XX. Jahrestagung Institut für Berg- und Energierecht ( Digitalisierung in der Energiewirtschaft )

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1 / XX. Jahrestagung Institut für Berg- und Energierecht ( Digitalisierung in der Energiewirtschaft ) Auswirkungen des Gesetzes auf tradierte Marktrollen und -prozesse 17. März 2016 Alicante Berlin Bratislava Brüssel Budapest Bukarest Dresden Düsseldorf Frankfurt/M. London Moskau München New York Prag Warschau noerr.com Dr. Cornelia Kermel, Rechtsanwältin

2 / Betroffene Marktrollen Grundzuständiger Messstellenbetreiber, 2 Nr. 4 MsbG-E Smart-Meter-Gateway Administrator, 2 Nr. 20 MsbG-E (Wettbewerblicher) Messstellenbetreiber, 2 Nr. 12, 5, 6 MsbG-E Anschlussnutzer, 2 Nr. 3 MsbG-E Anschlussnehmer, 2 Nr. 2 MsbG-E Verteilnetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber Letztverbraucher, 2 Nr. 8 MsbG-E Anlagenbetreiber, 2 Nr. 1 MsbG-E 2

3 / Messstellenbetreiber Messstellenbetreiber i. S. des EnWG Grundzuständigkeit beim Betreiber von Energieversorgungsnetzen, 21b Abs. 1 EnWG Wettbewerblicher Messstellenbetreiber (Dritter), 21b Abs. 2 EnWG Messstellenbetreiber i. S. des MsbG-E Grundzuständiger Messstellenbetreiber, 2 Nr. 4 MsbG-E Wettbewerblicher Messstellenbetreiber (Dritter), 5, 6 MsbG-E 3

4 / Wer ist grundzuständiger Messstellenbetreiber i. S. des MsbG-E? Grundzuständiger Messstellenbetreiber Der Betreiber von Energieversorgungsnetzen ( 2 Nr. 4 MsbG-E) erfasst werden auch Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ( 110 EnWG) im Ref-E noch Beschränkung auf Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung ( 3 Nr. 17 EnWG) Stellungnahme BRat: Herausnahme von Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung, die die Voraussetzungen des 110 Abs. 2 EnWG dem Grunde nach erfüllen Gegenäußerung BRegierung: Vorschlag würde wesentliche Erzeugungs- und Verbrauchssachverhalte von den techn. Mindestanforderungen des BSI ausnehmen. Widerspricht dem Ziel einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur Begrenzung auf das jeweilige Netzgebiet folgt aus der Definition der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb in 2 Nr. 5 und 2 Nr. 6 MsbG-E 4

5 / Genehmigungspflicht der Aufnahme der Grundzuständigkeit Genehmigungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetriebs Aufnahme der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb bedarf der Genehmigung durch die BNetzA ( 4 Abs. 1 MsbG-E) Versagungsgründe ( 4 Abs. 3 MsbG-E): fehlende personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit zur Gewährleistung des grundzuständigen Messstellenbetriebs Erfordernis der Genehmigung entfällt, wenn grundzuständiger Messstellenbetreiber als Netzbetreiber über eine 4 EnWG- Genehmigung verfügt oder zum Zeitpunkt der Aufnahme des Netzbetriebs eine Genehmigung nicht beantragen musste ( 4 Abs. 2 MsbG-E) Untersagungsmöglichkeit bzw. Missbrauchsverfügung durch BNetzA bei Verstoß gegen 4 Abs. 1 S. 1 MsbG-E ( 4 Abs. 4 MsbG-E) 5

6 / Grundzuständiger Messstellenbetreiber i. S. des MsbG-E Grundzuständigkeit für alle Messeinrichtungen im jeweiligen Netzgebiet Der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht nach 43 auf ein anderes Unternehmen übertragen hat oder jedes Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nach 43 übernommen hat, vgl. 2 Nr. 4 MsbG-E Möglichkeit der Aufspaltung der Grundzuständigkeit Möglichkeit der Aufspaltung (und Aufteilung) der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für mme und imsys einerseits und Messstellen ohne mme und imsys andererseits und Übertragung des Ersteren im Wege der Ausschreibung, 41 ff. MsbG-E 6

7 / Auswirkungen der Aufteilung (Übertragung) der Grundzuständigkeit bei Neuvergabe von Wegerechten Folge ohne Übertragung nach 43 MsbG-E Bei Wechsel des Verteilnetzbetreibers im Konzessionierungsverfahren geht der grundzuständige Messstellenbetrieb auf den neuen Verteilnetzbetreiber über Erfasst auch den Messstellenbetrieb für mme und imsys Gilt auch, wenn der Messstellenbetrieb im Auftrag durch einen Dritten wahrgenommen wird Folge bei Übertragung der Grundzuständigkeit nach 43 MsbG-E Im Falle der vorherigen Übertragung bleibt die Grundzuständigkeit für mme und imsys bis zum Ablauf der Übertragung bestehen und fällt nicht automatisch auf das neue EVU 7

8 / Inhalt der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb, 2 Nr. 5 MsbG-E Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen, solange und soweit kein Dritter nach 5 und 6 MsbG-E den Messstellenbetrieb durchführt Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für mme und imsys, 2 Nr. 6 MsbG-E Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs mit mme und imsys im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach Maßgabe der mit mme und imsys auszustatten sind und für die kein Dritter nach den 5 und 6 MsbG-E den Messstellenbetrieb durchführt, 2 Nr. 6 MsbG-E 8

9 / Pflichten des (grundzuständigen) Messstellenbetreibers 9 Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs, 3 MsbG-E Inhalt der Aufgabe in 3 Abs. 2 MsbG-E geregelt Gilt auch im Fall des Ausfalls des Dritten ( 18 MsbG-E) Zuordnung der Funktion des SMG-Administrators zu dem Messstellenbetrieb, 3 Abs. 1 S. 2 MsbG-E Eine natürliche oder juristische Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des imsys verantwortlich ist, 2 Nr. 20 MsbG-E Inhalt der Aufgaben in 25 MsbG-E geregelt Notwendigkeit der Zertifizierung des SMG-Administrators gemäß 25 MsbG-E Verpflichtung zur Ausstattung von Messstellen mit imsys und mme, 29 ff. MsbG-E Nach EnWG betrifft die Verpflichtung zum Rollout alle Messstellenbetreiber ( 21c EnWG), nach MsbG-E nur den grundzuständigen Messstellenbetreiber Verpflichtung zur Ausstattung mit imsys bei Letztverbrauchern mit einem Verbrauch > kwh/a oder Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung > 7 KW (Beginn: 2017) Optionale Ausstattung mit imsys bei Letztverbrauchern mit einem Verbrauch bis kwh/a (Beginn: 2020) (Mindest-)Verpflichtung zur Ausstattung mit mme, 29 Abs. 3, 32 und 44 Abs. 1 MsbG-E

10 / Verpflichtung zur Duldung des Einbaus von imsys 36 Abs. 3 MsbG-E: Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach 29 Abs. 1 und 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. Forderung BRat: Zustimmung des Letztverbrauchers zum Einbau bei Verbrauch von > kwh/a (verpflichtend) und < kwh/a (optional) Gegenäußerung BRegierung: Ablehnung der Vorschläge 10

11 / Durchführung des Messstellenbetriebs durch Dritte wettbewerblicher Messstellenbetreiber Auswahlberechtigte nach dem EnWG Anschlussnutzer, 21b Abs. 2 EnWG Auswahlberechtigte nach dem MsbG-E Anschlussnutzer, 5 MsbG-E der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem EEG oder dem KWKG, 2 Nr. 3 MsbG-E Anschlussnehmer, 6 MsbG-E der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen wird, 2 Nr. 2 MsbG-E 11

12 / Auswahlrecht des Anschlussnutzers, 5 MsbG-E Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach 3 Abs. 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb gewährleistet ist ( 5 Abs. 1 MsbG-E) Ref-E sah noch vor, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt ist, den Messstellenbetrieb durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 MsbG-E nicht vorliegen Wer darf Nachweis des einwandfreien Messstellenbetriebs verlangen? Missbrauchsaufsicht BNetzA gem. 76 MsbG-E nur gegenüber grundzuständigen Messstellenbetreiber Verpflichtung des neuen und bisherigen Messstellenbetreibers, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und die erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln, 5 Abs. 2 MsbG-E 12

13 / Auswahlrecht des Anschlussnehmers, 6 MsbG-E Statt des Anschlussnutzers kann der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet, dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten und neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart Meter Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und dadurch der gebündelte Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb zu keinen Mehrkosten führt Beendigung laufender Messstellenbetreiberverträge ohne Entschädigung bei Ausübung des Auswahlrechts durch den Anschlussnehmer, wenn Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist ( 6 Abs. 2 MsbG-E) Forderung BRat: Ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Anschlussnutzers erforderlich Gegenäußerung BRegierung: Ausdrückliche Einwilligung würde Liegenschaftsmodernisierungen kaum planbar machen und zu kostensteigerndem Verwaltungsaufwand führen 13

14 / Welche Messstellenbetriebsverträge sind von dem Auswahlrecht des Anschlussnehmers betroffen? Vertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Vertrag mit dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber? Wortlaut des Gesetzentwurfs spricht dafür (Wortlaut des Ref-E Der Anschlussnehmer kann den Messstellenbetreiber für den Anschlussnutzer auswählen, wenn ) Gesetzesbegründung spricht ebenfalls dafür ( Dies generiert Synergieeffekte und erhöht die Wirtschaftlichkeit auch eines freiwilligen Einbaus intelligenter Messsysteme.. Um einer solchen durch den Anschlussnehmer initiierten Bündelung zum Erfolg zu verhelfen, ist es jedoch erforderlich, dass die entsprechenden, meist langfristig geschlossenen Verträge der anderen Sparten beendet werden. ) Bedeutung für die Bestandsschutzregelung in 19 Abs. 5 MsbG-E? 14

15 / Übergangs- und Bestandsschutzregelung für Messsysteme Allgemeine Anforderungen an Messsysteme, 19 Abs. 1 bis 3 MsbG-E Zur Gewährleistung von Datenschutz, -sicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den Anforderungen aus 21 und 22 MsbG-E zu genügen, 19 Abs. 2 MsbG-E BSI-Zertifizierungsverfahren zu durchlaufen, 19 Abs. 3 MsbG-E Übergangsregelung, 19 Abs. 5 MsbG-E Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Abs. 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das BSI nach 30 die technische Möglichkeit des Einbaus von imsys feststellt, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016, eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die er in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen der Abs. 2 und 3 entspricht; der Anschlussnutzer kann die Zustimmung widerrufen Ermöglicht 6 MsbG-E dem Anschlussnehmer, über den Kopf des Anschlussnutzers hinweg die Nutzung zu verkürzen? 15

16 / Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers, 36 MsbG-E Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den 29, 31, 32 und 33 gelten nicht, wenn ein nach 5 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; 19 Abs. 5 ist zu beachten. Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach 9 abgelöst, 36 Abs. 1 MsbG-E 29 ff. MsbG-E regeln die Pflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers zur Ausstattung mit imsys bzw. mme Rollout erstreckt sich bei vielen Messstellen über mehrere Jahre Zu welchem Zeitpunkt muss der Dritte erfüllt haben, um nicht vertragsverlustig zu werden? 16

17 / Verlagerung von Bilanzierungsaufgaben vom VNB auf den ÜNB Derzeit: VNB erfasst in seinem Netzgebiet die Messwerte aus den Zählern, plausibilisiert sie und sofern notwendig bildet Ersatzwerte Die validierten Daten meldet der VNB dann in aggregierter Form an den ÜNB MsbG-E: Aufbereitung Daten und Datenübermittlung im imsys (SMG) direkt an die berechtigten Stellen (sternförmige Kommunikation) Messstellenbetreiber/SMG wird anstelle des VNB als sog. Datendrehscheibe etabliert verschlüsselte Daten sind nur vom jeweiligen Marktteilnehmer entschlüsselbar Übertragung der Bilanzierung auf ÜNB ( 60 Abs. 3 Nr. 3, 66 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Nr. 6 MsbG-E) VNB bleibt für Messwerte aus mme verantwortlich 17

18 / Verlagerung von Bilanzierungsaufgaben vom VNB auf den ÜNB Das Grundkonzept des Roll-Outs 29, Anschluss EEG-/KWK-Anlagen > 7 kw (Pflicht) Anschluss Letztverbraucher > kwh/ 14 a EnWG-Kunden (Pflicht) Anschluss Letztverbraucher < kwh (Option für MSB bei Einhaltung POG) Moderne Messeinrichtung Strom Messsystem (imsys) Gateway 21, 60 Sternförmige Verteilung über sichere Fernkommunikationstechnik VNB ÜNB 29, 32 Ausstattung der Letztverbraucher mit modernen Messeinrichtungen, die kein imsys erhalten. Moderne Messeinrichtung Strom (mme) 19, Einhaltung von Schutzprofilen/ technischen Richtlinien Lieferant/ BKV 18

19 / Verlagerung von Bilanzierungsaufgaben vom VNB auf den ÜNB 60 i. V. m. 66 Aufbereitete Messwerte monatlich und auf Verlangen täglich VNB Messwerte (Zählerstand) MSB moderne Messeinrichtung Strom MSB imsys ( 60 Plausibilisierung der Messwerte, Bildung Ersatzwerte im imsys)* 60 i. V. m. 67 Aufbereitete Messwerte täglich 67 Aggregierte Zeitreihen für Bilanzierung 67 Aggregierte Zeitreihen für Bilanzierung 66 Daten für Bilanzierung mme ÜNB 66 Abs. 1 Daten für Netznutzungsabrechnung aus imsys und mme o Plausibilisierung der Daten mit lokaler Netzkenntnis über komplexe Messkonstrukte und historischer Verbrauchswerte 60 i. V. m. 69 Aufbereitete Messwerte täglich Lieferant/ BKV * 75 MsbG-E: BNetzA kann festlegen, dass Aufbereitung der Daten bei Strom bis 31. Dezember 2019 und bei Gas dauerhaft von berechtigten Stellen nach 49 Abs. 2 MsbG-E durchgeführt wird. 19

20 / Verlagerung von Bilanzierungsaufgaben vom VNB auf den ÜNB Gesetzesbegründung Soweit sich Aufgaben wie die Zuständigkeit für die Bilanzkreisabrechnung von den VNB zu den ÜNB verlagern ist der Erfüllungsaufwand für die ÜNB kaum prognostizierbar. Dieser hängt direkt mit der Anzahl der jeweils verbauten intelligenten Messsysteme zusammen, denn nur insoweit geben die VNB diese Aufgabe ab. Sicherlich ist es aber effizienter, Systemaufwand bei vier ÜNB anstatt bei 888 VNB zu betreiben. Kritik BRat BRat sieht eine grundlose Verlagerung der Bilanzierung von VNB auf ÜNB kritisch, da so eine Parallelstruktur für Datenaustausch und Bilanzierung entstehen könnte Gegenäußerung BRegierung: Aufgabe der Bilanzkreisabrechnung seit jeher den ÜNB zugeordnet. Deren Bewältigung werde im Gesetzentwurf weiterentwickelt, die den Anforderungen der Energiewende, den technischen Möglichkeiten des SMG und dem Grundsatz der Datensparsamkeit folge Keine Schmälerung der gesetzlichen Aufgaben und der maßgeblichen Rolle der VNB. Sie können zudem alle notwendigen Daten erhalten SMG erhöht die Kontrollmöglichkeit zur Bilanzkreistreue für ÜNB (Daten vom Vortrag anstelle 30 Tage nach Monatsende) 20

21 / Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Cornelia Kermel Rechtsanwältin Partner

22 /Standorte Alicante Noerr Alicante IP, S.L. Avenida México Alicante Spanien T Berlin Noerr LLP Charlottenstraße Berlin Deutschland T Bratislava Noerr s.r.o. AC Diplomat Palisády 29/A Bratislava Slowakische Republik T Brüssel Noerr LLP Boulevard du Régent Brüssel Belgien T Budapest Kanzlei Noerr & Partner Fő utca Budapest Ungarn T Bukarest S.P.R.L. Menzer & Bachmann - Noerr Str. General Constantin Budişteanu nr. 28 C, Sector Bukarest Rumänien T Dresden Noerr LLP Paul-Schwarze-Straße Dresden Deutschland T Düsseldorf Noerr LLP Speditionstraße Düsseldorf Deutschland T Frankfurt am Main Noerr LLP Börsenstraße Frankfurt am Main Deutschland T London Noerr LLP Tower Old Broad Street London EC2N 1HQ Großbritannien T Moskau Noerr OOO 1-ya Brestskaya ul. 29 Pf Moskau Russische Föderation T München Noerr LLP Brienner Straße München Deutschland T New York Noerr LLP Representative Office 885 Third Avenue, Suite 2610 New York, NY USA T Prag Noerr s.r.o. Na Poříčí 1079/3a Prag 1 Tschechische Republik T Warschau Noerr Menzer Sp.k. Al. Armii Ludowej Warschau Polen T info@noerr.com Noerr LLP

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