Die Aufgaben der Bundesnetzagentur bei der Anwendung des MsbG

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1 Die Aufgaben der Bundesnetzagentur bei der Anwendung des MsbG Karsten Bourwieg, Referatsleiter Energierecht enreg. Workshop zum Messstellenbetriebgesetz Berlin, 21. November

2 Aktionsprogramm Digitalisierung BMWi Die Erwartungshaltung: Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende und der damit verbundenen Einführung digitaler Messsysteme haben wir gerade eine wesentliche Maßnahme ergriffen, um die erheblichen Potenziale der Digitalisierung für das Gelingen der Energiewende zu nutzen und zum Vorreiter in den Bereichen Smart Grid, Smart Meter und Smart Home zu werden. Intelligente Messsysteme als standardisierte Kommunikationsplattform und der Privacy & IT-Security by Design -Ansatz können zu Markenzeichen Made in Germany werden und eignen sich als Modell für weitere Bereiche der Digitalisierung, von Smart Home bis zur Industrie 4.0. [Hervorhebung BNetzA] 2

3 Digitalisierung der Energiewende Im Detail: Art. 1: Neueinführung Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Art. 2: Änderung Mess- und Eichverordnung (redaktionell) Art. 3: Änderung EnWG (Streichung 21b-21i, Anpassung 14a, redaktionell) Art. 4: Änderung StromNEV (Neustrukturierung Messentgelte, Abschaffung Abrechnungsentgelt, redaktionell) Art. 5: Änderung StromNZV (redaktionell) Art. 6: Änderung EnWGKostV (redaktionell) Art. 7: Änderung NAV (redaktionell) Art. 8: Änderung NDAV (redaktionell) Art. 9: Änderung StromGVV (redaktionell) Art. 10: Änderung GasGVV (redaktionell) Art. 11: Änderung ARegV (redaktionell) Art. 12: Aufhebung MessZV Art. 13: Änderung GasNZV (redaktionell) Art. 14: Änderung KWKG Art. 15: Änderung EEG Art. 16: Inkrafttreten 3

4 Digitalisierung der Energiewende Struktur des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) Teil 1: Allgemeine Bestimmungen, 1, 2 Teil 2: Messstellenbetrieb, Rechte und Pflichten MSB- Wechsel/ Ausfall Techn. Vorgaben Roll-out- Vorgaben 39, 40 Liegenschaften Übertragung Zuständigkeit VO, Festlegungen, etc. Teil 3: Datenkommunikation, Allg. Anforderungen an Datenerhebung Zul. Umfang Datenerhebung Bes. Anforderungen an Datenverarbeitung VO- Ermächtigung, Festlegungen Teil 4: Aufgaben der BNetzA, 76, 77 4

5 Aufgaben der Bundesnetzagentur Festlegungen zur Standardisierung von Verträgen 41 Abs. 3 Informat. Begleitung der Übertragung der Grundzuständigkeit mme/ims Festlegungen zur Standardisierung der Prozesse + Datenformate Marktkommunikation Festlegungen zu technischen Standards 4 Genehmigung gmsb Entflechtung Kostenregulierung 45 Abs. 3 Entgegennahme d. Meldung über d. Wahrnehmung der Grundzuständigkeit bis Aufsichtsmaßnahmen (vergleichbar 65 EnWG) 5

6 Begriffe 2 Nr. 7: intelligentes Messsystem: eine über ein Smart-Meter- Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den besonderen Anforderungen nach den 21 und 22 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können Gaszähler sind im Grunde vom MsbG nicht erfasst. 2 Nr. 19: Smart-Meter-Gateway: die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die ein oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie insbesondere Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung der besonderen Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach 22 Absatz 1 und 2 sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt 6

7 Begriffe 2 Nr. 15: moderne Messeinrichtung: eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann 2 Nr. 24: technischer Betrieb des intelligenten Messsystems: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von modernen Messeinrichtungen und anderen an das Smart- Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste 2 Nr. 25: technischer Betrieb der Messstelle: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme einschließlich der informationstechnischen Anbindung von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste 7

8 Marktrollen Zuständigkeiten: 3 Abs. 1 MsbG Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach 5 oder 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. 2 Satz 1 Nr. 4 MsbG grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht nach 43 auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, oder jedes Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nach 43 übernommen hat. 8

9 Zukunft der Markenentflechtung Europäische Vorgaben im EnWG: Die Verwechslungsgefahr zwischen Netzbetrieb und den Vertriebsaktivitäten des Unternehmens ist auszuschließen. Bisher galt: Der Begriff Vertriebsaktivitäten umfasst jedoch sowohl die Hilfstätigkeiten beim Verkauf von Energie als auch vertriebliche Aktivitäten wie den Messstellenbetrieb, soweit dieser als wettbewerbliche Dienstleistung angeboten wird. Welche Schnittstelle hat der VNB zum Anschlussnehmer/Anschlussnutzer? Welche Marke steht auf den Zähler?

10 Veränderungen der Marktrollen bisher: MsbG * * Ab Zielmodell, bis dahin weiterhin durch VNB 10

11 Optional Pflichteinbau Digitalisierung der Energiewende Rollout-Pfad Preisobergrenze (brutto)/a angemessen > kwh/a 200 /a kwh/a 170 /a 130 /a 100 /a 100 /a angemessen 200 /a 130 /a 100 /a kwh/a kwh/a kwh/a 14a EnWG EEG/KWKG > 100 kw EEG/KWKG kw EEG/KWKG kw EEG/KWKG 7-15 kw 60 /a kwh/a 40 /a kwh/a 30 /a kwh/a 23 /a < kwh/a 60 /a EEG/KWKG 1-7 kw Soweit kein imsys- Pflichteinbau: Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen bis

12 Digitalisierung der Energiewende Auseinanderfallende (Grund-)Zuständigkeiten im Messwesen Gesamtes Netzgebiet Einzelne Messstellen Fer ehz RLM Gas Messstellenbetreiber Standardfall: VNB Dritter wettbewerblicher MSB gmsb durch Übertragung nach 41 ff. GWB Vergabe- Gesetz oder durch Grundzuständigkeit MsbG (nach recht) mme SMGW Grundzuständiger MsB oder Dritter f. mme/imsys Auswahlrecht ANehmer., 6 MsbG Dritter wettbewerblicher MSB Auswahlrecht ANutzer, 5 MsbG 12

13 Rollout-Zeitplan Inkrafttreten GDEW Marktrolle gmsb ist entstanden Konsultation neuer Festlegungen Datenkommunikation BNetzA (Interimslösung ab 2017) MaBiS, WIM, GPKE, MPES Zusammenlegung von Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung bei konventionellen Zählern Strom (und Gas?). Abrechnungsentgelt Strom und Gas entfällt. Mitte 2017 (voraussichtlich) Feststellung der technischen Möglichkeit i.s.d. 30 MsbG durch BSI = Rolloutbeginn 13

14 Anzeige- und Informationspflichten 6 Monate vor Rollout: Veröffentlichung der grundzuständigen Messstellenbetreiber mit Informationen über: Umfang der Ausstattungsverpflichtung der Messstellen mit modernen Messeinrichtung und intelligenten Messsystemen Standard- und Zusatzleistungen Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens 3 Jahre, maximal POG für imsys und mme 3 Monate vor Ausstattung: Information der betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber mit Hinweis auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers. bis zum 30. Juni 2017: Anzeigepflicht der grundzuständigen Messstellenbetreiber bei der BNetzA zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs Anzeige enthält Erklärung der Übernahme der Aufgabe. Anzeige erfasst alle Messstellen Strom bis 2032! Anzeige erfasst Kategorien nach 29 Abs. 1 +2, 29 Abs. 3 MsbG 14

15 Anzeige- und Informationspflichten Ab Anzeige (bis spätestens zum 30. Juni 2017): Beginn der Verpflichtung zum Rollout von mme, Beginn der 3-Jahresfrist nach MsbG 45 (2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach 29 Absatz 1 und 3 in nur unzureichendem Maße nach, 2. wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach 29 Absatz 3 auszustattenden Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet hat. 32: Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. 15

16 Rollout-Zeitplan: weitere Schritte , dann jährlich möglich: Ausschreibung zur Übertragung der Aufgabenwahrnehmung gmsb : Auslaufen des Interimsmodells Marktkommunikation 2020: obligatorisch kwh/a Verbrauch und Anlagen > 100 kw installierter Leistung optional: kwh/a Verbrauch 2021: Wahlrecht MSB des Anschlussnehmers (Vermieter) bis 2023: Evaluierungsbericht BNetzA 2027: erste Möglichkeit zur Anpassung der POG durch VO auf Basis neuer KNA 2032: Vollendung der Ausstattung mit imsys und mme aller Messstellen Strom im Netzgebiet durch gmsb, 95% ausreichend bei den Pflichteinbaufällen 16

17 Aufgaben: 4 Genehmigung 4 MsbG Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gmsb) Abs. 1: Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur[ ]. Abs. 3: Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit besitzt, um den grundzuständigen Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. vgl. 4 EnWG Genehmigung des Netzbetriebs Abs. 1: Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung [ ]. Abs. 2: Die Genehmigung [ ] darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. 17

18 Aufgaben: 4 Genehmigung 4 MsbG Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gmsb) Genehmigung nach Abs. 2 nicht erforderlich, wenn gmsb als NB nach 4 EnWG genehmigt ist bzw. als genehmigt gilt. Ausübung (nicht Dienstleistung) des grundzuständigen Messwesens durch Mutter- / Tochter- / Schwestergesellschaft? Auslösung der Genehmigungspflicht? 18

19 Übertragung der Grundzuständigkeit Möglichkeit der Übertragung Bekanntgabe zum Angebotsabgabe bis Zuschlag zum Inhouse-Vergabe scheint möglich Reduktion der Ausstattungsverpflichtung bei Scheitern der Übertragung auf Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen Pflicht zur Übertragung Bei unzureichendem Rollout = < 10 % imsys oder < 10 % moderne Messeinrichtungen jeweils binnen drei Jahren nach Anzeige/ Übernahme der Grundzuständigkeit und Feststellung der technischen Möglichkeit durch das BSI Bei Zertifikatsverlust Bei Verlust der Genehmigung nach 4 MsbG 19

20 Kosten und Preise Kostenzuordnung 7 MsbG buchhalterische Entflechtung 3 Abs. 4 MsbG ab sofort, also dem Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das bei Inkrafttreten läuft Abschaffung der Abrechnungsentgelte Anpassung im Regulierungskonto Keine Leistungspreise nach 17 Abs. 6 StromNEV für ehemalige SLP-Kunden mit Zählerstandsgangmessung. (6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. 20

21 Kosten und Preise Kosten des Messstellenbetriebs: Kosten für Messstellen, bei denen (noch) keine modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme verbaut sind ( alte Welt ): Kosten gehen in die Erlösobergrenzen und die Preise für Messung und MSB (Gemeinsames Entgelt für Messung und Messstellenbetrieb, Kostenstelle muss noch abgeschafft werden). Kosten für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme ( neue Welt ): Es gelten geregelte Preisobergrenzen. Kosten gehen nicht in die Erlösobergrenzen 21

22 Kosten und Preise Fer ehz RLM Gas mme SMGW Hardware Erlösobergrenze Systeme Personal Preisobergrenze + zulässige Zusatzentgelte Netzkosten inkl. Netzabrech nung Messkosten inkl. Messstellenb ebriebskoste n Messstellen betrieb Messdaten handling 22

23 Kosten und Preise Netzbetreiber EOG beinhaltet die Kosten für den originären Netzbetrieb und die Kosten für Messung u. MSB für analoge Messeinrichtungen + Kosten der Abrechnung für die Netznutzung mit Hilfe analoger und moderner Messeinrichtungen bzw. intelligenter Messsysteme fließen in die allg. Netzentgelte ein + Entgelte für Messung u. MSB für analoge Messeinrichtungen sind weiter kostenbasiert mit separatem Entgeltausweis + Sonderabschreibung für entwertete Zähler im Basisjahr? Keine Kostenverschiebung Quersubventionierung gmsb gem. 3 MsbG mit neuer Sparte nach 6 b EnWG Neue Sparte beinhaltet die Kosten für den MSB (= Messung + MSB) für moderne Messeinrichtungen sowie intelligente Messsysteme + POG ist abhängig vom Jahresverbrauch bzw. der Anlagenleistung nach 31 MsbG + POG deckt nur Standardleistungen imsys ab, dazu gehört nicht die Installation 23

24 Kosten und Preisobergrenzen Kapitalkosten und operative Kosten für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen, IT-Prozesse etc. 35 Abs. 1 S. 3 MsbG: Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in 31 genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu verlangen. Standardleistungen Datenübermittlung, Plausibilisierung/ Ersatzwertbildung im SMG, Zählerstandsgänge maximal täglich bei variablem Tarif, Übermittlung Verbrauchsinformationen die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt Bei Verbrauchern mit 14a EnWG-Vereinbarung und Erzeugern Kommunikationslösung zur zweimal täglichen Schaltprofiländerung Anbindung EE/KWK-Anlagen und Messeinrichtungen für Gas Installation unklar, wohl aber vom Anschlussnutzer separat zu vergüten 24

25 Festlegungen zur Marktkommunikation Hintergrund des Festlegungsverfahrens? 25

26 Festlegungen zur Marktkommunikation Inkrafttreten GDEW Festlegungsverf. / Konsultation Erstellung / Konsultation Datenformate Umsetzung im Markt Marktweites Inkrafttreten Erarbeitung Zielmodell * Festlegungsverfahren Zielmodell * * Grobplanung Q Q4 Q1 Q Q3 Q4 Q Q2 26

27 Festlegungen zur Marktkommunikation Erstellung / Konsultation Datenformate * Umsetzung im Markt* Marktweites Inkrafttreten* * Grobplanung Q Q4 Q1 Q Q3 Q4 Q Q2 27

28 Messstellenvertrag Vertragsverhältnisse im Messwesen Messstellenvertrag Messstellenvertrag NB gmsb LF wmsb Messstellenvertrag AN Messstellenvertrag ANN 28

29 Vertragsverhältnisse im Messwesen WiM Abrechnung des Messstellenbetriebs neue Welt : Denkbar: LF schließt Vertrag über Messstellenbetrieb für AN ab und leitet Entgelte an MSB weiter gmsb NB Netznutzung LF All-inclusive- Vertrag Vollmacht Vertragsschluss / Weiterleitung Entgelt Messstellenvertrag AN 29

30 Es wird alle Anstrengungen erfordern, den öffentlichen Erwartungen an das Digitalisierungsgesetz gerecht zu werden.

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