DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Februar 2008

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1 Christian de Vogel Steuerberater/Rechtsanwalt Rahlstedter Straße Hamburg Telefon 040 / Telefax 040 / info@devogel.de Internet DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Februar 2008 Inhalt Februar Urteil des Bundesfinanzhofs zur Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale 2. Lohnsteuerrichtlinien 2008: Weitere Änderungen 3. Abzug von Steuerberatungskosten ab Abzug von Bewirtungsaufwendungen 5. Freibetrag bei Veräußerung eines Betriebs u. a. 6. Versicherungsunternehmen: Verzicht auf die Jahresbescheinigung 7. Besteuerung von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen 8. Beherrschender GmbH-Gesellschafter: Zufluss von Zinsen 9. Wohnungseigentümer: Behandlung der Instandhaltungsrücklage - Werbungskosten 10. Ferienwohnungen: Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht 11. Zur Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer aus in der Krise" getätigten Umsätzen 12. Abgabenrechtliche Beurteilung der Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten Termine Zahlung bis Ende Schonfrist (nicht für Bar u. Scheckzahler) Umsatzsteuer (Monatszahler und Vierteljahreszahler mit Dauerfristverlängerung) Lohnsteuer (Monatszahler und Vierteljahreszahler) Gewerbesteuer / Grundsteuer Sozialversicherungsbeiträge Beiträge Februar Urteil des Bundesfinanzhofs zur Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale Wie ausführlich in den Medien berichtet, hält der Bundesfinanzhof (BFH) die Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig und hat daher mit Beschlüssen vom zwei Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob die gekürzte Pendlerpauschale verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird noch in diesem Jahr gerechnet. Seit dem Jahr 2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, Gleiches gilt für den Betriebsausgabenabzug bei Unternehmern. Ab dem 21. Entfernungskilometer werden die Aufwendungen nach neuem Recht lediglich wie Werbungskosten behandelt. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass der Weg von und zur Arbeit in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen fällt (so genanntes Werkstorprinzip). Seite 1 von 5

2 Demgegenüber ist der BFH der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu den Erwerbsaufwendungen gehören und daher bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem so genannten objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen seien. Selbst bei Anerkennung des Werkstorprinzips verstoße das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. Fahrtkosten seien unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht entziehen könne und die auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Anderenfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Beratungshinweis: Das Bundesfinanzministerium hat in einer Pressemitteilung klargestellt, dass die Finanzämter bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen können. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung für verfassungsgemäß hält, muss dann jedoch mit Steuernachzahlungen gerechnet werden. 2. Lohnsteuerrichtlinien 2008: Weitere Änderungen Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 enthalten neben den bereits in der vorigen Ausgabe dargestellten Änderungen beim Reisekostenrecht u. a. folgende Neuerungen: Altersteilzeit: Die Aufstockungsbeträge sind nun lohnsteuerfrei längstens bis zum Erreichen der für den Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen Altersgrenze für die Regelaltersrente, daher u. U. über das 65. Lebensjahr hinaus. Sachbezüge: Bei der Freigrenze von monatlich 44 für bestimmte Sachbezüge bleiben pauschal besteuerte Sachbezüge schon bisher außer Ansatz, werden also nicht auf den Grenzbetrag angerechnet. Es wird klargestellt, dass dies auch für die ab dem mögliche Pauschalversteuerung in Höhe von 30 % für bestimmte Geschenke und andere Zuwendungen an Arbeitnehmer gilt. Firmenwagen: Die Finanzverwaltung hält entgegen einem Urteil des Bundesfinanzhofs daran fest, dass bei der 1 %-Regelung für die Nutzung von Dienstwagen für Privatfahrten auch die Kosten von Unfällen abgegolten sind. Bei der Fahrtenbuchmethode gehen Kosten eines Unfalls in die Gesamtkosten für das Fahrzeug ein und erhöhen demnach anteilig den steuerpflichtigen Vorteil für Privatfahrten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet hat. Verbilligte Arbeitnehmerdarlehen: Die bisherige Regelung, wonach eine Zinsverbilligung bei einem Zinssatz unter 5 % anzunehmen war, entfällt. Maßgebend ist nun das Unterschreiten des marktüblichen Zinssatzes. Ebenso entfällt die Regelung, wonach kein steuerpflichtiger Vorteil angenommen wird, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen nicht übersteigt. Auch geringfügige Arbeitgeberdarlehen können nun zu einem geldwerten Vorteil führen, z.b. auch zinslos gewährte Vorschüsse auf den Arbeitslohn. Ein geldwerter Vorteil lässt sich nur bei Anwendung der monatlichen 44 -Freigrenze vermeiden. Vermögensbeteiligung: Der Freibetrag für die Gewährung bestimmter Vermögensbeteiligungen von 135 im Jahr wird nun auch anerkannt, wenn die Vermögensbeteiligung statt Barlohn gewährt wird. Die Lohnsteuerpauschalierung für geringfügig Beschäftigte (so genannte Mini-Jobs) ist nicht zulässig, wenn der Arbeitslohn nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehört, unabhängig davon, ob lohnsteuerfrei oder lohnsteuerpflichtig. Daher sind Abfindungszahlungen bei Mini-Jobs nicht mehr pauschal versteuerbar (da nicht sozialversicherungspflichtig), sondern sie unterliegen dem normalen Lohnsteuerabzug. 3. Abzug von Steuerberatungskosten ab 2006 Seit dem Veranlagungsjahr 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr zum ertragsteuerlichen Abzug als Sonderausgaben zugelassen. Der Abzug ist jedoch weiterhin zulässig, soweit die Kosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Zur Frage, wann Beratungskosten Werbungskosten/Betriebsausgaben oder nicht mehr abzugsfähige Lebensführungskosten sind, bestimmt ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums u. a.: Zu den Steuerberatungskosten gehören insbesondere Aufwendungen durch die Inanspruchnahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe, sowie die dadurch veranlassten Nebenkosten wie z.b. Kosten der Fahrt zum Steuerberater einschließlich eventueller Unfallkosten. Ferner gehören zu den Steuerberatungskosten Aufwendungen für Steuerfachliteratur und sonstige Hilfsmittel (z.b. Software). Seite 2 von 5

3 Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn sie bei Ermittlung der Einkünfte oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern (z.b. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder für Investitionszulagen anfallen. Hierzu gehören insbesondere Kosten der Buchführungsarbeiten, Überwachung der Buchführung, Aufstellung von Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen und Beantwortung hiermit zusammenhängender Steuerfragen. Zu den Kosten der Lebensführung, die steuerlich nicht abzugsfähig sind, gehören u. a. Steuerberatungsgebühren, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen veranlasst sind, im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, das Kindergeld oder die Eigenheimzulage betreffen. Kosten der Beratung über Steuern, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sein können (z.b. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer), sind den Betriebsausgaben/Werbungskosten oder den Lebensführungskosten zuzuordnen (abhängig vom Einzelfall, grundsätzlich nach der Gebührenrechnung des Beraters). Kosten der Beratung, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind (z.b. Kosten eines Rechtstreits, der sowohl die Ermittlung der Einkünfte als auch den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen betrifft), sind ggf. im Schätzungswege aufzuteilen. Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software können ggf. in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist ein Abzug bis 100 im Veranlagungszeitraum möglich. Bei Körperschaften (z.b. einer GmbH) gehören grundsätzlich alle Steuerberatungskosten zu den absetzbaren Betriebsausgaben. 4. Abzug von Bewirtungsaufwendungen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur in Höhe von 70 % der angemessenen Aufwendungen steuerlich absetzbar. Die Vorschrift gilt für alle Bewirtungen mit Ausnahme der Bewirtung eigener Arbeitnehmer, hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Bei den bewirteten Personen muss es sich nicht um Geschäftsfreunde handeln, sondern es kann sich z.b. auch um bloße Besucher im Sinne einer Öffentlichkeitsarbeit handeln. Die Beschränkung greift auch, wenn ein Unternehmer auf einer Schulung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind, sondern als Handelsvertreter oder Berater des Vertriebs für ihn tätig sind. 5. Freibetrag bei Veräußerung eines Betriebs u. a. In einer weiteren Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof mit dem Freibetrag für Betriebsveräußerungen befasst. Entsteht bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ein Veräußerungsgewinn, so wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag in Höhe von gewährt. Der Veräußerer muss entweder dauernd berufsunfähig sein oder das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vollendet haben. Als Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (also des Kaufvertrags), sondern der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen maßgebend. Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn das 55. Lebensjahr erst nach der Veräußerung, aber noch im selben Veranlagungsjahr vollendet wird. 6. Versicherungsunternehmen: Verzicht auf die Jahresbescheinigung Für bestimmte Versicherungsunternehmen wurde erstmalig mit dem Jahressteuergesetz 2007 eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen eingeführt. Im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird die Jahresbescheinigung zum abgeschafft, d.h. letztmalig ist eine Jahresbescheinigung für das Kalenderjahr 2008 zu erstellen. Danach müssten Versicherungsunternehmen somit nur für die Kalenderjahre 2007 und 2008 Jahresbescheinigungen einführen. Aufgrund des für die Versicherungsunternehmen entstehenden Aufwands Seite 3 von 5

4 und der geringen zeitlichen Anwendung der Regelung beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn Versicherungsunternehmen keine Jahresbescheinigungen für die Kalenderjahre 2007 und 2008 ausstellen. 7. Besteuerung von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen Von Unternehmern wird die auf ihre Umsätze geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmerregelung). Schwanken die Umsätze in einzelnen Jahren, so dass der Grenzbetrag von für das vorangegangene Jahr überschritten, im laufenden Jahr jedoch unterschritten wird, findet die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung. Die Umsätze sind in diesem Fall zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem neuen Beschluss ausgeführt und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer folgende Umsätze: 2001: : : Im Jahr 2002 war der Unternehmer Kleinunternehmer, weil er im vorangegangenen Jahr keine Umsätze getätigt hatte und damit unter der Grenze von blieb. Im Jahr 2003 lagen seine Umsätze zwar unter Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung waren jedoch die Umsätze des Jahres 2002 maßgebend ( ), so dass er seine Umsätze des Jahres 2003 versteuern musste. 8. Beherrschender GmbH-Gesellschafter: Zufluss von Zinsen Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte seiner GmbH mehrere Darlehen, für die ihm zum auf dem Darlehenskonto Zinsen gutgeschrieben wurden. Die Zinsen wurden ihm jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Folgejahr nicht ausgezahlt. Nach Auffassung des Finanzamts waren die Zinsen im Jahr 1995 als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Dies begründete es damit, dass dem beherrschenden Gesellschafter Beträge, die ihm die GmbH schulde, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zuflössen. Der beherrschende Gesellschafter habe es kraft seiner Stellung in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Die Zuflussannahme sei lediglich davon abhängig, dass die GmbH zum Fälligkeitstermin der Forderung zahlungsfähig sei. Davon sei hier auszugehen, denn andernfalls hätte die GmbH Konkurs anmelden müssen. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt und in dem Urteil ausgeführt, wann eine GmbH als zahlungsunfähig anzusehen ist. Als Zahlungsunfähigkeit ist nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Dies ist vor dem Zusammenbruch des Schuldners im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde. 9. Wohnungseigentümer: Behandlung der Instandhaltungsrücklage - Werbungskosten Das Wohnungseigentumsgesetz wurde zum geändert, wodurch u. a. die Verwaltung der Eigentumswohnungen durch einfachere Beschlussfassungen der Eigentümergemeinschaft erleichtert wird. Nach Auffassung der bayerischen Finanzverwaltung har die Gesetzesänderung keine Auswirkung auf die steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage. Für diese gilt weiterhin Folgendes: Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage gehen mit ihrer Zahlung durch den einzelnen Wohnungseigentümer in die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft über. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann, fließen diese Beträge zwar aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers ab. Gleichwohl können diese Beträge im Zeitpunkt der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage noch nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die geleisteten Beträge können beim einzelnen Wohnungseigentümer steuerlich erst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des Seite 4 von 5

5 gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken oder durch sie veranlasst sind, verausgabt hat. Im Jahr der Verausgabung sind die Beträge den einzelnen Wohnungseigentümern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zuzurechnen. 10. Ferienwohnungen: Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht Werden bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste erzielt, werden diese anerkannt, ohne dass allein deswegen die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters vom Finanzamt überprüft wird. Eine Überprüfung erfolgt bei hohen Verlusten aber dann, wenn der Vermieter sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich die Ferienwohnung nutzt. (Bundesfinanzhof) 11. Zur Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer aus in der Krise" getätigten Umsätzen Am wurde über das Vermögen einer GmbH ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Kurz danach erließ das Finanzamt gegen einen der Geschäftsführer einen Haftungsbescheid wegen rückständiger Umsatzsteuer für den Monat November. Dies wurde damit begründet, dass der Geschäftsführer gegen seine Mittelvorsorgepflicht verstoßen habe. Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber eine Haftung des Geschäftsführers verneint. Die Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers werde nicht durch Umsatzsteuer auslösende Verkäufe verletzt. Denn bei ordnungsgemäßer Abwicklung dieser Geschäfte sei der Geschäftsführer durch die Zahlung des Rechnungsbetrages - unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der GmbH im Übrigen - in der Lage, die darin enthaltene Umsatzsteuer abzuführen. Es bestehe auch in der Krise der Gesellschaft keine steuerrechtliche Verpflichtung des Geschäftsführers, Geschäfte zu unterlassen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann. 12. Abgabenrechtliche Beurteilung der Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten Durch die in den Vormonaten bereits dargestellten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht ist eine ergänzende Vorschrift zur steuerfreien Behandlung von Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt worden, wonach Einnahmen bis zu jährlich 500,00 (= kleine Ehrenamtspauschale ) steuerfrei sind, wenn sie aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts erzielt werden. Die Tätigkeiten sind dabei nicht auf die begünstigten Tätigkeiten im Rahmen des Übungsleisterfreibetrags (= große Ehrenamtspauschale von 2.100,00 jährlich) beschränkt. Die Steuerbefreiung der kleinen Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen andere Steuerbefreiungen wie die große Ehrenamtspauschale gelten. Etwas anderes gilt, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Große und kleine Ehrenamtspauschale zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die gesetzliche Neuregelung ist rückwirkend zum in Kraft getreten, so dass die kleine Ehrenamtspauschale schon für das Kalenderjahr 2007 gilt. Die entsprechende Änderung im Sozialversicherungsrecht, wonach die Pauschale auch in der Sozialversicherung als beitragsfreie Einnahme zu berücksichtigen ist, ist jedoch erst zum in Kraft getreten. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Mit freundlichen Grüßen Christian de Vogel, StB/RA Seite 5 von 5

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