vom 22. Mai 2008 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2008) und Antwort

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1 Drucksache 16 / Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Gregor Hoffmann (CDU) vom 22. Mai 2008 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2008) und Antwort Fortschreibung der Leitlinien zur Wohnungslosenpolitik Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Worin liegen die Ursachen, weshalb der Senat bis heute die Leitlinien zur Hilfe für Wohnungslose in Berlin sowie den Obdachlosenrahmenplan nicht fortgeschrieben hat, obwohl sich Rechts- und Fördergrundlagen in der Sozial- und Wohnungspolitik verändert haben? 2. Welche Veränderungen haben sich vor allem mit der Einführung des SGB II und XII mit welchen Folgen speziell auf das Land Berlin ergeben, insbesondere hinsichtlich der Betreuung von Wohnungsnotfällen und der Entwicklung der Fallzahlen? Zu 1. und 2.: Da sich seit 2005 die Rechtslage umfassend verändert hat, konnten die Leitlinien zur Hilfe für Wohnungslose in Berlin nicht fortgeschrieben werden. Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen sowie das für sie bestehende Hilfesystem waren in besonderem Ausmaß von den Gesetzesänderungen betroffen. Bis Ende 2004 wurden materielle Leistungen und persönliche Hilfen aus einer Hand bewilligt. Da die Mehrheit des Personenkreises erwerbsfähig ist, wurden die Zuständigkeiten mit Einführung des SGB II für diese Menschen auf zwei Behörden verteilt. Es bedurfte einer Reihe von Verfahrensregelungen für die Praxis, so z. B. bezüglich örtlicher Zuständigkeiten, stationärer Einrichtungen, Übernahme von Kosten der Unterkunft, Mietübernahmen während einer Inhaftierung, um möglichst keine Lücken im Versorgungs- und Hilfesystem entstehen zu lassen. Entsprechende Verhandlungen waren u.a. mit der Regionaldirektion Berlin- Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Diese Veränderungen verhinderten eine bloße Fortschreibung der bisherigen Leitlinien. Die Verteilung der Zuständigkeiten auf zwei Behörden führte zu unterschiedlichen statistischen Erhebungsmerkmalen der Bundesagentur für Arbeit und der Bezirke. Die Folge ist, dass die für die Berliner Wohnungslosenhilfe quartalsweise in den Bezirken seit rund 20 Jahren erstellte Statistik seit 2005 keine validen Daten mehr zu untergebrachten wohnungslosen Personen aufweist. Um diese Lücke wenigstens teilweise zu schließen haben sich die Bezirke auf IT-gestützte Erhebungen im Zusammenhang mit der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) geeinigt. Ein entsprechendes Programm wird zurzeit installiert. Die jährlichen Fallzahlen im Zusammenhang mit Maßnahmen gem. 67 ff SGB XII haben sich zwischen 2004 und 2006 von Personen auf Personen erhöht. Der Schwerpunkt der Fallzahlensteigerung lag bei Leistungen im ambulanten Bereich. 3. Gibt es seither einen Wandel zwischen der Angebots- und der Nachfrageseite? Wenn ja, welchen? Zu 3.: Eine Nachfragesteigerung ist bei ambulanten Plätzen und ein Rückgang bei stationären Plätzen für Leistungen gem. 67 ff SGB XII zu verzeichnen (s. Anlage). 4. Gibt es bei den Wohnungsnotfällen eine Zusammenarbeit zwischen JobCentern und den Bezirksämtern? Wenn ja, in welcher Form und Qualität? 5. Gibt es für diese Zusammenarbeit Kooperationsvereinbarungen zwischen JobCentern und Bezirksämtern? Wenn nein, warum nicht? 6. Wie sollte so eine Kooperationsvereinbarung inhaltlich gestaltet sein, und sollte sie einheitlich für alle JobCenter und Bezirke gelten? Zu 4., 5. und 6.: Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung stellte im August 2005 JobCentern wie Bezirksämtern einen Handlungsleitfaden für einen Entwurf einer Kooperationsvereinbarung zur Verfügung. Im März 2006 wurde ein Muster für eine Lokale Zielvereinbarung zum SGB II über die Durchführung der Aufgaben des Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 kommunalen Trägers nach dem SGB II und der Ausgestaltung der Schnittstellen nachgereicht, das sich u.a. mit Energie- und Mietschulden befasst und Umsetzungsvorschläge für die Kooperation enthält. Der Abschluss und die Ausgestaltung einer Kooperations- und Zielvereinbarung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten liegen in der Verantwortung der Bezirksämter. Neun Bezirksämter haben Kooperationsvereinbarungen mit den JobCentern abgeschlossen, die die Zusammenarbeit bei der Erbringung kommunaler Beratungsleistungsleistungen gem. 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2-4 SGB II regeln. Die Einbindung der Bezirke bei Miet- und Energieschuldenentscheidungen ist in der Regel Bestandteil dieser Kooperationsvereinbarungen. In zwei Bezirksämtern existieren Verfahrensabsprachen. Im Zusammenhang mit dem Zweiten SGB II - Änderungsgesetz zum , mit dem für Leistungsberechtigte Miet- und Energieschuldenentscheidungen gem. 22 (5) SGB II in die Zuständigkeit der JobCenter übertragen wurden, haben alle Bezirke nach eigener Aussage Absprachen zur Verfahrensregelung zwischen Sozialamt und JobCenter getroffen. Ansprechpartner wurden - insbesondere auch gegenüber den Gerichten - benannt, damit deren Mitteilungen über anstehende Räumungsverfahren ohne zeitliche Verzögerung an die zuständigen Stellen gelangt. 7. Waren die Bezirke in der Lage, in den letzten 5 Jahren die konsequente Verhinderung von Wohnungsverlust durchzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Quantität und Qualität wurden folgende Maßnahmen angewendet (bitte nach Bezirken aufgliedern): Übernahme von Mietschulden, ggf. inklusive der Übernahme von Verfahrenskosten, Übernahme von Energiekosten, Übernahme von Renovierungskosten, Übernahme von Schulden, ambulante Betreuung der Betroffenen durch Bezirksämter, ambulante Betreuung der Betroffenen durch freie Träger, Vermeidung von Wohnungsverlust durch enge Kooperation mit Gerichten, Schuldnerberatungen und Wohnungsbaugesellschaften, Einweisung in Wohnungen des geschützten Marktsegments? Zu 7.: Um einen drohenden Wohnungsverlust verhindern zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Alle beteiligten Stellen, auch die Bezirksämter, sind dabei auf die Kooperationsbereitschaft und das persönliche Engagement der Betroffenen angewiesen. Zur Anmietung der Wohnung wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter geschlossen. Ein Wohnungsverlust droht zumeist dann, wenn der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Staatliche Hilfen und Beratungsleistungen sollen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Eigenbemühungen der Betroffenen zum Erhalt der Wohnung unterstützen. Die Möglichkeiten zur Übernahme von Mietschulden ergeben sich aus 22 Abs. 5 SGB II und 34 SGB XII. Die Leistungstypangebote Wohnungserhalt und Wohnungserlangung (WuW) sowie Betreutes Einzelwohnen (BEW) bieten den Personen, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, persönliche Hilfen an. Die Steigerung der bewilligten Leistungen für WuW von 831 (2003) auf (2006) und für BEW von (2003) auf (2006) deutet auf eine stärkere Nutzung als Präventionsmaßnahme hin. Zum 1., 2. und 4. Spiegelstrich Übernahme Mietund/oder Energieschulden : Die Entwicklung der Miet- und/oder Energieschuldenübernahmen nach Haushalten verlief in den letzten fünf Jahren im Land Berlin wie folgt: Rechtsgrundlage gem. 15a BSHG (Angaben der Bezirke) gem. 34 SGB XII (Auswertung PROSOZ) gem. 34 SGB XII (Auswertung PROSOZ) gem. 22,5 SGB II (Angaben der JobCenter) Im Jahr 2007 hatten die JobCenter über insgesamt Anträge auf Übernahme von Miet- und/oder Energieschulden zu entscheiden. Davon wurden Anträge bewilligt (ca. 60 %) und Anträge abgelehnt. In den einzelnen Bezirken stellt sich die Verteilung wie folgt dar: JobCenter beschiedene Anträge davon bewilligte Anträge davon abgelehnte Anträge Mitte

3 Friedrichshain-Kreuzberg Pankow Charlottenburg-Wilmersdorf Spandau Steglitz-Zehlendorf Tempelhof-Schöneberg Neukölln Treptow-Köpenick Marzahn-Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf Berlin Gesamt Für das Jahr 2007 liegen nur Daten über die bewilligten Anträge auf Miet- und/oder Energieschuldenübernahme gem. 34 SGB XII von den Bezirken vor. Bezirke bewilligte Anträge Mitte 251 Friedrichshain-Kreuzberg 355 Pankow 139 Charlottenburg-Wilmersdorf 322 Spandau 149 Steglitz-Zehlendorf 126 Tempelhof-Schöneberg 175 Neukölln 321 Treptow-Köpenick 194 Marzahn-Hellersdorf 130 Lichtenberg 117 Reinickendorf 139 Berlin Gesamt Die verschiedenen Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erfasst. Unangemessene Mietkosten können zur Ablehnung führen, oder beinhalten die Möglichkeit, angemessenen Wohnraum neu anzumieten. Eine Ablehnung von Anträgen mündet nicht zwangsläufig in Wohnungslosigkeit, wenn andere Alternativen zum Wohnraumerhalt gefunden werden können. Gleichzeitig muss eine Schuldenübernahme geeignet sein, Wohnraum zu sichern. In Fällen wiederholter Mietschulden, die zur Kündigung der Wohnung geführt haben, ist diese innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht immer erreichbar. Zum 3. Spiegelstrich Übernahme Renovierungskosten : Bis Ende 2004 konnten Renovierungskosten gem. 12 BSHG vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Nach vorherrschender Rechtsauffassung dürfen Renovierungskosten als Bestandteil der Regelleistung nicht gesondert im Rahmen der Kosten für die Wohnung übernommen werden. Das Bundessozialgericht hat in dieser Frage ein Urteil angekündigt. Der Senat wird prüfen, ob sich daraus eine Änderung der bisherigen Praxis ergeben muss. Zum 5. Spiegelstrich ambulante Betreuung der Betroffenen durch Bezirksämter : Die Bezirke schreiben jeden Haushalt mit anhängiger Räumungsklage an, der ihnen durch die Amtsgerichte gemeldet wird und geben Hinweise zu Beratungs- bzw. Unterstützungsmöglichkeiten. Zum 6. Spiegelstrich ambulante Betreuung der Betroffenen durch freie Träger : Es ist dem Senat nicht bekannt, wie viele Betroffene durch Inanspruchnahme von Angeboten der Wohnungslosenhilfe ihre Wohnungen sichern konnten. Zum 7. Spiegelstrich Vermeidung von Wohnungsverlust durch enge Kooperation... : Leistungsanbieter, Bezirksämter und JobCenter, die Hilfen zur Verhinderung von Wohnungsverlust anbieten, stehen in engen Kooperationsbeziehungen zu Vermietern, Energieversorgern, Gläubigern, Schuldner- und anderen Beratungsstellen, um eine Wohnungssicherung zu erreichen. Zum 8. Spiegelstrich Einweisung in Wohnungen des Geschützten Marktsegments : Die Angaben beziehen sich auf tatsächlich abgeschlossene Mietverträge in der Zeit vom bis Die vermittelten Wohnungen können sich auch außerhalb des angegebenen Bezirks befinden. 3

4 Bezirk Haushalte mit Mietvertragsabschluss davon 1 Zimmer- Wohnungen davon 2 Zimmer- Wohnungen davon 3 Zi. u. mehr Wohnungen Mitte Friedrichshain-Kreuzberg Pankow Charlottenburg-Wilmersdorf Spandau Steglitz-Zehlendorf Tempelhof-Schöneberg Neukölln Treptow-Köpenick Marzahn-Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf Berlin Gesamt Wie viele Betreuungen durch freie Träger kamen in den letzten 5 Jahren durch Vermittlung der Bezirksämter zustande (bitte nach Bezirken aufgliedern)? Zu 8.: Dem Senat liegen nur Erkenntnisse über die geleisteten Kostenübernahmen gem. 67 ff SGB XII [bis 2005: 72 BSHG (Bundessozialhilfegesetz)] für ambulante und stationäre Hilfen durch die Bezirke vor. Eine bezirkliche Aufschlüsselung ist erst ab dem Jahr 2006 möglich (Quelle PROSOZ). Im Zeitraum davor liegen die Angaben nicht bezirksbezogen sondern nur gesamtstädtisch vor. Die Fallzahlen beziehen sich auf den Stichtag des jeweiligen Jahres. Für das Jahr 2005 liegen aufgrund der Neuformierung der Sozialleistungen (SGB II und SGB XII) keine vollständige Zahlen vor. 2003: Fälle 2004: Fälle 2005: keine Angaben möglich Bezirke Mitte Friedrichshain-Kreuzberg Pankow Charlottenburg-Wilmersdorf Spandau Steglitz-Zehlendorf Tempelhof-Schöneberg Neukölln Treptow-Köpenick Marzahn-Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf Berlin Gesamt Wie viele Wohnungsnotfälle gibt es im Jahresdurchschnitt in Berlin, und welche sozialen Projekte für Wohnungsnotfälle mit wie vielen Plätzen wurden in den letzten 5 Jahren gefördert (bitte konkret auflisten)? Zu 9.: In Anlehnung an die Definition des Begriffs Wohnungsnotfall des Deutschen Städtetages sind Haushalte, die aktuell von Wohnungsnot betroffen sind, denen Wohnungsverlust droht oder die in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben, Wohnungsnotfälle. Aktuell von Wohnungsnot betroffen sind Personen, die akut wohnungslos sind oder wegen unfreiwilliger Wohnungslosigkeit untergebracht sind. Unmittelbar von Wohnungsnot bedroht sind Personen gegen die ein noch nicht vollstreckter Räumungstitel vorliegt gegen die eine Räumungsklage vorliegt denen die Wohnung gekündigt worden ist oder deren Entlassung aus einem Heim, einer Anstalt bevorsteht, ohne vorhandene Wohnung. "Unzumutbare Wohnverhältnisse" liegen vor bei unzumutbaren oder besonders beengten Wohnverhältnissen untragbar hohen Mieten oder eskalierten Konflikten im Zusammenleben. 4

5 Nach dieser Begriffsbestimmung liegen dem Senat Daten über wohnungslose untergebrachte Haushalte sowie die Anzahl der gerichtlichen Mitteilungen über Räumungsklagen vor. Zu Angaben über untergebrachte Haushalte wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Andere Wohnungsnotfallkriterien sind für Berlin flächendeckend oder aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfassbar. Die gerichtlichen Mitteilungen über Räumungsklagen stellten sich nach Angaben der Bezirke wie folgt dar *) 2006**) (Die Daten für 2007 liegen noch nicht vor) *) Angaben eines Bezirks fehlen **) Durch Gesetzesänderungen des SGB II und XII gehen die gerichtlichen Mitteilungen in Neukölln und Reinickendorf seit April 2006 an die JobCenter. Bezirke erhalten nur die von den JobCentern nicht zuzuordnenden Mitteilungen. Die Entwicklung der Angebote zwischen August 2004 und Juni 2008 ist in der Anlage dargestellt. In der genannten Zeit sind keine Angebote weggefallen. 10. Wie hat sich seit 1999 die Unterbringung in Pensionen und nicht betreuten Obdachlosenheimen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wohnungslosen in Berlin und in den einzelnen Bezirken verändert? Zu 10.: Die Aufgliederung nach Bezirken stellt einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar. Deshalb werden nur die Stichtagsdaten ausgewählter Jahre für Berlin angegeben. IV. Quartal 1999: Haushalte in Unterbringungseinrichtungen, davon Einpersonenhaushalte Haushalte in Maßnahmen gem. 72 BSHG alt IV. Quartal 2004: Haushalte in Unterbringungseinrichtungen, davon Einpersonenhaushalte Haushalte in Maßnahmen gem. 72 BSHG alt IV. Quartal 2007: (andere statistische Erhebungsmerkmale - vgl. Antwort zu Frage 1 und 2) belegte Plätze in Unterbringungseinrichtungen, die in der Berliner Unterbringungsleitstelle erfasst sind. Es wird auch auf die Antwort zu Frage11 verwiesen. Angaben über die Belegung kommunaler Unterbringungseinrichtungen liegen bisher nicht vor Fälle erhielten Leistungen gem. 67 ff SGB XII. Es wird auch auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 11. Wie viele Obdachlosenheime und Übergangseinrichtungen gibt es zurzeit in Berlin (bitte konkret nach Bezirken auflisten)? Zu 11.: In der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) der Bezirke sind zurzeit insgesamt 118 Unterbringungseinrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt Plätzen gemeldet. Bezirke Anzahl Einrichtungen Platzkapazität Mitte Friedrichshain-Kreuzberg Pankow Charlottenburg-Wilmersdorf Spandau Steglitz-Zehlendorf Tempelhof-Schöneberg Neukölln Treptow-Köpenick Marzahn-Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf Berlin Gesamt Die Unterbringungseinrichtungen werden überbezirklich belegt. Die Belegung wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin im Auftrag aller Bezirke koordiniert. 5

6 Für wohnungslose Menschen stehen in kommunalen Unterbringungseinrichtungen der Bezirke zusätzlich bis zu 513 Plätze zur Verfügung (Stand 1/2008). Darin enthalten sind auch Plätze in Wohneinheiten für Familien. Die kommunalen Unterbringungseinrichtungen verteilen sich auf 4 Bezirke: - Tempelhof-Schöneberg: 82 Plätze in 3 Einrichtungen - Charlottenburg-Wilmersdorf: max. 172 Plätze in 4 Einrichtungen - Spandau: 43 Plätze in 1 Einrichtung - Reinickendorf: max. 216 Plätze in 2 Einrichtungen Die Belegung obliegt dem jeweiligen Bezirk. 12. Konnte das Ziel erreicht werden, in allen Obdachlosenheimen bzw. Übergangseinrichtungen eine qualifizierte Betreuung zu erreichen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Zu 12.: Nein. Der Aufenthalt in Unterbringungseinrichtungen dient der unmittelbaren Sicherung einer Unterkunft. Während des Aufenthaltes wird der wohnungslose Mensch beraten. Wird ein Hilfebedarf festgestellt und er beantragt beim Sozialhilfeträger persönliche Hilfe, erfolgt nach Bewilligung der Leistung ein Wechsel in eine betreute Wohnform gem. 67 ff SGB XII bzw. in ein anderes bedarfsgerechtes Angebot. Der Aufenthalt in einer Unterbringungseinrichtung soll zeitlich so kurz wie möglich sein. Bei Ablehnung aller Unterstützungsangebote durch den wohnungslosen Menschen bleibt die Verpflichtung der Unterkunftssicherung bestehen. In einigen Unterbringungseinrichtungen werden Beratungsleistungen auf freiwilliger Basis angeboten. Die Unterbringungseinrichtungen verfügen in der Regel über hohe Platzkapazitäten in Mehrbettzimmern. Der Nutzerkreis ist sehr heterogen. Eine zielgerichtete, umfängliche und qualifizierte Einzelfallbetreuung wird dadurch fachlich erschwert. Berlin verfügt aber außerhalb von Unterbringungseinrichtungen über ausreichend qualifizierte ambulante und stationäre Beratungs- und Unterstützungsangebote für wohnungslose Menschen mit einem Hilfebedarf gem. 67 ff SGB XII. 13. Welche qualitativen und quantitativen Fortschritte wurden bei der Betreuung und Unterbringung für folgende unterschiedlichen Zielgruppen wohnungsloser Menschen in den letzten 5 Jahren erreicht: Familien bzw. Elternteilen mit Kindern, junge Menschen unter 25 Jahren, Opfer häuslicher Gewalt, alleinstehende Männer und Frauen, auf der Straße lebende Menschen, Wohnungslose mit psychischen Beeinträchtigungen und Suchtproblemen, Langzeitarbeitslose mit starken Abbauerscheinungen bzw. Pflegebedürftige? Zu 13.: Zum 1. Spiegelstrich Familien bzw. Elternteile mit Kindern : Bei diesem Personenkreis steht die Verhinderung von Wohnungslosigkeit im Vordergrund (s. Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. 22 SGB II und 29 SGB XII). Ist Wohnungsverlust bei Familien mit Kindern nicht zu verhindern, erfolgt eine familiengerechte Unterbringung bis zur Anmietung einer eigenen Wohnung durch die bezirklichen Jugendämter. Der Unterbringungszeitraum wird so kurz wie möglich gehalten. Die Bezirke nutzen dazu die Möglichkeit einer Wohnungsvermittlung über das Geschützte Marktsegment. Parallel zu den Leistungen der Jugendhilfe können bei Bedarf ambulante Leistungen gem. 67 ff SGB XII für die erwachsenen Haushaltsmitglieder erbracht werden. Die Zahl der untergebrachten Familien lag im IV. Quartal 2004 bei 82 Haushalten, die bei Alleinerziehenden bei 94 Haushalten. (s. zu 1. und 2.) Zum 2. Spiegelstrich junge Menschen unter 25 Jahren : Die für Jugend und Soziales zuständigen Senatsverwaltungen haben interne Handlungsempfehlungen erarbeitet, um erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Hilfen für junge Volljährige nach dem SGB VIII und Hilfen nach 67ff SGB XII zu beseitigen. Aufgrund der Vorrangigkeit von Leistungen nach dem SGB VIII werden in der Wohnungslosenhilfe Daten in der Altersgruppe 18 bis unter 28 Jahren dokumentiert. Die Entwicklung der jährlichen Klientenzahlen in allen ambulanten und stationären Leistungstypen für den Personenkreis gem. 67 SGB XII ( 72 BSHG alt) in der Altersgruppe 18 bis unter 28 Jahren stellt sich wie folgt dar: Jahr Klienten gesamt Klienten 18-unter 28 Jahren % ,0 % ,0 % ,5 % ,0 % (Die Daten für 2007 liegen noch nicht vor) 6

7 Zum 3. Spiegelstrich Opfer häuslicher Gewalt : Opfern von häuslicher Gewalt stehen Angebote außerhalb der Wohnungslosenhilfe zur Verfügung. Bestehen neben der Betroffenheit von häuslicher Gewalt zeitgleich soziale Schwierigkeiten, die nicht überwunden werden können, werden unverändert Leistungen nach 67 SGB XII gewährt. Es kann ggf. auch eine Vermittlung an spezialisierte Fachstellen und Einrichtungen erfolgen. Zum 4. Spiegelstrich alleinstehende Männer und Frauen : Der Anteil der Einpersonenhaushalte bei wohnungslosen Männern und Frauen betrug im IV. Quartal %. In den Jahren 2003 bis 2006 stieg die Inanspruchnahme von betreuten Wohnformen um Personen. Leistungstyp 2003 Personen 2004 Personen 2005 Personen 2006 Personen Wohnungserhalt u. -erlangung Betreutes Einzelwohnen Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige Betreutes Gruppenwohnen Übergangshaus Kriseneinrichtung Krankenstation gesamt (Die Daten für 2007 liegen noch nicht vor) Zum 5. Spiegelstrich auf der Straße lebende Menschen : Zur qualitativen Entwicklung wird auf die Antwort zur Frage 15, 2. Punkt verwiesen. Die quantitative Entwicklung der niedrigschwelligen Angebote der Bezirke sowie im LIGA-Vertrag Soziales sind der Anlage zu entnehmen. Zum 6. Spiegelstrich: Wohnungslose mit psychischen Beeinträchtigungen und Suchtproblemen : Die Bezirke haben mit Beteiligung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung einheitliche Raster für den Gesamtplan gem. 67 ff SGB XII (2006) und zur Hilfebedarfsermittlung für Leistungen gem. 67 ff SGB XII (2/2007) erstellt. Beide Arbeitsinstrumente dienen dazu, den Hilfebedarf bei wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen unter Einbeziehung der notwendigen Fachbereiche festzustellen, um bedarfsorientierte und zielgerichtete Leistungen zur Verfügung zu stellen. Über die tatsächliche Zusammenarbeit der Fachdienste innerhalb der Bezirksämter liegen dem Senat keine gesicherten Erkenntnisse vor. Bei allen Personen, die Leistungen in betreuten Wohnformen gem. 67 ff SGB XII erhielten, lag auffälliger Alkohol- und/oder Drogenkonsum im Jahr 2006 bei rd. 31 % (2003 bei 32 %) vor. Der Anteil psychisch auffälliger bzw. psychisch kranker Personen lag im Jahr 2006 bei 18,5 % (2003 bei 18,5 %). Berücksichtigt werden muss, dass bei manchen Personen 2 oder 3 dieser Merkmale gleichzeitig auftreten (Doppelzählung). Zum 7. Spiegelstrich Langzeitwohnungslose mit starken Abbauerscheinungen bzw. Pflege-bedürftigkeit : 2001 wurden 250 Plätze für diesen Personenkreis zusätzlich in das Gesamtkontingent der Berliner Pflegeplätze aufgenommen. Am Stichtag befanden sich 127 wohnungslose Pflegebedürftige in allen Pflegeeinrichtungen Berlins. Die Änderung des 37 SGB V zum Anspruch auf häusliche Krankenpflege ermöglicht seitdem die Erbringung von Leistungen durch Sozialstationen auch in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe. Zusätzlich können bei Bedarf Einzelfallhelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe eingesetzt werden. 14. Gibt es einen besonderen Bedarf an Angeboten für wohnungslose bzw. für von Wohnungslosigkeit bedrohte Frauen? Wenn ja, wie hoch ist dieser Bedarf und wie sollte er in der Angebotsstruktur (Krisen und Anschlussversorgung) berücksichtigt werden? Zu 14.: Es liegen zurzeit keine Erkenntnisse über besondere Bedarfe vor, die über die bestehenden Angebote und Leistungen hinaus gehen. 15. Wie wurden seit Erscheinen der Leitlinien 1999 (Drs. 13/4095) die dort beigefügten grundsätzlichen Dissenspunkte aufgelöst? Zu 15.: Zum 1. Dissenspunkt der Leitlinien 1999: Forderung nach Änderung des AZG (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) : 7

8 Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, die Eigenständigkeit und Ressourcenverantwortung der Bezirksämter im Bereich der Wohnungslosenhilfe beizubehalten. Zum 2. Dissenspunkt Forderung einen Obdachlosenrahmenplan mit quantitativer und qualitativer Ausrichtung zu erstellen i.v.m. einer verbindlichen Sozialberichterstattung und Sozialplanung : Der Senat bleibt bei seiner Position, dass ein Handlungsplan dem Erfordernis zeitnaher Problemlösungen am besten gerecht wird. Bei der Umsetzung von SGB II und SGB XII hat sich dieses Vorgehen eindeutig bewährt. Die Qualitätsstandards wurden auf Senats- und Bezirksebene in den vergangenen Jahren weiterentwickelt. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat die bestehenden sieben Leistungstypbeschreibungen nach 79 Abs.1 SGB XII mit den Vertragspartnern (Wohlfahrtsverbände) 2004 und 2006 überarbeitet. Im Rahmen des LIGA-Vertrages Soziales wurde für den Bereich Wohnungslosenhilfe/ Straffälligenhilfe eine externe sozialwissenschaftliche Evaluation zur qualifizierten Steuerung in Auftrag gegeben. Hauptziele waren die Feststellung von möglichen Hindernissen zur Zielerreichung sowie Empfehlungen zur Optimierung der Angebote. Das Ergebnis lag im September 2003 vor wurden Leistungsbeschreibungen sowie strukturierte Sachberichte mit den LIGA-Verbänden erarbeitet. Diese bilden seitdem den Rahmen für die inhaltliche Arbeit der zuwendungsgeförderten Projekte hinsichtlich der angesprochenen Zielgruppen, der angestrebten Zielen, der zu erbringenden Leistungen sowie der personellen, sächlichen und räumlichen Standards. Seit 2005 werden ganzjährig Daten anhand von personenbezogenen Dokumentationen erhoben. Die Daten bieten die Möglichkeit, retrospektiv nachzuvollziehen, welche Entwicklungen/Veränderungen bei den Zielgruppen stattgefunden haben und ggf. steuernd einzugreifen. Auf Bezirksebene wurden - mit Beteiligung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung - einheitliche Raster für den Gesamtplan gem. 67 ff SGB XII und zur Hilfebedarfsermittlung bezüglich Leistungen gem. 67 ff SGB XII erstellt. Die Mindeststandards für Unterbringungseinrichtungen zur Sicherung der Unterkunft wurden von den Bezirken überarbeitet. Zum 3. Dissenspunkt: Einrichten einer Enquete- Kommission : Aus diesem Vorschlag ist die Beratergruppe hervorgegangen. Sie war in den Jahren 2003 und unter Einsatz von gebildeten Arbeitsgruppen bei der Überarbeitung der Leitlinien zur Wohnungslosenhilfe und politik tätig. Der Prozess wurde im Hinblick auf die Einführung des SGB II und XII im Sommer 2004 ausgesetzt. Die Beratergruppe kam im Juli 2007 erneut zusammen. zum 4. Dissenspunkt: Aufnahme der Zielgruppe von illegal in Berlin lebenden Ausländern : Der Senat verweist weiterhin auf geltendes Bundesrecht, das einer Aufnahme der Zielgruppe entgegen steht. Zum 5. Dissenspunkt: Änderung der Ausführungsvorschriften örtliche Zuständigkeit für den Bereich Soziales : Der Senat bleibt bei seiner Stellungnahme, dass die damals vorgeschlagene Änderung zu einer ungleichen Lastenverteilung in den Bezirken führen würde und eine Änderung abgelehnt wird. Diese Haltung wurde durch die Einführung des 98 Abs. 5 SGB XII (örtliche Zuständigkeit bei Leistungen in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten) zur bundesweit gerechteren Lastenverteilung für die Kommunen unterstützt. Zum 6. Dissenspunkt Weiterentwicklung der vorhandenen ambulanten medizinischen Versorgung : Seit September 2002 besteht eine Vereinbarung zur Abrechnung von ambulanter zahnmedizinischer Versorgung zwischen dem Land Berlin und der MUT ggmbh. Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz von 2004 erlangen Sozialhilfeempfänger gem. 264 SGB V den Versichertenstatus bei einer selbst gewählten Krankenkasse. Durch Einführung des SGB II erhalten seit 2005 viele Menschen, die auf der Straße leben, die Grundsicherungsleistung und sind damit krankenversichert. Beide Gesetzesänderungen haben zum Rückgang der nicht versicherten Patientenzahlen zwischen 2004 und 2006 von 23 % in den bestehenden Angeboten geführt. Die Daten für 2007 liegen noch nicht vor. 16. Mit welchem finanziellen Volumen wurde die Wohnungslosenpolitik seit 1999 in den darauf folgenden Doppelhaushalten gefördert (bitte Summen konkret den einzelnen Doppelhaushalten zuordnen)? Zu 16.: Die Förderung der Wohnungslosenhilfe/Straffälligenhilfe im LIGA-Vertrag Soziales stellt sich wie folgt dar: 1999: 4,2 Mio. 2000: 4,2 Mio. 2001: 4,1 Mio. 2002: 4,1 Mio. 2003: 3,9 Mio. 2004: 3,9 Mio. 2005: 3,9 Mio. 2006: 3,8 Mio. 2007: 3,7 Mio. 2008: 3,7 Mio. 8

9 Die Jahresausgaben für Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. 67 ff SGB XII (alt: 72 BSHG) ohne Unterkunftskosten betrugen: ,8 Mio ,1 Mio ,4 Mio ,0 Mio ,0 Mio ,6 Mio. Die Kosten der Unterkunft in Verbindung mit den Unterbringungen durch die Bezirksämter können nicht beziffert werden, da sie nicht gesondert erfasst wurden/werden. Es sind Ausgaben im Rahmen der Unterkunftskosten im laufenden Bezug von SGB II bzw. SGB XII (ehemals BSHG). 17. Welche Nah- und Fernziele verfolgt der Senat für die Wohnungslosenpolitik in Berlin und welche Empfehlungen und Vorschläge hat dazu die im letzten Jahr durch den Senat einberufenen Beratergruppe erarbeitet? Zu 17.: Berlin verfügt über ein gut ausgebautes, abgestuftes Hilfesystem. Die Sicherung und Weiterentwicklung von bedarfsgerechten Angeboten bleibt vorrangiges Ziel. Schwerpunktsetzungen bestehen weiterhin in der Präventionsarbeit, bei der Vernetzung relevanter Kooperationspartner und möglichst verbindlichen Verfahrensregelungen zwischen diesen. Bei der letzten Zusammenkunft der Beratergruppe im Juli 2007 wurde deutlich: Die in den Leitlinien von 1999 beschriebenen Maßnahmen sind zu großen Teilen umgesetzt worden. Die aktuellen Problemschwerpunkte liegen z.b. in der Organisationsstruktur der JobCenter und an den Schnittstellen zur Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (Psychiatrie und Sucht) sowie der Jugendhilfe. Aus diesen Gründen kommt eine Fortschreibung der Leitlinien von 1999 nicht in Betracht. Es müssen neue Leitlinien erarbeitet werden. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird - nach notwendigen Vorarbeiten mit Kooperationspartnern - der Beratergruppe einen Entwurf zur Besprechung vorlegen. Berlin, den 18. Juli 2008 In Vertretung Kerstin L i e b i c h Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2008) 9

10 KA 16/12170 Anlage Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin Stand 06/08 I B 34 Angebote abgestuftes Hilfesystem für Wohnungslose zwischen 08/2004 und 06/2008 im Land Berlin Angebot Personenkreis Leistung Zahl der Einrichtungen (Standorte) Plätze Kosten V*: pro Tag 2008 Z**: Jahr 2007 niedrigschwellig Bezirke 2004 / /2008 Z: unbekannt ganzjährige Angebote auf der Straße lebende Erwachsene Tagesaufenthalte mit Sanitärnutzung, wie Treffpunkte/Wärmestuben etc. Wäschepflege, Beratung etc. ca. 21 / ca. 26 Kältehilfe auf der Straße lebende Erwachsene Tages-und/oder Nachtaufenthalte mit i.d.r. von Okt. bis Folgejahr April Teilverpflegung ca. 25 / ca. 27 niedrigschwellig LIGA-Vertrag s. Leistungsbeschreibungen Z Land: 3,6 Mio Beratungsstellen Wohnungslose auf der Straße lebende Erwachsene Beratung u. Vermittlung 5 / 4 / Straßensozialarbeit auf der Straße lebende Erwachsene aufsuchende Sozialarbeit, Beratung, Vermittlung 2 / 1 (2) / Notübernachtungen (ganzjährig) auf der Straße lebende Erwachsene Nachtaufenthalt mit Bettenangebot, Teilverpflegung, Beratung 2 / 2 80 / 80 Ambulante medizinische Versorgung auf der Straße lebende Erwachsene med. Grundversorgung, soziale Beratung, Vermittlung 3 (4) / 3 (4) / Bahnhofsdienste auf der Straße lebende Erwachsene Versorgung und anteilig Beratung 3 / 3 / Beratungsstelle Straffälligenhilfe volljährige Straffällige/Haftentlassene Beratung und Vermittlung 4 / 4 / Unterbringung gem. ASOG (Bezirksaufgabe) Angebote auf Basis 75 i.v.m. 67 ff SGB XII: Wohnungserhalt und erlangung (ambulant) Menschen die sich im Bezirksamt als wohnungslos melden genaue Definition siehe jeweilige Leistungstypbeschreibung, Leistungen nur für Volljährige möglich von Wohnungslosigkeit Bedrohte u. Wohnungslose mit Hilfebedarf Unterkunft genaue Definition siehe jeweilige Leistungstypbeschreibung untergebrachte Haushalte im IV.Q.04 Persönliche Hilfe 42 / 40 Kosten werden gem. SGB II oder XII oder als Selbstzahler getragen KdU s.o., Kosten persönliche Hilfe immer gem. 67 ff SGB XII Nutzer V: 16, in in /3.211 V: 21,38 Betreutes Einzelwohnen von Wohnungslosigkeit Bedrohte u. Persönliche Hilfe 35 / 42 (ambulant) Wohnungslose mit Hilfebedarf Betreutes Gruppenwohnen für Wohnungslose mit Hilfebedarf Persönliche Hilfe 6 / / 237 V: 18,94 ehemals Drogenabhängige (amb.) Betreutes Gruppenwohnen Wohnungslose mit Hilfebedarf Persönliche Hilfe 17 / / 303 V: 24,80 (ambulant) Übergangshäuser Wohnungslose mit Hilfebedarf Unterkunft u. persönliche Hilfe 13 (17) / 11 (12) 462 / 344 V: 36,50 bis 41,65 (stationär gem. SGB XII) Kriseneinrichtungen Wohnungslose mit Hilfebedarf Unterkunft u. persönliche Hilfe 6 / 5 85 / 69 V: 101,47 bis (stationär gem. SGB XII) 113,04 Krankenstationen auf der Straße lebende Erwachsene Unterkunft, Verpflegung, persönliche 1 / 1 20 / 20 V: 85,48 (stationär gem. SGB XII) mit Hilfebedarf Hilfe u. Pflege Einzelvereinbarung *) V = Vergütungssatz pro Tag **) Z = Zuwendung pro Jahr

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