprozesse zu überprüfen um Rollungen von bereits abgerechneten Perioden zukünftig weitestgehend zu vermeiden. Wir werden zu diesem Thema im Laufe des Kalenderjahres 2016 noch berichten. Veranstaltungs-Tipp: HRS Network Breakfast 12. November 2015 Wir laden Sie herzlich zu unserem bevorstehenden HRS Network Breakfast ein. Alle Details zur Veranstaltung und Anmeldung unter: Ihre Ansprechpartnerin Claudia Grabner Human Resource Services claudia.grabner@at.pwc.com Redaktion Sie haben Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter? Unser Ansprechpartner aus der Redaktion ist gerne für Sie da! Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Claudia Grabner claudia.grabner@at.pwc.com PwC Wien Standort HRS/Payroll Guglgasse 7-9 / 6. Stock 1030 Wien Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Claudia Grabner claudia.grabner@at.pwc.com Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Stefanie Friedl, stefanie.friedl@at.pwc.com, Tel.: Wenn Sie Human Resource Services aktuell bestellen möchten, senden Sie bitte ein leeres mit der Betreffzeile HRS aktuell Bestellung an: stefanie.friedl@at.pwc.com Wenn Sie Human Resource Services aktuell abbestellen möchten, senden Sie bitte ein leeres mit der Betreffzeile HRS aktuell Abbestellung an: stefanie.friedl@at.pwc.com Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. Die Beiträge sind als Hinweis für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unseres Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichungsinformation dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. PwC bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter
Mag. Friedrich Hahn Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten Tel: 02742/40750, 0664/
Mag. Friedrich Hahn Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten Tel: 02742/40750, 0664/4354419 E-Mail: hahn@fh-wirtschaftstreuhand.at 1 Tarife 2016 Steuertarif bis 2015 Steuertarif neu ab 2016 Tarifstufe Tarifstufe
MehrErgänzungen zum Buch
Ergänzungen zum Buch Seite 1 von 5 Das 1x1 der LOHNVERRECHNUNG Band I und Band II Sehr geehrte Leserin, sehr geehrte Leser! Folgende Änderungen ergeben sich in der Lohnverrechnung ab 2016: 1. Änderungen
MehrHuman Resource Services aktuell
www.pwc.at/newsletter Ausgabe 7 Dezember 2015 Human Resource Services aktuell Inhalt Aktuelles... 2 Alle Jahre wieder Advent, die Zeit der Weihnachtsfeiern... 2 Jubiläumsgeldrückstellung zum 31.12.2015...
MehrHuman Resource Services aktuell
www.pwc.at/newsletter Human Resource Services aktuell Inhalt Lohnsteuer 1 Abgabenänderungsgesetz 2014: Auswirkungen im Personalbereich 1 Pendlerverordnung: Der Pendlerrechner 3 Sachbezugswerte für Dienstautos
MehrSachbezüge - Lohnsteuerliche Behandlung
Sachbezüge - Lohnsteuerliche Behandlung Von der Dienstwohnung bis zur Zinsersparnis: Informationen zu den wichtigsten Sachbezügen im Überblick Grundsätzliches Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis,
MehrKLIENTENINFORMATION. Geschenke - Betriebsveranstaltung. Mitarbeitergeschenke und freiwilliger Sozialaufwand
KLIENTENINFORMATION Geschenke - Betriebsveranstaltung Mitarbeitergeschenke und freiwilliger Sozialaufwand Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als Geschenk sind innerhalb eines festgelegten Freibetrages von
MehrSachbezüge - Lohnsteuerliche Behandlung
Sachbezüge - Lohnsteuerliche Behandlung Von der Dienstwohnung bis zur Zinsersparnis: Informationen zu den wichtigsten Sachbezügen im Überblick Grundsätzliches Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis,
MehrAktuelle Informationen zur Personalverrechnung 2014/2015
Aktuelle Informationen zur Personalverrechnung 2014/2015 Newsletter Dezember 2014 Inhalt VORSICHT BEI PRÄMIENZAHLUNGEN FÜR AUSLANDSTÄTIGKEIT 2 GESCHENKE AN ARBEITNEHMER WANN SIND DIESE STEUERFREI? 3 TAG-
MehrMehr Netto vom Brutto
Mehr Netto vom Brutto Steuer-Tarifreform 2016 für Arbeitnehmer/innen Stark für Sie. Interessantes für Jeden 1. Antragslose Arbeitnehmerveranlagung in Gutschriftsfällen Die Arbeitnehmerveranlagung muss
MehrSolidarbeitrag für Besserverdienende
News- letter- Inhalt Quick NEWS (20. FEBRUAR 2012) Solidarbeitrag für Besserverdienende Nun ist er da, der Begutachtungsentwurf des Stabilitätsgesetzes 2012. Dieser Gesetzesentwurf enthält die steuerlichen
MehrDer Sachbezug. Grundlagen & Tipps. für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
4. Auflage Der Sachbezug Grundlagen & Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Sachbezug im Arbeitsrecht Abgabenrechtliche Behandlung Dienstwagen Dienstwohnung Handy und Notebook Bonusmeilen Mustervereinbarung
MehrRegistrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig
Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig 02/2016 Der VfGH beurteilt die Registrierkassenpflicht als nicht verfassungswidrig. Sie ist nach Ansicht des Höchstgerichts geeignet, Manipulationsmöglichkeiten
MehrEntgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei
TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie
MehrZahlen und Grenzen rund um die Lohnsteuer
Zahlen und Grenzen rund um die Lohnsteuer Die für Sie wichtigsten Zahlen und Grenzen rund um die Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2014 auf einen Blick: Pendlereuro in EUR pro Jahr und km der einfachen Wegstrecke
MehrLohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI
TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen
MehrDamit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans:
Damit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans: So feiern und beschenken Sie Ihre Mitarbeiter zu Weihnachten abgabenfrei Haben Sie die Weihnachstfeier noch vor sich? Oder gar schon abgehalten?
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrLohnsteuer Selbsttest
Lohnsteuer Selbsttest 1 Lohnsteuer Selbsttest Hinweise Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Selbsttest können Sie überprüfen, ob Sie die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Fernlehrgang Fachassistent/-in
MehrLeseprobe aus "Der Sachbezug" März Begriff der Sachbezüge
Kap 1 Einleitung 1.1 Begriff der Sachbezüge Unter Sachbezügen versteht man Sachzuwendungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber erhält,
MehrHEGEL 9/2015 mit Prosekko (Teil 1): Was ist klein, fein und ab 1. 1. 2016 a b g a b e n f r e i? Die Mitarbeiterrabatte
HEGEL 9/2015 mit Prosekko (Teil 1): Was ist klein, fein und ab 1. 1. 2016 a b g a b e n f r e i? Die Mitarbeiterrabatte Praktiker kennen das leidige GPLA-Streitthema: Mitarbeiterrabatte. Oft endeten die
MehrInformationsdienst. Sachbezüge
Sachbezüge Gültig ab: Januar 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Freie Verpflegung 2.1 Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten 3 Unterkunft und Wohnung 3.1 Freie Unterkunft 3.2 Erläuterungen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0376-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Ad., vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
Mehr1 Welche Begünstigungen gibt es?
1 Welche Begünstigungen gibt es? Alle Geld- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind grundsätzlich Arbeitslohn. Als solcher ist er lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Von
MehrSachbezüge - Lohnsteuerliche Behandlung
Sachbezüge - Lohnsteuerliche Behandlung Von der Dienstwohnung bis zur Zinsersparnis: Informationen zu den wichtigsten Sachbezügen im Überblick Grundsätzliches Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrÄnderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015
Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015 Roland Theis Finanzamt Trier Januar 2015 Folie 1 Änderungen im Lohnsteuerrecht 2015 Inhalt: Folie I. Lohnsteueränderungsrichtlinien
MehrElektrofahrzeuge Steuer
Elektrofahrzeuge Steuer Elektro-Mobilität für Tiroler Unternehmen Wirtschaftskammer Tirol 23.02.2017 N O V A Berechnungsschlüssel: (CO 2 g/km-90)/5= Steuersatz in Prozent Höchststeuersatz 32 Prozent. Conclusio:
Mehrin % Einkommen x 50 % ,53-48,79 50
FAQ - LOHNVERRECHNUNG Wie hoch ist der Steuersatz ab 1.1.2016? Einkommen in Berechnungsweise der ESt Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatz in in in % % 11.000 0 0 0 > 11.000-18.000 Einkommen x 25 % -
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2135-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Straße, vom 26. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 (jetzt
MehrGeldwerte Vorteile und Mitversteuerungen auf der Bezügemitteilung
Geldwerte Vorteile und Mitversteuerungen auf der Bezügemitteilung A) Geldwerte Vorteile (Sachbezüge) Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der nicht in Geld besteht, sondern in Form von Sachbezügen (Wohnung,
MehrDie Steuerreform aus Sicht der Arbeitnehmer
Die Steuerreform aus Sicht der Arbeitnehmer Mit der Steuerreform 2015/2016, die am 7. Juli 2015 vom Nationalrat beschlossen und mit 1.1.2016 in Kraft tritt, soll eine gesamte Steuerentlastung in Höhe von
MehrSteuer-NEWSLETTER CHECKLISTE "STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2015"... 1
Steuer-NEWSLETTER Ausgabe 8c/2015 CHECKLISTE "STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2015"... 1 STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER... 1 1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer...
MehrBelegschaftsrabatte richtig versteuern
Billiger ist nicht umsonst Belegschaftsrabatte richtig versteuern Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Waren oder Dienstleistungen kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen, kann der Rabatt
Mehra) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014
a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand beim Werbungskostenabzug und bei der steuerfreien Arbeitgebererstattung mittels Pauschalen verändert sich ab dem
MehrDas Sparpaket ein Kurzinfo-ABC
Das Sparpaket ein -ABC Am Freitag, den 10. 2. 2012 präsentierte der Kanzler und sein Vize das Reformpaket. Das sind jene geplanten Maßnahmen, die bis 2016 den Staatshaushalt sanieren sollen. Wir haben
MehrBetriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflug) fördern das Betriebsklima; sie sollen aber möglichst weder Arbeitgeber
MehrRundschreiben Nr. 4/2012
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Universitätsverwaltung Rundschreiben Nr. 4/2012 Neufassung der Nr. 7 Versteuerung des geldwerten Vorteils aus Bewirtungskosten
MehrSteuerfreiheit von SFN-Zuschlägen
Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu den in 3b EStG genannten Grenzen steuerfrei. Wenn diese Grenzen überschritten werden, dann sind die Zuschläge
MehrMitarbeiterschulung ÖGWT Steiermark
Mitarbeiterschulung ÖGWT Steiermark StB Dr. Stefan Steiger April 2016 Lebenslauf Dr. Stefan Steiger geboren: Eisenstadt, 20.12.1967 1987-1994 Studium BWL (Mag. + Dr.) WU Wien 1994-2000 Berufsanwärter PWT,
MehrZusätzliche Steuerfreie Leistungen
Zusätzliche Steuerfreie Leistungen Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 2 NEBENLEISTUNGEN ZUM ARBEITSLOHN 4 MANKOGELDER 4 WERKZEUGGELD 4 FAHRTEN ZWISCHEN WOHNUNG UND ARBEIT 4 REISEKOSTEN 5 HEIRATS- UND GEBURTSBEIHILFEN
MehrWir beraten Sie gerne: Editorial
Mit diesem Artikel möchten wir ihnen einen Überblick über mögliche Begünstigungen für ihre Dienstnehmer geben - bitte beachten sie, dass es sich dabei nur um einen Kurzüberblick handelt - detaillierte
MehrGleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Anlage 1 Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge vom 10. September 2015 Für die
MehrPauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen
Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Mit der Neuregelung im 3 Abs. 1 Z 16c EStG sowie im 49 Abs. 2 Z 28 ASVG wurde die Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine geschaffen, wonach Kostenersätze
MehrVoraussichtliche Werte 2016 (vorbehaltlich der Veröffentlichung im BGBl.)
Voraussichtliche Werte 2016 (vorbehaltlich der Veröffentlichung im BGBl.) Aufwertungszahl 2016 ( 108a ASVG) 1,024 Höchstbeitragsgrundlage: täglich * 162,00 Höchstbeitragsgrundlage: monatlich * 4.860,00
Mehr"Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988)
Information BMF - VI/7 (VI/7) 5. Juni 2013 BMF-010222/0059-VI/7/2013 "Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988) Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor,
MehrGeplante Gesetzesänderungen zu steuerlichen Folgen von Vermögenseinlagen in russische Tochtergesellschaften, insbesondere durch Forderungsverzichte
Russian Tax and Legal News November 2016 Geplante Gesetzesänderungen zu steuerlichen Folgen von Vermögenseinlagen in russische Tochtergesellschaften, insbesondere durch Forderungsverzichte Inhalt Derzeitige
MehrAnmeldung. Lohnnebenkosten
PERSONALVERRECHNUNG Anmeldung Anmeldungen von Dienstnehmern sind vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu erstatten. Die Meldeverpflichtung gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
MehrReiseaufwandsentschädigung für regelmäßig Reisende. Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage
Reiseaufwandsentschädigung für regelmäßig Reisende Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage Oktober 2016 Eigentümer, Herausgeber und Verleger: PROPAK Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten
MehrM e h r N e t t o vom Brutto. oder: Was das. Werksbus
M e h r N e t t o vom Brutto oder: Was das Finanzamt gerne für sich behält Werksbus Was Sie wissen sollten, damit der Fiskus Z u w e n d u n g e n v o m Arbeitgeber was muss versteuert werden? Wer möchte
MehrErstattung von Fahrtkosten und Reisekosten ab
Erstattung von Fahrtkosten und Reisekosten ab 01.01.2007 Die Erstattung von Fahrtkosten kann in Sportvereinen vorgenommen werden für A) Fahrten Wohnung Arbeitsstätte Fahrten von der Wohnung zum Vereinsgelände,
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrExtras für Ihre Mitarbeiter
Extras für Ihre Mitarbeiter Eine kleine Lohnerhöhung verpufft gleich wieder. Extras für Mitarbeiter, die weder Steuer noch Sozialabgaben kosten, sind da weitaus lukrativer. Der Gesetzgeber macht die Steuerfreiheit
MehrMerkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt
Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was
MehrInhaltsverzeichnis 1. TEIL 2. ABSCHNITT
1. Persönliche Steuerpflicht Inhaltsverzeichnis 1. TEIL 2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT 2. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen 3. Steuerbefreiungen 2. ABSCHNITT 3. ABSCHNITT 4. Gewinn 5.
MehrKOMPENDIEN
Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) 1 Dem
MehrÜbung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern
Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 6: Abschlussfälle
MehrSteuerliche Auswirkungen der arbeitsrechtlichen Gestaltungspraxis
Steuerberatung Steuerliche Auswirkungen der arbeitsrechtlichen Gestaltungspraxis Management-Workshop 27. Februar 2013 Dortmund 1 Zu meiner Person: Kurt Haarlammert Steuerberater in Münster Steuer- und
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 10 GZ. RV/0581-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X in XY, vertreten durch A in Ort, vom 9. Juni 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrWinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017
WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 Das Jahr 2017 bringt wieder viele Änderungen in der Lohnverrechnung. So gibt es nicht nur neue Werte in der Sozialversicherung, sondern auch Neuerungen zur. Die
MehrA K T U E L L E S. Geschenke: Was Sie steuerlich beachten sollten. Sehr geehrte Damen und Herren, kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.
STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE DÜSSELDORF ESSEN VELBERT Ihre Ansprechpartnerin: A K T U E L L E S Geschenke: Was Sie steuerlich beachten sollten Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz Steuerberaterin Zertifizierte
Mehr(7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes:
Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (mit Hinweisen 2012) R 8.1 (7) Bewertung der Sachbezüge ( 8 Abs. 2 EStG) Kantinenmahlzeiten und Essensmarken (7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die
MehrInhaltsverzeichnis Einkommensteuergesetz (EStG) 1. Teil 2. Teil Sachliche Steuerpflicht 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt
Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 EStG-Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 13 Einkommensteuergesetz (EStG) 1. Teil 1 Persönliche Steuerpflicht... 25 2. Teil Sachliche Steuerpflicht 1.
MehrBuchungen im Personalbereich
Buchungen im Personalbereich Firmenwagen & Sachbezüge 23 Der PKW und die Ein-Prozent-Regelung Das Unternehmen kauft beispielsweise ein Firmenfahrzeug für Mitarbeiter mit einem Listenpreis von 17.850,00
MehrDiese amtlichen Werte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende.
TK Lexikon Steuern Essenszuschuss Lohnsteuer 1 Essenszuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn 1.1 Mahlzeiten in betriebseigener Kantine HI726848 HI2264772 HI2762005 Werden arbeitstägliche Mahlzeiten
MehrVolksbank Investments
Volksbank Investments Aktueller Status hinsichtlich der Kursgewinnsteuer Stand: 02.09.2011 Kursgewinnbesteuerung Die Kursgewinnbesteuerung gilt für: Inländischen Personen (natürliche Personen, Personengesellschaften
Mehr1.1 Reisekosten im Arbeitsrecht
Kap 1 Einführung 1.1 Reisekosten im Arbeitsrecht Der Bereich der Reisekosten ist im Steuerrecht, im Arbeitsrecht und in der Sozialversicherung von weitreichender Bedeutung. Aus diesem Umstand heraus ergeben
MehrSteuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen
Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.
MehrBeitragsgrundlagennachweis ab Seite
Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 1. Seite 3 1 3a 2 4 5 6 7 10 8 9-1 - Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 2. Seite - 2 - Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ab 1. Jänner 2003 Hinweise
MehrGunter Schmid Steuerberater
Im Juli 2011 I. Pauschalierung von Sachzuwendungen ( Geschenke an Kunden) Leitsatz : Im Januar 2007 haben wir in unserem monatlichen Rundschreiben darauf hingewiesen, daß seit Januar 2007 für Geschenke
MehrExtras für Ihre Mitarbeiter. Steueroptimierte Zusatzleistungen im Überblick
Extras für Ihre Mitarbeiter Steueroptimierte Zusatzleistungen im Überblick Mehr Netto vom Brutto Die Zufriedenheit und Motivation Ihrer Mitarbeiter sind wichtige Faktoren. Sie fördern das Klima in Ihrem
MehrKlienten-Info Ausgabe 3/2015
Klienten-Info Ausgabe 3/2015 Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben Ihnen in der dritten Ausgabe unserer Klienten-Info für das Jahr 2015 wieder aktuelle Änderungen der Gesetzes- und Judikaturlage sowie
MehrWichtige Beträge. Einkommensteuer EStG
Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für die Jahre 2015 bis 2017 in Euro. Einkommensteuer EStG, z, 3 Nr.
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz. Steuerliche Förderung versicherungsförmiger Durchführungswege
Betriebsrentenstärkungsgesetz Steuerliche Förderung versicherungsförmiger Durchführungswege Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen. Steigerung des Verbreitungsgrads der bav Einführung eines Sozialpartnermodells
MehrBetriebsveranstaltungen und Sachgeschenke
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 106535 Betriebsveranstaltungen und Sachgeschenke Spätestens zur Adventszeit, wenn in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern stattfinden,
MehrNeueintritt eines Arbeitnehmers
Neueintritt eines Arbeitnehmers Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1627 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Anlage des Arbeitnehmers und ELStAM 2.2. Angaben für die Jahreslohnsteuertabelle
MehrNettolohnoptimierung
Nettolohnoptimierung - mehr Netto vom Brutto! 1 Steuer- und Sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn alle Geld- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellen grundsätzlich Arbeitslohn
MehrHuman Resource Services aktuell
www.pwc.at/newsletter Ausgabe 1 März 2016 Human Resource Services aktuell Inhalt Aktuelles... 2 Das Arbeitsrechtspaket 2015 - Wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht 2016... 2 Internationales... 5 Deutscher
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat (Linz) 2 GZ. RV/1072-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz, Stahlstraße 14,
MehrPENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Höherversicherung 15 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrDamit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans:
Damit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans: So feiern und beschenken Sie Ihre Mitarbeiter zu Weihnachten abgabenfrei Haben Sie die Weihnachtsfeier noch vor sich? Oder gar schon abgehalten?
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/2387-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
MehrMerkblatt zur steuerlichen Behandlung des zweckgebundenen Zuschusses zum JobTicket BW
Merkblatt zur steuerlichen Behandlung des zweckgebundenen Zuschusses zum JobTicket BW 1. Zweckgebundener Zuschuss, JobTicket BW, Nachweispflicht und Auszahlung Das Land Baden-Württemberg gewährt seinen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0953-L/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A., vom 6. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
Mehra) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich
a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass auch bei der Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens
MehrEssenszuschuss. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI
TK Lexikon Steuern Essenszuschuss Essenszuschuss HI521011 Zusammenfassung LI1929253 Begriff Essenszuschuss ist ein Zuschuss des Arbeitgebers in Bargeld zu Mahlzeiten des Arbeitnehmers, die dieser in der
MehrEine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/2090-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 9. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
MehrAlkoholfreie Getränke die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
Entgelt beitragsfrei A bfertigungen Abgangsentschädigungen Alkoholfreie Getränke die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt; Arbeitskleidung die unentgeltlich überlassen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/3612-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vom 20. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 3.
MehrFerialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft
Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos
MehrDie betriebliche Krankenversicherung (bkv)
Die betriebliche Krankenversicherung (bkv) Steuerliche Behandlung Stand: Oktober 2015 Steuerrechtliche Behandlung der bkv Die Leistungen aus der bkv sind für den Arbeitnehmer (AN) grundsätzlich steuerfrei
MehrMitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG
Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG Das Einkommensteuergesetz sieht durch 109a und 109b eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor, die die Gleichmäßigkeit
MehrMerkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004
1 Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 Ermittlung des Sachbezugs bei privater Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) In unserem Beispielsfall erhält der
MehrVoraussetzung. Vorgehensweise. Gehaltsumwandlung einer Einmalzahlung und Zuschuss des Arbeitgebers
Direktversicherung Bereich: LOHN - Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2 2. Voraussetzung 2 3. Vorgehensweise 2 3.1. Gehaltsumwandlung 3 3.2. Gehaltsumwandlung und Zuschuss des Arbeitgebers 4 3.3. Zuschuss des
MehrLohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab
Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 01.01.2015 Monika Bohlen Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Betriebsveranstaltungen ab 2015 Inhalt Folie 1. Rechtslage
MehrAbgabenänderungsgesetz 2016 (1352 d.b.)
Analyse des Budgetdienstes Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 d.b.) Regelungsinhalt Mit der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 sind zahlreiche Änderungen in den Steuergesetzen (v.a. Einkommensteuergesetz,
MehrUnfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI
TK Lexikon Steuern Unfallkosten Unfallkosten HI630755 Zusammenfassung LI1928032 Begriff Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den
Mehr